Anordnung ueber die Aufhebung von
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der
freiwilligen Personenversicherungen der
Buerger
PVAufhAnO
vom 22.08.1990
"Anordnung ueber die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen
Personenversicherungen der Buerger vom 22. August 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 1269)"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990
Im Beitrittsgebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen
Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 9 nach Massgabe d. Art. 9
EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1199 mWv 3.10.1990.
§ 1
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§ 2
(1) Die bestehenden Vertraege zu freiwilligen Personenversicherungen der Buerger werden
auf der Grundlage der bisherigen Versicherungsbedingungen und Tarife mit den in Absatz
2 getroffenen Festlegungen weitergefuehrt.
(2) Sofern Personenversicherungen Unfallversicherungsschutz gewaehren, sind Unfaelle, die
unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie, Kriegs- oder Buergerkriegsereignisse oder
durch innere Unruhen verursacht werden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Unfaelle
durch innere Unruhe sind jedoch dann versichert, wenn der Versicherte nicht auf seiten
der Unruhestifter teilgenommen hat.
§ 3
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer koennen den Versicherungsvertrag zum Ende
des Beitragszeitraumes schriftlich kuendigen. Die Kuendigungsfrist betraegt drei Monate.
Bis zum 31. Dezember 1990 ist die Kuendigung durch den Versicherungsnehmer zum Ende
des jeweiligen Beitragszeitraumes ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist moeglich. Zu
Lebensversicherungen sowie zu Rentenversicherungen besteht kein Kuendigungsrecht des
Versicherers.
§ 4
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Schlussformel
Geschaeftsfuehrender Minister der Finanzen
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