Anordnung ueber die Aufhebung
von Rechtsvorschriften auf dem
Gebiet der freiwilligen Sach- und
Haftpflichtversicherungen der Buerger
SHVAufhAnO

vom  22.08.1990



"Anordnung ueber die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen
Sach- und Haftpflichtversicherungen der Buerger vom 22. August 1990 (GBl. DDR 1990 I S.
1270)"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990


Im Beitrittsgebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen
Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 8 nach Massgabe d. Art. 9
EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1199 mWv 3.10.1990.

§ 1
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§ 2
(1) Die bestehenden Vertraege zu freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der
Buerger werden auf der Grundlage der bisherigen Versicherungsbedingungen und Tarife mit
den in den Absaetzen 2 und 3 getroffenen Festlegungen weitergefuehrt.

(2) Die Versicherungen erstrecken sich ohne Ruecksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf Schaeden und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse jeder Art,
innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden. Haftpflichtversicherungen
erstrecken sich nicht auf die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
gewaesserschaedlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser Stoffe.

(3) Fuer Haftpflichtversicherungen ist die Versicherungsleistung je versichertes
Ereignis begrenzt auf 2 Millionen Deutsche Mark fuer Personenschaeden und auf 500.000
Deutsche Mark fuer Sachschaeden. Diese Versicherungssummen koennen durch vertragliche
Vereinbarung erhoeht werden.

(4) Fuer Tierversicherungen werden die Bewertungsnormen fuer die Tiere als Grundlage fuer
die Beitragsbemessung und die Versicherungsleistungen aufgehoben. An deren Stelle tritt
der tatsaechliche Wert der Tiere.

§ 3
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer koennen den Versicherungsvertrag zum Ende
des Beitragszeitraumes schriftlich kuendigen. Die Kuendigungsfrist betraegt drei Monate.
Bis zum Ende des bei Inkrafttreten dieser Anordnung laufenden Beitragszeitraumes
ist die Kuendigung durch den Versicherungsnehmer zum Ende des Beitragszeitraumes ohne
Einhaltung einer Kuendigungsfrist moeglich.

§ 4

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Aenderungen der Tarife finden auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Versicherungsverhaeltnisse von Beginn des naechsten Beitragszeitraumes ab Anwendung.
Der Versicherungsnehmer kann bei einer Anhebung des Beitrages innerhalb einer Frist
von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Versicherers hierueber zu dem Zeitpunkt
kuendigen, zu dem die Beitragserhoehung wirksam wird.

§ 5
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Schlussformel
Geschaeftsfuehrender Minister der Finanzen




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