Geschaeftsordnung der Ausschuesse fuer
Standardzulassungen, Apothekenpflicht
und Verschreibungspflicht (Anlage
zur Verordnung zur Errichtung von
Sachverstaendigen-Ausschuessen fuer
Standardzulassungen, Apothekenpflicht und
Verschreibungspflicht von Arzneimitteln)
AMSachvGO

vom  02.01.1978



"Geschaeftsordnung der Ausschuesse fuer Standardzulassungen, Apothekenpflicht und
Verschreibungspflicht (Anlage zur Verordnung zur Errichtung von Sachverstaendigen-
Ausschuessen fuer Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von
Arzneimitteln) vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 31), die zuletzt durch Artikel 352 Nr. 2
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 352 Nr. 2 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

Textnachweis ab: 4.1.1978

Text der Verordnung siehe: AMSachvV

§ 1
(1) Die Ausschuesse treten auf Einladung durch den Vorsitzenden zu Sitzungen zusammen.
Die Tagesordnung soll den Mitgliedern und ihren Stellvertretern vier Wochen vor der
Sitzung zugehen.

(2) Die Sitzungen der Ausschuesse sind nicht oeffentlich.

(3) Der Vorsitzende eroeffnet, leitet und schliesst die Sitzungen.

§ 2
(1) Die Ausschuesse beschliessen ueber Empfehlungen an das Bundesministerium durch
Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Ausschuesse sind beschlussfaehig,
wenn alle Mitglieder geladen und mindestens die Haelfte der Mitglieder anwesend ist.
Beschluesse koennen in dringenden Faellen auch in schriftlicher Umfrage gefasst werden.
Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
tritt im Falle des Satzes 1 an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium
fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(2) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle der Verhinderung ihre Stellvertreter.

§ 3
(1) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte legt zu jeder Sachfrage in
der Regel eine Stellungnahme als Grundlage fuer die medizinischen und pharmazeutischen
Aspekte der Beschlussfassung vor.



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(2) Die Ausarbeitung nach Absatz 1 soll den Mitgliedern und ihren Stellvertretern zwei
Wochen vor der Sitzung zugehen.

(3) In dringenden Faellen koennen die Ausschuesse auch auf Grund einer erst zur Sitzung
vorgelegten Ausarbeitung beschliessen.

(4) Im Falle einer schriftlichen Anhoerung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird ein
Beschlussvorschlag mit Begruendung zugeleitet.

§ 4
Der Vorsitzende kann mit Zustimmung der Ausschussmitglieder Sachverstaendige zu
bestimmten Fragestellungen hinzuziehen.

§ 5
(1) Die Geschaeftsstelle fertigt ein Ergebnisprotokoll ueber jede Sitzung und uebersendet
es an die Mitglieder und ihre Stellvertreter.

(2) Im Falle einer schriftlichen Anhoerung ist den Mitgliedern und ihren Stellvertretern
das Ergebnis mitzuteilen.




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