Anordnung ueber Ehrenpensionen fuer Kaempfer
gegen den Faschismus und fuer Verfolgte des
Faschismus sowie fuer deren Hinterbliebene
FEhrPensAnO
vom 20.09.1976
"Anordnung ueber Ehrenpensionen fuer Kaempfer gegen den Faschismus und fuer Verfolgte des
Faschismus sowie fuer deren Hinterbliebene vom 20. September 1976 (NV (nicht amtlich
veroeffentlicht))"
Fussnote
Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik
gem. Anlage II Kap. VIII Sachg. H Abschn. III Nr. 5 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v.
31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1214 mWv 3.10.1990.
Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990
Stand: Aenderung durch Art. 3 G v. 22. 4.1992 I 906
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. FEhrPensAnO Anhang EV
Eingangsformel
Unsere sozialistische Gesellschaft und ihr Staat achten und ehren die Maenner und
Frauen, die Jahrzehnte ihres Lebens dem Kampf gegen Faschismus und Militarismus
verschrieben und mithalfen, den Boden zu bereiten auf dem wachsen konnte, was in der
Deutschen Demokratischen Republik verwirklicht wird.
Die Verdienste der Kaempfer gegen den Faschismus und die vieljaehrigen physischen und
psychischen Drangsale der Verfolgten des Faschismus wuerdigend, wird in Uebereinstimmung
mit der Zentralleitung des Komitees der Antifaschistischen Widerstandskaempfer
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundesvorstand des Freien Deutschen
Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet:
§ 1
-
§ 2
-
§ 3
(1)
(2)
(3) ... Fuer den Anspruch auf Kinderzuschlag gelten die Bestimmungen des § 7.
§ 4
-
§ 5
(1) Das Pensionsalter wird von Frauen mit Vollendung des 55. Lebensjahres und von
Maennern mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.
-1-
(2) Fuer die Feststellung der Invaliditaet gelten die Bestimmungen der
Sozialversicherung.
§ 6
(1) Als arbeitsunfaehig gelten:
a)die Witwe mit Vollendung des 55. Lebensjahres,
b)der Witwer mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
c)die Witwe (der Witwer) bei Vorliegen von Invaliditaet,
d)die Witwe mit einem Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren.
(2) Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenpension.
§ 7
(1) Als anspruchsberechtigte Voll- oder Halbwaisen von Kaempfern gegen den Faschismus
oder Verfolgten des Faschismus gelten:
a)die leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder,
b)die Stief- und Enkelkinder sowie Pflegekinder, denen vom Kaempfer gegen den Faschismus
oder Verfolgten des Faschismus vor seinem Tode der ueberwiegende Unterhalt gewaehrt
wurde.
(2) Hinterbliebenenpension an Voll- oder Halbwaisen wird bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres, darueber hinaus bis zum Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums
oder fuer die Dauer der Invaliditaet gezahlt.
(3) Heiratet eine Voll- oder Halbwaise waehrend der Berufsausbildung oder des Studiums,
wird die Hinterbliebenenpension bis zum Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums
weitergezahlt.
§ 8
-
§ 9
Besteht Anspruch auf zwei Pensionen nach dieser Anordnung, wird nur die hoehere gezahlt.
§ 10
-
§ 11
-
§ 12
-
Schlussformel
Der Staatssekretaer fuer Arbeit und Loehne
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 885, 1214)
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
-2-
1.bis 4. ...
5.Anordnung ueber Ehrenpensionen fuer Kaempfer gegen den Faschismus und fuer Verfolgte
des Faschismus und fuer deren Hinterbliebene vom 20. September 1976, zuletzt geaendert
durch das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495),
mit folgenden Massgaben:
a)Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden. Die zu diesem Zeitpunkt
laufenden Leistungen an Berechtigte und sich daraus ableitende Leistungen an
Hinterbliebene werden weitergezahlt.
b)(aufgehoben)
6.bis 9. ...
-3-