Brennereiordnung (Anlage zur
Branntweinmonopolverordnung)
BrennO 1998
vom 20.02.1998
"Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) vom 20. Februar 1998 (BGBl.
I S. 384), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Maerz 2008 (BGBl. I S.
450) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 7 V v. 19.3.2008 I 450
Fussnote
Textnachweis ab: 4.3.1998
(Text der Verordnung siehe: BrMV)
Inhalt
ERSTES BUCH
Herstellung und Reinigung des Branntweins
1. Abschnitt
Herstellung des Branntweins
1. Einteilung der Brennereien ............ § 1
2. Rohstoffe der Branntweinerzeugung in
Eigenbrennereien ...................... § 2
3. Landwirtschaftliche Brennereien ....... §§ 3 - 5
4. Obstbrennereien ....................... § 6
5. Gewerbliche Brennereien ............... § 7
6. Kleinbrennereien ...................... § 8
7. Stoffbesitzer ......................... § 9
8. Bestimmung und Aenderung der Brennerei-
klasse ................................ § 10
9. Stammblatt ............................ § 11
2. Abschnitt
Reinigung des Branntweins
1. Zulaessigkeit .......................... § 12
2. Ausnahmen ............................. §§ 13 - 17
ZWEITES BUCH
Brennrecht
1. Allgemeines ........................... § 18
2. Veranlagung von anderen Brennereien als
Kartoffelgemeinschaftsbrennereien zum
Brennrecht
a) Antrag auf Veranlagung zum Brenn-
recht .............................. §§ 19 - 20
b) Bemessungsmassstaebe fuer die
Festsetzung von Grundziffer und
Brennrecht ......................... § 21
c) Veranlagungsausschuesse ............. §§ 22 - 23
d) Unterausschuesse .................... § 24
-1-
e) Beschlussfaehigkeit der Veranlagungs-
ausschuesse ......................... § 25
f) Aufgaben des Vorsitzenden .......... § 26
g) Sachverstaendige .................... §§ 27 - 29
h) Vergleichsbrennereien .............. § 30
i) Entscheidungen der Oberfinanz-
direktion .......................... §§ 31 - 32
(weggefallen) ......................... §§ 33 - 37
k) Zuweisung eines vorlaeufigen Brenn-
rechts ............................. § 38
3. Veranlagung von Kartoffelgemeinschafts-
brennereien zum Brennrecht ............ § 39
(weggefallen) ......................... §§ 40 - 41
4. Obstgemeinschaftsbrennereien .......... § 42
5. Verlust des Brennrechts
a) Verlegung von Brennereien auf ein
anderes Grundstueck ................. § 43
b) (weggefallen) ...................... § 44
c) Uebergang zur Verarbeitung von
Ruebenstoffen ....................... § 45
6. Jahresbrennrecht ...................... § 46
(weggefallen) ......................... § 47
DRITTES BUCH
Ueberwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
1. Abschnitt
Errichtung, Anmeldung und
Erloeschen der Brennereien
1. Errichtung von Brennereien ............ §§ 48 - 49
2. Erstmalige Betriebsanmeldung .......... §§ 50 - 52
(weggefallen) ......................... §§ 53 - 55
3. Brennereibelegheft .................... § 56
(weggefallen) ......................... § 57
4. Vermessung von Geraeten und Gefaessen .... §§ 58 - 62
5. Bezeichnung der Geraete und Gefaesse ..... § 63
6. Aufbewahrung der Geraete und Gefaesse .... § 64
7. Aenderungen ............................ §§ 65 - 69
8. Erloeschen der Brennereien ............. § 70
2. Abschnitt
Sicherungsmassnahmen in den
Verschlussbrennereien
1. Allgemeines ........................... §§ 71 - 74
2. Anforderungen, die allgemein an Geraete,
Gefaesse und Rohre zu stellen sind
a) Beschaffenheit ..................... §§ 75 - 77
b) Aufstellung ........................ § 78
c) Verbindung ......................... § 79
3. Verschlussmassnahmen
a) Allgemeines ........................ § 80
b) Einfache Verschluesse ............... § 81
c) Doppelverschluesse .................. § 82
(weggefallen) ......................... § 83
4. Anforderungen, die an einzelne Geraete,
Gefaesse und Rohre hinsichtlich ihrer
Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung
oder Verschliessung noch besonders zu
stellen sind, und Abweichungen von den
-2-
allgemeinen Anforderungen
a) Brenngeraete ........................ § 84
b) Vorlagen ........................... § 85
c) Pumpen ............................. § 86
d) Branntweinmischgeraete .............. § 87
e) Absperrvorrichtungen ............... § 88
f) Stauungsanzeiger ................... § 89
g) Klaergefaesse ......................... § 90
h) Tagessammelgefaesse .................. § 91
i) Hilfssammelgefaesse .................. § 92
k) Zwischensammelgefaesse ............... § 93
l) Hauptsammelgefaesse .................. § 94
m) Sauermaischerohre .................. § 95
n) Branntweinrohre .................... § 96
o) Wasser- und Dampfrohre ............. § 97
p) Lueftungsvorrichtungen .............. § 98
q) Ueberlaufvorrichtungen .............. § 99
r) Uebersteigrohre ..................... § 100
5. Messuhren
a) Amtliche Messuhren .................. §§ 101 - 105
1. Hauptmessuhren ................... § 106
2. Nebenmessuhren ................... § 107
b) Privatmessuhren ..................... § 108
6. Ausnahmen ............................. §§ 109 - 110
7. Erstattung von Kosten fuer Sicherungs-
massnahmen
(weggefallen) ......................... § 111
(weggefallen) ......................... § 112
(weggefallen) ......................... § 113
3. Abschnitt
Abfindung der Brennereien
1. Begriff und Arten der Abfindung ....... §§ 114 - 115
2. Zulaessigkeit der Abfindung ............ § 116
3. Verlust der Abfindung ................. § 116a
3a.Dauer des Verlustes und Wiederzulassung
zur Abfindung ......................... § 116b
4. Ausschluss von der Abfindung ........... § 117
5. Versagung und Entziehung der Abfindung § 117a
6. Abfindung bei Verschlussbrennereien .... § 118
7. Grenzzahl der Obstabfindungs-
brennereien ........................... § 119
8. Ausbeutesaetze
a) Allgemeines ........................ § 120
b) Regelmaessige Ausbeutesaetze .......... §§ 121 - 123
c) Besondere Ausbeutesaetze ............ §§ 124 - 131
9. Abfindung auf die Mindestmenge ........ §§ 132 - 133
4. Abschnitt
Betriebsbestimmungen
A. Verschlussbrennereien
1. Betriebseroeffnung, Betriebseinstellung § 134
2. Pruefung der Sicherungsmassnahmen vor der
Betriebseroeffnung ..................... §§ 135 - 136
3. Betriebserklaerung ..................... § 137
(weggefallen) ......................... § 138
4. Betriebsfuehrung
a) Bereitung, Aufbewahrung und
-3-
Behandlung der Maische ............. §§ 139 - 141
b) Brennfrist; Roh- und Feinbrennen ... §§ 142 - 143
c) Benutzung der Betriebseinrichtung zu
anderen als Brennereizwecken ....... § 144
5. Brennvorrichtungen zur Untersuchung von
Proben ................................ § 145
6. Auslaendischer Wein (weggefallen) ...... § 146
7. Buchfuehrung ........................... §§ 147 - 148
8. Ablieferung von ablieferungsfreiem
Branntwein ............................ § 149
9. Branntweinaufbewahrung in Messuhr-
brennereien ........................... § 150
10. In Messuhren enthaltener Branntwein .... § 151
11. Stoerungen und Gefaehrdungen der
Sicherungsmassnahmen
Stoerungen im Gange amtlicher Messuhren . §§ 152 - 154
B. Abfindungsbrennereien
1. Betriebserklaerung ..................... § 155
2. Materialueberwachung ................... § 156
(weggefallen) ......................... §§ 157 - 160
3. Betriebsfuehrung
a) Aufbewahrung der Rohstoffe ......... § 161
b) Maischfrist; Bereitung und
Behandlung der Maische ............. § 162
c) Brennfrist; Roh- und Feinbrennen ... §§ 163 - 165
d) Brennbuch .......................... § 166
e) Benutzung der Betriebseinrichtung zu
anderen als Brennereizwecken ....... § 167
4. Abfindungsanmeldung ................... §§ 168 - 172
(weggefallen) ......................... § 173
5. Branntweinerzeugung durch Stoff-
besitzer .............................. §§ 174 - 175
5. Abschnitt
Sicherungsmassnahmen in der betriebslosen
Zeit .................................... §§ 176 - 178
6. Abschnitt
Amtliche Aufsicht ........................ §§ 179 - 185
VIERTES BUCH
Ablieferung und Uebernahme des Branntweins
1. Abschnitt
Ablieferung
1. Abnahmefristen ........................ § 186
2. Abnahmetage ........................... § 187
3. Massnahmen der Reichsmonopolverwaltung . § 188
4. Verpflichtungen des Brennereibesitzers § 189
5. Abfertigungsantraege ................... § 190
(weggefallen) ......................... § 191
6. Ausfuehrung der Abnahme
a) im allgemeinen ..................... § 192
b) in Brennereien mit Hauptmessuhren ... §§ 193 - 196
(weggefallen) ......................... § 197
c) in wiederholt abtreibenden
Brennereien ........................ §§ 198 - 202
7. Aufschub der Abfertigung .............. § 203
-4-
8. Nebenerzeugnisse ...................... § 204
9. Buchfuehrung ........................... §§ 205 - 206
(weggefallen) ......................... § 207
2. Abschnitt
Uebernahme
1. Verpflichtungen der Abfertigungsbeamten § 208
2. Verpflichtungen des Brennereibesitzers § 209
(weggefallen) ......................... § 210
3. Verpflichtungen der Bundesmonopol-
verwaltung ............................ § 211
3. Abschnitt
Ablieferung und Uebernahme von Branntwein
bei Monopolsammelstellen ....................... § 212
FUeNFTES BUCH
Branntweinuebernahmepreise
1. Im allgemeinen ........................ §§ 213 - 216
2. Betriebszuschlag nach § 68 des Gesetzes § 217
3. Neuberechnung des Uebernahmegeldes ..... § 218
4. Betriebswechsel ....................... § 219
5. Angaben der Zollstellen (weggefallen) . § 220
SECHSTES BUCH
Branntweinaufschlag
(weggefallen) ......................... § 221
2. Festsetzung des Branntweinaufschlags .. §§ 222 - 223b
(weggefallen) ......................... § 224
3. Vereinigungen nach § 82 des Gesetzes .. § 225
SIEBENTES BUCH
Besondere Bestimmungen fuer einzelne Betriebe
1. Geraete zur Herstellung oder Reinigung
von Branntwein ausserhalb der
Brennereien ........................... §§ 226 - 233
2. Hefenbetriebe ohne Branntwein-
gewinnung ............................. §§ 234 - 236
(weggefallen) ......................... § 237
Erstes Buch
Herstellung und Reinigung des Branntweins
1. Abschnitt
Herstellung des Branntweins
1.
Einteilung der Brennereien
§ 1
-5-
(1) Die Brennereien sind Monopolbrennereien (§ 21 des Gesetzes) oder Eigenbrennereien.
Eigenbrennereien sind alle Brennereien, die nicht zu den Monopolbrennereien gehoeren.
(2) Auf Monopolbrennereien, die von der Reichsmonopolverwaltung betrieben werden,
finden die Bestimmungen der Brennereiordnung nur insoweit Anwendung, als dies vom
Reichsmonopolamt angeordnet wird.
2.
Rohstoffe der Branntweinerzeugung in Eigenbrennereien
§ 2
(1) In Eigenbrennereien duerfen nur Rohstoffe verarbeitet werden, aus denen schon vor
dem 1. Oktober 1914 Branntwein in gewerblicher Weise hergestellt worden ist.
(2) Die Rohstoffe der Branntweinerzeugung sind fuer Eigenbrennereien entweder mehlige,
d.h. staerkehaltige Stoffe (Getreide, Kartoffeln usw.), oder nichtmehlige Stoffe (Obst,
Wein, Obstwein, Ruebenstoffe usw.).
(3) Zum Getreide gehoeren neben Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste auch
Triticale, Mais und Dari, dagegen nicht Reis. Erzeugnisse der Kartoffelverarbeitung
und Rueckstaende davon sind den Kartoffeln, Erzeugnisse der Getreideverarbeitung
und Rueckstaende davon sind dem Getreide gleichzustellen, falls die Erzeugnisse und
Rueckstaende Staerke enthalten; diese Erzeugnisse und Rueckstaende (auch Abfaelle) duerfen
Bestandteile anderer Herkunft, die zu den Rohstoffen der Branntweingewinnung gehoeren,
nicht enthalten.
(4) Als Obststoffe gelten die in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Stoffe.
Im einzelnen werden verstanden:
a) unter Obst: die Fruechte der einheimischen Arten von Stein- und Kernobstpflanzen und
Bestandteile von ihnen;
b) unter Beeren: die Fruechte der einheimischen Arten von Beeren- und
Beerenobstpflanzen und Bestandteile von ihnen, dagegen nicht Korinthen und Rosinen;
c) unter Wein: Wein im Sinne des Weingesetzes und auslaendischer Wein mit verstaerktem
Weingeistgehalt, wenn er keinen anderen Zusatz als aus Wein gewonnenen Weingeist
enthaelt; ferner die aus Obst oder Obstsaeften, aus Beeren oder Beerensaeften
hergestellten weinaehnlichen Getraenke (Obst- und Beerenweine), dagegen nicht
weinaehnliche Getraenke aus Pflanzensaeften anderer Art, aus Malzauszuegen usw. (z.B.
Rhabarberwein, Malzwein);
d) unter Wurzeln: Enzian-, Ingwer- und Kalmuswurzeln, ferner vom Reichsmonopolamt
naeher zu bezeichnende Wurzeln, die einen Branntwein mit besonderen, geschmacklich
wertvollen Eigenschaften liefern;
e) unter Rueckstaenden: die bei der Verarbeitung von Obst, Beeren und Wurzeln (vgl.
unter a, b und d) und bei der Bereitung von Wein (vgl. unter c) entstehenden
Abfaelle und Rueckstaende.
(5) Zu den in § 27 des Gesetzes genannten Stoffen gehoeren auch Topinamburs
(Rosskartoffeln).
(6) Ruebenstoffe sind Melassen aller Art (Ablaeufe der Zuckerherstellung), Rueben,
Ruebensaefte und andere Erzeugnisse von Rueben, nicht aber Zucker.
(7) Material sind zuckerhaltige Fruechte, Pflanzen und Pflanzenteile, Erzeugnisse, die
bei ihrer Verarbeitung oder bei der Verarbeitung verzuckerter Staerke gewonnen worden
sind, Abfaelle und Rueckstaende mit Ausnahme der Rueben- und Zellstoffe.
3.
Landwirtschaftliche Brennereien
-6-
§ 3
(1) Zur Brennereiwirtschaft rechnen auch die Gueter desselben Besitzers, die von dem
Brennereigut raeumlich getrennt sind und keine eigene Brennerei haben.
(2) Wenn ein landwirtschaftliches Gut von mehreren Besitzern auf gemeinschaftliche
Rechnung bewirtschaftet wird, gelten diese fuer die Beteiligung an einer
Gemeinschaftsbrennerei nur als e i n Besitzer.
(3) Der Besitzer einer landwirtschaftlichen Brennerei darf nicht an einer
landwirtschaftlichen Gemeinschaftsbrennerei beteiligt sein.
(4) Bei Gemeinschaftsbrennereien sind ueber das Beteiligungsverhaeltnis, ueber den
Bezug der Rohstoffe und ueber die Abgabe der Rueckstaende Anschreibungen nach Anordnung
des Hauptzollamts zu fuehren und dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes auf Verlangen
vorzulegen.
(5) In landwirtschaftlichen Brennereien duerfen als Gaermittel oder Zukuehlwasser auch
nichtmehlige Rueckstaende der Bierbereitung (Fassgelaeger, Glattwasser, Kuehltrub usw.) in
angemessenen Mengen verwendet werden.
§ 4
Das Hauptzollamt kann aus besonderen Gruenden, zum Beispiel wegen Viehseuche,
Verminderung des Viehbestands oder Aenderung der Wirtschaftsweise, fuer die Dauer des
nachgewiesenen Beduerfnisses genehmigen, dass Rueckstaende oder Duenger veraeussert oder in
anderer Weise, als in § 25 des Gesetzes vorgeschrieben worden ist, verwendet werden,
ohne dass die Brennerei die landwirtschaftliche Eigenschaft verliert.
§ 5
(1) Landwirtschaftliche Verschlussbrennereien verlieren diese Eigenschaft nicht, wenn
sie
1. voruebergehend selbstgewonnene Obststoffe (§ 2 Abs. 4) allein verarbeiten, und die
im Betriebsjahr aus diesen Stoffen erzeugte Weingeistmenge nicht mehr als zehn
Hundertteile der Jahreserzeugung betraegt (Zwischenbetrieb),
2. Wein oder Obst nach Massgabe von Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen
der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft fuer Wein und fuer Obst und Gemuese
verarbeiten.
(2) Landwirtschaftliche Abfindungsbrennereien koennen ohne Wechsel der Brennereiklasse
selbstgewonnene Obststoffe verarbeiten.
(3) Das Hauptzollamt kann von der Beschraenkung des Absatzes 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen.
4.
Obstbrennereien
§ 6
Obststoffe, denen zur Erhoehung der Weingeistausbeute Zucker, Melasse oder dergleichen
zugesetzt worden ist (z.B. gezuckertes Obst, ueberzuckerter Wein), duerfen in
Obstbrennereien nicht verarbeitet werden.
5.
Gewerbliche Brennereien
§ 7
-7-
(1) Gewerbliche Brennereien (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes) sind insbesondere:
a) Brennereien, die, wenn auch nur zeitweise, Hefe erzeugen;
b) Brennereien, die zwar nur Getreide oder Kartoffeln verarbeiten, aber die sonstigen
Bedingungen fuer landwirtschaftliche Brennereien nicht erfuellen;
c) Brennereien, die zeitweise Getreide oder Kartoffeln, zeitweise nichtmehlige Stoffe
in einem Umfang verarbeiten, der ueber einen landwirtschaftlichen Zwischenbetrieb (§
5) hinausgeht;
d) Brennereien, die andere mehlige Stoffe als Getreide oder Kartoffeln oder die
Mischungen aus mehligen und nichtmehligen Stoffen verarbeiten;
e) Brennereien, die, wenn auch nur zeitweise, andere als die fuer Obstbrennereien
zugelassenen nichtmehligen Stoffe (z.B. Ruebenstoffe, Rhabarber, Rhabarberwein,
Bierrueckstaende, Suedfruechte) allein oder neben anderen Stoffen verarbeiten.
(2) Zu den gewerblichen Brennereien gehoeren ausserdem alle Brennereien, die einen Antrag
(§ 10) auf Zuweisung zu den landwirtschaftlichen Brennereien oder Obstbrennereien nicht
gestellt haben.
(3) Brennereien der in § 28 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Art, welche die fuer
landwirtschaftliche Brennereien vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfuellen oder auf
die Zugehoerigkeit zu den landwirtschaftlichen Brennereien verzichten, sind vom Beginn
des Betriebsjahrs ab, in dem sie die Bedingungen nicht mehr erfuellen oder den Verzicht
erklaeren, zu den gewerblichen Brennereien zu rechnen. Auf das Brennrecht bleibt der
Wechsel der Brennereiklasse ohne Einfluss.
6.
Kleinbrennereien
§ 8
(1) Eine Verschlusskleinbrennerei, die die Erzeugungsgrenze von zehn Hektoliter
Weingeist ueberschreitet, verliert fuer das Betriebsjahr die Eigenschaft als
Kleinbrennerei.
(2) Eine Brennerei, die zur Abfindung zugelassen ist, wird als Kleinbrennerei
behandelt.
7.
Stoffbesitzer
§ 9
(1) Stoffbesitzer (§ 36 des Gesetzes) sind natuerliche Personen, die kein eigenes
Brenngeraet haben, ausschliesslich selbstgewonnene Obststoffe mit dem Brenngeraet einer
fremden Brennerei verarbeiten und daraus in einem Betriebsjahr nicht mehr als fuenfzig
Liter Weingeist herstellen.
(2) Als selbstgewonnen gelten Stoffe, die vom Stoffbesitzer als Eigentuemer,
Niessbraucher oder Paechter geerntet (z.B. Obst) oder von ihm oder seinen Beauftragten
gesammelt (z.B. wildwachsende Beeren und Wurzeln) oder in einem von ihm fuer eigene
Rechnung gefuehrten Betrieb erzeugt worden sind (z.B. Wein, Weintrester, Weinhefe).
(3) Von Personen, die zu einem gemeinsamen Haushalt gehoeren, ist nur e i n e Person,
in der Regel der Haushaltsvorstand, berechtigt, selbstgewonnene Stoffe nach § 36 des
Gesetzes auf Branntwein zu verarbeiten; das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
Besitzer von Brennereien und ihre Haushaltsmitglieder koennen als Stoffbesitzer auch
dann nicht behandelt werden, wenn die Brennvorrichtungen zur Verarbeitung der fuer
-8-
Stoffbesitzer in Betracht kommenden Stoffe nicht geeignet sind oder wenn die Brennerei
von der Abfindung ausgeschlossen ist.
(4) Stoffbesitzer, die ihre monopolbeguenstigte Erzeugungsgrenze ueberschreiten oder die
andere Stoffe als selbstgewonnene Obststoffe (§ 27 des Gesetzes) verarbeiten, verlieren
damit den Anspruch auf Behandlung als Stoffbesitzer.
(5) Der Bundesfinanzminister oder die von ihm bestimmte Stelle kann den Anspruch
auf Antrag unter entsprechender Anwendung des § 116b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 wieder
zuerkennen.
(6) Die Bezirke, in denen die Verarbeitung selbstgewonnener Stoffe durch Stoffbesitzer
nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes zulaessig ist, sind:
1. der Oberfinanzbezirk Hessen;
2. (weggefallen)
3. 3.
der Oberfinanzbezirk Baden;
4. vom Oberfinanzbezirk Kassel die Bezirke der Hauptzollaemter Wiesbaden und
Oberlahnstein;
5. vom Oberfinanzbezirk Koeln die Bezirke der Hauptzollaemter Bad Kreuznach,
Trier, Koblenz ohne die Hebebezirke der Zollaemter Neuwied und Linz und im
Hauptzollamtsbezirk Pruem die Hebebezirke der Zollaemter Bitburg, Bollendorf,
Echternacherbrueck, Gemuend, Roth und Wallendorf;
6. vom Oberfinanzbezirk Muenchen die Bezirke der Hauptzollaemter Lindau, Muenchen-
Schwanthalerstrasse, Muenchen Ostbahnhof, Bad Reichenhall und Rosenheim;
7. vom Oberfinanzbezirk Nuernberg die Bezirke der Hauptzollaemter Bamberg, Fuerth und
Nuernberg, im Hauptzollamtsbezirk Hof der Hebebezirk des Zollamts Kulmbach und
im Hauptzollamtsbezirk Waldsassen die Hebebezirke der Zollaemter Marktredwitz und
Weiden;
8. der Oberfinanzbezirk Wuerttemberg;
9. der Oberfinanzbezirk Wuerzburg.
