Anordnung ueber den Bau und Betrieb von
Garagen
GarBBAnO
vom 10.09.1990
"Anordnung ueber den Bau und Betrieb von Garagen vom 10. September 1990 (GBl. DDR 1990 I
S. 1611)"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990
In den beigetretenen Laendern fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen
Republik gem. Art. 3 Nr. 32 Buchst. c EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Massgabe d.
Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
Eingangsformel
Auf Grund des § 81 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie der Absaetze 2 und 3 des Gesetzes vom 20.
Juli 1990 ueber die Bauordnung (BauO) (GBl. I Nr. 50 S. 929) in Verbindung mit § 2 Abs.
2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einfuehrung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 ueber die
Bauordnung (BauO) (GBl. I Nr. 50 S. 950) wird folgendes angeordnet:
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Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffe
Teil II
Bauvorschriften
§ 2 Zu- und Abfahrten
§ 3 Rampen
§ 4 Einstellplaetze und Verkehrsflaechen
§ 5 Lichte Hoehe
§ 6 Tragende Waende, Decken, Daecher
§ 7 Aussenwaende
§ 8 Trennwaende
§ 9 Brandwaende
§ 10 Pfeiler und Stuetzen
§ 11 Rauchabschnitte
§ 12 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
§ 13 Rettungswege
§ 14 Beleuchtung
§ 15 Lueftung
§ 16 Feuerloeschanlagen
§ 17 Brandmeldeanlagen
Teil III
Betriebsvorschriften
§ 18 Betriebsvorschriften fuer Garagen
§ 19 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Raeumen als Garagen
Teil IV
Zusaetzliche Bauvorlagen, Pruefungen
§ 20 Zusaetzliche Bauvorlagen
§ 21 Pruefungen
Teil V
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Schlussvorschriften
§ 22 Ausnahmen und weitergehende Anforderungen
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Uebergangsvorschriften
§ 25 Inkrafttreten
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffe
(1) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie fuehrende unverschliessbare
Oeffnungen in einer Groesse von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtflaeche der
Umfassungswaende haben, bei denen mindestens zwei sich gegenueberliegende Umfassungswaende
mit den ins Freie fuehrenden Oeffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und
bei denen eine staendige Querlueftung vorhanden ist.
(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie fuehrende Oeffnungen
in einer Groesse von mindestens einem Drittel der Gesamtflaeche der Umfassungswaende haben.
(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absaetzen 1 und
2 nicht erfuellen.
(4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fussboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m
unter der Gelaendeoberflaeche liegt.
(5) Ein Einstellplatz ist eine Flaeche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer
Garage oder auf einem Stellplatz dient.
(6) Die Nutzflaeche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flaechen
der Garageneinstellplaetze und der Verkehrsflaechen. Einstellplaetze auf Daechern
(Dacheinstellplaetze) und die dazugehoerigen Verkehrsflaechen werden der Nutzflaeche nicht
zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(7) Es sind Garagen mit einer Nutzflaeche
1.bis 100 qm Kleingaragen
2.ueber 100 qm bis 1.000 qm Mittelgaragen
3.ueber 1.000 qm Grossgaragen.
Teil II
Bauvorschriften
§ 2 Zu- und Abfahrten
(1) Zwischen Garagen und oeffentlichen Verkehrsflaechen muessen Zu- und Abfahrten von
mindestens 3 m Laenge vorhanden sein. Ausnahmen koennen gestattet werden, wenn wegen der
Sicht auf die oeffentliche Verkehrsflaeche Bedenken nicht bestehen.
(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken
oder Tore, kann ein Stauraum fuer wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies
wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Grossgaragen muessen mindestens
2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m
betragen. Fuer Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genuegt eine Breite
von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen koennen in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m
verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(4) Grossgaragen muessen getrennte Fahrbahnen fuer Zu- und Abfahrten haben.
