Anordnung ueber Halden und Restloecher
HaldeRlAnO
vom 02.10.1980
"Anordnung ueber Halden und Restloecher vom 2. Oktober 1980 (GBl. DDR 1980 I S. 301)"
Fussnote
Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. V
Sachg. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. b nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm
Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1202 mWv 3.10.1990.
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. HaldeRlAnO Anhang EV
Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990
Eingangsformel
Zur Gewaehrleistung der oeffentlichen Sicherheit an Halden und Restloechern wird im
Einvernehmen mit den Leitern der zustaendigen zentralen staatlichen Organe und den
Vorsitzenden der Raete der Bezirke folgendes angeordnet:
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Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Anordnung regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betriebe und Organe
sowie die Aufgaben und Befugnisse der zustaendigen staatlichen Organe bezueglich der
a)Halden, die dauerhaft durch Aufschuettung, Ablagerung oder Verkippung von
trockenen oder feuchten, nicht fliessfaehigen Abprodukten (Industrieabprodukte und
Siedlungsabfaelle) *1) oder mineralischen Begleitrohstoffen *2) und
b)Restloecher, die mit der Beendigung der bergbaulichen Nutzung von Tagebauen oder
Teilen von Tagebauen
entstehen oder entstanden sind.
(2) Diese Anordnung gilt nicht fuer
a)die Verkippung von Abraum in Tagebauen,
b)Erdbauwerke, wie Waelle, Daemme und Deiche,
c)Halden, die in das System von Absperrdaemmen fuer industrielle Absetzanlagen *3)
einbezogen werden,
d)Restloecher, die als industrielle Absetzanlagen genutzt werden.
(3) Bei Halden im Sinne des Abs. 1 Buchst. a, die nicht dauerhaft entstehen oder
entstanden sind, kann die Bergbehoerde in Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes
entscheiden, in welchem Umfang die Bestimmungen dieser Anordnung anzuwenden sind. Der
Rat des Bezirkes kann diese Aufgabe dem Rat des Kreises uebertragen.
(4) Diese Anordnung gilt auch fuer Buerger hinsichtlich ihres Verhaltens an Bereichen von
Halden und Restloechern.
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*1) Fuer Bergbauhalden gelten neben den zutreffenden Bestimmungen dieser Anordnung die besonderen Bestimmungen der
Bergbausicherheit
- Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 120/2 vom 5. Oktober 1973
-1-
- Bergbausicherheit im Bergbau unter Tage - (Sonderdruck Nr. 767 des Gesetzblattes),
- Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 122/1 vom 5. Oktober 1973
- Bergbausicherheit im Bergbau ueber Tage - (Sonderdruck Nr. 768 des Gesetzblattes) i.d.F. der Aenderungsanordnung Nr. 1 vom
28. Maerz 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 156).
*2) Z.Z. gilt die Vierte Durchfuehrungsverordnung vom 13. Juli 1977 zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik -
Untersuchung und Nutzung von mineralischen Begleitrohstoffen - (GBl. I Nr. 25 S. 309).
*3) Z.Z. gilt die Anordnung vom 22. Mai 1969 ueber Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Ausserbetriebsetzung
industrieller Absetzanlagen (GBl. II Nr. 47 S. 297).
§ 2
Betriebe und Organe im Sinne dieser Anordnung sind:
a)Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe
und Einrichtungen, die Halden planen, betreiben oder stillegen sowie Restloecher
planen oder herstellen, oder deren Rechtsnachfolger bzw. die wirtschaftsleitenden
oder staatlichen Organe, denen diese vor ihrer Aufloesung ohne Festlegung eines
Rechtsnachfolgers nachgeordnet waren,
b)Rechtstraeger, Nutzer oder Eigentuemer von Grundstuecken, auf denen sich Halden
oder Restloecher befinden, die durch andere Kombinate, Betriebe, Genossenschaften,
wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen stillgelegt bzw.
hergestellt wurden,
c)gemaess § 25 Abs. 3 dieser Anordnung Verpflichtete fuer Halden und Restloecher, die nicht
von Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, wirtschaftsleitenden und staatlichen
Organen und Einrichtungen geplant, betrieben oder stillgelegt bzw. geplant oder
hergestellt wurden (nachfolgend Althalden und -restloecher genannt).
§ 3 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen gemaess Anlage 1.
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Grundforderungen
§ 4
(1) Halden und Restloecher sind so zu gestalten und in einem solchen Zustand zu
erhalten, dass
a)die oeffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft nicht gefaehrdet wird,
b)den landeskulturellen Anforderungen *1) und den Forderungen des Strahlenschutzes *2)
entsprochen wird sowie
c)die Art der Nutzung gewaehrleistet wird, die vom Rat des Bezirkes bzw. vom Rat des
Kreises in Abstimmung mit dem Rat der Gemeinde oder der Stadt bzw. des Stadtbezirkes
festgelegt wurde.
(2) Die Erfuellung der Forderungen gemaess Abs. 1 ist im Stadium der Vorbereitung von
Investitionen, bei der Projektierung und der Betriebsplanung sowie beim Betreiben von
Halden und beim Entstehen von Restloechern zu gewaehrleisten.
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*1) Z.Z. gelten:
- Gesetz vom 14. Mai 1970 ueber die planmaessige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der Deutschen Demokratischen
Republik - Landeskulturgesetz - (GBl. I Nr. 12 S. 67),
- Zweite Durchfuehrungsverordnung vom 14. Mai 1970 zum Landeskulturgesetz - Erschliessung, Pflege und Entwicklung der
Landschaft fuer die Erholung - (GBl. II Nr. 46 S. 336),
- Dritte Durchfuehrungsverordnung vom 14. Mai 1970 zum Landeskulturgesetz - Sauberhaltung der Staedte und Gemeinden und
Verwertung von Siedlungsabfaellen - (GBl. II Nr. 46 S. 339),
- Sechste Durchfuehrungsverordnung vom 11. September 1975 zum Landeskulturgesetz - Nutzbarmachung und schadlose Beseitigung
von Abprodukten - (GBl. I Nr. 39 S. 662).
*2) Z.Z. gilt die Anordnung vom 17. November 1980 zur Gewaehrleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen
Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien (GBl. I Nr. 34 S. 347).
-2-
§ 5
(1) Fuer die territoriale Eingliederung, die Wiedernutzbarmachung der Bodenflaechen,
vorrangig fuer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, und die Folgenutzung von
Bergbauhalden und Restloechern von Betrieben und Organen gemaess § 2 Buchst. a gelten die
bergrechtlichen Bestimmungen ueber die Wiedernutzbarmachung *).
(2) Fuer Althalden und -restloecher und fuer Nichtbergbauhalden trifft der Rat des
Bezirkes in Abstimmung mit dem Rat des Kreises und der Bergbehoerde die erforderlichen
Regelungen insbesondere ueber die territoriale Einordnung, die Folgenutzung und die
notwendigen Massnahmen zur Gewaehrleistung der oeffentlichen Sicherheit.
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*) Z.Z. gelten:
- Anordnung vom 10. April 1970 ueber die Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflaechen - Wiederurbarmachungsanordnung
- (GBl. II Nr. 38 S. 279),
- Anordnung vom 23. Februar 1971 ueber die Rekultivierung bergbaulich genutzter Bodenflaechen - Rekultivierungsanordnung -
(GBl. II Nr. 30 S. 245).
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Anzeige
§ 6
(1) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat Halden und Restloecher dem Rat
der zustaendigen Gemeinde oder der Stadt bzw. des zustaendigen Stadtbezirkes zwecks
Dokumentation im bezirklichen Planungskataster anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat die Angaben gemaess § 15 Abs. 2 Buchstaben a bis h zu enthalten,
wie sie fuer die technische Dokumentation gefordert werden. Bei uebersichtlichen
Verhaeltnissen kann der Standort (Buchst. c) in einer Lageskizze dargestellt werden.
