Anordnung ueber die Ernennung und
Entlassung von Soldatinnen und Soldaten
und die Ernennung von Reservistinnen und
Reservisten
SoldErnAnO 2009
vom 16.10.2008
"Anordnung ueber die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die
Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2110)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2009
Eingangsformel
Nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005
(BGBl. I S. 1482) und Artikel 1 Abs. 2 der Anordnung des Bundespraesidenten ueber die
Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch die
Anordnung vom 17. Maerz 1972 (BGBl. I S. 499) geaendert worden ist, ordne ich an:
Abschnitt 1
Allgemeines
Art 1 Dienstgradbezeichnungen
Soweit in dieser Anordnung Dienstgradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe
verwendet werden, gelten die jeweiligen Bestimmungen auch fuer die entsprechenden
Dienstgrade der Marine und des Sanitaetsdienstes.
Art 2 Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen
Dem Bundesministerium der Verteidigung behalte ich vor
1.Ernennungen zum Oberst,
2.Entlassungen von Offizieren im Dienstgrad Oberst, die nicht der Besoldungsgruppe B 3
angehoeren,
3.Ernennungen und Entlassungen der im Militaerischen Abschirmdienst oder im Amt fuer
Militaerkunde verwendeten Soldatinnen und Soldaten sowie Ernennungen der in diesen
Bereichen beorderten Reservistinnen und Reservisten,
4.Ernennungen der Anwaerterinnen und Anwaerter fuer die Laufbahnen der Offiziere des
Truppendienstes und des militaerfachlichen Dienstes zum Leutnant und
5.Ernennungen und Entlassungen in sonstigen besonderen Faellen.
Art 3 Ausschliessliche Zustaendigkeit der Dienststellenleitung
Die Ausuebung der nachfolgend uebertragenen Rechte zur Ernennung und Entlassung obliegt
der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Dienststelle persoenlich, soweit sie oder
er nicht von einer Ermaechtigung durch das Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch
macht, die Vollziehung von Ernennungs- und Entlassungsurkunden auf andere Angehoerige
der Dienststelle zu uebertragen.
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Abschnitt 2
Zustaendigkeiten fuer Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,
Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die
Grundwehrdienst oder freiwilligen zusaetzlichen Wehrdienst
leisten
Art 4 Zustaendigkeit des Personalamtes der Bundeswehr und der
Stammdienststelle der Bundeswehr
(1) Das Personalamt der Bundeswehr ernennt und entlaesst Offiziere bis zum
Oberstleutnant, Anwaerterinnen und Anwaerter fuer eine Laufbahn der Offiziere sowie
Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Uebernahme als Anwaerterin oder Anwaerter fuer eine
Laufbahn der Offiziere verpflichtet haben.
(2) Die Stammdienststelle der Bundeswehr ernennt und entlaesst Feldwebel,
Fachunteroffiziere sowie Anwaerterinnen und Anwaerter fuer eine Laufbahn der Feldwebel
oder Fachunteroffiziere. Darueber hinaus ernennt und entlaesst sie Mannschaften, die
1.Heeresuniform tragen und
a)dem fliegenden Personal,
b)dem Flugsicherungspersonal,
c)dem luftfahrzeugtechnischen Personal oder
d)nationalen Dienststellen bei integrierten Staeben
angehoeren oder
e)die sich in einer integrierten Verwendung befinden,
2.Luftwaffenuniform tragen und
a)auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle z.b.V.-Schueleretat gefuehrt
werden,
b)sich in einer integrierten Verwendung befinden,
c)nationalen Dienststellen bei integrierten Staeben angehoeren oder
d)Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder dem NATO-E3A-Verband angehoeren,
3.Marineuniform tragen,
4.sich in den Laufbahnen des Sanitaetsdienstes oder des Militaermusikdienstes befinden
oder
5.der Stammdienststelle der Bundeswehr oder dem Zentralen Sanitaetsdienst der Bundeswehr
angehoeren.
Art 5 Zustaendigkeiten im Heer
(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln, Inspektionen, Stabsquartiere, die
Ausbildungsbereiche des Ausbildungszentrums Munster, der deutsche Anteil
der Stabskompanie der Deutsch-Franzoesischen Brigade sowie das Einsatz- und
Ausbildungszentrum fuer Tragtierwesen duerfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit,
Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusaetzlichen
Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befoerdern.
