Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
(Anlage zur Verordnung zur Einfuehrung der
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
RheinSchPV 1994

vom  19.12.1994



"Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einfuehrung der
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816
(Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 31. Mai 2006 geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Beschluss v. 31.5.2006 (Protokoll 19) iVm Art. 1 Nr. 1
           V v. 10.7.2007 II 874

Fussnote

Textnachweis ab: 1. 1.1995

Text der Einfuehrungsverordnung siehe: RheinSchPEV 1994

Zur Anwendung d. § 1.07 Nr. 4 u. § 15.06 v. 1.4.1999 bis 31.3.2002 vgl. § 1 V v.
15.2.1999 VkBl. 1999, 120

Inhaltsverzeichnis
Erster Teil
  Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
    Kapitel 1
      Allgemeine Bestimmungen

§   1.01     Begriffsbestimmungen
§   1.02     Schiffsfuehrer
§   1.03     Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§   1.04     Allgemeine Sorgfaltspflicht
§   1.05     Verhalten unter besonderen Umstaenden
§   1.06     Benutzung der Wasserstrasse
§   1.07     Anforderungen an die Beladung und Sicht; Hoechstzahl der Fahrgaeste
§   1.08     Bau, Ausruestung und Besatzung der Fahrzeuge
§   1.09     Besetzung des Ruders
§   1.10     Mitfuehren von Urkunden und sonstigen Unterlagen
§   1.11     Mitfuehren der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
§   1.12     Gefaehrdung durch Gegenstaende an Bord; Verlust von
             Gegenstaenden; Schiffahrtshindernisse
§   1.13     Schutz der Schiffahrtszeichen
§   1.14     Beschaedigung von Anlagen
§   1.15     Verbot des Einbringens von Gegenstaenden und Fluessigkeiten
             in die Wasserstrasse
§   1.16     Rettung und Hilfeleistung
§   1.17     Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von
             Unfaellen
§   1.18     Freimachen des Fahrwassers
§   1.19     Besondere Anweisungen
§   1.20     Ueberwachung
§   1.21     Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge
§   1.22     Anordnungen voruebergehender Art
§   1.23     Erlaubnis besonderer Veranstaltungen

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§   1.24   Anwendbarkeit der Verordnung auf Haefen, Lade- und
           Loeschplaetze

     Kapitel 2
       Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge;
       Schiffseichung

§   2.01   Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
           und Seeschiffe
§   2.02   Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§   2.03   Schiffseichung
§   2.04   Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§   2.05   Kennzeichen der Anker

     Kapitel 3
       Bezeichnung der Fahrzeuge

           Abschnitt     I:        Allgemeines

§   3.01   Begriffsbestimmungen und Anwendungen
§   3.02   Lichter und Signalleuchten
§   3.03   Flaggen, Tafeln und Wimpel
§   3.04   Zylinder, Baelle und Kegel
§   3.05   Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter
           und Sichtzeichen
§   3.06   (ohne Inhalt)
§   3.07   Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern,
           Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.

           Abschnitt II:          Nacht- und Tagbezeichnung
                Titel A:       Bezeichnung waehrend der Fahrt

§   3.08   Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit
           Maschinenantrieb
§   3.09   Bezeichnung der Schleppverbaende in Fahrt
§   3.10   Bezeichnung der Schubverbaende in Fahrt
§   3.11   Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
§   3.12   Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§   3.13   Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§   3.14   Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt
           bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter
§   3.15   Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur
           Befoerderung von mehr als 12 Fahrgaesten zugelassen
           sind und deren Schiffskoerper eine Hoechstlaenge von
           weniger als 20,00 m aufweist
§   3.16   Bezeichnung der Faehren in Fahrt
§   3.17   Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die
           einen Vorrang besitzen
§   3.18   Zusaetzliche Bezeichnung manoevrierunfaehiger
           Fahrzeuge in Fahrt
§   3.19   Bezeichnung der Schwimmkoerper und schwimmenden
           Anlagen in Fahrt

           Titel   B:   Bezeichnung      beim   Stilliegen

§   3.20   Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§   3.21   Zusaetzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge
           bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter
§   3.22   Bezeichnung der Faehren, die an ihrer Anlegestelle
           stilliegen
§   3.23   Bezeichnung der Schwimmkoerper und schwimmenden
           Anlagen beim Stilliegen

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§   3.24    Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge
            und der Netze oder Ausleger
§   3.25    Bezeichnung schwimmender Geraete bei der Arbeit
            sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§   3.26    Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkoerper
            und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt
            gefaehrden koennen, und ihrer Anker

            Abschnitt    III:     Sonstige     Bezeichnung

§   3.27    Bezeichnung der Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden
§   3.28    Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,
            die Arbeiten in der Wasserstrasse ausfuehren
§   3.29    Schutz gegen Wellenschlag
§   3.30    Notzeichen
§   3.31    Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§   3.32    Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschuetztes Licht
            oder Feuer zu verwenden
§   3.33    Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander

     Kapitel 4
       Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk; Radar

            Abschnitt    I:        Schallzeichen

§   4.01    Allgemeines
§   4.02    Gebrauch der Schallzeichen
§   4.03    Verbotene Schallzeichen
§   4.04    Notzeichen

            Abschnitt    II:       Sprechfunk

§   4.05    Sprechfunk

            Abschnitt    III:     Radar

§   4.06    Radar

     Kapitel 5
       Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstrasse

§   5.01    Schiffahrtszeichen
§   5.02    Bezeichnung der Wasserstrasse

     Kapitel 6
       Fahrregeln

            Abschnitt    I:        Allgemeines

§   6.01    Schnelle Schiffe
§   6.02    Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und
            anderen Fahrzeugen
§   6.02a   Besondere Fahrregeln fuer Kleinfahrzeuge untereinander

            Abschnitt    II:       Begegnen     und   Ueberholen

§   6.03    Allgemeine Grundsaetze
§   6.04    Begegnen: Grundregeln
§   6.05    Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§   6.06    Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen
            und untereinander
§   6.07    Begegnen im engen Fahrwasser

                                             -3-
       
                                                                               

§   6.08    Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§   6.09    Ueberholen: Allgemeine Bestimmungen
§   6.10    Ueberholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
§   6.11    Ueberholverbot durch Schiffahrtszeichen

            Abschnitt    III:      Weitere    Regeln    fuer   die   Fahrt

§   6.12    Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§   6.13    Wenden
§   6.14    Verhalten bei der Abfahrt
§   6.15    Verbot des Hineinfahrens in die Abstaende zwischen
            Teilen eines Schleppverbandes
§   6.16    Einfahrt in und Ausfahrt aus Haefen und
            Nebenwasserstrassen
§   6.17    Fahrt auf gleicher Hoehe; Verbot der Annaeherung an
            Fahrzeuge
§   6.18    Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder
            Ketten
§   6.19    Schiffahrt durch Treibenlassen
§   6.20    Vermeidung von Wellenschlag
§   6.21    Zusammenstellung der Verbaende
§   6.22    Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflaechen
§   6.22a   Vorbeifahrt an schwimmenden Geraeten bei der Arbeit
            sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen

            Abschnitt    IV:       Faehren

§   6.23    Verhalten der Faehren

            Abschnitt    V:        Durchfahren von Bruecken,            Wehren
                                           und Schleusen

§   6.24    Durchfahren von Bruecken und Wehren: Allgemeines
§   6.25    Durchfahrt unter festen Bruecken
§   6.26    Durchfahrt durch Schiffbruecken
§   6.27    Durchfahren der Wehre
§   6.28    Durchfahren der Schleusen
§   6.28a   Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
§   6.29    Vorrecht auf Schleusung

            Abschnitt    VI:       Unsichtiges Wetter;         Benutzung
                                            von Radar

§   6.30    Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
§   6.31    Stillliegende Fahrzeuge
§   6.32    Mit Radar fahrende Fahrzeuge
§   6.33    Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge

     Kapitel 7
       Regeln fuer das Stilliegen

§   7.01    Allgemeine Grundsaetze fuer das Stilliegen
§   7.02    Liegeverbot
§   7.03    Ankern
§   7.04    Festmachen
§   7.05    Liegestellen
§   7.06    Besondere Liegestellen
§   7.07    Mindestabstaende bei Befoerderung bestimmter
            gefaehrlicher Gueter beim Stilliegen
§   7.08    Wache und Aufsicht

     Kapitel 8

                                             -4-
       
                                                                               

       Zusatzbestimmungen

§   8.01   Geschleppte und schleppende Schubverbaende
§   8.02   Schubverbaende, die andere Fahrzeuge als Schubleichter
           mitfuehren
§   8.03   Schubverbaende, die Traegerschiffsleichter mitfuehren
§   8.04   Fortbewegung von Schubleichtern ausserhalb eines
           Schubverbandes
§   8.05   Kupplungen der Schubverbaende
§   8.06   Sprechverbindung auf Verbaenden
§   8.07   Begehbarkeit der Schubverbaende
§   8.08   Zusammenstellung der Schleppverbaende
§   8.09   Bleib-weg-Signal
§   8.10   Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die fuer die
           Befoerderung und Uebernachtung von mehr als 12
           Fahrgaesten zugelassen sind

Zweiter Teil
  Sonderbestimmungen fuer einzelne Rheinstrecken
    Kapitel 9
      Besondere Regeln fuer die Fahrt und das Stilliegen

§   9.01   Beschraenkungen der Schiffahrt in Basel
§   9.02   Grosser Elsaessischer Kanal und kanalisierter Rhein
§   9.03   Vorbeifahrt an der Faehre Seltz-Plittersdorf
§   9.04   Geregelte Begegnung
§   9.05   Fahrt von Fahrzeugen und Verbaenden auf gleicher Hoehe
§   9.06   Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz
§   9.07   Beschraenkungen der Schiffahrt
§   9.08   Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar
§   9.09   Beschraenkung der Schifffahrt zwischen
           Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)
§   9.10   Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen
           der Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim
           und der Spyck'schen Faehre
§   9.11   Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der
           Spyck'schen Faehre

     Kapitel 10
       Beschraenkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei
       Niedrigwasser

§ 10.01    Beschraenkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb
           der Spyck'schen Faehre
§ 10.02    Beschraenkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen
           Bingen und St. Goar

     Kapitel 11
       Hoechstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbaende und
       sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen

§ 11.01    Hoechstabmessungen der Fahrzeuge
§ 11.02    Hoechstabmessungen der Schubverbaende
§ 11.03    Hoechstabmessungen der Schubverbaende unter bestimmten
           Voraussetzungen
§ 11.04    Hoechstabmessungen der Schubverbaende an der Kreuzung
           des Lek mit dem Amsterdam-Rhein-Kanal
§ 11.05    Hoechstabmessungen sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen

     Kapitel 12
       Stromstrecken mit Meldepflicht oder mit Wahrschauregelung


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§ 12.01       Meldepflicht
§ 12.02       Wahrschauregelung auf der Strecke Oberwesel-St. Goar

      Kapitel 13
        Besondere Bestimmungen fuer den Verkehr der Kanalpenichen
        auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim

§   13.01     Anwendungsbereich
§   13.02     Kennzeichnung der Fahrzeuge
§   13.03     Einsenkungsmarken
§   13.04     Tiefgangsanzeiger
§   13.05     Unterscheidungszeichen der Anker
§   13.06     Zusammenstellung der Verbaende

      Kapitel 14
        Vorschriften fuer die Reeden auf dem Rhein

§   14.01     Allgemeine Bestimmungen
§   14.02     Basel
§   14.03     Mannheim-Ludwigshafen
§   14.04     Mainz
§   14.05     Bingen
§   14.06     Bad Salzig
§   14.07     Koblenz
§   14.08     Andernach
§   14.09     Wesseling
§   14.10     Duisburg-Ruhrort
§   14.11     (ohne Inhalt)
§   14.12     Lobith
§   14.13     Ijzendoorn und Haaften

Dritter Teil
  Umweltbestimmungen
    Kapitel 15
      Gewaesserschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

§   15.01     Begriffsbestimmungen
§   15.02     Allgemeine Sorgfaltspflicht
§   15.03     Verbot der Einbringung und Einleitung
§   15.04     Sammlung und Behandlung an Bord
§   15.05     Oelkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
§   15.06     Sorgfaltspflicht beim Bunkern
§   15.07     (ohne Inhalt)
§   15.08     Bilgenentoelungsboote
§   15.09     Anstrich und Aussenreinigung der Fahrzeuge

Anlagen

Anlage      1:   Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des
                 Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der
                 Fahrzeuge liegt
Anlage 2:        (ohne Inhalt)
Anlage 3:        Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4:        (ohne Inhalt)
Anlage 5:        (ohne Inhalt)
Anlage 6:        Schallzeichen
Anlage 7:        Schiffahrtszeichen
Anlage 8:        Bezeichnung der Wasserstrasse
Anlage 9:        (ohne Inhalt)
Anlage 10:       Muster fuer das Oelkontrollbuch
Anlage 11:       (ohne Inhalt)
Anlage 12:       (ohne Inhalt)

                                                 -6-
      
                                                                              


Erster Teil
Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten als
a)   "Fahrzeug":
     ein Binnenschiff, einschliesslich Kleinfahrzeug und Faehre sowie schwimmendes Geraet
     und Seeschiff;
b)   "Fahrzeug mit Maschinenantrieb":
     ein Fahrzeug mit eigener in Taetigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen
     solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveraenderungen (z.B. in Haefen oder
     an Lade- und Loeschstellen) oder zur Erhoehung der Steuerfaehigkeit des Fahrzeugs im
     Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
c)   "Verband":
     ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
d)   "Schleppverband":
     eine Zusammenstellung von einem Fahrzeug oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden
     Anlagen oder Schwimmkoerpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehoerigen
     Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
e)   "Schubverband":
     eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem
     oder bei den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband
     fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende
     Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden; hierzu zaehlen auch Verbaende aus einem
     schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes
     Knicken ermoeglichen;
f)   "Schubleichter":
     ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfuer besonders eingerichtetes
     Fahrzeug;
g)   "Traegerschiffsleichter":
     ein Schubleichter, der fuer die Befoerderung an Bord eines Seeschiffes und fuer die
     Fahrt auf Binnenwasserstrassen gebaut ist;
h)   "Gekuppelte Fahrzeuge":
     eine Zusammenstellung von laengsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich
     keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung
     fortbewegt;
i)   "Schwimmendes Geraet":
     eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt
     ist, auf Wasserstrassen oder in Haefen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger,
     Elevatoren, Hebeboecke, Krane;
j)   "Schwimmende Anlage":
     eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt
     ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebruecke, ein Bootshaus;
k)   "Schwimmkoerper":
     ein Floss und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstaende,
     soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
l)   "Faehre":
     ein Fahrzeug, das dem Uebersetzverkehr dient und von der zustaendigen Behoerde als
     Faehre behandelt wird;

                                            -7-
      
                                                                              

m)   "Kleinfahrzeug":
     ein Fahrzeug, dessen Schiffskoerper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Hoechstlaenge von
     weniger als 20 m aufweist, ausgenommen
     - ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu
       schleppen, zu schieben oder laengsseits gekuppelt mitzufuehren,
     - ein Fahrzeug, das zur Befoerderung von mehr als 12 Fahrgaesten zugelassen ist,
     - eine Faehre oder
     - ein Schubleichter;

n)   "Fahrzeug unter Segel":
     ein Fahrzeug, das nur unter Segel faehrt; ein Fahrzeug, das unter Segel
     faehrt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit
     Maschinenantrieb;
o)   "stilliegend":
     ein Fahrzeug, Schwimmkoerper und eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder
     mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
p)   "fahrend" oder "in Fahrt befindlich":
     ein Fahrzeug, Schwimmkoerper und eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar
     noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
q)   "Radarfahrt":
     eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
r)   "Nacht":
     der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
s)   "Tag":
     der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
t)   "weisses Licht", "rotes Licht", "gruenes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht":
     ein Licht, dessen Farbe den Vorschriften ueber die Farbe und Lichtstaerke der
     Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt
     entspricht;
u)   "starkes Licht", "helles Licht" und "gewoehnliches Licht":
     ein Licht, dessen Staerke den Vorschriften ueber die Farbe und Lichtstaerke der
     Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt
     entspricht;
v)   "Funkellicht":
     ein Licht mit einer Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
w)   "kurzer Ton":
     ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer,
     "langer Ton":
     ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei
     aufeinanderfolgenden Toenen etwa eine Sekunde betraegt;
x)   "Folge sehr kurzer Toene":
     eine Folge von mindestens sechs Toenen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer,
     wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden Toenen ebenfalls etwa eine
     viertel Sekunde betraegt;
y)   "rechtes" und "linkes Ufer":
     die Seiten der Wasserstrasse in der Richtung von der Quelle zur Muendung gesehen;
z)   "zu Berg":
     die Richtung zu den Quellen des Rheins, auch auf den Strecken, auf denen die
     Stromrichtung mit den Gezeiten wechselt;
aa) "ADNR":
    die Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf dem Rhein.
ab) "schnelles Schiff": ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein
    Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km/h gegenueber Wasser fahren kann (z.B. ein
    Tragfluegelboot, Luftkissenfahrzeug oder Fahrzeug mit mehrfachem Schiffskoerper) und
    wenn dies im Schiffsattest eingetragen ist;
                                            -8-
     
