Verordnung ueber die Anlage des gebundenen
Vermoegens von Versicherungsunternehmen
(Anlageverordnung - AnlV)
AnlV

vom  20.12.2001



"Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch die
Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3278) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch V v. 21.12.2007 I 3278

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2002 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 41/2003   (CELEX Nr: 303L0041) vgl. V v. 12.8.2004 I 2176

Eingangsformel
Auf Grund des § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zuletzt geaendert durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anlagegrundsaetze und Anlagemanagement
(1) Fuer die Anlage des gebundenen Vermoegens gelten die nachfolgenden
besonderen Vorschriften dieser Verordnung. Die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberuehrt.

(2) Die Anlage des gebundenen Vermoegens hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt
zu erfolgen. Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsaetze des § 54 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und der nachfolgenden besonderen Regelungen sind
durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsaetze
und Kontrollverfahren, eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie weitere
organisatorische Massnahmen sicherzustellen. Hierzu gehoeren insbesondere die Beobachtung
aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhaeltnisses beider Seiten
zueinander sowie eine Pruefung der Elastizitaet des Anlagebestandes gegenueber bestimmten
Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen.

(3) Die Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich
wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Veraenderungen
auf den Finanz- und Immobilienmaerkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensfaellen
grossen Ausmasses oder auf sonstige ungewoehnliche Marktsituationen angemessen reagieren
koennen. Bei der Anlage des gebundenen Vermoegens in einem Staat, der nicht Staat
des Europaeischen Wirtschaftraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation fuer
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind auch die mit der Anlage
verbundenen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorgfaeltig zu pruefen.

(4) Die Einzelheiten zu den Absaetzen 2 und 3 und insbesondere die Darlegungs- und
Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen bestimmt die Aufsichtsbehoerde durch ein
Rundschreiben.

§ 2 Anlageformen
(1) Das gebundene Vermoegen kann angelegt werden in
1.     Forderungen, fuer die ein Grundpfandrecht an einem in einem Staat des EWR oder
       Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstueck oder grundstuecksgleichen Recht

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     besteht, wenn das Grundpfandrecht die Erfordernisse des § 14 Abs. 1 und des § 16
     Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darueber hinaus die des § 13 Abs.
     2 des Pfandbriefgesetzes, oder die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates
     erfuellen;
2.   Forderungen,
     a) die ausreichend durch Geldzahlung gesichert oder fuer die Guthaben
        oder Wertpapiere entsprechend § 54 Abs. 1 bis 3 des Investmentgesetzes
        oder gleichwertiger Vorschriften eines anderen Staates des EWR oder
        Vollmitgliedstaates der OECD verpfaendet oder zur Sicherung uebertragen sind
        (Wertpapierdarlehen),
     b) fuer die Schuldverschreibungen nach Nummer 6 oder 7 verpfaendet oder zur
        Sicherung uebertragen sind;

3.   Darlehen
     a) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Laender, Gemeinden und Gemeindeverbaende,
     b) an einen anderen Staat des EWR, seine Regionalregierungen oder oertlichen
        Gebietskoerperschaften, die nach Artikel 86 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie
        2006/48/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 ueber die
        Aufnahme und Ausuebung der Taetigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S.
        1) wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 0 vom Hundert
        behandelt werden,
     c) an sonstige Regionalregierungen und oertliche Gebietskoerperschaften eines
        anderen Staates des EWR, die nach Artikel 86 Abs. 3 Buchstabe a der unter
        Buchstabe b genannten Richtlinie wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem
        Risikogewicht von 20 vom Hundert behandelt werden,
     d) an eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland
        als Vollmitglied angehoert,
     e) fuer deren Verzinsung und Rueckzahlung eine der unter den Buchstaben a, b oder d
        genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nr. 18 Buchstabe
        b, ein oeffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nr. 18 Buchstabe
        c die volle Gewaehrleistung uebernommen oder ein Versicherungsunternehmen im
        Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 3) oder
        des Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) oder ein
        Rueckversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2005/68/EG
        (ABl. EU Nr. L 323 S. 1) das Ausfallrisiko versichert hat;