8.
Bestimmung und Aenderung der Brennereiklasse
§ 10
(1) Der Besitzer einer neu errichteten Brennerei hat bei der erstmaligen
Betriebsanmeldung (§ 50) zu erklaeren, welcher Brennereiklasse die Brennerei zugeteilt
sein soll.
(2) Der Brennereibesitzer, der die Brennereiklasse wechseln will, hat das vor der
ersten Betriebseroeffnung im Betriebsjahr dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die
Aenderung gilt vom Beginn des Betriebsjahrs ab.
(3) Eine Brennerei mit Brennrecht, die die Brennereiklasse wechselt, verliert ihr
Brennrecht (§ 38 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes).
(4) Eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche Brennerei, die zur Abfindung
zugelassen ist und unter Beibehaltung der Abfindung in die Klasse der Obstbrennereien
uebertreten will, behaelt im Fall des Uebertritts ihre Erzeugungsgrenze und darf
Obststoffe verarbeiten, die ihr Besitzer nicht selbst gewonnen hat.
(5) Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die in einem Betriebsjahr
die Bedingungen ihrer Brennereiklasse nicht erfuellen, gelten vom Beginn dieses
Betriebsjahrs ab als gewerbliche Brennereien.
-9-
9.
Stammblatt
§ 11
Fuer jede Verschlussbrennerei und fuer jede Abfindungsbrennerei, die noch ein Brennrecht
besitzt, ist ein Stammblatt nach Muster 1 in dreifacher Ausfertigung anzulegen, von
dem ein Stueck bei der Zollstelle, das zweite Stueck in der Brennerei aufzubewahren und
das dritte an die Rechnungsstelle des Reichsmonopolamts einzusenden ist. Das Stammblatt
muss alle Angaben enthalten, die fuer die Kennzeichnung der Brennerei und ihre Behandlung
nach einzelnen Vorschriften des Gesetzes von Bedeutung sind. Bei Aenderungen hat die
Zollstelle die Berichtigung des Stammblatts zu veranlassen.
2. Abschnitt
Reinigung des Branntweins
1.
Zulaessigkeit
§§ 12 bis 14
(weggefallen)
2.
Ausnahmen
§ 15
(1) Abfindungsbranntwein darf nur bis zu einem solchen Grad gereinigt werden, dass das
gewonnene Erzeugnis noch in ausreichendem Masse die kennzeichnenden Eigenschaften der
zur Herstellung des Branntweins verwendeten Rohstoffe erkennen laesst.
(2) Wenn in einer Abfindungsbrennerei der Ausbeutesatz unter Beruecksichtigung des
Feinbrandes besonders festgesetzt worden ist, muss das gesamte Erzeugnis wiederholt
abgetrieben werden.
§ 16
In Verschlussbrennereien ist zum Feinbrand ein besonderes Brenngeraet (Feinbrenngeraet)
zu benutzen.
§ 17
(1) Soll der Feinbrand in einer Zeit erfolgen, fuer die eine Abfindungsanmeldung
nicht abgegeben wird, so ist dies der Dienststelle des Hauptzollamts, die die
Steueraufsicht ausuebt, spaetestens 3 Werktage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn
nach vorgeschriebenem Muster in doppelter Ausfertigung anzumelden. Die Dienststelle
des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausuebt, erteilt eine Genehmigung. Sie kann
die angemeldete Betriebszeit auf die zur Durchfuehrung des Feinbrandes angemessene und
erforderliche Zeit beschraenken.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig der Anmeldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
Zweites Buch
- 10 -
Brennrecht
1.
Allgemeines
§ 18
(1) Das regelmaessige Brennrecht einer Brennerei ist das Brennrecht, das sie nach § 31
des Gesetzes besitzt oder das fuer sie ab dem Betriebsjahr 1922/23 festgesetzt wurde.
(2) Das nach § 40 des Gesetzes erhoehte oder gekuerzte Brennrecht bildet das
Jahresbrennrecht. Es ist fuer die Festsetzung des Branntweinuebernahmegeldes massgebend.
2.
Veranlagung von anderen Brennereien als
Kartoffelgemeinschaftsbrennereien zum Brennrecht
a)
Antrag auf Veranlagung zum Brennrecht
§§ 19 bis 32
(weggefallen)
b)
Bemessungsmassstaebe fuer die Festsetzung von Grundziffer und
Brennrecht
c)
Veranlagungsausschuesse
d)
Unterausschuesse
e)
Beschlussfaehigkeit der Veranlagungsausschuesse
f)
Aufgaben des Vorsitzenden
g)
Sachverstaendige
- 11 -
h)
Vergleichsbrennereien
i)
Entscheidungen der Oberfinanzdirektion
§§ 33 bis 37
(weggefallen)
k)
Zuweisung eines vorlaeufigen Brennrechts
§§ 38 u. 39
(weggefallen)
3.
Veranlagung von Kartoffelgemeinschaftsbrennereien zum
Brennrecht
§§ 40 u. 41
(weggefallen)
4.
Obstgemeinschaftsbrennereien
§ 42
(1) Wer eine Obstgemeinschaftsbrennerei betreibt, hat der Zollstelle auf Verlangen
ein Verzeichnis der Mitglieder in doppelter Ausfertigung einzureichen und ihr
Aenderungen unverzueglich anzuzeigen. Bei der Abgabe des Verzeichnisses ist schriftlich
zu erklaeren, dass die Mitglieder nachweislich ueber die Vorschriften der §§ 37 und
79a des Gesetzes unterrichtet sind und welche Mitglieder Obststoffe auf gemeinsamem
Grundbesitz gewinnen. Bei der Anzeige von Aenderungen sind diese Erklaerungen fuer die neu
eingetretenen Mitglieder abzugeben.
(2) Werden Obstgemeinschaftsbrennereien von einem eingetragenen Verein oder von einer
Personenvereinigung ohne Rechtspersoenlichkeit betrieben, so ist der Zollstelle auf
Verlangen nachzuweisen, dass die Mitglieder am Betriebsergebnis nach der Hoehe ihres
Anteils an der jaehrlichen Erzeugung beteiligt werden.
(3) Art und Menge des von den Mitgliedern gelieferten Materials und die Weingeistmenge
des daraus hergestellten Branntweins sind in Anschreibungen nach vorgeschriebenem
Muster nachzuweisen. Die Nachweisungen sind an einem vom Oberbeamten des
Aufsichtsdienstes bestimmten Ort aufzubewahren.
(4) Ueber den Antrag, die Verguenstigung, Branntwein in einer Obstgemeinschaftsbrennerei
herzustellen, wieder zuzuerkennen, entscheidet das Hauptzollamt.
5.
Verlust des Brennrechts
- 12 -
a)
Verlegung von Brennereien auf ein anderes Grundstueck
§ 43
Die Bundesmonopolverwaltung kann die Verlegung einer Brennerei auf ein anderes
Grundstueck unter Belassung des Brennrechts genehmigen, wenn besondere Umstaende
des Einzelfalls die Verlegung notwendig machen und keine Zweifel bestehen, dass die
bisherige Brennerei nach der Betriebsfuehrung und wirtschaftlich im wesentlichen
unveraendert in der neuen Brennerei fortleben wird. Eine solche Fortsetzung des frueheren
Betriebs ist im allgemeinen dann nicht mehr anzunehmen, wenn es sich um eine Verlegung
auf weite Entfernung handelt.
b)
Malz aus Korn als Hilfsstoff
§ 44 (weggefallen)
-
c)
Uebergang zur Verarbeitung von Ruebenstoffen
§ 45
(weggefallen)
6.
Jahresbrennrecht
§ 46
(1) Das Jahresbrennrecht ist in der Weise zu errechnen, dass das regelmaessige Brennrecht
mit den fuer das Jahresbrennrecht festgesetzten Hundertteilen vervielfaeltigt und durch
100 geteilt wird. Im Endergebnis sind Bruchteile eines Liters von einem halben Liter
oder mehr auf ein volles Liter abzurunden, andere Bruchteile aber ausser Ansatz zu
lassen.
(2) Brennereien mit einem regelmaessigen Brennrecht von mehr als 100 oder mehr als 200
oder mehr als 300 Hektoliter Weingeist duerfen bei einer Kuerzung nach § 40 des Gesetzes
nicht auf ein niedrigeres Jahresbrennrecht kommen, als ihnen zustehen wuerde, wenn sie
ein regelmaessiges Brennrecht von nur 100 oder 200 oder 300 Hektoliter Weingeist haetten.
(3) (weggefallen)
§ 47
(weggefallen)
Drittes Buch
Ueberwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
1. Abschnitt
- 13 -
Errichtung, Anmeldung und Erloeschen der Brennereien
1.
Errichtung von Brennereien
§ 48
(1) Wer eine Verschlussbrennerei (§ 52 des Gesetzes) errichten oder eine
Abfindungsbrennerei verschlusssicher herrichten will, hat dies dem Hauptzollamt
vorher so zeitig mitzuteilen, dass Anordnungen der Zollbehoerde bei der Einrichtung
der Brennerei beruecksichtigt werden koennen. Der Mitteilung sind Zeichnungen der
Betriebsraeume und der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage (§ 74) sowie
eine Beschreibung der geplanten Betriebseinrichtung beizugeben. Ausserdem sind naehere
Angaben ueber die zur Verarbeitung gelangenden Rohstoffe und ueber den beabsichtigten
Betriebsumfang zu machen. Wenn die Aufstellung einer amtlichen Messuhr (§§ 72, 101
bis 107) oder einer Privatmessuhr (§ 108) gewuenscht wird, ist dies mitzuteilen und zu
begruenden.
(2) Wer eine Obstabfindungsbrennerei (§ 57 des Gesetzes) errichten will, bedarf
hierzu der Genehmigung des Hauptzollamts; diese wird nur erteilt, wenn das
Hauptzollamt Stuttgart eine Bescheinigung nach § 119 Abs. 3 ausgestellt hat. Mit dem
Antrag auf Genehmigung sind eine Zeichnung und eine Beschreibung der Brenngeraete,
deren Aufstellung beabsichtigt ist, vorzulegen. Vor Erteilung der Genehmigung
sollen das Brennereigebaeude oder die Brennereiraeume nicht hergerichtet und die
Betriebseinrichtung, insbesondere die Brenngeraete, weder angeschafft noch bestellt
werden.
§ 49
Auf einem Grundstueck darf nicht mehr als eine Brennerei betrieben werden. Das
Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die amtliche Aufsicht (§ 43 des Gesetzes)
nicht erschwert wird. Dabei muss die Zurechenbarkeit der Rohstoffe in jedem Zustand zu
den einzelnen Brennereien gewaehrleistet sein. Auch muss jede Brennerei in vollstaendig
voneinander getrennten Raeumen eigene Geraete und Gefaesse fuer die Hefesatzbereitung, die
Vergaerung der Rohstoffe (soweit produktionsbedingt erforderlich), die Destillation, die
Reinigung und die Branntweinlagerung besitzen.
2.
Erstmalige Betriebsanmeldung
§ 50
Spaetestens zwei Wochen vor der erstmaligen Eroeffnung des Betriebs einer Brennerei hat
der Brennereibesitzer der Zollstelle in doppelter Ausfertigung einzureichen
1. eine Nachweisung der Raeume und der Betriebseinrichtung nach vorgeschriebenem
Muster,
2. einen Grund- und Aufriss, der alle angemeldeten Raeume umfasst (§ 51),
3. die Eichscheine oder die Unterlagen ueber die Inhaltsermittlung der Haupt- und
Zwischensammelgefaesse (§ 58),
4. eine Zeichnung und Beschreibung der Branntweingewinnungs- und
Branntweinreinigungsanlage (§ 74) mit saemtlichen Rohrleitungen. Zu diesen gehoeren
auch Leitungen fuer Wasser, Dampf, Maische, Lutter und Lutterrueckstaende. Die
Zeichnung muss bei wichtigen Teilen der Anlage (z.B. Roh- und Feinbrenngeraeten,
Zwischenkuehlern, Kuehlern, Fuseloelabscheidern) auch die innere Einrichtung der
Geraete erkennen lassen. Auf Verlangen sind fuer die einzelnen Teile besondere
Ansichts- und Schnittzeichnungen beizufuegen.
- 14 -
§ 51
Im Grund- und Aufriss sind die Stellung der angemeldeten Teile der Betriebseinrichtung
und der Gang der Rohre, welche Wasser, Wasserdampf, Luft (Geblaeseluft,
Druckluft), Maische, weingeisthaltige Daempfe, Branntwein, Methylalkohol, Fuseloel,
Wasserentziehungsmittel, Schlempe oder Lutterrueckstaende fuehren, genau einzuzeichnen.
§ 52
(1) Bei Anfertigung der Zeichnungen muessen die Sinnbilder des Deutschen
Normenausschusses und die besonders angegebenen Sinnbilder (s. Anlage 7) benutzt
werden.
(2) In den Zeichnungen sind die Rohre in folgenden Farben darzustellen: fuer Wasser
gruen, fuer Wasserdampf rot (zinnober), fuer Luft (Geblaeseluft, Druckluft) blau,
fuer Maische (auch Wuerze, Wein und sonstige vorbereitete Rohstoffe) lila, fuer
weingeisthaltige Daempfe gelb, fuer Branntwein rot (karmin), fuer Methylalkohol grau
und gruen (abwechselnd), fuer Fuseloel braun, fuer Wasserentziehungsmittel braun und
blau (abwechselnd), fuer Schlempe schwarz und weiss (abwechselnd), fuer Lutterrueckstaende
schwarz.
§§ 53 bis 55
(weggefallen)
3.
Brennereibelegheft
§ 56
Der Brennereibesitzer hat die in § 50 bezeichneten und die sonstigen Schriftstuecke
und Unterlagen, die amtlich an ihn gelangen, nach Weisung des Hauptzollamts zu einem
Belegheft zu vereinigen, das nach Anordnung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes
aufzubewahren ist.
§ 57
(weggefallen)
4.
Vermessung von Geraeten und Gefaessen
§ 58
(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefaesse muessen geeicht und nach den Eichvorschriften
bezeichnet sein. Sie muessen ferner mit Standglas und Skala oder mit einer anderen nach
den Eichvorschriften zugelassenen Messvorrichtung ausgestattet sein. Das Standglas muss
einen Absperrhahn haben.
(2) Das Hauptzollamt kann an Stelle der eichamtlichen Vermessung in einzelnen Faellen
eine fruehere Inhaltsermittlung anerkennen, wenn gegen ihre Richtigkeit keine Bedenken
bestehen.
§ 59
(1) Andere Gefaesse und Geraete koennen nass oder trocken vermessen werden.
(2) Der Brennereibesitzer ist zu den Vermessungen zuzuziehen.
§ 60
- 15 -
(weggefallen)
§ 61
(weggefallen)
§ 62
(weggefallen)
5.
Bezeichnung der Geraete und Gefaesse
§ 63
(1) Der Brennereibesitzer hat die als Teile der Betriebseinrichtung angemeldeten
Geraete und Gefaesse mit der Nummer und, soweit sie geeicht oder vermessen sind, mit
dem Raumgehalt in Uebereinstimmung mit der Anmeldung deutlich zu bezeichnen, diese
Bezeichnung zu erhalten und noetigenfalls zu erneuern.
(2) Die Bezeichnung ist in dauerhafter Weise anzubringen, und zwar bei weingeisthaltige
Daempfe oder Branntwein enthaltenden Geraeten oder Gefaessen auf einer Holz- oder
Metalltafel, die an dem Geraet oder Gefaess oder in unmittelbarer Naehe aufzuhaengen ist,
bei anderen Geraeten und Gefaessen auf diesen selbst.
(3) Die naeheren Anordnungen trifft der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes. Dieser kann
auch vorschreiben, dass bei Geraeten und Gefaessen, die durch mehrere Stockwerke gehen, die
Bezeichnung in jedem Stockwerk angebracht wird.
6.
Aufbewahrung der Geraete und Gefaesse
§ 64
(1) Die als Teile der Betriebseinrichtung angemeldeten Geraete und Gefaesse sind
in den Brennereiraeumen und an den im Grundriss fuer sie angegebenen Plaetzen
aufzubewahren. Waehrend der Nichtbenutzung koennen sie mit schriftlicher Zustimmung
des Aufsichtsoberbeamten voruebergehend aus den Brennereiraeumen entfernt oder in den
Brennereiraeumen anderwaerts aufbewahrt werden. Einer Aenderungsanzeige nach § 66 bedarf
es in diesem Fall nicht.
(2) Anmeldepflichtige, aber nicht angemeldete Geraete und Gefaesse duerfen in den
Brennereiraeumen nicht vorhanden sein.
(3) Nicht anmeldepflichtige Geraete und Gefaesse, die Brennereizwecken dienen, duerfen in
den Brennereiraeumen aufbewahrt werden.
(4) Geraete, Gefaesse und Rohre, die nicht Brennereizwecken dienen, duerfen sich in den
Brennereiraeumen nicht befinden. Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen.
7.
Aenderungen
§ 65
Einen Wechsel im Besitz der Brennerei hat der neue Besitzer dem Hauptzollamt binnen
einer Woche schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei die
Richtigkeit der nach § 50 vorgelegten Schriftstuecke, Zeichnungen und Beschreibungen
- ausgenommen Eichscheine - und der Vermessungsverhandlungen schriftlich anzuerkennen
- 16 -
oder neue Unterlagen einzureichen oder neue Vermessungen zu veranlassen. Das
Hauptzollamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
§ 66
(1) Will der Brennereibesitzer
1. die angemeldete Betriebseinrichtung oder Teile davon oder die angemeldeten Raeume
aendern,
2. anmeldepflichtige Teile der Betriebseinrichtung erstmals aufstellen oder umbauen,
so hat er dies dem Hauptzollamt rechtzeitig vor der Ausfuehrung schriftlich anzuzeigen.
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Werden Aenderungen nach Absatz 1 durchgefuehrt oder sollen die angemeldete
Betriebseinrichtung oder Teile davon entfernt oder an einem anderen Platz aufgestellt
werden, so hat der Brennereibesitzer dies der Zollstelle spaetestens eine Woche vorher
schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Auf Verlangen hat er neue Unterlagen
nach § 50 in doppelter Ausfertigung vorzulegen.
(3) Werden Roh- oder Feinbrenngeraete oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von
Branntwein geeignete Geraete weggegeben, so ist in der Anzeige auch der Empfaenger zu
bezeichnen.
(4) Die an einem anderen Platz aufgestellten, geaenderten oder neu hinzugekommenen Teile
der Betriebseinrichtung duerfen nicht in Gebrauch genommen werden, bevor die Zollstelle
auf der Zweitausfertigung der Anzeige bescheinigt hat, dass ihr die Aenderung angezeigt
worden ist.
§ 67
(weggefallen)
§ 68
Sind die in § 50 bezeichneten Schriftstuecke durch Nachtraege unuebersichtlich oder sonst
unbrauchbar geworden, so hat der Brennereibesitzer auf Verlangen des Oberbeamten des
Aufsichtsdienstes neue Ausfertigungen einzureichen.
§ 69
Erlischt eine Brennerei (§ 70), so sind die vorhandenen amtlichen Verschluesse zu
entfernen; im uebrigen ist nach den §§ 226 bis 233 zu verfahren.
8.
Erloeschen der Brennereien
§ 70
(1) Eine Brennerei erlischt
1. mit der Abmeldung;
2. wenn sie die Verguenstigung, unter Abfindung zu brennen, auf Dauer verliert;
3. wenn sie - bei Verschlussbrennereien unter Beachtung der §§ 71 bis 108 - nicht mehr
ordnungsmaessig betrieben werden kann. Dies wird vermutet, wenn sie laenger als zehn
volle Betriebsjahre ununterbrochen ausser Betrieb gewesen ist.
(2) Die Brennerei erlischt nicht, wenn der Brennereibesitzer bis zum Schluss des
Betriebsjahrs, in dem die mangelnde Betriebsfaehigkeit der Brennerei festgestellt worden
ist oder vermutet wird, der Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung erklaert,
dass er das Brennereiunternehmen aufrechterhalte, und wenn er die Brennerei bis zum
- 17 -
Ablauf des folgenden dritten Betriebsjahrs wieder betriebsfaehig herrichtet und in dem
darauffolgenden Betriebsjahr den Betrieb wieder aufnimmt.
(3) Die Brennerei erlischt nicht in den Faellen des § 64 Abs. 1 Satz 2 und des § 175.
2. Abschnitt
Sicherungsmassnahmen in den Verschlussbrennereien
1.
Allgemeines
§ 71
Die Verschlussbrennereien muessen so eingerichtet sein, dass saemtliche weingeisthaltigen
Daempfe innerhalb der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen zu
Branntwein verdichtet werden und der gesamte Branntwein in die zu seiner Erfassung
bestimmten Vorrichtungen fliesst.
§ 72
(1) In den nach § 71 eingerichteten Verschlussbrennereien werden zum Schutz der
weingeisthaltigen Daempfe und des Branntweins Sicherungsmassnahmen getroffen. Sie
bestehen darin, dass die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen sowie
ihre einzelnen Teile (Geraete, Gefaesse, Rohre; s. § 74) nach ihrer Beschaffenheit,
Aufstellung und Verbindung besonderen Anforderungen genuegen muessen (§§ 75 bis 79, 84
bis 108) und dass ausserdem von da ab, wo die Abbrennstoffe zum Sieden gebracht werden,
bis zu den der amtlichen Erfassung des Branntweins dienenden Vorrichtungen (Absatz 2)
Verschlussmassnahmen zu treffen sind (§§ 80 bis 83a und teilweise §§ 84 bis 108). Wenn
auf andere Weise als durch Abtrieb Branntwein gewonnen wird, bestimmt das Hauptzollamt
die Sicherungsmassnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt.
(2) Zur Erfassung des Branntweins dienen in der Regel amtliche Sammelgefaesse. Darunter
sind die Gefaesse zu verstehen, aus denen der Branntwein abgenommen wird (§ 186), also
die Hauptsammelgefaesse, unter Umstaenden (§ 93 Abs. 3) auch die Zwischensammelgefaesse,
ausserdem die Fuseloel- und Aldehydbranntweinsammelgefaesse. Das Hauptzollamt kann an
Stelle von Hauptsammelgefaessen die Verwendung von Hauptmessuhren (§ 106) genehmigen.
Es kann auch anordnen, dass ausser Hauptsammelgefaessen oder Hauptmessuhren zur besseren
Ueberwachung der Brennereien noch besondere Messuhren (Nebenmessuhren; § 107) aufgestellt
werden.