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(5) Bei Grossgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens
0,80 m breiter Gehweg erforderlich. Der Gehweg muss gegenueber der Fahrbahn erhoeht oder
verkehrssicher abgegrenzt werden.
(6) In den Faellen der Absaetze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplaetze und die dazugehoerigen
Verkehrsflaechen der Nutzflaeche zuzurechnen.
(7) Fuer Zu- und Abfahrten von Stellplaetzen gelten die Absaetze 2 bis 5 sinngemaess.
§ 3 Rampen
(1) Rampen von Mittel- und Grossgaragen duerfen nicht mehr als 15 v.H. geneigt sein.
Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten
Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile muessen eine
Querneigung von mindestens 3 v.H. haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss
mindestens 5,0 m betragen.
(2) Zwischen oeffentlicher Verkehrsflaeche und einer Rampe mit mehr als 10 v.H. Neigung
muss eine geringer geneigte Flaeche von mindestens 3 m Laenge liegen.
(3) In Grossgaragen muessen Rampen, die von Fussgaengern benutzt werden, einen mindestens
0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenueber der Fahrbahn erhoeht oder verkehrssicher
abgegrenzt ist. An Rampen, die von Fussgaengern nicht benutzt werden duerfen, ist auf das
Verbot hinzuweisen.
(4) Fuer Rampen von Stellplaetzen gelten die Absaetze 1 bis 3 sinngemaess.
§ 4 Einstellplaetze und Verkehrsflaechen
(1) Ein Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes
muss mindestens betragen
1.2,30 m, wenn keine Laengsseite
2.2,40 m, wenn eine Laengsseite
3.2,50 m, wenn jede Laengsseite
des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Waende, Stuetzen, andere Bauteile
oder Einrichtungen begrenzt ist;
4.3,50 m, wenn der Einstellplatz fuer Behinderte bestimmt ist.
Einstellplaetze auf kraftbetriebenen Hebebuehnen brauchen nur 2,30 m breit zu sein.
(2) Fahrgassen muessen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplaetzen
dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle
erfuellen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten:
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Anordnung Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei
der Einstell- einer Einstellplatzbreite von
plaetze zur 2,30 m 2,40 m 2,50 m
Fahrgasse
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90 Grad 6,50 6,00 5,50
bis 45 Grad 3,50 3,25 3,00
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(3) Fahrgassen muessen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von
Einstellplaetzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein.
(4) Fahrgassen mit Gegenverkehr muessen in Mittel- und Grossgaragen mindestens 5 m breit
sein.
(5) Die einzelnen Einstellplaetze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen
am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Garagen muessen
in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und
Ausfahrten haben. Dies gilt nicht fuer Kleingaragen ohne Fahrgassen.
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(6) Fuer Einstellplaetze auf horizontal verschiebbaren Plattformen koennen Ausnahmen von
den Absaetzen 1 und 2 gestattet werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeintraechtigt
wird und eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt.
§ 5 Lichte Hoehe
Mittel- und Grossgaragen muessen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter
Unterzuegen, Lueftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Hoehe von mindestens 2
m haben.
§ 6 Tragende Waende, Decken, Daecher
(1) Tragende Waende von Garagen sowie Decken ueber und unter Garagen und zwischen
Garagengeschossen muessen feuerbestaendig sein.
(2) Liegen Einstellplaetze nicht mehr als 22 m ueber der Gelaendeoberflaeche, so brauchen
Waende und Decken nach Absatz 1
1.bei oberirdischen Mittel- und Grossgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren
Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 26 und 30 BauO keine weitergehenden
Anforderungen ergeben;
2.bei offenen Mittel- und Grossgaragen in Gebaeuden, die allein der Garagennutzung
dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
(3) Waende und Decken nach Absatz 1 brauchen nur feuerhemmend zu sein oder aus
nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen
1.bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Grossgaragen auch mit
Dacheinstellplaetzen, wenn das Gebaeude allein der Garagennutzung dient,
2.bei Kleingaragen, soweit sich aus den §§ 26 und 30 BauO keine weitergehenden
Anforderungen ergeben.
