Anordnung ueber die statistische Erfassung
des Kraftfahrtversicherungsgeschaefts mit
NATO-Truppenangehoerigen
KfzVersNATOStatAnO

vom  18.07.1968



"Anordnung ueber die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschaefts mit
NATO-Truppenangehoerigen vom 18. Juli 1968 (BAnz. 1968 Nr. 135 Nr. 143)"


Fussnote

Textnachweis ab: 25. 7.1968

Eingangsformel
Auf Grund des Abschnitts VII Abs. 2 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Verordnung ueber die
Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 - Beilage zum Bundesanzeiger
Nr. 225 vom 1. Dezember 1967 - (Tarifverordnung) wird fuer besondere Tarife im Sinne des
§ 29 Absatz 2 Tarifverordnung angeordnet:

Art 1
I. Tarifarten
   Die Uebersicht nach Anlage 2 (§ 10 Absatz 2) ist in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-,
   Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung nach folgenden Tarifarten zu unterteilen:
  Tarifart 1 =Tarife fuer Versicherungen der amerikanischen Truppenangehoerigen mit
              den besonderen Gefahrenmerkmalen Dienstgrad, Geschlecht, Familienstand
              und Alter des Versicherungsnehmers, Baujahrklasse des Fahrzeugs, ohne
              Gefahrenmerkmal Wagnisstaerke.
  Tarifart 2 =Tarife wie Tarifart 1 mit Gefahrenmerkmal Wagnisstaerke.
  Tarifart 3 =Tarife fuer Versicherungen der kanadischen Truppenangehoerigen mit den
              besonderen Gefahrenmerkmalen der Tarifart 1, jedoch mit Abweichungen
              hinsichtlich der Unterteilung nach Dienstgrad und Geschlecht des
              Versicherungsnehmers.
  Tarifart 4 =Tarife fuer Versicherungen von NATO-Truppenangehoerigen, soweit sie nicht
              unter Tarifart 1 bis 3 fallen, mit dem besonderen Gefahrenmerkmal Alter
              des Versicherungsnehmers.

  In den Uebersichten ueber den Schadenverlauf nach Anlage 2 der Tarifverordnung ist
  in der Ueberschrift hinter der Angabe der Versicherungsart zusaetzlich die Tarifart
  anzufuehren.
II.Wagnisstaerke
   Soweit der Tarif eine Wagnisstaerke-Aufteilung vorsieht, ist sie in der Uebersicht
   nach Anlage 2 der Tarifverordnung unter Spalte 2 entsprechend der genehmigten
   Einteilung einzutragen.
   Entfaellt das Gefahrenmerkmal Wagnisstaerke, ist in Spalte 2 die Schluesselzahl "000"
   einzusetzen.
III.
   Besondere Gefahrenmerkmale
   In der Uebersicht nach Anlage 2 unter Spalte 3 sind - da eine Gliederung nach
   Tarifgruppen gemaess Anlage 1 Abschn. III 1 entfaellt - die besonderen Gefahrenmerkmale
   in folgender Weise zu erfassen:
   Tarifart 1 und 2
                                              -1-
     
                                                                             

a)D i e n s t g r a d    (Geschlecht)
  0 = fuer alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhaengig vom Dienstgrad und
      Geschlecht
  1 = Offiziere maennlich
  2 = Offiziere weiblich
      ohne Beruecksichtigung des Familienstandes
  3 = Zivilisten maennlich
  4 = Zivilisten weiblich
      ohne Beruecksichtigung des Familienstandes
  5 = E 8 bis E 9
  6 = E 5 bis E 7
  7 = E 4
  8 = E 1 bis E 3
  Sieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese zusaetzlich zu
  erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte Aufstellung).
b)F a m i l i e n s t a n d
  0 = keine Unterscheidung des Familienstandes (gilt fuer die
      Dienstgradschluesselzahlen 2 und 4)
  1 = ledig oder vom Ehegatten getrennt lebend
  2 = verheiratet.

c)A l t e r   des       Versicherungsnehmers
  1 = unter 21 Jahre,
  2 = 21 bis unter 25 Jahre
  3 = 25 Jahre und aelter
  Sieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese zusaetzlich zu
  erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte Aufstellung).
d)B a u j a h r k l a s s e   des    Fahrzeugs
  1 = unter 5 Jahre alt
  2 = 5 Jahre bis unter 10 Jahre alt
  3 = 10 Jahre und mehr Jahre alt.

