Verordnung ueber das Anlaufen der inneren
Gewaesser der Bundesrepublik Deutschland
aus Seegebieten seewaerts der Grenze des
deutschen Kuestenmeeres und das Auslaufen
(Anlaufbedingungsverordnung - AnlBV)
AnlBV

vom  18.02.2004



"Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 V v. 9.4.2008 I 698

Fussnote

 Textnachweis ab: 28.2.2004
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 18.2.2004 I 300 vom Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen erlassen. Sie ist gem. Art. 8 Abs. 1 dieser V am 28.2.2004 in
Kraft getreten.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Schiffe, die aus Seegebieten seewaerts der Grenze des deutschen Kuestenmeeres kommend
die inneren Gewaesser der Bundesrepublik Deutschland anlaufen, aus diesen auslaufen oder
in diesen verkehren, haben zur Verhuetung, Entdeckung, Ueberwachung und Verringerung von
Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Schiffe sowie zur Erhoehung der Sicherheit und
Leichtigkeit des Seeverkehrs und zur Verhuetung von Unfaellen die in der Anlage genannten
Bedingungen fuer das An- und Auslaufen einzuhalten.

(2) Das Bundesamt fuer Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Anlage nach ihrer
Verkuendung mindestens einmal jaehrlich in deutscher Sprache und einer englischen
Uebersetzung in den "Nachrichten fuer Seefahrer" bekannt zu machen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht
1. fuer Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken
   dienen, insbesondere Dienstschiffe und Forschungsschiffe, sowie Schiffe im
   Lotsenversetzdienst,
2. mit Ausnahme der Nummern 2.6 und 8 der Anlage fuer Kriegsschiffe anderer Staaten und
   sonstige staatliche Schiffe, die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden,
3. fuer Traditionsschiffe, deren Rumpflaenge 45 Meter nicht uebersteigt, mit Ausnahme der
   Nummer 2.7 der Anlage,
4. fuer Sportfahrzeuge, die fuer nicht mehr als zwoelf Personen zugelassen sind und deren
   Rumpflaenge 45 Meter nicht uebersteigt,
5. hinsichtlich Nummer 2.7 der Anlage fuer Fischereifahrzeuge, deren Rumpflaenge 45
   Meter nicht uebersteigt.

(4) Diese Verordnung gilt ebenfalls nicht fuer Bunker von weniger als 5.000 Tonnen,
Bordvorraete und Schiffsausruestungen.

§ 2 Folgen von Verstoessen


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(1) Ein Schiff, dessen Schiffsfuehrer, Betreiber oder Agent die in der Anlage
festgelegten Bedingungen fuer das An- und Auslaufen nicht erfuellt hat, wird von der
jeweils zustaendigen Verkehrszentrale zunaechst auf diesen Umstand hingewiesen. Werden
die vorgeschriebenen Meldungen dennoch nicht abgegeben, koennen die zustaendigen Behoerden
diesen Umstand als hinreichenden Verdacht eines Verstosses gegen die anwendbaren
Schiffssicherheitsvorschriften ansehen und eine Kontrolle des Schiffes im Bereich der
deutschen Hoheitsbefugnisse durchfuehren.

(2) Jedes Schiff, dessen Schiffsfuehrer oder Betreiber gegen die Meldepflicht nach
Nummer 4 der Anlage verstoesst, wird im deutschen Bestimmungshafen einer erweiterten
Ueberpruefung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995
ueber die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung unterzogen.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 4 der Anlage
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht.

(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer
als Schiffsfuehrer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 1 der Anlage einen Hafen
   anlaeuft,
2. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 2 der Anlage die dort
   vorgeschriebene Umstellung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 1 der Anlage die dort
   vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
   rechtzeitig uebermittelt oder
4. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 2 der Anlage eine Eintragung
   nicht oder nicht rechtzeitig nachmeldet.

(2) Die Zustaendigkeit fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 1 und Absatz 1a wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und
Nordwest uebertragen.