(2) Es duerfen
1.die Bataillone, die Abteilungen der Heeresfliegertruppe, der deutsche Anteil des
Deutsch-Franzoesischen Versorgungsbataillons, das Gefechtssimulationszentrum Heer, das
Gefechtsuebungszentrum des Heeres und das Ausbildungszentrum Spezielle Operationen,
soweit nicht in Absatz 1 andere Zustaendigkeiten begruendet worden sind,
2.die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Franzoesischen Brigade, das Kommando
Spezialkraefte, die Regimenter, das Ausbildungszentrum Munster sowie die Schulen,
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soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zustaendigkeiten begruendet worden
sind,
3.die Divisionen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere
Zustaendigkeiten begruendet worden sind,
4.das Heeresfuehrungskommando und das Heeresamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in den
Nummern 1 bis 3 andere Zustaendigkeiten begruendet worden sind,
Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer
Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhaeltnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten
auf Zeit berufen. Sie duerfen ausserdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu
einem Mannschaftsdienstgrad befoerdern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zustaendigkeiten
begruendet worden sind.
(3) Es duerfen
1.die Divisionen,
2.das Heeresfuehrungskommando und das Heeresamt, soweit nicht unter Nummer 1 andere
Zustaendigkeiten begruendet worden sind,
ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.
(4) In nicht von den Absaetzen 1 bis 3 erfassten Faellen werden Mannschaften durch die
Stammdienststelle der Bundeswehr ernannt und entlassen.
Art 6 Zustaendigkeiten in der Luftwaffe
(1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Ausbildungsgruppen,
Ausbildungsunterstuetzungsgruppen, Sektoren, die Instandhaltungs- und die
Unterstuetzungsgruppen, die System- und die Systemunterstuetzungszentren, das Zentrum
Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme sowie die abgesetzten Zuege und abgesetzten
technischen Zuege des Einsatzfuehrungsdienstes duerfen ihnen unterstellte Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen
zusaetzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befoerdern.
(2) Es duerfen
1.die Geschwader, Regimenter, Einsatzfuehrungsbereiche, Schulen, die Flugbereitschaft
des Bundesministeriums der Verteidigung, das Kommando Operative Fuehrung
Luftstreitkraefte, der Fuehrungsunterstuetzungsbereich Luftwaffe, das
Waffensystemunterstuetzungszentrum und das Amt fuer Flugsicherung der Bundeswehr,
soweit nicht in Absatz 1 andere Zustaendigkeiten begruendet worden sind,
2.die Divisionen, das Lufttransportkommando, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und
das Luftwaffenausbildungskommando, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere
Zustaendigkeiten begruendet worden sind,
3.das Luftwaffenfuehrungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht in Absatz 1 oder
in Nummer 1 oder 2 andere Zustaendigkeiten begruendet worden sind,
Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer
Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhaeltnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten
auf Zeit berufen. Sie duerfen ausserdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu
einem Mannschaftsdienstgrad befoerdern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zustaendigkeiten
begruendet worden sind.
(3) Es duerfen
1.die Divisionen, das Lufttransportkommando, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und
das Luftwaffenausbildungskommando,
2.das Luftwaffenfuehrungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht in Nummer 1 andere
Zustaendigkeiten begruendet worden sind,
ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.
(4) In nicht von den Absaetzen 1 bis 3 erfassten Faellen werden Mannschaften durch die
Stammdienststelle der Bundeswehr ernannt und entlassen.
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Art 7 Zustaendigkeiten in der Streitkraeftebasis
(1) Die Kompanien, Einsatzsektoren der Fernmeldeaufklaerungsabschnitte,
Ausbildungszentren, Inspektionen, Truppenuebungsplatzkommandanturen und Stabsquartiere
sowie die Zentren fuer Nachwuchsgewinnung duerfen ihnen unterstellte Soldatinnen und
Soldaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusaetzlichen
Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befoerdern.
