Satzung der
Finanzmarktstabilisierungsanstalt (Anlage
der Verordnung ueber die Satzung der
Finanzmarktstabilisierungsanstalt)
FMSAVSa

vom  20.05.2009



"Satzung der Finanzmarktstabilisierungsanstalt (Anlage der Verordnung ueber die Satzung
der Finanzmarktstabilisierungsanstalt) vom 20. Mai 2009 (eBAnz. 2009, AT56 V1)"

Fussnote

 Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet      Text der Verordnung siehe: FMSAV

§ 1 Rechtsform, Name, Stellung im Rechtsverkehr, Gerichtsstand
(1) Die Finanzmarktstabilisierungsanstalt (FMSA) ist eine rechtlich unselbstaendige
Anstalt des oeffentlichen Rechts bei der Deutschen Bundesbank, die organisatorisch von
der Deutschen Bundesbank getrennt ist.

(2) Die FMSA kann unter den Namen „Finanzmarktstabilisierungsanstalt – FMSA“ und
„Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) – Finanzmarktstabilisierungsanstalt – “
im rechtsgeschaeftlichen Verkehr handeln.

(3) Der allgemeine Gerichtsstand der FMSA ist der Sitz der Deutschen Bundesbank in
Frankfurt am Main.

§ 2 Aufgaben der FMSA
(1) Der FMSA obliegt die Verwaltung des nach § 1 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds
(Fonds) und die Entscheidung ueber Massnahmen nach dem
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, soweit ueber diese nicht der Lenkungsausschuss
nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes oder das
Bundesministerium der Finanzen entscheidet.

(2) Die FMSA betreut die Antragsverfahren zu Massnahmen nach dem
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz. Sie fuehrt die Verhandlungen mit den
Antragstellern und erstellt begruendete Entscheidungsvorschlaege mit den entsprechenden
Vertragsdokumenten. Die FMSA ist zustaendig fuer die Umsetzung und Abwicklung der den
Antragstellern genehmigten Stabilisierungsmassnahmen.

(3) In den Faellen des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
und des § 1 Absatz 2 Satz 2 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung legt
die FMSA sowohl dem Bundesministerium der Finanzen als auch dem Lenkungsausschuss
begruendete Vorschlaege zur weiteren Behandlung der Antraege einschliesslich Voranfragen
sowie begruendete Vorschlaege
1. fuer allgemeine Massstaebe fuer Auflagen zur Geschaeftspolitik,
2. zur naeheren Bestimmung der Angemessenheit von Verguetungen und Verguetungssystemen,
3. zu Grundsaetzen der Ausgestaltung von vertraglichen Beziehungen oder von
   Verwaltungsakten,
4. zur naeheren Bestimmung der Unterrichtungspflichten von Unternehmen,
5. zu Ausnahmen von § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 und § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der
   Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und
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6. zu Entscheidungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer
   6 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
vor. Saemtliche Vorschlaege werden einschliesslich der dazugehoerigen Beschlussvorlagen
in Textform abgefasst. Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen und des
Lenkungsausschusses zur naeheren Ausgestaltung der Vorlageverpflichtungen sind zu
beachten.

(4) Die FMSA nimmt die ihr auf der Grundlage des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes uebertragenen Aufgaben ausschliesslich im Namen
des Fonds wahr.

(5) Die FMSA ist bei der Wahrnehmung der ihr uebertragenen Aufgaben an die Bestimmungen
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und der Finanzmarktstabilisierungsfonds-
Verordnung sowie die auf der Grundlage des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und
der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung ergehenden Weisungen oder Entscheidungen
des Bundesministeriums der Finanzen sowie Entscheidungen des Lenkungsausschusses
gebunden.

(6) Die FMSA ist berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der
Finanzen, sich Dritter bei der Erfuellung der ihr uebertragenen Aufgaben zu bedienen.
Die Entscheidungsverantwortung der FMSA sowie die Bindungen gemaess Absatz 5 bleiben
unberuehrt. Die Beauftragung eines Dritten ist nur zulaessig, wenn sichergestellt
ist, dass dieser an die Bestimmungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und
der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und an die den nach der Verordnung
ergangenen Weisungen oder sonstigen Entscheidungen auf vertraglicher oder sonstiger
Grundlage gebunden ist.

§ 3 Aufsicht
Die FMSA unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 4 Zusammensetzung und Beschluesse des Leitungsausschusses
(1) Der Leitungsausschuss besteht gemaess § 3a Absatz 3 Satz 1 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes aus drei Mitgliedern, die vom Bundesministerium
der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ernannt werden. Die Mitglieder
des Leitungsausschusses leiten die FMSA gemeinsam.

