Anordnung zur Uebertragung von
Zustaendigkeiten fuer den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und
die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen von Beschaeftigten des
Bundespatentgerichts in Angelegenheiten
nach den Beihilfevorschriften
PatGerWidAnO
vom 16.07.2002
"Anordnung zur Uebertragung von Zustaendigkeiten fuer den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschaeftigten
des Bundespatentgerichts in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften vom 16. Juli
2002 (BGBl. I S. 2669)"
Fussnote
Textnachwis ab: 1. 8.2002
I.
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung mit § 172 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S.
675) uebertrage ich dem Bundesamt fuer Finanzen die Befugnis, ueber den Widerspruch gegen
einen Verwaltungsakt und die Ablehnung eines Anspruchs in Beihilfeangelegenheiten zu
entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur Ablehnung des Anspruchs
zustaendig war.
II.
Nach § 174 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) uebertrage ich dem Bundesamt fuer Finanzen die
Vertretung des Bundesministeriums der Justiz in Verwaltungsstreitfaellen, soweit das
Bundesamt fuer Finanzen nach dieser Anordnung zur Entscheidung ueber den Widerspruch
befugt war.
III.
Diese Anordnung wird vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2002 wirksam. Sie ist
nicht anzuwenden auf vor dem 1. August 2002 erhobene Widersprueche oder Klagen.
Schlussformel
Die Bundesministerin der Justiz
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