§ 7
(1) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat der Bergbehoerde Arbeiten oder
Massnahmen an
a)Bergbauhalden und Restloechern von Betrieben gemaess § 2 Buchst. a,
b)klassifizierten Nichtbergbauhalden sowie
c)klassifizierten Althalden und -restloechern
anzuzeigen.
(2) Zu den Arbeiten oder Massnahmen gemaess Abs. 1 gehoeren bei
a)Halden
Planung, Betreiben, Stillegung, Wiederinbetriebnahme (auch von unklassifizierten
Halden, wenn im Endstand eine klassifizierte Halde erreicht werden soll), Entnahme
von Haldenmaterial, Erreichen des vollstaendigen Abtrags,
b)Restloechern
Planung, Herstellung, Stillegung (Zuruecklassen), Beginn und Erreichen der
vollstaendigen Verfuellung,
c)Halden und Restloechern
Wechsel des Rechtstraegers, Nutzers oder Eigentuemers, Aenderung der Nutzungsart,
Abschluss der Wiederurbarmachungsmassnahmen.
(3) Die Anzeigen sind spaetestens 4 Wochen vorher, bei der Stillegung jedoch spaetestens
8 Wochen vorher zu erstatten.
(4) Sofern nicht in den Bestimmungen der Bergbausicherheit Forderungen an die Anzeige
erhoben werden, haben diese ausser den Arbeiten und Massnahmen zu enthalten:
a)Angaben gemaess § 6 Abs. 2 und
-3-
b)Zeitpunkt und Ergebnis der Abstimmung mit dem oertlichen Staatsorgan.
Der Bergbehoerde sind auf Verlangen weitere Unterlagen insbesondere zu § 15 Abs. 2
Buchstaben i bis l einzureichen.
(5) Die Bergbehoerde erteilt entsprechend den Erfordernissen Verfuegungen zu den
angezeigten Arbeiten oder Massnahmen.
(6) Die Anzeige an die Bergbehoerde entbindet nicht von Genehmigungen, Anzeigen und
Bestaetigungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften, wie fuer Deponien zur schadlosen
Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe *1), zur Gewaehrleistung des
Strahlenschutzes bei der Lagerung und Verwendung radioaktiver Haldenmaterialien *2).
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*1) Z.Z. gilt die Zweite Durchfuehrungsbestimmung vom 21. April 1977 zur Sechsten Durchfuehrungsverordnung zum
Landeskulturgesetz - Schadlose Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe - (GBl. I Nr. 15 S. 161).
*2) Z.Z. gilt die Erste Durchfuehrungsbestimmung vom 26. November 1969 zur Strahlenschutzverordnung (GBl. II Nr. 99 S. 635).
§ 8 Haldenauflageflaechen
(1) Vor dem Anlegen von Halden ist im Rahmen der Standortfestlegung zu entscheiden, in
welchem Umfang, in welcher Art bzw. ob Vorkehrungen zu treffen sind, wie
a)Abtrag von kulturfaehigen Bodenschichten bzw. Abtrag von Material, das fuer die
Erhoehung der Bodenfruchtbarkeit von Bedeutung ist, wie z.B. organische Stoffe,
b)Entfernen oder Verstaerken von Einrichtungen unter der Erdoberflaeche, wie Versorgungs-
und Entsorgungsleitungen,
c)Verwahren von offenen Grubenbauen,
d)Ausfuehren von Abdichtungsmassnahmen gegen das Eindringen von Schadstoffen in den
Haldenuntergrund,
e)Pruefen auf das Vorhandensein von rutschungsbeguenstigenden Verhaeltnissen im
Haldenuntergrund.
(2) Sofern durch Vorkehrungen gemaess Abs. 1 Interessen Dritter beruehrt werden, sind
diese vertraglich zu regeln.
(3) Es ist von dem Grundsatz der geringstmoeglichen Inanspruchnahme von land- und
forstwirtschaftlicher Nutzflaeche auszugehen.
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Gestaltung von Boeschungen
§ 9
(1) Die Hoehe bleibender Einzelboeschungen geplanter und betriebener Halden darf nicht
groesser als 10 m sein.
(2) Die Neigung bleibender Einzelboeschungen geplanter und betriebener Halden
a)bis 5 m Boeschungshoehe darf dem Schuettwinkel entsprechen,
b)ueber 5 bis 10 m Boeschungshoehe darf nicht steiler als 1:2 sein.
(3) Die Generalneigung bleibender Boeschungssysteme von geplanten und betriebenen
Halden, die nicht zum Braunkohlenbergbau oder zu Steine-und-Erden-Betrieben gehoeren,
darf bei einer oertlichen Haldenhoehe
a) bis 20 m1:2,25
b) ueber 20 bis 35 m1:2,5
nicht uebersteigen.
-4-
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten nicht fuer Halden aus ueberwiegend grobstueckigem,
verwitterungsbestaendigem Haldenmaterial oder solchem, das sich selbst verfestigt, wie
Kalirueckstaende und fluessige Schlacken.
(5) Bleibende Einzelboeschungen geplanter und entstehender Restloecher im Lockergestein,
die nicht zum Braunkohlenbergbau oder zu Steine-und-Erden-Betrieben gehoeren, duerfen
nicht steiler als 1:1,75 sein.
(6) Fuellen sich Restloecher im Lockergestein mit Wasser, so sind bei bleibenden
Boeschungen Vorkehrungen zur Sicherung der Boeschungen in der Wellenschlagzone zu
treffen.
(7) Von den Forderungen der Absaetze 1 bis 3 sowie 5 und 6 darf abgewichen werden,
wenn die Standsicherheit gemaess § 10 nachgewiesen und die Einhaltung des § 4 Abs. 1
gewaehrleistet ist.
(8) Die Querneigung und Breite von Bermen zwischen bleibenden Einzelboeschungen sind so
zu waehlen, dass sie fuer die Wasserableitung und erforderlichenfalls fuer ein Befahren mit
Fahrzeugen geeignet sind.
§ 10
(1) Geplante bleibende Einzelboeschungen und Boeschungssysteme von Halden
und Restloechern sind auf der Grundlage von Standsicherheitsnachweisen bzw.
Standsicherheitseinschaetzungen zu gestalten, wenn
a)rutschungsbeguenstigende Verhaeltnisse vorliegen bzw. Schwaecheflaechen im Festgestein
auftreten oder
b)von den Boeschungsparametern gemaess § 9 und den Sicherheitsabstaenden gemaess § 12
abgewichen wird oder
c)die oertliche Haldenhoehe 35 m uebersteigt oder
d)die oertliche Tiefe von Restloechern im Lockergestein 30 m uebersteigt oder
e)die oertliche Tiefe von Restloechern im Festgestein bei vorangegangener
-Haufwerksgewinnung 50 m,
-Werksteingewinnung 80 m
uebersteigt oder
f)die Bergbehoerde es fordert.
(2) Fuer bestehende bleibende Einzelboeschungen und bleibende Boeschungssysteme
ist die Standsicherheit durch einen Standsicherheitsnachweis bzw. eine
Standsicherheitseinschaetzung zu belegen, wenn die Bedingungen gemaess Abs. 1 Buchstaben a
sowie c bis e zutreffen oder es die Bergbehoerde fordert.
(3) Standsicherheitsnachweise und Standsicherheitseinschaetzungen fuer Boeschungen und
Boeschungssysteme sind durch Sachverstaendige fuer Boeschungen, die gemaess den geltenden
Rechtsvorschriften *1) von der Obersten Bergbehoerde anerkannt sind, anzufertigen oder
zu bestaetigen.
(4) Standsicherheitsnachweise und Standsicherheitseinschaetzungen sind in Anlehnung an
die Gliederung in den Rechtsvorschriften und anderen Bestimmungen der Bergbausicherheit
*2) anzufertigen.
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*1) Z.Z. gilt die Anordnung vom 24. April 1974 ueber die Rechte, Pflichten und die Anerkennung von Sachverstaendigen der
Obersten Bergbehoerde - Sachverstaendigenanordnung - (GBl. I Nr. 23 S. 245).
