Anordnung ueber die Zulaessigkeit von
Konzessionsabgaben der Unternehmen und
Betriebe zur Versorgung mit Elektrizitaet,
Gas und Wasser an Gemeinden und
Gemeindeverbaende
KAEAnO
vom 04.03.1941
"Anordnung ueber die Zulaessigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe
zur Versorgung mit Elektrizitaet, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbaende vom
4. Maerz 1941 (RAnz 1941, Nr 57, 120)"
AnO fuer Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975
Das in den Fussnoten zu §§ 1, 2 u. 3 genannte G v. 24.12.1956 I 1076 ist von Berlin noch
nicht uebernommen worden
Eingangsformel
Um die Versorgungsunternehmen von betriebsfremden Ausgaben zu entlasten und eine
fortschreitende Verbilligung von Elektrizitaet, Gas und Wasser anzubahnen, wird
auf Grund des Gesetzes zur Durchfuehrung des Vierjahresplans - Bestellung eines
Reichskommissars fuer die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927)
mit Zustimmung des Beauftragten fuer den Vierjahresplan angeordnet:
§ 1
(1) Von der Verkuendung dieser Anordnung ab duerfen Konzessionsabgaben von Unternehmen
und Betrieben zur Versorgung mit Elektrizitaet, Gas oder Wasser (Versorgungsunternehmen)
an Gemeinden, Gemeindeverbaende oder Zweckverbaende nicht neu eingefuehrt oder erhoeht
werden.
(2) Vom 1. April 1941 ab duerfen Konzessionsabgaben, die bis zum 31. Maerz 1941 von
Versorgungsunternehmen an Gemeindeverbaende oder Zweckverbaende gezahlt worden sind,
nicht weitergewaehrt werden. Die Vorschriften des § 3 bleiben unberuehrt.
(3)
§ 2
(1) Vom 1. April 1941 ab werden Konzessionsabgaben von Versorgungsunternehmen an
Gemeinden auf folgende Hoechstsaetze herabgesetzt:
a)1,5 vom Hundert der Roheinnahmen ausschliesslich der Umsatzsteuer und der
nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 13. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl.
I S. 3473) weitergegebenen Belastung aus der Ausgleichsabgabe (Entgelte) aus
Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher nicht zu den allgemeinen Bedingungen
und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden.
Bei der Berechnung der Konzessionsabgaben bleiben Entgelte aus Lieferungen, deren
Durchschnittspreis 2,5 Pf/kWh oder 3 Pf/cbm Gas nicht ueberschreitet, ausser Betracht.
-1-
b)10 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 25.000 und weniger Einwohnern,
15 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 25.001 bis 100.000 Einwohnern,
18 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 100.001 bis 500.000 Einwohnern,
20 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern
aus Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher zu den allgemeinen Bedingungen
und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Hoechstsaetze ermaessigen sich vom Beginn des
Rechnungs-(Geschaefts-)Jahres an, das auf die Beendigung des Krieges folgt, auf
12 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 25.001 bis 100.000 Einwohnern,
15 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 100.001 bis 500.000 Einwohnern,
18 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern.
Die Konzessionsabgaben werden in den folgenden Jahren weiter herabgesetzt und in
angemessener Frist ganz beseitigt.
(3) Allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise im Sinne dieser Bestimmungen
sind die nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Foerderung der Energiewirtschaft vom 13.
Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) oeffentlich bekanntzugebenden Bedingungen und
Tarifpreise, insbesondere die auf Grund der Tarifordnung fuer elektrische Energie vom
25. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 915) und der Tarifordnung fuer Gas vom 15. Mai 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 925) eingefuehrten Tarifpreise, beim Wasser die den allgemeinen
Bedingungen und den allgemeinen Tarifpreisen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen
entsprechenden Preise und Bedingungen.
(4) Bei Bestimmung der Einwohnerzahl ist von der einzelnen versorgten Gemeinde oder dem
einzelnen gesondert versorgten Gemeindeteil und dem Ergebnis der Volkszaehlung vom 17.
Mai 1939 auszugehen.
§ 3
(1) Konzessionsabgaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen kreisangehoerigen
Gemeinden weitergewaehrt werden duerfen, duerfen statt an diese auch an den Landkreis
gezahlt werden.
(2) Haben Landkreise bis zum 31. Maerz 1941 neben den kreisangehoerigen Gemeinden
oder an Stelle der kreisangehoerigen Gemeinden Konzessionsabgaben erhoben, koennen sie
diese Abgaben bis zum Schluss des auf die Beendigung des Krieges folgenden Rechnungs-
(Geschaefts-)Jahres weitererheben, soweit sie die in § 2 Abs. 1 bestimmten Saetze fuer
Gemeinden mit 25.000 und weniger Einwohnern nicht ueberschreiten.
