Anordnung des Bundespraesidenten ueber die
Ausuebung des Begnadigungsrechts des Bundes
GnO

vom  05.10.1965



"Anordnung des Bundespraesidenten ueber die Ausuebung des Begnadigungsrechts des Bundes
vom 5. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1573), die durch die Anordnung vom 3. November 1970
(BGBl. I S. 1513) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch AnO v. 3.11.1970 I 1513

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 11.11.1970

Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 60 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes ordne ich an:

Art 1 Vorbehaltene Gnadenentschliessungen
Ich behalte mir vor, in rechtskraeftig abgeschlossenen Strafsachen, Disziplinarsachen
oder Ehrengerichtssachen, in denen das Begnadigungsrecht dem Bund zusteht, folgende
Gnadenerweise selbst zu erteilen:
1. den Erlass oder die Milderung einer Strafe, wenn der Bundesgerichtshof oder in
   Ausuebung von Gerichtsbarkeit des Bundes ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug
   oder wenn ein anderes Gericht des Bundes erkannt hat, mit Ausnahme der Gewaehrung
   von Strafausstand;
2. die Beseitigung der dienst- oder versorgungsrechtlichen Folgen einer
   strafgerichtlichen Verurteilung;
3. die Aufhebung der nachstehend bezeichneten Disziplinarmassnahmen:
      a) Entfernung aus dem Dienst oder dem Dienstverhaeltnis,
      b) Aberkennung des Ruhegehalts oder Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz zur
         Regelung der Rechtsverhaeltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
         fallenden Personen;

4. die Gewaehrung eines Unterhaltsbeitrags;
5. die Aufhebung der gegen einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof erkannten
   Ausschliessung aus der Rechtsanwaltschaft.

Art 2 Uebertragung von Gnadenbefugnissen
(1) Soweit ich mir die Ausuebung des Begnadigungsrechts des Bundes nicht vorbehalten
habe, uebertrage ich sie
1. den Praesidenten des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des
   Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungshofes und der Deutschen Bundesbank
   in Disziplinarsachen der Beamten und Ruhestandsbeamten ihres Geschaeftsbereichs;
2. den Bundesministern
   in Disziplinarsachen und in Ehrengerichtssachen ihres Geschaeftsbereichs;
3. dem Bundesminister des Innern oder dem Bundesminister, dem die Befugnisse als
   Einleitungsbehoerde uebertragen worden sind,



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   in Disziplinarsachen der Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes oder
   Versorgungsberechtigten im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse
   der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.

(2) Die Ausuebung des Begnadigungsrechts des Bundes uebertrage ich ferner
1. dem Bundesminister der Justiz
   in rechtskraeftig abgeschlossenen Strafsachen, in denen erkannt hat:
   a) der Bundesgerichtshof oder in Ausuebung von Gerichtsbarkeit des Bundes ein
      Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder ein anderes Gericht des Bundes,
      soweit ich mir die Entschliessung nicht vorbehalten habe,
   b) das Reichsgericht im ersten Rechtszug, der ehemalige Volksgerichtshof, ein
      frueheres Wehrmachtgericht oder ein Gericht eines frueheren wehrmachtaehnlichen
      Verbandes,
   c) ein Gericht, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeuebt wird;

2. den zustaendigen Bundesministern
   a) in Bussgeldsachen, die durch rechtskraeftigen Bussgeldbescheid einer
      Verwaltungsbehoerde des Bundes abgeschlossen worden sind, sowie in rechtskraeftig
      abgeschlossenen Verwaltungsstrafsachen nach frueherem Recht,
   b) in rechtskraeftig abgeschlossenen Ordnungsstrafsachen ihres Geschaeftsbereichs.


(3) Die Ermaechtigungen gelten nicht fuer Faelle von ausserordentlicher Bedeutung; in
diesen behalte ich mir vor, selbst zu entscheiden.

Art 3 Weiteruebertragung von Gnadenbefugnissen
Ich ermaechtige die Bundesminister, denen ich die Ausuebung des Begnadigungsrechts des
Bundes uebertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete
Stellen zu uebertragen.

Art 4 Verfahren in Gnadensachen
Die Bundesminister und die in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten obersten
Dienstbehoerden bereiten die mir vorbehaltenen Entscheidungen in den Gnadensachen ihres
Geschaeftsbereichs vor. Ist eine zustaendige Stelle nicht vorhanden oder erachtet sich
keine Stelle fuer zustaendig, so obliegt die Vorbereitung dem Bundesminister des Innern.

Art 5 Schlussvorschrift
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkuendung in Kraft. Gleichzeitig wird die
Anordnung ueber die Ausuebung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 10. Dezember 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 790) aufgehoben.




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