*2) Z.Z. gilt die Anlage 5 der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 122/1 vom 5. Oktober 1973 - Bergbausicherheit im
Bergbau ueber Tage - (Sonderdruck Nr. 768 des Gesetzblattes) i.d.F. der Aenderungsanordnung Nr. 1 vom 28. Maerz 1978 (GBl. I
Nr. 12 S. 156).
§ 11
-5-
Sind zur Folgenutzung aus volkswirtschaftlichen und territorialen Erfordernissen
Massnahmen hinsichtlich der Gestaltung von Boeschungen notwendig, die ueber die
Bestimmungen der Anordnung vom 10. April 1970 ueber die Wiederurbarmachung bergbaulich
genutzter Bodenflaechen - Wiederurbarmachungsanordnung - (GBl. II Nr. 38 S. 279) oder
ueber die auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 dieser Anordnung getroffenen Festlegungen
hinausgehen und waehrend des Betreibens der Halde oder dem Entstehen des Restloches
dem Betrieb oder Organ zusaetzliche Aufwendungen verursachen, so sind diese Massnahmen
rechtzeitig zwischen dem Folgenutzer und dem Betrieb oder Organ vertraglich zu regeln.
Der Folgenutzer traegt die Kosten dieser zusaetzlichen Massnahmen.
§ 12 Sicherheitsabstand
(1) Der Sicherheitsabstand (S)
a)der Unterkante bleibender Einzelboeschungen und bleibender Boeschungssysteme einer
geplanten oder betriebenen Halde bzw. der Oberkante eines geplanten oder entstehenden
Restloches von zu schuetzenden Objekten oder
b)geplanter zu schuetzender Objekte von der Ober- bzw. Unterkante bleibender
Einzelboeschungen und bleibender Boeschungssysteme einer stillgelegten Halde oder eines
Restloches
ist so zu bemessen, dass diese Objekte nicht gefaehrdet werden.
(2) In Standsicherheitsnachweisen oder Standsicherheitseinschaetzungen fuer Boeschungen
und Boeschungssysteme sind Aussagen zum Sicherheitsabstand zu treffen.
(3) Ist der Nachweis der Standsicherheit gemaess § 10 Absaetze 1 und 2 durch einen
Standsicherheitsnachweis bzw. eine Standsicherheitseinschaetzung nicht erforderlich, so
kann als Sicherheitsabstand der Richtwert verwendet werden, wie er sich aus Anlage 2
ergibt.
(4) Durch die Festlegungen der Absaetze 1 bis 3 werden die auf Grund anderer
Rechtsvorschriften und Bestimmungen einzuhaltenden Abstaende, wie zu Verkehrsbauten *),
aus hygienischen Gruenden zu Wohn- und Arbeitsstaetten, nicht beruehrt.
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*) Z.Z. gelten:
- Anordnung vom 2. Juni 1972 ueber den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen - Bau- und Betriebsordnung fuer Anschlussbahnen (BOA)
- (Sonderdruck Nr. 740 des Gesetzblattes),
- Verordnung vom 22. August 1974 ueber die oeffentlichen Strassen - Strassenverordnung - (GBl. I Nr. 57 S. 515),
- Verordnung vom 12. Dezember 1978 zur Gewaehrleistung von Ordnung und Sicherheit in der Umgebung von Verkehrsanlagen (GBl. I
1979 Nr. 2 S. 9).
§ 13 Wasserableitung, Erosionsschutz
(1) Schaedigende Wasseransammlungen auf Halden und Bermen, z.B. von der Schneeschmelze,
von Starkregen, aus technischen Einrichtungen, sowie Loesungsaustritte am Haldenfuss sind
geordnet abzuleiten.
(2) Bleibende Einzelboeschungen und Boeschungssysteme sind gegen Oberflaechenerosion so zu
sichern, dass keine Gefaehrdung eintreten kann und die Nutzung nicht beeintraechtigt wird.
(3) Bei periodisch an Haldenboeschungen vorkommenden Wasseraustritten, die auf die
Moeglichkeit sich gebildeter schwebender Grundwasser hinweisen, sind Massnahmen zur
Ableitung dieser Grundwasser durchzufuehren.
(4) Bei geneigter Haldenauflageflaeche sind Vorkehrungen, wie Graeben und Rohrleitungen,
zu treffen, um einen Anstau von Oberflaechenwasser vor der Haldenunterkante oder dessen
Eindringen in die Halde zu vermeiden.
§ 14 Absperrungen und Verbotsschilder
(1) Solange an oder auf Halden sowie an oder in Restloechern Bereiche vorhanden sind, in
denen eine Gefahr durch
a)Rutschungen,
-6-
b)Absturz oder
c)abrollendes Material
besteht oder nicht ausgeschlossen werden kann, sind in ausreichender Entfernung von
der zutreffenden Boeschungsoberkante und/oder -unterkante Verbotsschilder aufzustellen
und bei Erfordernis Absperrungen, wie Erdwaelle, Hecken, Seil- oder Kettenabsperrungen,
Barrieren, gegen unberechtigtes Betreten anzulegen.
(2) Bei Absperrungen durch Erdwaelle in Verbindung mit Graeben sind die Graeben auf der
dem Gefahrenbereich zugekehrten Seite des Erdwalles anzuordnen.
(3) Notwendigkeit, Art, Umfang und Abmasse der Absperrungen, die Standorte und
Abstaende der Verbotsschilder sowie Kontrollmassnahmen sind vom Betriebsleiter bzw.
vom Leiter des Organs festzulegen. Dabei ist der Abstand zwischen 2 Verbotsschildern
der Uebersichtlichkeit des Gelaendes anzupassen und darf nicht groesser sein als 50 m.
Verbotsschilder muessen entsprechend der Anlage 4 gestaltet sein. Absperrungen und
Verbotsschilder sind staendig in einem ordnungsgemaessen Zustand zu erhalten.
(4) Strassen und Wege, die durch Restloecher unterbrochen wurden, sind in ausreichender
Entfernung von der Restlochoberkante durch
a)eine dauerhafte Absperrung, die mit auffallendem Mehrfarbenanstrich (weiss-rot) zu
versehen ist, oder
b)einen Erdwall mit weiss-rotem festeingebauten Sperrgeraet
zu sichern und zusaetzlich durch Verkehrszeichen nach den Bestimmungen ueber das
Verhalten im Strassenverkehr *) zu kennzeichnen.
(5) Das unberechtigte Betreten der abgesperrten oder mit Verbotsschildern
gekennzeichneten Bereiche an Halden und Restloechern ist verboten. Das Betreten ist nur
Personen gestattet, die dazu auf Grund von Rechtsvorschriften oder einer schriftlichen
Genehmigung des Betriebsleiters bzw. des Leiters des Organs berechtigt sind und die
vom Betriebsleiter bzw. vom Leiter des Organs festzulegenden Verhaltensanforderungen
kennen. Absperrungen und Verbotsschilder duerfen nicht unberechtigt veraendert, beseitigt
oder in sonstiger Weise in ihrer Wirksamkeit beeintraechtigt werden.
(6) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs und die von diesem schriftlich
beauftragten Mitarbeiter des Betriebes bzw. des Organs haben das Recht, von Personen,
die Absperrungen oder Verbotsschilder missachten oder diese veraendern, beseitigen oder
in sonstiger Weise in ihrer Wirksamkeit beeintraechtigen, die Personalien festzustellen
und den gemaess § 28 Absaetze 5 und 6 zustaendigen Ordnungsstrafbefugten Vorschlaege fuer
die Einleitung von Ordnungsstrafverfahren zu unterbreiten. Die Geltendmachung von
Anspruechen aus Besitz- und Eigentumsstoerungen bleibt davon unberuehrt.
