Anordnung ueber die Uebertragung von
Zustaendigkeiten auf dem Gebiet der
beamtenrechtlichen Versorgung im
Geschaeftsbereich des Bundesministers der
Verteidigung
BMVgBVersZustAnO

vom  15.03.1977



"Anordnung ueber die Uebertragung von Zustaendigkeiten auf dem Gebiet der
beamtenrechtlichen Versorgung im Geschaeftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
vom 15. Maerz 1977 (BGBl. I S. 469), die durch Nummer 1 der Anordnung vom 3. April 1987
geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Nr. 1 AnO v. 3.4.1987 VMBl 167

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 14.5.1987

I. Festsetzungs- und Regelungsbehoerden
(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24.
August 1976 (BGBl. I S. 2485) uebertrage ich die Befugnis,
1. die Versorgung der Beamten meines Geschaeftsbereiches und ihrer Hinterbliebenen
   festzusetzen und zu regeln, die Person des Zahlungsempfaengers zu bestimmen,
   Unterhaltsbeitraege zu bewilligen sowie die Zahlung der Versorgungsbezuege
   von der Bestellung eines Empfangsbevollmaechtigten im Geltungsbereich des
   Beamtenversorgungsgesetzes abhaengig zu machen, auf
    das Wehrbereichsgebuehrnisamt III in Duesseldorf fuer die Beamten, die beim Eintritt
    des Versorgungsfalles ihre Dienstbezuege von den Wehrbereichsgebuehrnisaemtern I bis
    III erhalten haben,
    das Wehrbereichsgebuehrnisamt V in Stuttgart fuer die Beamten, die beim Eintritt des
    Versorgungsfalles ihre Dienstbezuege von den Wehrbereichsgebuehrnisaemtern IV bis VI
    erhalten haben;

2. ueber die Beruecksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfaehige Dienstzeit nach
   dem Beamtenversorgungsgesetz vor Eintritt des Versorgungsfalles zu entscheiden, auf
    das    Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung
    das    Bundeswehrverwaltungsamt
    das    Evangelische Kirchenamt fuer die Bundeswehr
    das    Katholische Militaerbischofsamt
    das    Bundessprachenamt
    die    Wehrbereichsverwaltungen I bis VI
    die    Universitaet der Bundeswehr Hamburg
    die    Universitaet der Bundeswehr Muenchen
   fuer die Beamten ihres Geschaeftsbereiches.
   Nach Eintritt des Versorgungsfalles geht die Befugnis auf die
   Wehrbereichsgebuehrnisaemter III und V entsprechend ihrer oertlichen Zustaendigkeit
   ueber. Aenderungen der durch die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Behoerden getroffenen
   Entscheidungen koennen nur in deren Einvernehmen vorgenommen werden. Ist ein
   Einvernehmen nicht zu erzielen, so ist meine Entscheidung herbeizufuehren.


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(2) Die Versorgungsberechtigten nach Absatz 1 Nr. 1 koennen die Zustaendigkeit
des anderen Wehrbereichsgebuehrnisamtes beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz in
dessen Zustaendigkeitsbereich verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der
Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren gleichberechtigten
Versorgungsberechtigten bedarf es uebereinstimmender Antraege.

II. Dienstunfallversorgung
(1) Den in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 aufgefuehrten Behoerden uebertrage ich fuer die Beamten
ihres Geschaeftsbereiches die Befugnis,
- nach § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ueber die Anerkennung von
  Dienstunfaellen, ueber die Frage, ob der Unfall vorsaetzlich herbeigefuehrt worden ist,
  sowie ueber die Bewilligung von Unfallfuersorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des
  Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden,
- nach § 5 Abs. 3 Satz 4 erste Alternative des Beamtenversorgungsgesetzes
  festzustellen, ob ein Beamter vor der Amtsuebertragung die hoeherwertigen Funktionen
  des ihm erst spaeter uebertragenen Amtes mindestens zwei Jahre lang tatsaechlich
  wahrgenommen hat, soweit ihnen fuer diese Beamten das Ernennungsrecht uebertragen
  worden ist,
- nach § 38 Abs. 5 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachpruefung des Grades
  der Minderung der Erwerbsfaehigkeit eine amtsaerztliche Untersuchung anzuordnen,
- nach § 44 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfuersorge zu
  versagen, wenn der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne
  gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch die Dienst-
  oder Erwerbsfaehigkeit unguenstig beeinflusst worden ist.

(2) Ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nach
Eintritt des Versorgungsfalles von den nach Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 zustaendigen
Wehrbereichsgebuehrnisaemtern zusammen mit den Versorgungsbezuegen zu zahlen; im uebrigen
verbleibt es bei der unter Abschnitt II Abs. 1 genannten Zustaendigkeitsregelung.

III. Uebertragung von Zustaendigkeiten in Sonderfaellen
(1) Den in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 aufgefuehrten Behoerden uebertrage ich fuer ihren
Geschaeftsbereich die Befugnis,
- nach § 46 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des Bundesbeamtengesetzes Beamte auf Probe
  in den Ruhestand zu versetzen,
- nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes festzustellen, ob ein Beamter
  die Obliegenheiten seines Amtes mindestens zwei Jahre lang tatsaechlich wahrgenommen
  hat, soweit ihnen fuer diese Beamten das Ernennungsrecht uebertragen worden ist.

(2) Den Wehrbereichsgebuehrnisaemtern III und V uebertrage ich die Befugnis, im Rahmen der
in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 geregelten Zustaendigkeiten
- nach § 29 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes festzustellen, dass das Ableben des
  Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten mit Wahrscheinlichkeit
  anzunehmen ist,
- nach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes von der Rueckforderung von
  Versorgungsbezuegen aus Billigkeitsgruenden im Rahmen der von mir festgesetzten
  Hoechstgrenzen abzusehen,
- nach § 62 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsberechtigten die
  Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer zu entziehen, wenn sie
  ihrer Anzeigepflicht schuldhaft nicht nachgekommen sind, sowie diese beim Vorliegen
  besonderer Verhaeltnisse ganz oder teilweise wieder zuzuerkennen.

IV. Vorbehaltsklausel
Ich behalte mir vor,


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- in Einzelfaellen die nach den Abschnitten I bis III uebertragenen Befugnisse selbst
  auszuueben,
- Entscheidungen grundsaetzlicher, ueber den Einzelfall hinausgehender Bedeutung
  und
- Entscheidungen nach § 31 Abs. 5 und § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes
zu treffen.

V. Uebergangsvorschriften
Diese Anordnung findet entsprechend auf Professoren und Hochschulassistenten Anwendung,
die auf Grund von Privatdienstvertraegen als Angestellte mit Anwartschaft auf Versorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften an den Hochschulen der Bundeswehr Hamburg und
Muenchen taetig sind.

VI. Schlussvorschriften
Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. Sie tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft und ist mit Ausnahme von Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2
nur auf die nach dem 31. Dezember 1976 eingetretenen Versorgungsfaelle anzuwenden. Im
uebrigen gelten die Anordnungen vom 24. Juli 1970 (BGBl. I S. 1219) und vom 26. Januar
1974 (BGBl. I S. 121) weiter.

Schlussformel
der   Bundesminister      der   Verteidigung




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