Richtlinien fuer Aussprachen zu Themen von
allgemeinem aktuellen Interesse (Anlage
5 der Geschaeftsordnung des Deutschen
Bundestages, BGBl I 1980, 1237)
BTGO1980Anl 5
vom 25.06.1980
"Richtlinien fuer Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse (Anlage 5
der Geschaeftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl I 1980, 1237) vom 25. Juni 1980
(BGBl. I S. 1237, 1260), die durch Artikel 7 der Bekanntmachung vom 12. November 1990
(BGBl. I S. 2555 mWv 1.12.1990) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 7 Bek. v. 12.11.1990 I 2555 mWv 1.12.1990
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.1980
Text der Geschaeftsordnung siehe: BTGO 1980
I. Voraussetzungen der Aktuellen Stunde
1. Eine Aktuelle Stunde (§ 106) findet statt, wenn sie
a) im Aeltestenrat vereinbart wurde,
b) von einer Fraktion oder von anwesenden fuenf vom Hundert der Mitglieder des
Bundestages zu der Antwort der Bundesregierung auf eine muendliche Anfrage oder
c) unabhaengig von einer fuer die Fragestunde eingereichten Frage von einer Fraktion
oder von fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.
2. a) Die Aussprache nach I. 1.b) muss unmittelbar nach Schluss der Fragestunde verlangt
und durchgefuehrt werden.
b) Das Verlangen auf eine Aussprache (I. 1.c)) ist dem Praesidenten unter Angabe des
Themas bis spaetestens 12.00 Uhr des Vortages vorzulegen. Ist die Tagesordnung
bereits verteilt, wird ihre Ergaenzung durch den Praesidenten mitgeteilt.
II. Rangfolge der Aussprache
3. An einem Sitzungstag des Bundestages wird nur eine Aussprache durchgefuehrt.
4. Ist eine Aussprache vereinbart worden (I. 1.a)), kann eine weitere Aussprache fuer
diesen Sitzungstag nicht verlangt werden.
5. Eine Aussprache, die unabhaengig von einer fuer die Fragestunde eingereichten Frage
verlangt wird (I. 1.c)), wird auf den nachfolgenden Sitzungstag vertagt, wenn
fuer einen Sitzungstag eine Aussprache zu der Antwort der Bundesregierung auf eine
muendliche Anfrage (I. 1.b)) verlangt wird. Die vertagte Aussprache geht dann den
anderen Moeglichkeiten zur Aussprache vor.
III. Dauer und Redeordnung der Aussprache
6. (1) Die Aussprache dauert hoechstens eine Stunde. Sprechen weniger Mitglieder
einer Fraktion, als aus deren Mitte das Wort erhalten koennen, verkuerzt sich die
Aussprache um die ihnen zustehende Redezeit.
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(2) Die von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundesrates oder ihren
Beauftragten in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberuecksichtigt. Ueberschreitet
die von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundesrates oder ihren Beauftragten
in Anspruch genommene Redezeit dreissig Minuten, so verlaengert sich die Dauer der
Aussprache um dreissig Minuten.
(3) Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer
Beauftragten nach Ablauf der vorgeschriebenen Dauer der Aussprache oder in der
Aussprache so spaet das Wort, dass eine Erwiderung von fuenf Minuten nicht mehr
moeglich ist, so erhaelt auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fuenf
vom Hundert der Mitglieder des Bundestages erneut je ein Sprecher der Fraktionen
das Wort. Bei einer Aussprache auf Verlangen erhaelt als erster Redner eines der
Mitglieder des Bundestages das Wort, die die Aussprache verlangt haben (I. 1.b) und
c)).
7. (1) Der einzelne Redner darf nicht laenger als fuenf Minuten sprechen. Spricht
ein Redner kuerzer als fuenf Minuten, verkuerzt sich die Aussprache um die nicht in
Anspruch genommene Redezeit.
(2) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer
Beauftragten laenger als zehn Minuten, so findet § 44 Abs. 3 Anwendung.
8. Fuer die Reihenfolge der Worterteilung gilt § 28 mit der Massgabe, dass die Aussprache
von einem der Mitglieder eroeffnet wird, die die Aussprache verlangt haben.
9. Antraege zur Sache koennen nicht gestellt werden.
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