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*) Z.Z. gilt die Verordnung vom 26. Mai 1977 ueber das Verhalten im Strassenverkehr (Strassenverkehrs-Ordnung - StVO -) (GBl. I
Nr. 20 S. 257).
-
Technische Dokumentation
§ 15
(1) Fuer Halden und Restloecher ist eine technische Dokumentation anzufertigen.
(2) Die technische Dokumentation muss nachstehende Angaben bzw. Unterlagen enthalten:
a)Name und Anschrift des Betriebes bzw. Organs und des ihm uebergeordneten
wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organs,
b)Bezeichnung der Halde oder des Restloches (gegebenenfalls Nummer nach Systematik der
oertlichen Organe),
c)Darstellung des Standortes auf einer topographischen Karte mit Angabe von
Umleitungsstrecken bei Unterbrechung von Stassen und Wegen bzw. des Strassen- und
Wegeneubaues,
-7-
d)Entstehungszeitraum, bei Halden zusaetzlich voraussichtliche Betriebsdauer sowie Art
und Herkunft der Haldenmaterialien (fuer betriebene Bergbauhalden auch Zusammensetzung
der Haldenmaterialien),
e)Ausmass (geplantes bzw. derzeitiges),
f)technologische Beschreibung von Arbeiten oder Massnahmen,
g)bisher aufgetretene oder moegliche Gefaehrdung der oeffentlichen Sicherheit oder der
Volkswirtschaft mit Angabe der dafuer massgebenden Verhaeltnisse,
h)Art der Folgenutzung (geplante bzw. derzeitige),
i)geologische und hydrologische Verhaeltnisse,
j)geplante und zur Zeit durchgefuehrte Kontroll- und Sicherungsmassnahmen,
k)ausgefuehrte Standsicherheitsnachweise oder Standsicherheitseinschaetzungen bzw.
Beurteilung ihrer Notwendigkeit,
l)zeichnerische Unterlagen gemaess § 16 fuer
-betriebene klassifizierte Halden,
-Restloecher und stillgelegte Halden, an denen Anzeichen fuer Gefahren fuer die
oeffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft erkannt werden.
§ 16
(1) Die zeichnerischen Unterlagen, wie Lageplaene, Risse, sind wie folgt anzufertigen:
a)fuer Bergbauhalden von Betrieben und Organen gemaess § 2 Buchst. a nach den Bestimmungen
ueber das bergmaennische Risswerk,
b)fuer Restloecher von Betrieben und Organen gemaess § 2 Buchst. a nach den Bestimmungen
ueber das bergmaennische Risswerk, sofern ein bergmaennisches Risswerk bei der
Durchfuehrung der Gewinnungsarbeiten gefuehrt werden musste,
c)fuer alle uebrigen Halden und Restloecher nach den Angaben in Anlage 3, sofern nicht die
Bergbehoerde hoehere Anforderungen stellt oder Massnahmen der Folgenutzung eine hoehere
Genauigkeit erfordern.
(2) Zeichnerische Unterlagen betriebener Nichtbergbauhalden sind in Abstaenden von
mindestens 3 Jahren nachzutragen, sofern nicht anders gefordert.
(3) In den zeichnerischen Unterlagen sind ober- und unterirdisch zu schuetzende Objekte
darzustellen, die sich
a)auf Halden und in Restloechern und
b)in geringerer Entfernung von der Haldenunterkante bzw. Restlochoberkante als die
-2fache oertliche Haldenhoehe,
-3fache oertliche Restlochtiefe bei Boeschungen im gekippten Lockergestein (bei Gefahr
von Setzungsfliessen bis zum natuerlich gelagerten Lockergestein, maximal 10fache
oertliche Restlochtiefe),
-2fache oertliche Restlochtiefe bei Boeschungen im natuerlich gelagerten Lockergestein,
-1,5fache oertliche Restlochtiefe im Festgestein
befinden.
-
Kontroll- und Sicherungsmassnahmen
§ 17
-8-
Fuer betriebene Nichtbergbauhalden hat der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs
eine Regelung festzulegen und zu aktualisieren, die insbesondere Massnahmen ueber das
sichere Betreiben und die Kontrolle zu enthalten hat.
§ 18
(1) Bleibende Einzelboeschungen und Boeschungssysteme von Halden und Restloechern sind
mindestens jaehrlich zu kontrollieren.
(2) Bei der Kontrolle ist besonders zu achten auf
a)Anzeichen von Rutschungen, wie Rissbildungen hinter der Boeschungsoberkante,
Ausbauchung des unteren Teiles der Boeschung, Aufwoelbung vor der Boeschungsunterkante,
Auskolkung durch Wellenschlag,
b)Wasseransammlungen unmittelbar oberhalb von Boeschungen und auf Bermen,
c)Wasseraustritte aus Boeschungen und Bermen (gut erkennbar bei trockenem Wetter sowie
Erosionsrinnen),
d)die Einhaltung der festgelegten Sicherheitsabstaende von zu schuetzenden Objekten,
e)ausreichende Absperrungen und Verbotsschilder sowie
f)die Sicherung gegen abrollendes Material.
(3) Die Kontrollen sind grundsaetzlich auch auf die Beobachtung des freien
Wasserspiegels und des Grundwasserspiegels auszudehnen, wenn von diesen
boeschungsveraendernde Einwirkungen zu erwarten sind, insbesondere wenn sich infolge
Veraenderungen der Vorflut oder Wasserentnahme groessere Spiegelschwankungen in kurzen
Zeitraeumen ergeben.
(4) Ueber das Ergebnis der Kontrollen sowie ueber die Durchfuehrung von Massnahmen ist
durch die vom Betriebsleiter bzw. vom Leiter des Organs einzusetzenden Kontroll- bzw.
Durchfuehrungsbeauftragten unter Angabe des Datums und ihrer Namen Nachweis zu fuehren.
§ 19
Bei Anzeichen von Rutschungen in der Naehe von zu schuetzenden Objekten sind die
Boeschungen bzw. Boeschungssysteme einschliesslich der gefaehrdeten Bereiche oberhalb und
unterhalb von Boeschungen durch spezielle Ueberwachungsmassnahmen zu kontrollieren.
§ 20
(1) Werden bei Kontrollen gemaess den §§ 18 und 19 Anzeichen festgestellt, die
eine Verminderung der Standsicherheit der Boeschungen bzw. eine Verringerung der
Sicherheitsabstaende bewirken, so sind die Kontrollfristen gemaess § 18 Abs. 1 zu
verkuerzen und die erforderlichen Unterhaltungs- und Sicherungsmassnahmen einzuleiten.
(2) Wird durch Standsicherheitsnachweise oder Standsicherheitseinschaetzungen bzw.
durch Ergebnisse vorangegangener Kontrollmassnahmen begruendet, dass die Boeschungen eine
hohe Standsicherheit besitzen und eine Verringerung nicht zu erwarten ist, koennen die
Fristen fuer Kontrollmassnahmen gemaess § 18 bis zu 3 Jahren bei Halden und Restloechern
gemaess § 7 Abs. 1 durch die Bergbehoerde auf Grund eines Antrages des Betriebsleiters
bzw. des Leiters des Organs verlaengert werden.
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Massnahmen bei Gefahr
§ 21
(1) Werden an Halden und Restloechern Anzeichen erkannt, die auf eine von diesen fuer die
oeffentliche Sicherheit oder die Volkswirtschaft ausgehende Gefahr hinweisen, sind neben
den im § 20 Abs. 1 genannten Massnahmen weitere, wie teilweiser Haldenabtrag, Errichtung
-9-
von Stuetzbauwerken, Umleitung von Verkehrswegen, organisatorisch soweit vorzubereiten,
dass eine unverzuegliche Bekaempfung der Gefahr bei deren Auftreten gewaehrleistet wird.
