Bestimmungen ueber die Befoerderung von
Reisenden und ihrem Gepaeck auf See (Anlage
zu § 664 des Handelsgesetzbuchs)
HGBAnl

vom  25.07.1986



"Bestimmungen ueber die Befoerderung von Reisenden und ihrem Gepaeck auf See (Anlage zu §
664 des Handelsgesetzbuchs) vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120, 1123)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 31.7.1986 Anlage: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 G v. 25.7.1986 I 1120
             mWv 31.7.1986 Text des Handelsgesetzbuchs siehe: HGB

Art 1 Begriffsbestimmungen
In den Bestimmungen dieser Anlage sind die folgenden Ausdruecke in dem nachstehend
angegebenen Sinn verwendet:
1.a)"Befoerderer" bedeutet eine Person, durch oder fuer die ein Befoerderungsvertrag
    geschlossen worden ist, gleichgueltig, ob die Befoerderung tatsaechlich von ihr oder
    von einem ausfuehrenden Befoerderer durchgefuehrt wird;
  b)"ausfuehrender Befoerderer" bedeutet eine andere Person als den Befoerderer,
    gleichgueltig ob es sich um den Schiffseigentuemer, den Charterer, den Reeder oder
    Ausruester eines Schiffes handelt, welche die Befoerderung ganz oder teilweise
    tatsaechlich durchfuehrt;

2."Befoerderungsvertrag" bedeutet einen durch oder fuer einen Befoerderer geschlossenen
  Vertrag ueber die Befoerderung eines Reisenden oder ueber die Befoerderung eines
  Reisenden und seines Gepaecks auf See;
3."Schiff" bedeutet ausschliesslich ein Seeschiff;
4."Reisender" bedeutet eine auf einem Schiff befoerderte Person,
  a)die auf Grund eines Befoerderungsvertrags befoerdert wird oder
  b)die mit Zustimmung des Befoerderers ein Fahrzeug oder lebende Tiere begleitet,
    die Gegenstand eines Vertrags ueber die Befoerderung von Guetern sind, fuer den diese
    Anlage nicht gilt;

5."Gepaeck" bedeutet alle Gegenstaende oder Fahrzeuge, die der Befoerderer auf Grund eines
  Befoerderungsvertrags befoerdert, ausgenommen
  a)Gegenstaende oder Fahrzeuge, die auf Grund eines Chartervertrags, eines
    Konnossements oder eines anderen Vertrags befoerdert werden, der in erster Linie die
    Befoerderung von Guetern betrifft, und
  b)lebende Tiere;

6."Kabinengepaeck" bedeutet Gepaeck, das der Reisende in seiner Kabine oder sonst in
  seinem Besitz, seiner Obhut oder unter seiner Aufsicht hat. Ausgenommen bei der
  Anwendung von Nummer 8 dieses Artikels und von Artikel 6 schliesst das Kabinengepaeck
  das Gepaeck ein, das der Reisende in oder auf seinem Fahrzeug hat;
7."Verlust oder Beschaedigung von Gepaeck" schliesst einen Vermoegensschaden ein, der
  sich daraus ergibt, dass das Gepaeck dem Reisenden nicht innerhalb einer angemessenen
  Frist nach Ankunft des Schiffes, auf dem das Gepaeck befoerdert worden ist oder


                                               -1-
      
                                                                              

  haette befoerdert werden sollen, wieder ausgehaendigt worden ist, schliesst aber keine
  Verspaetungen ein, die durch Arbeitsstreitigkeiten entstanden sind;
8."Befoerderung" umfasst folgende Zeitraeume:
  a)hinsichtlich des Reisenden und seines Kabinengepaecks den Zeitraum, waehrend dessen
    sich der Reisende und/oder sein Kabinengepaeck an Bord des Schiffes befinden oder
    ein- oder ausgeschifft werden, und den Zeitraum, waehrend dessen der Reisende
    und sein Kabinengepaeck auf dem Wasserweg vom Land auf das Schiff oder umgekehrt
    befoerdert werden, wenn die Kosten dieser Befoerderung im Befoerderungspreis
    inbegriffen sind oder wenn das fuer diese zusaetzliche Befoerderung benutzte
    Wasserfahrzeug dem Reisenden vom Befoerderer zur Verfuegung gestellt worden ist.
    Hinsichtlich des Reisenden umfasst die Befoerderung jedoch nicht den Zeitraum,
    waehrend dessen er sich in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer
    anderen Hafenanlage befindet;
  b)hinsichtlich des Kabinengepaecks auch den Zeitraum, waehrend dessen sich der Reisende
    in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage
    befindet, wenn dieses Gepaeck von dem Befoerderer oder seinen Bediensteten oder
    Beauftragten uebernommen und dem Reisenden nicht wieder ausgehaendigt worden ist;
  c)hinsichtlich anderen Gepaecks als Kabinengepaeck den Zeitraum von der Uebernahme
    durch den Befoerderer oder seine Bediensteten oder Beauftragten an Land oder an
    Bord bis zur Wiederaushaendigung durch den Befoerderer oder seine Bediensteten oder
    Beauftragten.


