Anordnung zur Gewaehrleistung des
Strahlenschutzes bei Halden und
industriellen Absetzanlagen und bei der
Verwendung darin abgelagerter Materialien
StrlSAblAnO
vom 17.11.1980
"Anordnung zur Gewaehrleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen
Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November
1980 (GBl. DDR 1980 I S. 347)"
Fussnote
Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik
gem. Anlage II Kap. XII Abschn. III Nr. 3 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990
iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1227 mWv 3.10.1990.
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. StrlSAblAnO Anhang EV
Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990
Eingangsformel
Auf Grund des § 29 der Strahlenschutzverordnung vom 26. November 1969 (GBl. II
Nr. 99 S. 627) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zustaendigen zentralen
staatliche Organe und in Uebereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen
Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Anordnung gilt fuer industrielle und bergbauliche Materialien und
Abfallstoffe, sofern die mittlere Radiumkonzentration in diesen Materialien und
Abfallstoffen 0,2 Bq/g (5,5 pCi/g) uebersteigt (nachfolgend Haldenmaterialien und
Materialien aus Absetzanlagen genannt).
(2) Diese Anordnung gilt fuer alle aus den im Abs. 1 genannten Stoffen errichteten
Halden und industriellen Absetzanlagen (nachfolgend Halden und Absetzanlagen genannt).
(3) Die Anordnung gilt nicht fuer die Verwendung der im Abs. 1 genannten Stoffe und
Materialien fuer Arbeiten unter Tage.
§ 2 Verantwortung
(1) Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe
und Einrichtungen (nachfolgend Betriebe genannt), die die Errichtung von Halden und
Absetzanlagen planen, Halden und Absetzanlagen betreiben, stillegen oder stillgelegt
haben, sind fuer die erforderlichen Regelungen zur Gewaehrleistung des Strahlenschutzes
an diesen Halden und Absetzanlagen und beim Umgang mit Haldenmaterialien und
Materialien aus Absetzanlagen verantwortlich. Bei aufgeloesten Betrieben geht die
Verantwortung an den Rechtsnachfolger ueber, und, falls dieser nicht festgelegt wurde,
an das staatliche oder wirtschaftsleitende Organ, dem der Betrieb zuletzt nachgeordnet
war.
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(2) Nutzen mehrere Betriebe gemeinsam Halden und Absetzanlagen, ist die Verantwortung
zwischen den Betrieben nach Abstimmung mit dem Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und
Strahlenschutz vertraglich festzulegen. Kommt ein Vertrag zwischen den beteiligten
Betrieben nicht zustande, legt der Rat des Bezirkes in Uebereinstimmung mit dem
Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz die Verantwortung fest.
(3) Beim Wechsel der Rechtstraegerschaft, des Eigentums oder des Nutzungsrechtes
an Grundstuecken, auf denen sich Halden oder Absetzanlagen befinden, sind die
Verpflichtungen zur Gewaehrleistung des Strahlenschutzes an Halden und Absetzanlagen
vertraglich zu regeln. Der Vertrag bedarf der Bestaetigung des Staatlichen Amtes
fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die
Verantwortung vom Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt.
(4) Betriebe oder Personen, die Haldenmaterial oder Material aus Absetzanlagen
erwerben, verwenden oder damit umgehen, sind fuer die Einhaltung der erforderlichen
Regelungen zur Gewaehrleistung des Strahlenschutzes verantwortlich.
§ 3 Grundsaetze
(1) Zum Schutze der Bevoelkerung vor ionisierender Strahlung sind an Halden oder
Absetzanlagen Strahlenschutzmassnahmen gemaess den Festlegungen dieser Anordnung und den
in Anlage 1 vorgesehenen Massnahmen durchzufuehren. Dabei ist so zu verfahren, dass diese
Massnahmen mit Wiederurbarmachungs- und Rekultivierungsarbeiten im Sinne der geltenden
Rechtsvorschriften zu verbinden sind.
(2) Haldenmaterialien und Materialien aus Absetzanlagen duerfen bei Beruecksichtigung
volkswirtschaftlicher Erfordernisse nur unter Beachtung dieser Anordnung verwendet bzw.
genutzt werden, um damit den Schutz der Bevoelkerung vor ionisierender Strahlung bei der
Verwendung dieser Materialien zu gewaehrleisten.
(3) Strahlenschutzmassnahmen sind bereits in der Projektierungsphase der Halden und
Absetzanlagen zu beruecksichtigen.