§ 73
(1) Aus dem Verschlussgewahrsam (§ 72 Abs. 1) darf Branntwein nur unter Mitwirkung
von Beamten entnommen werden. Vorrichtungen zur Entnahme von Branntwein sind an den
amtlichen Sammelgefaessen (§ 72 Abs. 2) anzubringen. Sie duerfen sich - abgesehen von den
Faellen in Absaetzen 2 und 3 sowie in § 84 Abs. 4 - auch an anderen Stellen befinden,
wenn sie zur Durchfuehrung des Betriebes oder der amtlichen Aufsicht noetig sind.
(2) Wenn Branntwein auf Abfindung hergestellt werden darf (§ 116 Abs. 6, 7), kann
mit Genehmigung des Hauptzollamts fuer die Ableitung des auf Abfindung hergestellten
Branntweins ein Freigabehahn zwischen Kuehler und Vorlage eingebaut werden (s. § 88 Abs.
1). Dasselbe kann in Faellen des § 144 Satz 2 geschehen.
(3) Zur Entnahme kleiner Proben duerfen in die Branntweinrohre vom Bundesmonopolamt
gepruefte und beglaubigte Messvorrichtungen (Probenmesshaehne) eingeschaltet werden,
die die Zahl der entnommenen Proben anzeigen. Die Probenmenge (angezeigte
Probenzahl vervielfaeltigt mit der beglaubigten Menge jeder Einzelprobe) ist bei der
letzten Branntweinabnahme im Vierteljahr oder - wenn nur wenige Branntweinproben
verbraucht worden sind - bei der letzten Branntweinabnahme im Betriebsjahr in ein
Branntweinprobenbuch nach vorgeschriebenem Muster einzutragen. Aus der Probenmenge
- 18 -
und der in der Brennerei beobachteten durchschnittlichen Weingeiststaerke in
Raumhundertteilen ist die Weingeistmenge zu berechnen; die Berechnung ist im Probenbuch
darzustellen.
(4) Proben, die nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes ausserhalb der Brennerei bei
betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Pruefungen verbraucht werden, werden auf
Antrag des Brennereibesitzers entweder versteuert oder unter amtlicher Aufsicht dem
Brennereibetrieb wieder zugefuehrt oder vernichtet.
§ 74
(1) Die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen bestehen aus Geraeten,
Gefaessen und Rohren.
(2) Als Rohre gelten alle roehrenfoermigen Teile der Anlagen, die nur weingeisthaltige
Daempfe fortleiten (Geistrohre) oder die von Branntwein durchlaufen werden
(Branntweinrohre). Als Branntweinrohre sind auch anzusehen die Lutterrueckstaenderohre,
die Luftrohre auf Branntwein enthaltenden Geraeten, Gefaessen und Rohren, die
Ueberlaufrohre und Uebersteigrohre. Zu den Rohren der Anlagen gehoeren ferner die
Sauermaischerohre und die Wasser oder Wasserdampf fuehrenden Rohre, soweit sie amtlich
zu sichern sind (§ 95, § 97 Abs. 2).
(3) Gefaesse sind alle Teile der Anlagen, die ausschliesslich die Aufgabe
haben, Branntwein aufzunehmen, z.B. Tagessammelgefaesse, Hilfssammelgefaesse,
Zwischensammelgefaesse, Hauptsammelgefaesse, Fuseloelsammelgefaesse, Klaergefaesse,
Ueberlaufgefaesse.
(4) Unter der Bezeichnung "Geraete" werden zusammengefasst alle nicht zu den
Rohren und Gefaessen rechnenden Teile der Anlagen, z.B. Roh- und Feinbrenngeraete,
Vorwaermer, Zwischenkuehler (Kondensatoren, Dephlegmatoren), Kuehler, Vorlagen,
Pumpen, Fuseloelabscheider, Branntweinmischgeraete, Probenmessvorrichtungen, Messuhren,
Dampfdruckregler.
2.
Anforderungen, die allgemein an Geraete, Gefaesse und Rohre
zu stellen sind
a)
Beschaffenheit
§ 75
(1) Alle Geraete, Gefaesse und Rohre (§ 74) sowie ihre Verbindungen (mit Ausnahme der
Dichtungen) muessen aus Metall bestehen. Unter Metall sind alle Stoffe zu verstehen, die
in der Chemie als Metall oder Legierungen von Metallen bezeichnet werden.
(2) Die aeusseren Wandungen der Geraete, Gefaesse und Rohre muessen unverletzt sein.
(3) Die aeussere Oberflaeche des Metalls muss sichtbar sein. Sie darf nicht mit Farb- oder
anderen Deckmitteln behandelt sein. Ein Anstrich mit wasserhellem Lack, mit Oel oder
aehnlichen Stoffen ist gestattet, soweit dadurch eine Besichtigung der Metalloberflaeche
nicht verhindert wird.
(4) In die Wandungen des Metalls duerfen Glasteile insoweit eingesetzt werden, als
der Inhalt der Geraete, Gefaesse und Rohre aus Gruenden des Betriebes oder der amtlichen
Aufsicht sichtbar gemacht werden muss. Wenn die Gefahr einer Verletzung der Glasteile
gross ist und sich hinter der Glaswandung Branntwein befindet oder zeitweise befinden
kann, kann der Aufsichtsoberbeamte die Anbringung besonderer Schutzvorrichtungen
anordnen, z.B. in einigem Abstand Drahtgitter, Draht- oder Hartglasschutzhuellen oder
- 19 -
dergleichen verlangen. Standglaeser duerfen oben nicht offen sein. Fuer jeden Glasteil hat
der Brennereibesitzer ein Ersatzstueck bereitzuhalten.
§ 76
(1) Alle Gefaesse (§ 74 Abs. 3) und von den Geraeten (§ 74 Abs. 4) die Feinbrennblasen
muessen sich innen besichtigen lassen.
(2) Alle Geraete, Gefaesse und Rohre muessen den Betriebsbeduerfnissen entsprechend sich gut
lueften lassen.
(3) Alle Gefaesse und von den Geraeten die Feinbrennblasen muessen eine Vorrichtung zur
Erkennung des Fluessigkeitsstandes in Form von Stand- oder Schauglaesern haben.
(4) Alle Gefaesse muessen sich restlos entleeren lassen.
§ 77
Alle Rohre (§ 74 Abs. 2) muessen eine ihrem Zweck entsprechende lichte Weite haben.
b)
Aufstellung
§ 78
(1) Alle Geraete, Gefaesse und Rohre (§ 74) muessen so aufgestellt oder angebracht
sein, dass sie sich an allen Stellen, an denen sie miteinander nicht in unmittelbarer
Verbindung stehen, genau besichtigen lassen. Dieser Forderung ist bei Rohren auch dann
zu entsprechen, wenn sie durch Mauern, Fussboeden oder dergleichen hindurchgehen. Die
Oeffnung darf mit leicht abnehmbaren Platten aus Glas, Holz oder Metall verschlossen
werden. Wenn ein Rohr in einen Sammelgefaessraum geht, ist die Maueroeffnung mit solchen
Platten in der Weise zu schliessen, dass die Platten nur im Sammelgefaessraum abgenommen
werden koennen.
(2) Als Unterlagen fuer Geraete und Gefaesse sind Profileisen, eiserne Fuesse oder
dergleichen in der Weise zu verwenden, dass der Boden der Geraete oder Gefaesse bis auf
seine Auflagestellen vollstaendig ueberblickt werden kann.
(3) Branntweinrohre (§ 74 Abs. 2) muessen ein genuegendes Gefaelle haben.
(4) Lange Branntweinrohre sind durch Rohrhalter zu befestigen.
c)
Verbindung
§ 79
(1) Die Wandungen von Geraeten, Gefaessen und Rohren (§ 74) sowie Teile von ihnen sind
miteinander sowie mit Werkstuecken durch Hartloeten, Schweissen, Nieten, Verschraubungen
(z.B. Ineinanderschrauben, Verwendung von Gewindemuffen, Konusverschraubungen oder
Ueberwurfmuttern, Schrauben oder Flanschen mit Schrauben) fest und dicht zu verbinden.
Loet- und Schweissstellen muessen glatt und eben sein. Die Flanschenringe muessen auf
umgeboerdelten, hartangeloeteten oder angeschweissten Raendern sitzen oder aufgeschweisst
oder aufgewalzt sein.
(2) Die Dicke von Dichtungen und Packungen darf ueber das betriebsnotwendige Mass nicht
hinausgehen. Der benutzte Stoff muss allen Anforderungen genuegen, die an ihn wegen der
besonderen chemischen und physikalischen Eigenschaften der Fluessigkeiten oder Daempfe zu
stellen sind, und darf sich insbesondere durch Hitze oder Branntwein nicht loesen.
- 20 -
(3) Die Verbindung von Metall- mit Glasteilen muss so beschaffen sein, dass bei
Temperaturschwankungen, die eine verschiedene Ausdehnung der Werkstoffe zur Folge
haben, weder ein Heraustreten des Inhalts der Geraete, Gefaesse oder Rohre noch
ein Zerspringen der Glasteile zu besorgen ist, und dass bei einer durch Anziehen
von Schrauben hergestellten Abdichtung die Metallteile auf die Glasteile keinen
unmittelbaren Druck ausueben.
3.
Verschlussmassnahmen
a)
Allgemeines
§ 80 Allgemeines
(1) Geraete, Gefaesse und Rohre (§ 74), aus denen nach Loesung von Verbindungsstellen oder
nach Verletzung der Metallwandungen Alkohol oder alkoholhaltige Daempfe entnommen werden
koennten, sind als besonders gefaehrdete Anlagenteile durch Verschlusskappen (§ 82) oder
Verschlussraeume (§ 83) zu sichern.
(2) Verbindungsstellen an den uebrigen Geraeten, Gefaessen und Rohren sowie an den
Kappen sind durch Plombenverschluesse (§ 81) so zu sichern, dass ein Loesen nur nach
Verletzung der Verschluesse moeglich ist. Plombenverschluesse sind nicht erforderlich an
Verbindungsstellen, die durch fachgerechtes Schweissen, Hartloeten oder Nieten, letzteres
nur unter Verwendung von Vollnieten, entstanden sind.
(3) Werden besonders gefaehrdete Anlagenteile durch Geraete oder Gefaesse hindurchgefuehrt,
die sonst keiner amtlichen Sicherung beduerfen, muessen diese Geraete und Gefaesse von allen
Seiten vollstaendig geschlossen sein und entsprechend Absatz 2 amtlich gesichert werden.
b)
Einfache Verschluesse
§ 81 Plombenverschluesse
Anlagen- oder Kappenteile, die nach § 80 Abs. 2 zu sichern sind, muessen zunaechst durch
entsprechende Werkstuecke fest und unverrueckbar miteinander verbunden werden. An diesen
sind dann die Plombenverschluesse anzulegen. Hierfuer muessen an den Werkstuecken in
moeglichst geringen Abstaenden besondere Vorrichtungen (Bohrungen, Oesen) angebracht sein,
die ein zweckentsprechendes und leichtes Anlegen der Verschluesse zulassen. Oesen muessen
angeschweisst oder hart angeloetet sein.
c)
Doppelverschluesse
§ 82 Kappenverschluesse
(1) Kappen sind leicht abnehmbare Metallmaentel, mit denen die damit zu sichernden Teile
in einem Abstand von mindestens 20 Millimeter so umschlossen werden, dass ein Zugang
zu den bedeckten Teilen nicht besteht. Sie werden durch Plombenverschluesse (§ 81)
gesichert.
(2) Die einzelnen Kappenteile muessen entweder mindestens 10 Millimeter uebereinander
greifen oder mit umgebogenen Raendern versehen sein, ueber die ein Blechfalz zu
schieben ist. Andere Verbindungen sind zulaessig, wenn auch bei ihnen ein Zugang zu den
geschuetzten Teilen der Anlage auszuschliessen ist. Das Metall der Kappen muss so stabil
- 21 -
sein, dass die Kappenteile an den Verbindungsstellen nicht auseinander gebogen werden
koennen.
(3) Kappen oder Kappenteile duerfen abweichend von § 80 Abs. 2 auch unter Verwendung von
Weichlot hergestellt werden. In diesem Fall muessen Oesen oder dergleichen zusaetzlich
noch mit Vollnieten befestigt sein. Die Innenseiten solcher Kappen sind mit einer
hellen, deckenden Farbe zu streichen. Fuer die Aussenseiten gilt § 75 Abs. 2 uns 3.
Betriebsnotwendige Ausschnitte in Kappen muessen durch eine auf der Innenseite fest
angebrachte Glasscheibe geschuetzt sein.
§ 83 Raumverschluesse
(1) Der Verschlussraum ist einschliesslich seiner Zugangsstellen von allen Seiten so
herzurichten, dass ohne Loesung amtlicher Verschluesse oder ohne leicht wahrnehmbare
Beschaedigung des Raumes ein Zugang unmoeglich ist. Zu diesem Zweck muessen Waende,
Decke und Fussboden des Verschlussraumes aus glatten, uebersichtlichen und homogenen
Innenflaechen bestehen.
(2) Von den Zugangsstellen muessen die Tueren einschliesslich der Haltevorrichtungen
(Rahmen, Angeln) so beschaffen, angebracht oder gesichert sein, dass eine Veraenderung
ihrer Beschaffenheit oder Lage ohne Hinterlassen sichtbarer Spuren auszuschliessen
ist. Die sonstigen Zugangsstellen (z.B. Kanaele, Lueftungsoeffnungen) sind mit geeigneten
Drahtgittern oder Lochblechen abzudecken. Die Befestigungen hierfuer sowie Tuer- und
Fensterscharniere, Verschraubungen und dergleichen sollen moeglichst im Inneren des
Verschlussraumes angebracht und von aussen nicht zugaenglich sein. Andernfalls sind
loesbare Teile der Verschlussraumabgrenzung durch Plombenverschluesse zu sichern. Die
Tueren von Verschlussraeumen fuer Sammelgefaesse werden ausserdem durch Zollschloesser amtlich
gesichert. Der Brennereibesitzer hat Verschlussraeume unter Privatmitverschluss zu
halten.
(3) Soweit Glas-, Drahtgitter- und Lochblechfelder als Verschlussraumabgrenzung
verwendet werden, sind diese von der Innenseite des Verschlussraumes in
Metallwinkelrahmen so anzubringen, dass sie sich von aussen weder loesen noch verruecken
oder ausbiegen lassen. Die Metallwinkelrahmen sind miteinander und mit den sonstigen
Verschlussraumabgrenzungen fest zu verbinden. Von ausserhalb des Verschlussraumes
zugaengliche Befestigungen sind durch Plombenverschluesse zu sichern. Gitter und
Lochbleche muessen von den zu sichernden Anlagenteilen einen Abstand von mindestens
1.000 Millimeter haben. Eine Maschenweite bzw. Lochgroesse von 225 Quadratmillimeter soll
nicht ueberschritten werden, und die Drahtdicke bzw. der Lochabstand soll wenigstens 2
Millimeter betragen.
§ 83a Uebergangsregelung
Ein nach den § 80 Abs. 1 und § 82 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung
angelegter Doppelverschluss bleibt bestehen. Das Hauptzollamt kann ihn bei Umbauten der
Brennerei oder anlaesslich einer Verschlusspruefung (§ 135) aufheben.
4.
Anforderungen, die an einzelne Geraete, Gefaesse und Rohre
hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung
oder Verschliessung noch besonders zu stellen sind, und
Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen
a)
Brenngeraete
§ 84
- 22 -
(1) Von der Bestimmung des § 75 Abs. 3 und des § 78 Abs. 1 sind ausgenommen die
Rohbrennblasen mit unmittelbarer Feuerung, soweit ihre Einrichtung eine unmittelbare
Verbindung mit Mauerwerk erforderlich macht; ferner die Maischesaeulen, insoweit sie auf
einem gemauerten Sockel stehen.
(2) Brenngeraete duerfen mit einem das Entweichen von Waerme erschwerenden Mantel umgeben
sein.
(3) Der Ruecklaufbranntwein muss waehrend des Abtriebs aus den Verstaerkungssaeulen,
Zwischenkuehlern, Fuseloelabscheidern oder dergleichen in die Rohbrenngeraete uebergefuehrt
werden. Zu diesem Zweck duerfen Branntweinrohre, durch welche dieser Branntwein aus
Verstaerkungssaeulen, Zwischenkuehlern oder dergleichen mit natuerlichem Gefaelle in
Rohbrenngeraete zurueckfliesst, keine Absperrhaehne oder Absperrventile enthalten. Ausserdem
ist bei Rohbrennblasen, bei denen durch die Einfuelloeffnung ein Zutritt zur Muendung des
Ruecklaufbranntweinrohres moeglich ist, durch besondere Vorrichtungen dafuer zu sorgen,
dass der Ruecklauf von Branntwein in die Rohbrennblase nicht willkuerlich verhindert
werden kann. Wird der Ruecklaufbranntwein aus der Verstaerkungssaeule mittels einer
Pumpe oder dergleichen auf die Maischesaeule befoerdert und handelt es sich um eine
Maischesaeule mit anderer Einrichtung als Kapselboeden, dann muss die Pumpenleitung oder
die Kraftzufuehrung zur Pumpe ein gesichertes Sperrgeraet besitzen, das sich selbsttaetig
schliesst, wenn die Maischesaeule nicht in Betrieb ist.
(4) Zur Pruefung der Abtriebsrueckstaende duerfen an der untersten Abteilung der
Maischesaeulen, am Schlempeablaufregler oder Schlempesammler kleine Kuehler
(Probierkuehler) zur Niederschlagung von Daempfen angebracht werden. In die
Abflussleitungen fuer Lutterrueckstaende duerfen kleine Probierhaehne eingebaut werden,
die in geoeffneter Stellung tropfenweise Fluessigkeit heraustreten lassen. Die
Weingeiststaerke der Lutterrueckstaende soll nicht mehr als zwei Gewichtshundertteile
betragen.
(5) Die Lutterrueckstaende sind so abzuleiten, dass eine Entnahme von Branntwein nicht
zu besorgen ist. In der Regel ist das Lutterrueckstaenderohr in eine oeffentliche
Kanalisation oder eine Grube zu fuehren. Die Gruben muessen sich innen einwandfrei
besichtigen lassen und entweder ein Versickern oder eine starke Verduennung oder
Verunreinigung ihres Inhalts gewaehrleisten. Ihre Abdeckung ist zu sichern. Die Groesse
der Gruben muss den Betriebsverhaeltnissen angepasst sein. Das Lutterrueckstaenderohr
ist zunaechst als Sackrohr und in der Grube bis kurz ueber den Boden zu fuehren.
Der Abfluss fuer die in der Grube befindliche Fluessigkeit befindet sich oben unter
dem Deckel der Grube. Zuflussrohr und Abflussrohr sind in die Grubenwandung fest
einzumauern. Vor die Abfluss-(Ueberlauf-)Oeffnung ist im Innern der Grube ein engmaschiges
Drahtgitter oder dergleichen anzubringen oder in anderer Weise dafuer zu sorgen, dass der
Grubeninhalt nicht abgezogen werden kann. Dasselbe gilt fuer andere Rohre, die ausser dem
Lutterrueckstaenderohr in die Grube muenden.
(6) Beim Feinbrenngeraet ist die Anbringung von steuersicheren Vorrichtungen, die dem
Zusatz von Geschmackstoffen und Reinigungsmitteln dienen, gestattet.
b)
Vorlagen
§ 85
(1) Um zu jeder Zeit des Abtriebs die Staerke und Temperatur des Branntweins feststellen
zu koennen, wird der Branntwein in Vorlagen, die mit Weingeistspindel und Thermometer
ausgestattet sind, sichtbar gemacht. Die Vorlagen muessen sich bis in den obersten Teil
der Glasglocke lueften lassen.
(2) Vorlagen vor Messuhren, durch die Rohbranntwein geleitet wird, muessen mit einer
Filtervorrichtung, fuer die ein Ersatzstueck vorhanden sein muss, versehen sein.
c)
- 23 -
Pumpen
§ 86
(1) Als Branntweinpumpen innerhalb der Branntweingewinnungs- und
Branntweinreinigungsanlagen sind Fluegelpumpen, Membranpumpen, Heber oder
Dampfstrahlpumpen zu verwenden. Andere Pumpen sind mit Genehmigung des Hauptzollamts
zulaessig.
(2) Pumpen mit Stopfbuechsen sind so zu sichern, dass die Vorrichtung, durch welche die
Packung in die Buechse gedrueckt wird, zwar ohne Mitwirkung von Zollbeamten nachgezogen,
aber nicht gelockert werden kann.
d)
Branntweinmischgeraete
§ 87
Wenn der amtlichen Messuhr Branntwein von dauernd wechselnden Staerken zufliesst und
dadurch eine fuer die Monopolbelange unguenstige Messuhranzeige zu besorgen ist, kann
das Reichsmonopolamt vom Brennereibesitzer die Einschaltung von Branntweinmischgeraeten
zwischen Vorlage und Messuhr fordern. Die Einrichtung der Mischgeraete ordnet in jedem
Fall das Reichsmonopolamt an.
e)
Absperrvorrichtungen
§ 88
(1) Die beweglichen Teile der Absperrvorrichtungen sind gegen Herausnahme und Lockerung
zu sichern. Soweit Absperrvorrichtungen auch gegen Drehung zu sichern sind, muessen
sie ausserdem so beschaffen sein, dass der zur Verhinderung der Drehung erforderliche
Verschluss nur angelegt werden kann, wenn sich die Absperrvorrichtungen in der richtigen
Stellung befinden.
(2) Absperrvorrichtungen muessen in ihrem Fluessigkeitsdurchlass der lichten Weite der
Rohre (siehe § 77) entsprechen.
(3) Haehne muessen so eingerichtet sein, dass sich ihre Stellung sofort deutlich erkennen
laesst.
f)
Stauungsanzeiger
§ 89
Um festzustellen, ob Branntwein wegen einer Stauung ueber den oberen Rand von Luftrohren
(§ 98 Abs. 1) ausgetreten ist, werden Stauungsanzeiger verwendet, die sich mit
Branntwein befuellen, wenn Branntwein aus dem Luftrohr austritt, und dadurch den
erfolgten Austritt anzeigen. Die Luftrohre, die zwischen Kuehler und Vorlage sowie
auf Geraeten und Gefaessen angebracht sind, muessen mit Stauungsanzeigern versehen sein.
An anderen Stellen koennen Stauungsanzeiger verlangt werden, wenn es der Oberbeamte
des Aufsichtsdienstes fuer erforderlich haelt. Stauungsanzeiger in vereinfachter Form
(Stauungsglaeschen) muessen sich an den Luftroehrchen befinden, die zur Lueftung von
Vorlagen dienen und ueber die Branntwein aus den Vorlagen austreten kann.