Art 2 Haftung des Befoerderers
(1) Der Befoerderer haftet fuer den Schaden, der durch den Tod oder die Koerperverletzung
eines Reisenden und durch Verlust oder Beschaedigung von Gepaeck entsteht, wenn das den
Schaden verursachende Ereignis waehrend der Befoerderung eingetreten ist und auf einem
Verschulden des Befoerderers oder seiner in Ausuebung ihrer Verrichtungen handelnden
Bediensteten oder Beauftragten beruht.

(2) Die Beweislast dafuer, dass das den Schaden verursachende Ereignis waehrend der
Befoerderung eingetreten ist, und fuer das Ausmass des Schadens liegt beim Klaeger.

(3) Verschulden des Befoerderers oder seiner in Ausuebung ihrer Verrichtungen handelnden
Bediensteten oder Beauftragten wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der
Tod oder die Koerperverletzung des Reisenden oder der Verlust oder die Beschaedigung
von Kabinengepaeck durch Schiffbruch, Zusammenstoss, Strandung, Explosion, Feuer oder
durch einen Mangel des Schiffes entstanden ist oder mit einem dieser Ereignisse in
Zusammenhang steht. Bei Verlust oder Beschaedigung anderen Gepaecks wird das Verschulden
bis zum Beweis des Gegenteils ungeachtet der Art des den Verlust oder die Beschaedigung
verursachenden Ereignisses vermutet. In allen anderen Faellen obliegt dem Klaeger der
Beweis, dass dieser Verlust oder diese Beschaedigung auf Verschulden beruht.

Art 3 Ausfuehrender Befoerderer
(1) Ist die Befoerderung ganz oder teilweise einem ausfuehrenden Befoerderer uebertragen
worden, so bleibt der Befoerderer dennoch fuer die gesamte Befoerderung nach den
Bestimmungen dieser Anlage haftbar. Daneben unterliegt der ausfuehrende Befoerderer
in bezug auf den von ihm durchgefuehrten Teil der Befoerderung den Bestimmungen dieser
Anlage und kann sich auf sie berufen.

(2) Der Befoerderer haftet hinsichtlich der von dem ausfuehrenden Befoerderer
durchgefuehrten Befoerderung fuer die Handlungen und Unterlassungen des ausfuehrenden
Befoerderers sowie der in Ausuebung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten oder
Beauftragten des ausfuehrenden Befoerderers.

(3) Jede besondere Vereinbarung, durch welche der Befoerderer Verpflichtungen uebernimmt,
die ihm durch die Bestimmungen dieser Anlage nicht auferlegt werden, oder auf Rechte
verzichtet, die diese Bestimmungen ihm gewaehren, wird hinsichtlich des ausfuehrenden
Befoerderers nur wirksam, wenn dieser ihr ausdruecklich und schriftlich zugestimmt hat.


                                             -2-
      
                                                                              

(4) Soweit sowohl der Befoerderer als auch der ausfuehrende Befoerderer haftbar sind,
haften sie gesamtschuldnerisch.

(5) Dieser Artikel beruehrt das Rueckgriffsrecht zwischen Befoerderer und ausfuehrendem
Befoerderer nicht.

Art 4 Wertsachen
Der Befoerderer haftet nicht fuer den Verlust oder die Beschaedigung von Geld, begebbaren
Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstaenden oder sonstigen
Wertsachen, es sei denn, dass solche Wertsachen bei dem Befoerderer zur sicheren
Aufbewahrung hinterlegt worden sind; in diesem Fall haftet der Befoerderer bis zu dem
in Artikel 6 Abs. 3 festgelegten Hoechstbetrag, sofern nicht nach Artikel 7 Abs. 1 ein
hoeherer Betrag vereinbart worden ist.

Art 5 Haftungsbeschraenkung bei Koerperverletzung
Die Haftung des Befoerderers bei Tod oder Koerperverletzung eines Reisenden ist in jedem
Fall auf einen Betrag von 320.000 Deutsche Mark je Befoerderung beschraenkt. Dies gilt
auch fuer den Kapitalwert einer als Entschaedigung festgesetzten Rente.

