Anordnung ueber die Uebertragung von
Zustaendigkeiten auf dem Gebiet der
beamtenrechtlichen Versorgung im
Geschaeftsbereich des Bundesministers der
Verteidigung
BMVgBVersZustAnO
vom 15.03.1977
"Anordnung ueber die Uebertragung von Zustaendigkeiten auf dem Gebiet der
beamtenrechtlichen Versorgung im Geschaeftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
vom 15. Maerz 1977 (BGBl. I S. 469), die durch Nummer 1 der Anordnung vom 3. April 1987
geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Nr. 1 AnO v. 3.4.1987 VMBl 167
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 14.5.1987
I. Festsetzungs- und Regelungsbehoerden
(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24.
August 1976 (BGBl. I S. 2485) uebertrage ich die Befugnis,
1. die Versorgung der Beamten meines Geschaeftsbereiches und ihrer Hinterbliebenen
festzusetzen und zu regeln, die Person des Zahlungsempfaengers zu bestimmen,
Unterhaltsbeitraege zu bewilligen sowie die Zahlung der Versorgungsbezuege
von der Bestellung eines Empfangsbevollmaechtigten im Geltungsbereich des
Beamtenversorgungsgesetzes abhaengig zu machen, auf
das Wehrbereichsgebuehrnisamt III in Duesseldorf fuer die Beamten, die beim Eintritt
des Versorgungsfalles ihre Dienstbezuege von den Wehrbereichsgebuehrnisaemtern I bis
III erhalten haben,
das Wehrbereichsgebuehrnisamt V in Stuttgart fuer die Beamten, die beim Eintritt des
Versorgungsfalles ihre Dienstbezuege von den Wehrbereichsgebuehrnisaemtern IV bis VI
erhalten haben;
2. ueber die Beruecksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfaehige Dienstzeit nach
dem Beamtenversorgungsgesetz vor Eintritt des Versorgungsfalles zu entscheiden, auf
das Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung
das Bundeswehrverwaltungsamt
das Evangelische Kirchenamt fuer die Bundeswehr
das Katholische Militaerbischofsamt
das Bundessprachenamt
die Wehrbereichsverwaltungen I bis VI
die Universitaet der Bundeswehr Hamburg
die Universitaet der Bundeswehr Muenchen
fuer die Beamten ihres Geschaeftsbereiches.
Nach Eintritt des Versorgungsfalles geht die Befugnis auf die
Wehrbereichsgebuehrnisaemter III und V entsprechend ihrer oertlichen Zustaendigkeit
ueber. Aenderungen der durch die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Behoerden getroffenen
Entscheidungen koennen nur in deren Einvernehmen vorgenommen werden. Ist ein
Einvernehmen nicht zu erzielen, so ist meine Entscheidung herbeizufuehren.
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(2) Die Versorgungsberechtigten nach Absatz 1 Nr. 1 koennen die Zustaendigkeit
des anderen Wehrbereichsgebuehrnisamtes beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz in
dessen Zustaendigkeitsbereich verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der
Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren gleichberechtigten
Versorgungsberechtigten bedarf es uebereinstimmender Antraege.
II. Dienstunfallversorgung
(1) Den in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 aufgefuehrten Behoerden uebertrage ich fuer die Beamten
ihres Geschaeftsbereiches die Befugnis,
- nach § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ueber die Anerkennung von
Dienstunfaellen, ueber die Frage, ob der Unfall vorsaetzlich herbeigefuehrt worden ist,
sowie ueber die Bewilligung von Unfallfuersorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des
Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden,
- nach § 5 Abs. 3 Satz 4 erste Alternative des Beamtenversorgungsgesetzes
festzustellen, ob ein Beamter vor der Amtsuebertragung die hoeherwertigen Funktionen
des ihm erst spaeter uebertragenen Amtes mindestens zwei Jahre lang tatsaechlich
wahrgenommen hat, soweit ihnen fuer diese Beamten das Ernennungsrecht uebertragen
worden ist,
- nach § 38 Abs. 5 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachpruefung des Grades
der Minderung der Erwerbsfaehigkeit eine amtsaerztliche Untersuchung anzuordnen,
- nach § 44 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfuersorge zu
versagen, wenn der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne
gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch die Dienst-
oder Erwerbsfaehigkeit unguenstig beeinflusst worden ist.
(2) Ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nach
Eintritt des Versorgungsfalles von den nach Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 zustaendigen
Wehrbereichsgebuehrnisaemtern zusammen mit den Versorgungsbezuegen zu zahlen; im uebrigen
verbleibt es bei der unter Abschnitt II Abs. 1 genannten Zustaendigkeitsregelung.
III. Uebertragung von Zustaendigkeiten in Sonderfaellen
(1) Den in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 aufgefuehrten Behoerden uebertrage ich fuer ihren
Geschaeftsbereich die Befugnis,
- nach § 46 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des Bundesbeamtengesetzes Beamte auf Probe
in den Ruhestand zu versetzen,
- nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes festzustellen, ob ein Beamter
die Obliegenheiten seines Amtes mindestens zwei Jahre lang tatsaechlich wahrgenommen
hat, soweit ihnen fuer diese Beamten das Ernennungsrecht uebertragen worden ist.
(2) Den Wehrbereichsgebuehrnisaemtern III und V uebertrage ich die Befugnis, im Rahmen der
in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 geregelten Zustaendigkeiten
- nach § 29 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes festzustellen, dass das Ableben des
Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten mit Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist,
- nach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes von der Rueckforderung von
Versorgungsbezuegen aus Billigkeitsgruenden im Rahmen der von mir festgesetzten
Hoechstgrenzen abzusehen,
- nach § 62 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsberechtigten die
Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer zu entziehen, wenn sie
ihrer Anzeigepflicht schuldhaft nicht nachgekommen sind, sowie diese beim Vorliegen
besonderer Verhaeltnisse ganz oder teilweise wieder zuzuerkennen.
IV. Vorbehaltsklausel
Ich behalte mir vor,
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- in Einzelfaellen die nach den Abschnitten I bis III uebertragenen Befugnisse selbst
auszuueben,
- Entscheidungen grundsaetzlicher, ueber den Einzelfall hinausgehender Bedeutung
und
- Entscheidungen nach § 31 Abs. 5 und § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes
zu treffen.
V. Uebergangsvorschriften
Diese Anordnung findet entsprechend auf Professoren und Hochschulassistenten Anwendung,
die auf Grund von Privatdienstvertraegen als Angestellte mit Anwartschaft auf Versorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften an den Hochschulen der Bundeswehr Hamburg und
Muenchen taetig sind.
VI. Schlussvorschriften
Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. Sie tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft und ist mit Ausnahme von Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2
nur auf die nach dem 31. Dezember 1976 eingetretenen Versorgungsfaelle anzuwenden. Im
uebrigen gelten die Anordnungen vom 24. Juli 1970 (BGBl. I S. 1219) und vom 26. Januar
1974 (BGBl. I S. 121) weiter.
Schlussformel
der Bundesminister der Verteidigung
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