Anlage (zu § 1 Abs. 1)
 1      Begriffsbestimmungen
        Im Sinne dieser Verordnung sind
 1.1    "Betreiber": Eigentuemer, Reeder, Charterer oder Manager des Schiffes;
 1.2    "Agent": jede Person, die dazu befugt oder beauftragt ist, im Namen des
        Schiffsbetreibers alle Schiffs- und Ladungsinformationen zu uebermitteln;
 1.3    "gefaehrliche Gueter":
        - Stoffe und Gegenstaende, die unter die jeweiligen Begriffsbestimmungen fuer die
          Klassen 1 bis 9 des IMDG-Codes fallen,
        - Stoffe, die bei der Befoerderung als Schuettladung im BC-Code als gefaehrliche
          Gueter klassifiziert sind, oder
        - Stoffe, die in Tankschiffen befoerdert werden sollen und
           a) denen eine UN-Nummer zugeordnet worden ist oder
           b) die in Kapitel 17 des IBC-Codes aufgefuehrt sind und denen dort eine
              UN-Nummer oder eine Verschmutzungskategorie zugeordnet ist und die
              in Kapitel 18 des IBC-Codes aufgefuehrt sind und denen dort eine
              Verschmutzungskategorie zugeordnet ist oder
           c) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgefuehrt sind,

        - die im INF-Code genannten radioaktiven Stoffe;

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1.4     "umweltschaedliche Gueter":
        - Rohoel und Mineraloelerzeugnisse laut Begriffsbestimmung in Anlage I des
          MARPOL-Uebereinkommens,
        - fluessige Schadstoffe laut Begriffsbestimmung in Anlage II des MARPOL-
          Uebereinkommens,
        - Schadstoffe laut Begriffsbestimmung in Anlage III des MARPOL-Uebereinkommens;

1.5     "MARPOL-Uebereinkommen": das Internationale Uebereinkommen von 1973 zur Verhuetung
        der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das dazugehoerige Protokoll von
        1978 (BGBl. 1982 II S. 2), in der jeweils nach Massgabe des deutschen Rechts
        geltenden Fassung;
1.6     "Kollisionsverhuetungsregeln": die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhuetung
        von Zusammenstoessen auf See (BGBl. 1977 I S. 813), in der jeweils nach Massgabe
        des deutschen Rechts geltenden Fassung;
1.7     "IMDG-Code": der International Maritime Dangerous Goods Code, in der amtlichen
        deutschen Uebersetzung, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 17.
        November 2006 (VkBl. 2006 S. 844);
1.8     "IBC-Code": der Internationale Code fuer den Bau und die Ausruestung von Schiffen
        zur Befoerderung gefaehrlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12.
        Juli 1986), in der jeweils nach Massgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;
1.9     "IGC-Code": der Internationale Code fuer den Bau und die Ausruestung von Schiffen
        zur Befoerderung verfluessigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juni
        1986), in der jeweils nach Massgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;
1.10    „BC-Code“: der Code fuer die sichere Behandlung von Schuettladungen (VkBl. 2007
        S. 647) in der jeweils nach Massgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;
1.11    "INF-Code": der Internationale Code fuer die sichere Befoerderung von verpackten
        bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfaellen (BAnz.
        2000 S. 23322) in der jeweils nach Massgabe des deutschen Rechts geltenden
        Fassung;
1.12    "Hafenbehoerde": Behoerde oder sonstige Stelle, die fuer die Entgegennahme und
        Weitergabe von Hafenanlaufmeldungen zustaendig ist;
1.13    "Maritime Verkehrssicherung": die von der Verkehrszentrale zur Verhuetung
        von Kollisionen und Grundberuehrungen, zur Verkehrsablaufsteuerung oder zur
        Verhuetung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren fuer die Meeresumwelt
        gegebenen Verkehrsinformationen und Verkehrsunterstuetzungen sowie erlassenen
        Verfuegungen zur Verkehrsregelung und -lenkung;
1.14    "Verkehrsinformationen": nautische Warnnachrichten sowie Mitteilungen
        der Verkehrszentrale ueber die Verkehrslage, Fahrwasser- sowie Wetter- und
        Tideverhaeltnisse, die zu festgelegten Zeiten in regelmaessigen Abstaenden oder auf
        Anforderung einzelner Schiffe gegeben werden;
1.15    "Verkehrsunterstuetzungen": Hinweise und Warnungen der Verkehrszentrale an
        die Schifffahrt und Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von der
        Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes ueber
        das Seelotswesen, die bei verminderter Sicht, auf Anforderung oder wenn die
        Verkehrszentrale es auf Grund der Verkehrsbeobachtung fuer erforderlich haelt,
        gegeben werden und sich entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage,
        der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhaeltnisse auch auf Positionen,
        Passierzeiten, Kurse, Geschwindigkeiten oder Manoever bestimmter Schiffe
        erstrecken koennen;
1.16    "Verkehrsregelungen": schifffahrtspolizeiliche Verfuegungen der Verkehrszentrale
        im Einzelfall, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der
        Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhaeltnisse Regelungen ueber Vorfahrt,
        Ueberholen, Begegnen, Hoechst- und Mindestgeschwindigkeiten oder ueber das
        Befahren einer Seeschifffahrtsstrasse umfassen koennen;
1.17    "Innere Deutsche Bucht" (German Bight): das Seegebiet ergibt sich aus dem
        Anhang zu dieser Anlage;
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1.18    "UN-Nummer": die zum Stoff gehoerende Nummer gemaess den Empfehlungen, die vom
        Ausschuss der Sachverstaendigen der Vereinten Nationen fuer die Befoerderung
        gefaehrlicher Gueter vorgeschlagen wurde und in den in den Nummern 1.7 bis 1.10
        dieser Anlage genannten Codes aufgefuehrt ist;
1.19    "AIS": Automatisches Schiffsidentifizierungssystem der Regel V/19.2.4 des
        Internationalen Uebereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
        auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Massgabe des Gesetzes vom 22.
        Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geaendert worden ist.