- 24 -
g)
Klaergefaesse
§ 90
Wenn in Messuhrbrennereien die Filter in der Vorlage (§ 85 Abs. 2) die Unreinigkeiten
des Branntweins nicht vollstaendig zurueckhalten koennen, kann das Bundesmonopolamt zur
mechanischen Reinigung des Branntweins fordern, dass Klaergefaesse in die Branntweinleitung
eingeschaltet werden. Die Gefaesse sind nach Anordnung des Bundesmonopolamts
einzurichten.
h)
Tagessammelgefaesse
§ 91
Um die taegliche Ausbeute oder die Ausbeute bestimmter Mengen der Abbrennstoffe
festzustellen, duerfen mit Genehmigung des Hauptzollamts Tagessammelgefaesse in das
Branntweinrohr eingeschaltet werden. Die Tagessammelgefaesse muessen die Branntweinmenge
aufnehmen koennen, die an einem Tag erzeugt werden kann.
i)
Hilfssammelgefaesse
§ 92
Wenn das Gefaelle zum Ablauf des Branntweins in die Hauptsammelgefaesse nicht vorhanden
ist, duerfen Hilfssammelgefaesse nebst Pumpe in das Branntweinrohr eingeschaltet werden.
Die Hilfssammelgefaesse muessen die Branntweinmenge aufnehmen koennen, die an einem Tag
erzeugt werden kann.
k)
Zwischensammelgefaesse
§ 93
(1) Der Rohbranntwein wird in Brennereien, in denen der Feinbrand nach § 198 Abs.
1 erfolgt, zunaechst in Zwischensammelgefaessen aufgefangen und von dort in das zum
Feinbrennen bestimmte Brenngeraet, wenn es noetig ist, mit einer Pumpe, uebergefuehrt. In
die Zwischensammelgefaesse kann auch Feinbranntwein aufgenommen werden, der noch einmal
feingebrannt werden soll. Es koennen fuer die verschiedenen Arten von Branntwein mehrere
Gefaesse vorhanden sein, oder es kann ein Gefaess aus mehreren Abteilungen bestehen.
(2) Anstatt in Zwischensammelgefaesse kann der Rohbranntwein auch unmittelbar in die
Feinbrennblase geleitet werden.
(3) Die Zwischensammelgefaesse fuer den Rohbranntwein muessen wenigstens die fuer die
naechste Befuellung der Feinbrenngeraete erforderliche Branntweinmenge aufnehmen koennen.
Andere Zwischensammelgefaesse muessen so gross sein, dass eine Ueberfuellung nicht zu besorgen
ist. Wird in feinbrennenden Brennereien auch Rohbranntwein oder Vor- oder Nachlauf von
Feinbranntwein abgenommen, so gelten die Zwischensammelgefaesse fuer Rohbranntwein als
amtliche Sammelgefaesse (§ 72 Abs. 2); ihre Groesse richtet sich nach § 94 Abs. 2.
l)
Hauptsammelgefaesse
- 25 -
§ 94
(1) Wenn mehrere Hauptsammelgefaesse (§ 72 Abs. 2) aufgestellt sind, ist die Verbindung
der Gefaesse untereinander und die Zuleitung des Branntweins so einzurichten, dass erst
ein Gefaess befuellt wird und der nachfolgende Branntwein alsdann ungehindert in ein
anderes Gefaess laufen kann.
(2) Der Raumgehalt der Hauptsammelgefaesse einer Brennerei muss insgesamt so gross sein,
dass die Branntweinmenge untergebracht werden kann, die in einem Monat bei voller
Ausnutzung der vorhandenen Betriebseinrichtung erzeugt werden kann. Das Hauptzollamt
kann mit Zustimmung des Bundesmonopolamts einen kleineren Raumgehalt zulassen, wenn
dadurch nicht die Abfertigungsbeamten uebermaessig in Anspruch genommen werden und bei
Branntwein, der an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert wird, der Frachtraum noch
lohnend ausgenutzt werden kann.
m)
Sauermaischerohre
§ 95
(1) Die Abbrennstoffe (Maische oder sonstige vergorene Stoffe wie Wuerze, Lauge,
Wein) sind dem Rohbrenngeraet durch ein Rohr (Sauermaischerohr) zuzufuehren, das bis
fast auf den Boden des Brenngeraets oder seines in Betracht kommenden Teiles fuehrt
(Tauchrohr) oder kurz vor dem Eintritt in das Brenngeraet ein Rueckschlagventil besitzt.
Bei Maischesaeulen genuegt es, wenn das Rohr vor dem Eintritt in das Brenngeraet knie-
oder sackartig gefuehrt ist. Die Teile der Sauermaischerohre, die als Tauch-, Knie- oder
Sackrohr gefuehrt oder mit Rueckschlagventil versehen sind, muessen gegen Veraenderungen
amtlich gesichert sein.
(2) Bei den Sauermaischerohren an Vorwaermern, in denen sich aus der Maische
weingeisthaltige Daempfe entwickeln, ist eine der Massnahmen des Absatzes 1 anzuwenden.
n)
Branntweinrohre
§ 96
Die in Gefaesse fuehrenden Branntweinrohre (§ 74 Abs. 2) muessen oben in der Wandung der
Gefaesse endigen. Das Branntweinrohr, durch das der Branntwein auf das Feinbrenngeraet
verbracht wird, muss so eingerichtet oder ausgeruestet sein, dass durch dieses Rohr
weingeisthaltige Daempfe aus dem Feinbrenngeraet nicht entweichen koennen.
o)
Wasser- und Dampfrohre
§ 97
(1) Rohre, durch die Wasser oder Wasserdampf in einen Branntwein oder weingeisthaltige
Daempfe enthaltenden Teil der Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlagen
hineingeleitet wird, muessen mit Vorrichtungen versehen sein, die selbsttaetig eine
Ableitung von Branntwein und weingeisthaltigen Daempfen durch diese Rohre verhindern.
Ausgenommen sind die Dampfrohre, die unmittelbar in Teile von Rohbrenngeraeten gehen,
welche Abbrennstoffe fuehren.
(2) Die Vorrichtungen (Absatz 1) und ihre Verbindungsstellen sowie die Rohre von den
Vorrichtungen bis zur Einmuendung der Rohre sind in gleicher Weise zu sichern wie der
Teil der Anlage, in den das Wasser- oder Dampfrohr einmuendet. Ausserdem sind die zu den
- 26 -
Vorrichtungen fuehrenden Rohre einschliesslich der daran befindlichen Armaturen durch
einfachen Verschluss so zu sichern, dass nicht mehr zu besorgen ist, dass die Wirksamkeit
der Vorrichtungen beeinflusst wird.
p)
Lueftungsvorrichtungen
§ 98
(1) Die Lueftungsvorrichtung auf Geraeten, die Branntwein enthalten, auf Gefaessen und
Branntweinrohren besteht in der Regel aus einem senkrecht angebrachten Luftrohr.
Auf seiner offenen Muendung ist eine Haube zu befestigen, die nach unten durch eine
durchlochte Platte mit Luftoeffnungen von hoechstens 1,5 Millimeter Weite abgeschlossen
wird. Die Haube selbst darf keine Luftloecher enthalten. Die Luftrohre muessen so hoch
sein, dass bei einer guten Betriebsfuehrung ein Austreten von Branntwein aus der Muendung
nicht zu befuerchten ist. Diese Bedingung gilt bei Luftrohren an Kuehlern als erfuellt,
wenn bei einer hoechsten stuendlichen Branntweinerzeugung bis zu 30 Liter die Muendung
des Luftrohres den Branntweinauslauf aus dem Kuehler um mindestens 300 Millimeter, bei
groesserer stuendlicher Branntweinerzeugung aber um mindestens 750 Millimeter ueberragt.
(2) Wenn in den Anlagen mindestens ein vorschriftmaessiges Luftrohr (Absatz 1)
vorhanden ist, kann die Lueftung von Geraeten, die Branntwein enthalten, von Gefaessen und
Branntweinrohren auch durch Rohrverbindungen mit diesem Luftrohr (Luftverbindungsrohre)
herbeigefuehrt werden.
(3) Zur Lueftung von Geraeten, die Branntwein enthalten, und von Gefaessen koennen auch
Luftventile verwendet werden, wenn sie weder ein Austreten von Branntwein gestatten
noch von aussen in ihrer Wirksamkeit willkuerlich beeinflusst werden koennen.
(4) Zur Lueftung von Geraeten und Rohren, die weingeisthaltige Daempfe enthalten, koennen
auch Luftventile verwendet werden, wenn sie von aussen her nicht beliebig geoeffnet
werden koennen. Sonst sind sie in ein Rohr, das mit dem zum Kuehler fuehrenden Geistrohr
zu verbinden ist, derart einzubauen, dass die heraustretenden Daempfe nach dem Kuehler hin
entweichen.
q)
Ueberlaufvorrichtungen
§ 99
Wenn es moeglich ist, dass Branntwein vor seiner amtlichen Erfassung infolge Ueberfuellung
von Geraeten oder Gefaessen aus dem Verschlussgewahrsam heraustritt, sind Massnahmen dahin
zu treffen, dass ueberlaufender Branntwein in die amtlichen Erfassungsstellen fliesst.
Sind solche Massnahmen im einzelnen Fall nicht moeglich oder nicht angebracht, so genuegt
die Ueberwachung durch Stauungsanzeiger (§ 89). Unter Umstaenden kann ueberlaufender
Branntwein auch in besondere Gefaesse (Ueberlaufgefaesse) geleitet werden. Ueberlaufrohre
duerfen nicht hoeher gefuehrt werden als der niedrigste der oberen Raender der Luftrohre,
die mit ihnen verbunden sind.
r)
Uebersteigrohre
§ 100
Wenn Vorrichtungen geeignet sind, den Lauf des Branntweins zu hemmen oder sogar zu
unterbinden (z.B. Filter, Privatmessuhren, Absperrvorrichtungen), so sind Uebersteigrohre
anzubringen, durch die bei einer Stauung der Branntwein unter Umgehung des Hindernisses
weitergeleitet wird. Uebersteigrohre duerfen nicht hoeher gefuehrt werden als der
- 27 -
niedrigste der oberen Raender der Luftrohre, die mit ihnen verbunden sind. In besonderen
Faellen kann das Uebersteigrohr in ein Ueberlaufgefaess (§ 99) gefuehrt werden.
5.
Messuhren
a)
Amtliche Messuhren
§ 101
Amtliche Messuhren sind die von der Bundesmonopolverwaltung zugelassenen
Weingeistzaehler, Weingeistmesser und Probenehmer.
§ 102
(1) Das Bundesmonopolamt gibt eine Anweisung darueber heraus, welche Arten von
Messuhren ueberhaupt zur Vermessung von Branntwein in den Brennereien zugelassen sind
(Messuhrordnung). In der Anweisung werden die zugelassenen Messuhren in ihren einzelnen
Teilen und Einrichtungen beschrieben und Anordnungen ueber ihre Versendung, Aufstellung,
Behandlung und Pruefung getroffen.
(2) Das Bundesmonopolamt bestimmt im einzelnen Fall nach den Angaben des
Brennereibesitzers und des Hauptzollamts ueber die Betriebsverhaeltnisse der Brennerei
und nach eigenen Erfahrungen, welche Art von Messuhr zu verwenden ist und welche
besonderen Einrichtungen nach der Eigenart des Betriebs etwa anzubringen sind. Dasselbe
hat zu geschehen, wenn die Betriebsverhaeltnisse einer Brennerei, nach denen eine Messuhr
bestimmt wurde, sich aendern.
§ 103
(1) Es duerfen nur Messuhren verwendet werden, die vor ihrer Aufstellung vom
Reichsmonopolamt geprueft worden sind. Die Pruefung findet im allgemeinen vor der
Versendung an die Brennerei statt. Ueber die Pruefung wird ein Beglaubigungsschein
doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist zum Belegheft fuer die Brennerei bei der
Zollstelle, die andere zum Belegheft in der Brennerei zu bringen.
(2) Das Reichsmonopolamt bestimmt, welche Teile der Messuhren im einzelnen zu pruefen und
zu beglaubigen sind.
(3) Werden beglaubigte Teile ausgebessert oder aufgearbeitet, so sind sie vor dem
Einfuegen in die Messuhr erneut zu pruefen und zu beglaubigen. Dasselbe gilt fuer Teile,
die als Ersatz fuer beglaubigte Teile bestimmt sind.
(4) Messuhren, die in einer anderen Brennerei aufgestellt werden sollen oder infolge
Verschlussverletzung Unbefugten zugaenglich waren, sind vor ihrer weiteren Verwendung
erneut zu pruefen. Dasselbe gilt fuer Messuhren, die ausserhalb einer Brennerei
aufbewahrt wurden, bevor sie wieder in einer Brennerei aufgestellt werden sollen.
Das Reichsmonopolamt, dem in solchen Faellen rechtzeitig Kenntnis zu geben ist, kann
verlangen, dass die Messuhr vor ihrer weiteren Verwendung an die Herstellerfirma gesandt
wird, und bei ihr die Pruefung vornehmen. Es kann auch, wenn die amtlichen Verschluesse
unverletzt waren, zulassen, dass solche Messuhren vor erneuter Pruefung in Betrieb
genommen werden.
§ 104
Der Brennereibesitzer hat die Messuhr auf seine Kosten in ordnungsmaessigem Zustand zu
erhalten. Er hat vom Reichsmonopolamt naeher zu bezeichnende Ersatzteile anzuschaffen
und bereitzuhalten.
- 28 -
§ 105
Die Messuhr sowie beglaubigte ausgebesserte Teile und beglaubigte Ersatzteile sind
dem Brennereibesitzer unter amtlichem Verschluss zu uebersenden. Der Brennereibesitzer
hat den Empfang dem Aufsichtsoberbeamten anzuzeigen und den Verschluss unverletzt zu
erhalten.
1.
Hauptmessuhren
§ 106
Hauptmessuhren sind die amtlichen Messuhren, die zur Erfassung des Branntweins dienen (§§
101 bis 105).
2.
Nebenmessuhren
§ 107
(1) Nebenmessuhren sind die besonderen amtlichen Messuhren, die nach § 72 Abs. 2 auf
Anordnung des Hauptzollamts zur besseren Ueberwachung der Brennereien verwendet werden
koennen.
(2) Die Anzeigen der Nebenmessuhren sind mit den abgenommenen Weingeistmengen zu
vergleichen.
(3) Im Einverstaendnis mit dem Bundesmonopolamt koennen in besonderen Faellen
Hauptmessuhren zugleich als Nebenmessuhren benutzt werden.
b)
Privatmessuhren
§ 108
In die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen duerfen Privatmessuhren mit
Genehmigung des Hauptzollamts eingeschaltet werden. Sie muessen einen ungehinderten
Durchfluss des Branntweins gewaehrleisten und duerfen keine Absonderung von Proben
zulassen.
6.
Ausnahmen
§ 109
Das Hauptzollamt ist ermaechtigt,
a) in einzelnen Faellen weitere Sicherungsmassnahmen anzuordnen, wenn die Bestimmungen
in den §§ 71 bis 108 zur Sicherung der Monopolbelange nicht genuegend erscheinen;
b) im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt in einzelnen Faellen zuzulassen, dass die
Bestimmungen in den §§ 71 bis 108 ganz oder teilweise nicht eingehalten werden.
Hierbei koennen besondere Aufsichtsmassnahmen angeordnet werden.
§ 110
- 29 -
Wenn Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlagen oder Teile von ihnen,
fuer die Ausnahmen nach § 109 Buchst. b zugelassen waren, durch andere ersetzt werden,
haben die neuen Anlagen oder Teile den Anspruechen der §§ 71 bis 108 zu entsprechen. In
besonderen Faellen kann das Hauptzollamt im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt auch
davon Ausnahmen zulassen.
7.
Erstattung von Kosten fuer Sicherungsmassnahmen
a)
Allgemeines
§ 111
(weggefallen)
b)
Verfahren
§ 112
(weggefallen)
§ 113
(weggefallen)
3. Abschnitt
Abfindung der Brennereien
1.
Begriff und Arten der Abfindung
§ 114
(1) In den Abfindungsbrennereien wird unter Verzicht auf Verschluesse die Menge des
herzustellenden Branntweins amtlich abgeschaetzt. Dies geschieht in der Weise, dass
die Alkoholmenge aus der Menge der Rohstoffe, die zur Branntweinerzeugung bestimmt
sind, und aus dem zutreffenden Ausbeutesatz (§ 120) berechnet wird. Aus der hiernach
ermittelten Alkoholmenge wird entweder
a) die Branntweinsteuer nach § 170a Abs. 1 im voraus bindend festgesetzt (Abfindung
auf einen bestimmten Abgabenbetrag) oder
b) die Mindestmenge des Alkohols, der zur amtlichen Abfertigung vorzufuehren ist, nach
§ 132 Abs. 1 festgesetzt (Abfindung auf die Mindestmenge).
(2) Bei der Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag tritt der erzeugte Branntwein
ohne amtliche Abfertigung sofort in den freien Verkehr; bei der Abfindung auf die
Mindestmenge unterliegt der erzeugte Branntwein der amtlichen Ueberwachung nach § 132
Abs. 2.
§ 115
- 30 -
(1) Auf einen bestimmten Abgabenbetrag (§ 114 Abs. 1 unter a) sind, soweit nach
Absatz 2 nicht etwas anderes angeordnet wird, die in § 116 bezeichneten Brennereien
abzufinden.
(2) Die Abfindung auf die Mindestmenge (§ 114 Abs. 1 unter b) kann angeordnet werden
a) vom Hauptzollamt in Abfindungsbrennereien, wenn das Monopolaufkommen gefaehrdet
erscheint,
b) vom Hauptzollamt in Faellen des § 118,
c) vom Aufsichtsoberbeamten in Faellen des § 153 Abs. 1.
2.
Zulaessigkeit der Abfindung
§ 116
(1) Obstbrennereien, die betriebsfaehig, aber nicht verschlusssicher eingerichtet sind,
werden auf Antrag innerhalb der Grenzzahl (§ 119) mit einer Erzeugungsgrenze von
fuenfzig Liter Weingeist im Betriebsjahr zur Abfindung zugelassen. Ueber den Antrag
entscheidet das Hauptzollamt.
(2) Die Zulassung zur Abfindung ist ausgeschlossen, wenn zu der Brennereieinrichtung
ein Dauerbrenngeraet, ein Brenngeraet mit Dampfeinleitung, eine Brennblase mit mehr als
einhundertfuenfzig Liter Raumgehalt oder mehrere Brenngeraete, vor allem ein besonderes
Feinbrenngeraet, gehoeren. Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brenngeraetes in den
Auslaufstutzen der Brennblase ist zulaessig.
(3) In Obstbrennereien, die zur Abfindung zugelassen sind, duerfen nur Obststoffe
verarbeitet werden, die der Brennereibesitzer selbst gewonnen hat.
(4) Brennereien aller Klassen, die mit der Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter
Weingeist zur Abfindung zugelassen sind, behalten diese Abfindung. Sie duerfen andere
als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten.
(5) Abgefundene Obstbrennereien koennen auf Antrag in besonderen Faellen innerhalb
des Oberfinanzbezirks auf ein anderes Grundstueck uebertragen werden. Ueber den Antrag
entscheidet der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle.
(6) Das Hauptzollamt kann landwirtschaftliche Verschlussbrennereien fuer den
Zwischenbetrieb (§ 5) bis zu einer Erzeugungsmenge von fuenfzig Liter Weingeist
im Betriebsjahr zur Abfindung zulassen, wenn zur Erfassung des aus Obststoffen
unter Verschluss hergestellten Branntweins besondere Sammelgefaesse oder Hauptmessuhren
aufgestellt werden muessten. Die unter Abfindung hergestellten Weingeistmengen werden
auf das Brennrecht oder auf die als innerhalb des Brennrechts hergestellt geltende
Weingeistmenge und auf eine etwa erklaerte Erzeugungshoechstmenge angerechnet.
(7) Das Hauptzollamt kann Besitzern von Verschlussbrennereien auf Antrag genehmigen, dass
Stoffbesitzer in der Brennerei unter eigener Anmeldung des Betriebs unter Abfindung
brennen.
3.
Verlust der Abfindung
§ 116a
(1) Es verlieren die Verguenstigung, unter Abfindung zu brennen,
1. Brennereien, die ihre Erzeugungsgrenze ueberschreiten;
2. Brennereien, die Geraete der in § 116 Abs. 2 Satz 1 genannten Art erstmalig
verwenden oder durch solche Geraete ersetzen;
- 31 -
3. Brennereien, die entgegen der Vorschrift des § 116 Abs. 3 andere Stoffe als
selbstgewonnene Obststoffe oder die Stoffe verarbeiten, deren Verarbeitung den
Monopolbrennereien (§ 21 des Gesetzes) vorbehalten ist;
4. Brennereien, die im Abschnitt brennen, wenn sie ihre Abschnittsweingeistmenge
ueberschreiten oder Stoffe verarbeiten, die fuer das Brennen im Abschnitt nicht
zugelassen sind;
5. Obstbrennereien, die die Brennereiklasse wechseln oder eingefuehrten Wein
verarbeiten;
6. gewerbliche Brennereien, die verarbeiten
a) eingefuehrten Wein,
b) Wein mit einem nach dem Weingesetz unzulaessigen Zuckerzusatz,
c) Obst- und Beerenwein mit einem hoeheren Zuckerzusatz als nach der Verkehrssitte
ueblich ist,
d) Zucker oder Ruebenstoffe allein oder gemischt mit anderen Stoffen; Brennereien,
die bisher den bei der Zerkleinerung von Futterrueben entstandenen Saft
(Krautsulze) unter Abfindung verarbeitet haben, behalten die Abfindung;
7. landwirtschaftliche Brennereien, die sich auf Gemeinschaftsbetrieb umstellen;
8. Brennereien, die den Zusammenhang mit dem zugehoerigen wirtschaftlichen Betrieb oder
dem Brennereigrundstueck dauernd oder voruebergehend verlieren, z.B. durch Erbgang,
Verkauf, Verpachtung oder aehnliche rechtliche oder tatsaechliche Vorgaenge;
9. Brennereien, in denen eine vollendete oder eine versuchte Steuerhinterziehung
begangen worden ist, wenn die Steuerstraftat durch ein rechtskraeftiges
Straferkenntnis festgestellt ist.
(2) Die Verguenstigung, unter Abfindung zu brennen, geht in den Faellen des Absatzes 1
Nrn. 1 bis 8 mit dem Eintritt der dort genannten Tatsachen, im Fall des Absatzes 1 Nr.
9 mit dem Zeitpunkt verloren, in dem die Steuerstraftat begangen worden ist.
3 a.
Dauer des Verlustes und Wiederzulassung zur Abfindung
§ 116b
(1) Im Fall des § 116a Abs. 1 Nr. 9 ist der Verlust ein dauernder, wenn der
Brennereibesitzer oder ein Angehoeriger seines Hausstandes oder seines Betriebs wegen
der Steuerstraftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten bestraft worden
ist oder wenn die Brennerei wegen einer Straftat des gleichen Taeters schon einmal die
Verguenstigung, unter Abfindung zu brennen, verloren hatte.