(4) Die Anforderungen nach den Absaetzen 1 und 3 Nr. 2 gelten nicht fuer Kleingaragen,
wenn
1.die Gebaeude allein der Garagennutzung dienen
2.die Garagen offene Kleingaragen sind oder
3.die Kleingaragen in Gebaeuden liegen, an deren tragende oder aussteifende Waende und
Decken keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 bleiben Abstellraeume mit nicht mehr als 20 qm
Grundflaeche unberuecksichtigt.
(5) Fuer befahrbare Daecher von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.
(6) Untere Verkleidungen und Daemmschichten von Decken und Daechern ueber Garagen muessen
1.bei Grossgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2.bei Mittelgaragen mindestens schwerentflammbar sein.
§ 7 Aussenwaende
(1) Aussenwaende von Mittel- und Grossgaragen muessen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen oder feuerbestaendig sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Aussenwaende von
1.eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Grossgaragen, wenn das Gebaeude allein der
Garagennutzung dient,
2.Kleingaragen einschliesslich Abstellraeumen mit nicht mehr als 20 qm Grundflaeche,
soweit sich aus § 27 BauO nichts anderes ergibt.
(3) Auf Aussenwaende von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 BauO keine Anwendung.
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§ 8 Trennwaende
(1) Trennwaende und Tore im Innern von Mittel- und Grossgaragen muessen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbestaendig sein.
(2) Trennwaende zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehoerenden Raeumen sowie Trennwaende
zwischen Garagen und anderen Gebaeuden muessen
1.bei Mittel- und Grossgaragen feuerbestaendig sein,
2.bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein,
soweit sich aus § 28 BauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
(3) Absatz 2 gilt nicht fuer Trennwaende
1.zwischen Kleingaragen und Raeumen oder Gebaeuden, die nur Abstellzwecken dienen und
nicht mehr als 20 qm Grundflaeche haben,
2.zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Raeumen oder Gebaeuden.
§ 9 Brandwaende
(1) Anstelle von Brandwaenden nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BauO genuegen
1.bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Grossgaragen feuerbestaendige
Abschlusswaende ohne Oeffnungen, wenn das Gebaeude allein der Garagennutzung dient,
2.bei geschlossenen Kleingaragen einschliesslich Abstellraeumen mit nicht mehr als 20 qm
Grundflaeche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende
Abschlusswaende ohne Oeffnungen.
(2) § 29 Abs. 1 Nr. 1 BauO gilt nicht fuer Abschlusswaende von offenen Kleingaragen.
§ 10 Pfeiler und Stuetzen
Fuer Pfeiler und Stuetzen gelten die §§ 6 bis 9 sinngemaess.
§ 11 Rauchabschnitte
(1) Geschlossene Garagen muessen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehende Waende in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzflaeche eines
Rauchabschnittes darf
1.in oberirdischen geschlossenen Garagen hoechstens 5.000 qm,
2.in sonstigen geschlossenen Garagen hoechstens 2.500 qm
betragen; sie darf hoechstens doppelt so gross sein, wenn die Garagen selbsttaetige
Feuerloeschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch ueber mehrere Geschosse
erstrecken.
(2) Oeffnungen in den Waenden zwischen den Rauchabschnitten muessen mit selbstschliessenden
und mindestens feuerhemmenden Abschluessen versehen sein. Die Abschluesse muessen
Haltevorrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttaetiges Schliessen bewirken;
sie muessen auch von Hand geschlossen werden koennen.
(3) § 29 Abs. 1 Nr. 2 BauO gilt nicht fuer Garagen.