                                                                             

ac) (weggefallen)

§ 1.02 Schiffsfuehrer
1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkoerper muss unter der Fuehrung einer hierfuer
   geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsfuehrer" bezeichnet. Seine
   Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Rheinpatent oder ein anderes nach
   der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis fuer die Fahrzeugart und die zu
   befahrende Strecke besitzt.
2. Jeder Verband muss gleichfalls unter der Fuehrung eines hierfuer geeigneten
   Schiffsfuehrers stehen.
   Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen
   Schiffsfuehrer zugleich der Fuehrer des Verbandes.
   Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Fuehrer des Verbandes
   rechtzeitig zu bestimmen.
   Bei Schubverbaenden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt
   werden, ist der Fuehrer des Verbandes der Schiffsfuehrer des schiebenden Fahrzeugs an
   der Steuerbordseite.
3. In einem Schubverband benoetigen die geschobenen Fahrzeuge keinen eigenen
   Schiffsfuehrer, sondern unterstehen der Fuehrung des schiebenden Fahrzeugs.
   Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Fuehrer der
   gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsfuehrers des Schubleichters
   wahrnehmen.
4. Der Schiffsfuehrer muss waehrend der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geraeten
   ferner auch waehrend des Betriebs.
5. Der Schiffsfuehrer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, fuer die
   Befolgung dieser Verordnung verantwortlich. Die Fuehrer von Verbaenden sind fuer die
   Befolgung der fuer diese geltenden Bestimmungen verantwortlich.
   In einem Schleppverband haben die Schiffsfuehrer der geschleppten Fahrzeuge
   die Anweisungen des Fuehrers des Schleppverbandes zu befolgen; sie haben jedoch
   auch ohne solche Anweisungen alle Massnahmen zu treffen, die fuer die sichere
   Fuehrung ihrer Fahrzeuge durch die Umstaende geboten sind. Das gleiche gilt fuer die
   Schiffsfuehrer gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Fuehrer des Verbandes sind.
6. Ist fuer stilliegende Fahrzeuge oder Schwimmkoerper eine Person als Wache oder als
   Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsfuehrers.
7. Der Schiffsfuehrer darf nicht durch Uebermuedung, Einwirkung von Alkohol,
   Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeintraechtigt sein.
   Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer
   Alkoholmenge im Koerper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration fuehrt, oder
   bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft ist es dem Schiffsfuehrer
   verboten, das Fahrzeug zu fuehren.

§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
1. Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsfuehrers Folge zu leisten, die
   dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser
   Verordnung ihrerseits beizutragen.
2. Alle uebrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die
   ihnen vom Schiffsfuehrer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung
   an Bord erteilt werden.
3. Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die voruebergehend
   selbstaendig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit
   auch fuer die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der
   Rheinschiffsuntersuchungsordnung und sonstige Personen an Bord, die voruebergehend
   selbstaendig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, duerfen nicht



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   durch Uebermuedung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem
   anderen Grund beeintraechtigt sein.
   Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer
   Alkoholmenge im Koerper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration fuehrt,
   oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft, ist es den in Satz
   1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu
   bestimmen.

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Ueber diese Verordnung hinaus hat der Schiffsfuehrer alle Vorsichtsmassregeln zu treffen,
welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Uebung der Schiffahrt gebieten, um
insbesondere
a) die Gefaehrdung von Menschenleben,
b) die Beschaedigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkoerper, der Ufer, der
   Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstrasse oder an ihren
   Ufern,
c) die Behinderung der Schiffahrt,
d) die uebermaessige Beeintraechtigung der Umwelt
zu vermeiden.

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umstaenden
Bei unmittelbar drohender Gefahr muessen die Schiffsfuehrer alle Massnahmen treffen, die
die Umstaende gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung
abzuweichen.

§ 1.06 Benutzung der Wasserstrasse
Unbeschadet der §§ 8.08, 9.02 Nr. 10, 10.01, 10.02, 11.01, 11.02, 11.03, 11.04 und
11.05 dieser Verordnung muessen Laenge, Breite, Hoehe, Tiefgang und Geschwindigkeit der
Fahrzeuge und Verbaende den Gegebenheiten der Wasserstrasse und der Anlagen angepasst
sein.

§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Hoechstzahl der Fahrgaeste
1. Fahrzeuge duerfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken
   abgeladen sein.
2. Waehrend der Fahrt darf die unmittelbare oder mittelbare Sicht durch die Ladung
   nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug eingeschraenkt werden.
3. Die Ladung darf die Stabilitaet des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskoerpers
   nicht gefaehrden.
4. Bei Fahrzeugen, die Container befoerdern, muss ausserdem vor Antritt der Fahrt eine
   besondere Ueberpruefung der Stabilitaet in folgenden Faellen vorgenommen werden:
   a) bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,50 m, wenn die Container in
      mehr als einer Lage geladen sind,
   b) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,50 m bis unter 11,00 m, wenn die Container
      in mehr als zwei Lagen geladen sind und
   c) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11,00 m oder mehr,
      - wenn die Container in mehr als drei Breiten und mehr als zwei Lagen geladen
        sind,
      oder
      - wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.

5. Fahrzeuge, die zur Befoerderung von Fahrgaesten bestimmt sind, duerfen nicht mehr
   Fahrgaeste an Bord haben, als von der zustaendigen Behoerde zugelassen sind.

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   Unbeschadet des Satzes 1 duerfen sich waehrend der Fahrt an Bord von schnellen
   Schiffen nicht mehr Personen befinden, als Sitze vorhanden sind.

§ 1.08 Bau, Ausruestung und Besatzung der Fahrzeuge
1. Fahrzeuge muessen so gebaut und ausgeruestet sein, dass die Sicherheit der an Bord
   befindlichen Personen und der Schiffahrt gewaehrleistet ist und die Verpflichtungen
   aus dieser Verordnung erfuellt werden koennen.
2. Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die
   Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewaehrleisten.
3. Diese Voraussetzungen gelten als erfuellt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest
   nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung versehen ist, Bau und Ausruestung des
   Fahrzeugs den Angaben des Attestes entsprechen und Besatzung und Betrieb mit den
   Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung uebereinstimmen.

§ 1.09 Besetzung des Ruders
1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfuer geeigneten
   Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
2. Die Altersvorschrift gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
3. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergaenger in der Lage sein, alle
   im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu
   empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen koennen
   und nach allen Seiten genuegend freie Sicht haben.
4. Soweit es besondere Umstaende erfordern, muss zur Unterrichtung des Rudergaengers ein
   Ausguck oder Horchposten aufgestellt werden.
5. Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer
   Person, die das fuer die zu befahrende Strecke erforderliche Patent nach der
   Rheinpatentverordnung und das Radarpatent besitzt, besetzt sein. Eine zweite
   Person, die ebenfalls das fuer die zu befahrende Strecke erforderliche Patent nach
   der Rheinpatentverordnung und das Radarpatent besitzt, muss sich im Steuerhaus
   befinden, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhaefen und in
   den Schleusen.

§ 1.10 Mitfuehren von Urkunden und sonstigen Unterlagen
1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen muessen sich, soweit sie auf Grund
   besonderer Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden:
   a)    das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,
   b)    das Rheinpatent oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes
         Zeugnis des Schiffsfuehrers und fuer die anderen Mitglieder der Besatzung das
         ordnungsgemaess ausgefuellte Schifferdienstbuch oder das Rheinpatent oder ein
         anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis,
   c)    das ordnungsgemaess ausgefuellte Bordbuch einschliesslich der Bescheinigung nach
         Anlage K der Rheinschiffsuntersuchungsordnung,
   d)    die Bescheinigung ueber die Ausgabe der Bordbuecher,
   e)    die Rheinschiffahrtszugehoerigkeitsurkunde,
   f)    der Eichschein des Fahrzeugs,
   g)    die Bescheinigung ueber Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die
         vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers,
   h)    das Radarpatent oder ein anderes nach der Verordnung ueber die Erteilung
         von Radarpatenten anerkanntes Zeugnis; diese Dokumente sind an Bord nicht
         erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung "Radar" oder ein anderes
         nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis des Schiffsfuehrers die
         entsprechende Eintragung enthaelt,

                                              - 11 -
        
                                                                                

   i)    die Bescheinigung ueber Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendeanzeiger,
   k)    ein Sprechfunkzeugnis fuer die Bedienung von Schiffsfunkstellen gemaess Anhang 5
         der Regionalen Vereinbarung ueber den Binnenschifffahrtsfunk,
   l)    die Urkunde "Frequenzzuteilung",
   m)    das Handbuch Binnenschiffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/
         Mosel,
   n)    das ordnungsgemaess ausgefuellte Oelkontrollbuch,
   o)    die Urkunden fuer Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehaelter,
   p)    die Bescheinigung fuer Fluessiggasanlagen,
   q)    die Unterlagen ueber elektrische Anlagen,
   r)    die Pruefbescheinigungen ueber tragbare Feuerloescher und fest installierte
         Feuerloeschanlagen,
   s)    die Pruefbescheinigung ueber Krane,
   t)    die nach ADNR Nr. 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden,
   u)    bei Containerbefoerderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprueften
         Stabilitaetsunterlagen des Fahrzeugs, einschliesslich Stauplan oder Ladungsliste
         fuer den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitaetsberechnung
         fuer den jeweiligen, einen frueheren vergleichbaren oder einen standardisierten
         Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
   v)    die Bescheinigung ueber Dauer und oertliche Begrenzung der Baustelle, auf der das
         Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf,
   w)    auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim fuer Fahrzeuge mit einer Laenge
         ueber 110 m: der in § 22a.05 Nr. 2 Buchstabe b Rheinschiffsuntersuchungsordnung
         vorgeschriebene Nachweis.

2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f muessen jedoch nicht
   mitgefuehrt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem
   Muster angebracht ist:
   -----------------------------------------------------------------
   I AMTLICHE SCHIFFSNUMMER: ...................................-R I
   I SCHIFFSATTEST:                                                I
   I - Nummer: ................................................... I
   I - SUK: ...................................................... I
   I - Gueltig bis: ............................................... I
   -----------------------------------------------------------------
   wobei der Hinweis auf die Rheinschiffahrtszugehoerigkeitsurkunde in einem
   Grossbuchstaben R nach der amtlichen Schiffsnummer besteht.
   Die geforderten Angaben muessen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von
   mindestens 6 mm Hoehe eingeschlagen oder eingekoernt sein.
   Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut
   sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters
   befestigt sein.
   Die Uebereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel, mit Ausnahme des
   Buchstabens R, mit denen im Schiffsattest des Schubleichters muss von einer
   Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestaetigt sein, dass ihr Zeichen auf der
   Metalltafel eingeschlagen ist.
   Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f muss der Eigentuemer des
   Schubleichters aufbewahren.
3. Auf Baustellenfahrzeugen nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, auf denen weder
   ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach
   Nummer 1 Buchstabe a, e und f nicht an Bord mitgefuehrt zu werden; diese muessen
   jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfuegbar sein. Baustellenfahrzeuge
   muessen eine Bescheinigung der zustaendigen Behoerde ueber Dauer und oertliche
   Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord
   mitfuehren.

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4. Die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 sind auf Verlangen den
   Bediensteten der zustaendigen Behoerden auszuhaendigen.

§ 1.11 Mitfuehren der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss
sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege jederzeit
lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschliesslich der
Rechtsverordnungen nach § 1.22 Nr. 3, befinden.

§ 1.12 Gefaehrdung durch Gegenstaende an Bord, Verlust von Gegenstaenden,
Schiffahrtshindernisse
1. Gegenstaende, die eine Beeintraechtigung nach § 1.04 verursachen koennen, duerfen ueber
   die Bordwand der Fahrzeuge, die Schwimmkoerper oder die schwimmenden Anlagen nicht
   hinausragen.
2. Aufgeholte Anker duerfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.
3. Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkoerper einen Gegenstand verloren und kann die
   Schiffahrt dadurch behindert oder gefaehrdet werden, muss der Schiffsfuehrer dies
   unverzueglich der naechsten zustaendigen Behoerde mitteilen und dabei die Stelle des
   Verlustes so genau wie moeglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Moeglichkeit
   zu kennzeichnen.
4. Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstrasse ein stoerendes Hindernis an, muss der
   Schiffsfuehrer dies unverzueglich der naechsten zustaendigen Behoerde mitteilen; er
   hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie moeglich
   anzugeben.

§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
1. Es ist verboten, Schiffahrtszeichen (z.B. Tonnen, Schwimmstangen, Baken) zum
   Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu beschaedigen oder
   unbrauchbar zu machen.
2. Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkoerper ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz
   verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstrasse dienende Einrichtung
   beschaedigt, muss der Schiffsfuehrer dies unverzueglich der naechsten zustaendigen
   Behoerde mitteilen.
3. Allgemein hat jeder Schiffsfuehrer die Pflicht, die naechste zustaendige Behoerde
   unverzueglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfaelle verursachte oder sonstige
   Veraenderungen an den Schiffahrtszeichen (z.B. Erloeschen eines Lichtes, falsche Lage
   einer Tonne, Zerstoerung eines Zeichens) feststellt.

§ 1.14 Beschaedigung von Anlagen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkoerper eine Anlage (z.B. Schleuse, Bruecke, Buhne)
beschaedigt, muss der Schiffsfuehrer dies unverzueglich der naechsten zustaendigen Behoerde
mitteilen.

§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenstaenden und Fluessigkeiten in die
Wasserstrasse
1. Es ist verboten, feste Gegenstaende oder Fluessigkeiten, die geeignet sind, die
   Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstrasse zu behindern oder zu gefaehrden,
   in die Wasserstrasse einzubringen oder einzuleiten.
2. Sind derartige Gegenstaende oder Fluessigkeiten frei geworden oder drohen sie frei
   zu werden, muss der Schiffsfuehrer unverzueglich die naechste zustaendige Behoerde
   unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstaende oder
   Fluessigkeiten so genau wie moeglich anzugeben.

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
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1. Der Schiffsfuehrer muss bei Unfaellen, die Menschen an Bord gefaehrden, zu ihrer
   Rettung alle verfuegbaren Mittel aufbieten.
2. Sind bei dem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkoerpers Menschen in Gefahr oder
   droht dadurch eine Sperrung des Fahrwassers, ist der Schiffsfuehrer jedes in der
   Naehe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzueglich Hilfe zu leisten, soweit
   dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist.

§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige von Unfaellen
1. Der Schiffsfuehrer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder
   Schwimmkoerpers muss so bald wie moeglich fuer die Benachrichtigung der naechsten
   zustaendigen Behoerde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an
   Bord oder in der Naehe der Unfallstelle bleiben, bis die zustaendige Behoerde ihm
   gestattet, sich zu entfernen.
2. Sofern es nicht offensichtlich unnoetig ist, muss der Schiffsfuehrer eines
   festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkoerpers unbeschadet des § 3.25
   unverzueglich fuer eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkoerper an
   geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, dass
   diese rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen treffen koennen.
3. Ereignet sich der Unfall in einem Schleusenvorhafen oder in einer Schleuse, ist die
   Schleusenaufsicht sofort zu benachrichtigen.

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder
   gesunkener Schwimmkoerper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkoerper verlorener
   Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat
   der Schiffsfuehrer die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in
   kuerzester Frist frei zu machen.
2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkoerper zu sinken droht oder
   manoevrierunfaehig wird.
3. Fuer die Pflicht zur Beseitigung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge,
   Schwimmkoerper oder verlorener Gegenstaende aus dem Flussbett gelten die nationalen
   Vorschriften.
4. Die zustaendige Behoerde kann die Beseitigung unverzueglich vornehmen, wenn sie nach
   ihrem Ermessen keinen Aufschub duldet.

§ 1.19 Besondere Anweisungen
Der Schiffsfuehrer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der
zustaendigen Behoerden fuer die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt erteilt werden.

§ 1.20 Ueberwachung
Der Schiffsfuehrer hat den Bediensteten der zustaendigen Behoerden die erforderliche
Unterstuetzung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit
sie die Einhaltung dieser Verordnung ueberwachen koennen.