Tarifart 3
a)D i e n s t g r a d    (Geschlecht)
  0 = fuer alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhaengig vom Dienstgrad und
      Geschlecht
  1 = Offiziere und Zivilisten maennlich
  2 = Sergeanten
  3 = Korporaele
  4 = LAC's
  Weibliche Offiziere und Zivilisten (Angestellte) sind wie Offiziere und Zivilisten
  maennlich, verheiratet, zu behandeln.
b)F a m i l i e n s t a n d
  1 = ledig oder vom Ehegatten getrennt lebend
  2 = verheiratet.

c)A l t e r   des       V e r s i c h e r u n g s n e h m e r s wie in Tarifart 1 und 2.
d)B a u j a h r k l a s s e   des    F a h r z e u g s wie in Tarifart 1 und 2.

                                                      -2-
        
                                                                                

  Tarifart 4
  Alter     des   Versicherungsnehmers
  2 = unter 25 Jahre
  3 = 25 Jahre und aelter.

IV.Schadenklassen
   Das Gefahrenmerkmal der Schadenfreiheit ist in den Uebersichten nach Anlage 2 nicht
   zu beruecksichtigen. Ist die Schadenfreiheit ein Merkmal des besonderen Tarifs, ist
   der Bedarf fuer die Gewaehrung des Schadenfreiheits-Rabattes gesondert nachzuweisen.
V. Summenergebnisse
   Aus den Zahlenergebnissen fuer die kleinsten Wagnisgruppen sind folgende
   Summenergebnisse - sofern sie auf Grund der vorstehenden Bestimmungen
   Gefahrenmerkmale der einzelnen Tarifarten sind - zu bilden:
  1a) fuer die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen Wagnisstaerke-
      Gruppe
  1b) fuer die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der einzelnen
      Wagnisstaerke-Gruppe
  1c) fuer die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen
      Wagnisstaerke-Gruppe
  1d) fuer die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen Wagnisstaerke-Gruppe
  2. fuer die einzelne Wagnisstaerke-Gruppe
  3a) fuer die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen Wagnis-
      Kennziffer
  3b) fuer die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der einzelnen Wagnis-
      Kennziffer
  3c) fuer die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen Wagnis-
      Kennziffer
  3d) fuer die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
  3e) fuer die zusammengefassten Gruppierungen nach dem Dienstgrad, Familienstand und
      Alter des Versicherungsnehmers (z.B. E 4, verheiratet, 21 bis unter 25 Jahre =
      Schluesselzahl 722 fuer Tarifart 1),
      fuer jede Baujahrklasse des Fahrzeugs innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
  4. fuer die einzelne Wagnis-Kennziffer
  5. fuer die Uebersicht der einzelnen Tarifart insgesamt.

VI.Wagnis-Kennziffern
   Sofern im Tarif eines Versicherungsunternehmens die Gliederung gemaess Anlage 1
   Abschnitt VII Abs. 1 der Tarifverordnung nicht vorgesehen ist, koennen auf Antrag die
   Wagnis-Kennziffern 781 unter 780 und 783 unter 782 erfasst werden.


Fussnote

Art. 1 I. Kursivdruck: Jetzt § 9 V v. 5.12.1984 925-1-4
Art. 1 VI. Kursivdruck: Jetzt Anl. 1 Abschn. VI V v. 5.12.1984 925-1-4

Art 2
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Praesident des Bundesaufsichtsamtes fuer das Versicherungs- und Bausparwesen




                                              -3-