2        Meldungen und Hoerbereitschaft
2.1      An- und Auslaufendes Schiff
         Der Betreiber oder der Agent eines Schiffes, das im Geltungsbereich dieser
         Verordnung verkehrt und dabei gefaehrliche oder umweltschaedliche Gueter
         als Massengut oder in verpackter Form befoerdert, muss, wenn der naechste
         Anlaufhafen, Auslaufhafen, Liege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder
         eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, spaetestens
         beim Verlassen des letzten Auslaufhafens, dem Maritimen Lagezentrum des
         Havariekommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven,
         Tel.: + 49 (0) 4721/567-392, Fax: + 49 (0) 4721/554-744 oder -745, E-Mail:
         MLZ@havariekommando.de, die nachfolgenden Angaben ueber die im Verkehrsblatt
         bekannt gemachten Meldestellen oder online unter www.zmgs.de melden; falls
         die Angaben nach Buchstabe d, e und k beim Verlassen des letzten Auslaufhafens
         nicht verfuegbar sind, ist die vollstaendige Meldung erneut zu machen, sobald der
         naechste Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz bekannt ist:
         a)   Name und Adresse des Meldenden;
         b)   Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-
              Schiffsidentifikationsnummer);
         c)   letzter Auslaufhafen und Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen;
         d)   naechster Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz;
         e)   Voraussichtliche Ankunftszeit im naechsten Anlaufhafen, Liege- oder
              Ankerplatz oder an der Lotsenstation;
         f)   Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen;
         g)   gefaehrliche oder umweltschaedliche Gueter mit dem richtigen technischen Namen
              und dem Flammpunkt;
         h)   gegebenenfalls die Gefahr ausloesenden Stoffe und die von den Vereinten
              Nationen zugeteilten UN-Nummern;
         i)   die nach IMDG-, IBC- und IGC-Code bestimmte Gefahrgutklasse und
              gegebenenfalls Kategorie des Schiffes im Sinne des INF-Codes;
         j)   die Mengen an den in Buchstabe g genannten Guetern und ihr Aufbewahrungsort
              an Bord, Verpackungsart und Verpackungsgruppe sowie, falls sie in anderen
              Befoerderungseinheiten als festen Tanks befoerdert werden, die Art der
              Befoerderungseinheit und deren Identifikationsnummer;
         k)   Lade- und Loeschhafen der Ladung;
         l)   Bestaetigung, dass eine Aufstellung, ein Verzeichnis oder ein Lageplan in
              geeigneter Form zur Angabe der an Bord des Schiffes geladenen gefaehrlichen
              oder umweltschaedlichen Gueter und ihrer jeweiligen Lage im Schiff
              beziehungsweise ein entsprechender Stauplan auf der Bruecke oder in der
              Schiffsfuehrungszentrale vorgehalten wird;
         m)   Name und Kommunikationsverbindung, unter der detaillierte Informationen
              ueber die Ladung erhaeltlich sind;
         n)   die Menge an als vorhergehende Ladung befoerderter Massengueter im Sinne
              des § 30 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstrassen-Ordnung, soweit die Tanks
              nicht gereinigt und entgast oder vollstaendig inertisiert sind;