§ 1.21 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge
1. Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von
   a) Fahrzeugen und Verbaenden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 Nr. 1 entsprechen,
   b) schwimmenden Anlagen und
   c) Schwimmkoerpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder
      Gefaehrdung der Schiffahrt oder eine Beschaedigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
   Sondertransporte duerfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behoerden, die fuer die zu
   durchfahrenden Strecken zustaendig sind, durchgefuehrt werden. Sie unterliegen den
   Auflagen, die diese Behoerden im Einzelfall festlegen.
                                            - 14 -
      
                                                                              

   Fuer jeden Sondertransport ist unter Beruecksichtigung des § 1.02 ein Schiffsfuehrer
   zu bestimmen.
2. Amphibienfahrzeuge gelten im Rahmen dieser Verordnung als Kleinfahrzeuge.

§ 1.22 Anordnungen voruebergehender Art
1. Der Schiffsfuehrer muss die von der zustaendigen Behoerde erlassenen Anordnungen
   voruebergehender Art beachten, die aus besonderen Anlaessen fuer die Sicherheit und
   Leichtigkeit der Schiffahrt bekanntgemacht worden sind.
2. Die Anordnungen koennen insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der
   Wasserstrasse, militaerische Uebungen, oeffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder
   durch die Fahrwasserverhaeltnisse. Sie koennen auf bestimmten Strecken, auf denen
   besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder
   durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu
   tief gehenden Fahrzeugen untersagen.
3. Nummer 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu
   einer Aenderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche
   Massnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnungen gelten hoechstens 3 Jahre. Sie
   werden in allen Uferstaaten gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen
   Voraussetzung aufgehoben.

§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeintraechtigen koennen, beduerfen der Erlaubnis
der zustaendigen Behoerde.

§ 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Haefen, Lade- und Loeschplaetze
Diese Verordnung gilt auch auf den Wasserflaechen, die Teile von Haefen, Lade-
und Loeschplaetzen sind, unbeschadet der fuer diese erlassenen, durch die oertlichen
Verhaeltnisse und den Umschlagsbetrieb bedingten besonderen schiffahrtspolizeilichen
Vorschriften.

Kapitel 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge,
Schiffseichung

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und
Seeschiffe
1. An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - muessen
   entweder auf dem Schiffskoerper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder
   Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
   a) sein Name, der auch eine Devise sein kann.
      Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeug und, mit Ausnahme von
      Schubleichtern, auch von hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche
      Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband
      fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die
      Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens
      fuer das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug
      gehoert, oder deren gebraeuchliche Abkuerzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer
      dahinter, oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die
      Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimat- oder Registerort liegt
      (Anlage 1);
   b) sein Heimat- oder Registerort.


                                            - 15 -
      
                                                                              

      Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten
      oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die
      Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
   c) seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Zahlen besteht, denen
      gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Die beiden ersten Zahlen dienen der
      Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffsnummer.
      Diese Kennzeichnung ist nur fuer die Fahrzeuge verbindlich, deren Heimathafen
      oder Registerort in einem der Rheinuferstaaten oder in Belgien liegt,
      jedoch nicht fuer schwimmende Geraete, Faehren, Sport- und Vergnuegungsboote und
      Fahrgastschiffe sowie Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden und Feuerloeschboote.
      Die amtliche Schiffsnummer ist nach den unter Buchstabe a aufgefuehrten
      Bedingungen anzubringen.

2. Darueber hinaus muss - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe -
   a) an jedem Fahrzeug, das zur Gueterbefoerderung bestimmt ist, die Tragfaehigkeit in
      Tonnen angegeben sein; diese Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder
      auf dem Schiffskoerper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern
      anzubringen;
   b) an jedem Fahrzeug, das zur Befoerderung von Fahrgaesten bestimmt ist, die
      hoechstzulaessige Anzahl der Fahrgaeste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht
      sein.

3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften
   lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Hoehe der Schriftzeichen muss beim
   Namen und der amtlichen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen
   mindestens 15 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Staerke der Striche
   muessen der Hoehe entsprechen. Die Schriftzeichen muessen in heller Farbe auf dunklem
   Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
1. Kleinfahrzeuge muessen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein. Dieses Zeichen
   muss mindestens 10 cm hoch und an beiden Vorderseiten in heller Farbe auf dunklem
   Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
2. Kleinfahrzeuge koennen durch besondere Vorschriften der zustaendigen Behoerde von
   der Kennzeichnung nach Nummer 1 ausgenommen werden. In diesem Fall sind an diesen
   Kleinfahrzeugen folgende Kennzeichen anzubringen:
   a) ihr Name oder ihre Devise.
      Der Name ist auf der Aussenseite des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren und
      dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens
      fuer das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehoert, oder
      deren gebraeuchliche Abkuerzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter,
      anzugeben. Die Schriftzeichen muessen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in
      dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
   b) Name und Anschrift ihres Eigentuemers.
      Der Name und die Anschrift des Eigentuemers sind an gut sichtbarer Stelle an der
      Innen- oder Aussenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

3. Beiboote eines Fahrzeugs tragen jedoch an der Innen- oder Aussenseite nur ein
   Kennzeichen, dass die Feststellung des Eigentuemers gestattet.

§ 2.03 Schiffseichung
Jedes Binnenschiff, das zur Gueterbefoerderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
muss geeicht sein.

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - muessen Marken angebracht
   sein, welche die Ebene der groessten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt
                                            - 16 -
     
                                                                             

   die "Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten ueber
   die Festsetzung der groessten Einsenkung und die Grundsaetze fuer die Anbringung der
   Einsenkungsmarken sind in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung enthalten.
2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1,00 m erreichen kann - mit Ausnahme der
   Kleinfahrzeuge - muessen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsaetze fuer ihre
   Anbringung sind in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung enthalten.

§ 2.05 Kennzeichen der Anker
1. Schiffsanker muessen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese muessen mindestens
   entweder die Nummer des Schiffsattestes und die Unterscheidungsbuchstaben
   der Schiffsuntersuchungskommission oder den Namen und Wohnort des Eigentuemers
   des Fahrzeugs enthalten. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben
   Eigentuemers verwendet, kann es bei der erstmaligen Kennzeichnung verbleiben.
2. Nummer 1 gilt nicht fuer Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die
   nur ausnahmsweise auf dem Rhein fahren.


Kapitel 3
Bezeichnung der Fahrzeuge

Abschnitt I.
Allgemeines

§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
(Anlage 3 Bild 1)
1. In diesem Kapitel gelten als
   a) "Topplicht" ein weisses starkes Licht, das ueber einen Horizontbogen von 225 Grad,
      und zwar von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter die Querlinie, und das nur
      in diesem Bogen sichtbar ist;
   b) "Seitenlichter" an Steuerbord ein gruenes helles Licht und an Backbord ein rotes
      helles Licht, von denen jedes ueber einen Horizontbogen von 112 Grad 30', das
      heisst von vorn bis 22 Grad 30' hinter die Querlinie, und nur in diesem Bogen
      sichtbar ist;
   c) "Hecklicht" ein weisses gewoehnliches Licht oder ein weisses helles Licht, das ueber
      einen Horizontbogen von 135 Grad, und zwar 67 Grad 30' von hinten nach jeder
      Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
   d) "von allen Seiten sichtbares Licht" ein Licht, das ueber einen Horizontbogen von
      360 Grad sichtbar ist.
      ... nicht darstellbares Bild 1
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 16

2. Wenn es die Sichtverhaeltnisse erfordern, muessen die fuer die Nacht vorgeschriebenen
   Lichter zusaetzlich bei Tag gesetzt werden.
3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten
   a) ein Schubverband, dessen Laenge 110 m und dessen Breite 12 m nicht ueberschreitet,
      als ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Laenge und
   b) ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Laenge 140 m ueberschreitet, als ein
      Schubverband von gleicher Laenge.

4. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.

§ 3.02 Lichter und Signalleuchten

                                           - 17 -
      
                                                                              

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, muessen die in dieser Verordnung
   vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmaessiges,
   ununterbrochenes Licht werfen.
2. Es duerfen nur Signalleuchten verwendet werden,
   a) deren Gehaeuse, Zubehoer und Lichtquellen das Zulassungskennzeichen tragen, das
      in den Vorschriften ueber die Farbe und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die
      Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt vorgeschrieben ist und
   b) deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Staerke den Bestimmungen
      dieser Verordnung entsprechen.

3. Die Nachtbezeichnung stilliegender nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht
   Nummer 2 zu entsprechen; sie muss jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund
   eine Tragweite von etwa 1.000,00 m haben.

§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, muessen die in dieser Verordnung
   vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.
2. Die Farben der Flaggen, Tafeln und Wimpel duerfen weder verblasst noch verschmutzt
   sein.
3. Ihre Abmessungen muessen so gross sein, dass sie gut gesehen werden koennen; diese
   Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfuellt
   - bei Flaggen und Tafeln, wenn sie mindestens 1,00 m hoch und 1,00 m breit sind,
   - bei Wimpeln, wenn ihre Laenge mindestens 1,00 m und ihre Breite an einer Seite
     mindestens 0,50 m betraegt.


§ 3.04 Zylinder, Baelle und Kegel
1. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Baelle und Kegel duerfen durch
   Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
2. Ihre Farben duerfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
3. Ihre Abmessungen muessen mindestens betragen:
   a) fuer Zylinder 0,80 m in der Hoehe und 0,50 m im Durchmesser;
   b) fuer Baelle 0,60 m im Durchmesser;
   c) fuer Kegel 0,60 m in der Hoehe und 0,60 m im Durchmesser der Grundflaeche;
   d) fuer Doppelkegel 0,80 m in der Hoehe und 0,50 m im Durchmesser der Grundflaeche.

4. Fuer Kleinfahrzeuge duerfen entgegen Nummer 3 Signalkoerper mit geringeren
   Abmessungen, die im Verhaeltnis zur Groesse des Kleinfahrzeugs angemessen sind,
   verwendet werden. Sie muessen jedoch so gross sein, dass sie gut gesehen werden
   koennen.

§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und
   Sichtzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umstaenden zu gebrauchen, fuer die sie
   nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2. Zur Verstaendigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land duerfen
   jedoch auch andere Licher und Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner
   Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Sichtzeichen
   fuehren kann.

§ 3.06
(ohne Inhalt)

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§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln
und Wimpeln usw.
1. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln, Wimpel oder
   andere Gegenstaende in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser
   Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit
   beeintraechtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren koennen.
2. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass
   sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefaehrden oder
   behindern.


Abschnitt II.
Nacht- und Tagbezeichnung

Titel A.
Bezeichnung waehrend der Fahrt

§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anlage 3: Bild 2, 3, 64)
1. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb muessen bei Nacht fuehren:
   a) ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs mindestens 5,00 m ueber
      der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muss; diese Hoehe darf bis auf 4,00
      m verringert werden, wenn die Laenge des Fahrzeugs 40,00 m nicht ueberschreitet;
   b) die Seitenlichter, die in gleicher Hoehe und in einer Ebene senkrecht zur
      Laengsebene des Fahrzeugs gesetzt werden muessen; sie muessen mindestens 1,00
      m tiefer als das Topplicht und mindestens 1,00 m hinter diesem gesetzt und
      binnenbords derart abgeblendet werden, dass das gruene Licht nicht von Backbord,
      das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
   c) ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
      ... nicht darstellbares Bild 2
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 18

2. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Laenge muessen
   bei Nacht ausserdem ein zweites Topplicht fuehren, und zwar auf dem Hinterschiff und
   in groesserer Hoehe als das vordere Licht.
   ... nicht darstellbares Bild 3
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 18
3. Schnelle Schiffe in Fahrt muessen bei Nacht und bei Tag ausser der anderen nach
   dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung fuehren:
   zwei gelbe starke schnelle Funkellichter.
   Diese Funkellichter muessen uebereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer
   geeigneten Stelle und so hoch gefuehrt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar
   sind.
4. Nummer 1 und 2 gilt weder fuer Kleinfahrzeuge noch fuer Faehren. Fuer Kleinfahrzeuge
   gilt § 3.13, fuer Faehren gilt § 3.16.

§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbaende in Fahrt
(Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
1. An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb
   fuehren:
   - bei Nacht:


                                           - 19 -
     
                                                                             

     a) ausser dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a und
        b ein zweites Topplicht; dieses muss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht,
        jedoch nach Moeglichkeit mindestens 1,00 m hoeher als die Seitenlichter gesetzt
        werden;
     b) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an
        geeigneter Stelle und in ausreichender Hoehe, damit es von dem nachfolgenden
        Anhang gesehen werden kann;
        ... nicht darstellbares Bild 4
        Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 18

   - bei Tag:
     einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem
     weissen Streifen - letztere an den aeusseren Enden - eingefasst ist. Der Zylinder muss
     auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten
     sichtbar ist.
     ... nicht darstellbares Bild 4
     Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 18

2. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die
   nebeneinander fahren, sei es laengsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser
   Fahrzeuge fuehren:
   - bei Nacht:
     ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch
     nach Moeglichkeit mindestens 1,00 m hoeher als die Seitenlichter gesetzt werden;
     ... nicht darstellbares Bild 5
     (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 19)
   - bei Tag:
     den Zylinder nach Nummer 1.
     ... nicht darstellbares Bild 4
     (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 19)
   Das gleiche gilt fuer alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein
   Fahrzeug, einen Schwimmkoerper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
3. Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt muessen fuehren:
   - bei Nacht:
     ein weisses helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m ueber
     der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muss. Diese Hoehe darf bis auf 4,00
     m verringert werden, wenn die Laenge des Fahrzeugs 40,00 m nicht ueberschreitet;
     ... nicht darstellbares Bild 6
     (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 19)
   - bei Tag:
     einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten
     sichtbar ist.
     ... nicht darstellbares Bild 6
     (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 19)
   Wenn jedoch
   a) eine Anhanglaenge des Verbandes 110,00 m ueberschreitet, muss sie bei Nacht zwei
      Lichter nach Satz 1 fuehren, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der
      hinteren Haelfte,
      ... nicht darstellbares Bild 7
      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 20)
   b) eine Anhanglaenge des Verbandes aus mehr als zwei laengsseits verbundenen
      Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Baelle nach Satz 1 nur von den
      beiden aeusseren Fahrzeugen zu fuehren.
      ... nicht darstellbares Bild 8
      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 20)
      ... nicht darstellbares Bild 8
      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 20)


                                           - 20 -
     
                                                                             

   Die Lichter und Baelle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu
   setzen, dass sie sich moeglichst in gleicher Hoehe ueber dem Wasserspiegel befinden.
4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglaenge eines Schleppverbandes
   in Fahrt bilden, muessen bei Nacht fuehren:
   a) das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a;
      ... nicht darstellbares Bild 9
      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 20)
   b) das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei laengsseits
      verbundene Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, brauchen nur die beiden aeusseren
      Fahrzeuge dieses Hecklicht zu fuehren.
      ... nicht darstellbares Bild 10
      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 20)

5. Auf den Reeden brauchen Schleppverbaende, die aus einem Fahrzeug mit
   Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglaenge bestehen, die Tagbezeichnung nach
   diesem Paragraphen nicht zu fuehren.
6. Dieser Paragraph gilt weder fuer Kleinfahrzeuge, die ausschliesslich Kleinfahrzeuge
   schleppen, noch fuer das Schleppen von Kleinfahrzeugen; fuer diese Kleinfahrzeuge
   gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbaende in Fahrt
(Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)
1. Schubverbaende in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
   a) als Topplichter
      I. drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren
         Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des
         Verbandes.
         Diese Topplichter muessen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit
         waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Laengsebene des Verbandes
         angeordnet sein.
         Das oberste Topplicht muss mindestens 5,00 m ueber der Ebene der
         Einsenkungsmarken gesetzt werden. Die beiden unteren Topplichter muessen
         in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und ungefaehr 1,10 m unter dem
         obersten Topplicht gesetzt werden;
         ... nicht darstellbares Bild 11
         Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 21
      II.Ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite
         von vorn sichtbar ist. Dieses Topplicht ist nach Moeglichkeit 3,00 m tiefer
         als das oberste Topplicht nach Ziffer I hiervor zu setzen.
      Die Masten dieser Topplichter muessen in der Laengsebene des Fahrzeugs stehen, auf
      dem sie gefuehrt werden;
   b) als Seitenlichter
      auf dem breitesten Teil des Verbandes, hoechstens 1,00 m von dessen Aussenseiten
      entfernt, moeglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2,00 m ueber
      dem Wasserspiegel;
   c) als Hecklichter
      I. drei Hecklichter auf dem Hinterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer
         waagerechten Linie senkrecht zur Laengsebene mit einem seitlichen Abstand
         von etwa 1,25 m und in ausreichender Hoehe, so dass sie nicht durch eines der
         anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden koennen;
      II.ein Hecklicht auf dem Hinterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen
         ganze Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem Verband ausser dem
         schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses
         Hecklicht nur von den beiden aeusseren Fahrzeugen zu fuehren.
         ... nicht darstellbares Bild 12
         Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 21
                                           - 21 -
     
                                                                             


2. Schubverbaende, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt
   werden, muessen bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I auf dem
   steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug fuehren; das andere schiebende Fahrzeug muss
   das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer II fuehren.
   ... nicht darstellbares Bild 13
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 21
3. Nummer 1 gilt auch fuer Schubverbaende, wenn sie bei Nacht geschleppt werden; jedoch
   muessen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I gelb sein.
   ... nicht darstellbares Bild 14
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 22)
4. Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muss das schiebende Fahrzeug fuehren:
   einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten
   sichtbar ist.
   ... nicht darstellbares Bild 14
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 22)

§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 15, 16)
1. Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
   a) auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a; auf Fahrzeugen
      ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten
      Stelle und nicht hoeher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit
      Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nr. 3 ersetzt werden;
      ... nicht darstellbares Bild 15
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 22
   b) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese Lichter muessen an der
      Aussenseite der aeussere Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar moeglichst in gleicher
      Hoehe und mindestens 1,00 m tiefer als das niedrigste Topplicht;
      ... nicht darstellbares Bild 16
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 22
   c) auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

2. Dieser Paragraph ist weder auf Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge laengsseits
   gekuppelt fuehren, noch auf laengsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge anzuwenden; fuer
   diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
(Anlage 3 Bild 17)
1. Fahrzeuge unter Segel in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
   a) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch koennen diese gewoehnliche
      Lichter sein;
      ... nicht darstellbares Bild 17
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 23
   b) ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

2. Dieser Paragraph gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge; fuer diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und
   6.

