Anordnung zur Uebertragung von
Zustaendigkeiten fuer den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die
Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen aus dem Beamtenverhaeltnis in
Beihilfeangelegenheiten
TELEKOMBeihAZAnO
vom 16.05.1991
"Anordnung zur Uebertragung von Zustaendigkeiten fuer den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhaeltnis in
Beihilfeangelegenheiten vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1199)"
Fussnote
Textnachweis ab: 6. 6.1991
I. Erlass von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBl. I S. 462) uebertragen wir die Befugnis, in Angelegenheiten der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift ueber die Gewaehrung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-
und Todesfaellen (Beihilfevorschriften) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das
Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST.
II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhaeltnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes uebertragen wir die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhaeltnis in den in Abschnitt I genannten
Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST. Fuer besondere Faelle
behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III. Schlussvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veroeffentlichung in Kraft.
Schlussformel
Deutsche Bundespost TELEKOM
Generaldirektion
Der Vorstand
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