(2) Es duerfen
1.die Bataillone, Fernmeldeaufklaerungsabschnitte und Hauptdepots, soweit nicht in
Absatz 1 andere Zustaendigkeiten begruendet worden sind,
2.die Brigaden, Regimenter, Fernmeldebereiche, Landeskommandos, das Standortkommando
Berlin, das Kommando Strategische Aufklaerung, das Logistikzentrum der Bundeswehr,
das Zentrum Innere Fuehrung, das Zentrum fuer Operative Information, das Zentrum
fuer Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, das Amt fuer Geoinformationswesen der
Bundeswehr, das Logistikamt der Bundeswehr, die Akademie der Bundeswehr fuer
Information und Kommunikation, das Militaergeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum
fuer Transformation der Bundeswehr, das Zentrum fuer Kampfmittelbeseitigung der
Bundeswehr, das CIMIC-Zentrum, das Materialwirtschaftszentrum Einsatz der Bundeswehr
sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zustaendigkeiten
begruendet worden sind,
3.die Wehrbereichskommandos, die Fuehrungsakademie der Bundeswehr und das Personalamt
der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere
Zustaendigkeiten begruendet worden sind,
4.das Einsatzfuehrungskommando der Bundeswehr, das Streitkraefteunterstuetzungskommando,
das Kommando Fuehrung Operationen von Spezialkraeften, das Kommando Operative Fuehrung
Eingreifkraefte und das Streitkraefteamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in den Nummern
1 bis 3 andere Zustaendigkeiten begruendet worden sind,
Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer
Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhaeltnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten
auf Zeit berufen. Sie duerfen ausserdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu
einem Mannschaftsdienstgrad befoerdern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zustaendigkeiten
begruendet worden sind.
(3) Es duerfen
1.die Wehrbereichskommandos, die Fuehrungsakademie der Bundeswehr und das Personalamt
der Bundeswehr,
2.das Einsatzfuehrungskommando der Bundeswehr, das Streitkraefteunterstuetzungskommando,
das Kommando Fuehrung Operationen von Spezialkraeften, das Kommando Operative
Fuehrung Eingreifkraefte und das Streitkraefteamt, soweit nicht in Nummer 1 andere
Zustaendigkeiten begruendet worden sind,
ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.
(4) In nicht von den Absaetzen 1 bis 3 erfassten Faellen werden Mannschaften durch die
Stammdienststelle der Bundeswehr ernannt und entlassen.
Abschnitt 3
Zustaendigkeiten fuer Reservistinnen und Reservisten
Art 8 Befoerderungen und Entlassungen
(1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses Artikels sind auch Soldatinnen und
Soldaten in anderen als den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhaeltnissen.
(2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offizierdienstgraden bis zum Oberstleutnant
befoerdern. Es darf ausserdem die Reserveoffizier-Anwaerterinnen und Reserveoffizier-
Anwaerter befoerdern. Dies gilt auch fuer die Verleihung von Offizierdienstgraden nach § 5
Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.
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(3) Die Stammdienststelle der Bundeswehr darf zu Unteroffizier- und
Mannschaftsdienstgraden befoerdern. Dies gilt auch fuer die Verleihung von Unteroffizier-
und Mannschaftsdienstgraden nach § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und
Unteroffizierdienstgraden nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung.
(4) Reservistinnen und Reservisten werden durch ihren Uebungstruppenteil entlassen.
Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen und Reservisten
werden durch die naechsthoehere Dienststelle entlassen.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
Art 9 Entlassungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes
Die Bundeswehrkrankenhaeuser, Kommandoeinheiten des Kommandos Schnelle Einsatzkraefte
Sanitaetsdienst und Institute des Zentralen Sanitaetsdienstes der Bundeswehr,
Fachsanitaetszentren, Sanitaetszentren, Versorgungs- und Instandsetzungszentren,
Sanitaetsstaffeln, Staffeln in der Heeresfliegertruppe und in der Luftwaffe, Kompanien,
Batterien, Inspektionen, Stabsquartiere, Sektoren, die Instandhaltungs- und die
Unterstuetzungsgruppen, die System- und die Systemunterstuetzungszentren, das Zentrum
Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, die abgesetzten Zuege und abgesetzten
technischen Zuege des Einsatzfuehrungsdienstes duerfen ihnen unterstellte Soldaten, die
nach Massgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten und deren Einberufungsbescheid
aufgehoben wird, nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes entlassen.
Art 10 Uebergangsregelung fuer Reservistinnen und Reservisten
Bis zum Ablauf des 30. September 2009 gilt an Stelle von Artikel 8 Folgendes:
(1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses Artikels sind auch Soldatinnen und
Soldaten in anderen als den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhaeltnissen.
(2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offizierdienstgraden bis zum Oberstleutnant
befoerdern. Es darf ausserdem die Reserveoffizier-Anwaerterinnen und Reserveoffizier-
Anwaerter sowie die Feldwebel der Reserve der Feldnachrichtenkraefte des Heeres
befoerdern. Dies gilt auch fuer die Verleihung von Offizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3
und § 43 Abs. 3 Satz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und Feldwebeldienstgraden nach §
22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung.