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb muessen bei Nacht fuehren:
   entweder
   a) ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Hoehe wie die Seitenlichter
      und mindestens 1,00 m vor diesen;

                                           - 22 -
     
                                                                             

   b) Seitenlichter, die gewoehnliche Lichter sein duerfen. Sie muessen in gleicher Hoehe
      und in einer Ebene senkrecht zur Laengsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und
      innenbords derart abgeblendet sein, dass das gruene Licht nicht von Backbord, das
      rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
   c) ein Hecklicht
      ... nicht darstellbares Bild 18
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 23
   oder
   d) das Topplicht nach Buchstabe a; dieses Licht muss jedoch mindestens 1,00 m hoeher
      als die Seitenlichter gesetzt sein;
   e) die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter koennen jedoch unmittelbar
      nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der
      Schiffsachse gesetzt sein;
      ... nicht darstellbares Bild 19
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 23
   f) ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, dass anstelle
      des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen Seiten sichtbares weisses helles
      Licht gefuehrt wird.
      ... nicht darstellbares Bild 20
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 23

2. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschliesslich Kleinfahrzeuge oder fuehrt es nur solche
   laengsseits gekuppelt, muss es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 fuehren.
3. Geschleppte oder laengsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge muessen bei Nacht ein von
   allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht fuehren. Dies gilt nicht fuer die
   Beiboote der Fahrzeuge.
   ... nicht darstellbares Bild 21
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 24)
4. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge unter Segel muessen bei Nacht fuehren:
   entweder die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe b oder e und ein Hecklicht
   ... nicht darstellbares Bild 22
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 24)
   oder diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne am Topp
   ... nicht darstellbares Bild 23
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 24)
   oder ein von allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht und bei der
   Annaeherung anderer Fahrzeuge ausserdem ein zweites weisses gewoehnliches Licht zeigen.
   ... nicht darstellbares Bild 24
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 24)
5. Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge
   muessen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht fuehren.
   Beiboote, auf die die gleichen Voraussetzungen zutreffen, brauchen dieses Licht
   jedoch nur bei der Annaeherung anderer Fahrzeuge zu zeigen.
   ... nicht darstellbares Bild 25
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 24)
6. Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine faehrt,
   muss bei Tag fuehren:
   einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie moeglich an einer
   Stelle, an der er am besten sichtbar ist.
   ... nicht darstellbares Bild 26
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 24)

§ 3.14 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Befoerderung
bestimmter gefaehrlicher Gueter
(Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)



                                           - 23 -
     
                                                                             

1. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzuendbare Stoffe nach ADNR befoerdern, muessen
   ausser der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende
   Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 fuehren:
   - bei Nacht:
     ein blaues Licht;
   - bei Tag:
     einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.
   Dieses Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch gefuehrt werden, dass sie
   von allen Seiten sichtbar ist; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer
   Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Hoehe von mindestens 3 m ueber der Ebene
   der Einsenkungsmarken gefuehrt werden.
2. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschaedliche Stoffe nach ADNR befoerdern,
   muessen ausser der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
   folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 fuehren:
   - bei Nacht:
     zwei blaue Lichter;
   - bei Tag:
     zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
   Diese Zeichen muessen uebereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten
   Stelle und so hoch gefuehrt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind;
   anstelle der zwei blauen Kegel koennen auch je 2 blaue Kegel auf dem Vor- und
   Hinterschiff, von denen der untere in einer Hoehe von mindestens 3 m ueber der Ebene
   der Einsenkungsmarken angebracht ist, gefuehrt werden.
3. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADNR befoerdern, muessen
   ausser der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende
   Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 fuehren:
   - bei Nacht:
     drei blaue Lichter;
   - bei Tag:
     drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
   Diese Zeichen muessen uebereinander in einem Abstand von jeweils etwa 1 m an einer
   geeigneten Stelle und so hoch gefuehrt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar
   sind.
4. Faehrt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter
   Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, 2 oder 3, muss die
   Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug gefuehrt werden, das den
   Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.
   ... nicht darstellbare Bilder 30 und 31 (je 2 Bilder)
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 26
5. Schubverbaende, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden,
   muessen die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden
   Fahrzeug fuehren.
   ... nicht darstellbare 2 Bilder 32
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 27)
6. Fahrzeuge, Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefaehrliche
   Gueter nach Nummer 1, 2 oder 3 zusammen befoerdern, fuehren die Bezeichnung fuer
   das gefaehrliche Gut, das die groesste Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel
   erfordert.
7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 fuehren muessen, jedoch
   nach ADNR Nr. 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen
   einhalten, die fuer ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, koennen bei der Annaeherung
   an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 fuehren, wenn sie zusammen mit einem
   Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 fuehren muss.
8. Die Lichtstaerke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muss
   mindestens derjenigen der gewoehnlichen blauen Lichter entsprechen.

                                           - 24 -
      
                                                                              

§ 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Befoerderung von mehr
als 12 Fahrgaesten zugelassen sind und deren Schiffskoerper eine Hoechstlaenge
von weniger als 20,00 m aufweist
(Anlage 3 Bild 33)
Fahrzeuge, die zur Befoerderung von mehr als 12 Fahrgaesten zugelassen sind und deren
Schiffskoerper eine Hoechstlaenge von weniger als 20,00 m aufweist, muessen in Fahrt bei
Tag fuehren:
einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen
Seiten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 33
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 27

§ 3.16 Bezeichnung der Faehren in Fahrt
(Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
1. Nicht frei fahrende Faehren in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
   a) ein von allen Seiten sichtbares weisses helles Licht mindestens 5,00 m ueber der
      Ebene der Einsenkungsmarken; die Hoehe darf jedoch verringert werden, wenn die
      Laenge der Faehre 15,00 m nicht ueberschreitet;
   b) ein von allen Seiten sichtbares gruenes helles Licht etwa 1,00 m ueber dem Licht
      nach Buchstabe a.
      ... nicht darstellbares Bild 34
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 27

2. Bei Gierfaehren am Laengsseil in Fahrt muss bei Nacht der oberste Buchtnachen oder
   Doepper mit einem weissen hellen Licht mindestens 3,00 m ueber dem Wasser versehen
   sein.
   ... nicht darstellbares Bild 35
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 28)
3. Frei fahrende Faehren in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
   a) die Lichter nach Nummer 1;
   b) die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.
      ... nicht darstellbares Bild 36
      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 28)


§ 3.17 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang
besitzen
(Anlage 3: Bild 37)
Fahrzeuge, denen die zustaendige Behoerde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine
bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeraeumt hat, muessen in Fahrt ausser der
anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag fuehren:
einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 37
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 28

§ 3.18 Zusaetzliche Bezeichnung manoevrierunfaehiger Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 38)
Ein manoevrierunfaehiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls ausser der anderen
nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
- bei Nacht:
  ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;
  ... nicht darstellbares Bild 38
  Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 28
- bei Tag:
  eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,
                                            - 25 -
      
                                                                              

  ... nicht darstellbares Bild 38
  (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 29)
  oder
  das vorgeschriebene Schallzeichen geben
  oder
  beides zugleich tun.
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
(Anlage 3 Bild 39)
Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden koennen,
muessen Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht fuehren:
von allen Seiten sichtbare weisse helle Lichter in genuegender Zahl, um ihre Umrisse
kenntlich zu machen.
... nicht darstellbares Bild 39
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 29

Titel B.
Bezeichnung beim Stilliegen

§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
(Anlage 3 Bild 40, 41)
1. Mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge
   muessen alle Fahrzeuge beim Stilliegen bei Nacht fuehren:
   ein von allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht auf der Fahrwasserseite
   mindestens 3,00 m ueber der Ebene der Einsenkungsmarken.
   Anstelle dieses Lichtes koennen auch zwei von allen Seiten sichtbare weisse
   gewoehnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Hoehe auf dem Vor- und
   Hinterschiff gesetzt werden.
   ... nicht darstellbares Bild 40
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 29
2. Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote - muessen beim Stilliegen bei Nacht
   fuehren:
   ein von allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht auf der Fahrwasserseite.
   ... nicht darstellbares Bild 41
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 29
3. Das in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Licht braucht nicht gefuehrt zu werden,
   a) wenn das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen gehoert, die
      voraussichtlich nicht vor dem Ende der Nacht aufgeloest wird und die Fahrzeuge
      dieser Zusammenstellung auf der Fahrwasserseite das Licht nach Nummer 1 fuehren;
   b) wenn sich das Fahrzeug in vollem Umfang zwischen nicht ueberfluteten Buhnen
      befindet oder hinter einem aus dem Wasser ragenden Laengswerk stilliegt;
   c) wenn das Fahrzeug am Ufer stilliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet
      ist.

4. Sind Fahrzeuge an einer besonders dafuer ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann
   die zustaendige Behoerde in Sonderfaellen einen Teil von ihnen von der Lichterfuehrung
   nach Nummer 1 oder 2 befreien.

§ 3.21 Zusaetzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Befoerderung
bestimmter gefaehrlicher Gueter
(Anlage 3 Bild 42, 43, 44)
§ 3.14 gilt fuer die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbaende und gekuppelten Fahrzeuge
auch beim Stilliegen.

                                            - 26 -
      
                                                                              

... nicht darstellbare Bilder 42, 43, 44 (je 2 Bilder)
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 30

§ 3.22 Bezeichnung der Faehren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
(Anlage 3 Bild 45, 46)
1. Nicht frei fahrende Faehren muessen bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle
   die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 fuehren.
   Ausserdem muss bei Gierfaehren am Laengsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder
   Doepper das Licht nach § 3.16 Nr. 2 fuehren.
   ... nicht darstellbares Bild 45
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 31
2. Frei fahrende Faehren waehrend des Betriebs bei Nacht muessen beim Stilliegen an ihrer
   Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 fuehren; sie duerfen ausserdem die Lichter
   nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten.
   Diese Fahrer muessen das gruene Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter
   nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c loeschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.
   ... nicht darstellbares Bild 46
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 31

§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen beim
Stilliegen
(Anlage 3 Bild 47)
Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden koennen,
muessen Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen beim Stilliegen bei Nacht fuehren:
von allen Seiten sichtbare weisse gewoehnliche Lichter in genuegender Zahl, um ihre
Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.
... nicht darstellbares Bild 47
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 31

§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der
Netze oder Ausleger
(Anlage 3 Bild 48)
Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im
Fahrwasser oder in dessen Naehe ausgelegt haben, muessen beim Stilliegen bei Nacht
fuehren:
das Licht nach § 3.20 Nr. 1.
Ausserdem muessen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:
- bei Nacht:
  durch von allen Seiten sichtbare weisse gewoehnliche Lichter in ausreichender Zahl, um
  ihre Lage kenntlich zu machen;
  ... nicht darstellbares Bild 48
  Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 32
- bei Tag:
  durch gelbe Doepper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.
  ... nicht darstellbares Bild 48
  Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 32

§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrener
oder gesunkener Fahrzeuge
(Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
1. Schwimmende Geraete bei der Arbeit und Fahrzeuge, die in der Wasserstrasse Arbeiten,
   Peilungen oder Messungen ausfuehren und dabei stilliegen, muessen fuehren:
   a) nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
      - bei Nacht:
        zwei gruene gewoehnliche Lichter oder zwei gruene helle Lichter,
                                            - 27 -
     
                                                                             

         ... nicht darstellbares Bild 49a
         Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 32
      - bei Tag:
        entweder das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) oder zwei gruene Doppelkegel etwa
        1,00 m uebereinander und gegebenenfalls
        ... nicht darstellbare 2 Bilder 49b
        Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 32

   b) nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:
      - bei Nacht:
        ein rotes gewoehnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Hoehe und
        von gleicher Staerke wie das nach Buchstabe a gezeigte oberste gruene Licht,
        ... nicht darstellbares Bild 50a
        (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 33)
      - bei Tag:
        entweder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Hoehe wie das
        Tafelzeichen nach Buchstabe a
        ... nicht darstellbares Bild 50a
        (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 33)
        oder einen roten Ball in gleicher Hoehe wie der oberste Doppelkegel nach
        Buchstabe a,
        ... nicht darstellbares Bild 50b
        (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 33)
        oder, wenn diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag geschuetzt werden muessen,

   c) nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
      - bei Nacht:
        ein rotes gewoehnliches und ein weisses gewoehnliches Licht oder ein rotes
        helles und ein weisses helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m ueber dem
        weissen,
        ... nicht darstellbares Bild 51
        (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 33)
      - bei Tag:
        eine Flagge, deren obere Haelfte rot und deren untere Haelfte weiss ist, oder
        zwei Flaggen uebereinander, die obere rot, die untere weiss, und gegebenenfalls
        ... nicht darstellbares Bild 51
        (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 33)

   d) nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:
      - bei Nacht:
        ein rotes Licht in gleicher Hoehe und von gleicher Staerke wie das nach
        Buchstabe c gezeigte rote Licht,
      - bei Tag:
        eine rote Flagge in gleicher Hoehe wie die rot-weisse Flagge oder die rote
        Flagge auf der anderen Seite.

   Diese Zeichen sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Die
   Flaggen koennen durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
2. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge muessen die Bezeichnung nach Nummer 1
   Buchstabe c und d fuehren. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht
   auf ihm angebracht werden koennen, muessen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer
   geeigneter Weise gesetzt werden.
3. Die zustaendige Behoerde kann von der Fuehrung der Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe
   a und b befreien.