(2) Die notwendigen Massnahmen zur Bekaempfung der Gefahren an Halden und Restloechern
sind uebersichtlich in einem Plan festzulegen. Dieser Plan ist mit dem Volkspolizei-
Kreisamt, den Organen der Zivilverteidigung und je nach Art der Gefahr mit der
Bergbehoerde, der staatlichen Hygieneinspektion, den Organen der staatlichen
Gewaesseraufsicht und dem Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz
abzustimmen.
§ 22
(1) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat Rutschungen an Halden und
Restloechern mit Auswirkungen auf die oeffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft
unmittelbar nach deren Feststellung dem Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des
Stadtbezirkes anzuzeigen.
(2) Der Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes unterrichtet unverzueglich
nach Bekanntwerden den Rat des Kreises und die Bergbehoerde ueber die eingetretenen
Rutschungen.
(3) Die Anzeigen gemaess den Absaetzen 1 und 2 muessen mindestens folgende Angaben
enthalten:
a)Art, Ort, Zeitpunkt und Ausmass der eingetretenen Rutschung,
b)eingetretene Gefaehrdung,
c)Art und Umfang der eingeleiteten Erstmassnahmen,
d)Name und Anschrift der die Anzeige abgebenden Person.
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten nur insoweit, als die Beschluesse der Raete der Bezirke
keine abweichenden Regelungen ueber die Meldung von Rutschungen enthalten. Auch bei
abweichenden Regelungen der Raete der Bezirke muss die unverzuegliche Unterrichtung der
Bergbehoerde ueber Rutschungen gewaehrleistet sein.
(5) Ueber andere Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft, die
von Halden und Restloechern ausgehen, wie Braende, Gasentwicklungen, Verseuchungen,
hat das oertliche Staatsorgan gemaess Abs. 2 das zustaendige Organ gemaess § 21 Abs. 2 zu
unterrichten.
§ 23
(1) Fuer Althalden und -restloecher, von denen eine Gefahr fuer die oeffentliche Sicherheit
und die Volkswirtschaft ausgehen kann, plant der Rat des Bezirkes im Rahmen der
Fuenfjahrplaene und Jahresvolkswirtschaftsplaene entsprechend den Schwerpunkten die
notwendig vorbeugenden, dauerhaft wirksamen Sicherungsmassnahmen zur Vermeidung
oder Verminderung von Schaeden oder anderer nachteiliger Einwirkungen. Zu den
Sicherungsmassnahmen gehoeren auch erforderliche Standsicherheitsnachweise bzw.
Standsicherheitseinschaetzungen. Die Sicherungsmassnahmen sind mit der Bergbehoerde
abzustimmen.
(2) Die Finanzierung der Aufwendungen fuer Sicherungsmassnahmen gemaess Abs. 1 sowie fuer
erforderliche Standsicherheitsnachweise bzw. Standsicherheitseinschaetzungen erfolgt
zu Lasten des zentralen Haushalts. Der Rat des Bezirkes uebergibt dem Ministerium
der Finanzen zu dem fuer die Abgabe des Entwurfes des Haushaltsplanes des Bezirkes
festgelegten Termin einen entsprechenden Planvorschlag "Sanierungsmassnahmen an
Althalden und -restloechern".
(3) Auf der Grundlage der beschlossenen Plaene beauftragt der Rat des Bezirkes in
Abstimmung mit den Raeten der Kreise Betriebe, Organe oder Einrichtungen mit der
Durchfuehrung der Sicherungsmassnahmen.
§ 24 Wechsel des Rechtstraegers, Nutzers oder Eigentuemers
- 10 -
(1) Halden und Restloecher sind bei Wechsel des Rechtstraegers, Nutzers oder Eigentuemers
in einem den Bestimmungen dieser Anordnung entsprechenden Zustand zu uebergeben.
(2) Dem Uebernehmenden sind vom Uebergebenden
a)vor der Uebergabe einer Halde oder eines Restloches die kuenftig erforderlichen
Kontrollen sowie Unterhaltungs- und Sicherungsmassnahmen anzugeben und
b)beim Wechsel des Rechtstraegers, Nutzers oder Eigentuemers die technische Dokumentation
gemaess § 15 sowie weitere vorhandene Unterlagen fuer die Kontrolle, Unterhaltung und
Sicherung der Halde oder des Restloches zu uebergeben,
wenn der Uebernehmende fuer die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung die Verantwortung
traegt.
§ 25 Verantwortung
(1) Nutzen mehrere Betriebe und Organe gleichzeitig Halden oder Restloecher, ist die
Abgrenzung der Verantwortung zwischen den beteiligten Betrieben und Organen vertraglich
zu regeln. Kommt kein Vertrag zwischen den beteiligten Betrieben und Organen zustande,
legt der Rat des Bezirkes die Verantwortung fest. Der Rat des Bezirkes kann den Raeten
der Kreise diese Aufgabe uebertragen.
(2) Beim Wechsel des Rechtstraegers, Nutzers oder Eigentuemers einer Halde oder
eines Restloches sollen der Uebergebende und der Uebernehmende eine Vereinbarung ueber
die Verantwortung fuer kuenftig erforderliche Kontrollen sowie Unterhaltungs- und
Sicherungsmassnahmen treffen.
(3) Fuer Althalden und -restloecher schliesst der Rat des Bezirkes in Uebereinstimmung mit
der Bergbehoerde Vertraege mit Betrieben und Organen zur Uebertragung und Uebernahme der
Verantwortung ab.
§ 26 Ersatzpflicht
Die Ersatzpflicht fuer Schaeden, die durch Halden oder Restloecher verursacht werden,
regelt sich nach wirtschaftsrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Bestimmungen, falls es
sich um Bergschaeden handelt, nach den bergrechtlichen Bestimmungen. Die Verpflichtung
der Rechtstraeger, Nutzer oder Eigentuemer, gemaess § 325 des Zivilgesetzbuches der
Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) zur
Abwendung unmittelbar drohender Schaeden und Gefahren die erforderlichen Massnahmen zu
treffen, bleibt unberuehrt.
§ 27 Staatliche Kontrolle
(1) Die Oberste Bergbehoerde und die Bergbehoerden sowie die zustaendigen oertlichen
Staatsorgane sind berechtigt, im Rahmen ihrer sich aus dieser Anordnung ergebenden
Zustaendigkeiten Halden und Restloecher zu betreten, Auskuenfte zu fordern, Einblick in
Unterlagen zu nehmen sowie Verfuegungen und Anweisungen bzw. Auflagen zu erteilen. Die
von den Vorsitzenden der Raete der Kreise schriftlich beauftragten Mitarbeiter des Rates
des Kreises, der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes und die Mitarbeiter der
Obersten Bergbehoerde und der Bergbehoerden sowie die zustaendigen Mitarbeiter der Raete
der Bezirke sind berechtigt, von Personen, die gegen Vorschriften dieser Anordnung oder
auf ihrer Grundlage erlassener Verfuegungen und Anweisungen bzw. Auflagen verstossen,
die Personalien festzustellen. Die Befugnisse anderer staatlicher Organe und der
gewerkschaftlichen Kontrollorgane des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auf Grund
spezieller Rechtsvorschriften bleiben unberuehrt.
(2) Die staatliche Kontrolle ueber Halden und Restloecher, die sich in Rechtstraegerschaft
der bewaffneten Organe befinden oder durch die bewaffneten Organe vertraglich genutzt
werden, ueben auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen ausschliesslich die
Oberste Bergbehoerde und die Bergbehoerden aus.
(3) Gegen Verfuegungen und Anweisungen der Bergbehoerden sowie Auflagen der Raete der
Kreise, Raete der Gemeinden, Raete der Staedte und der Stadtbezirke besteht das Recht
der Beschwerde. Rechtsmittelbelehrungen sind in die Entscheidungen aufzunehmen. Die
Beschwerde ist schriftlich oder muendlich unter Angabe der Gruende innerhalb 1 Monats
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bei dem Organ einzulegen, das die Verfuegung oder Anweisung bzw. Auflage erteilt hat.
