Anordnung ueber die Uebertragung von
Befugnissen auf dem Gebiete des
Beamtenrechts im Bereich der Deutschen
Bundespost POSTDIENST
POSTDIENSTBRAnO
vom 05.04.1990
"Anordnung ueber die Uebertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im
Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 754)"
Fussnote
Textnachweis ab: 25. 4.1990
----
1. Wir uebertragen
den Oberpostdirektionen und
dem Posttechnischen Zentralamt
- je fuer ihren Geschaeftsbereich - die Befugnis,
1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes ueber die Zustimmung zur Annahme von
Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des
Beamtenverhaeltnisses, in bezug auf ihr Amt gewaehrt werden,
1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung ueber die Gewaehrung von Jubilaeumszuwendungen an
Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubilaeumszuwendungen zu gewaehren oder zu
versagen.
2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des
Beamtenverhaeltnisses gewaehrt werden, ist fuer Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr.
1.1 dieser Anordnung diejenige Behoerde zustaendig, deren Geschaeftsbereich der Beamte
zuletzt angehoert hat.
3. Wir uebertragen
den Oberpostdirektionen - soweit sie sich fuer besondere Faelle die Entscheidung
vorbehalten -, dem Posttechnischen Zentralamt und den Postaemtern mit
Verwaltungsdienst - je fuer ihren Geschaeftsbereich - die Befugnis,
3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Uebernahme und Fortfuehrung
einer Nebentaetigkeit im oeffentlichen Dienst zu verlangen,
3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentaetigkeiten zu
genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
3.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und frueheren
Beamten mit Versorgungsbezuegen die Aufnahme einer Beschaeftigung oder
Erwerbstaetigkeit zu untersagen; zustaendig fuer solche Entscheidungen ist die letzte
Beschaeftigungsbehoerde.
4. Wir bestimmen, dass
die Oberpostdirektionen,
das Posttechnische Zentralamt und
die Postaemter mit Verwaltungsdienst
- je fuer ihren Geschaeftsbereich -
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen
Gruenden die Fuehrung seiner Dienstgeschaefte verbieten duerfen.
-1-
5. Fuer besondere Faelle behalten wir uns Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 4 dieser
Anordnung vor.
6. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veroeffentlichung im Bundesgesetzblatt in
Kraft.
Deutsche Bundespost POSTDIENST
Generaldirektion
Der Vorstand
-2-