Art 6 Haftungsbeschraenkung fuer Verlust oder Beschaedigung von Gepaeck
(1) Die Haftung des Befoerderers fuer Verlust oder Beschaedigung von Kabinengepaeck ist in
jedem Fall auf einen Betrag von 4.000 Deutsche Mark je Reisenden und je Befoerderung
beschraenkt.

(2) Die Haftung des Befoerderers fuer Verlust oder Beschaedigung von Fahrzeugen,
einschliesslich des in oder auf dem Fahrzeug befoerderten Gepaecks, ist in jedem Fall auf
16.000 Deutsche Mark je Fahrzeug und je Befoerderung beschraenkt.

(3) Die Haftung des Befoerderers fuer Verlust oder Beschaedigung allen anderen als des in
den Absaetzen 1 und 2 erwaehnten Gepaecks ist in jedem Fall auf 6.000 Deutsche Mark je
Reisenden und je Befoerderung beschraenkt.

(4) Der Befoerderer und der Reisende koennen vereinbaren, dass der Befoerderer nur unter
Abzug eines Betrags haftet, der bei Beschaedigung eines Fahrzeugs 600 Deutsche Mark
und bei Verlust oder Beschaedigung anderen Gepaecks 60 Deutsche Mark je Reisenden nicht
uebersteigen darf. Dieser Betrag wird von der Schadenssumme abgezogen.

Art 7 Ergaenzungsbestimmungen ueber Haftungshoechstbetraege
(1) Der Befoerderer und der Reisende koennen ausdruecklich und schriftlich hoehere
Haftungshoechstbetraege als die in den Artikeln 5 und 6 vorgeschriebenen vereinbaren.

(2) Zinsen und Verfahrenskosten fallen nicht unter die in den Artikeln 5 und 6
vorgeschriebenen Haftungshoechstbetraege.

Art 8 Einreden und Beschraenkungen fuer die Bediensteten des Befoerderers
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter des Befoerderers oder des ausfuehrenden
Befoerderers wegen eines Schadens der unter die Bestimmungen dieser Anlage faellt,
in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausuebung seiner
Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschraenkungen berufen, die
nach den Bestimmungen dieser Anlage fuer den Befoerderer oder den ausfuehrenden Befoerderer
gelten.

Art 9 Mehrere Ansprueche
(1) Werden die Haftungshoechstbetraege nach den Artikeln 5 und 6 wirksam, so beziehen
sie sich auf den Gesamtbetrag aller Schadensersatzansprueche, die durch Tod oder
Koerperverletzung eines Reisenden oder durch Verlust oder Beschaedigung seines Gepaecks
entstehen.


                                            -3-
      
                                                                              

(2) Bei der Befoerderung durch einen ausfuehrenden Befoerderer darf der Gesamtbetrag
des Schadensersatzes, der von dem Befoerderer und dem ausfuehrenden Befoerderer sowie
von ihren in Ausuebung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten und Beauftragten
erlangt werden kann, den Hoechstbetrag nicht uebersteigen, der dem Befoerderer oder dem
ausfuehrenden Befoerderer nach den Bestimmungen dieser Anlage auferlegt werden kann, mit
der Massgabe, dass keine der erwaehnten Personen fuer mehr als den fuer sie zutreffenden
Hoechstbetrag haftet.

(3) In allen Faellen, in denen sich Bedienstete oder Beauftragte des Befoerderers oder
des ausfuehrenden Befoerderers nach Artikel 8 auf die Haftungshoechstbetraege nach den
Artikeln 5 und 6 berufen koennen, darf der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der von
dem Befoerderer oder dem ausfuehrenden Befoerderer sowie von diesen Bediensteten oder
Beauftragten erlangt werden kann, diese Hoechstbetraege nicht uebersteigen.

Art 10 Verlust des Rechts auf Haftungsbeschraenkung
(1) Der Befoerderer verliert das Recht auf Haftungsbeschraenkung nach den Artikeln 5, 6
und 7 Abs. 1, wenn der Schaden von ihm oder einem seiner Bediensteten oder Beauftragten
in Ausuebung ihrer Verrichtungen vorsaetzlich oder grob fahrlaessig herbeigefuehrt worden
ist.

(2) Ein Bediensteter oder Beauftragter des Befoerderers oder des ausfuehrenden
Befoerderers verliert das Recht auf Haftungsbeschraenkung, wenn ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlaessigkeit zur Last faellt.