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        o)   Merkmale und geschaetzte Menge des Bunkertreibstoffs fuer Schiffe, die mehr
             als 5.000 Tonnen Bunkertreibstoff mitfuehren.

2.2     Ausnahmen von der Meldepflicht
        Die Meldepflicht nach Nummer 2.1 besteht nicht, wenn die Daten nach der
        Richtlinie 2002/59/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 27.
        Juni 2002 ueber die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Ueberwachungs- und
        Informationssystems fuer den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
        93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S. 10) bereits elektronisch gemeldet
        sind und sich seit der Meldung keine Aenderung der Daten nach Nummer 2.1 ergeben
        hat.
2.3     Moeglichkeit der befreienden Gefahrgut-Meldung an eine Hafenbehoerde
        Der Betreiber oder Agent eines Schiffes ist von der Meldung der Angaben nach
        Nummer 2.1 an die Zentrale Meldestelle befreit, wenn er diese Angaben einer
        Hafenbehoerde gemeldet hat und die Hafenbehoerde in der Lage ist, die Angaben
        der Zentralen Meldestelle auf deren Anfrage 24 Stunden am Tag unverzueglich
        im Wege der Datenfernuebertragung zu uebermitteln. Die Hafenbehoerden, die diese
        Voraussetzung erfuellen, werden vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
        Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
2.4     Meldeverfahren
        Die Meldungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind als elektronisches Dokument zu
        uebermitteln und muessen Namen, Anschrift, Ruf- und Telefax-Nummer des Betreibers
        oder Agenten enthalten. Der Betreiber oder Agent hat sicherzustellen, dass die
        Meldungen fuer das gesamte Schiff durch eine bestimmte Person abgegeben werden.
2.5     Ausnahmeregelung
2.5.1   Nationale Liniendienste
        Liniendienste zwischen deutschen Haefen sind von der Pflicht zur Abgabe der
        Meldungen nach Nummer 2.1 oder 2.2 befreit, vorausgesetzt, der Betreiber des
        jeweiligen Liniendienstes erstellt und aktualisiert laufend eine Liste der
        betreffenden Schiffe und uebermittelt diese an die Zentrale Meldestelle. Der
        Betreiber des jeweiligen Liniendienstes hat sicherzustellen, dass die Angaben
        nach Nummer 2.1 24 Stunden am Tag auf Anforderung der Zentralen Meldestelle
        unverzueglich uebermittelt werden koennen. Die Uebermittlung hat im Wege der
        Datenfernuebertragung zu erfolgen.
2.5.2   Internationale Liniendienste
        Einem internationalen Liniendienst kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung
        erteilt werden, wenn die uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union dem
        zustimmen. Der Antrag ist schriftlich bei der oertlich zustaendigen Wasser- und
        Schifffahrtsdirektion zu stellen.
2.6     Meldung bei Ansteuerung der Inneren Deutschen Bucht
        Der Schiffsfuehrer eines aus westlicher oder noerdlicher Richtung die innere
        Deutsche Bucht anlaufenden Schiffes oder Schub- und Schleppverbandes
        mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 300 hat, unabhaengig davon, ob das
        Verkehrstrennungsgebiet "German Bight Western Approach" benutzt wird, beim
        Passieren des Meridians 007 Grad 10' E oder, aus noerdlicher oder nordwestlicher
        Richtung anlaufend, beim Passieren des Breitenparallels 054 Grad 20' N,
        folgende Angaben der Verkehrszentrale "German Bight Traffic" ueber UKW-
        Sprechfunk (UKW-Kanal 79 oder 80) oder ein vorhandenes AIS zu melden:
        a) Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls IMO-
           Schiffsidentifikationsnummer und Maritime Mobile Service Identity (MMSI)-
           Nummer und Art des Schiffes;
        b) Position des Schiffes;
        c) Laenge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Schiffes in Metern;
        d) Bruttoraumzahl des Schiffes;
        e) letzter Auslauf- und naechster Anlaufhafen des Schiffes;
        f) Angabe, ob verfluessigte Gase, Chemikalien oder Erdoel und Erdoelprodukte als
           Massengut befoerdert werden, oder ob solche Gueter befoerdert worden sind und