§ 12 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
(1) Flure, Treppenraeume und Aufzuege, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen,
duerfen
1.mit geschlossenen Mittel- und Grossgaragen nur durch Raeume mit feuerbestaendigen Waenden
und Decken sowie selbstschliessenden und mindestens feuerhemmenden, in Fluchtrichtung
aufschlagenden Tueren (Sicherheitsschleusen),
2.mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Oeffnungen mit selbstschliessenden und
mindestens feuerhemmenden Tueren
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verbunden sein.
(2) Garagen duerfen mit sonstigen nicht zur Garage gehoerenden Raeumen sowie mit anderen
Gebaeuden unmittelbar nur durch Oeffnungen mit selbstschliessenden und mindestens
feuerhemmenden Tueren verbunden sein.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Verbindungen
1.zu offenen Kleingaragen,
2.zwischen Kleingaragen und Raeumen oder Gebaeuden, die nur Abstellzwecken dienen und
nicht mehr als 20 qm Grundflaeche haben.
(4) Tueren zu Treppenraeumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, muessen
selbstschliessend, mindestens feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.
§ 13 Rettungswege
(1) Jede Mittel- und Grossgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander
unabhaengige Rettungswege nach § 17 Abs. 4 BauO haben. Der zweite Rettungsweg darf auch
ueber eine Rampe fuehren. Bei oberirdischen Mittel- und Grossgaragen, deren Einstellplaetze
im Mittel nicht mehr als 3 m ueber der Gelaendeoberflaeche liegen, sind Treppenraeume fuer
notwendige Treppen nicht erforderlich.
(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Grossgarage muss in dem selben Geschoss mindestens
ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich
ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie
1.bei offenen Mittel- und Grossgaragen in einer Entfernung von hoechstens 50 m,
2.bei geschlossenen Mittel- und Grossgaragen in einer Entfernung von hoechstens 30 m
erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu
messen.
(3) In Mittel- und Grossgaragen muessen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf
die Ausgaenge vorhanden sein. In Grossgaragen muessen die zu den notwendigen Treppen oder
zu den Ausgaengen ins Freie fuehrenden Wege auf dem Fussboden durch dauerhafte und leicht
erkennbare Markierungen sowie an den Waenden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet
sein.
(4) Fuer Dacheinstellplaetze gelten die Absaetze 1 bis 3 sinngemaess.
§ 14 Beleuchtung
(1) In Mittel- und Grossgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden
sein. Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein,
dass an allen Stellen der Nutzflaechen und Rettungswege in der ersten Stufe eine
Beleuchtungsstaerke von mindestens 1 Lux und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux
erreicht wird.
(2) In geschlossenen Grossgaragen, ausgenommen eingeschossige Grossgaragen mit festem
Benutzerkreis, muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung
vorhanden sein. Diese muss eine vom Versorgungsnetz unabhaengige, bei Ausfall
des Netzstromes sich selbsttaetig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende
Ersatzstromquelle haben, die fuer einen mindestens einstuendigen Betrieb ausgelegt ist.
Die Beleuchtungsstaerke der Sicherheitsbeleuchtung muss mindestens 1 Lux betragen.
§ 15 Lueftung
(1) Geschlossene Mittel- und Grossgaragen muessen maschinelle Abluftanlagen und so grosse
und so verteilte Zuluftoeffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelueftet
werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftoeffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage
vorhanden sein.
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(2) Fuer geschlossene Mittel- und Grossgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr
genuegt eine natuerliche Lueftung durch Lueftungsoeffnungen oder ueber Lueftungsschaechte. Die
Lueftungsoeffnungen muessen
1.einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1.500 qcm je Garageneinstellplatz
haben,
2.in den Aussenwaenden oberhalb der Gelaendeoberflaeche in einer Entfernung von hoechstens
35 m einander gegenueber liegen,
3.unverschliessbar sein und
4.so ueber die Garage verteilt sein, dass eine staendige Querlueftung gesichert ist.