4.   Darlehen an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der
     OECD mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern auf Grund der bisherigen und der zu
     erwartenden kuenftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermoegenslage des Unternehmens
     die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rueckzahlung gewaehrleistet erscheinen
     und die Darlehen ausreichend
     a) durch erstrangige Grundpfandrechte,
     b) durch verpfaendete oder zur Sicherung uebertragene Forderungen oder zum amtlichen
        Markt zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere
        oder
     c) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklaerung des
        Darlehensnehmers gegenueber dem Versicherungsunternehmen (Negativerklaerung) kann
        eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer
        bereits auf Grund seines Status die Gewaehr fuer die Verzinsung und Rueckzahlung
        des Darlehens bietet;

5.   Vorauszahlungen oder Darlehen, die ein Versicherungsunternehmen auf die eigenen
     Versicherungsscheine gewaehrt, bis zur Hoehe des Rueckkaufswerts (Policendarlehen);
6.   Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von
     Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD,
     wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber
     dieser Schuldverschreibungen einer besonderen oeffentlichen Aufsicht unterliegen

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      und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach
      den gesetzlichen Vorschriften in Vermoegenswerten angelegt werden, die waehrend
      der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenen
      Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers
      vorrangig fuer die faellig werdenden Rueckzahlungen und die Zahlung der Zinsen
      bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse);
7.    Schuldverschreibungen,
      a) die in einen organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes ueber den
         Wertpapierhandel oder gleichwertigen Vorschriften eines anderen Staates des EWR
         oder Vollmitgliedstaates der OECD einbezogen sind (organisierter Markt) oder
      b) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt nach den Ausgabebedingungen zu
         beantragen ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschreibungen innerhalb
         eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, oder
      c) die an einer Boerse in einem Staat ausserhalb des EWR oder der
         Vollmitgliedstaaten der OECD zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen
         organisierten Markt einbezogen sind;

8.    anderen Schuldverschreibungen;
9.    Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen oder
      Genussrechten an Unternehmen
      a) mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD oder
      b) die in einen organisierten Markt einbezogen oder an einer Boerse in einem Staat
         ausserhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD zum amtlichen Markt
         zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind;

10.   Asset Backed Securities (strukturierte Finanzinstrumente, die mit
      Forderungsrechten besichert sind) und Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken
      verknuepfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren Ertrag
      oder Rueckzahlung an Kreditrisiken gebunden sind,
      a) gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der
         OECD oder
      b) die in einen organisierten Markt einbezogen oder an einer Boerse in einem Staat
         ausserhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD zum amtlichen Markt
         zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind;

11.   Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer
      Laender oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des EWR
      oder Vollmitgliedstaates der OECD eingetragen sind oder deren Eintragung als
      Schuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in
      Liquiditaetspapieren (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Deutsche Bundesbank);
12.   voll eingezahlten Aktien, die in einen organisierten Markt einbezogen oder an
      einer Boerse in einem Staat ausserhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD
      zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen
      sind;
13.   anderen voll eingezahlten Aktien, Geschaeftsanteilen an einer Gesellschaft
      mit beschraenkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller
      Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuches, wenn das Unternehmen
      a) seinen Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD hat,
      b) dem Versicherungsunternehmen den letzten Jahresabschluss zur Verfuegung stellt,
         der in der entsprechenden Anwendung der fuer Kapitalgesellschaften geltenden
         Vorschriften aufgestellt und geprueft ist und
      c) sich verpflichtet, auch kuenftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen
         Jahresabschluss vorzulegen;