Ueber die Beschwerde ist innerhalb 1 Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der
Beschwerde nicht oder nicht im vollen Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser
Frist dem Leiter des uebergeordneten Organs mit einer Stellungnahme zur Entscheidung
zuzuleiten. Der Leiter des uebergeordneten Organs entscheidet innerhalb weiterer 3
Wochen endgueltig.
(4) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn in der angefochtenen Entscheidung
die aufschiebende Wirkung nicht ausdruecklich wegen einer bestehenden Gefaehrdung
ausgeschlossen wurde.
§ 28 Ordnungsstrafbestimmungen
(1) Wer als Betriebsleiter bzw. Leiter eines Organs oder zustaendiger leitender
Mitarbeiter vorsaetzlich oder fahrlaessig
a)den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Buchstaben a und c sowie des § 4 Abs. 2, den
Bestimmungen ueber die Anzeige, Haldenauflageflaechen, Gestaltung von Boeschungen,
den Sicherheitsabstand, die Wasserableitung, den Erosionsschutz, die Absperrungen
und Verbotsschilder, technische Dokumentation, Kontroll- und Sicherungsmassnahmen,
Massnahmen bei Gefahr und den Wechsel des Rechtstraegers, Nutzers oder Eigentuemers,
b)den Verfuegungen und Anweisungen der Obersten Bergbehoerde, der Bergbehoerden oder ihrer
weisungsberechtigten Mitarbeiter, die auf Grund dieser Anordnung getroffen sind, oder
c)den Auflagen der zustaendigen oertlichen Staatsorgane, die auf Grund dieser Anordnung
getroffen sind,
zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden.
(2) Ebenso kann zur Verantwortung gezogen werden, wer vorsaetzlich unberechtigt
a)abgesperrte oder mit Verbotsschildern gekennzeichnete Bereiche von Halden und
Restloechern betritt oder
b)Absperrungen oder Verbotsschilder an Halden und Restloechern veraendert, beseitigt oder
in sonstiger Weise in ihrer Wirksamkeit beeintraechtigt.
(3) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1.000 M kann ausgesprochen werden, wenn durch eine
vorsaetzliche Handlung nach den Absaetzen 1 und 2
a)ein groesserer Schaden verursacht wurde oder haette verursacht werden koennen,
b)die oeffentliche Sicherheit erheblich beeintraechtigt wurde oder
c)wenn eine vorsaetzliche Handlung nach den Absaetzen 1 und 2 aus Vorteilsstreben oder
wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde.
(4) Die Durchfuehrung des Ordnungsstrafverfahrens gemaess Abs. 1 obliegt, entsprechend
der jeweiligen Zustaendigkeit, dem Leiter der Obersten Bergbehoerde, den Leitern der
Bergbehoerden oder den sachlich zustaendigen Stellvertretern der Vorsitzenden der Raete
der Bezirke.
(5) Die Durchfuehrung des Ordnungsstrafverfahrens gemaess Abs. 2 obliegt den Vorsitzenden
der Raete der Kreise oder den fachlich zustaendigen Stellvertretern oder hauptamtlichen
Ratsmitgliedern oder den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei.
(6) Fuer geringfuegige Ordnungswidrigkeiten gemaess Abs. 2 kann
a)durch die fuer die unmittelbare Kontrolle der oeffentlichen Sicherheit an Halden
und Restloechern zustaendigen Mitarbeiter des Rates des Kreises, der Gemeinde, der
Stadt oder des Stadtbezirkes bei Vorliegen einer schriftlichen Beauftragung des
Vorsitzenden des Rates des Kreises dazu und
b)durch die Angehoerigen der Deutschen Volkspolizei
eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1 bis 20 M ausgesprochen werden.
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(7) Fuer die Durchfuehrung der Ordnungsstrafverfahren und den Ausspruch von
Ordnungsstrafmassnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekaempfung von
Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101).
-
Schlussbestimmungen
§ 29
(1) Auf Antrag des Betriebsleiters bzw. des Leiters des Organs ist
a)bei Halden und Restloechern gemaess § 7 Abs. 1 die Bergbehoerde,
b)bei allen uebrigen Halden und Restloechern der Rat des Bezirkes
berechtigt, in Ausnahmefaellen aus zwingenden Gruenden befristete Sonderregelungen zu den
Bestimmungen dieser Anordnung zu genehmigen. Im Falle des Buchst. b kann der Rat des
Bezirkes diese Aufgabe dem Rat des Kreises uebertragen.
(2) Sonderregelungen beduerfen der Schriftform. Werden sie unter Einschraenkungen
erteilt, ist dies besonders zum Ausdruck zu bringen. Sonderregelungen koennen jederzeit
widerrufen werden.
(3) Sonderregelungen und Genehmigungen, die auf der Grundlage der Anordnung vom
2. April 1968 zur Gewaehrleistung der oeffentlichen Sicherheit und zum Schutz der
Volkswirtschaft an Halden und Restloechern (GBl. II Nr. 38 S. 225) erteilt wurden,
bleiben, wenn sie den Bestimmungen dieser Anordnung widersprechen, bis auf Widerruf,
laengstens aber bis zum Ablauf der Frist, fuer die sie erteilt worden sind, in Kraft.
§ 30
(1) Die Anzeigen gemaess § 6 sind bis 31. Juli 1981 beim Rat der Gemeinde oder der Stadt
bzw. des Stadtbezirkes zu erstatten. Geplante Halden oder Restloecher sind spaetestens
4 Wochen vor dem Betreiben bzw. Herstellen und die Stillegung ist spaetestens 8 Wochen
vorher anzuzeigen.
(2) Halden und Restloecher gemaess § 7 Abs. 1 sind der Bergbehoerde bis 31. Juli 1981 mit
den Angaben gemaess § 6 Abs. 2 anzuzeigen, wenn nicht bereits die erforderlichen Angaben
auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewaehrleistung der oeffentlichen
Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restloechern eingereicht
wurden und Aenderungen nicht eingetreten sind.
(3) Fuer die technische Dokumentation gemaess § 15 Abs. 2 sind die Angaben zu den
Buchstaben i, j und k und die zeichnerischen Unterlagen gemaess Buchst. l bis 31. Juli
1982 fertigzustellen. Unterlagen, die auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968
zur Gewaehrleistung der oeffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an
Halden und Restloechern angefertigt wurden und bei denen keine Aenderungen eingetreten
sind, koennen verwendet werden.
(4) Fuer Halden und Restloecher, die nach dem 31. Januar 1981 entstehen, ist die
technische Dokumentation spaetestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten oder Massnahmen an
Halden und Restloechern fertigzustellen.
(5) Die Weiterleitung der Anzeigen gemaess § 6 zwecks Dokumentation im bezirklichen
Planungskataster regelt der Rat des Bezirkes.
§ 31
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten ausser Kraft:
a)Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewaehrleistung der oeffentlichen Sicherheit und zum
Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restloechern (GBl. II Nr. 38 S. 225),
- 13 -
b)§ 21 der Anordnung vom 24. April 1974 ueber die Rechte, Pflichten und die Anerkennung
von Sachverstaendigen der Obersten Bergbehoerde - Sachverstaendigenanordnung - (GBl. I
Nr. 23 S. 245).
Schlussformel
Der Leiter der Obersten Bergbehoerde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen
Republik
Anlage 1 zu § 3 vorstehender Anordnung
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Abraum" - Teil der Erdrinde, der zur Freilegung und somit zur Nutzbarmachung
eines oder mehrerer Rohstoffkoerper im Tagebauraum bewegt werden muss und sich
aus dem Deckgebirge, den Mitteln, dem tagebautechnisch bedingten Abtrag von
Liegendschichten und den Abbauverlusten zusammensetzt.
2. "Bergbauhalde" - Halde, die infolge bergbaulicher Taetigkeit entsteht bzw. entstand.
3. "Berge" - taubes Festgestein, das bei der Gewinnung von mineralischen Rohstoffen
aus bergbautechnischen Gruenden mit gewonnen werden muss.