                                            -5-
      
                                                                              

           danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollstaendig inertisiert
           worden sind;
        g) Angabe, ob gefaehrliche oder umweltschaedliche Gueter befoerdert werden;
        h) Erklaerung, ob Maengel an Schiff oder Ladung vorliegen;
        i) Betreiber oder Agent oder deren Bevollmaechtigte und
        j) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.
        Nach Abgabe der Meldung muss das Schiff staendig auf UKW-Kanal 70, 79, 80 oder
        16 empfangsbereit sein.
2.7     Meldungen nach der Richtlinie 2000/59/EG ueber Hafenauffangeinrichtungen fuer
        Schiffsabfaelle und Ladungsrueckstaende
2.7.1   Meldeverpflichtung
        Der Schiffsfuehrer eines Schiffes, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der
        Europaeischen Union fuehrt und einen deutschen Hafen anlaufen moechte, hat das
        nach Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europaeischen Parlaments und des
        Rates vom 27. November 2000 ueber Hafenauffangeinrichtungen fuer Schiffsabfaelle
        und Ladungsrueckstaende (ABl. EG Nr. L 332 S. 81) in der jeweils geltenden
        Fassung vorgeschriebene und vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
        Stadtentwicklung bekannt gemachte Formular (VkBl. 2008 S. 39) wahrheitsgetreu
        und genau auszufuellen und diese Angaben
        a) mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist,
           oder
        b) sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24
           Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder
        c) spaetestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die
           Fahrtdauer weniger als 24 Stunden betraegt,
        dem Meldepunkt des jeweiligen deutschen Anlaufhafens zu uebermitteln. Die
        sonstigen Verpflichtungen auf Grund der Umsetzung der genannten Richtlinie
        in anderen Rechtsvorschriften fuer Schiffe, die die Bundesflagge, die Flagge
        eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder eines anderen Staates fuehren,
        bleiben unberuehrt.
2.7.2   Meldepunkte
        Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat die
        hinsichtlich der Verpflichtung zur Uebermittlung von Angaben an die
        Bundesrepublik Deutschland nach Nummer 2.7.1 und nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des
        Schiffssicherheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt D Nr. 16 der Anlage
        zu diesem Gesetz empfangszustaendigen Behoerden oder Stellen (Meldepunkte)
        im Verkehrsblatt (VkBl. 2003 S. 698) und in den Nachrichten fuer Seefahrer
        bekannt gemacht. Die genannte Verpflichtung gilt als erfuellt, wenn die
        erforderlichen - wahlweise auch per Telefax oder als elektronisches Dokument
        uebermittelten - schriftlichen Angaben einer fuer den Empfang nach Landesrecht
        zustaendigen Hafenbehoerde oder der von ihr hierfuer benannten Stelle vorliegen.
        Als elektronisches Dokument uebermittelte Daten sind in Papierform mindestens
        bis zum Erreichen des folgenden Hafens an Bord aufzubewahren.


3   Meldung bei Anlaufen des bundeseigenen Hafens Helgoland
    Der Betreiber, der Agent oder der Schiffsfuehrer eines Schiffes, dessen naechster
    Anlaufhafen der bundeseigene Hafen Helgoland ist, muss 24 Stunden im Voraus,
    spaetestens jedoch beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen oder sobald
    bekannt ist, dass Helgoland angelaufen wird, der zustaendigen Hafenbehoerde folgende
    Angaben melden:
    a) Name und Adresse des Meldenden;
    b) Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-
       Schiffsidentifikationsnummer);
    c) voraussichtliche Ankunftszeit;
    d) voraussichtliche Zeit des Wiederauslaufens;
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    e) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.