(3) Es duerfen befoerdern, soweit nicht in Absatz 2 andere Zustaendigkeiten begruendet
worden sind,
1.im Heer beorderte Reservistinnen und Reservisten des Heeres und der Luftwaffe
a)die Stammdienststelle der Bundeswehr zum Stabsfeldwebel der Reserve und
Oberstabsfeldwebel der Reserve,
b)die in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen zum Hauptfeldwebel der
Reserve,
c)die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an aufwaerts und vergleichbare
Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der Reserve und
Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, die Reservefeldwebel-
Anwaerterinnen und Reservefeldwebel-Anwaerter sowie die Reserveunteroffizier-
Anwaerterinnen und Reserveunteroffizier-Anwaerter,
d)die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beorderten Mannschaften der Reserve zu
einem Mannschaftsdienstgrad,
e)die kalenderfuehrenden Dienststellen vom Bataillon an aufwaerts und vergleichbare
Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Mannschaften der Reserve,
Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel
der Reserve, Reservefeldwebel-Anwaerterinnen, Reservefeldwebel-Anwaerter,
Reserveunteroffizier-Anwaerterinnen und Reserveunteroffizier-Anwaerter, sofern die
Befugnisse von den nach den Buchstaben c und d zustaendigen Dienststellen nicht
wahrgenommen werden koennen,
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2.in der Luftwaffe beorderte Reservistinnen und Reservisten der Luftwaffe und des
Heeres die in Artikel 6 Abs. 2 genannten Stellen,
3.in der Marine beorderte Reservistinnen und Reservisten die Stammdienststelle der
Bundeswehr,
4.in der Streitkraeftebasis
a)beorderte Reservistinnen und Reservisten des Heeres
aa) die Stammdienststelle der Bundeswehr zum Stabsfeldwebel der Reserve und
Oberstabsfeldwebel der Reserve,
bb) die in Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Stellen zum Hauptfeldwebel
der Reserve,
cc) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an aufwaerts und vergleichbare
Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der Reserve,
Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-
Anwaerterinnen, Reservefeldwebel-Anwaerter, Reserveunteroffizier-Anwaerterinnen
und Reserveunteroffizier-Anwaerter,
dd) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beorderten Mannschaften der Reserve zu
einem Mannschaftsdienstgrad,
ee) die kalenderfuehrenden Dienststellen vom Bataillon an aufwaerts und vergleichbare
Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Mannschaften der Reserve,
Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel
der Reserve, Reservefeldwebel-Anwaerterinnen, Reservefeldwebel-Anwaerter,
die Reserveunteroffizier-Anwaerterinnen und Reserveunteroffizier-Anwaerter,
sofern die Befugnisse von den nach den Doppelbuchstaben cc und dd zustaendigen
Dienststellen nicht wahrgenommen werden koennen,
b)beorderte Reservistinnen und Reservisten der Luftwaffe die in Artikel 7 Abs. 2
genannten Dienststellen,
c)beorderte Reservistinnen und Reservisten der Marine die Stammdienststelle der
Bundeswehr,
5.im Zentralen Sanitaetsdienst der Bundeswehr beorderte Reservistinnen und Reservisten
a)das Sanitaetsfuehrungskommando und das Sanitaetsamt der Bundeswehr fuer seinen
jeweiligen Kommandobereich zum Hauptfeldwebel der Reserve, Stabsfeldwebel der
Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve,
b)die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an aufwaerts und vergleichbare
Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der Reserve,
Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-
Anwaerterinnen, Reservefeldwebel-Anwaerter, Reserveunteroffizier-Anwaerterinnen und
Reserveunteroffizier-Anwaerter,
c)die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beorderten Mannschaften der Reserve zu
einem Mannschaftsdienstgrad,
d)die kalenderfuehrenden Dienststellen vom Bataillon an aufwaerts und vergleichbare
Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Mannschaften der Reserve,
Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel
der Reserve, Reservefeldwebel-Anwaerterinnen, Reservefeldwebel-Anwaerter,
Reserveunteroffizier-Anwaerterinnen und Reserveunteroffizier-Anwaerter, sofern die
Befugnisse von den nach den Buchstaben b und c zustaendigen Dienststellen nicht
wahrgenommen werden koennen.
(4) Reservistinnen und Reservisten duerfen durch ihren Uebungstruppenteil entlassen
werden. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen und
Reservisten werden durch die naechsthoehere Dienststelle entlassen.
(5) In nicht von den Absaetzen 3 und 4 erfassten Faellen darf die Stammdienststelle
der Bundeswehr ernennen und entlassen. Dies gilt auch fuer die Verleihung von
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Unteroffizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der
Soldatenlaufbahnverordnung.
Art 11 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.
Schlussformel
Der Bundesminister der Verteidigung
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