Die Lueftungsschaechte muessen
1.untereinander in einem Abstand von hoechstens 20 m angeordnet sein und
2.bei einer Hoehe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1.500
qcm je Garageneinstellplatz und bei einer Hoehe von mehr als 2 m einen freien
Gesamtquerschnitt von mindestens 3.000 qcm je Garageneinstellplatz haben.
(3) Fuer geschlossene Mittel- und Grossgaragen genuegt abweichend von den Absaetzen
1 und 2 eine natuerliche Lueftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines nach
Bauordnungsrecht anerkannten Sachverstaendigen zu erwarten ist, dass der Mittelwert des
Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft, gemessen ueber jeweils eine halbe Stunde
und in einer Hoehe von 1,50 m ueber dem Fussboden (CO-Halbstundenmittelwert), auch waehrend
der regelmaessigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 ccm/cbm)
betragen wird und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme
der Garage ueber einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzufuehren sind, von einem
nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverstaendigen bestaetigt wird.
(4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der
CO-Halbstundenmittelwert unter Beruecksichtigung der regelmaessig zu erwartenden
Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm betraegt. Diese Anforderungen gelten als erfuellt,
wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 cbm,
bei anderen Garagen mindestens 12 cbm Abluft in der Stunde je qm Garagennutzflaeche
abfuehren kann; fuer Garagen mit regelmaessig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im
Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Abluftanlage
verlangt werden.
(5) Maschinelle Abluftanlagen muessen in jedem Lueftungssystem mindestens zwei gleich
grosse Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen
Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage
muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an dem andere elektrische Anlagen
nicht angeschlossen werden koennen. Soll das Lueftungssystem zeitweise nur mit einem
Ventilator betrieben werden, muessen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei
Ausfall eines Ventilators der andere selbstaendig einschaltet.
(6) Geschlossene Grossgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr muessen CO-
Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen muessen so
beschaffen sein, dass die Benutzer der Garagen bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als
250 ppm ueber Lautsprecher oder durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Garage
zuegig zu verlassen oder die Motoren abzustellen. Waehrend dieses Zeitraumes muessen die
Garagenausfahrten staendig offen gehalten werden. Die CO-Warnanlagen muessen an eine
Ersatzstromquelle angeschlossen sein.
§ 16 Feuerloeschanlagen
(1) Mittel- und Grossgaragen muessen in Geschossen, deren Fussboden im Mittel mehr als 4
m unter der Gelaendeoberflaeche liegt, Wandhydranten an einer nassen Steigleitung in der
Naehe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe haben.
(2) Grossgaragen muessen in Geschossen, deren Fussboden im Mittel mehr als 4 m unter der
Gelaendeoberflaeche liegt, selbsttaetige Feuerloeschanlagen mit ueber die Flaeche verteilten
Spruehduesen haben, wenn das Gebaeude nicht allein der Garagennutzung dient. Das gilt
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nicht, wenn die Grossgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung
steht.
§ 17 Brandmeldeanlagen
Geschlossene Mittel- und Grossgaragen muessen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in
Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Raeumen, fuer die Brandmeldeanlagen
erforderlich sind.
Teil III
Betriebsvorschriften
§ 18 Betriebsvorschriften fuer Garagen
(1) In Mittel- und Grossgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach §
14 Absatz 1 waehrend der Benutzungszeit staendig mit einer Beleuchtungsstaerke von
mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden
Beleuchtungsstaerke vorhanden ist.
(2) Maschinelle Lueftungsanlagen und CO-Warnanlagen muessen so gewartet werden, dass sie
staendig betriebsbereit sind.
(3) CO-Warnanlagen muessen staendig eingeschaltet sein.
(4) In Mittel- und Grossgaragen duerfen brennbare Stoffe ausserhalb von Kraftfahrzeugen
nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen duerfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis
zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behaeltern aufbewahrt werden.
§ 19 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Raeumen als Garagen
(1) Kraftfahrzeuge duerfen in Treppenraeumen, Fluren und Kellergaengen nicht abgestellt
werden.