§ 3.26 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkoerper und
schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefaehrden koennen, und
ihrer Anker
                                           - 28 -
      
                                                                              

(Anlage 3 Bild 53, 54, 55)
1. Stilliegende Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, dass die Anker, Ankerkabel
   oder Ankerketten die Schiffahrt gefaehrden koennen, muessen ausser den anderen nach
   dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern bei Nacht fuehren:
   ein von allen Seiten sichtbares zusaetzliches weisses gewoehnliches Licht etwa 1,00
   m unter dem Licht nach § 3.20 Nr. 1 oder, wenn zwei Stilliegelichter gesetzt sind,
   unter dem Licht, das dem Anker am naechsten liegt.
   ... nicht darstellbares Bild 53
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 34
2. Wenn in den Faellen des § 3.23 die Anker so ausgeworfen sind, dass sie die Schiffahrt
   gefaehrden koennen, muss das diesen Ankern naechstgelegene Licht ersetzt werden durch
   zwei von allen Seiten sichtbare weisse gewoehnliche Lichter, die in einem Abstand von
   etwa 1,00 m uebereinander angebracht sind.
   ... nicht darstellbares Bild 54
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 34
3. In den Faellen der Nummern 1 und 2 ist jeder dieser Anker bei Nacht und bei Tag mit
   einem gelben Doepper mit Radarreflektor zu bezeichnen.
   ... nicht darstellbare Bilder 53 und 54
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 35)
4. Wenn die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten schwimmender Geraete die Schiffahrt
   gefaehrden koennen, sind sie zu bezeichnen:
   - bei Nacht:
     durch einen Doepper mit Radarreflektor und einem von allen Seiten sichtbaren
     weissen gewoehnlichen Licht,
     ... nicht darstellbares Bild 55
     (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 35)
   - bei Tag:
     durch einen gelben Doepper mit Radarreflektor.
     ... nicht darstellbares Bild 55
     (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 35)


Abschnitt III.
Sonstige Bezeichnung

§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden
(Anlage 3 Bild 56)
Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden koennen bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht
zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch fuer Feuerloeschboote, wenn sie zur
Hilfeleistung eingesetzt werden.
... nicht darstellbare 2 Bilder 56
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 35

§ 3.28 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der
Wasserstrasse ausfuehren
(Anlage 3: Bild 57)
In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstrasse Arbeiten, Peilungen oder
Messungen ausfuehren, koennen mit Erlaubnis der zustaendigen Behoerde bei Nacht und bei Tag
ausser der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:
ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewoehnliches Funkellicht oder ein von allen
Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.
... nicht darstellbare 2 Bilder 57
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 36

§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
                                            - 29 -
     
                                                                             

(Anlage 3 Bild 58)
1. In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende
   Anlagen, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkoerper
   geschuetzt werden wollen, koennen ausser ihrer Bezeichnung nach diesem Kapitel fuehren:
   - bei Nacht:
     ein rotes gewoehnliches und ein weisses gewoehnliches Licht oder ein rotes helles
     und ein weisses helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m ueber dem weissen, an einer
     Stelle, an der sie gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden
     koennen;
     ... nicht darstellbares Bild 58
     Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 36
   - bei Tag:
     eine Flagge, deren obere Haelfte rot und deren untere Haelfte weiss ist, an einer
     geeigneten Stelle und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge
     kann durch zwei Flaggen uebereinander, die obere rot, die untere weiss, ersetzt
     werden. Die Flaggen koennen durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
     ... nicht darstellbares Bild 58
     Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 36

2. Von der Bezeichnung nach Nummer 1 duerfen nur Gebrauch machen:
   a) Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen, die schwer beschaedigt sind
      oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen sowie manoevrierunfaehige Fahrzeuge;
   b) Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der
      zustaendigen Behoerde.
   § 3.25 bleibt unberuehrt.

§ 3.30 Notzeichen
(Anlage 3 Bild 59)
1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will,
   kann zeigen:
   - bei Nacht:
     ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
     ... nicht darstellbares Bild 59
     Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 37
   - bei Tag:
     eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten
     Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
     ... nicht darstellbares Bild 59
     Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 37

2. Diese Zeichen ersetzen oder ergaenzen die Schallzeichen nach § 4.04.

§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
(Anlage 3 Bild 60)
1. Sofern es nicht an Bord beschaeftigten Personen durch andere Vorschriften verboten
   ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch
   runde weisse Tafeln mit rotem Rand, rotem Schraegstrich und einem schwarzen Sinnbild
   des Fussgaengers.
   ... nicht darstellbares Bild 60
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 37
   Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend
   von § 3.03 Nr. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
2. Die Tafeln muessen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht
   deutlich sichtbar sind.


                                           - 30 -
     
                                                                             

§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschuetztes Licht oder Feuer
zu verwenden
(Anlage 3: Bild 61)
1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord
   a) zu rauchen,
   b) ungeschuetztes Licht oder Feuer zu verwenden,
   muss dieses Verbot angezeigt werden durch
   runde weisse Tafeln mit rotem Rand und rotem Schraegstrich, auf denen eine brennende
   Zigarette abgebildet ist.
   ... nicht darstellbares Bild 61
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 38
   Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend
   von § 3.03 Nr. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
2. Die Tafeln muessen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht
   deutlich sichtbar sind.

§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
(Anlage 3 Bild 62)
1. Sofern das seitliche Stilliegen in der Naehe eines Fahrzeugs zum Beispiel wegen der
   Art seiner Ladung durch andere Vorschriften oder durch besondere Anordnungen der
   zustaendigen Behoerde verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Laengsebene
   fuehren:
   eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.
   ... nicht darstellbares Bild 62
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 38
   Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiss mit rotem Rand und traegt einen
   roten Schraegstrich von links oben nach rechts unten und ein schwarzes "P" im
   Mittelfeld. Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiss und zeigt in
   schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stilliegen
   verboten ist.
2. Bei Nacht muessen die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie an beiden Seiten des
   Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
3. Dieser Paragraph gilt nicht fuer die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbaende
   und gekuppelten Fahrzeuge.


Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Radar

Abschnitt I.
Schallzeichen (Anlage 6)

§ 4.01 Allgemeines
1. Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung
   der Glocke vorgeschrieben ist, muessen sie wie folgt gegeben werden:
   a) auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mittels
      mechanisch betriebener Schallgeraete, die genuegend hoch angebracht sind, dass sich
      der Schall nach vorn und moeglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann;
   b) auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mittels eines
      Schallgeraets, einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns.



                                           - 31 -
     
                                                                             

2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muessen gleichzeitig mit den Schallzeichen
   gleich lange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten
   sichtbar sein muessen. Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge sowie fuer Glockenzeichen.
3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur
   von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Fuehrer des Verbandes befindet, bei
   Schleppverbaenden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
4. Eine Gruppe von Glockenschlaegen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch
   Schlaege von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug - mit
   Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.
2. Kleinfahrzeuge koennen erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A
   der Anlage 6 geben.

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen
   zu gebrauchen oder sie unter Umstaenden zu gebrauchen, fuer die sie durch diese
   Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2. Zur Verstaendigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land
   duerfen jedoch auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner
   Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen fuehren kann.

§ 4.04 Notzeichen
1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (Fahrzeug in Not, Mann
   ueber Bord usw.) kann entweder mit der Glocke laeuten oder lange Toene wiederholt
   abgeben.
2. Diese Schallzeichen ersetzen oder ergaenzen die Sichtzeichen nach § 3.30.


Abschnitt II.
Sprechfunk

§ 4.05 Sprechfunk
1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss
   der Regionalen Vereinbarung ueber den Binnenschiffahrtsfunk entsprechen und gemaess
   den Vorschriften dieser Vereinbarung betrieben werden. Diese Vorschriften sind im
   Handbuch Binnenschiffahrtsfunk erlaeutert.
2. Bei Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen ist die Sprache des Landes
   zu verwenden, in dem sich die Schiffsfunkstelle befindet, die das Funkgespraech
   beginnt. Bei Verstaendigungsschwierigkeiten ist die deutsche Sprache zu benutzen.
3. Kanaele der Verkehrskreise oeffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff-Schiff,
   Nautische Information und Schiff-Hafenbehoerde duerfen nur fuer Nachrichten benutzt
   werden, die von dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen oder die aufgrund
   der Regionalen Vereinbarung ueber den Binnenschiffahrtsfunk zugelassen sind.
4. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, duerfen nur fahren,
   wenn sie mit einer Sprechfunkanlage fuer die Verkehrskreise Schiff--Schiff,
   Nautische Information und Schiff--Hafenbehoerde ausgeruestet sind und diese in gutem
   Betriebszustand ist. Die Sprechfunkanlage muss die gleichzeitige Hoerbereitschaft auf
   zwei dieser Verkehrskreise gewaehrleisten.
5. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muessen die
   Anlage auf dem fuer den Verkehrskreis Schiff--Schiff zugewiesenen Kanal und nur in
   begruendeten Ausnahmefaellen auf dem Kanal eines anderen Verkehrskreises auf Empfang
                                         - 32 -
     
                                                                             

   geschaltet haben sowie auf den fuer die Verkehrskreise Schiff--Schiff und Nautische
   Information zugewiesenen Kanaelen die fuer die Sicherheit der Schiffahrt notwendigen
   Nachrichten geben. Die Fahrzeuge muessen die Verkehrskreise Schiff--Schiff und
   Nautische Information gleichzeitig auf Empfang geschaltet haben.
6. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zustaendigen Behoerde
   festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.


Abschnitt III.
Radar

§ 4.06 Radar
1. Fahrzeuge duerfen nur dann Radar benutzen, wenn
   a) sie mit einem fuer die Binnenschifffahrt geeigneten Radargeraet und einem Geraet
      zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgeruestet sind. Das
      gilt auch fuer Inland ECDIS Geraete, die unter Verwendung von Inland ECDIS
      beim Steuern des Fahrzeugs mit ueberlagertem Radarbild betrieben werden koennen
      (Navigationsmodus). Die Geraete muessen in gutem Betriebszustand sein und einem
      von der zustaendigen Behoerde eines Rheinuferstaates oder Belgiens fuer den Rhein
      zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Faehren brauchen jedoch
      nicht mit einem Geraet zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgeruestet zu sein;
   b) sich an Bord eine Person befindet, die das Radarpatent oder ein anderes nach der
      Verordnung ueber die Erteilung von Radarpatenten anerkanntes Zeugnis besitzt; bei
      guter Sicht kann jedoch Radar zu Uebungszwecken verwendet werden, auch wenn sich
      eine solche Person nicht an Bord befindet.
      Kleinfahrzeuge muessen ausserdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen
      Sprechfunkanlage fuer den Verkehrskreis Schiff--Schiff ausgeruestet sein.

2. Bei Schubverbaenden und gekuppelten Fahrzeugen gilt die Nummer 1 nur fuer das
   Fahrzeug, auf dem sich der Fuehrer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge
   befindet.
3. Schnelle Schiffe in Fahrt muessen Radar benutzen.


Kapitel 5
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstrasse

§ 5.01 Schiffahrtszeichen
1. Anlage 7 bestimmt die Schiffahrtszeichen fuer Verbote, Gebote, Beschraenkungen,
   Empfehlungen und Hinweise, die von den zustaendigen Behoerden im Interesse der
   Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt aufgestellt werden. Gleichzeitig ist
   dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
2. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung haben die Schiffsfuehrer
   die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die
   ihnen durch die auf der Wasserstrasse oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach
   Nummer 1 erteilt werden.

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstrasse
1. Anlage 8 enthaelt die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt
   werden koennen, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie fuehrt auf, unter welchen
   Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.
2. Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen fuer die Bezeichnung von
   voruebergehend bestehenden gefaehrlichen Stellen und Hindernissen.


                                           - 33 -
      
                                                                              


Kapitel 6
Fahrregeln

Abschnitt I.
Allgemeines

§ 6.01 Schnelle Schiffe
Schnelle Schiffe muessen allen uebrigen Fahrzeugen ausweichen.

§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbaende und gekuppelte Fahrzeuge,
   die ausschliesslich aus Kleinfahrzeugen bestehen, muessen allen uebrigen Fahrzeugen
   einschliesslich schnellen Schiffen den fuer deren Kurs und zum Manoevrieren
   notwendigen Raum lassen.
2. Die §§ 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit Ausnahme von
   Tafelzeichen B.1, gelten weder fuer Kleinfahrzeuge, Schleppverbaende und gekuppelte
   Fahrzeuge nach Nummer 1 noch sind sie ihnen gegenueber anzuwenden. Fahrzeuge, die
   nicht Kleinfahrzeuge sind, brauchen § 6.09 Nr. 2, §§ 6.13, 6.14 und 6.16 nicht
   gegenueber Kleinfahrzeugen, Schleppverbaenden und gekuppelten Fahrzeugen nach Nummer
   1 anzuwenden.

§ 6.02a Besondere Fahrregeln fuer Kleinfahrzeuge untereinander
1. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb muessen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb
   ausweichen.
2. Kleinfahrzeuge, die weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren,
   muessen unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
3. Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die
   Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muessen einander wie folgt ausweichen:
   a) wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen naehern,
      muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so aendern, dass es an der Backbordseite des
      anderen vorbeifaehrt;
   b) wenn sich ihre Kurse kreuzen, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an
      seiner Steuerbordseite hat; die §§ 6.13, 6.14 und 6.16 werden dadurch nicht
      beruehrt.

4. Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr
   eines Zusammenstosses besteht, muessen einander wie folgt ausweichen:
   a) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den
      Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
   b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem
      leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
   c) wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht
      mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord
      oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.
   Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug ueberholt ein anderes unter Segel fahrendes
   Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten
   Grosssegel gegenueberliegt.
5. Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, dass es
   ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhaelt,
   zum Ausweichen zwingt.


                                            - 34 -
     
                                                                             


Abschnitt II.
Begegnen und Ueberholen

§ 6.03 Allgemeine Grundsaetze
1. Das Begegnen oder Ueberholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter
   Beruecksichtigung aller oertlichen Umstaende und des uebrigen Verkehrs hinreichenden
   Raum fuer die Vorbeifahrt gewaehrt.
2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10
   vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem
   sich der Fuehrer des Verbandes befindet, bei Schleppverbaenden von dem motorisierten
   Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
3. Beim Begegnen oder Ueberholen duerfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines
   Zusammenstosses ausschliessen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer
   Weise aendern, die die Gefahr eines Zusammenstosses herbeifuehren koennte.

§ 6.04 Begegnen Grundregeln
(Anlage 3 Bild 63)
1. Beim Begegnen muessen die Bergfahrer unter Beruecksichtigung der oertlichen Umstaende
   und des uebrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
2. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, muessen rechtzeitig
   nach Steuerbord zeigen:
   a) bei Nacht:
      ein weisses helles Funkellicht, das auch mit einer hellblauen Tafel gekoppelt
      sein darf,
      ... nicht darstellbares Bild 63
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 42
   b) bei Tag:
      eine hellblaue Tafel, die mit einem weissen hellen Funkellicht gekoppelt ist.
      ... nicht darstellbares Bild 63
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 42
   Die hellblaue Tafel muss einen weissen Rand von mindestens 5 cm Breite haben, Rahmen
   und Gestaenge sowie die Leuchte des Funkellichtes duerfen nur von dunkler Farbe sein.
   Diese Zeichen muessen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung
   der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie duerfen nicht laenger beibehalten werden, es sei
   denn, dass die Bergfahrer ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an
   Steuerbord vorbeifahren zu lassen.
4. Ist zu befuerchten, dass die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht
   verstanden worden ist, muessen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
   "einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder "zwei
   kurze Toene", wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
5. Unbeschadet des § 6.05 muessen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die
   Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie muessen die Sichtzeichen
   nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die die Bergfahrer an
   sie gerichtet haben.

§ 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
1. Abweichend von § 6.04 koennen
   a) zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die einen regelmaessigen Dienst versehen und
      deren hoechstzulaessige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen betraegt, wenn sie an
      einer Landebruecke anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer
      liegt,

                                           - 35 -
      
                                                                              

   b) zu Tal fahrende Schleppverbaende, die zum Zwecke des Aufdrehens ein bestimmtes
      Ufer halten wollen,
   von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der
   nach § 6.04 gewiesene Weg fuer sie nicht geeignet ist. Sie duerfen dies jedoch nur,
   nachdem sie sich vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen
   werden kann.
2. In den Faellen der Nummer 1 muessen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
   "einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, "zwei kurze
   Toene" und ausserdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an
   Steuerbord stattfinden soll.
3. Die Bergfahrer muessen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt
   bestaetigen:
   soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden, muessen sie "einen kurzen Ton" geben
   und ausserdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 entfernen;
   soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden, muessen sie "zwei kurze Toene" und
   ausserdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben.
4. Ist zu befuerchten, dass die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht
   verstanden worden sind, muessen die Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 2
   wiederholen.

§ 6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und
untereinander
Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht beim Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen
Fahrzeugen und fuer schnelle Schiffe untereinander. Schnelle Schiffe muessen jedoch ihre
Begegnung untereinander ueber Funk absprechen.

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
1. Um nach Moeglichkeit ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo das
   Fahrwasser keinen hinreichenden Raum fuer die Vorbeifahrt gewaehrt (Fahrwasserengen),
   gilt folgendes:
   a) alle Fahrzeuge muessen die Fahrwasserengen in moeglichst kurzer Zeit durchfahren,
      wobei jedoch das Ueberholen verboten ist;
   b) bei beschraenkter Sicht muessen alle Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge
      hineinfahren, "einen langen Ton" geben; sie muessen erforderlichenfalls,
      besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen waehrend der Durchfahrt
      wiederholen;
   c) Bergfahrer muessen, wenn sie feststellen, dass ein Talfahrer im Begriff ist,
      in eine Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der
      Talfahrer sie durchfahren hat;
   d) Talfahrer muessen, wenn ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge
      hineingefahren ist, soweit moeglich oberhalb der Enge verbleiben, bis die
      Bergfahrer sie durchfahren haben; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal
      fahrende Fahrzeuge gegenueber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen.

