Anordnung ueber die Bausparverhaeltnisse aus
Anlass der Neuordnung des Geldwesens
GeldWNOBauspAnO

vom  25.11.1949



"Anordnung ueber die Bausparverhaeltnisse aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-6-6, veroeffentlichten bereinigten
Fassung"


Fussnote

Ueberschrift: Bekanntgemacht fuer die Versicherungsaufsichtsbehoerden vom Vorsitzenden des
Sonderausschusses Versicherungsaufsicht; gilt nicht in Berlin, vgl. A v. 22.2.1951 VBl.
Berlin I 272

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

Eingangsformel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 der 33. Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz
(Bausparkassenverordnung) wird im Einvernehmen mit den uebrigen Aufsichtsbehoerden und
der Bank deutscher Laender folgendes angeordnet:

§ 1 Fristen und Termine
(1) Bei der Berechnung von Fristen und Terminen, die den bauspartechnischen Ablauf des
Bausparvertrages betreffen, wird die vor dem 21. Juni 1948 zurueckgelegte Wartezeit in
demselben Verhaeltnis gekuerzt, wie die Bausparguthaben herabgesetzt werden. Der Beginn
der Wartezeit gilt als entsprechend hinausgeschoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei der Feststellung der Zuteilungsanwartschaft die
Wartezeit auf die Mindestwartezeit voll angerechnet.

§ 2 Bewertung der Bausparguthaben
(1) Die Bewertungsziffer der bis zum 20. Juni 1948 geleisteten Zahlungen wird auf 10
vom Hundert herabgesetzt. Vom 21. Juni 1948 ab wird der Zuwachs der Bewertungsziffern
nach den vertraglichen Bausparbedingungen errechnet.

(2) Die Reihenfolge nach dem Listensystem bleibt unberuehrt.

§ 3 Festsetzung der Bausparsumme und der Bewertungsziffer bei Widerspruch
(1) Macht der Bausparer von seinem Widerspruchsrecht gemaess § 1 Satz 3 BKVO Gebrauch, so
ist die neue Bausparsumme gleich dem fuer die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Ablauf des
Bausparvertrages aufgezinsten, auf Deutsche Mark umgestellten Bausparguthaben zuzueglich
der aufgezinsten Summe saemtlicher nach dem 20. Juni 1948 bei Beruecksichtigung der
laengsten Wartezeit noch zu leistenden Bausparbeitraege. Die Bausparsumme ist auf volle
hundert DM aufzurunden.

(2) Bei der Neuberechnung der Bewertungsziffer werden die RM-Zahlungen im Verhaeltnis
von 10 RM zu 1 DM angerechnet, waehrend der Zeitablauf unveraendert bleibt.

(3) Der Bausparer kann den Widerspruch bis zum 20. Juni 1950 zuruecknehmen.

§ 4 Umstellung der Tilgungsbeitraege

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Die vereinbarten tariflichen Reichsmark-Tilgungsbeitraege zuzueglich etwaiger vertraglich
vereinbarter Zuschlaege werden in dem gleichen Verhaeltnis herabgesetzt wie die
Darlehensforderungen (umgestellte Tilgungsbeitraege). Zahlungsverpflichtungen auf Grund
des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen fuer den Lastenausgleich werden hiervon nicht
beruehrt.

§ 5 Erleichterte Herabsetzung der Bausparsumme
Wird eine Herabsetzung der Bausparsumme bis zum 30. Juni 1950 beantragt, so wird
das vertragliche Teilkuendigungsverfahren nicht angewandt. Das zum wegfallenden Teil
der Bausparsumme gehoerende Bausparguthaben wird als Sonderleistung des Bausparers im
Zeitpunkt der Herabsetzung behandelt.

§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Bei Vertraegen der oeffentlich-rechtlichen Bausparkassen und bei
Vollfinanzierungsvertraegen der privaten Bausparkassen gilt die Vertragssumme als
Bausparsumme.

(2) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten sinngemaess fuer Wohnsparvertraege (§ 9 Abs. 2
BKVO).




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