(4) Die Stillegung von Halden oder Absetzanlagen oder von Teilen derselben sowie ein
geplanter Rechtstraegerwechsel oder Uebergang von Nutzungsrechten sind dem Staatlichen
Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz mindestens 6 Monate zuvor anzuzeigen.
§ 4 Strahlenschutzgenehmigung
(1) Arbeiten an Halden und Absetzanlagen, die die Strahlenschutzsituation der Umgebung
beeinflussen koennen, und Nutzungen sowie Folgenutzungen von Halden und Absetzanlagen
sowie die Gewinnung und die Weitergabe von Haldenmaterialien oder Materialien aus
Absetzanlagen beduerfen gemaess § 6 der Strahlenschutzverordnung vom 26. November 1969 der
Strahlenschutzgenehmigung (nachstehend Genehmigung genannt) des Staatlichen Amtes fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz.
(2) Die Strahlenschutzgenehmigung ersetzt nicht Genehmigungen oder Zustimmungen anderer
Staatsorgane.
§ 5 Zustimmung
(1)a)Die Verwendung und Nutzung von Haldenmaterialien oder Materialien aus
Absetzanlagen und
b)Veraenderungen an Bauobjekten aus Haldenmaterialien, z.B. Aenderungen,
die Auswirkungen auf die Belueftungsverhaeltnisse haben, oder andere die
Strahlenschutzsituation beeinflussende Massnahmen sowie die Liquidierung solcher
Bauobjekte
beduerfen der Zustimmung des Staatlichen Amtes fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz.
(2) Die Zustimmung ersetzt nicht Genehmigungen oder Zustimmungen anderer Staatsorgane.
§ 6 Antrag auf Genehmigung
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Der Antrag auf Genehmigung gemaess § 4 ist in 2facher Ausfertigung beim Staatlichen Amt
fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz einzureichen und hat zu enthalten:
a)Angaben aus der technischen Dokumentation entsprechend § 20 der Anordnung vom
2. Oktober 1980 ueber Halden und Restloecher (GBl. I Nr. 31 S. 301) bzw. Angaben
entsprechend der Anordnung vom 22. Mai 1969 ueber Vorbereitung, Bau, Betrieb und
Instandhaltung sowie Ausserbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen, Anlage 3 (GBl.
II Nr. 47 S. 297), die zur Einschaetzung der Strahlenschutzsituation notwendig sind.
Der Umfang der Angaben wird vom Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz
festgelegt;
b)Angaben zur mittleren Konzentration *) der Radionuklide Ra-226, Th(tief)nat. und des
Kaliums;
c)Angaben zur voraussichtlichen Folgenutzung nach Wiederurbarmachung;
d)genaue Angaben bei anderweitigen Folgenutzungen;
e)der Bericht des Betriebes gemaess § 8.
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*) Probeentnahme: Die Art und Weise der zur Ermittlung der mittleren Konzentrationen notwendigen Probenentnahmen
wird vom Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz jeweils festgelegt.
§ 7 Zustimmungsverfahren
(1) Der Antrag zur Zustimmung gemaess § 5 Abs. 1 ist in 3facher Ausfertigung beim
Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz einzureichen und hat zu
enthalten:
a)Bezeichnung der Halde (gegebenenfalls Nr. nach Systematik der oertlichen Organe) oder
Absetzanlage oder genaue Angaben zur Lage der Halde oder Absetzanlage;
b)Rechtstraeger der Halde oder Absetzanlage bzw. Betrieb, der das Haldenmaterial
weitergibt;
c)benoetigte Materialmenge;
d)geplante Verwendung oder Nutzung;
e)zusaetzlich bei Verwendung zu Bauzwecken
-Charakterisierung des Bauvorhabens,
-technische Angaben (Projektunterlagen),
-Dauer des Einbaus,
-Art des Materialtransportes,
-Ort des Materialeinsatzes,
-Art und Umfang der Nutzung des Bauwerkes.
(2) Die Zustimmung des Staatlichen Amtes fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz wird als
Einzelzustimmung oder als generelle Zustimmung erteilt.
(3) Beim Erwerb von Haldenmaterialien oder Material aus Absetzanlagen ist dem Betrieb
gemaess § 2 die Zustimmung des Staatlichen Amtes fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz
vom Erwerber vorzulegen.