2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, muessen die Fahrzeuge
   alle moeglichen Massnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter
   Bedingungen stattfindet, die eine moeglichst geringe Gefahr in sich schliessen.

§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
1. Bei der Annaeherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7)
   gekennzeichnet sind, gilt § 6.07.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.4
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 43



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2. Wenn die zustaendige Behoerde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch
   ausschliesst, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet,
   bedeutet
   ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
   keine Durchfahrt,
   ... nicht darstellbares Zeichen A.1
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 44)
   ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
   Durchfahrt frei.
   ... nicht darstellbares Zeichen E.1
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 44)
   je nach den oertlichen Umstaenden kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet,
   durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekuendigt
   werden.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen B.8
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 44)

§ 6.09 Ueberholen Allgemeine Bestimmungen
1. Das Ueberholen ist nur gestattet, nachdem sich der Ueberholende vergewissert hat, dass
   dieses Manoever ohne Gefahr ausgefuehrt werden kann.
2. Der Vorausfahrende muss das Ueberholen, soweit dies notwendig und moeglich ist,
   erleichtern. Er muss noetigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das
   Ueberholmanoever gefahrlos und so schnell ausgefuehrt werden kann, dass der uebrige
   Verkehr nicht behindert wird.

§ 6.10 Ueberholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
1. Der Ueberholende darf an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden ueberholen.
   Ist das Ueberholen moeglich, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs zu aendern
   braucht, gibt der Ueberholende kein Schallzeichen.
2. Wenn das Ueberholen nicht ausgefuehrt werden kann, ohne dass der Vorausfahrende seinen
   Kurs aendert, oder wenn zu befuerchten ist, dass der Vorausfahrende die Absicht
   des Ueberholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstosses
   entstehen kann, muss der Ueberholende folgende Schallzeichen geben:
   a) "zwei lange Toene, zwei kurze Toene", wenn er an Backbord des Vorausfahrenden
      ueberholen will,
   b) "zwei lange Toene, einen kurzen Ton", wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden
      ueberholen will.

3. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Ueberholenden nachkommen kann, muss
   er dem Ueberholenden an der gewuenschten Seite genuegend Raum lassen, indem er
   erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
4. Ist das Ueberholen nicht an der vom Ueberholenden gewuenschten, jedoch an der anderen
   Seite moeglich, muss der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
   a) "einen kurzen Ton", wenn das Ueberholen an Backbord moeglich ist,
   b) "zwei kurze Toene", wenn das Ueberholen an Steuerbord moeglich ist.
   Der Ueberholende muss, wenn er unter den nun gegebenen Verhaeltnissen noch ueberholen
   will, folgende Schallzeichen geben:
   c) "zwei kurze Toene" im Falle des Buchstaben a,
   d) "einen kurzen Ton" im Falle des Buchstaben b.
   Der Vorausfahrende muss alsdann dem Ueberholenden genuegend Raum an derjenigen Seite
   lassen, an der das Ueberholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach
   der anderen Seite ausweicht.
5. Ist ein gefahrloses Ueberholen unmoeglich, muss der Vorausfahrende "fuenf kurze Toene"
   geben.

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§ 6.11 Ueberholverbot durch Schiffahrtszeichen
Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht
a) auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet
   sind, ein allgemeines Ueberholverbot,
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.2
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 45
b) auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet
   sind, ein Ueberholverbot fuer Verbaende untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer
   der Verbaende ein Schubverband ist, dessen Laenge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m
   nicht ueberschreiten.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.3
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 45


Abschnitt III.
Weitere Regeln fuer die Fahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder
B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, muessen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen
vorgeschriebenen Kurs folgen.
... nicht darstellbare Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a und B.4b
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 45 und 46

§ 6.13 Wenden
1. Fahrzeuge duerfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass der uebrige
   Verkehr unter Beruecksichtigung der nachstehenden Nummern 2 und 3 dies ohne Gefahr
   zulaesst und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder
   ihre Geschwindigkeit zu aendern.
2. Sofern das beabsichtigte Manoever andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann,
   von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu aendern, muss das Fahrzeug,
   das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankuendigen:
   a) durch "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn es ueber Steuerbord wenden will,
   b) durch "einen langen Ton, zwei kurze Toene", wenn es ueber Backbord wenden will.

3. Die anderen Fahrzeuge muessen daraufhin, sofern dies noetig und moeglich ist, ihre
   Geschwindigkeit und ihren Kurs aendern, damit das Wenden ohne Gefahr geschehen kann.
4. Auf den durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken ist das
   Wenden verboten.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.8
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 46
   Sind hingegen Strecken durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet,
   so wird dem Schiffsfuehrer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu
   beachten ist.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.8
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 47)

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.13 gilt entsprechend fuer Fahrzeuge, ausgenommen Faehren, die ihren Liege- oder
Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben
sie jedoch folgende Zeichen zu geben:
"einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,
"zwei kurze Toene", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.


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§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstaende zwischen Teilen eines
Schleppverbandes
Es ist verboten, in die Abstaende zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
hineinzufahren.

§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Haefen und Nebenwasserstrassen
1. Fahrzeuge duerfen aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstrasse nur ausfahren
   und in die Hauptwasserstrasse einbiegen oder die Hauptwasserstrasse ueberqueren
   oder in einen Hafen oder eine Nebenwasserstrasse nur einfahren, nachdem sie sich
   vergewissert haben, dass diese Manoever ausgefuehrt werden koennen, ohne dass eine
   Gefahr entsteht und ohne dass andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre
   Geschwindigkeit aendern muessen. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen
   oder in eine Nebenwasserstrasse aufdrehen muss, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls
   einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.
   Wasserstrassen, die als Nebenwasserstrassen zu betrachten sind, koennen durch ein
   Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.
   ... nicht darstellbare Tafelzeichen E.9a, E.9b, E.9c, E.10a und E.10b
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 47
2. Fahrzeuge - ausgenommen Faehren -, die ein Manoever im Sinne der Nummer 1
   beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs
   oder ihre Geschwindigkeit zu aendern, muessen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt
   ankuendigen:
   a) durch "drei lange Toene, einen kurzen Ton", wenn sie vor der Einfahrt oder nach
      der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;
   b) durch "drei lange Toene, zwei kurze Toene", wenn sie vor der Einfahrt oder nach
      der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;
   c) durch "drei lange Toene", wenn sie nach der Ausfahrt die Wasserstrasse ueberqueren
      wollen; vor Beendigung der Querfahrt muessen sie erforderlichenfalls geben:
      "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord
      richten wollen,
      "einen langen Ton, zwei kurze Toene", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten
      wollen.
   Die anderen Fahrzeuge muessen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre
   Geschwindigkeit aendern.
3. Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Muendung einer Nebenwasserstrasse
   ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, duerfen die aus dem Hafen
   oder aus der Nebenwasserstrasse kommenden Fahrzeuge in die Hauptwasserstrasse nur
   einbiegen oder sie ueberqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstrasse
   nicht gezwungen werden, Kurs oder Geschwindigkeit zu aendern.
   ... nicht darstellbare Tafelzeichen B.9a und B.9b
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 48)
4. Ein rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7) mit einem weissen Pfeil (Abschnitt II Nr. 2
   Buchstabe c, Anlage 7) zeigt an, dass die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen
   Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstrasse verboten ist.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.1
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 48)

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Hoehe, Verbot der Annaeherung an Fahrzeuge
1. Fahrzeuge duerfen auf gleicher Hoehe nur fahren, wo es der verfuegbare Raum ohne
   Stoerung oder Gefaehrdung der Schiffahrt gestattet.
2. Ausser beim Ueberholen oder beim Begegnen ist es verboten, naeher als 50 m an
   Fahrzeuge oder Verbaende heranzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder
   3 fuehren.




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3. Das Anlegen oder Anhaengen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkoerper in Fahrt sowie
   das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrueckliche Erlaubnis des Schiffsfuehrers
   verboten. § 1.20 bleibt unberuehrt.
4. Wasserskifahrer sowie Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben,
   muessen von Fahrzeugen oder Schwimmkoerpern in Fahrt und von schwimmenden Geraeten
   waehrend der Arbeit ausreichend Abstand halten.

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet
   ist, noch fuer kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Loeschplaetzen sowie auf
   Reeden; es gilt jedoch fuer derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1
   Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.6
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 49

§ 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
1. Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zustaendigen Behoerde verboten.
2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht fuer kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade-
   und Loeschplaetzen sowie auf Reeden.
3. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwaertsgang laufender Antriebsmaschine zu
   Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
1. Fahrzeuge muessen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder
   Sogwirkungen, die Schaeden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen
   oder Schwimmkoerpern oder an Anlagen verursachen koennen, vermieden werden. Sie
   muessen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Mass, das
   zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:
   a) vor Hafenmuendungen;
   b) in der Naehe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebruecken festgemacht sind
      oder die laden oder loeschen;
   c) in der Naehe von Fahrzeugen, die auf den ueblichen Liegestellen stilliegen:
   d) in der Naehe nicht frei fahrender Faehren;
   e) auf Strecken, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
      ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.9
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 49

2. Gegenueber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe
   b und c nicht; § 1.04 bleibt unberuehrt.
3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe c
   fuehren,
   und an Fahrzeugen, Schwimmkoerpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung
   nach § 3.29 Nr. 1 fuehren,
   muessen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben,
   vermindern. Sie haben ausserdem moeglichst weiten Abstand zu halten.

§ 6.21 Zusammenstellung der Verbaende
1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, muessen ueber eine
   ausreichende Maschinenleistung verfuegen, um die gute Manoevrierfaehigkeit des
   Verbandes zu gewaehrleisten.
2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb duerfen, ausser im Fall der Rettung oder Hilfeleistung
   in Notfaellen, nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung
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   gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, wenn dies in ihrem Schiffsattest zugelassen
   ist. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die
   Hauptantriebskraft stellt, muss sich an der Steuerbordseite befinden. Wenn jedoch
   ein oder mehrere Schubleichter mitgefuehrt wird oder werden, darf einer an der
   Steuerbordseite gekuppelt werden.
3. Fahrgastschiffe, die Fahrgaeste an Bord haben, duerfen nicht laengsseits gekuppelt
   fahren; sie duerfen weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, dass dies
   zum Abschleppen eines beschaedigten Fahrzeugs erforderlich ist.

§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflaechen
1. Wenn die zustaendige Behoerde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt
   gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, muessen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen
   anhalten.
2. Das Befahren von Wasserflaechen, die durch das Tafelzeichen
   a) A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der
      Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten;
   b) A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb
      verboten.


§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geraeten bei der Arbeit sowie an
festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
(Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)
Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an
der sie das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder
das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball
... nicht darstellbare Bilder 50a und 52
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 50

oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d
... nicht darstellbare Bilder 50a, 50b und 52
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 50

zeigen.

Abschnitt IV.
Faehren

§ 6.23 Verhalten der Faehren
1. Faehren duerfen die Wasserstrassen nur ueberqueren, wenn sie sich vergewissert haben,
   dass der uebrige Verkehr eine gefahrlose Ueberfahrt zulaesst und andere Fahrzeuge nicht
   gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu aendern.
2. Fuer nicht frei fahrende Faehren gilt ausserdem folgendes:
   a) solange eine Faehre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen,
      den ihr die zustaendige Behoerde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht
      zugewiesen, muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;
   b) Faehren mit Laengsseil, die so verankert sind, dass sie das Fahrwasser sperren
      koennen, duerfen auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils
      gegenueberliegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt
      erforderlich ist; waehrend dieser Zeit koennen naeherkommende Fahrzeuge von der
      Faehre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig "einen
      langen Ton" geben;
   c) die Faehre darf sich nicht laenger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es
      erfordert.
                                            - 41 -
      
                                                                              



Abschnitt V.
Durchfahren von Bruecken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Bruecken und Wehren Allgemeines
1. In einer Bruecken- oder Wehroeffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewaehrt
   hinreichenden Raum fuer die gleichzeitige Durchfahrt.
2. Ist eine Bruecken- oder Wehroeffnung gekennzeichnet
   a) durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Oeffnung
      ausserhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes
      verboten;
      ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.10
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 51
   b) durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in
      dieser Oeffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu
      halten.
      ... nicht darstellbares Tafelzeichen D.2
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 51


§ 6.25 Durchfahrt unter festen Bruecken
1. Sind bestimmte Oeffnungen fester Bruecken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage
   7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Oeffnungen verboten.
   ... nicht darstellbares Zeichen A.1
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 51
2. Sind bestimmte Oeffnungen fester Bruecken gekennzeichnet
   a) durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)
      ... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1a
      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52)
      oder
   b) durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht ueber der Brueckenoeffnung -,
      ... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1b
      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52)
   wird empfohlen, vorzugsweise diese Oeffnungen zu benutzen.
   Ist die Oeffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden
   Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in
   Gegenrichtung verboten.
3. Sind bestimmte Oeffnungen fester Bruecken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die
   Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Oeffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

§ 6.26 Durchfahrt durch Schiffbruecken
Unbeschadet der §§ 6.07, 6.08 und 6.24 gilt fuer die Durchfahrt durch Schiffbruecken
folgendes:
a) In der Talfahrt duerfen sich einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb - mit
   Ausnahme der Kleinfahrzeuge - in dem letzten Kilometer, alle uebrigen Fahrzeuge in
   den letzten beiden Kilometern oberhalb der Schiffbruecke nicht ueberholen.
b) Fahrzeuge duerfen eine Schiffbruecke nicht mit hoeherer Geschwindigkeit durchfahren,
   als zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist; sie haben soweit wie moeglich die
   Mitte der Durchlaesse zu halten.
c) Bergfahrer duerfen auf einer Strecke von 100,00 m unterhalb der Schiffbruecke nicht
   anhalten.


                                            - 42 -
      
                                                                              

d) Beim Ankern, Schleifenlassen von Ketten, Fieren von Tauen, Festmachen an Land oder
   bei anderen Manoevern muessen Beschaedigungen der Brueckenverankerung vermieden werden.

§ 6.27 Durchfahren der Wehre
1. Das Verbot, eine Wehroeffnung zu durchfahren, kann durch ein allgemeines Zeichen A.1
   (Anlage 7) angezeigt werden.
   ... nicht darstellbares Zeichen A.1
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52
2. Das Durchfahren einer Wehroeffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts
   durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
   ... nicht darstellbares Zeichen E.1
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
1.   Bei der Annaeherung an die Schleusenvorhaefen muessen die Fahrzeuge ihre Fahrt
     verlangsamen. Koennen oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren,
     haben sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor
     diesem anzuhalten.
     ... nicht darstellbares Tafelzeichen B.5
     Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 53
2.   In den Schleusenvorhaefen und in den Schleusen muessen Fahrzeuge, die mit einer
     Sprechfunkanlage fuer den Verkehrskreis Nautische Information ausgeruestet sind, den
     Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben.
3.   Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhaefen.
     Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen.
     Sie duerfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse
     einfahren. Ausserdem duerfen die Kleinfahrzeuge, wenn sie gemeinsam mit anderen
     Fahrzeugen geschleust werden, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
4.   Bei der Annaeherung an die Schleusen, insbesondere in den Schleusenvorhaefen, ist
     das Ueberholen verboten.
5.   In den Schleusen muessen die Anker vollstaendig hochgenommen sein. Das gilt auch in
     den Schleusenvorhaefen, solange die Anker nicht benutzt werden.
6.   Bei der Einfahrt in die Schleusen muessen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so
     vermindern, dass ein Anprall an die Schleusentore oder an die Schutzvorrichtungen
     sowie an andere Fahrzeuge oder an Schwimmkoerper vermieden wird.
7.   In den Schleusen
     a) haben sich die Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwaenden Grenzen markiert sind,
        innerhalb dieser Grenzen zu halten;
     b) muessen die Fahrzeuge waehrend der Fuellung und der Entleerung der Schleusenkammer
        und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel
        derart bedient werden, dass Stoesse gegen die Schleusenwaende, die Schleusentore
        oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen die anderen Fahrzeuge oder
        Schwimmkoerper vermieden werden;
     c) sind Fender zu verwenden, die schwimmfaehig sein muessen, wenn sie nicht fest mit
        dem Fahrzeug verbunden sind;
     d) ist es verboten, von den Fahrzeugen oder Schwimmkoerpern Wasser auf die
        Schleusenplattformen, auf die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkoerper zu schuetten
        oder ausfliessen zu lassen;
     e) ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der
        Ausfahrt den Maschinenantrieb zu benutzen;
     f) muessen Kleinfahrzeuge Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten.