4. "Berme" - Trennebene von geringer Breite in einem Boeschungssystem. Sie wird
begrenzt von einer Boeschungsunterkante und der Oberkante der tiefer gelegenen
Boeschung.
5. "Bleibende Boeschung" - die an festgelegten Grenzen entstehende Boeschung.
6. "Boeschung" - geneigte Flaeche, die bei der Gewinnung einschliesslich Verkippung
zwischen zwei Trennebenen entsteht, sowie die Mantelflaeche einer Spitzhalde.
7. "Boeschungssystem" - ein aus zwei oder mehreren uebereinanderliegenden Boeschungen
gebildetes System mit den dazugehoerigen Trennebenen.
8. "Dauerhaft" - ist eine Halde, wenn z.B. eine Wiedergewinnung des Haldenmaterials
nicht geplant oder nach dem Stand der Erkenntnisse nicht zu erwarten oder erst nach
einem laengeren Zeitraum - anhaltsweise 15 Jahre - vorgesehen ist. Der als Anhalt
genannte Zeitraum kann hinsichtlich der Wiederurbarmachung laenger, hinsichtlich der
Standsicherheit von bleibenden Boeschungen, insbesondere an zu schuetzenden Objekten,
erheblich kuerzer angesetzt werden.
9. "Festgestein" - Gestein mit zaehen, festen inneren Bindungen, praktisch
unzusammendrueckbar und wasserstabil mit einer Druckfestigkeitsgrenze in
wassergesaettigtem Zustand von mindestens 5 M Pa (ca. 50 kp/qcm).
10. "Generalneigung" - spitzer Winkel eines Boeschungssystems, der durch die
Verbindungsgerade von der Oberkante der obersten bis zur Unterkante der untersten
Boeschung und deren Projektion auf die Horizontalebene gebildet wird. Genannter
Winkel liegt in einer rechtwinklig zu den Boeschungskanten verlaufenden Ebene.
Die Groesse der Generalneigung kann im Winkelmass oder im Neigungsverhaeltnis von 1
(vertikal) : n (horizontal) ausgedrueckt werden.
11. "Haldenhoehe" - der Hoehenunterschied zwischen der Haldenunterkante und der
Haldenoberkante. Sie kann in Abhaengigkeit von der Gestaltung der Auflageflaeche der
Halde und/oder der Oberflaeche der Halde zwischen einem Kleinst- und einem Groesstwert
liegen.
12. "Haldenmaterial" - die trockenen und feuchten, nicht fliessfaehigen Abprodukte
(Industrieabprodukte und Siedlungsabfaelle) sowie Abraum und Berge.
13. "Kippe" - Halde in einem Restloch.
14. "Klassifizierte Halde" - eine Halde
a)ueber Gelaende, wenn
-die geplante oder tatsaechliche Hoehe mindestens 5 m und die geplante oder
tatsaechliche Grundflaeche mindestens 0,5 ha oder
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-die geplante oder tatsaechliche Hoehe unabhaengig von der Grundflaeche mindestens 15
m
betraegt,
b)in einem Restloch (Kippe), wenn die geplante oder tatsaechliche Hoehe mindestens 5
m betraegt.
15. "Klassifiziertes Restloch" - ein Restloch, dessen geplante oder tatsaechliche Tiefe
mindestens 10 m und die geplante oder tatsaechliche Grundflaeche mindestens 0,5 ha
betraegt.
16. "Lockergestein" - nicht zementiertes oder durch andere geologische Vorgaenge nicht
verfestigtes Gestein ohne festen Zusammenhalt.
17. "Nichtbergbauhalde" - Halde, die infolge anderer als bergbaulicher Taetigkeit
entsteht bzw. entstand.
18. "Oertliche Haldenhoehe" - der Hoehenunterschied zwischen der Haldenunterkante und der
Haldenoberkante fuer einen bestimmten Abschnitt des Boeschungssystems.
19. "Oertliche Restlochtiefe" - der Hoehenunterschied zwischen der Restlochoberkante und
der Restlochsohle fuer einen bestimmten Abschnitt des Boeschungssystems.
20. "Restlochtiefe" - der Hoehenunterschied zwischen der Restlochoberkante und der
Restlochsohle. Sie kann in Abhaengigkeit vom Verlauf der Restlochoberkante und/oder
von der Gestaltung der Restlochsohle zwischen einem Kleinst- und einem Groesstwert
liegen.
21. "Rutschung" - vertikale und horizontale geometrische Lageveraenderung einer Boeschung
oder eines Boeschungssystems infolge Schwerkrafteinwirkung.
22. "Rutschungsbeguenstigende Verhaeltnisse" - Gefahrenmomente, die die Standsicherheit
von Boeschungen und Boeschungssystemen negativ beeinflussen. Sie liegen vor, wenn
z.B.
a)sich Schwaechezonen in der Halde bilden infolge Konzentration von Haldenmaterial
geringer Scherfestigkeit oder Verringerung der Scherfestigkeit aufgrund spaeterer
Veraenderungen des Haldenmaterials,
b)der Haldenuntergrund
-Schichten geringer Tragfaehigkeit besitzt, wie bindige Lockergesteine weicher
Konsistenz,
-starken Lageveraenderungen ausgesetzt ist oder wird, z.B. durch Grubenbaue und
andere unterirdische Hohlraeume,
c)die Neigung der Auflageflaeche von Halden mit Einfallen aus der Boeschung oder
die Neigung der Sohle von Restloechern mit Lockergestein in Richtung des offenen
Restloches 6 Grad uebersteigt,
d)Boeschungen von Halden mit mehr als 15 m Hoehe sich an Erhebungen ueber der
Auflageflaeche, wie Bauwerke, Daemme, anlehnen, die nicht als Widerlager geplant
sind,
e)Veraenderungen des Grundwasserspiegels im Haldenmaterial oder im Lockergestein
im Bereich der Restlochboeschungen oder des freien Wasserspiegels im Restloch
entstehen und wahrgenommen werden,
f)an Haldenboeschungen oder an Boeschungen von Restloechern im Lockergestein Wasser
austritt,
g)bei Halden Voraussetzungen fuer ein Setzungsfliessen vorhanden sind, wie
Bodenmaterial in lockerer Lagerung mit hohem Wassergehalt,
h)Anzeichen fuer Rutschungen erkannt oder andere Umstaende wahrgenommen werden, die
die Standsicherheit der Boeschung beeintraechtigen.
23. "Schwaecheflaechen" - Schichten, Gaenge und Kluefte mit geringerer Scherfestigkeit als
das umgebende Festgestein. Sie beeintraechtigen insbesondere die Standsicherheit bei
Einfallen aus der Boeschung.
- 15 -
24. "Setzungsfliessen" - ploetzliches Ausfliessen von gekipptem, nicht bindigem
Lockergestein geringer Lagerungsdichte in einer Boeschung oder einem Boeschungssystem
infolge Gefuegezusammenbruchs bei Wassersaettigung. Das dabei entstehende Boden-
Wasser-Gemisch verhaelt sich wie eine Fluessigkeit.
25. "Sicherheitsabstand" - Abstand von zu schuetzenden Objekten zur Ober- oder
Unterkante von bleibenden Einzelboeschungen bzw. bleibenden Boeschungssystemen einer
Halde oder der Oberkante eines Restloches. Er legt vorwiegend den verfuegbaren
Randstreifen zur Durchfuehrung von evtl. erforderlichen Sicherungsmassnahmen fest und
beinhaltet nicht grundsaetzlich ein Nutzungsverbot von Flaechen bis zu notwendigen
Absperrmassnahmen.
26. "Standsicherheit" - Sicherheit, die gewaehrleistet, dass eine Boeschung oder ein
Boeschungssystem nicht zu Bruch geht.