§ 8 Dokumentation
(1) Werden Halden oder Absetzanlagen oder Teile derselben stillgelegt und
Strahlenschutzmassnahmen durchgefuehrt oder tritt ein Wechsel der Verantwortung gemaess
§ 2 ein, ist vom Betrieb ein Bericht anzufertigen, in dem die Strahlenschutzsituation
einzuschaetzen ist. Einzelheiten sind in Anlage 2 geregelt. Der Bericht ist dem
Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz zur Bestaetigung vorzulegen. Die
Angaben der technischen Dokumentation gemaess § 20 der Anordnung vom 2. Oktober 1980
ueber Halden und Restloecher bzw. gemaess Anlage 3 der Anordnung vom 22. Mai 1969 ueber
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Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Ausserbetriebsetzung industrieller
Absetzanlagen sind entsprechend zu ergaenzen.
(2) Die durchgefuehrten Strahlenschutzmassnahmen sind vom Betrieb dem zustaendigen Rat des
Bezirkes zur Dokumentation im bezirklichen Planungskataster anzuzeigen.
(3) Die Verwendung von Haldenmaterialien zu Bauzwecken ist in den Bauunterlagen
auszuweisen. Werden Bauobjekte nach Fertigstellung den Rechtstraegern uebergeben, ist im
Abnahmeprotokoll die Art des Baumaterials zu dokumentieren.
§ 9 Betriebliche Kontrolle
(1) Betriebe, an deren Halden und Absetzanlagen Strahlenschutzmassnahmen durchgefuehrt
worden sind, haben die Wirksamkeit der Massnahmen regelmaessig, mindestens im jaehrlichen
Turnus zu kontrollieren. Die Kontrollergebnisse sind zu dokumentieren und dem
Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz bis zum 15. Februar des
darauffolgenden Jahres in Form eines Berichtes zu uebermitteln.
(2) Ergibt die Kontrolle, dass an der Halde oder Absetzanlage Aenderungen aufgetreten
sind, die die Strahlenschutzsituation negativ beeinflussen, sind von dem
verantwortlichen Betrieb nach Abstimmung mit dem Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und
Strahlenschutz geeignete Massnahmen festzulegen und durchzufuehren.
§ 10 Havarien
(1) Die Havarie- und Warnordnung gemaess Anlage 1 der Anordnung vom 22. Mai 1969
ueber Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Ausserbetriebsetzung
industrieller Absetzanlagen fuer in Betrieb befindliche, stillgelegte, rekultivierte und
anderweitig verwendete Absetzanlagen bedarf der Bestaetigung des Staatlichen Amtes fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz.
(2) Bei an Absetzanlagen auftretenden Havarien, die die Strahlenschutzsituation der
Umgebung beeinflussen oder beeinflussen koennen, hat der Betrieb das Staatliche Amt fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz unverzueglich zu benachrichtigen.
(3) Die Benachrichtigungspflicht gegenueber anderen Staatsorganen bleibt unberuehrt.
§ 11 Berichterstattung
(1) Betriebe, die Haldenmaterialien weitergeben, haben dem Staatlichen Amt fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz jaehrlich bis zum 15. Februar eine Zusammenstellung
der Nutzer und der jeweils weitergegebenen Materialmengen des vergangenen Jahres zu
uebermitteln.
(2) Betriebe, die eine generelle Zustimmung zur Nutzung von Haldenmaterial gemaess §
7 Abs. 2 besitzen, haben dem Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz
jaehrlich bis zum 15. Februar ueber den Einsatz der Haldenmaterialien im vergangenen Jahr
sinngemaess entsprechend § 7 Abs. 1 zu berichten.
§ 12 Spezielle Arbeitsinstruktion
(1) Betriebe, die an Halden oder Absetzanlagen Strahlenschutzmassnahmen gemaess Anlage 1
durchfuehren oder Haldenmaterialien gewinnen, weitergeben oder zu Bauzwecken nutzen oder
Materialien von Absetzanlagen weiterverwenden, haben eine spezielle Arbeitsinstruktion
zu erarbeiten.
(2) Die spezielle Arbeitsinstruktion bedarf der Bestaetigung des Staatlichen Amtes fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz und ist Bestandteil der Genehmigung bzw. Zustimmung.
§ 13 Belehrungen
Die Werktaetigen der Betriebe, die mit Arbeiten gemaess § 3 Abs. 1 beschaeftigt sind, und
Werktaetige, die Haldenmaterialien oder Materialien aus Absetzanlagen verwenden bzw.
nutzen, sind vor Aufnahme der Arbeit und vierteljaehrlich ueber den Inhalt der speziellen
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Arbeitsinstruktion zu belehren. Die Durchfuehrung der Belehrung ist schriftlich
nachzuweisen und vom uebergeordneten Leiter zu kontrollieren.
§ 14 Staatliche Kontrolle
(1) Die Kontrolle ueber die Einhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung obliegt dem
Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz.
