Anordnung ueber die Uebertragung von
Befugnissen auf dem Gebiete des
Beamtenrechts im Geschaeftsbereich der
Deutschen Bundespost TELEKOM
TELEKOMBRAnO
vom 28.02.1990
"Anordnung ueber die Uebertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im
Geschaeftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S.
438)"
Fussnote
Textnachweis ab: 14. 3.1990
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1. Wir uebertragen
den Oberpostdirektionen,
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,
dem Zentralamt fuer Mobilfunk,
den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
sowie
der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
- Fachbereich Post und Telekommunikation -
- je fuer ihren Geschaeftsbereich - die Befugnis,
1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes ueber die Zustimmung zur Annahme von
Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des
Beamtenverhaeltnisses, in bezug auf ihr Amt gewaehrt werden,
1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung ueber die Gewaehrung von Jubilaeumszuwendungen an
Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965
(BGBl. I S. 410), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBl.
I S. 88), Beamten Jubilaeumszuwendungen zu gewaehren oder zu versagen.
2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des
Beamtenverhaeltnisses gewaehrt werden, ist fuer Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr.
1.1 dieser Anordnung diejenige Behoerde zustaendig, deren Geschaeftsbereich der Beamte
zuletzt angehoert hat.
3. Wir uebertragen
den Oberpostdirektionen,
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,
dem Zentralamt fuer Mobilfunk,
den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
sowie
der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
- Fachbereich Post und Telekommunikation -
- je fuer ihren Geschaeftsbereich - die Befugnis,
3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Uebernahme und Fortfuehrung
einer Nebentaetigkeit im oeffentlichen Dienst zu verlangen,
3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentaetigkeiten zu
genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
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3.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und frueheren Beamten
mit Versorgungsbezuegen die Aufnahme einer Beschaeftigung oder Erwerbstaetigkeit zu
untersagen.
4. Soweit Ruhestandsbeamten und frueheren Beamten mit Versorgungsbezuegen die Aufnahme
einer Beschaeftigung oder Erwerbstaetigkeit untersagt wird, ist fuer Entscheidungen
nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behoerde zustaendig, deren
Geschaeftsbereich der Ruhestandsbeamte und fruehere Beamte mit Versorgungsbezuegen vor
Beendigung des Beamtenverhaeltnisses zuletzt angehoert hat.
5. Wir bestimmen, dass
die Oberpostdirektionen,
das Fernmeldetechnische Zentralamt,
das Zentralamt fuer Mobilfunk,
die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
sowie
die Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
- Fachbereich Post und Telekommunikation -
- je fuer ihren Geschaeftsbereich -
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen
Gruenden die Fuehrung seiner Dienstgeschaefte verbieten duerfen.
6. Fuer besondere Faelle behalten wir uns Entscheidungen nach den Abschnitten 1 bis 5
dieser Anordnung vor.
7. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veroeffentlichung im Bundesgesetzblatt in
Kraft.
Deutsche Bundespost TELEKOM
Der Vorstand
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