(2) In den anderen Faellen des § 116a Abs. 1 Nr. 9 kann der Bundesminister der
Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle Brennereien auf Antrag nach angemessenen
Wartefristen als Obstbrennereien mit einer Erzeugungsgrenze von fuenfzig Liter
Weingeist, in besonderen Faellen mit ihren frueheren Rechten, wieder zur Abfindung
zulassen. Brennereien koennen sofort nach Feststellung des Verlustes mit ihren frueheren
Rechten wieder zur Abfindung zugelassen werden, wenn der Verlust der Abfindung aus
den in § 116a Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 genannten Gruenden eingetreten oder wenn im Fall des
§ 116a Abs. 1 Nr. 9 die Tat nicht unter erschwerenden Umstaenden begangen worden ist
und ihre Folgen nicht erheblich sind. Mit dem Zeitpunkt des Verlustes und mit ihren
frueheren Rechten koennen Brennereien zur Abfindung wieder zugelassen werden, wenn die
Straftat, die zum Verlust der Abfindung gefuehrt hat, von einem Stoffbesitzer ohne
Beteiligung des Brennereibesitzers oder eines Angehoerigen seines Hausstandes oder
seines Betriebs begangen worden ist, der Brennereibesitzer von der Straftat keinen
Vorteil hatte und die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.
(3) Voraussetzung fuer die Wiederzulassung in den Faellen des Absatzes 2 Saetze 1 und 2
ist, dass die verhaengten Geldstrafen, die im Zusammenhang mit dem Verlust der Abfindung
- 32 -
geschuldeten Abgaben und die Forderungen der Bundesmonopolverwaltung fuer Branntwein auf
ueberzahltes Uebernahmegeld getilgt sind, soweit der Brennereibesitzer sie schuldet oder
fuer sie haftet.
4.
Ausschluss von der Abfindung
§ 117
(1) Wer wegen vollendeter oder versuchter Steuerhinterziehung rechtskraeftig bestraft
ist, ist mit dem Zeitpunkt von der Verguenstigung, unter Abfindung zu brennen,
ausgeschlossen, in dem die Straftat begangen worden ist.
(2) Der Ausschluss ist ein dauernder, wenn der Taeter mit einer Freiheitsstrafe von mehr
als zwei Monaten bestraft worden ist oder wegen einer Straftat schon einmal von der
Verguenstigung, unter Abfindung zu brennen, ausgeschlossen war. In anderen Faellen kann
der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle den Ausschluss auf
Antrag nach einer angemessenen Wartefrist oder unter entsprechender Anwendung des §
116b Abs. 2 Satz 2 aufheben. § 116b Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
5.
Versagung und Entziehung der Abfindung
§ 117a
Das Hauptzollamt kann Brennereien, Brennereibesitzern und Stoffbesitzern die
Verguenstigung, unter Abfindung zu brennen, auf Zeit oder auf Dauer versagen
oder entziehen, wenn das Steueraufkommen gefaehrdet ist oder wenn gegen die
Vertrauenswuerdigkeit des Brennereibesitzers oder des Stoffbesitzers Bedenken bestehen.
Es kann Brennereibesitzern und Stoffbesitzern die Verguenstigung, unter Abfindung
zu brennen, auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn diese zu gewerblichen Zwecken
Abfindungsbranntwein in andere Mitgliedstaaten der Europaeischen Union verbringen oder
verbringen lassen.
6.
Abfindung bei Verschlussbrennereien
§ 118
Das Hauptzollamt kann eine verschlusssicher einzurichtende Brennerei voruebergehend zur
Abfindung auf die Mindestmenge zulassen, wenn ohne Verschulden des Brennereibesitzers
die Vorrichtungen, die zur amtlichen Erfassung des Branntweins erforderlich sind,
nicht rechtzeitig aufgestellt werden koennen und ein Aufschub des Brennereibetriebs mit
erheblichen Nachteilen verbunden waere.
7.
Grenzzahl der Obstabfindungsbrennereien
§ 119
(1) Das Hauptzollamt Stuttgart fuehrt fuer jeden Oberfinanzbezirk in den bis zum 31.
Juli 1998 geltenden Bezirksgrenzen ueber die Grenzzahl und ueber die Zahl der vorhandenen
Obstbrennereien, die zur Abfindung zugelassen sind, eine Nachweisung.
(2) Das Hauptzollamt fordert vor der Zulassung einer Obstbrennerei zur Abfindung
bei dem Hauptzollamt Stuttgart eine Bescheinigung an, dass durch die Zulassung
- 33 -
dieser Brennerei die Grenzzahl nicht ueberschritten wird. Das Hauptzollamt meldet dem
Hauptzollamt Stuttgart jede Veraenderung im Bestand der zur Abfindung zugelassenen
Obstbrennereien, die eine Eintragung in der Grenzzahlnachweisung erforderlich macht.
8.
Ausbeutesaetze
a)
Allgemeines
§ 120
(1) Als zutreffender Ausbeutesatz (§ 114) gilt der regelmaessige Ausbeutesatz (§§ 121,
122) oder der besonders festgesetzte Ausbeutesatz (§ 124).
(2) Der Ausbeutesatz ist die Alkoholmenge, die bei mehligen Stoffen aus einem 100
Kilogramm und bei nichtmehligen Stoffen aus einem Hektoliter der Stoffe gewonnen wird.
Er ist nach Litern und zehntel Litern festzusetzen; dabei sind Bruchteile eines zehntel
Liters, wenn sie ein halbes Zehntel oder mehr betragen, fuer ein volles zehntel Liter zu
rechnen, geringere Bruchteile aber wegzulassen.
b)
Regelmaessige Ausbeutesaetze
§ 121
(1) Bei Verarbeitung von frischen Kartoffeln und geschrotetem Getreide sind folgende
regelmaessige Ausbeuten anzunehmen:
7 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm frische Kartoffeln und
26 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm geschrotetes Getreide.
(2) Fuer die Berechnung der Ausbeute nach den regelmaessigen Ausbeutesaetzen bleibt das zur
Verzuckerung der Maische bestimmte Malz bei frischen Kartoffeln bis zu 5 vom Hundert,
bei geschrotetem Getreide bis zu 15 vom Hundert des Gewichts der Rohstoffe ausser
Betracht. Uebersteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehrmenge bei Berechnung
der Ausbeute als geschrotetes Getreide anzusetzen; Bruchteile eines Kilogramms werden
hierbei nicht beruecksichtigt.
§ 122
Bei der Verarbeitung von nichtmehligen Stoffen gelten fuer einen Hektoliter Material
folgende regelmaessige Ausbeuten:
- Kirschen ............................ 5,0 l A,
selbst gewonnene Sauerkirschen ...... 3,5 l A,
- Zwetschgen .......................... 4,6 l A,
- Mirabellen .......................... 4,8 l A,
- Pflaumen und Renekloden ............. 3,9 l A,
- Schlehen ............................ 2,0 l A,
- sonstiges Steinobst ................. 3,5 l A,
- Kernobst, auch Fallobst, sowie
Kernobstwein......................... 3,6 l A,
- Kernobsttrester ..................... 1,5 l A,
- Weintrauben und -beeren ............. 5,0 l A,
- sonstiges Beerenobst ................ 2,0 l A,
- Traubenwein ......................... 6,0 l A,
- Beerenwein und -most ................ 4,0 l A,
- Obstweinhefe ........................ 2,5 l A,
- 34 -
- Traubenweintrester aus deutschen
Weinbaugebieten ..................... 2,0 l A,
- Traubenweintrub (Weinhefe) aus
deutschen Weinbaugebieten ........... 6,0 l A,
- Topinamburs (Rosskartoffeln) ........ 4,6 l A,
- Enzian- und sonstige Wurzeln ........ 2,0 l A,
- Bier bis zu 13 Grad Plato ........... 4,0 l A,
- Bier mit mehr als 13 Grad Plato ..... 5,0 l A,
- Bierrueckstaende ...................... 2,0 l A.
§ 123
Die regelmaessigen Ausbeutesaetze (§§ 121, 122) sollen jeweils zum Ende des Abschnitts
(§ 41 des Gesetzes) ueberprueft werden. Sie werden wegen Vornahme des Feinbrandes nicht
ermaessigt.
c)
Besondere Ausbeutesaetze
§ 124
(1) Werden andere mehlige Stoffe als frische Kartoffeln oder geschrotetes Getreide
(Trockenkartoffeln, Mehl usw.) oder andere als die in § 122 bezeichneten Stoffe
allein oder gemischt mit diesen verarbeitet, so sind besondere Ausbeutesaetze
festzusetzen. Besondere Ausbeutesaetze sollen auch dann festgesetzt werden, wenn
nach den Betriebsverhaeltnissen oder der Beschaffenheit der Rohstoffe anzunehmen ist,
dass die nach den regelmaessigen Ausbeutesaetzen berechneten Alkoholmengen wesentlich
hinter den wirklichen Ausbeuten zurueckbleiben. Besondere Ausbeutesaetze sollen nicht
festgesetzt und die festgesetzten besonderen Ausbeutesaetze nicht geaendert werden,
wenn die wirkliche Ausbeute den bisher angewendeten Ausbeutesatz um nicht mehr als 40
vom Hundert des regelmaessigen Ausbeutesatzes oder, wenn ein solcher nicht besteht, des
zuletzt festgesetzten besonderen Ausbeutesatzes uebersteigt.
(2) Besondere Ausbeutesaetze koennen auch dann festgesetzt werden, wenn es der
Brennereibesitzer beantragt und glaubhaft macht, dass der regelmaessige oder besonders
festgesetzte Ausbeutesatz die wirkliche Ausbeute uebersteigt, oder wenn bei einer von
Amts wegen vorgenommenen Ausbeuteermittlung die wirkliche Ausbeute geringer ist als der
regelmaessige oder besonders festgesetzte Ausbeutesatz.
§ 125
(1) Der besondere Ausbeutesatz wird durch das Hauptzollamt nach Ausbeuteermittlungen
festgesetzt.
(2) Bei Ermittlung des Ausbeutesatzes fuer mehlige Stoffe ist der Malzzusatz, wenn
Darrmalz verwendet wird, mit seinem vollen Gewicht und, wenn Gruenmalz verwendet wird,
mit einem Viertel seines Gewichts als geschrotetes Getreide anzusetzen.
(3) Sind die Ausbeuten fuer eine Stoffgattung schon bei mehreren Brennereien besonders
ermittelt und ist dabei ein im wesentlichen uebereinstimmendes Ergebnis erzielt worden,
so kann nach diesem Ergebnis der Ausbeutesatz auch fuer andere Brennereien festgesetzt
werden, welche die gleiche Stoffgattung unter gleichartigen Betriebsverhaeltnissen
verarbeiten. Ohne besondere Ermittlung kann der Ausbeutesatz ferner festgesetzt werden,
wenn sonst ueber die Ausbeute hinreichende Erfahrungen vorliegen.
(4) Wird der beim ersten Abtrieb (Rohbrand) gewonnene Branntwein (Rohbranntwein,
Lutter) in der Brennerei noch einmal oder mehrere Male abgetrieben, so kann fuer den
Schwund, der durch den wiederholten Abtrieb (Feinbrand) entsteht, der fuer den Rohbrand
ermittelte Ausbeutesatz bis zu drei Hundertteilen, mindestens aber um ein zehntel Liter
gekuerzt werden. Der Kuerzungsbetrag ist durch Probebrennen (§ 129) oder nach Erfahrungen
durch Abschaetzung zu ermitteln.
- 35 -
(5)
§ 125a
(weggefallen)
§ 126
Der festgesetzte Ausbeutesatz ist dem Brennereibesitzer mitzuteilen. In den Faellen des
§ 125 Abs. 3 kann die Mitteilung durch oeffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Vom
Zeitpunkt der Mitteilung oder der oeffentlichen Bekanntmachung ab ist der festgesetzte
Ausbeutesatz der Berechnung der abgabenpflichtigen Weingeistmenge zugrunde zu legen. Im
Fall des § 170a Abs. 4 Satz 1 ist der festgesetzte Ausbeutesatz auch bei Steuer- oder
Ablieferungsbescheiden anzuwenden, fuer die in der Brenngenehmigung die Berechnung der
abgabenpflichtigen Weingeistmenge vorbehalten ist.
§ 127
(1) Der Aufsichtsoberbeamte hat den Zeitpunkt fuer die Ausbeuteermittlung (§ 128) zu
bestimmen. Die Ermittlung ist unvermutet und erst dann vorzunehmen, wenn der Betrieb
gleichmaessig geworden ist. Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Ermittlungen und
die Entnahme der erforderlichen Proben jederzeit zu gestatten.
(2) Die Ausbeuteermittlung ist zu wiederholen, wenn das erstmalige Ergebnis nicht
zutreffend erscheint. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Einrichtung oder
die Betriebsart der Brennerei oder die Art oder Beschaffenheit der zum Abtrieb
gelangenden Stoffe wesentlich geaendert haben. Weicht die Ausbeute von dem festgesetzten
Ausbeutesatz um mehr als ein zehntel Liter ab, so hat das Hauptzollamt den Ausbeutesatz
anderweit festzusetzen.
§ 128
(1) Die Ausbeute ist durch Probebrennen zu ermitteln.
(2) Das Hauptzollamt kann auch anordnen, dass die Ausbeute bei mehligen Stoffen durch
den Abtrieb von Maischeproben und bei nichtmehligen Stoffen, soweit sie sich hierzu
eignen, durch den Abtrieb von Stoffproben ermittelt wird.
§ 129
(1) Das Probebrennen und der Abtrieb von Maischeproben oder Stoffproben ist nach der
vom Reichsmonopolamt herausgegebenen Anleitung auszufuehren.
(2) Die Ermittlungen nach Absatz 1 sind von dem Aufsichtsoberbeamten unter Hinzuziehung
eines zweiten Beamten vorzunehmen. Der Brennereibesitzer ist aufzufordern, den
Ermittlungen und der Entnahme der Proben beizuwohnen.
§ 130
(1) Unterliegt die Ausbeute derartigen Schwankungen, dass ein auf laengere Zeit
zutreffender Ausbeutesatz nicht festgesetzt werden kann, so kann der Brennereibesitzer
durch das Hauptzollamt verpflichtet werden, in der Abfindungsanmeldung anzugeben,
welche Weingeistmenge er aus jeder Materialgattung oder aus jeder zur Einmaischung
angemeldeten Rohstoffart zu ziehen gedenkt.
(2) Das Hauptzollamt hat die Anordnungen zu treffen, die zur Ermittlung der
tatsaechlichen Ausbeute notwendig sind; es kann vorschreiben, dass das Ergebnis der Roh-
und Feinbraende vom Brennereibesitzer aufzuzeichnen ist.
§ 131
(weggefallen)
9.
- 36 -
Abfindung auf die Mindestmenge
§ 132
(1) Bei der Abfindung auf die Mindestmenge wird in dem Steuer- oder
Ablieferungsbescheid die Alkoholmenge, die nach dem zutreffenden Ausbeutesatz (§ 120)
hergestellt werden kann, mit der Verpflichtung festgesetzt, dass der Brennereibesitzer
den gesamten erzeugten Branntwein zur Abfertigung vorzufuehren hat.
(2) Der erzeugte Branntwein unterliegt der amtlichen Ueberwachung und ist bis zur
amtlichen Feststellung in anzumeldenden Raeumen und Gefaessen aufzubewahren. Auf die
Aufbewahrung, weitere Abfertigung und Ablieferungspflicht des Branntweins, auf
die Berechnung und Entrichtung der Branntweinsteuer sind die Bestimmungen fuer
Verschlussbrennereien anzuwenden. In den Faellen des § 115 Abs. 2 unter a ist der
Branntwein auch dann von der Ablieferungspflicht befreit und nach der Abfertigung dem
Brennereibesitzer gegen Entrichtung der Branntweinsteuer zu ueberlassen, wenn es sich
nicht um Branntwein aus Obststoffen handelt.
(3) Das Hauptzollamt kann fuer Kleinbrennereien Erleichterungen fuer die Abnahme
zulassen; es kann insbesondere genehmigen, dass der Branntwein statt verwogen mit
geeichten Gefaessen vermessen wird. Fuer diesen Fall ist die Weingeistmenge nach der vom
Bundesmonopolamt herausgegebenen Anleitung festzustellen.
§ 133
(1) Uebersteigt die Weingeistmenge, die zur amtlichen Feststellung vorgefuehrt wird, die
festgesetzte Mindestmenge, so ist die groessere Menge der weiteren Abfertigung zugrunde
zu legen.
(2) Bleibt die vorgefuehrte Weingeistmenge hinter der festgesetzten Mindestmenge zurueck,
so kann die Fehlmenge ausser Anspruch gelassen werden, wenn eine Entnahme von Branntwein
ausgeschlossen erscheint. Betraegt die Fehlmenge nicht mehr als 1 vom Hundert der
festgesetzten Mindestmenge, so steht die Entscheidung den Abfertigungsbeamten, sonst
dem Hauptzollamt zu.
4. Abschnitt
Betriebsbestimmungen
A.
Verschlussbrennereien
1.
Betriebseroeffnung, Betriebseinstellung
§ 134
(1) Wer in einer neu errichteten oder ruhenden Verschlussbrennerei den Betrieb
zur Gewinnung oder Reinigung von Branntwein eroeffnen will, hat dies dem
Aufsichtsoberbeamten mindestens fuenf Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige
ist bei neu errichteten Brennereien die Betriebserklaerung (§ 137) beizufuegen. Ausserdem
ist anzugeben, aus welchen Stoffen Branntwein gewonnen und welche Betriebsweise
angewendet werden soll. Ist ein Wechsel der Stoffe oder der Betriebsweise beabsichtigt,
so ist dies mit gleicher Frist anzuzeigen, wenn deshalb der gewonnene Branntwein
monopolrechtlich anders behandelt werden muss.
(2) Als Betriebseroeffnung gilt bei der Gewinnung von Branntwein aus Stoffen, zu deren
Verarbeitung ein Maischgeraet noetig ist, der Beginn der Benutzung dieses Geraets, bei
- 37 -
der Gewinnung von Branntwein aus anderen Stoffen sowie bei der Branntweinreinigung der
Beginn des ersten Abtriebs.
(3) Beabsichtigte Betriebseinstellungen von mindestens einer Woche sind dem
Aufsichtsoberbeamten rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(4)
2.
Pruefung der Sicherungsmassnahmen vor der Betriebseroeffnung
§ 135
(1) Vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs der Brennerei hat das Hauptzollamt unter
Zuziehung des Brennereibesitzers zu pruefen, ob alle Geraete, Gefaesse und Rohre der
Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage den allgemeinen Anforderungen
der §§ 71 bis 79 und wegen besonderer Anforderungen oder Abweichungen den §§ 84
bis 108 entsprechen, ob die bereits vorhandenen Verschlussmassnahmen den Bestimmungen
in den §§ 80 bis 108 genuegen und ob fuer Ausnahmen nach §§ 109, 110 ein Beduerfnis
anzuerkennen ist. Zur Pruefung kann der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes auf Kosten
des Brennereibesitzers einen sachverstaendigen Handwerker zuziehen und verlangen, dass
Teile der Anlage auseinandergenommen werden und dass Wasser oder Wasserdampf in die
Anlage oder einzelne ihrer Teile eingeleitet wird. Gibt die Pruefung zu Beanstandungen
keinen Anlass, so sind die noch fehlenden amtlichen Verschlussmassnahmen zu treffen.
Amtliche Messuhren sind nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anweisung (§ 102)
in Betrieb zu setzen.
(2) Wird die Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlage geaendert oder
ergaenzt, so ist wegen der Aenderungen oder Ergaenzungen wie in Absatz 1 zu verfahren;
desgleichen, wenn voruebergehend abgenommene Verschluesse wieder angelegt werden sollen,
wegen der Teile der Anlage, die voruebergehend ohne Verschluesse waren.
(3) Die in Absatz 1 vorgeschriebene Pruefung der Sicherungsmassnahmen ist in jedem Jahr,
in dem die Brennerei in Betrieb ist, zu wiederholen:
a) bei Brennereien mit ununterbrochenem Betrieb zu einem vom Oberbeamten des
Aufsichtsdienstes zu bestimmenden Zeitpunkt,
b) bei anderen Brennereien vor der Betriebseroeffnung (§ 134).
§ 136
Ueber das Ergebnis der Pruefung nach § 135 Abs. 1 ist mit dem Brennereibesitzer eine
Verhandlung aufzunehmen. Werden andere oder neue Sicherungsmassnahmen erforderlich, so
ist eine Nachtragsverhandlung aufzunehmen.
3.
Betriebserklaerung
§ 137
(1) Zusammen mit der Anzeige gemaess § 134 Abs. 1 hat der Brennereibesitzer in einer dem
Aufsichtsoberbeamten doppelt einzureichenden Betriebserklaerung das Verfahren eingehend
zu beschreiben, das bei der Branntweingewinnung und Branntweinreinigung angewendet
werden soll. Die Betriebserklaerung soll ein lueckenloses Bild von der Betriebsweise,
angefangen vom Beginn der Rohstoffbehandlung bis zum Ende des Abtriebs, geben. Es ist
in ihr insbesondere Auskunft zu geben ueber die Art und Menge der jeweils zur Verwendung
gelangenden Rohstoffe und Hilfsstoffe (Verhaeltnis des zur Verzuckerung verwendeten
Malzes zu den Rohstoffmengen in Hundertteilen), ueber die Art ihrer Mengenermittlung
und Vorbereitung fuer den Abtrieb, ueber den Verlauf des Roh- und Feinbrennens (z.B.
Menge und Weingeistgehalt der Erzeugnisse, hoechste und niedrigste Abtriebsstaerken,
- 38 -
Durchschnittsstaerke, Art der Vor- und Nachlaufabscheidung, Art und Menge etwaiger
Zusatzstoffe - Geschmacks- oder Reinigungsstoffe - beim Feinbrennen), den Zeitpunkt
des Beginns der einzelnen Abschnitte und die Zeitdauer dieser Abschnitte. Soweit eine
Gewinnung von Fuseloel, Hefe usw. erfolgt, hat sich die Beschreibung auch darauf zu
erstrecken.
(2) Bei Brennereien, die mehlige oder Ruebenstoffe verarbeiten, ist der Verlauf
der Maischebereitung anzugeben (z.B. Zerkleinern und Aufschliessen der Rohstoffe,
Staerkebestimmung und Staerkegehalt, Zusatz des Malzes, Verlauf der Verzuckerung,
Art, Menge, Herstellung und Zusatz des Gaermittels, Spuelwasserbehandlung), ferner
die weitere Behandlung der Maische (z.B. Befuellung mehrerer Gaerbottiche, Mischen
verschiedener Maischen, Abschoepfen von Maische aus einem Gaerbottich in einen anderen),
nach Moeglichkeit die durchschnittliche Konzentration und Temperatur waehrend der
verschiedenen Gaerabschnitte, die Gewinnung und weitere Behandlung von weingeisthaltigem
Waschwasser aus der Kohlensaeurewaesche und die Beschickung des Brenngeraets unter Angabe
der fuer die einzelnen Handlungen notwendigen Zeiten. Bei anderen Brennereien sind die
entsprechenden Angaben zu machen.
(3) Die Betriebserklaerung muss mit den Betriebsbestimmungen im Einklang stehen.
(4) Am Schluss der Betriebserklaerung sind die gewaehrten Betriebsverguenstigungen
anzugeben und dabei die Genehmigungsverfuegungen anzufuehren.
(5) Aenderungen der Betriebsweise sind durch Nachtragserklaerungen mitzuteilen.