(2) Die Betriebe haben den mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeitern des Staatlichen
Amtes fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz Einsicht in alle Unterlagen gemaess §§ 6 bis
13 zu gewaehren und erforderliche Auskuenfte zu geben.
(3) Den mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeitern des Staatlichen Amtes fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz ist der Zugang zu allen Halden und Absetzanlagen
gemaess § 1 und zu den Objekten, Einrichtungen und Anlagen, in denen Haldenmaterialien
oder Materialien aus Absetzanlagen weiterverwendet werden, zu gewaehren.
(4) Die mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeiter des Staatlichen Amtes fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz koennen bei Nichteinhaltung von Festlegungen dieser
Anordnung, der Genehmigung oder Zustimmung den Leitern der Betriebe Auflagen erteilen.
Die Nichterfuellung dieser Auflagen kann den Entzug der Genehmigung oder Zustimmung zur
Folge haben.
§ 15 Ausnahmen
In begruendeten Faellen koennen beim Praesidenten des Staatlichen Amtes fuer Atomsicherheit
und Strahlenschutz Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Anordnung beantragt
werden. Sofern diese Ausnahmen den Aufgabenbereich anderer zentraler staatlicher Organe
beruehren, sind diese Ausnahmeregelungen im Einvernehmen mit den Leitern der beteiligten
zentralen staatlichen Organe zu treffen.
§ 16 Uebergangsbestimmungen
(1) Fuer Halden und Absetzanlagen, an denen bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung
Arbeiten gemaess § 3 durchgefuehrt worden sind (dazu gehoeren auch Wiederurbarmachung und
Rekultivierung), sind die im § 6 geforderten Unterlagen bis spaetestens 2 Jahre nach
Inkrafttreten der Anordnung vom Verantwortlichen gemaess § 2 beim Staatlichen Amt fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz einzureichen.
(2) Das Staatliche Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz prueft die durchgefuehrten
Arbeiten und erteilt gegebenenfalls Auflagen.
(3) Stillgelegte Halden und Absetzanlagen, an denen bis zum Inkrafttreten der
Anordnung keine Strahlenschutzmassnahmen durchgefuehrt worden sind und deren
Materialien nicht weiterverwendet werden, sind vom Verantwortlichen gemaess § 2 dem
Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz bis spaetestens 1 Jahr nach
Inkrafttreten der Anordnung anzuzeigen. Das Genehmigungsverfahren zur Durchfuehrung der
Strahlenschutzmassnahmen ist unverzueglich einzuleiten.
(4) Ist bis zum Inkrafttreten der Anordnung ein Wechsel der Rechtstraegerschaft,
des Eigentums oder des Nutzungsrechtes an Grundstuecken, auf denen sich Halden oder
Absetzanlagen befinden, erfolgt, obliegen die Verpflichtungen zur Gewaehrleistung des
Strahlenschutzes dem gegenwaertigen Rechtstraeger, Eigentuemer oder Nutzer.
(5) Alle in Anwendung der Richtlinie zur Verwendung und Nutzung von Haldenmaterialien
zu Bauzwecken vom 11. Maerz 1974 (Mitteilungen des Staatlichen Amtes fuer Atomsicherheit
und Strahlenschutz 1974 Nr. 5) erteilten Zustimmungen verlieren 6 Monate nach
Inkrafttreten dieser Anordnung ihre Gueltigkeit.
(6) Die Havarie- und Warnordnung gemaess § 10 Abs. 1 ist dem Staatlichen Amt fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz bis spaetestens 1 Jahr nach Inkrafttreten der
Anordnung zur Bestaetigung vorzulegen.
§ 17 Inkrafttreten
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(1) Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Verwendung und Nutzung von Haldenmaterialien
zu Bauzwecken vom 11. Maerz 1974 (Mitteilungen des Staatlichen Amtes fuer Atomsicherheit
und Strahlenschutz 1974 Nr. 5) ausser Kraft.
Schlussformel
Der Praesident des Staatlichen Amtes fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz
Anlage 1 Strahlenschutzmassnahmen an Halden und Absetzanlagen
Zur Festlegung der im einzelnen notwendigen Strahlenschutzmassnahmen werden die Halden
und Absetzanlagen vom Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz in Gruppen
eingeteilt:
-Gruppe A
Auf Halden der Gruppe A koennen nach der Wiederurbarmachung alle land- und
forstwirtschaftlichen Kulturen angebaut werden. Eine anderweitige Nutzung der
Bodenflaechen bedarf der Genehmigung des Staatlichen Amtes fuer Atomsicherheit und
Strahlenschutz.