14.   Immobilien in Form von



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      a) bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten,
         in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstuecken,
         in dort belegenen grundstuecksgleichen Rechten sowie in Anteilen an einem
         Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung
         von hoechstens drei in einem solchen Staat belegenen Grundstuecken oder
         grundstuecksgleichen Rechten ist. Das Versicherungsunternehmen hat die
         Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines
         vereidigten Sachverstaendigen oder in vergleichbarer Weise zu pruefen. Von den
         Grundstuecksanlagen sind unbeschadet der Vorschrift des § 66 Abs. 3a Satz 4
         des Versicherungsaufsichtsgesetzes die auf ihnen lastenden Grundpfandrechte
         abzusetzen;
      b) Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem
         Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD, die die Voraussetzungen des
         REIT-Gesetzes oder die vergleichbaren Vorschriften des anderen Staates erfuellt;

15.   Anteilen an einem inlaendischen Sondervermoegen im Sinne des § 2 Abs. 2 des
      Investmentgesetzes mit Ausnahme des Altersvorsorge-Sondervermoegens nach den §§ 87
      bis 90 des Investmentgesetzes;
16.   Anteilen, die von einer inlaendischen Investmentaktiengesellschaft mit
      veraenderlichem Kapital nach Massgabe der §§ 96 bis 106, 110 und 111 des
      Investmentgesetzes ausgegeben werden;
17.   auslaendischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes,
      sofern diese von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat
      des EWR ausgegeben werden, die zum Schutz der Anleger einer oeffentlichen Aufsicht
      unterliegt, und sofern die auslaendischen Investmentvermoegen Anforderungen
      unterworfen sind, die denen fuer Sondervermoegen nach Nummer 15 vergleichbar
      sind, und sofern die Anleger die Auszahlung des auf ihren Anteil entfallenden
      Vermoegensteils verlangen koennen;
18.   Anlagen bei
      a) 2 der Europaeischen Zentralbank oder der Zentralnotenbank eines Staates des EWR
      oder Vollmitgliedstaates der OECD,
      b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR, das den Anforderungen
         der Richtlinie 2006/48/EG unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem
         Versicherungsunternehmen schriftlich bestaetigt, dass es die an seinem
         Sitz geltenden Vorschriften ueber das Eigenkapital und die Liquiditaet der
         Kreditinstitute einhaelt (geeignetes Kreditinstitut),
      c) oeffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach Artikel 2 Abs. 3 der
         unter Buchstabe b genannten Richtlinie vom Geltungsbereich dieser Richtlinie
         ausgenommen sind.
      Als Anlagen gelten auch laufende Guthaben.

(2) Nach Massgabe des § 3 Abs. 2 Buchstabe c kann das gebundene Vermoegen darueber
hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind, deren
Voraussetzungen nicht erfuellen oder die Begrenzungen des § 3 Abs. 2 bis 5 uebersteigen
(Oeffnungsklausel).

(3) Die Aufsichtsbehoerde kann Versicherungsunternehmen auch Anlagen in Vermoegenswerten,
die in den vorangehenden Absaetzen nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen
nicht erfuellen, sowie die Ueberschreitung der in § 3 Abs. 2 Buchstabe a und b, Abs.
3 bis 5 und § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der
Versicherten dadurch nicht beeintraechtigt werden und wenn die Mitgliedstaaten diese
Abweichungen nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung
und Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie ueber Lebensversicherungen zulassen
koennen.

(4) Ausgeschlossen sind direkte und indirekte Anlagen
a) in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Anspruechen
   auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten,


                                             -4-
      
                                                                              

b) die nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und
   Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie ueber Lebensversicherungen nicht zulaessig
   sind,
c) in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Versicherungsunternehmens im Sinne des
   § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, deren alleiniger Zweck das
   Halten von Anteilen an konzernfremden Unternehmen oder von Immobilien ist,
d) bei Unternehmen, auf die das Versicherungsunternehmen seinen Geschaeftsbetrieb
   ganz oder teilweise im Wege der Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes) uebertragen hat, oder die in unmittelbarem
   Zusammenhang mit dem Betrieb von Versicherungsgeschaeften stehende Taetigkeiten fuer
   das Versicherungsunternehmen ausfuehren, wenn bei diesen Unternehmen der Umfang des
   Geschaeftsbetriebes wesentlich vom Gegenstand der Funktionsausgliederung bzw. der
   Dienstleistungstaetigkeit bestimmt wird.