Art 11 Grundlage fuer Ansprueche
Eine Schadensersatzklage wegen Tod oder Koerperverletzung eines Reisenden oder wegen
Verlust oder Beschaedigung von Gepaeck kann gegen einen Befoerderer oder ausfuehrenden
Befoerderer nur auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Anlage erhoben werden.

Art 12 Anzeige des Verlusts oder der Beschaedigung von Gepaeck
(1) Der Reisende hat an den Befoerderer oder dessen Beauftragten eine schriftliche
Anzeige zu richten
a)bei aeusserlich erkennbarer Beschaedigung des Gepaecks:
  i)bei Kabinengepaeck vor oder in dem Zeitpunkt der Ausschiffung des Reisenden,
  ii)
    bei anderem Gepaeck vor oder in dem Zeitpunkt, zu dem es wieder ausgehaendigt wird;

b)bei aeusserlich nicht erkennbarer Beschaedigung oder Verlust des Gepaecks innerhalb
  von fuenfzehn Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder Aushaendigung oder nach dem
  Zeitpunkt, zu dem die Aushaendigung haette erfolgen sollen.

(2) Haelt der Reisende die Vorschriften dieses Artikels nicht ein, so wird bis zum
Beweis des Gegenteils vermutet, dass er sein Gepaeck unbeschaedigt erhalten hat.

(3) Einer schriftlichen Anzeige bedarf es nicht, wenn der Zustand des Gepaecks im
Zeitpunkt seines Empfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt oder geprueft worden
ist.

Art 13 Verjaehrung von Schadensersatzanspruechen
(1) Ansprueche auf Schadensersatz wegen Tod oder Koerperverletzung eines Reisenden oder
wegen Verlust oder Beschaedigung von Gepaeck verjaehren in zwei Jahren.

(2) Die Verjaehrungsfrist beginnt
a)bei Koerperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden;
b)bei Tod waehrend der Befoerderung mit dem   Tag, an dem der Reisende haette ausgeschifft
  werden sollen, und bei Koerperverletzung   waehrend der Befoerderung, wenn diese den Tod
  des Reisenden nach der Ausschiffung zur   Folge hat, mit dem Tag des Todes, jedoch kann
  die Verjaehrungsfrist einen Zeitraum von   dreissig Jahren vom Tag der Ausschiffung an
  nicht ueberschreiten;
                                            -4-
      
                                                                              

c)bei Verlust oder Beschaedigung von Gepaeck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem
  Tag, an dem die Ausschiffung haette erfolgen sollen, je nachdem, welches der spaetere
  Zeitpunkt ist.

(3) Ungeachtet der Absaetze 1 und 2 kann die Verjaehrungsfrist durch Erklaerung
des Befoerderers oder durch Vereinbarung der Parteien nach der Entstehung des
Anspruchsgrunds verlaengert werden. Erklaerung und Vereinbarung beduerfen der Schriftform.

Art 14 Zustaendiges Gericht
Fuer Klagen, die auf Grund der Bestimmungen dieser Anlage erhoben werden, ist auch
das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk sich der in dem Befoerderungsvertrag bestimmte
Abgangs- oder Bestimmungsort befindet.

Art 15 Nichtige Vereinbarungen
Jede vor Eintritt des Ereignisses, das den Tod oder die Koerperverletzung eines
Reisenden oder den Verlust oder die Beschaedigung seines Gepaecks verursacht hat,
getroffene Vereinbarung, die bezweckt, den Befoerderer von seiner Haftung gegenueber
dem Reisenden zu befreien oder einen niedrigeren als den in den Bestimmungen dieser
Anlage festgelegten Haftungshoechstbetrag zu bestimmen, mit Ausnahme der in Artikel 6
Abs. 4 vorgesehenen Vereinbarung, sowie jede solche Vereinbarung, die bezweckt, die
beim Befoerderer liegende Beweislast umzukehren oder die Zustaendigkeit des in Artikel 14
bezeichneten Gerichts auszuschliessen, ist nichtig; die Nichtigkeit dieser Vereinbarung
hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Befoerderungsvertrags zur Folge; dieser bleibt den
Bestimmungen dieser Anlage unterworfen.

Art 16 Gewerbsmaessige Befoerderung durch oeffentlich-rechtliche
Koerperschaften
Die Bestimmungen dieser Anlage gelten auch fuer gewerbsmaessige Befoerderungen, die ein
Staat oder eine sonstige oeffentlich-rechtliche Koerperschaft oder Anstalt auf Grund
eines Befoerderungsvertrags nach Artikel 1 vornimmt.




                                            -5-