(3) Haben Aemter in Rheinland und Westfalen Zweckverbaende oder gleichgestellte
Zusammenschluesse bis zum 31. Maerz 1941 Konzessionsabgaben erhalten, koennen diese
Konzessionsabgaben nach Massgabe der Durchfuehrungsbestimmungen zu dieser Anordnung
an die Gemeinden fortgezahlt werden, die zu dem Amt gehoeren oder die Mitglieder der
Zweckverbaende oder gleichgestellten Zusammenschluesse sind. Den Gemeinden stehen - unter
Beachtung der Vorschriften des Absatzes 2 - die Landkreise gleich, die Mitglieder von
Zweckverbaenden oder gleichgestellten Zusammenschluessen sind.
§ 4
(1) Soweit Konzessionsabgaben nach dem 31. Maerz 1941 weitererhoben werden duerfen,
sind sie nach Hundertsaetzen der Entgelte aus Versorgungsleistungen an den letzten
Verbraucher zu bemessen.
(2) Ist bis zum 31. Maerz 1941 die Bemessungsgrundlage eine andere gewesen, als sie
Absatz 1 vorschreibt, ist der ab 1. April 1941 zulaessige Hundertsatz in der Weise zu
ermitteln, dass der Hundertsatz festgestellt wird, den im letzten vor dem 1. April 1941
abgeschlossenen Rechnungs-(Geschaefts-)Jahr die tatsaechlich erhobene Konzessionsabgabe
erbracht haette. Dabei ist es belanglos, in welcher Weise bisher die Konzessionsabgabe
auf die Einnahmen aus der Belieferung nach allgemeinen Tarifpreisen und auf die
Einnahmen aus der sonstigen Belieferung verteilt war.
-2-
(3) Zu den Entgelten aus Versorgungsleistungen an den letzten Verbraucher gehoeren nicht
Einnahmen, die aus der Lieferung von Neben- oder Abfallerzeugnissen (z.B. Gaskoks) oder
fuer die Lieferung an Wiederverkaeufer von Elektrizitaet, Gas oder Wasser erzielt werden.
§ 5
(1) Konzessionsabgaben, deren Forterhebung nach den §§ 2 oder 3 zulaessig ist, duerfen
nur insoweit an die Gemeinde oder den Landkreis abgefuehrt werden, als durch die
Abfuehrung eine ordnungsmaessige Weiterfuehrung des Versorgungsunternehmens nicht gefaehrdet
wird.
(2) Eine Gefaehrdung der ordnungsmaessigen Weiterfuehrung liegt vor
a)bei Eigenbetrieben und Eigengesellschaften einer Gemeinde oder eines Landkreises,
wenn nach Abzug der Koerperschaftsteuer Betraege, die eine angemessene Verzinsung
des Eigenkapitals und die Bildung ausreichender Ruecklagen gestatten, nicht
verbleiben (vgl. § 8 Abs. 3, 4 der Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938,
Reichsgesetzbl. I S. 1650),
b)bei sonstigen Unternehmen, wenn fuer das Stamm- oder Gesellschaftskapital ein
angemessener Gewinn nicht erwirtschaftet und ausgeschuettet werden kann.
(3) Als Eigenkapital im Sinne des Absatzes 2 gelten diejenigen Betraege, die bei der
Koerperschaftsteuerveranlagung von der Finanzbehoerde als Eigenkapital betrachtet werden.
(4) Als angemessen ist bis auf weiteres eine Verzinsung des Eigenkapitals von 4 vom
Hundert, eine Gewinnausschuettung auf das Stamm- oder Gesellschaftskapital von 4 vom
Hundert anzusehen.
(5) Ist auf Grund der Bestimmungen der Absaetze 1 bis 4 die Konzessionsabgabe
gekuerzt worden, so ist auf Verlangen der Gemeinde oder des Landkreises das
Versorgungsunternehmen in den naechsten 5 Geschaeftsjahren zur Nachzahlung verpflichtet,
falls die Ergebnisse dieser Geschaeftsjahre unter Beachtung der Vorschriften der Absaetze
1 bis 4 neben der jeweils faelligen Konzessionsabgabe diese Nachzahlung gestatten.
(6) Bei Versorgungsunternehmen, fuer die nach Massgabe der §§ 22, 24 der
Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1650) ein
gemeinsamer Jahresabschluss gefertigt wird, braucht die Konzessionsabgabe mit Ruecksicht
auf den Vorrang einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals nur gekuerzt zu
werden, wenn die Ertraegnisse saemtlicher Versorgungsunternehmen, fuer die der gemeinsame
Abschluss gefertigt ist, zur angemessenen Verzinsung des in saemtlichen Unternehmen
investierten Eigenkapitals und zur Deckung der von saemtlichen Unternehmen abzufuehrenden
Konzessionsabgaben nicht ausreichen.