(5) Der Europaeische Wirtschaftsraum im Sinne dieser Verordnung umfasst die Staaten
der Europaeischen Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum.

§ 3 Quantitative Beschraenkungen (Mischung)
(1) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 8
sowie Anlagen bei Schuldnern mit Sitz in Staaten ausserhalb des EWR, bei denen nicht
sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 77a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
auf sie erstreckt, sind auf ein vorsichtiges Mass zu beschraenken.

(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt beschraenkt:
a) direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 duerfen jeweils 7,5 vom Hundert
   des Sicherungsvermoegens und des sonstigen gebundenen Vermoegens nicht uebersteigen;
b) direkte und indirekte Anlagen in Sondervermoegen mit zusaetzlichen
   Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes, in Anteilen von
   Investmentaktiengesellschaften mit veraenderlichem Kapital nach den §§ 96 bis
   106, 110 und 111 des Investmentgesetzes mit entsprechender Anlagepolitik und in
   Anteilen von Investmentvermoegen mit entsprechender Anlagepolitik, die jeweils
   von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aufgelegt
   werden, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren Ertrag
   oder Rueckzahlung an Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken nach den §§ 112 und
   113 des Investmentgesetzes oder an sonstige Investmentvermoegen mit entsprechender
   Anlagepolitik gebunden sind, duerfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermoegens
   und des sonstigen gebundenen Vermoegens nicht uebersteigen. Auf diese Quote sind
   anzurechnen direkte und indirekte Anlagen in Sondervermoegen, soweit sie in
   Rohstoff-Indizes nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes oder vergleichbaren
   Vorschriften eines anderen Staates des EWR investieren, sowie andere direkte und
   indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren Ertrag oder Rueckzahlung an Rohstoff-
   Indizes nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes oder vergleichbaren Vorschriften
   eines anderen Staates des EWR gebunden ist;
c) im Rahmen der Oeffnungsklausel nach § 2 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf
   jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermoegens und des sonstigen gebundenen
   Vermoegens beschraenkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese
   Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehoerde bis auf jeweils 10 vom Hundert
   des Sicherungsvermoegens und des sonstigen gebundenen Vermoegens erhoeht werden; die
   Begrenzung auf 10 vom Hundert in § 4 Abs. 4 bleibt unberuehrt.

(3) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13 duerfen zusammen
mit Anlagen, die der Quote des Absatzes 2 Buchstabe b unterliegen, insgesamt jeweils
35 vom Hundert des Sicherungsvermoegens und des sonstigen gebundenen Vermoegens nicht
uebersteigen. Auf diese Quote sind auch Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
anzurechnen, soweit Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Gegenstand der Wertpapierdarlehen
sind. Innerhalb der Quoten nach Satz 1 darf der Anteil der nicht in einen organisierten
Markt einbezogenen oder nicht an einer Boerse in einem Staat ausserhalb des EWR oder
der Vollmitgliedstaaten der OECD zum amtlichen Markt zugelassenen oder dort in einen

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organisierten Markt einbezogenen Vermoegensgegenstaende nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a
und Nr. 13 jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermoegens und des sonstigen gebundenen
Vermoegens nicht uebersteigen.

(4) Bei Anlagen in Anteilen an Sondervermoegen, Investmentaktiengesellschaften mit
veraenderlichem Kapital und Investmentgesellschaften, die durch den Einsatz von
Derivaten nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften
eines anderen Staates des EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials
aufweisen, ist das erhoehte Marktrisikopotential auf die Quote nach Absatz 3 Satz
1 anzurechnen. Soweit das erhoehte Marktrisikopotential nicht zeitnah ermittelt
werden kann, ist der hoechstzulaessige Betrag anzusetzen. Anteile an Sondervermoegen,
Investmentaktiengesellschaften mit veraenderlichem Kapital und Investmentgesellschaften
werden voll auf die Quoten nach Absatz 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 Satz 1
angerechnet, wenn die jeweilige Vermoegensstruktur nicht transparent ist.