§ 138
(weggefallen)
4.
Betriebsfuehrung
a)
Bereitung, Aufbewahrung und Behandlung der Maische
§ 139
(1) In Brennereien, die mehlige Stoffe verarbeiten, darf nur in der Zeit von 6.00 bis
20.00 Uhr oder in der in Einzelfaellen vom Hauptzollamt festgesetzten Zeit (Maischfrist)
eingemaischt werden.
(2) Als Beginn der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, in dem die Verzuckerung der Staerke
eingeleitet wird, als Schluss der Einmaischung der Zeitpunkt, in dem das Gaermittel
zugesetzt wird. In Zweifelsfaellen bestimmt das Hauptzollamt den Zeitpunkt, der als
Beginn der Einmaischung zu gelten hat.
(3) Das Hauptzollamt kann die fuer Maischen aus mehligen Stoffen geltenden Maischfristen
auch auf Maischen aus anderen Stoffen ausdehnen.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig ausserhalb der Maischfrist des Absatzes 1 einmaischt.
§ 140
Die Maische darf nur in den angemeldeten Geraeten oder Gefaessen (§ 50 Nr. 1) bereitet
und vergoren werden. Die Behandlung der Maische waehrend der Gaerung unterliegt keinen
Beschraenkungen.
§ 141
- 39 -
(1) An Gaerbottichen (Gaerkesseln) duerfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die
zum Aufkochen des Inhalts verwendet werden koennen. Es ist jedoch zulaessig, dass der
Gaerbottich (Gaerkessel) mit einer Dampfleitung verbunden ist, wenn das Dampfrohr in
die Wandung des Gaerbottichs (Gaerkessels) oben einmuendet, nicht in den Gaerbottich
(Gaerkessel) hineinragt und ueber der Muendung des Dampfrohres im Innern des Gaerbottichs
(Gaerkessels) eine Vorrichtung (Metallsieb oder dergleichen) angebracht ist, welche
den Anschluss eines Rohres oder Schlauches verhindert. Das Hauptzollamt kann bei
vorhandenen Gaerbottichen (Gaerkesseln) und bei der Anwendung besonderer Verfahren
Ausnahmen zulassen.
(2) Geschlossene Gaerbottiche (Gaerkessel), die neu aufgestellt werden, muessen mit
einem Schauglas und Thermometer ausgestattet sein und die Entnahme von Maischeproben
zulassen.
(3) Werden Gaerbottiche (Gaerkessel) verwendet, die mit Kohlensaeurewaesche versehen sind,
so muss das weingeisthaltige Waschwasser zusammen mit der Maische des Gaerbottichs
(Gaerkessels) abgebrannt werden.
b)
Brennfrist, Roh- und Feinbrennen
§ 142
Fuer die Benutzung der Roh- und Feinbrenngeraete gelten die Bestimmungen fuer die
Maischfrist des § 139 Abs. 1 (Brennfrist). Vor Beginn der Brennfrist duerfen Roh- und
Feinbrenngeraete, abgesehen von dem Fall des § 93 Abs. 2, nicht mit Abbrennstoffen
befuellt werden. Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen.
§ 143
Tages- und Hilfssammelgefaess (§§ 91, 92) muessen sogleich nach Beendigung des
Tagesabtriebs entleert werden.
c)
Benutzung der Betriebseinrichtung zu anderen als
Brennereizwecken
§ 144
Alle Teile der angemeldeten Betriebseinrichtung duerfen nur zum Brennereibetrieb
im Rahmen der abgegebenen Betriebserklaerung (§ 137) benutzt werden. Der
Aufsichtsoberbeamte kann unter Anordnung geeigneter Sicherungsmassnahmen eine
Benutzung von Teilen der Betriebseinrichtung zu anderen als Brennereizwecken
genehmigen; fuer Feinbrenngeraete ist dies nur dann statthaft, wenn ein Zutritt zu den
Zwischensammelgefaessen verhindert werden kann und vorhandene Verstaerkungsvorrichtungen
keinen Branntwein enthalten.
5.
Brennvorrichtungen zur Untersuchung von Proben
§ 145
Zur Untersuchung von Proben koennen Brennvorrichtungen ohne amtlichen Verschluss unter
folgenden Bedingungen benutzt werden:
a) Der Raumgehalt des Kochkolbens muss so bemessen sein, dass darin auf einmal hoechstens
ein halbes Liter der zu untersuchenden Fluessigkeit entgeistet werden kann. Im Fall
- 40 -
des Beduerfnisses kann das Hauptzollamt Brennvorrichtungen zulassen, in denen auf
einmal bis zu einem Liter Fluessigkeit entgeistet werden kann.
b) Enthaelt das Abtriebserzeugnis Weingeist, so ist es zu vernichten oder der
Fluessigkeit, der die Probe entnommen war, wieder zuzusetzen.
6.
Auslaendischer Wein
§ 146
(weggefallen)
7.
Buchfuehrung
§ 147
Der Brennereibesitzer hat ein Betriebsbuch und, wenn amtliche Messuhren vorhanden sind,
ausserdem fuer jede Messuhr ein Messuhrbuch nach vorgeschriebenen Mustern zu fuehren.
§ 148
Die Aufsichts- und Abfertigungsbeamten haben die Eintragungen in dem Betriebsbuch
und die Ergebnisse der Branntweinabnahmen auch von dem Gesichtspunkt der Berechnung
des Branntweinuebernahmegeldes oder des Branntweinaufschlags und des Verlustes des
Brennrechts zu pruefen und den Brennereibesitzer auf sich etwa ergebende Nachteile
hinzuweisen; doch schuetzt die Unterlassung dieses Hinweises den Brennereibesitzer
nicht vor den Folgen seiner Betriebsfuehrung. Die Zollstelle prueft das zurueckgelieferte
und von ihr nachgerechnete Betriebsbuch in gleicher Weise nach und berichtigt die
Berechnung des Branntweinuebernahmegeldes oder Branntweinaufschlags, wenn hierzu Anlass
besteht.
8.
Ablieferung von ablieferungsfreiem Branntwein
§ 149
Soll ablieferungsfreier Branntwein aus anderen Stoffen als Wein, Steinobst, Beeren
oder Enzianwurzeln oder aus einem Gemisch von anderen Stoffen mit Wein, Steinobst,
Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt und von der Bundesmonopolverwaltung uebernommen
werden, so hat der Brennereibesitzer der Zollstelle spaetestens zwei Wochen vor der
Abnahme des Branntweins eine Branntweinuebernahmeanmeldung nach vorgeschriebenem Muster
einzureichen und die Raummenge und die Rohstoffe des Branntweins anzugeben, der von der
Bundesmonopolverwaltung uebernommen werden soll.
9.
Branntweinaufbewahrung in Messuhrbrennereien
§ 150
Wenn in einer Brennerei mit amtlicher Hauptmessuhr Branntwein erzeugt wird, der an die
Bundesmonopolverwaltung abgeliefert werden soll, ist er bis zur Ablieferung (Uebernahme)
in einem Branntweinlager (§ 135 des Gesetzes) des Brennereibesitzers aufzubewahren. Der
Branntwein ist zum Zweck des Versandes amtlich abzufertigen.
- 41 -
10.
In Messuhren enthaltener Branntwein
§ 151
Wird bei der Pruefung, Reinigung oder sonstigen Behandlung der Messuhr oder einzelner
Teile oder der Vorlage Branntwein entnommen, so ist er, soweit er nicht wieder in
die Messuhr oder die Vorlage eingefuellt wird, nach dem Antrag des Brennereibesitzers
unter amtlicher Aufsicht in die Maische zu schuetten oder auf andere Art dem Betrieb
wieder zuzufuehren oder unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. Er darf auch zunaechst
unter amtlichen Verschluss genommen werden, um spaeter dem Betrieb wieder zugefuehrt oder
amtlich vernichtet zu werden.
11.
Stoerungen und Gefaehrdungen der Sicherungsmassnahmen.
Stoerungen im Gange amtlicher Messuhren
§ 152
(1) Wird ein amtlich gesicherter Teil der Branntweingewinnungs- oder
Branntweinreinigungsanlage beschaedigt oder ein amtlicher Verschluss verletzt oder
hat sich ein Stauungsanzeiger (§ 89) befuellt oder ist ein sonstiges Ereignis
eingetreten, durch das die getroffenen Sicherungsmassnahmen gestoert werden, so hat der
Brennereibesitzer dies binnen 24 Stunden dem Aufsichtsoberbeamten unter Schilderung
der naeheren Umstaende mitzuteilen und, wenn ein Betriebsbuch (§ 147) ausliegt, in diesem
sofort unter Angabe von Tag und Stunde des Eintritts oder der Entdeckung einen Vermerk
zu machen. Aufgefangener Branntwein ist aufzubewahren und vorzufuehren.
(2) Stellt der Brennereibesitzer eine Stoerung im Gang amtlicher Messuhren (§ 101) fest,
so hat er nach Absatz 1 zu verfahren. Er darf die Messuhr nicht oeffnen. Der Vermerk ist
im Messuhrbuch (§ 147) zu machen.
§ 153
(1) Wenn Eile geboten ist, ist sofort nach dem Eintreffen der Anzeige bei dem
Aufsichtsoberbeamten, spaetestens aber innerhalb 24 Stunden - in anderen Faellen sobald
als moeglich -, der Sachverhalt amtlich an Ort und Stelle zu ermitteln. Insbesondere
ist festzustellen, wieviel Branntwein verlorengegangen oder entnommen worden ist
oder von der Messuhr zuwenig oder zuviel angezeigt ist, und zu eroertern, wie Vorgaenge
gleicher Art kuenftig vermieden werden koennen. Lassen sich Beschaedigungen nicht sogleich
beseitigen, verletzte Verschluesse nicht durch ordnungsmaessige ersetzen oder sonstige
Stoerungen nicht durch besondere, wenn auch vorlaeufige Sicherungsmassnahmen abstellen,
so bestimmt der Aufsichtsoberbeamte nach dem Antrag des Brennereibesitzers, ob die
Brennerei einstweilen den Betrieb einstellen oder auf die Mindestmenge abgefunden
werden soll (§ 115 Abs. 2 unter c). Unter Umstaenden ist unabgefertigter Branntwein
abzunehmen oder seine Weingeistmenge nach § 192 Abs. 3 zu ermitteln.
(2) Ueber das Ergebnis der Ermittlungen und die getroffenen Anordnungen ist eine
Verhandlung aufzunehmen. Hat der Aufsichtsoberbeamte die Verhandlung nicht selbst
aufgenommen, so muss er den Tatbestand und die Zweckmaessigkeit der getroffenen Massnahmen
in allen wichtigen Faellen an Ort und Stelle nachpruefen.
(3) Die Verhandlung ist dem Hauptzollamt vorzulegen.
§ 154
(1) Ist Branntwein entnommen worden, ohne dass Anlass zur Einleitung eines
Strafverfahrens wegen Hinterziehung von Monopoleinnahmen vorliegt, so bestimmt das
Hauptzollamt nach der Art des Betriebs, der verwendeten Rohstoffe, der vorhandenen
- 42 -
Betriebseinrichtung und der in der Brennerei bisher ueblichen Ausbeuten die
Weingeistmenge, die fuer die Zeit von der letzten Abnahme vor den Stoerungen (§ 152) bis
zur Feststellung der Stoerungen (§ 153) mindestens zur Abfertigung vorzufuehren ist. Fuer
etwaige Fehlmengen ist der Branntweinaufschlag zu entrichten. Handelt es sich um eine
ruhende Brennerei, so setzt das Hauptzollamt den Branntweinaufschlag fuer die aus dem
Verschlussgewahrsam entfernte Weingeistmenge fest.
(2) Wird ein Stauungsanzeiger im Laufe eines Betriebsjahrs mehr als zweimal vollstaendig
befuellt vorgefunden, so hat das Hauptzollamt Sicherungsmassnahmen im Einvernehmen mit
dem Reichsmonopolamt anzuordnen.
B.
Abfindungsbrennereien
1.
Betriebserklaerung
§ 155
(1) Der Brennereibesitzer hat dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes auf Verlangen
vor Eroeffnung des Betriebs eine Erklaerung ueber das Verfahren vorzulegen, das bei der
Branntweingewinnung und Branntweinreinigung angewendet werden soll (Betriebserklaerung).
§ 137 gilt entsprechend.
(2) Hefenaehrpraeparate duerfen nicht verwendet werden.
2.
Materialueberwachung
§ 156
Das Hauptzollamt kann fuer die Brennereien, die Material verarbeiten, die
Materialueberwachung anordnen. Es kann sie auf einzelne oder bestimmte Stoffgattungen
beschraenken. Der Besitzer einer der Materialueberwachung unterworfenen Brennerei
hat ueber das zu Brennzwecken bestimmte Material ein Materialueberwachungsbuch nach
vorgeschriebenem Muster zu fuehren.
§§ 157 bis 160
(weggefallen)
3.
Betriebsfuehrung
a)
Aufbewahrung der Rohstoffe
§ 161
(1) Die zu einer Einmaischung angemeldeten Rohstoffe sind mindestens eine halbe
Stunde vor Beginn der Einmaischung und, wenn dieser eine vorbereitende Verarbeitung
vorausgeht, vor Beginn dieser Verarbeitung an den angemeldeten Aufbewahrungsort zu
verbringen. Von diesem Zeitpunkt ab bis zur Beendigung der Einmaischung duerfen weitere
Rohstoffe weder in die Brennerei noch an den Aufbewahrungsort gebracht werden. Die nach
- 43 -
Beendigung der Einmaischung an den Aufbewahrungsort gebrachten Rohstoffe duerfen die fuer
die naechste Einmaischung angemeldete Menge nicht ueberschreiten.
(2) Werden in einer Brennerei die Kartoffeln aus der Waesche ohne weitere Lagerung in
den Daempfer uebergefuehrt, so kann der Brenner verbindlich angeben, welches Gewicht der
Befuellung des Daempfers fuer die einzelne Maischung entspricht. Alsdann kann bei der
amtlichen Pruefung das Gewicht ohne Verwiegung nach der Fuellhoehe des Daempfers ermittelt
werden. Die Angabe des Brenners ist von Zeit zu Zeit durch Verwiegen der einzufuellenden
Kartoffeln nachzupruefen.
(3) Das Hauptzollamt kann weitere Aufsichtsmassregeln anordnen und fuer einzelne
Brennereien unter sichernden Bedingungen Ausnahmen zulassen.
(4) Nichtmehlige Rohstoffe sind am Tag vor dem ersten Abtrieb bis spaetestens 12 Uhr
auf das Brennereigrundstueck zu verbringen. Auf den Aufbewahrungsgefaessen muessen die Art
und Menge der Rohstoffe und der Name des Anmelders angegeben sein. Die Dienststelle des
Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausuebt, kann Ausnahmen zulassen.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des Absatzes 1 oder des Absatzes 4 Satz
1 oder 2 ueber die Aufbewahrung der Rohstoffe oder Kennzeichnung der Aufbewahrungsgefaesse
zuwiderhandelt.
b)
Maischfrist, Bereitung und Behandlung der Maische
§ 162
(1) Die Bestimmungen des § 139 und des § 140 Satz 1 ueber die Maischfrist sowie ueber die
Bereitung und Gaerung der Maische sind entsprechend anzuwenden. Es darf nur zu den in
der Brenngenehmigung angegebenen Zeiten gemaischt werden.
(2) Die Gaergefaesse sind mit der aus den angemeldeten Rohstoffen bereiteten Maische ohne
Unterbrechung zu befuellen. Nach dem Zusetzen des Gaermittels darf weitere Maische den
Gaergefaessen nicht zugefuehrt werden.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt,
wer vorsaetzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des Absatzes 1 oder 2 ueber die
Maischfrist, das Einmaischen oder die Behandlung der Maische zuwiderhandelt.
c)
Brennfrist, Roh- und Feinbrennen
§ 163
(1) Wegen der Brennfrist gilt die Bestimmung in § 142 Satz 1. Innerhalb der Brennfrist
duerfen die Roh- und Feinbrenngeraete nur an den Tagen und zu den Stunden benutzt werden,
die in der Brenngenehmigung angegeben sind. Das Hauptzollamt kann die Brennfrist
verlaengern, fuer das Abbrennen von Material auch eine unbeschraenkte Brennfrist (einen
ununterbrochenen Tag- und Nachtbetrieb) zulassen; es kann diese Befugnis auf die
Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausuebt, uebertragen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 1 ausserhalb der Brennfrist
brennt oder entgegen Absatz 1 Satz 2 Roh- oder Feinbrenngeraete ausserhalb der in der
Brenngenehmigung vorgeschriebenen Betriebszeit benutzt.
§ 164
(1) Die an e i n e m Tag bereitete Maische muss auch an e i n e m Tag abgebrannt werden. Das
Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
- 44 -
(2) In Brennereien, die mehlige Stoffe verarbeiten und eine Betriebserklaerung abgegeben
haben (§ 155), duerfen die Brenngeraete nach Beendigung des Tagesbetriebs bis zum
Beginn des naechsten Betriebs mit Lutter, Lutterrueckstaenden, Schlempe oder teilweise
abgetriebener Maische befuellt bleiben, auch darf die Schlempe in der Blase erwaermt
werden. In allen Brennereien duerfen an den Maischtagen die Brenngeraete zum Kochen
von Wasser, zum Daempfen von Kartoffeln und zum Kochen von anderen mehligen, fuer die
Maischebereitung bestimmten Stoffen verwendet werden. Bei Brennblasen mit abnehmbarem
Helm oder Schlussstueck sind diese Geraeteteile waehrend der bezeichneten Benutzung zu
entfernen.
§ 165
Die Roh- und Feinbrenngeraete sind mit Vorrichtungen zu versehen, die eine Pruefung des
Inhalts gestatten (z.B. Ablasshaehne). Fuer bestehende Brennereien kann das Hauptzollamt
die Weiterbenutzung der Brenngeraete zulassen, die eine solche Vorrichtung nicht
besitzen.
d)
Brennbuch
§ 166
(1) In Brennereien ist vom Brennereibesitzer ein Brennbuch nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck (1225/1226) zu fuehren. Das Hauptzollamt laesst an Stelle
des amtlichen Vordrucks auf Antrag widerruflich ein Brennbuch in elektronischer
Form zu, wenn steuerliche Belange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Die
Zulassungsvoraussetzungen werden durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der
Finanzen bestimmt. In begruendeten Ausnahmefaellen kann das Hauptzollamt von der Fuehrung
eines Brennbuchs befreien.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 1 ein Brennbuch nicht, nicht
richtig oder nicht vollstaendig fuehrt.
e)
Benutzung der Betriebseinrichtung zu anderen als
Brennereizwecken
§ 167
Die Bestimmungen in § 144 finden entsprechende Anwendung.
4.
Abfindungsanmeldung
§ 168
(1) Die Herstellung von Branntwein unter Abfindung und die Reinigung des gewonnenen
Rohbrandes (Lutter) ist mit einer Abfindungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck anzumelden. Die Abfindungsanmeldung ist vom Brennereibesitzer eigenhaendig
zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 der Abgabenordnung). Die Erstausfertigung der
Abfindungsanmeldung ist spaetestens fuenf Werktage vor der Betriebseroeffnung (§ 134
Abs. 2) dem Hauptzollamt Stuttgart einzureichen. Die Zweitausfertigung verbleibt in
der Brennerei und ist zusammen mit der Brenngenehmigung (§ 170) bis zum Ende des
angemeldeten Betriebs, im Fall des § 132 bis zur Abfertigung des Branntweins, fuer die
Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausuebt, bereitzuhalten.
- 45 -
(2) Sollen nichtmehlige Rohstoffe (Obststoffe) verarbeitet werden, ist anzugeben, ob
sie selbstgewonnen sind. Weiter ist anzugeben, ob die zu verarbeitenden Obststoffe
in das Monopolgebiet eingefuehrt worden sind. Branntwein, der aus anderen Stoffen
als aus Wein, Steinobst, Beeren und Enzianwurzeln hergestellt wird und von der
Bundesmonopolverwaltung uebernommen werden soll, ist in der Abfindungsanmeldung zur
Uebernahme anzumelden. Ferner ist anzumelden, wenn in Obstbrennereien fremde Rohstoffe
im Lohn verarbeitet werden sollen.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 3 die Zweitausfertigung der
Abfindungsanmeldung oder die Brenngenehmigung nicht bereithaelt, einer Erklaerungspflicht
nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder einer Anmeldepflicht nach Absatz 2 Satz 3 oder 4
zuwiderhandelt.
§ 169
(1) Die Herstellung von Branntwein aus verschiedenen Rohstoffen kann in einer
Abfindungsanmeldung fuer beliebige Zeitabschnitte eines Kalendermonats angemeldet
werden. Die Reinigung des Rohbranntweins (Lutter) ist in der Abfindungsanmeldung fuer
den Herstellungsmonat anzumelden, wenn sie im selben oder folgenden Kalendermonat
durchgefuehrt wird. Werden mehlige Rohstoffe am Ende eines Kalendermonats lediglich
gemaischt, so ist der Betrieb in der Abfindungsanmeldung fuer den folgenden
Kalendermonat anzumelden.
(2) Die Rohstoffe sind nach Gattung und Menge anzumelden. Sollen Gemische verschiedener
Rohstoffgattungen verarbeitet werden, so sind die einzelnen Mischungsbestandteile der
Gattung nach anzumelden. Bei der Angabe der Gattungsbezeichnungen duerfen Abkuerzungen
nicht verwendet werden.
(3) Soll Rohbranntwein oder Vor- und Nachlauf mit Maische oder Material abgetrieben
werden, so sind die einzelnen Abtriebe anzumelden. Das gleiche gilt, wenn Vor- und
Nachlauf mit einem Feinbrand abgetrieben werden sollen. Ist der Rohbranntwein oder der
Vor- und Nachlauf in einer Zeit gewonnen worden, fuer die die Abfindungsanmeldung nicht
gilt, so ist unter Angabe des Alkoholgehaltes auch die Branntweinmenge anzumelden, die
den einzelnen Abtrieben zugesetzt werden soll. Der Zusatz darf nur in der Brennblase
erfolgen.
(4) Im Fall der Materialueberwachung ist der gesamte Inhalt eines Vorratsgefaesses zum
ununterbrochenen Abtrieb anzumelden. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die
Steueraufsicht ausuebt, kann Ausnahmen zulassen.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig einer Anmeldepflicht nach Absatz 2, 3 Satz 1 bis 3 oder
Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 den Zusatz von Branntwein
nicht in der Brennblase vornimmt.
§ 170
(1) Auf Grund der Abfindungsanmeldung erteilt das Hauptzollamt Stuttgart eine
Brenngenehmigung oder einen Zurueckweisungsbescheid.
(2) Das Hauptzollamt Stuttgart kann die angemeldete Brenndauer und die Zahl der
Abtriebe kuerzen, wenn sie ueber das Betriebsbeduerfnis der Brennerei hinausgeht. Nach
Erteilung der Brenngenehmigung steht diese Befugnis der Dienststelle des Hauptzollamts,
die die Steueraufsicht ausuebt, zu.