(2) Kraftfahrzeuge duerfen in sonstigen Raeumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt
werden, wenn
1.das Gesamtfassungsvermoegen der Kraftstoffbehaelter aller abgestellten Kraftfahrzeuge
nicht mehr als 12 l betraegt,
2.Kraftstoff ausser dem Inhalt der Kraftstoffbehaelter abgestellter Kraftfahrzeuge in
diesen Raeumen nicht aufbewahrt wird und
3.diese Raeume keine Zuendquellen oder leicht entzuendlichen Stoffe enthalten und von
Raeumen mit Feuerstaetten oder leicht entzuendlichen Stoffen durch Tueren abgetrennt sind
oder
4.die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind.
Teil IV
Zusaetzliche Bauvorlagen, Pruefungen
§ 20 Zusaetzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen muessen zusaetzliche Angaben enthalten ueber:
1.die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplaetze und Fahrgassen,
2.die Brandmelde- und Feuerloeschanlagen,
3.die CO-Warnanlagen,
4.die Lueftungsanlagen,
5.die Sicherheitsbeleuchtung.
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§ 21 Pruefungen
(1) Folgende Anlagen muessen vor der ersten Inbetriebnahme der Garage, nach einer
wesentlichen Aenderung sowie mindestens alle 3 Jahre durch einen anerkannten
Sachverstaendigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprueft werden:
Sicherheitsbeleuchtung (§ 14)
Maschinelle Lueftungsanlagen (§ 15)
CO-Warnanlagen (§ 15)
Feuerloeschanlagen (§ 16)
Brandmeldeanlagen (§ 17).
Die wiederkehrenden Pruefungen sowie die Pruefungen nach einer wesentlichen Aenderung der
Anlagen und Einrichtungen hat der Betreiber zu veranlassen.
(2) Fuer die Pruefungen sind die noetigen Vorrichtungen und fachlich geeignete
Arbeitskraefte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(3) Der Betreiber hat die von den Sachverstaendigen bei den Pruefungen festgestellten
Maengel unverzueglich beseitigen zu lassen und dem Sachverstaendigen die Beseitigung
mitzuteilen. Werden die Maengel nicht unverzueglich beseitigt, hat der Sachverstaendige
dies der Bauaufsichtsbehoerde mitzuteilen, welche die erforderlichen Massnahmen zu
treffen hat.
(4) Der Betreiber hat die Berichte ueber die Pruefungen mindestens 5 Jahre aufzubewahren
und der Bauaufsichtsbehoerde auf Verlagen vorzulegen.
Teil V
Schlussvorschriften
§ 22 Ausnahmen und weitergehende Anforderungen
(1) Fuer Garagen ohne Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen
Foerderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplaetzen befoerdert und
ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurueckbefoerdert werden, koennen Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden, wenn hinsichtlich der
Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(2) Weitergehende Anforderungen als nach dieser Anordnung koennen zur Erfuellung des § 3
BauO gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplaetze fuer Kraftfahrzeuge bestimmt sind,
deren Laenge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m betraegt.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 81 Abs. 1 BauO handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.entgegen § 15 Abs. 4 maschinelle Lueftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert
des CO-Gehaltes der Luft ueberschritten wird,
2.entgegen § 18 Abs. 1 geschlossene Mittel- und Grossgaragen nicht staendig beleuchtet,
3.entgegen § 21 Abs. 1 die vorgeschriebenen Pruefungen nicht oder nicht rechtzeitig
durchfuehren laesst.
§ 24 Uebergangsvorschriften
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bestehenden Garagen sind die
Betriebsvorschriften (§ 18) sowie die Vorschriften ueber Pruefungen (§ 21) entsprechend
anzuwenden.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veroeffentlichung in Kraft.
Schlussformel
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Der Minister fuer Bauwesen, Staedtebau und Wohnungswirtschaft
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