(5) Direkte und indirekte Anlagen in Immobilien nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstaben
a und b und Anteile an Immobilien-Sondervermoegen duerfen jeweils 25 vom Hundert des
Sicherungsvermoegens und des sonstigen gebundenen Vermoegens nicht uebersteigen.

(6) Die Aufsichtsbehoerde kann die direkten und indirekten Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr.
2 Buchstabe a, Nr. 9, 12, 13 und die Anlagen, die der Quote des Absatzes 2 Buchstabe b
unterliegen, bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermoegens und des sonstigen
gebundenen Vermoegens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten
erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehoerde in den Faellen des §
81b Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu.

§ 4 Schuldnerbezogene Beschraenkungen (Streuung)
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 duerfen alle auf ein und denselben Aussteller
(Schuldner) entfallenden Anlagen 5 vom Hundert des gebundenen Vermoegens nicht
uebersteigen. Hat ein Aussteller gegenueber dem Versicherungsunternehmen fuer
Verbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewaehrleistung uebernommen, so ist auch
diese Gewaehrleistungsverbindlichkeit auf diese Quote anzurechnen. Anlagen in einem
Sondervermoegen oder in Anteilen, die von einer Investmentaktiengesellschaft mit
veraenderlichem Kapital oder Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht
als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn sie in sich ausreichend
gestreut sind.

(2) Fuer Anlagen
a) bei ein und demselben Aussteller (Schuldner) nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b
   und d,
b) in von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR oder
   Vollmitgliedstaat der OECD in Verkehr gebrachte Schuldverschreibungen, wenn diese
   durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind,
c) bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe
   b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des
   Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsaechlich abgesichert
   sind; der satzungsmaessige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der
   Einlagensicherungseinrichtung schliesst eine tatsaechliche Absicherung nicht aus, und
d) bei ein und demselben oeffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 18
   Buchstabe c
gilt eine Quote von 30 vom Hundert des gebundenen Vermoegens.

(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absaetzen 1 und 2 sind Anlagen beim
Aussteller und seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
zusammenzurechnen.

(4) Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr.   9, 12 und 13 duerfen insgesamt 10 vom Hundert des
Eigenkapitals ein und derselben   Gesellschaft nicht ueberschreiten. Satz 1 gilt nicht
fuer Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr.   9 bei geeigneten Kreditinstituten nach § 2 Abs. 1 Nr.
18 Buchstabe b. Bei Anteilen an   einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten

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von Anteilen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten
Anlagen des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unternehmen.

(5) Bis zu jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermoegens und des sonstigen gebundenen
Vermoegens koennen in einem einzelnen Grundstueck oder grundstuecksgleichen Recht
oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der
Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von hoechstens drei in einem Staat des EWR oder
Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstuecken oder grundstuecksgleichen Rechten ist.
Dieselbe Grenze gilt fuer mehrere rechtlich selbstaendige Grundstuecke zusammengenommen,
wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.

(6) Anlagen einer Pensionskasse in ein Traegerunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und dessen
Konzernunternehmen duerfen 5 vom Hundert des gesamten Vermoegens nicht ueberschreiten.
Wird eine Pensionskasse von mehr als zwei Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese
Unternehmen auf insgesamt 15 vom Hundert des gesamten Vermoegens begrenzt; Satz 1 bleibt
unberuehrt.

§ 5 Kongruenz
Das gebundene Vermoegen ist nach Massgabe der Anlage Teil C des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in Vermoegenswerten anzulegen, die auf dieselbe Waehrung
lauten, in der die Versicherungen erfuellt werden muessen (Kongruenzregeln). Dabei gelten
Grundstuecke und grundstuecksgleiche Rechte als in der Waehrung des Landes angelegt,
in dem sie belegen sind, Aktien und Anteile als in der Waehrung angelegt, in der sie
in einen organisierten Markt einbezogen sind; nicht in einen organisierten Markt
einbezogene Aktien und Anteile gelten als in der Waehrung des Landes angelegt, in dem
der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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