(3) Abfindungsanmeldungen, die verspaetet eingegangen sind (§ 168 Abs. 1) oder
wesentliche Maengel aufweisen, weist das Hauptzollamt Stuttgart zurueck. Das Gleiche
gilt, wenn der angemeldete Betrieb wegen Art oder Menge der Rohstoffe nach § 9 Abs. 4
oder § 116a Abs. 1 zum Verlust der Abfindungsverguenstigung fuehren wuerde.
§ 170a
- 46 -
(1) Ist der Branntwein zur Uebernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet,
errechnet die Zollstelle aus der angemeldeten Menge der Rohstoffe und dem Ausbeutesatz
(§ 120) die Alkoholmenge und erteilt einen Ablieferungsbescheid. Andernfalls errechnet
sie die Branntweinsteuer und erteilt einen Steuerbescheid.
(2) Werden Gemische aus verschiedenen Rohstoffen verarbeitet, so ist der Berechnung
der Alkoholmenge der Rohstoff zugrunde zu legen, fuer den der hoechste Ausbeutesatz
gilt. Wird Branntwein, der aus einem Gemisch verschiedener Rohstoffe hergestellt
wird, zur Uebernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet, so ist die Anmeldung
zurueckzuweisen, wenn das Gemisch nur Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln
enthaelt.
(3) Die Alkoholmenge, die sich aus dem Ausbeutesatz ergibt, wird auf 0,1 Liter
gerundet. Bruchteile unter 0,1 Liter werden ausser Betracht gelassen, wenn sie weniger
als 0,05 Liter betragen, andernfalls als 0,1 Liter angesetzt.
(4) Ist der Ausbeutesatz besonders zu ermitteln, so wird der Steuer- oder
Ablieferungsbescheid erst nach Festsetzung des Ausbeutesatzes erteilt. In diesem Fall
erhaelt der Brennereibesitzer zunaechst nur eine Brenngenehmigung.
(5) Die Zollstelle kann die Erteilung der Brenngenehmigung von einer
Sicherheitsleistung nach § 221 Satz 2 der Abgabenordnung abhaengig machen, wenn der
Steuerschuldner die Zahlungsfrist nach § 138 Abs. 3 des Gesetzes wiederholt versaeumt
hat oder wenn andere Gruende vorliegen, die die Entrichtung der Branntweinsteuer
gefaehrdet erscheinen lassen.
§ 171
(1) Der Brennereibesitzer darf die Abfindungsanmeldung zuruecknehmen, wenn er den
Betrieb noch nicht eroeffnet hat. Er hat die Zuruecknahme in der Brenngenehmigung oder,
soweit eine solche noch nicht erteilt ist, im Zweitstueck der Abfindungsanmeldung
zu vermerken, die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausuebt,
oder die oertliche Zollstelle unverzueglich zu benachrichtigen und das Zweitstueck der
Abfindungsanmeldung sowie die Brenngenehmigung der Dienststelle des Hauptzollamts, die
die Steueraufsicht ausuebt, zurueckzugeben.
(2) Muss der angemeldete Betrieb nach seiner Eroeffnung unterbrochen oder geaendert
werden, so hat der Brennereibesitzer dies sofort unter Angabe des Grundes und der
Zeit in der Brenngenehmigung zu vermerken und der Dienststelle des Hauptzollamts, die
die Steueraufsicht ausuebt, oder der oertlichen Zollstelle unverzueglich muendlich oder
fernmuendlich anzuzeigen. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht
ausuebt, stellt den Sachverhalt fest und veranlasst die Neufestsetzung der Alkoholmenge
und der Branntweinsteuer durch die zustaendige Zollstelle.
(3) Geht bis zum angemeldeten Zeitpunkt des Betriebsbeginns weder die beantragte
Brenngenehmigung noch eine Zurueckweisung der Abfindungsanmeldung ein und wuenscht
der Brennereibesitzer trotzdem den Betrieb zu eroeffnen, so ist die Dienststelle
des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausuebt, unverzueglich zu unterrichten.
Sie kann im Vorgriff eine formlose vorlaeufige Brenngenehmigung erteilen, die der
Brennereibesitzer im Zweitstueck der Abfindungsanmeldung zu vermerken hat. Der
Brennbetrieb ist dann entsprechend der vorlaeufigen Brenngenehmigung durchzufuehren. Wird
die Abfindungsanmeldung von der zustaendigen Zollstelle zurueckgewiesen, so ist auch die
vorlaeufige Brenngenehmigung hinfaellig. In diesem Fall traegt der Brennereibesitzer die
Rechtsfolgen, es sei denn, die Abfindungsanmeldung ist aus Gruenden, die er nicht zu
vertreten hat, zurueckgewiesen worden.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig einer Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2
Satz 1 zuwiderhandelt.
§ 172
Wird Branntwein, fuer den ein Ablieferungsbescheid (§ 170a Abs. 1) erteilt wurde, in
das Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung aufgenommen, faellt die nach § 136
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Abs. 2 des Gesetzes entstandene Branntweinsteuer weg. Wird der Branntwein nicht oder
nicht vollstaendig abgeliefert, wird die nach § 50 Abs. 3 der Abgabenordnung unbedingt
gewordene Branntweinsteuer festgesetzt, es sei denn, der Branntwein ist nachweislich
untergegangen.
§ 173
(weggefallen)
5.
Branntweinerzeugung durch Stoffbesitzer
§ 174
(1) Der Brennereibesitzer kann seine Brennvorrichtung oder Teile davon voruebergehend
Stoffbesitzern (§ 9) ueberlassen. Sie koennen die Brenngeraete auch ausserhalb der
Brennereiraeume benutzen.
(2) Der Stoffbesitzer hat eine Abfindungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben. § 168 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
Die Abfindungsanmeldung ist von ihm eigenhaendig zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 der
Abgabenordnung). Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die
Rechte und Pflichten eines Brennereibesitzers ein. Beauftragt er den Brennereibesitzer
nach Absatz 1 (Beauftragter) mit der Durchfuehrung des Brennens auf Rechnung und Gefahr
des Stoffbesitzers, kann er diesem die Angabe der Brennzeiten fuer Roh- und Feinbraende
und die Weiterleitung der Abfindungsanmeldung ueberlassen.
(3) Der Stoffbesitzer und sein Beauftragter muessen innerhalb der Brennereiraeume die
Rohstoffe getrennt lagern und abbrennen.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 2 Satz 1 die Abfindungsanmeldung nicht
oder nicht richtig abgibt oder entgegen Absatz 3 die Rohstoffe nicht getrennt lagert
oder abbrennt.
(5) (weggefallen)
§ 175
(1) Soll eine Brennvorrichtung ausserhalb des angemeldeten Brennereiraumes durch einen
Stoffbesitzer benutzt werden, so hat der Brennereibesitzer dies der Dienststelle des
Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausuebt, vorher nach vorgeschriebenem Muster
anzuzeigen.
(2) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausuebt, vermerkt den
Zeitpunkt, bis zu dem die Brennvorrichtung ausserhalb des angemeldeten Raumes verbleiben
darf, in der Anzeige und ueberlaesst diese dem Brennereibesitzer. Er hat die Anzeige
innerhalb von fuenf Tagen, nachdem die Brennvorrichtung an ihn zurueckgelangt ist, an die
Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausuebt, zurueckzusenden.
5. Abschnitt
Sicherungsmassnahmen in der betriebslosen Zeit
§ 176
Solange eine Verschlussbrennerei ruht, ist der nach den §§ 71 bis 110 erforderliche
Zustand aufrechtzuerhalten. Der Aufsichtsoberbeamte kann auf schriftlichen Antrag
in besonderen Faellen voruebergehend Ausnahmen zulassen; doch ist die Freigabe von
amtlichen Messuhren nicht zulaessig. Einzelne Teile der Branntweingewinnungs- und
- 48 -
Branntweinreinigungsanlage duerfen nur freigegeben werden, wenn hierdurch kein Zutritt
zu dem in der Anlage vorhandenen Branntwein geschaffen wird.
§ 177
Amtliche Messuhren (§§ 101 bis 107) sind nach der von der Reichsmonopolverwaltung
herausgegebenen Anweisung (§ 102 Abs. 1) ausser Betrieb zu setzen, wenn sie fuer laenger
als einen Monat ausser Betrieb treten sollen. Die hierbei abgenommenen Verschluesse sind
wieder anzulegen.
§ 178
(1) Wird der Betrieb in einer Brennerei eingestellt, so ist die Brennereianlage von
der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausuebt, durch geeignete
Massnahmen gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.
(2) Koennen Sicherungs- und Verschlusseinrichtungen der Brennereianlage nicht bis zum
angemeldeten Zeitpunkt der Inbetriebnahme von der Dienststelle des Hauptzollamts,
die die Steueraufsicht ausuebt, entfernt werden, darf sie der Brennereibesitzer selbst
entfernen. Er hat dies im Befundbuch (§ 185) zu vermerken.
6. Abschnitt
Amtliche Aufsicht
§ 179
(1) Die Aufsichtsbefugnis (§ 5 Abs. 2 der Branntweinmonopolverordnung) erstreckt sich
auf alle angemeldeten Raeume und auf die Raeume, in denen Geraete oder Gefaesse zeitweise
aufbewahrt werden (§ 64 Abs. 1) oder in denen sich nichtmehlige Stoffe befinden, die
zum Brennereibetrieb bestimmt sind.
(2) Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder sich jemand in ihr befindet, muessen
saemtliche Zugaenge zu ihr sowie zum Brennereigrundstueck unverschlossen und unbehindert
sein. Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen, insbesondere auf Antrag
gestatten, dass einzelne Zugaenge verschlossen gehalten werden.
(3) Innerhalb der Raeume, die der amtlichen Aufsicht unterliegen, duerfen keine Massnahmen
getroffen werden, welche die Ausuebung der Aufsicht erschweren oder hindern.
§§ 180 bis 183
(weggefallen)
§ 184
(1) Der Brennereibesitzer muss jeder Oeffnung eines Sammelgefaess- oder Gitterraumes
beiwohnen.
(2) Sind Ablassvorrichtungen innerhalb der Raeume geoeffnet worden, so hat der
Brennereibesitzer fuer ihre Schliessung und ordnungsmaessige Wiederverschliessung zu sorgen.
Absperrhaehne an Standglaesern duerfen auf Antrag des Brennereibesitzers offen gehalten
werden.
§ 185
In der Brennerei wird ein Befundbuch nach vorgeschriebenem Muster ausgelegt.
Viertes Buch
Ablieferung und Uebernahme des Branntweins
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1. Abschnitt
Ablieferung
1.
Abnahmefristen
§ 186
(1) In Verschlussbrennereien ist in Zwischenraeumen von zehn Tagen bis zu einem Monat
der erzeugte Branntwein nach seiner Weingeistmenge festzustellen und abzufertigen
(Branntweinabnahme). Fuer Brennereien, die den Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung
abliefern muessen, kann das Bundesmonopolamt, fuer Brennereien, die von der
Ablieferungspflicht befreit sind, das Hauptzollamt kuerzere Abnahmefristen gestatten.
Soweit es die Groesse der amtlichen Sammelgefaesse oder der Branntweinaufbewahrungsgefaesse
zulaesst, kann das Bundesmonopolamt laengere Abnahmefristen verlangen.
(2) In Brennereien mit Probenehmern als Hauptmessuhren (§§ 101, 106) ist bei
Bemessung der Abnahmefristen auf die Menge der Proben Ruecksicht zu nehmen, die der
Probensammler aufnehmen kann. Welche Mengen die Probenehmer aufnehmen koennen, ist den
von Bundesmonopolamt herausgegebenen Beschreibungen (§ 102) zu entnehmen. Sind die
Proben im Probensammler wegen hoher Waerme einer starken Verdunstung ausgesetzt, so sind
kuerzere Abnahmefristen festzusetzen.
(3) In Abfindungsbrennereien, die ablieferungsfreien Branntwein zur Uebernahme
durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet haben (§ 76 des Gesetzes), haben die
Abfertigungsbeamten den angemeldeten Branntwein (§ 168) tunlichst bald nach seiner
Herstellung abzufertigen und fuer Rechnung der Bundesmonopolverwaltung zu uebernehmen
(§§ 187, 190, 192 und 208), wenn nicht der Brennereibesitzer den Branntwein bei der
naechsten Monopolsammelstelle vorfuehren muss.
2.
Abnahmetage
§ 187
(1) Die Abnahmetage werden vom ersten Abfertigungsbeamten nach den Richtlinien des
Reichsmonopolamts und nach Anhoerung des Brennereibesitzers mindestens fuer einen Monat
und so rechtzeitig im voraus bestimmt, dass bei den Brennereien, die den Branntwein
abliefern, die zu dessen Versendung erforderlichen Gefaesse rechtzeitig von der
Reichsmonopolverwaltung bereitgestellt werden koennen. Bei Festsetzung der Abnahmetage
fuer diese Brennereien ist darauf zu achten, dass bei Verladung mit der Eisenbahn der
Frachtraum nach Moeglichkeit ausgenutzt wird. Die Abnahmetage koennen aus dienstlichen
Gruenden oder auf Antrag des Brennereibesitzers verlegt werden, wenn durch Benehmen mit
der Reichsmonopolverwaltung festgestellt wird, dass die Versandgefaesse zu dem in Aussicht
genommenen Tag bereitgestellt werden koennen.
(2) Die festgesetzten Abnahmetage sind dem Brennereibesitzer, der Zollstelle und der
Verwertungsstelle der Reichsmonopolverwaltung, Abteilung Faesser, mindestens 14 Tage vor
der ersten Abnahme im Monat mitzuteilen. Fuer die Mitteilung an die Verwertungsstelle
ist das vom Reichsmonopolamt vorgeschriebene Muster zu verwenden; hierbei ist die
voraussichtlich abzufertigende Raummenge und, soweit ablieferungsfreier Branntwein
(§ 149) abgeliefert werden soll, die Art der verwendeten Rohstoffe anzugeben.
Fuer Brennereien, die den Branntweinaufschlag entrichten, ist die Anzeige an die
Verwertungsstelle nicht notwendig.
3.
Massnahmen der Reichsmonopolverwaltung
- 50 -
§ 188
(1) Die Reichsmonopolverwaltung teilt der Zollstelle nach Moeglichkeit fuer das ganze
Betriebsjahr mit, an welche Empfangsstelle der Branntwein versandt oder an welche
Monopolsammelstelle der Branntwein abgeliefert werden soll, ferner, ob der Branntwein
mit der Eisenbahn, auf dem Wasser- oder Landweg und ob er in Faessern, Kesselwagen oder
Schiffsgefaessen versandt werden soll.
(2) Die notwendigen Gefaesse fuer den Versand ab Brennerei oder fuer die Ablieferung
an die Monopolsammelstelle und die etwa erforderlichen Ersatzgefaesse werden von
der Reichsmonopolverwaltung in gutem Zustand so rechtzeitig bis zur Gueterstelle
des Brennereibesitzers geliefert oder auf seinen Wunsch bei der Empfangsstelle
bereitgestellt, dass sie dort spaetestens am vorletzten Werktag vor der Abnahme abgeholt
werden koennen. Die Lieferung erfolgt frachtfrei.
(3) Wenn der Branntwein in Kesselwagen oder in Schiffsgefaesse umgefuellt werden soll,
werden diese von der Reichsmonopolverwaltung rechtzeitig und frachtfrei bis zur
Umfuellstelle geliefert.
4.
Verpflichtungen des Brennereibesitzers
§ 189
(1) Der Brennereibesitzer muss die ihm gelieferten Versandgefaesse und das ihm etwa
gelieferte Vergaellungsmittel auf seine Kosten von der Gueter- oder Empfangsstelle
abholen und bis zur Verwendung sorgfaeltig aufbewahren. Er hat den Empfang der
Reichsmonopolverwaltung zu bestaetigen.
(2) Der Brennereibesitzer muss die notwendigen Einrichtungen zur Abnahme und Vergaellung
des Branntweins treffen und die Branntweinabnahme so vorbereiten, dass damit sofort
nach Eintreffen der Beamten begonnen werden kann. Die notwendigen Hilfsdienste hat er
unentgeltlich zu leisten. Er muss der Abnahme beiwohnen und in Brennereien mit amtlichen
Sammelgefaessen dafuer sorgen, dass die Sammelgefaesse wieder richtig verschlossen werden.
5.
Abfertigungsantraege
§ 190
(1) Vor jeder Abnahme von Branntwein hat der Brennereibesitzer der Zollstelle eine
Anmeldung nach vorgeschriebenem Muster einzureichen.
(2) Der leitende Abfertigungsbeamte kann bis zur Eintragung des Abnahmeergebnisses in
das Abnahmebuch (§ 205) bewilligen, dass der Abfertigungsantrag geaendert wird.
§ 191
(weggefallen)
6. Ausfuehrung der Abnahme
a)
im allgemeinen
- 51 -
§ 192
(1) Bei der Abnahme ist der in der Brennerei gewonnene Branntwein vom Brennereibesitzer
vorzufuehren und von den Abfertigungsbeamten nach seiner Alkoholmenge festzustellen und
abzufertigen.
(2) Die Alkoholmenge wird durch Ermittlung aus dem Reingewicht oder der Raummenge des
Branntweins und aus dem Alkoholgehalt oder nach der Anzeige der Hauptmessuhr (§ 196)
festgestellt. Zur Alkoholmenge gehoert auch der im Vor- und Nachlauf enthaltene Alkohol.
Er ist bei jeder Abnahme festzustellen oder zu schaetzen, auch wenn Vor- und Nachlauf
nicht gleichzeitig mit dem anderen Branntwein abgefertigt wird.
(3) Die erzeugte Alkoholmenge ist ferner festzustellen
1. bei ablieferungspflichtigem Branntwein, wenn der Grundpreis (§ 65 Abs. 1 des
Gesetzes) oder die Abzuege und Zuschlaege nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66 bis 74 des
Gesetzes geaendert werden;
2. bei ablieferungsfreiem Branntwein, wenn sich die Branntweinsteuer aendert;
3. wenn eine Brennerei von der Herstellung ablieferungsfreien Branntweins zur
Herstellung ablieferungspflichtigen Branntweins uebergeht;
4. wenn am Schluss des Betriebsjahrs unabgefertigter Branntwein in der Brennerei
vorhanden ist.
(4) In den Faellen des Absatzes 3 ist der Branntwein abzunehmen. In den Faellen des
Absatzes 3 Nr. 1, 2 und 4 kann die Alkoholmenge auch bei der naechsten Abnahme nach den
Betriebsverhaeltnissen der Brennerei berechnet oder nach der Anzeige der Hauptmessuhr
festgestellt werden.
(5) Kann die Alkoholmenge nicht festgestellt werden, z.B. bei Entwendung oder Untergang
von Branntwein, so ist sie nach Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und den
Betriebsverhaeltnissen der Brennerei zu schaetzen.
(6) Bei den Branntweinabnahmen duerfen Restmengen in den amtlichen Sammelgefaessen
belassen werden. Die unabgefertigt gebliebenen Alkoholmengen sind in
den Branntweinabnahmebescheinigungen und in den "Anschreibungen ueber die
Alkoholausbeuteverhaeltnisse" zu vermerken.
b)
in Brennereien mit Hauptmessuhren
§ 193
(1) In Brennereien mit Hauptmessuhren ist die Alkoholmenge, die seit der
Betriebseroeffnung oder der vorhergegangenen Abnahme durch die Messuhren geflossen
ist, aus deren Anzeigen zu ermitteln. Waehrend der Ermittlung kann der Abtrieb mit
Zustimmung der Abfertigungsbeamten fortgesetzt werden, auch koennen unabgefertigt
bleibende Alkoholmengen geschaetzt werden.
(2) In Brennereien mit Probenehmern (§ 101) werden die aus den Probensammlern
entnommenen Branntweinmengen der Alkoholmenge nach Absatz 1 hinzugerechnet. Dies gilt
nicht, wenn auf Antrag des Brennereibesitzers die Proben entweder unter amtlicher
Aufsicht vernichtet oder dem Brennereibetrieb wieder zugefuehrt werden. Die Behandlung
der Proben ist im Abfertigungspapier zu vermerken.
§§ 194 bis 196
(weggefallen)
§ 197
(weggefallen)
- 52 -
c)
in wiederholt abtreibenden Brennereien
§ 198
(weggefallen)
§ 199
(weggefallen)
§§ 200 bis 203
(weggefallen)
7.
Aufschub der Abfertigung
8.
Nebenerzeugnisse
§ 204
Nebenerzeugnisse der Branntweingewinnung (Fuseloele), die aus dem Branntwein vor seiner
amtlichen Erfassung ausgeschieden werden, duerfen ausser Anspruch gelassen werden, wenn
ihr Gehalt an Fuseloel mindestens 75 Raumhundertteile betraegt. Der Gehalt an Fuseloel ist
nach der vom Reichsmonopolamt herausgegebenen Anleitung festzustellen. Die Abfertigung
der Nebenerzeugnisse ist im Abnahmebuch zu vermerken.
9.
Buchfuehrung
§ 205
(1) (weggefallen)
(2) Die Zollstelle hat ueber die Verschlussbrennereien des Bezirks fuer den Zeitraum des
Betriebsjahrs ein Branntweinabnahmehauptbuch nach Muster 27 zu fuehren.
(3) Das Ergebnis der Abnahme ist nach ihrer Beendigung vom ersten Abfertigungsbeamten
in das Abnahmebuch und demnaechst von der Zollstelle in das Abnahmehauptbuch
einzutragen.
(4) Wird Branntwein, der am Schluss des Betriebsjahrs hergestellt worden ist, erst
im folgenden Betriebsjahr abgefertigt, so sind die Abfertigungsantraege und das
Abnahmeergebnis noch in die Abnahmebuecher des abgelaufenen Betriebsjahrs einzutragen.
Soll Branntwein, der teils im abgelaufenen, teils im neuen Betriebsjahr hergestellt
worden ist, auf Grund desselben Abfertigungsantrags abgenommen werden, so ist der
Antrag in beide Abnahmehauptbuecher einzutragen; das Ergebnis der Abnahme ist nach §
192 Abs. 4 zu teilen und in die Abnahmebuecher jedes Jahres die in ihm hergestellte
Weingeistmenge einzutragen.
§ 206
- 53 -
(1) Die bei der Abnahme festgestellten Weingeistmengen duerfen in den amtlichen Papieren
und Buechern nur dann geaendert werden, wenn Fehler bei der Weingeistermittlung oder
Schreibfehler vorgekommen sind.
(2) Die Abfertigungsbeamten sind zur Aenderung befugt, wenn die Fehler entdeckt werden,
bevor sie die Abfertigungspapiere weitergegeben haben. Ueber spaetere Aenderungen und die
zum Ausgleich erforderlichen Massnahmen entscheidet das Reichsmonopolamt.
10.
Ablieferung bei nicht ordnungsmaessiger Herstellung
§ 207
(weggefallen)
2. Abschnitt
Uebernahme
1.