4   Meldepflicht im Rahmen der Hafenstaatkontrolle
    Der Betreiber oder im Falle seiner Verhinderung der Schiffsfuehrer eines Schiffes
    im Sinne des Anhangs V Abschnitt A der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni
    1995 ueber die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (ABl. EG Nr. L 157 S. 1)
    in der jeweils geltenden Fassung, das nach Ablauf eines Zeitraums von zwoelf Monaten
    nach der letzten erweiterten Ueberpruefung einen deutschen Hafen anlaeuft, haben der
    See-Berufsgenossenschaft, Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg, Telefax: 040/36 13 72
    95, E-Mail: psc-germany§see-bg.de, spaetestens drei Tage vor der voraussichtlichen
    Ankunftszeit oder noch vor Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, wenn die
    Fahrt voraussichtlich weniger als drei Tage dauert, folgende Angaben schriftlich
    oder als elektronisches Dokument zu uebermitteln:
    a) Name des Schiffes;
    b) Flagge;
    c) gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer;
    d) Tragfaehigkeit;
    e) Baudatum des Schiffes, ermittelt anhand des in den Schiffssicherheitszeugnissen
       angegebenen Datums;
    f) fuer Tankschiffe:
       - Bauweise: einfache Huelle, einfache Huelle mit getrennten Ballasttanks (SBT),
         Doppelhuelle,
       - Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert,
       - Ladungsart und -volumen;

    g) wahrscheinliche Ankunftszeit im naechsten Anlaufhafen oder an der Lotsenstation;
    h) vorgesehene Dauer der Liegezeit;
    i) geplante Taetigkeiten im naechsten Anlaufhafen (Laden, Loeschen, sonstige);
    j) geplante vorgeschriebene Kontrollueberpruefungen und wesentliche Instandhaltungs-
       und Instandsetzungsarbeiten, die waehrend des Aufenthalts im naechsten
       Anlaufhafen durchzufuehren sind.


5     Maritime Verkehrssicherung
5.1   Der Schiffsverkehr wird im Rahmen der maritimen Verkehrssicherung ueberwacht.
5.2   Zur Gewaehrleistung einer sicheren Schiffsfuehrung hat der Schiffsfuehrer
      im Rahmen seiner seemaennischen Sorgfaltspflicht gemaess Regel 2 der
      Kollisionsverhuetungsregeln beim An- und Auslaufen die in deutscher, auf
      Anforderung in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -
      unterstuetzungen unverzueglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen
      Verkehrssituation zu beruecksichtigen und den getroffenen Verkehrsregelungen
      nachzukommen.
5.3   Die Taetigkeit der maritimen Verkehrssicherung entbindet den Schiffsfuehrer
      nicht von der Pflicht, eigenverantwortlich die Kollisionsverhuetungsregeln
      und im Bereich der deutschen Hoheitsbefugnisse die ergaenzenden nationalen
      Sondervorschriften zu befolgen.


6   Verpflichtung zur Benutzung des Verkehrstrennungsgebietes "German Bight Western
    Approach" (Tiefwasserweg)
    Von Westen die Innere Deutsche Bucht ansteuernde oder sie verlassende
    a) Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10.000, die Oele nach Anlage I
       des MARPOL-Uebereinkommens befoerdern,



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    b) Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10.000, die schaedliche
       fluessige Stoffe der Gruppe Z nach Anlage II des MARPOL-Uebereinkommens
       befoerdern,
    c) Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 5.000, die schaedliche
       fluessige Stoffe der Gruppe X oder Y nach Anlage II des MARPOL-Uebereinkommens
       befoerdern,
    d) Gastankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10.000, die Fluessiggase
       befoerdern,
    haben das Verkehrstrennungsgebiet "German Bight Western Approach" zu befahren.


7     Wegerechtschiffe
7.1   Schiffe, die die Innere Deutsche Bucht anlaufen, gelten als Wegerechtschiffe,
      wenn sie auf den Fahrtstrecken vom Feuerschiff "GB" oder von der Tiefwasserreede
      zur Jade, Weser oder Elbe auf Grund ihres Tiefgangs in den voraus liegenden
      Revieren tidegebunden fahren muessen und deshalb das Wegerecht in Anspruch
      nehmen. Sie haben dies der zustaendigen Verkehrszentrale zu melden. Sie
      gelten als manoevrierbehinderte Schiffe im Sinne der Regel 3 Buchstabe g der
      Kollisionsverhuetungsregeln und haben die Lichter und Signalkoerper nach Regel 27
      Buchstabe b der Kollisionsverhuetungsregeln zu fuehren.
7.2   Die Revierfahrt darf nur dann angetreten werden, wenn in Absprache mit der
      zustaendigen Verkehrszentrale der Tidefahrplan des zustaendigen Wasser- und
      Schifffahrtsamtes eingehalten werden kann.