8.   In den Schleusenvorhaefen und in den Schleusen muss zu Fahrzeugen und Verbaenden,
     die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehren, ein seitlicher Abstand von

                                            - 43 -
        
                                                                                

       mindestens 10 m eingehalten werden. Das gilt jedoch nicht fuer Fahrzeuge und
       Verbaende, die die gleiche Bezeichnung fuehren und fuer die in § 3.14 Nr. 7 genannten
       Fahrzeuge.
9.     Fahrzeuge und Verbaende, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 fuehren,
       werden allein geschleust.
10.    Fahrzeuge und Verbaende, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehren, werden nicht
       zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
11.    Bei der Annaeherung an die Schleusenvorhaefen, bei der Schleusung und dem
       Verlassen der Schleuse muessen die schnellen Schiffe ihre Geschwindigkeit so weit
       herabsetzen, dass jeder Schaden an Schleusen, Fahrzeugen oder schwimmenden Geraeten
       und jede Gefahr fuer Personen an Bord der anderen Fahrzeuge oder schwimmenden
       Geraete oder an Land durch Wellenschlag vermieden wird.
12.    Die Schleusenaufsicht kann aus Gruenden der Sicherheit und Leichtigkeit des
       Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der
       Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergaenzen oder von ihm
       abweichen. Die Fahrzeuge haben diese Anordnungen in den Schleusen und in den
       Schleusenvorhaefen zu befolgen.

§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
1. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter
   geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden.
   Diese Signallichter haben folgende Bedeutung:
      a) zwei rote Lichter uebereinander:
         Einfahrt verboten, Schleuse ausser Betrieb;
      b) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
         Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
      c) das Erloeschen eines der beiden nebeneinander gezeigten roten Lichter oder ein
         rotes und ein gruenes Licht nebeneinander:
         Einfahrt verboten, Oeffnung der Schleuse wird vorbereitet;
      d) ein gruenes Licht oder zwei gruene Lichter nebeneinander:
         Einfahrt erlaubt.

2. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Nacht und bei Tag durch folgende
   Signallichter geregelt:
      a) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
         Ausfahrt verboten;
      b) ein gruenes Licht oder zwei gruene Lichter:
         Ausfahrt erlaubt.

3. Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach den Nummern 1 und 2 kann das
   Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des gruenen Lichtes oder der gruenen Lichter
   nach den Nummern 1 und 2 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden.
   ... nicht darstellbare Tafelzeichen A.1 und E.1
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 54
4. Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt
   in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der
   Schleusenaufsicht verboten.

§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung
Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben ein Vorrecht auf Schleusung
a) die Fahrzeuge der zustaendigen Behoerde, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls
   der Uferstaaten, die in Ausuebung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
b) die Fahrzeuge, denen die zustaendige Behoerde das Vorrecht ausdruecklich zuerkannt
   hat.

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Abschnitt VI.
Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar

§ 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
1. Bei unsichtigem Wetter muessen alle Fahrzeuge Radar benutzen.
2. Bei unsichtigem Wetter muessen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten
   Sicht, dem uebrigen Verkehr und den oertlichen Umstaenden entsprechend anpassen. Sie
   muessen den anderen Fahrzeugen die fuer die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.
3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit sie moeglich frei zu
   machen.
4. Bei unsichtigem Wetter duerfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darueber
   hinaus auf Kanal 10 oder dem von der zustaendigen Behoerde zugewiesenen anderen Kanal
   auf Empfang geschaltet sind.
5. Fahrzeuge und Verbaende, die kein Radar benutzen koennen, muessen bei unsichtigem
   Wetter unverzueglich einen Liegeplatz aufsuchen.

§ 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
1. Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Naehe, ausserhalb der Haefen oder der durch
   die zustaendige Behoerde bestimmten Liegestellen stillliegen, muessen bei unsichtigem
   Wetter waehrend des Stillliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben.
   Sobald sie ueber Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge naehern, oder
   sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b
   vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, muessen sie
   ueber Sprechfunk ihre Position mitteilen.
2. Fahrzeuge nach Nummer 1, die Sprechfunk nicht benutzen koennen, muessen, sobald
   und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b
   vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, eine Gruppe
   von Glockenschlaegen geben. Diese Schallzeichen sind in Abstaenden von laengstens
   einer Minute zu wiederholen.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht fuer geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband.
   Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie nur fuer eines der Fahrzeuge der
   Zusammenstellung.

§ 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
1. Fahrzeuge duerfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem fuer die
   Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Rheinpatent oder neben
   einem anderen nach der Rheinpatentverordnung zugelassenen Befaehigungszeugnis das
   Radarpatent nach der Verordnung ueber die Erteilung von Radarpatenten besitzt, und
   eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend
   vertraut ist, staendig im Steuerhaus aufhalten.
   Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug ueber einen
   Radareinmannsteuerstand verfuegt, muss sich die zweite Person nicht staendig im
   Steuerhaus aufhalten.
2. Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist Folgendes zu beachten:
   a) bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm
      entgegenkommende Fahrzeuge oder naehert es sich einer Strecke, in der sich
      Fahrzeuge befinden koennen, die das Radarbild noch nicht erfasst, muss es
      den entgegenkommenden Fahrzeugen ueber Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen
      Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt
      absprechen;
   b) bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein
      Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das


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      sich ueber Funk nicht gemeldet hat, muss es ueber Sprechfunk dieses Fahrzeug auf
      die gefaehrliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen;
   c) alle Fahrzeuge in der Radarfahrt, die ueber Sprechfunk angerufen werden,
      muessen ueber Sprechfunk antworten, indem sie ihre Fahrzeugart, ihren Namen,
      ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen. Sie muessen dann mit den
      entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt absprechen; Kleinfahrzeuge duerfen
      jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite sie ausweichen;
   d) wenn mit den entgegenkommenden Fahrzeugen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt,
      muss das Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg
      - einen "langen Ton" geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie
      - seine Geschwindigkeit vermindern und, falls noetig, anhalten.
      Dies gilt auch fuer alle Fahrzeuge, die mit Radar fahren, gegenueber Fahrzeugen,
      die in der Naehe der Fahrrinne stillliegen und mit denen kein Sprechfunkkontakt
      zustande kommt.

3. Bei Schubverbaenden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur fuer
   das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsfuehrer des Verbandes oder der gekuppelten
   Fahrzeuge befindet.

§ 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
Fahrzeuge und Verbaende, die kein Radar benutzen koennen und einen Liegeplatz aufsuchen
muessen, muessen waehrend der Fahrt zu dieser Stelle Folgendes beachten:
a) Sie muessen so weit wie moeglich am Rand der Fahrrinne fahren.
b) Jedes einzeln fahrende Fahrzeug, sowie jedes Fahrzeug, auf dem sich der Fuehrer
   eines Verbandes befindet, muessen als Nebelzeichen "einen langen Ton" geben; dieses
   Schallzeichen ist in Abstaenden von laengstens einer Minute zu wiederholen. Auf
   diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbaenden
   jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht-
   oder in Hoerweite des Schiffs- oder Verbandsfuehrers befinden oder durch eine
   Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
c) Sobald ein Fahrzeug ueber Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird,
   muss es ueber Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine
   Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine Radarfahrt
   durchfuehrt und einen Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem entgegenkommenden
   Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen.
d) Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hoert, mit dem kein
   Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss es,
   - wenn es sich in der Naehe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort,
     falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten;
   - wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, die Fahrrinne so weit und so
     schnell wie moeglich freimachen.


Kapitel 7
Regeln fuer das Stilliegen

§ 7.01 Allgemeine Grundsaetze fuer das Stilliegen
1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muessen Fahrzeuge und
   Schwimmkoerper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer waehlen, wie es ihr Tiefgang und die
   oertlichen Verhaeltnisse gestatten. Sie duerfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.
2. Wo die Schiffahrt sich infolge der Fahrwasserverhaeltnisse dem Ufer auf weniger als
   40,00 m naehern muss, darf nur eine Reihe von Fahrzeugen laengs des Ufers stilliegen.


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3. Unbeschadet der im Einzelfall von der zustaendigen Behoerde erteilten Auflagen muss
   der Liegeplatz fuer eine schwimmende Anlage so gewaehlt werden, dass die Fahrrinne fuer
   die Schiffahrt frei bleibt.
4. Stilliegende Fahrzeuge, Verbaende, Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen muessen so
   verankert oder festgemacht werden, dass sie ihre Lage nicht in einer Weise veraendern
   koennen, die andere Fahrzeuge gefaehrdet oder behindert. Dabei sind insbesondere
   Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu beruecksichtigen.

§ 7.02 Liegeverbot
1. Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen duerfen nicht stilliegen
   a) auf den Abschnitten der Wasserstrasse, fuer die ein allgemeines Stilliegeverbot
      besteht;
   b) auf den von der zustaendigen Behoerde bekanntgegebenen Strecken;
   c) auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der
      Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht;
      ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.5
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 56
   d) unter Bruecken und Hochspannungsleitungen;
   e) in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Naehe sowie auf Strecken, die
      durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden wuerden, und in der Naehe solcher
      Strecken;
   f) an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Haefen und Nebenwasserstrassen;
   g) in der Fahrlinie von Faehren;
   h) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebruecken und beim Abfahren benutzen;
   i) auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
      ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.8
      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 57)
   k) seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 fuehrt, innerhalb
      des Abstandes, der auf der dreieckigen weissen Zusatztafel in Metern angegeben
      ist;
      ... nicht darstellbares Tafelzeichen 62
      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 57)
   l) auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflaechen,
      deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemisst
      sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
      ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.5.1
      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 57)

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d
   verboten ist, duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen nur auf
   den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage
   7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.
   ... nicht darstellbare Tafelzeichen E.5, E.5.1 bis E.5.15, E.6 und E.7
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 57 - 59)

§ 7.03 Ankern
1. Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen duerfen nicht ankern:
   a) auf den Abschnitten der Wasserstrasse, fuer die ein allgemeines Ankerverbot
      besteht;
   b) auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der
      Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
      ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.6
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 59


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2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist,
   duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken
   ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf
   der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.6
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 59

§ 7.04 Festmachen
1. Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen duerfen am Ufer nicht
   festmachen:
   a) auf den Abschnitten der Wasserstrasse, fuer die ein allgemeines Festmacheverbot
      besteht;
   b) auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der
      Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
      ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.7
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 60

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a
   verboten ist, duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen nur auf
   den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet
   sind, und nur auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.7
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 60
3. Baeume, Gelaender, Pfaehle, Grenzsteine, Saeulen, Eisenleitern, Handlaeufe und aehnliche
   Gegenstaende duerfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

§ 7.05 Liegestellen
1. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, duerfen
   Fahrzeuge und Schwimmkoerper nur auf der Seite der Wasserstrasse stilliegen, auf der
   das Tafelzeichen steht.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 60
2. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist,
   duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper nur auf einer Wasserflaeche stilliegen, deren
   Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom
   Aufstellungsort des Tafelzeichens.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.1
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 60
3. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist,
   duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper nur auf der Wasserflaeche zwischen den zwei
   Entfernungen stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide
   Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.2
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 61)
4. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist,
   duerfen auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr
   Fahrzeuge und Schwimmkoerper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in
   roemischen Zahlen angegeben ist.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.3
   (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 61)

§ 7.06 Besondere Liegestellen
1. Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7)
   aufgestellt ist, duerfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, fuer die das Tafelzeichen
   gilt.
   ... nicht darstellbare Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15

                                           - 48 -
     
                                                                             

   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 61 und 62
2. Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der
   Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben
   dem anderen zu belegen.

§ 7.07 Mindestabstaende bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter beim
Stillliegen
1. Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen muessen beim
   Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende
   Mindestabstaende einhalten:
   a) 10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehrt;
   b) 50 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 fuehrt;
   c) 100 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 fuehrt.

2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
   a) fuer Fahrzeuge, Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche
      Bezeichnung fuehren;
   b) fuer Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht fuehren, jedoch nach ADNR Nr. 8.1.8
      ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die
      fuer ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.

3. In besonderen Faellen kann die zustaendige Behoerde Ausnahmen zulassen.

§ 7.08 Wache und Aufsicht
1. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 fuehren muessen,
   muss sich staendig eine einsatzfaehige Wache aufhalten. Die zustaendige Behoerde
   kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser
   Verpflichtung befreien.
2. An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgaeste befinden, muss
   sich staendig eine einsatzfaehige Wache aufhalten.
3. Alle uebrigen Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen muessen beim
   Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch
   einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der
   oertlichen Verhaeltnisse nicht erforderlich oder die zustaendige Behoerde laesst eine
   Ausnahme zu.
4. Gibt es keinen Schiffsfuehrer, ist jeweils der Eigentuemer, Ausruester oder sonstige
   Betreiber fuer den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich.


Kapitel 8
Zusatzbestimmungen

§ 8.01 Geschleppte und schleppende Schubverbaende
1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.
   In Ausnahmefaellen, die durch aussergewoehnliche oertliche Verhaeltnisse bedingt
   sind, duerfen Schubverbaende geschleppt werden, sofern die Schiffahrt dadurch nicht
   behindert wird.
2. Ein Schubverband darf keine Schlepptaetigkeit ausueben. Dies gilt nicht, wenn
   in der Bergfahrt seine Laenge 110,00 m und seine Breite 12,00 m,
   in der Talfahrt seine Laenge 86,00 und seine Breite 12,00 m
   nicht ueberschreiten und ein entsprechender Vermerk im Schiffsattest des schiebenden
   Fahrzeugs eingetragen ist.


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   Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen
   Schleppverband nach § 1.01 Buchstabe d; der Schubverband wird hierbei als Fahrzeug
   mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes angesehen.

§ 8.02 Schubverbaende, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitfuehren
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitfuehren, wenn dies im
Schiffsattest des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdruecklich zugelassen
ist.

§ 8.03 Schubverbaende, die Traegerschiffsleichter mitfuehren
1. Schubverbaende duerfen an ihrer Spitze nur dann Traegerschiffsleichter mitfuehren, wenn
   a) es sich um einen Traegerschiffsleichter mit Kopfstueck handelt oder
   b) der Traegerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder
   c) der Traegerschiffsleichter neben einem normalen Schubleichter gekoppelt ist und
      der Traegerschiffsleichter zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt,
      ueber dem er nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von
      mindestens 1,00 m hat.

2. Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend der
   Rheinschiffsuntersuchungsordnung versehen sein.
3. Die zustaendige Behoerde kann auf kurzen Strecken, dem kanalisierten Rhein
   und dem Grossen Elsaessischen Kanal fuer Schubverbaende mit hoechstens zwei
   Traegerschiffsleichtern mit einer Verbandslaenge bis 86,00 m Ausnahmen zulassen.

§ 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern ausserhalb eines Schubverbandes
Ausserhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden
a) laengsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern im Schiffsattest des Schubleichters
   und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist oder
b) auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Aufloesen eines Schubverbandes unter
   Beachtung der von der zustaendigen Behoerde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer
   Erlaubnis.

§ 8.05 Kupplungen der Schubverbaende
1. Die Kupplungen eines Schubverbandes muessen die starre Verbindung aller Fahrzeuge
   gewaehrleisten.
2. Die Verbindungen mittels der Kupplungen muessen sich schnell und leicht herstellen
   und loesen lassen.
3. Die Kupplungen muessen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden,
   gleichmaessig gespannt gehalten werden.
4. Bei Schubverbaenden bis zu 12,00 m Breite, die aus einem schiebenden und einem
   geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein
   Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermoeglicht, sofern im
   Schiffsattest dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist.

§ 8.06 Sprechverbindung auf Verbaenden
1. Ist ein Schubverband laenger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem
   Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Schubverbandes vorhanden
   sein.
2. Bei Schubverbaenden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt
   werden, muss zwischen den Steuerstaenden der beiden schiebenden Fahrzeuge eine
   Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.


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3. Bei gekuppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muss zwischen den Steuerstaenden
   beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
4. Bei Schleppverbaenden muss zwischen den Steuerstaenden aller Fahrzeuge eine
   Sprechverbindung bestehen.
5. Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff--Schiff benutzt werden.

§ 8.07 Begehbarkeit der Schubverbaende
Der Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenraeume zwischen
den Fahrzeugen muessen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

§ 8.08 Zusammenstellung der Schleppverbaende
1. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes
   und dem ersten Anhang darf 120,00 m nicht ueberschreiten. In einem zu Berg fahrenden
   Schleppverband mit nur einem Anhang kann dieser Abstand bis auf 200,00 m vergroessert
   werden, wenn die Tragfaehigkeit des Anhangs 600 t ueberschreitet.
2. Der Abstand zwischen zwei Anhaengen darf 100,00 m nicht ueberschreiten.
3. Der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines
   Schleppverbandes darf 120,00 m nicht ueberschreiten.

