Anordnung ueber die Uebertragung von
Befugnissen auf dem Gebiete des
Beamtenrechts im Bereich der Deutschen
Bundespost POSTDIENST
POSTDIENSTBRAnO

vom  05.04.1990



"Anordnung ueber die Uebertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im
Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 754)"


Fussnote

Textnachweis ab: 25. 4.1990

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1. Wir uebertragen
   den Oberpostdirektionen und
   dem Posttechnischen Zentralamt
   - je fuer ihren Geschaeftsbereich - die Befugnis,
1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes ueber die Zustimmung zur Annahme von
    Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des
    Beamtenverhaeltnisses, in bezug auf ihr Amt gewaehrt werden,
1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung ueber die Gewaehrung von Jubilaeumszuwendungen an
    Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubilaeumszuwendungen zu gewaehren oder zu
    versagen.
2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des
   Beamtenverhaeltnisses gewaehrt werden, ist fuer Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr.
   1.1 dieser Anordnung diejenige Behoerde zustaendig, deren Geschaeftsbereich der Beamte
   zuletzt angehoert hat.
3. Wir uebertragen
   den Oberpostdirektionen - soweit sie sich fuer besondere Faelle die Entscheidung
   vorbehalten -, dem Posttechnischen Zentralamt und den Postaemtern mit
   Verwaltungsdienst - je fuer ihren Geschaeftsbereich - die Befugnis,
3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Uebernahme und Fortfuehrung
    einer Nebentaetigkeit im oeffentlichen Dienst zu verlangen,
3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentaetigkeiten zu
    genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
3.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und frueheren
    Beamten mit Versorgungsbezuegen die Aufnahme einer Beschaeftigung oder
    Erwerbstaetigkeit zu untersagen; zustaendig fuer solche Entscheidungen ist die letzte
    Beschaeftigungsbehoerde.
4. Wir bestimmen, dass
   die Oberpostdirektionen,
   das Posttechnische Zentralamt und
   die Postaemter mit Verwaltungsdienst
   - je fuer ihren Geschaeftsbereich -
   nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen
   Gruenden die Fuehrung seiner Dienstgeschaefte verbieten duerfen.


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5. Fuer besondere Faelle behalten wir uns Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 4 dieser
   Anordnung vor.
6. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veroeffentlichung im Bundesgesetzblatt in
   Kraft.
Deutsche Bundespost        POSTDIENST
Generaldirektion
Der Vorstand




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