(2) Der Vorsitzende des Leitungsausschusses wird vom Bundesministerium der Finanzen im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmt. Der Vorsitzende des Leitungsausschusses
kann einen Stellvertreter benennen.

(3) Der Leitungsausschuss entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfaehig, wenn
alle Mitglieder eingeladen und zwei Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind;
Absatz 4 Satz 4 bleibt unberuehrt. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz
zugeschaltet sind, gelten als anwesend.

(4) Der Leitungsausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Sitzungen sind vom Vorsitzenden
in Textform unter Benennung der Beratungs- und Beschlussgegenstaende einzuberufen. Jedes
Mitglied des Leitungsausschusses kann die Einberufung einer Sitzung unter Benennung der
Beratungs- und Beschlussgegenstaende verlangen. Beschluesse des Leitungsausschusses ueber
Stabilisierungsmassnahmen koennen nur in Sitzungen gefasst werden, in denen die Mehrheit
der Mitglieder des Leitungsausschusses anwesend ist oder nach Absatz 3 Satz 3 als
anwesend gilt. Im Uebrigen kann der Vorsitzende einen Beschluss des Leitungsausschusses
auch ausserhalb von Sitzungen im Wege der schriftlichen oder muendlichen Umfrage, auch
durch Telefax oder mittels elektronischer Medien, herbeifuehren (Umlaufverfahren).
Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht zulaessig, wenn ein Mitglied
des Leitungsausschusses die Behandlung in einer Sitzung wuenscht. Beschluesse im
Umlaufverfahren sind gueltig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung
teilnehmen und alle Mitglieder ueber die Beschlussfassung informiert sind.

(5) Der Leitungsausschuss fasst seine Beschluesse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Jedes Mitglied des Leitungsausschusses hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit

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gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Enthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Ein Mitglied, das nicht an der Beschlussfassung teilgenommen hat,
ist unverzueglich ueber das Abstimmungsergebnis zu informieren.

(6) Ein Mitglied des Leitungsausschusses darf an der Beratung und Beschlussfassung
des Leitungsausschusses nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem
Ehegatten oder Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwaegerten
bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
Person einen unmittelbaren oder mittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Im Zweifel
entscheidet der Leitungsausschuss hierueber unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
Der Leitungsausschuss hat den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses unverzueglich ueber
bestehende Interessenkonflikte zu informieren. War ein Mitglied des Leitungsausschusses
Mitglied eines Organs eines Unternehmens, ueber dessen Antrag zu entscheiden ist, so ist
das Mitglied von der Beschlussfassung ueber diesen Antrag ausgeschlossen.

(7) Ueber die Beschluesse des Leitungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie
ist vom Vorsitzenden des Leitungsausschusses zu unterzeichnen.

(8) Vorlagen an den Lenkungsausschuss oder das Bundesministerium der Finanzen beduerfen
ebenfalls der Beschlussfassung durch den Leitungsausschuss.

(9) Der Leitungsausschuss gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen eine Geschaeftsordnung.

§ 5 Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses
(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses sind zur Verschwiegenheit ueber alle
vertraulichen Angelegenheiten sowie ueber Geschaefts- und Betriebsgeheimnisse der
FMSA sowie des Fonds verpflichtet. Die Pflicht besteht fuer die Mitglieder auch
nach ihrem Ausscheiden aus dem Leitungsausschuss fort. Sie gilt nicht gegenueber dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Lenkungsausschuss. Sie gilt ebenfalls nicht
gegenueber der Deutschen Bundesbank, der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
und gegenueber den fuer die FMSA taetigen und gesetzlich zur Verschwiegenheit
verpflichteten Beratern im Zusammenhang mit deren Taetigkeit fuer die FMSA. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Verschwiegenheitspflicht in Einzelfaellen sowie
gegenueber dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes aufheben.

(2) Die Mitglieder des Leitungsausschusses werden vom Bundesministerium der Finanzen
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank fuer die Dauer von hoechstens drei Jahren
berufen. Eine wiederholte Berufung ist jeweils fuer die Dauer von drei Jahren zulaessig,
allerdings fruehestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit. Die Mitglieder des
Leitungsausschusses koennen
1. durch das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
   nach Konsultation des Lenkungsausschusses jederzeit oder
2. durch das Bundesministerium der Finanzen aus wichtigem Grund
abberufen werden.

(3) § 88 des Aktiengesetzes gilt entsprechend; Einwilligungen erteilt das
Bundesministerium der Finanzen.

