Anordnung ueber die Uebertragung von
Befugnissen auf dem Gebiete des
Beamtenrechts im Bereich der Deutschen
Bundespost und der Bundesdruckerei
DBPBeamtRAnO 1985

vom  07.05.1985



"Anordnung ueber die Uebertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im
Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei vom 7. Mai 1985 (BGBl. I S.
778)"


Fussnote

Textnachweis ab: 24. 5.1985


AnO jeweils teilweise aufgeh. durch AnO v. 28.2.1990 I 438 mWv 14.3.1990,
AnO v. 2.4.1990 I 752 mWv 25.4.1990, AnO v. 5.4.1990 I 754 mWv 25.4.1990 d. AnO v.
12.6.1990 I 1336 mWv 7.7.1990 und AnO v. 11.6.1990 I 2051 mWv 11.6.1990

1.
1. Ich uebertrage
   den Oberpostdirektionen,
   dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,
   dem Posttechnischen Zentralamt,
   dem Sozialamt der Deutschen Bundespost,
   der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,
   dem Zentralamt fuer Zulassungen im Fernmeldewesen,
   den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,
   der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung, Fachbereich Post- und
   Fernmeldewesen und der Bundesdruckerei
   - je fuer ihren Geschaeftsbereich - die Befugnis,
1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes ueber die Zustimmung zur Annahme von
    Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des
    Beamtenverhaeltnisses, in bezug auf ihr Amt gewaehrt werden,
1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung ueber die Gewaehrung von Jubilaeumszuwendungen an
    Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965
    (BGBl. I S. 410), zuletzt geaendert durch die Dritte Verordnung zur Aenderung der
    Verordnung ueber die Gewaehrung von Jubilaeumszuwendungen an Beamte und Richter
    des Bundes vom 22. Januar 1980 (BGBl. I S. 88), Beamten Jubilaeumszuwendungen zu
    gewaehren oder zu versagen.

2.
Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des
Beamtenverhaeltnisses gewaehrt werden, ist fuer Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1
dieser Anordnung diejenige Behoerde zustaendig, deren Geschaeftsbereich der Beamte zuletzt
angehoert hat.

3.
1. Ich uebertrage
                                            -1-
       
                                                                               

     den Oberpostdirektionen - soweit sie sich fuer besondere Faelle die Entscheidung
     vorbehalten -,
     dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,
     dem Posttechnischen Zentralamt,
     dem Sozialamt der Deutschen Bundespost,
     der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,
     dem Zentralamt fuer Zulassungen im Fernmeldewesen,
     den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,
     der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung, Fachbereich Post- und
     Fernmeldewesen,
     den Aemtern des Post- und Fernmeldewesens und der Bundesdruckerei
     - je fuer ihren Geschaeftsbereich - die Befugnis,
3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Uebernahme und Fortfuehrung
    einer Nebentaetigkeit im oeffentlichen Dienst zu verlangen,
3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentaetigkeiten zu
    genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
3.3 nach § 69a Abs. 3 Bundesbeamtengesetz, Ruhestandsbeamten und frueheren Beamten
    mit Versorgungsbezuegen die Aufnahme einer Beschaeftigung oder Erwerbstaetigkeit zu
    untersagen.

4.
Soweit Ruhestandsbeamten und frueheren Beamten mit Versorgungsbezuegen die Aufnahme
einer Beschaeftigung oder Erwerbstaetigkeit untersagt wird, ist fuer Entscheidungen
nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behoerde zustaendig, deren
Geschaeftsbereich der Ruhestandsbeamte und fruehere Beamte mit Versorgungsbezuegen vor
Beendigung des Beamtenverhaeltnisses zuletzt angehoert hat.

5.
Ich bestimme, dass
die Oberpostdirektionen - soweit sie sich fuer besondere Faelle die Entscheidung
vorbehalten -,
das Fernmeldetechnische Zentralamt,
das Posttechnische Zentralamt,
das Sozialamt der Deutschen Bundespost,
die Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,
das Zentralamt fuer Zulassungen im Fernmeldewesen,
die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,
die Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung, Fachbereich Post- und
Fernmeldewesen,
die Aemter des Post- und Fernmeldewesens und
die Bundesdruckerei - je fuer ihren Geschaeftsbereich -
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gruenden
die Fuehrung seiner Dienstgeschaefte verbieten duerfen.

6.
Fuer besondere Faelle behalte ich mir Entscheidungen nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser
Anordnung vor.

7.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veroeffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Schlussformel
Der    Bundesminister      fuer   das   Post-    und   Fernmeldewesen




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