-Gruppe B
Die Halden der Gruppe B sind abzudecken. Die Art der fuer die Abdeckung zu benutzenden
Materialien wird im Genehmigungsverfahren festgelegt. Es ist sicherzustellen, dass
die Abdeckschicht so fixiert wird, dass durch Witterungseinfluesse ihre Beschaedigung
nicht moeglich ist. Die Bodenbearbeitung ist so durchzufuehren, dass kein Material
der Halde in die Abdeckschicht gelangt. Die Staerke der Abdeckschicht wird im
Genehmigungsverfahren entsprechend der vorgesehenen Nutzung der Halde festgelegt.
Eine landwirtschaftliche Nutzung der Halde ist nur fuer den Anbau der in der
Genehmigung festgelegten Kulturen moeglich. Eine forstwirtschaftliche Nutzung
ist uneingeschraenkt moeglich. Anderweitige Nutzungen sind nur in Ausnahmefaellen
moeglich und beduerfen der Genehmigung des Staatlichen Amtes fuer Atomsicherheit und
Strahlenschutz.
-Gruppe C
Die Gruppe C umfasst alle Absetzanlagen. Absetzanlagen sind abzudecken und zu
rekultivieren. Die Art der Materialien und die Staerke der Abdeckschicht werden im
Genehmigungsverfahren festgelegt. Die Abdeckung ist bereits bei der Projektierung der
Anlage zu beruecksichtigen.
Eine Beschaedigung oder Bearbeitung der Abdeckschicht ist nicht zulaessig. Die
Abdeckung hat so zu erfolgen, dass sie hinsichtlich Standsicherheit und Vorflut den
Bestimmungen der Anordnung vom 22. Mai 1969 ueber Vorbereitung, Bau, Betrieb und
Instandhaltung sowie Ausserbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen genuegt und
dass keine Erhoehung der Radionuklidkonzentration in Grund- oder Oberflaechenwaessern
eintritt. Sickerwaesser sind in einer Drainage zu sammeln.
Die forstwirtschaftliche Nutzung der rekultivierten Flaeche ist zulaessig. Eine
landwirtschaftliche Nutzung ist nur in Ausnahmefaellen mit Genehmigung des Staatlichen
Amtes fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz moeglich. Anderweitige Nutzungen sind
nicht zulaessig.
Anlage 2
Der Umfang des Berichtes gemaess § 8 wird im Genehmigungsverfahren entsprechend dem
Gefaehrdungspotential festgelegt.
Er hat im allgemeinen folgende Angaben zu enthalten:
a)Angaben aus der technischen Dokumentation entsprechend § 20 der Anordnung vom
2. Oktober 1980 ueber Halden und Restloecher bzw. Angaben gemaess Anlage 3 der
Anordnung vom 22. Mai 1969 ueber Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie
Ausserbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen,
b)Angaben zur Konzentration von U(tief)nat, Th(tief)nat., Ra-226 und Pb-210 und zur
Konzentration der uebrigen, fuer die Einschaetzung der Strahlenschutzsituation wichtigen
chemischen Elemente bzw. Verbindungen,
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c)Angaben zum Emanationsverhalten der Materialien und der Transportgeschwindigkeit des
Radons im vorgesehenen Abdeckmaterial,
d)Strahlenbelastung der Bevoelkerung in der Umgebung, ermittelt durch Langzeitmessungen
oder, wenn das nicht moeglich ist, abgeschaetzt durch Berechnungen,
e)vorgesehene Ueberwachungsmassnahmen nach Durchfuehrung der Strahlenschutzmassnahmen,
f)Art und Staerke der vorgesehenen Abdeckung,
g)oekonomische Betrachtungen, wie Abdeckkosten, Unterhaltungskosten, Ueberwachungskosten,
Nutzen der Anlage usw.,
h)die Bestimmungs-, Mess- und Berechnungsverfahren fuer die Angaben unter Buchstaben b
und d werden vom Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz vorgegeben.
Davon abweichende Verfahren beduerfen der Bestaetigung durch das Staatliche Amt fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel XII Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1227)
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1.und 2. ...
3.Anordnung zur Gewaehrleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen
Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November
1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347)
mit folgender Massgabe:
Die Vorschriften gelten fort fuer bergbauliche und andere Taetigkeiten, soweit dabei
radioaktive Stoffe, insbesondere Radonfolgeprodukte, anwesend sind. An die Stelle des
in den fortgeltenden Regelungen genannten Staatlichen Amtes fuer Atomsicherheit und
Strahlenschutz oder des Praesidenten dieses Amtes treten die zustaendigen Stellen.
...
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