Anordnung ueber die statistische Erfassung
des Kraftfahrtversicherungsgeschaefts mit
NATO-Truppenangehoerigen
KfzVersNATOStatAnO
vom 18.07.1968
"Anordnung ueber die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschaefts mit
NATO-Truppenangehoerigen vom 18. Juli 1968 (BAnz. 1968 Nr. 135 Nr. 143)"
Fussnote
Textnachweis ab: 25. 7.1968
Eingangsformel
Auf Grund des Abschnitts VII Abs. 2 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Verordnung ueber die
Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 - Beilage zum Bundesanzeiger
Nr. 225 vom 1. Dezember 1967 - (Tarifverordnung) wird fuer besondere Tarife im Sinne des
§ 29 Absatz 2 Tarifverordnung angeordnet:
Art 1
I. Tarifarten
Die Uebersicht nach Anlage 2 (§ 10 Absatz 2) ist in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-,
Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung nach folgenden Tarifarten zu unterteilen:
Tarifart 1 =Tarife fuer Versicherungen der amerikanischen Truppenangehoerigen mit
den besonderen Gefahrenmerkmalen Dienstgrad, Geschlecht, Familienstand
und Alter des Versicherungsnehmers, Baujahrklasse des Fahrzeugs, ohne
Gefahrenmerkmal Wagnisstaerke.
Tarifart 2 =Tarife wie Tarifart 1 mit Gefahrenmerkmal Wagnisstaerke.
Tarifart 3 =Tarife fuer Versicherungen der kanadischen Truppenangehoerigen mit den
besonderen Gefahrenmerkmalen der Tarifart 1, jedoch mit Abweichungen
hinsichtlich der Unterteilung nach Dienstgrad und Geschlecht des
Versicherungsnehmers.
Tarifart 4 =Tarife fuer Versicherungen von NATO-Truppenangehoerigen, soweit sie nicht
unter Tarifart 1 bis 3 fallen, mit dem besonderen Gefahrenmerkmal Alter
des Versicherungsnehmers.
In den Uebersichten ueber den Schadenverlauf nach Anlage 2 der Tarifverordnung ist
in der Ueberschrift hinter der Angabe der Versicherungsart zusaetzlich die Tarifart
anzufuehren.
II.Wagnisstaerke
Soweit der Tarif eine Wagnisstaerke-Aufteilung vorsieht, ist sie in der Uebersicht
nach Anlage 2 der Tarifverordnung unter Spalte 2 entsprechend der genehmigten
Einteilung einzutragen.
Entfaellt das Gefahrenmerkmal Wagnisstaerke, ist in Spalte 2 die Schluesselzahl "000"
einzusetzen.
III.
Besondere Gefahrenmerkmale
In der Uebersicht nach Anlage 2 unter Spalte 3 sind - da eine Gliederung nach
Tarifgruppen gemaess Anlage 1 Abschn. III 1 entfaellt - die besonderen Gefahrenmerkmale
in folgender Weise zu erfassen:
Tarifart 1 und 2
-1-
a)D i e n s t g r a d (Geschlecht)
0 = fuer alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhaengig vom Dienstgrad und
Geschlecht
1 = Offiziere maennlich
2 = Offiziere weiblich
ohne Beruecksichtigung des Familienstandes
3 = Zivilisten maennlich
4 = Zivilisten weiblich
ohne Beruecksichtigung des Familienstandes
5 = E 8 bis E 9
6 = E 5 bis E 7
7 = E 4
8 = E 1 bis E 3
Sieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese zusaetzlich zu
erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte Aufstellung).
b)F a m i l i e n s t a n d
0 = keine Unterscheidung des Familienstandes (gilt fuer die
Dienstgradschluesselzahlen 2 und 4)
1 = ledig oder vom Ehegatten getrennt lebend
2 = verheiratet.
c)A l t e r des Versicherungsnehmers
1 = unter 21 Jahre,
2 = 21 bis unter 25 Jahre
3 = 25 Jahre und aelter
Sieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese zusaetzlich zu
erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte Aufstellung).
d)B a u j a h r k l a s s e des Fahrzeugs
1 = unter 5 Jahre alt
2 = 5 Jahre bis unter 10 Jahre alt
3 = 10 Jahre und mehr Jahre alt.
Tarifart 3
a)D i e n s t g r a d (Geschlecht)
0 = fuer alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhaengig vom Dienstgrad und
Geschlecht
1 = Offiziere und Zivilisten maennlich
2 = Sergeanten
3 = Korporaele
4 = LAC's
Weibliche Offiziere und Zivilisten (Angestellte) sind wie Offiziere und Zivilisten
maennlich, verheiratet, zu behandeln.
b)F a m i l i e n s t a n d
1 = ledig oder vom Ehegatten getrennt lebend
2 = verheiratet.
c)A l t e r des V e r s i c h e r u n g s n e h m e r s wie in Tarifart 1 und 2.
d)B a u j a h r k l a s s e des F a h r z e u g s wie in Tarifart 1 und 2.
-2-
Tarifart 4
Alter des Versicherungsnehmers
2 = unter 25 Jahre
3 = 25 Jahre und aelter.
IV.Schadenklassen
Das Gefahrenmerkmal der Schadenfreiheit ist in den Uebersichten nach Anlage 2 nicht
zu beruecksichtigen. Ist die Schadenfreiheit ein Merkmal des besonderen Tarifs, ist
der Bedarf fuer die Gewaehrung des Schadenfreiheits-Rabattes gesondert nachzuweisen.
V. Summenergebnisse
Aus den Zahlenergebnissen fuer die kleinsten Wagnisgruppen sind folgende
Summenergebnisse - sofern sie auf Grund der vorstehenden Bestimmungen
Gefahrenmerkmale der einzelnen Tarifarten sind - zu bilden:
1a) fuer die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen Wagnisstaerke-
Gruppe
1b) fuer die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der einzelnen
Wagnisstaerke-Gruppe
1c) fuer die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen
Wagnisstaerke-Gruppe
1d) fuer die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen Wagnisstaerke-Gruppe
2. fuer die einzelne Wagnisstaerke-Gruppe
3a) fuer die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen Wagnis-
Kennziffer
3b) fuer die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der einzelnen Wagnis-
Kennziffer
3c) fuer die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen Wagnis-
Kennziffer
3d) fuer die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
3e) fuer die zusammengefassten Gruppierungen nach dem Dienstgrad, Familienstand und
Alter des Versicherungsnehmers (z.B. E 4, verheiratet, 21 bis unter 25 Jahre =
Schluesselzahl 722 fuer Tarifart 1),
fuer jede Baujahrklasse des Fahrzeugs innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
4. fuer die einzelne Wagnis-Kennziffer
5. fuer die Uebersicht der einzelnen Tarifart insgesamt.
VI.Wagnis-Kennziffern
Sofern im Tarif eines Versicherungsunternehmens die Gliederung gemaess Anlage 1
Abschnitt VII Abs. 1 der Tarifverordnung nicht vorgesehen ist, koennen auf Antrag die
Wagnis-Kennziffern 781 unter 780 und 783 unter 782 erfasst werden.
Fussnote
Art. 1 I. Kursivdruck: Jetzt § 9 V v. 5.12.1984 925-1-4
Art. 1 VI. Kursivdruck: Jetzt Anl. 1 Abschn. VI V v. 5.12.1984 925-1-4
Art 2
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Praesident des Bundesaufsichtsamtes fuer das Versicherungs- und Bausparwesen
-3-