§ 6
(1) Vom 1. April 1941 ab duerfen Gemeinden, Gemeindeverbaende oder Zweckverbaende
Finanzzuschlaege oder sonstige Leistungen (z.B. Verwaltungskostenbeitraege,
Sachleistungen) von Versorgungsunternehmen neben oder an Stelle von Konzessionsabgaben
nicht mehr erheben.
(2) Fuer die Berechnung der Konzessionsabgabe, die nach dem 31. Maerz 1941 forterhoben
werden darf, stehen den bis zum 31. Maerz 1941 erhobenen Konzessionsabgaben die
bis zu dem gleichen Zeitpunkt erhobenen Finanzzuschlaege oder sonstigen Leistungen
gleich. Bei der Umrechnung nach § 4 Abs. 2 sind sie deshalb in die Konzessionsabgaben
einzubeziehen.
(3) Die Vorschriften der Absaetze 1 und 2 stehen der Vereinbarung sonstiger Leistungen
insoweit nicht entgegen, als
a)durch die Zahlung von Verwaltungskostenbeitraegen Aufwendungen abgegolten werden
sollen, die die Gemeinden auf Verlangen oder zum Vorteil der Versorgungsunternehmen
machen,
b)Sachleistungen zu einem Preis angerechnet werden, den sonstige Abnehmer mit gleichen
Abnahmeverhaeltnissen zu zahlen haben.
-3-
(4) Lassen sich Aufwendungen, die durch die Zahlung von Verwaltungskostenbeitraegen
abgegolten werden sollen, nur schaetzen, duerfen die auf Grund einer solchen Schaetzung
ermittelten Verwaltungskostenbeitraege von den tatsaechlichen Aufwendungen nicht
wesentlich abweichen.
§ 7
(1) Ist zweifelhaft, inwieweit Leistungen eines Versorgungsunternehmens an eine
Gemeinde, einen Gemeindeverband oder Zweckverband als Konzessionsabgabe, als Pachtzins
fuer gepachtete Anlagen oder als Zinsen und Tilgung auf ein Restkaufgeld fuer ueberlassene
Anlagen anzusehen sind, so haben die Beteiligten dies alsbald durch eine Vereinbarung
klarzustellen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Reichskommissars fuer die
Preisbildung, der auch endgueltig ueber die Aufteilung entscheidet, wenn die Beteiligten
in einer von ihm bestimmten Frist zu keiner Einigung kommen.
(2)
§ 8
(1) Bei Uebernahme der Versorgung durch ein anderes Unternehmen darf hoechstens die
bisherige, nach den Vorschriften dieser Anordnung berechnete Konzessionsabgabe
weitergezahlt werden.
(2) Werden ganze Gemeinden eingemeindet oder werden ganze Gemeinden zu einer Gemeinde
vereinigt, so errechnet sich der zulaessige Hundertsatz der Konzessionsabgabe fuer die
neue Gemeinde in der Weise, dass die in saemtlichen Gemeinden im letzten Rechnungs-
(Geschaefts-)Jahr vor der Eingemeindung (Vereinigung) gezahlten Konzessionsabgaben
durch die in dem gleichen Zeitraum in saemtlichen Gemeinden angefallenen Entgelte aus
Versorgungsleistungen an den letzten Verbraucher geteilt werden und das Ergebnis mit
100 malgenommen wird.
(3) Werden die Grenzen von Gemeindebezirken in anderer Weise veraendert, bestimmt
sich die Zulaessigkeit und Hoehe der Konzessionsabgabe nach den Verhaeltnissen der
Stammgemeinde, zu der Teile eines anderen Gemeindebezirks zugelegt oder von der Teile
abgetrennt werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern
vollstaendig in eine andere Gemeinde eingemeindet werden. In diesem Fall tritt an die
Stelle der Stammgemeinde die aufnehmende Gemeinde.
§ 9
(1) Die Erhebung von Konzessionsabgaben nach Massgabe der §§ 2 und 3 dieser
Anordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Preisbehoerde noch keine
Ausnahmebewilligung zur Erhebung der bis zum Tag der Verkuendung dieser Anordnung
gezahlten, zurueckgestellten oder vereinbarten Konzessionsabgabe erteilt hatte.
(2)
§ 10
Durch den Wegfall oder die Herabsetzung von Konzessionsabgaben nach Massgabe
dieser Anordnung werden die Gueltigkeit und die sonstigen Bestimmungen eines
Konzessionsvertrags nicht beruehrt.
§ 11
Der Reichskommissar fuer die Preisbildung erlaesst die zur Durchfuehrung ... erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie von den Vorschriften dieser Anordnung
abweichende preisbildende Anordnungen fuer den Einzelfall.
§ 12
(1) Die Anordnung tritt am Tage der Verkuendung in Kraft.
(2)
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Schlussformel
Der Reichskommissar fuer die Preisbildung
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