Anordnung zur Uebertragung von
Zustaendigkeiten fuer den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen aus dem
Beamtenverhaeltnis im Geschaeftsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen
BMinFWidAnO 2008

vom  05.02.2008



"Anordnung zur Uebertragung von Zustaendigkeiten fuer den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem
Beamtenverhaeltnis im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 5.
Februar 2008 (BGBl. I S. 253)"

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.2.2008

I.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz
2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes uebertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in
allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 gehobener
Dienst zu erlassen
1.der Bundesmonopolverwaltung fuer Branntwein,
2.dem Bundeszentralamt fuer Steuern,
3.dem Bundesamt fuer zentrale Dienste und offene Vermoegensfragen,
4.dem Zollkriminalamt,
5.den Bundesfinanzdirektionen,
6.dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung,
7.dem Zentrum fuer Informationsverarbeitung und Informationstechnik,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behoerden den mit dem Widerspruch angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch
abgelehnt haben.

Auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-,
Trennungsgeld- und Beihilferechts uebertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu
erlassen fuer alle Besoldungsgruppen.

Ich behalte mir vor, die Zustaendigkeit fuer die Entscheidung ueber Widersprueche in
Einzelfaellen oder in Gruppen von Faellen abweichend zu regeln oder selbst zu uebernehmen.

II.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes uebertrage ich die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhaeltnis den unter I. genannten Behoerden,
soweit sie nach dieser Anordnung fuer den Erlass von Widerspruchsbescheiden zustaendig
sind. Ich behalte mir vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Faellen die Vertretung
abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu uebernehmen.

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III.
Die Zustaendigkeit auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung und des
Versorgungsausgleichs richtet sich nach der BMF-Zustaendigkeitsanordnung – Versorgung.

IV.
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der    Bundesminister      der   Finanzen




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