8   Verpflichtung zur Annahme eines Lotsen
    Soweit in den Lotsverordnungen Elbe vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9989), Weser/Jade
    vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3702) und Ems vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3703)
    in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist, haben in der Inneren
    Deutschen Bucht ausserhalb des deutschen Kuestenmeeres einen Seelotsen anzunehmen:
    a) auf den Fahrtstrecken zu einem deutschen Hafen ab der Lotsenversetzposition bei
       Tonne "GW/TG" in Richtung Aussenposition des Lotsenschiffes vor der Emsmuendung:
       Tankschiffe im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung Emsmuendung
       vom 22. Dezember 1986 (BGBl.1987 II S. 141) in der jeweils geltenden Fassung
       mit einer Laenge ueber alles von 150 m oder einer groessten Breite von 23 m und
       mehr;
    b) auf den Fahrtstrecken ab der Lotsenversetzposition im Verkehrstrennungsgebiet
       "Jade Approach" einkommend 5 Seemeilen noerdlich der Tonne "TG 18" in Richtung
       Aussenposition des Lotsenschiffes vor der Wesermuendung:
       aa)   Tankschiffe im Sinne des   § 30 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstrassen-Ordnung
             in der jeweils geltenden   Fassung mit einer Laenge ueber alles von 150 m oder
             einer groessten Breite von   23 m und mehr; mit einer Laenge ab 300 m oder einem
             Tiefgang von 16,50 m und   mehr sind zwei Seelotsen anzunehmen,
       bb)   andere Massengutschiffe mit einer Laenge ueber alles von 250 m oder einer
             groessten Breite von 40 m oder einem Tiefgang von 13,50 m und mehr,
       cc)   andere Seeschiffe mit einer Laenge ueber alles von 350 m oder einer groessten
             Breite von 45 m und mehr.

    Die in den jeweiligen Lotsverordnungen vorgesehenen Interpolationsmoeglichkeiten
    hinsichtlich der Laenge und Breite bleiben unberuehrt.


9     Verminderung von Schwefelemissionen
9.1   Schiffe, die unterschiedliche Schiffskraftstoffe verwenden, duerfen einen
      deutschen Hafen nur anlaufen, wenn im Schiffstagebuch folgende Angaben zur
      Schiffskraftstoffumstellung wahrheitsgetreu eingetragen sind:
      a) Menge an Schiffskraftstoff mit geringem Schwefelgehalt (<= 1,5% m/m) in jedem
         Tank,

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       b) Datum, Zeitpunkt und Position fuer jeden Vorgang der Kraftstoffumstellung.
       Der Schiffsfuehrer hat die Umstellung so rechtzeitig vorzunehmen, dass bei
       dem Einfahren in das SOx-Ueberwachungsgebiet "Nordsee" oder "Ostsee" alle
       Reste von Schiffskraftstoffen mit nicht geringem Schwefelgehalt aus dem
       Brennstoffbetriebssystem vollstaendig herausgespuelt sind.
 9.2   Der Schiffsfuehrer muss dem Meldepunkt des jeweiligen deutschen Anlaufhafens
       die Angabe ueber die nach Nummer 9.1 durchgefuehrte Eintragung im Zusammenhang
       mit Erfuellung der Meldeverpflichtung nach Nummer 2.7.1 uebermitteln. Findet
       eine Schiffskraftstoffumstellung zu einem spaeteren Zeitpunkt statt, hat er
       die Eintragung in das Schiffstagebuch unmittelbar danach vorzunehmen und die
       durchgefuehrte Eintragung unverzueglich nachzumelden.


Anhang (zu Nummer 1.17 der Anlage)
(Inhalt: Nicht darstellbare topographische Karte,
Fundstelle: BGBl. I 2005, 2297)




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