27. "Standsicherheitseinschaetzung" - Dokumentation ueber durchgefuehrte geotechnische
Untersuchungen von Boeschungen, fuer die keine Berechnungsverfahren anwendbar sind,
fuer die sich repraesentative geotechnische Kennwerte nicht ermitteln lassen oder
diese nur aus Analogieschluessen abgeleitet werden koennen.
28. "Standsicherheitskoeffizient" - Verhaeltnis von Kraeften, Momenten oder Spannungen,
die im Boeschungskoerper einer Rutschung entgegenwirken, zu Kraeften, Momenten oder
Spannungen infolge Eigengewicht und Zusatzlasten, die eine Rutschung hervorrufen
koennen.
29. "Standsicherheitsnachweis" - Dokumentation ueber durchgefuehrte geotechnische
Untersuchungen von Boeschungen mittels Berechnungsverfahren auf der
Grundlage repraesentativer geotechnischer Kennwerte zum Ausweisen eines
Standsicherheitskoeffizienten.
30. "Zu schuetzende Objekte" - Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen, wie Strassen,
Bahnlinien, Vorfluter und andere Gewaesser, Wohn- und oeffentliche Gebaeude,
Fabrikanlagen, Werkstaetten, Versorgungsleitungen.
Anlage 2 zu § 12 Abs. 3 vorstehender Anordnung
Richtwerte fuer den Sicherheitsabstand (S)
a)Von der Haldenunterkante ergibt sich der Sicherheitsabstand in Abhaengigkeit
von der oertlichen Haldenhoehe (hoe) und der Generalneigung (im Verhaeltnis von 1:n
ausgedrueckt) bzw. von der Hoehe und Neigung einer Einzelboeschung bei einem Einfallen
der Auflageflaeche bis 6 Grad in die Boeschung oder aus der Boeschung aus der Formel bis
zu einem Verhaeltnis 1:n von 1:3
S = hoe x (2,1 - 0,7 n) in Meter,
mindestens jedoch 3 m.
Bei einem Ansteigen der Haldenauflageflaeche vor der Boeschung sind die aus der Formel
ermittelten Sicherheitsabstaende wie folgt zu verringern:
ueber 6 Grad bis 12 Grad um 10%
ueber 12 Grad bis 20 Grad um 25%
Ergibt sich bei einem flachen Boeschungssystem fuer die unterste Boeschung ein groesserer
Wert als fuer das gesamte Boeschungssystem, so ist dieser zu verwenden.
b)Von der Haldenoberkante betraegt der Sicherheitsabstand den 2fachen Wert, wie er sich
aus der Formel unter Buchst. a ergibt, wobei anstelle der untersten Boeschung die
oberste zu beruecksichtigen ist.
c)Von der Oberkante von Restloechern im gewachsenen Lockergestein betraegt der
Sicherheitsabstand den 1,5fachen Wert, wie er sich aus der Formel unter Buchst. a
ergibt, wobei anstelle von hoe die oertliche Restlochtiefe einzusetzen und anstelle der
untersten Boeschung die oberste zu beruecksichtigen ist.
d)Von der Oberkante von Restloechern im Festgestein betraegt der Sicherheitsabstand 1/3
der oertlichen Restlochtiefe, mindestens jedoch 3 m.
Anlage 3 zu § 16 Abs. 1 Buchst. c vorstehender Anordnung
- 16 -
Grundsaetze fuer zeichnerische Unterlagen
1.In der rechten unteren Blattecke der zeichnerischen Unterlagen sind anzugeben:
a)Bezeichnung der Halde oder des Restloches (gegebenenfalls Nummer nach Systematik
der oertlichen Organe),
b)Betrieb,
c)Standort und
d)Anfertigungsdatum der zeichnerischen Unterlagen.
2.Als Massstab der zeichnerischen Unterlagen wird in Abhaengigkeit von der Groesse der
Halde oder des Restloches empfohlen:
a) bis 5 ha 1: 500
b) ueber 5 bis 30 ha 1:1.000
c) ueber 30 ha 1:2.000.
3.Fuer die zeichnerischen Unterlagen koennen aktuelle geodaetische oder kartographische
Erzeugnisse verwendet werden. Der lage- und hoehenmaessige Bezug zum angrenzenden
Territorium ist darzustellen.
4.Auf zeichnerischen Unterlagen, die nur aus einem Blatt bestehen, ist
erforderlichenfalls eine kleinmassstaebliche Skizze oder ein Auszug aus einer
topographischen Karte anzubringen, wenn die grossmassstaebliche Darstellung den Bezug
zum angrenzenden Territorium nicht eindeutig erkennen laesst. Bei zeichnerischen
Unterlagen, die aus mehreren Blaettern bestehen, ist eine Uebersichtszeichnung
anzufertigen, auf der die Lage der Objekte und Anlagen und die Anordnung der
Einzelblaetter ersichtlich sind.
5.Der Betriebsleiter hat die zeichnerischen Unterlagen sowie Vervielfaeltigungen
und Auszuege zu unterschreiben. Er hat mit der Unterschrift die Vollstaendigkeit
der Darstellung sowie die Nachtragung zu bestaetigen. Seine Unterschrift ist keine
Beurkundung der Darstellung im Sinne der markscheiderischen Beurkundung.
6.Fuer die Genauigkeit der Darstellung und Hoehenangaben der zeichnerischen Unterlagen
gelten folgende Richtwerte:
a) Lagegenauigkeit +- 2 m
b) Hoehengenauigkeit +- 0,5 m.
7.In einem Bereich gemaess § 16 Abs. 3 sind neben den ober- und unterirdisch zu
schuetzenden Objekten einzutragen:
a)Boeschungen mit Ober- und Unterkanten,
b)Gefahrenbereiche,
c)Vermessungsfestpunkte,
d)staendige Wasseransammlungen,
e)Nutzungsarten fuer Bereiche.
8.Auf jedem Blatt der zeichnerischen Unterlagen ist die Nordrichtung einzutragen.
Anlage 4 zu § 14 Abs. 3 vorstehender Anordnung
Verbotsschild des Betretens der Gefahrenbereiche an oder auf Halden sowie
an oder in Restloechern
-------------------------------------------
I I
I BETRETEN VERBOTEN! I
I I
I LEBENSGEFAHR I
I I
I ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT I
I I
-------------------------------------------
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Das Schild muss das Format A 2 haben. Die Grundfarbe des Schildes ist weiss. Die Worte
'BETRETEN VERBOTEN!' und 'ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT' sind in schwarzer, das
Wort 'LEBENSGEFAHR' ist in roter Farbe zu gestalten. *)
-------
*) Das Verbotsschild wird von DEWAG Signograph Leipzig gefertigt und ist in den DEWAG-Industrielaeden erhaeltlich.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 885, 1202)
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1.a)Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die ganz oder teilweise auf
Grund des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl.
I Nr. 5 S. 29) oder der zu dessen Durchfuehrung ergangenen Vorschriften erlassen
worden sind und Regelungen enthalten, die nach § 64 Abs. 3, §§ 65 bis 68, 125 Abs.
4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl.
I S. 1310), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215),
erlassen werden koennen, gelten als Verordnungen im Sinne des § 176 Abs. 3 des
Bundesberggesetzes
mit folgenden Massgaben:
aa) In § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes tritt neben § 68 Abs. 1 der § 64
Abs. 3,
bb) in § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes treten neben § 68 Abs. 2 die §
125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2.
b)Die Vorschriften des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik und die
auf Grund dessen erlassenen Vorschriften zur Gewaehrleistung der oeffentlichen
Sicherheit in stillgelegten Anlagen von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben, fuer die
ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht mehr feststellbar ist, oder die
bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts endgueltig eingestellt waren, gelten
bis zum Erlass entsprechender ordnungsbehoerdlicher Vorschriften der in Artikel 1
Abs. 1 des Vertrages genannten Laender und des Teiles des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, mit der Massgabe weiter, dass an die Stelle der Raete
der Bezirke die Landesregierungen treten.
2.bis 4. ...
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