§ 6 Aufgaben und Zustaendigkeiten des Leitungsausschusses
Der Leitungsausschuss leitet die FMSA. Er ist insbesondere verantwortlich fuer
1.   die der FMSA uebertragenen Entscheidungen nach dem
     Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und der Finanzmarktstabilisierungsfonds-
     Verordnung einschliesslich der Ausfuehrung von Entscheidungen des
     Lenkungsausschusses und des Bundesministeriums der Finanzen,
2.   die Verwaltung des Fonds,
3.   das Rechnungswesen des Fonds und der FMSA,
4.   das Risikocontrolling und Beteiligungsmanagement der FMSA,
5.   die Begleitung von Restrukturierungsmassnahmen der Antrag stellenden Unternehmen,
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6.    die Bewertung von Risikopositionen im Sinne des § 8 des
      Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und die Art des Erwerbs dieser Positionen,
7.    die Vorlage von Antraegen und Vorschlaegen der FMSA an den Lenkungsausschuss und das
      Bundesministerium der Finanzen nach § 2 Absatz 3,
8.    die Vorbereitung von Unterrichtungen des Gremiums zum
      Finanzmarktstabilisierungsfonds durch das Bundesministerium der
      Finanzen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 3 des
      Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
9.    die Erstellung des Wirtschaftsplans der FMSA, der Jahresrechnungen der FMSA,
      eines Entwurfs der Jahresrechnung fuer den Fonds sowie die Aufstellung der
      Jahresabschluesse der FMSA und des Fonds nach § 9 Absatz 3 bis 6 und
10.   7. die Einbeziehung geeigneter Dritter nach § 2 Absatz 6.

§ 7 Vertretung der FMSA und des Fonds
(1) Der Leitungsausschuss vertritt die FMSA und den Fonds gerichtlich und
aussergerichtlich.

(2) Die FMSA und der Fonds werden im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des
Leitungsausschusses gemeinschaftlich vertreten. Der Leitungsausschluss kann
beschliessen, dass die FMSA und der Fonds auch durch eines seiner Mitglieder gemeinsam
mit einem sonstigen Bediensteten der FMSA oder bei Geschaeften der laufenden Verwaltung
durch zwei Bedienstete oder Beschaeftigte gemeinschaftlich vertreten werden koennen.

(3) Ist eine Willenserklaerung gegenueber der FMSA oder dem Fonds abzugeben, so
genuegt die Abgabe gegenueber einem Mitglied des Leitungsausschusses oder einem vom
Leitungsausschuss bevollmaechtigten sonstigen Bediensteten oder Beschaeftigten der FMSA.

§ 8 Personal
(1) Die FMSA kann eigenes Personal in privatrechtlichen Beschaeftigungsverhaeltnissen
anstellen. Es gelten die fuer die Deutsche Bundesbank geltenden Tarifvertraege und
sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Angestellte koennen mit Einwilligung
des Bundesministeriums der Finanzen auch oberhalb der hoechsten tarifvertraglichen
Verguetungsgruppe in einem aussertariflichen Angestelltenverhaeltnis beschaeftigt werden,
soweit dies fuer die Durchfuehrung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 3 gilt fuer die
sonstige Gewaehrung von ausser- und uebertariflichen Leistungen entsprechend. § 5 Absatz
1 gilt entsprechend fuer die Bediensteten und Beschaeftigten der FMSA, einschliesslich der
dorthin abgeordneten oder zugewiesenen Beamtinnen und Beamten.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der
Mitglieder des Leitungsausschusses. Der Leitungsausschuss ist Dienstvorgesetzter und
Vorgesetzter der uebrigen Bediensteten und Beschaeftigten der FMSA. Der Leitungsausschuss
ist auch dann Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter, wenn Beamtinnen oder Beamte zur
FMSA abgeordnet oder zugewiesen werden. Satz 3 gilt fuer zur FSMA abgeordnete oder
zugewiesene Tarifbeschaeftigte entsprechend. Der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle
bleibt fuer alle die Rechtsstellung der Beamtin oder des Beamten betreffenden
Entscheidungen zustaendig, soweit sie nicht mit der Taetigkeit der abgeordneten
oder zugewiesenen Beamtin oder des abgeordneten oder zugewiesenen Beamten bei
der FMSA im Zusammenhang stehen. Die Disziplinarzustaendigkeit fuer waehrend der
Abordnung oder Zuweisung begangene Dienstvergehen nach § 17 Absatz 4 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes verbleibt bei der Stammdienststelle.