Verpflichtungen der Abfertigungsbeamten
§ 208
Die Abfertigungsbeamten haben dem Brennereibesitzer eine Bescheinigung ueber die
Uebernahme des Branntweins zu erteilen. Sie haben ihm ausserdem die Frachtpapiere
und - in den Faellen des § 209 Abs. 3 Satz 1 - eine weitere Ausfertigung der
Uebernahmebescheinigung fuer die Empfangsstelle des Branntweins zu uebergeben.
2.
Verpflichtungen des Brennereibesitzers
§ 209
(1) Der Brennereibesitzer hat den abzuliefernden Branntwein nach der Abnahme zu
verwahren und spaetestens an dem Werktag, der auf den Abnahmetag folgt, mit den ihm
uebergebenen Frachtpapieren, Branntweinbegleitscheinen oder -ausfuhrscheinen unveraendert
und unter Erhaltung der Verschluesse zur naechsten Gueterstelle zu befoerdern und dort nach
den Weisungen der Bundesmonopolverwaltung und unter Beachtung der hierfuer geltenden
Vorschriften zu verladen. Ihm steht hierfuer kein besonderes Entgelt zu.
(2) Wird bei der Verladung von der Gueterstelle ein Teil des Branntweins z.B. wegen
Leckens eines Fasses zurueckgewiesen, so hat der Brennereibesitzer diesen Branntwein zu
verwahren und der Zollstelle umgehend Mitteilung zu machen.
(3) Ist dem Brennereibesitzer von der Bundesmonopolverwaltung aufgegeben worden, den
Branntwein auf dem Landweg einem Monopolbetrieb zuzufuehren, so hat er den Branntwein
spaetestens an dem auf den Abnahmetag folgenden Werktag zum Monopolbetrieb zu befoerdern
und dort abladen zu lassen. Ueber den abgelieferten Branntwein erhaelt er von dem
Monopolbetrieb eine Empfangsbescheinigung in doppelter Ausfertigung.
(4) Nach der Verladung des Branntweins hat der Brennereibesitzer die bahnamtlich
abgestempelten oder durch die Schiffsgesellschaft abgestempelten Zweitausfertigungen
der Frachtpapiere an die Rechnungsstelle des Bundesmonopolamts zu uebersenden. Bei
Ueberfuehrung des Branntweins an einen Monopolbetrieb auf dem Landweg ist das eine Stueck
der Empfangsbescheinigung (Absatz 3 Satz 2) an die Rechnungsstelle einzusenden.
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(5) Der Brennereibesitzer oder sein Bevollmaechtigter hat fuenf Tage vor der erstmaligen
Eroeffnung des Betriebs der Zollstelle schriftlich anzugeben, an welche Zahlstelle und
in welcher Weise das Uebernahmegeld ueberwiesen werden soll. Aenderungen der Zahlstelle
sind der Zollstelle schriftlich mitzuteilen. Die Angaben muessen vom Berechtigten
eigenhaendig unterschrieben sein.
(6) Der Brennereibesitzer hat das Bundesmonopolamt unverzueglich zu benachrichtigen,
wenn das ihm zustehende Uebernahmegeld - abgesehen von den Faellen des § 75 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes - nicht mit Ablauf der zweiten Woche nach der Abfertigung des Branntweins
bei seiner Zahlstelle eingegangen ist.
§ 210
(weggefallen)
3.
Verpflichtungen der Bundesmonopolverwaltung
§ 211
(1) Die Bundesmonopolverwaltung hat das Uebernahmegeld und die nach § 75 Abs. 1
des Gesetzes etwa zu zahlenden Zinsen an die Zahlstelle des Brennereibesitzers
zu ueberweisen, wenn sich aus der Uebernahmebescheinigung und der Zweitausfertigung
der Frachtpapiere oder der Empfangsbescheinigung des Monopolbetriebs ergibt, dass
der Brennereibesitzer den ihm nach § 61 Abs. 1 und 2 des Gesetzes obliegenden
Verpflichtungen nachgekommen ist.
(2) Ist die Zweitausfertigung der Frachtpapiere oder der Empfangsbescheinigung
verlorgengegangen, so ist das Uebernahmegeld nebst Zinsen spaetestens dann zu zahlen,
wenn die Empfangsstelle den Eingang des Branntweins bestaetigt hat.
3. Abschnitt
Ablieferung und Uebernahme von Branntwein bei
Monopolsammelstellen
§ 212
(1) Soll Branntwein, der zur Uebernahme durch die Bundesmonopolverwaltung
angemeldet worden ist, bei einer Monopolsammelstelle abgeliefert werden, so
hat der Brennereibesitzer oder Stoffbesitzer den Branntwein unter Vorlage des
Ablieferungsbescheides der Sammelstelle zur Abfertigung vorzufuehren.
(2) Die bei der Sammelstelle beschaeftigten, auf das Monopolinteresse verpflichteten
Personen stellen die Weingeistmenge fest, uebernehmen den Branntwein und bestaetigen dies
in der Ablieferungsbescheinigung. Die Sammelstelle uebersendet diese der zustaendigen
Zollstelle.
Fuenftes Buch
Branntweinuebernahmepreise
1.
Im allgemeinen
§ 213 Uebernahmepreis
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(1) Aus dem Uebernahmepreis und der bei der Abnahme festgestellten Alkoholmenge wird das
fuer den Branntwein zu zahlende Uebernahmegeld berechnet.
(2) Die Fertigungs- und Rohstoffkosten, die die Grundlage zur Festsetzung der
Uebernahmepreise bilden, koennen durch Selbstkostenpruefungen, Kostenfortrechnungen oder
nach Anhoerung der Brennereiverbaende auf andere geeignete Weise ermittelt werden.
§ 213a Selbstkostenpruefungen
(1) Werden Selbstkostenpruefungen zur Ermittlung des Branntweingrundpreises nach
§ 65 des Gesetzes und der Abzuege nach § 72 des Gesetzes durchgefuehrt, waehlt die
Bundesmonopolverwaltung fuer das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol nach
Anhoerung der Brennereiverbaende repraesentative landwirtschaftliche Brennereien
(Pruefbetriebe) aus. Die Einordnung der Pruefbetriebe erfolgt entsprechend der den
Selbstkostenpruefungen zugrunde gelegten Jahresbrennrechte (Kalkulationsgrundlage).
(2) In den Selbstkostenpruefungen ermittelt die Bundesmonopolverwaltung die Fertigungs-
und Rohstoffkosten im Regelfall in Form einer Vorkalkulation fuer drei Betriebsjahre.
Dabei kann sie die Selbstkostenpruefungen in der Weise durchfuehren, dass in drei
aufeinander folgenden Jahren jeweils etwa ein Drittel der Pruefbetriebe fuer die jeweils
folgenden drei Betriebsjahre prueft. Nach Anhoerung der Brennereiverbaende kann die
Bundesmonopolverwaltung die Selbstkostenpruefungen fuer einen abweichenden Zeitraum oder
in Form einer Nachkalkulation durchfuehren.
(3) Bei den Selbstkostenpruefungen sind die Leitsaetze fuer die Preisermittlung auf Grund
von Selbstkosten - Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 ueber Preise bei oeffentlichen
Auftraegen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) -, zuletzt
geaendert durch Artikel 1 der Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S.
1094), in der jeweils geltenden Fassung sinngemaess anzuwenden. Es werden nur Kosten
in angemessener Hoehe beruecksichtigt, die mit der Rohbranderzeugung im ursaechlichen
Zusammenhang stehen und von den Pruefbetrieben belegt werden.
(4) Das Verfahren bei der Durchfuehrung der Selbstkostenpruefungen wird durch
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen oder die von diesem
bestimmten Stelle bestimmt.
§ 213b Ermittlung der Fertigungs- und Rohstoffkosten fuer die einzelnen
Betriebsjahre des Kalkulationszeitraums
(1) Fuer das erste Betriebsjahr des Vorkalkulationszeitraums werden von der
Bundesmonopolverwaltung die nach § 213a Abs. 2 ermittelten Fertigungs- und
Rohstoffkosten auf das tatsaechliche Jahresbrennrecht umgerechnet.
(2) Fuer die folgenden beiden Betriebsjahre werden von der Bundesmonopolverwaltung
die nach § 213a Abs. 2 ermittelten Fertigungs- und Rohstoffkosten unter
Beruecksichtigung der bis zum 1. Oktober des laufenden Betriebsjahres tatsaechlich
eingetretenen Veraenderungen bei den nichtkalkulatorischen Kosten fortgerechnet
und auf das tatsaechliche Jahresbrennrecht umgerechnet. Kostenveraenderungen, die
zu Strukturveraenderungen gegenueber den Selbstkostenpruefungen fuehren, werden nicht
beruecksichtigt.
(3) Fuer Selbstkostenpruefungen nach § 213a Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten die Absaetze 1 und
2 entsprechend.
§ 213c Verfahren zur Ermittlung des Betriebsabzugs nach § 66 des Gesetzes
(1) Auf Grundlage der fuer das jeweilige Betriebsjahr nach § 213b ermittelten
Fertigungskosten errechnet die Bundesmonopolverwaltung
1. fuer die Abzugstufen nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes unter Beruecksichtigung der dort
genannten prozentualen Abzuege die sich dadurch ergebenden Fertigungskosten sowie
das durchschnittliche Jahresbrennrecht als arithmetisches Mittel der vorhandenen
landwirtschaftlichen Brennereien der jeweiligen Abzugstufe und
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2. fuer das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol die durchschnittlichen
Fertigungskosten als arithmetisches Mittel der Fertigungskosten der Pruefbetriebe.
Fuer das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol gilt fuer die Ermittlung des
Betriebsabzuges als durchschnittliches Jahresbrennrecht die Menge von 600 Hektoliter
Alkohol. Sofern in der hoechsten Abzugstufe keine landwirtschaftliche Brennerei
vorhanden ist, gilt fuer die Ermittlung des Betriebsabzuges die Menge von 7.000
Hektoliter Alkohol als durchschnittliches Jahresbrennrecht dieser Abzugstufe.
(2) Von den nach Absatz 1 errechneten Fertigungskosten einer Abzugstufe werden jeweils
die Fertigungskosten der nachfolgenden Abzugstufe abgezogen und aus dieser Differenz
und der Differenz der durchschnittlichen Jahresbrennrechte beider Abzugstufen die
durchschnittliche Kostenabweichung je Hektoliter Alkohol errechnet. Um diese werden
die Fertigungskosten der ersten der beiden Abzugstufen bis zum durchschnittlichen
Jahresbrennrecht der nachfolgenden Abzugstufe korrigiert, so dass sich fuer diese
Jahresbrennrechte gleitende Fertigungskosten ergeben. Die durchschnittlichen
Fertigungskosten fuer das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol gelten als erste
Abzugstufe.
(3) Der Betriebsabzug einer Brennerei errechnet sich aus den durchschnittlichen
Fertigungskosten nach Absatz 1 Nr. 2 abzueglich der gleitenden Fertigungskosten nach
Absatz 2. Der Betriebsabzug wird fuer das gesamte Jahresbrennrecht festgesetzt.
(4) Fuer Jahresbrennrechte der hoechsten Abzugstufe, die groesser sind als das
durchschnittliche Jahresbrennrecht dieser Abzugstufe, gilt der zuletzt festgesetzte
Betriebsabzug.
§ 213d Ermittlung des Betriebsabzugs bei der Nutzungsueberlassung von
Brennrechten, der Zusammenlegung von Brennereien sowie der Uebertragung von
Brennrechten nach § 42 Abs. 1, 3 und § 42a des Gesetzes
(1) Wird nach § 42a des Gesetzes das Brennrecht einer Brennerei auf Antrag ganz oder
teilweise einer oder mehreren anderen Brennereien (uebernehmende Brennerei) zur Nutzung
ueberlassen, errechnet sich der Betriebsabzug fuer die uebernehmende Brennerei wie folgt:
Aus den Jahresbrennrechten und Betriebsabzuegen nach § 213c Abs. 3 und 4 wird
die Gesamtsumme der Betriebsabzuege aller beteiligten Brennereien ermittelt und
der Summe der Betriebsabzuege der uebernehmenden und der ueberlassenden Brennereien
unter Beruecksichtigung des erhoehten Jahresbrennrechts (§ 42a Abs. 2 des Gesetzes)
gegenuebergestellt. Aus der Differenz wird die Einsparung je Hektoliter Alkohol fuer die
uebernehmende Brennerei unter Beruecksichtigung des erhoehten Jahresbrennrechts ermittelt.
Der Betriebsabzug der uebernehmenden Brennerei wird fuer jeweils ein Betriebsjahr um die
Haelfte der Einsparung, hoechstens jedoch 11 Euro je Hektoliter Alkohol, ermaessigt. Ist
die Einsparung geringer als ein Euro, wird der Betriebsabzug nicht ermaessigt.
(2) Werden Brennereien nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes zusammengelegt oder Brennrechte
nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes uebertragen, ist Absatz 1 sinngemaess anzuwenden.
(3) Die nach Absatz 2 gewaehrte Verguenstigung entfaellt wieder, wenn die Brennerei erneut
nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes mit einer oder mehreren Brennereien zusammengelegt oder
das Brennrecht erneut nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes uebertragen oder nach § 42a des
Gesetzes zur Nutzung ueberlassen wird.
§ 214
Die Bundesmonopolverwaltung gibt den Grundpreis (§ 65 des Gesetzes) und die Abzuege
und Zuschlaege (§§ 66 bis 74 des Gesetzes) im Bundesanzeiger und durch Rundschreiben
bekannt.
§ 215
(weggefallen)
§ 216
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Die Brennereibesitzer haben auf Verlangen des Bundesmonopolamts die fuer die Festsetzung
des Grundpreises, der Abzuege und Zuschlaege notwendigen Angaben zu machen. Solche koennen
insbesondere verlangt werden ueber ihre Wirtschaftsfuehrung, die Kartoffelanbauflaeche,
die mutmasslichen und tatsaechlichen Ertraege ihrer Kartoffelernten, den voraussichtlichen
Umfang der Branntweinherstellung und ueber die Mengen und Preise der ausser dem
Branntwein gewonnenen Nebenerzeugnisse und Abfallstoffe.
2.
Betriebszuschlag nach § 68 des Gesetzes
§ 217
(1) Brennereibesitzer, die den Betriebszuschlag nach § 68 des Gesetzes beanspruchen,
haben mindestens 5 Tage vor Beginn des Jahresbetriebs oder vor der erstmaligen
Betriebseroeffnung bei der Zollstelle schriftlich zu erklaeren, dass sie im Betriebsjahr
nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist erzeugen wollen und dass ihnen die Folgen
einer Abweichung von dieser Erklaerung bekannt seien. Die Erklaerung kann ein fuer alle
Mal oder fuer das Betriebsjahr abgegeben werden. Die Brennereibesitzer haben sich
zu verpflichten, das zuviel erhaltene Uebernahmegeld zurueckzuzahlen, wenn sie ihre
Erklaerungen nicht einhalten.
(2) Bei Ueberschreitung der Jahresmenge von 300 Hektoliter Weingeist ist die Zahlung des
Uebernahmegeldes solange auszusetzen, bis die nach § 68 des Gesetzes gezahlten Zuschlaege
ausgeglichen sind.
(3)
3.
Neuberechnung des Uebernahmegeldes
§ 218
Das Uebernahmegeld wird neu berechnet, wenn nach der tatsaechlichen Erzeugung ein anderer
Uebernahmepreis in Betracht kommt, als er urspruenglich angesetzt war. Brennereibesitzer
und Stoffbesitzer haben Betraege, die sie zuviel erhalten haben, zurueckzuzahlen.
Betraege, die sie zuwenig erhalten haben, werden ihnen nachgezahlt.
4.
Betriebswechsel
§ 219
Aendert sich bei einem Betriebswechsel der Uebernahmepreis, so wird das Uebernahmegeld neu
berechnet. Der Brennereibesitzer hat zuviel gezahltes Uebernahmegeld zurueckzuzahlen. §
217 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
5.
Angaben der Zollstellen
§ 220
(weggefallen)
Sechstes Buch
Branntweinsteuer
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1.
Festsetzung der ersparten Kosten
§ 221
(weggefallen)
2.
Festsetzung der Branntweinsteuer
§ 222
(1) Fuer den in Verschlussbrennereien erzeugten ablieferungsfreien Branntwein erteilen
die Abfertigungsbeamten bei der Branntweinabnahme dem Brennereibesitzer einen
Steuerbescheid, wenn der Branntwein in den freien Verkehr entnommen wird.
(2)
§ 223
(weggefallen)
§ 223a
(weggefallen)
§ 223b
Die Branntweinsteuer wird neu berechnet, wenn nach der tatsaechlichen Erzeugung ein
anderer Steuersatz in Betracht kommt, als er urspruenglich angesetzt war. Betraege, die
der Steuerschuldner zu wenig gezahlt hat, werden nacherhoben, Betraege, die er zuviel
gezahlt hat, werden ihm erstattet.
§ 224
(weggefallen)
3.
Vereinigungen nach § 82 des Gesetzes
§ 225
(weggefallen)
Siebentes Buch
Besondere Bestimmungen fuer einzelne Betriebe
1.
Geraete zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein
ausserhalb der Brennereien
§ 226
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Brenngeraete und sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geraete
mit einem Raumgehalt von mehr als einem halben Liter, die sich ausserhalb der Brennerei
befinden oder die zwar in der Brennerei aufgestellt sind, aber nicht Brennereizwecken
dienen, unterliegen gleich den Raeumen, in denen sie aufgestellt sind, der amtlichen
Ueberwachung.
§ 227
Wer Brenngeraete oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete
Geraete mit einem Raumgehalt von mehr als einem halben Liter oder Teile davon abgeben
will, hat dies unter Angabe des Erwerbers der Zollstelle vor der Abgabe schriftlich
anzuzeigen.
§ 228
(1) Die Abgabe von Filtergeraeten ist nicht nach § 227 anzuzeigen.
(2) Wer Filtergeraete herstellen oder vertreiben will, hat 14 Tage vor Beginn des
Betriebs der zustaendigen Zollstelle eine Anmeldung in doppelter Ausfertigung zu
uebergeben, die zu enthalten hat:
a) Name oder Firma und Sitz des Betriebes, Name des verantwortlichen Betriebsleiters,
b) die naehere Bezeichnung und Beschreibung jedes Filtergeraets unter Angabe des
Fassungsvermoegens, der Groesse der Filterflaeche, der Art und Zusammensetzung der
Filtermasse, der Wirkungsweise und des Verwendungszweckes.
(3) Die erste Ausfertigung der Anmeldung bleibt bei der Zollstelle, die zweite
Ausfertigung ist mit der Bescheinigung ueber die erfolgte Anmeldung zu versehen und dem
Betriebsinhaber zurueckzugeben; dieser hat sie aufzubewahren.
(4) Jede Aenderung der zur Herstellung oder zum Vertrieb angemeldeten Geraete (Absatz 2
unter b) ist der Zollstelle alsbald anzuzeigen.
(5) Aus den Geschaeftsbuechern muessen Name und Wohnort der Empfaenger der einzelnen
abgegebenen Filtergeraete sich ohne Schwierigkeiten feststellen lassen. Das Hauptzollamt
kann die Fuehrung besonderer Buecher anordnen. Der Aufsichtsoberbeamte hat aus den
Buechern von Zeit zu Zeit stichprobenweise Auszuege ueber die abgegebenen Filtergeraete zu
fertigen und sie dem fuer den Empfaenger zustaendigen Aufsichtsoberbeamten zur Nachpruefung
des Verbleibs und der Verwendung der Geraete zuzuleiten.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 sind auch auf Personen oder Betriebe anzuwenden, die zur
Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Destilliergeraete mit einem
Fassungsvermoegen der Blase von mehr als einem halben Liter bis zu fuenf Liter herstellen
oder vertreiben.
§ 229
(1) Wer ein Brenngeraet oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein
geeignetes Geraet mit einem Raumgehalt von mehr als einem halben Liter erwirbt, hat
dieses binnen drei Tagen nach Empfang unter Angabe des Aufstellungsorts und des
Zweckes, dem es dienen soll, bei der Zollstelle schriftlich anzumelden.
(2) (weggefallen)
(3) Die Anmeldung ist doppelt abzugeben. Eine Ausfertigung ist von der Zollstelle mit
einer Bescheinigung ueber die Anmeldung zurueckzugeben und nach naeherer Bestimmung des
Aufsichtsoberbeamten in der Gewerbeanstalt zur Einsicht fuer die Beamten auszulegen.
(4) Wird das Geraet an einem anderen Ort aufgestellt, so ist dies spaetestens drei Tage
nach der Veraenderung der Zollstelle anzuzeigen. Soll das Geraet oder sollen Teile davon
weggegeben werden, so ist nach § 227 zu verfahren.
(5) Das Hauptzollamt kann fuer Filtergeraete und Destilliergeraete auf Antrag weitere
Erleichterungen oder Ausnahmen von der Anmelde- und Anzeigepflicht (Absaetze 2 und 4)
zulassen, wenn eine missbraeuchliche Verwendung nicht zu befuerchten ist.
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(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 ein Brenngeraet oder ein sonstiges dort
genanntes Geraet nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig anmeldet.
§ 230
(weggefallen)
§ 231
(1) Beim Besuch der Raeume, in denen die Geraete aufgestellt sind, ist darauf zu achten,
dass sie nicht benutzt werden, um heimlich Branntwein herzustellen oder zu reinigen oder
vergaellten oder genussunbrauchbar gemachten Branntwein wieder geniessbar zu machen. Die
Aufsichtsbeamten haben den Pruefungsbefund in ein in der Gewerbeanstalt auszulegendes
Befundbuch (Muster 24) einzutragen, das in vereinfachter Form gefuehrt werden kann (§
185).
(2) Bei Geraeten, die von den Beteiligten ausschliesslich zu anderen Zwecken als zur
Verarbeitung von Branntwein verwendet werden oder die weniger als 25 Liter Raumgehalt
haben, kann das Hauptzollamt von der Pruefung absehen oder die Zahl der Besuche
herabsetzen.
§ 232
(1) Geraete, die in oeffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten ausschliesslich
zu wissenschaftlichen Zwecken und die in Apotheken ausschliesslich zum Apothekenbetrieb
dienen, sind von der Anmeldung und der amtlichen Ueberwachung befreit, wenn nicht das
Hauptzollamt die Anmeldung und amtliche Ueberwachung anordnet.
(2) Sollen die in oeffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten vorhandenen
Geraete auch zur Erzeugung von Branntwein benutzt werden, so kann das Hauptzollamt
im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt Ausnahmen von den fuer Brennereien gegebenen
Ueberwachungsbestimmungen zulassen.
§ 233
Das Hauptzollamt kann fuer den Gebrauch der Geraete oder einzelner Geraete besondere
Aufsichtsmassnahmen anordnen, insbesondere Anmeldungen und Anschreibungen ueber Art
und Zeit der Benutzung verlangen, auch Sicherungen dagegen treffen, dass die Geraete
ausserhalb der angemeldeten Zeit benutzt werden koennen.
2.
Hefenbetriebe ohne Branntweingewinnung
§§ 234 bis 236
(weggefallen)
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