Anordnung ueber die Bausparkassen mit Sitz
ausserhalb des Waehrungsgebietes aus Anlass
der Neuordnung des Geldwesens
GeldWNOBauSparkAnO
vom 25.11.1949
"Anordnung ueber die Bausparkassen mit Sitz ausserhalb des Waehrungsgebietes aus Anlass der
Neuordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-
6-7, veroeffentlichten bereinigten Fassung, die durch § 16 des Gesetzes vom 22. Januar
1964 (BGBl. I S. 33) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch § 16 G v. 22.1.1964 I 33
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 26.1.1964
Bekanntgemacht fuer die Versicherungsaufsichtsbehoerden vom Vorsitzenden des
Sonderausschusses Versicherungsaufsicht; gilt nicht in Berlin, vgl. A v. 8.4.1951 GVBl.
Berlin S. 360 u. A v. 27.6.1951 GVBl. Berlin S. 519
Eingangsformel
Auf Grund der §§ 7 und 9 der Dreiunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung zum
Umstellungsgesetz (Bausparkassenverordnung) wird im Einvernehmen mit den uebrigen
Aufsichtsbehoerden und der Bank deutscher Laender folgendes angeordnet:
§ 1
Die Bestimmungen des § 25 des Umstellungsgesetzes sowie der Dreiunddreissigsten und
der Vierunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz gelten auch
fuer Bausparkassen, die am 21. Juni 1948 im Waehrungsgebiet oder im amerikanischen,
im britischen oder im franzoesischen Sektor von Gross-Berlin keinen Sitz, aber im
Waehrungsgebiet eine Hauptverwaltung hatten, soweit es sich um Rechtsverhaeltnisse
handelt, die unter § 2 dieser Anordnung fallen.
§ 2
Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art koennen fuer vor dem 21. Juni 1948 begruendete
Verbindlichkeiten nur in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindlichkeit am 21.
Juni 1948 gegenueber einer Person bestand, die zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz,
dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschaeftsleitung im Geltungsbereich des
Dritten Umstellungsergaenzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 33)
oder im Ausland hatte oder die nach diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Geltungsbereich des Dritten Umstellungsergaenzungsgesetzes oder im Ausland
begruendet hat oder begruendet. Das gleiche gilt fuer Verbindlichkeiten, die gegenueber
einer natuerlichen Person bestehen, die nach dem 21. Juni 1948 im Wege der Erbfolge
Berechtigter geworden ist oder wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfuellt.
§ 3
(1) Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art haben in die Umstellungsrechnung
einzustellen:
1. Auf der Passivseite
a) ihre Verbindlichkeiten (einschliesslich Rueckstellungen) im Sinne von § 4 Abs. 1 A
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Buchstaben a bis c der Bausparkassenverordnung insoweit, als sie wegen dieser
Verbindlichkeiten nach § 2 in Anspruch genommen werden koennen,
b) das vorlaeufige Eigenkapital nach Massgabe des § 4 Abs. 1 A Buchstabe d der
Bausparkassenverordnung.
2. Auf der Aktivseite
alle Vermoegensgegenstaende im Sinne von § 4 Abs. 1 B Buchstaben a bis d der
Bausparkassenverordnung, soweit sie am 21. Juni 1948 im Waehrungsgebiet vorhanden waren.
(2) Soweit in den Durchfuehrungsverordnungen zum Umstellungsgesetz auf das fruehere
Eigenkapital Bezug genommen ist, ist bei Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art
nur der auf das Waehrungsgebiet entfallende Teilbetrag des frueheren Eigenkapitals zu
beruecksichtigen. Dieser Teilbetrag errechnet sich aus dem in Reichsmark berechneten
Verhaeltnis der Verbindlichkeiten, fuer die sie nach § 2 im Waehrungsgebiet in Anspruch
genommen werden koennen, zu den Gesamtverbindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 bestanden
haben.
§ 4
(1) Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art haben an Stelle eines
Reichsmarkabschlusses ihre Vermoegenswerte und diejenigen Verpflichtungen, fuer die
sie im Waehrungsgebiet in Anspruch genommen werden koennen, auf den 20. Juni 1948 in
Reichsmark aufzustellen.
(2) Die Aufstellung der Vermoegenswerte und Verpflichtungen nach Absatz 1 ist
im Waehrungsgebiet nach den fuer den Jahresabschluss geltenden Vorschriften zu
veroeffentlichen.
§ 5
Auf Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art sind die Richtlinien der
Aufsichtsbehoerden des Waehrungsgebietes zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der
Umstellungsrechnung der Bausparkassen (RBK) vom 25. November 1949 sinngemaess anzuwenden.
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