(3) Fuer saemtliche Bedienstete und Beschaeftige der FMSA und die Mitglieder
des Leitungsausschusses gelten die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur
Insiderproblematik und ueber die Anforderungen an Mitarbeitergeschaefte entsprechend.
Fuer die Bediensteten und Beschaeftigen gelten ausserdem die Verhaltensregeln fuer die
Beschaeftigten der Deutschen Bundesbank zur Annahme von Belohnungen und Geschenken
sowie zu Vortragstaetigkeiten in entsprechender Anwendung; nach diesen Verhaltensregeln
erforderliche Zustimmungen sind vom Leitungsausschuss zu erteilen. Fuer die Mitglieder
des Leitungsausschusses gilt darueber hinaus der Verhaltenskodex fuer die Mitglieder

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des Vorstands der Deutschen Bundesbank in entsprechender Anwendung; nach diesem
Kodex erforderliche Genehmigungen sind vom Leitungsausschuss im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen zu erteilen.

(4) Die durch eine Entsendung oder Zuweisung zur FMSA entstehenden Personalkosten sind
von der FMSA zu tragen.

(5) Es gelten das Umzugskostenrecht und das Reisekostenrecht des Bundes.

§ 9 Haushaltsfuehrung, Wirtschaftsfuehrung, Rechnungslegung, Revision
(1) Das Vermoegen der FMSA ist von dem uebrigen Vermoegen der Deutschen Bundesbank, ihren
Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Das Rechnungsjahr und das Geschaeftsjahr der FMSA und des Fonds ist das
Kalenderjahr.

(3) Der Leitungsausschuss stellt fuer die FMSA am Schluss eines jeden Rechnungsjahres
die Jahresrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung und am Ende eines jeden
Geschaeftsjahres einen Jahresabschluss nach den fuer grosse Kapitalgesellschaften
geltenden Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs auf. Die Jahresrechnung muss in uebersichtlicher Weise
den Bestand der FMSA einschliesslich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen
lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Die Jahresrechnung unterliegt
keiner Abschlusspruefung. Der Jahresabschluss unterliegt der Pruefung durch einen
Abschlusspruefer entsprechend den Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs fuer grosse Kapitalgesellschaften.
Die Bestimmungen des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses finden keine
Anwendung. Offenlegung und Transparenz sind gegenueber dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu
gewaehrleisten. Die Entlastung erfolgt durch den Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Absatz 3 ist fuer den Fonds entsprechend anzuwenden.

(5) Der Leitungsausschuss stellt fuer die FMSA einen Wirtschaftsplan nach § 110 der
Bundeshaushaltsordnung einschliesslich eines Stellenplans auf, erstmalig fuer das Jahr
2009. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der
Finanzen. Abweichungen vom Stellenplan sind mit Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen moeglich.

(6) Weitergehende Anforderungen zur jeweiligen Darstellung der Vermoegenssituation der
FMSA und des Fonds koennen durch entsprechende Weisungen des Bundesministeriums der
Finanzen erfolgen.

(7) Im Uebrigen finden die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechende
Anwendung, soweit dies nicht durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen ist.

(8) Bei der FMSA wird eine Revision eingerichtet. Dies kann auch durch einen externen
Dienstleister erfolgen.

§ 10 Verfahrenskosten und Auslagen
(1) Die FMSA soll von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmassnahme
nach den §§ 6, 7 und 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes beantragen,
die Erstattung von Verfahrenskosten und Auslagen auf der Grundlage einer
Selbstverpflichtung des Antragstellers oder eines Vertrages mit dem Antragsteller
verlangen oder durch Verwaltungsakt festsetzen. Die FMSA kann von dem antragstellenden
Unternehmen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Die Erstattung nach Satz 1
kann auch dann verlangt werden, wenn der Antrag abgelehnt oder zurueckgenommen wird.
Satz 1 gilt entsprechend fuer Kosten und Auslagen, die waehrend der Laufzeit der Massnahme
oder anlaesslich ihrer Beendigung entstehen.



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(2) Fuer die Erstattung der Verfahrenskosten ist mindestens zwischen den einzelnen
Stabilisierungsmassnahmen zu unterscheiden. Ausserdem kann die Hoehe der Verfahrenskosten
von dem Wert der Massnahme abhaengig gemacht werden.

(3) Zu den Auslagen gehoeren insbesondere die Kosten Dritter, derer sich die FMSA nach
§ 3a Absatz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bei der Erfuellung ihrer
Aufgaben bedient. Die zu erstattenden Auslagen koennen in Form einer Pauschale berechnet
werden.

(4) Weitere Einzelheiten der Erstattung von Verfahrenskosten und Auslagen koennen in
einer Kostenordnung der FMSA, die das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank erlaesst, festgesetzt werden.




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