§ 8.09 Bleib-weg-Signal
1. Bei Zwischenfaellen oder Unfaellen, die ein Freiwerden der befoerderten gefaehrlichen
   Gueter verursachen koennen, muss das Bleib-weg-Signal ausgeloest werden auf
   a) Tankschiffen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 oder 2 fuehren muessen,
      und
   b) Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 fuehren muessen,
   wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden fuer Personen
   oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.
   Dies gilt nicht fuer Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
   Wenn diese jedoch zu einem Verband gehoeren, muss das Bleib-weg-Signal von dem
   Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Fuehrer des Verbandes befindet.
2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen.
   Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen
   Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem
   Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden.
   Nach dem Ausloesen muss das Bleib-weg-Signal selbsttaetig ablaufen; der Ausloeser muss
   so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betaetigt werden kann.
3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, muessen alle Massnahmen zur Abwendung
   der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere muessen sie
   a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in moeglichst weiter
      Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
   b) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie moeglich
      weiterfahren.

4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Massnahmen zu treffen:
   a) alle Fenster und nach aussen fuehrenden Oeffnungen sind zu schliessen;
   b) alle nicht geschuetzten Feuer und Lichter sind zu loeschen;
   c) das Rauchen ist einzustellen;
   d) die fuer den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
   e) allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
   Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen
   Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.


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5. Nummer 4 gilt auch fuer Fahrzeuge, die in der Naehe der Gefahrenzone stilliegen,
   sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu
   verlassen.
6. Bei der Ausfuehrung der Massnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Stroemung und
   Windrichtung zu beruecksichtigen.
7. Die Massnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu
   ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgeloest wird.
8. Der Schiffsfuehrer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss die naechste zustaendige
   Behoerde nach den gegebenen Moeglichkeiten hiervon sofort unterrichten.

§ 8.10 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die fuer die Befoerderung und
Uebernachtung von mehr als 12 Fahrgaesten zugelassen sind
Fuer Fahrzeuge, die fuer die Befoerderung und Uebernachtung von mehr als 12 Fahrgaesten
zugelassen sind, gelten:
a) an Bord muss sich eine Sicherheitsrolle befinden, die die Aufgaben der Besatzung und
   des Personals bei einem Notfall enthaelt. Weiterhin muessen Verhaltensmassregeln fuer
   die Fahrgaeste im Falle eines Lecks, eines Feuers und bei der Raeumung des Fahrzeugs
   vorliegen. Sicherheitsrolle und Verhaltensmassregeln muessen an mehreren, jeweils
   geeigneten Stellen ausgehaengt sein;
b) Besatzung und Personal muessen die in Buchstabe a genannte Sicherheitsrolle kennen
   und regelmaessig in ihren Aufgaben unterwiesen werden;
c) waehrend des Aufenthalts von Fahrgaesten an Bord muessen die Fluchtwege voellig frei
   von Hindernissen sein. Die Tueren und Notausstiege der Fluchtwege muessen von beiden
   Seiten leicht zu oeffnen sein;
d) bei Antritt jeder Fahrt, die laenger als 1 Tag dauert, sind den Fahrgaesten
   Sicherheitsanweisungen zu erteilen;
e) solange Fahrgaeste an Bord sind, muss nachts jede Stunde ein Kontrollgang
   durchgefuehrt werden. Die Durchfuehrung muss auf geeignete Weise nachweisbar sein.


Zweiter Teil
Sonderbestimmungen fuer einzelne Strecken

Kapitel 9
Besondere Regeln fuer die Fahrt und das Stilliegen

§ 9.01 Beschraenkungen der Schiffahrt in Basel
1. Zwischen der Mittleren Rheinbruecke (km 166,64) und der Dreirosenbruecke (km 167,80)
   in Basel ist das Ueberholen verboten. Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge und fuer
   Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung der zustaendigen Behoerde besitzen.
2. Zwischen der Dreirosenbruecke (km 167,80) und der Mittleren Rheinbruecke (km 166,64)
   in Basel muessen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbaende in
   der Bergfahrt eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km in der Stunde, gegen das Ufer
   gemessen, einhalten.
3. Vor dem Einfahren in das Hafenbecken 1 (km 169,95) muessen alle Talfahrer auf
   Strom aufdrehen und duerfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die
   Hafeneinfahrt zu uebersehen ist.

§ 9.02 Grosser Elsaessischer Kanal und kanalisierter Rhein
1.   Dieser Paragraph gilt fuer die gesamte Strecke zwischen km 173,55 (Beginn der
     Umleitung der Stauhaltung Kembs) und km 335,70 (Rueckfuehrung der Stauhaltung

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       Iffezheim), einschliesslich des Seitenkanals zwischen km 173,55 und km 226,54
       (Rueckfuehrung der Stauhaltung Vogelgruen) und der Umleitungen des kanalisierten
       Rheins in Marckolsheim, Rhinau, Gerstheim und Strassburg.
2.     Die §§ 6.04 und 6.05 sind auf den vorgenannten Strecken nicht anwendbar.
3.     Beim Begegnen muessen alle Fahrzeuge die rechte Seite einhalten, soweit dies fuer
       die gefahrlose Vorbeifahrt Backbord an Backbord notwendig ist.
4.     Abweichend von den Nummern 2 und 3 koennen Fahrzeuge im Nahbereich der Schleusen
       verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den §§ 6.04 und 6.05 Steuerbord an Steuerbord
       stattfindet; sie duerfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, dass
       ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
       Dieselben Bestimmungen gelten ausserdem fuer Kanalpenichen (Laenge 38,50 m) mit oder
       ohne Vorspann, wenn sie auf folgenden Stromstrecken zu Berg fahren:
       a) Stauhaltung Rhinau zwischen km 244,00 und den Schleusen Marckolsheim,
       b) Stauhaltung Marckolsheim zwischen km 228,00 und den Schleusen Vogelgruen.

5.     Auf dem Rhein darf oberhalb und unterhalb der Wehre die gerade Verbindungslinie
       zwischen zwei auf gegenueberliegenden Ufern aufgestellten allgemeinen
       Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) nicht ueberschritten werden.
       ... nicht darstellbares Zeichen A.1
       Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 66
6.     In die Werkkanaele der Kraftwerke darf nicht hineingefahren werden. Die Endpunkte
       dieser Kanaele sind durch allgemeine Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet.
7.     Das Wenden ist nur auf den Wendestellen oberhalb der oberen Schleusenvorhaefen,
       in den unteren Schleusenvorhaefen und im unteren Schleusenkanal der untersten
       Schleusen gestattet. Diese Beschraenkung gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge.
8.     Das Stilliegen und das Anlegen sind ausserhalb der Schleusenvorhaefen und des
       unteren Schleusenkanals der untersten Schleusen verboten.
9.     Das Verbot des Wendens, des Stilliegens und des Anlegens nach den Nummern 7 und 8
       gilt nicht fuer Fahrzeuge,
       a) die an behoerdlich zugelassenen Stellen laden oder loeschen wollen oder
       b) die aus zwingenden Sicherheitsgruenden anhalten mussten.

10.    Fahrzeuge ueber 11,45 m Breite duerfen die kleinen Schleusen Ottmarsheim,
       Fessenheim, Vogelgruen, Marckolsheim, Rhinau, Gerstheim und Strassburg nicht
       benutzen.
11.    Auf dem Grossen Elsaessischen Kanal und dem kanalisierten Rhein bis km 294,00 kann
       die in den §§ 3.08, 3.09, 3.10, 3.13, 3.14, 3.15 und 3.29 angegebene Mindesthoehe
       der Lichter und Zeichen in dem Masse herabgesetzt werden, als es fuer die Durchfahrt
       unter Bauwerken erforderlich ist, wobei alle Massnahmen zu treffen sind, damit die
       verschiedenen Lichter und Zeichen sichtbar bleiben.

§ 9.03 Vorbeifahrt an der Faehre Seltz-Plittersdorf
Fuer die Vorbeifahrt an der Faehre Seltz-Plittersdorf (km 340,35) gilt § 6.26.

§ 9.04 Geregelte Begegnung
1. Dieser Paragraph gilt fuer das Begegnen
      a) auf der Strecke zwischen der Neckarmuendung (km 428,20) und Lorch (km 540,20);
      b) auf der Strecke zwischen Duisburg (km 769,00) und der deutsch-niederlaendischen
         Grenze (km 857,68).

2. Abweichend von § 6.04 muessen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren
   Kurs soweit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an
   Backbord stattfinden kann.


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3. Die Bergfahrer koennen verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04
   Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstrasse, einem
   Hafen, einem Lade- und Loeschplatz, einer Landebruecke oder einem Liegeplatz am
   rechten Ufer fahren wollen, oder wenn sie von einer am rechten Ufer gelegenen
   Lade-, Loesch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren wollen, oder wenn sie aus einer
   Nebenwasserstrasse oder einem Hafen, die auf der rechten Seite der Wasserstrasse
   gelegen sind, ausfahren wollen. Sie duerfen dies jedoch nur, nachdem sie sich
   vergewissert haben, das ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
4. Als Talfahrer koennen
   a) Fahrgastschiffe, die einen regelmaessigen Dienst versehen und deren
      hoechstzulaessige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen betraegt, wenn sie an einer
      Landebruecke anlegen wollen, die an dem linken Ufer liegt,
   b) Schleppverbaende, die zum Zwecke des Aufdrehens das linke Ufer halten wollen,
   c) Schubverbaende, wenn sie eine Lade-, Loesch- oder Anlegestelle oder eine
      Liegestelle an dem linken Ufer aufsuchen wollen,
   von den Bergfahrern verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord
   stattfindet. Sie duerfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, dass
   ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
5. Talfahrer, die in den Faellen der Nummer 4 die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord
   verlangen, muessen rechtzeitig "zwei kurze Toene" und ausserdem die Sichtzeichen nach
   § 6.04 Nr. 3 geben.
   Die Bergfahrer muessen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies durch Geben
   "zweier kurzer Toene" und der Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 bestaetigen.
   Ist zu befuerchten, dass die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht
   verstanden worden sind, muessen die Talfahrer die Schallzeichen nach Satz 1
   wiederholen.
6. § 6.05 ist nicht anzuwenden.

§ 9.05 Fahrt von Fahrzeugen und Verbaenden auf gleicher Hoehe
1. Verbaende - mit Ausnahme der Schubverbaende, deren Laenge 110 m und deren Breite 12 m
   nicht ueberschreiten - duerfen nicht auf gleicher Hoehe fahren
   a) zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und Mannheim (km 412,35),
   b) zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00).

2. Fahrzeuge mit einer Laenge ueber 110 m sowie Verbaende - mit Ausnahme der
   Schubverbaende, deren Laenge 110 m und deren Breite 12 m nicht ueberschreiten -
   duerfen zwischen der Muendung des Wesel-Datteln-Kanals (km 813,20) und der ehemaligen
   Eisenbahnbruecke bei Wesel (km 815,28) nicht auf gleicher Hoehe fahren.

§ 9.06 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz
1. Es duerfen befahren werden
   a) der Lampertheimer Altrhein zwischen der Muendung und Altrhein-km 4,75,
   b) der Hauptarm des Stockstadt-Erfelder Altrheins zwischen der Muendung und
      Altrhein-km 9,80 und
   c) der Ginsheimer Altrhein zwischen der Muendung und Altrhein-km 1,50.

2. Die Fahrgeschwindigkeit darf auf dem Lampertheimer Altrhein 5 km in der
   Stunde, gegen das Ufer gemessen, sowie auf dem Stockstadt-Erfelder Altrhein und
   dem Ginsheimer Altrhein 12 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, nicht
   ueberschreiten. Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
3. Auf dem Lampertheimer Altrhein gilt darueber hinaus - ausgenommen fuer Kleinfahrzeuge
   -:




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   a) die Laenge der Fahrzeuge oder Verbaende darf hoechstens 115 m und ihre Breite
      hoechstens 11,45 m betragen, wobei die zustaendige Behoerde hiervon Ausnahmen
      zulassen kann;
   b) in der Strecke zwischen Altrhein-km 0,70 und km 2,70 muessen sich die Fahrzeuge
      ueber Kanal 10 melden, wobei innerhalb der engen Stelle auf entgegenkommende
      Kleinfahrzeuge besondere Ruecksicht zu nehmen ist.


§ 9.07 Beschraenkungen der Schiffahrt
1. Iffezheim-Karlsruhe
   Zwischen Karlsruhe (km 360,00) und Iffezheim (km 334,00) muessen Schubverbaende
   und gekuppelte Fahrzeuge in der Bergfahrt unabhaengig vom Wasserstand eine
   Mindestgeschwindigkeit von 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, erreichen
   koennen.
2. Lorch-St. Goar
   a) Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) hat die Bergfahrt das linke,
      die Talfahrt das rechte Ufer anzuhalten.
   b) Die Bergfahrer oder die in § 9.04 Nr. 4 bezeichneten Talfahrer koennen unter den
      in § 9.04 Nr. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen verlangen, dass die Vorbeifahrt
      Steuerbord an Steuerbord stattfindet. Hierbei sind die Schall- und Sichtzeichen
      nach § 9.04 Nr. 5 zu geben. § 6.05 ist nicht anzuwenden.
   c) Fuer die Schiffsfuehrer von Fahrzeugen mit einer Laenge ueber 110 m gelten die
      nach § 9.08 Nr. 2 Buchstabe b und c fuer die Nachtschifffahrt vorgeschriebenen
      Informationspflichten auch bei Tag.

3. Moselmuendung
   Zwischen km 592,05 und km 593,55 hat die Bergfahrt, die nicht in die Mosel
   einfahren will, mindestens 80,00 m Abstand vom linken Ufer zu halten.
4. Duisburg-Ruhrort
   a) Vor dem Einfahren in
      die Hochfelder Haefen,
      den Duisburger Aussenhafen,
      den Duisburger Parallelhafen,
      den Ruhrorter Hafenkanal und
      den Ruhrorter Hafenmund
      muessen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und duerfen erst dann einfahren, wenn
      sie stromrecht liegen und die Hafeneinfahrt zu uebersehen ist.
   b) Zwischen km 775,50 und km 785,50 ist das Segeln ohne Erlaubnis nach § 1.23
      untersagt.

5. Wesel
   Vor dem Einfahren in den Wesel-Datteln-Kanal muessen alle Talfahrer auf Strom
   aufdrehen und duerfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die
   Kanaleinfahrt zu uebersehen ist.
6. Mit Ausnahme der Nummer 4 Buchstabe b findet diese Bestimmung auf Kleinfahrzeuge
   keine Anwendung.

§ 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar
1. Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur
   Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf Kanal 10 und in der Talfahrt Radar benutzen.
   Die Wahrschauregelung gemaess § 12.02 erfolgt rund um die Uhr.
2. Ist die Wahrschau nach § 12.02 nachts ausser Betrieb, muessen sich die in Frage
   kommenden Fahrzeuge wie folgt verhalten:




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     a) Beifahrer muessen ihre Fahrt so einrichten, dass sie beim Umfahren des Bankecks
        (km 555,60 bis km 555,20) und des Bettecks (km 553,60 bis km 553,30) Talfahrern
        nicht begegnen.
        Sie muessen, wenn die Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb
        des Bankecks oder des Bettecks anhalten, bis die Talfahrer das Betteck oder das
        Bankeck umfahren haben.
     b) Bergfahrer muessen bei der Annaeherung an das Bankeck oder das Betteck die
        Talfahrer anrufen und auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung
        des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, duerfen sie das Bankeck
        oder Betteck nur umfahren, wenn sie vorher auf Kanal 10 einen tiefen Ton
        von 1 Sekunde Dauer empfangen haben. Dieser Ton dient der Kontrolle des
        ordnungsgemaessen Funkbetriebs auf der Strecke Oberwesel bis St. Goar.
     c) Talfahrer muessen waehrend der Vorbeifahrt am Ochsenturm (km 550,57), an der
        oberen Trennungstonne am Geisenruecken (km 552,00) und am Betteck (km 553,61)
        Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben
        Angaben muessen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden.
        Nach jeder Meldung muessen die Talfahrer die Sprechfunkanlage wieder auf Empfang
        schalten.


§ 9.09 Beschraenkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und
Gorinchem (km 952,50)
1. Sobald sich zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50) Schubverbaende
   und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Laenge von mehr als 186,50 m oder einer Breite
   von mehr als 22,90 m einer Strecke naehern, in der sich noch nicht wahrzunehmende
   Fahrzeuge befinden koennen, muessen sie auf dem von der zustaendigen Behoerde
   zugewiesenen Kanal ihre Formation und ihren Standort angeben und diese Angaben so
   oft wie notwendig wiederholen.
2. Zu Tal fahrende Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Laenge von mehr
   als 186,50 m oder einer Breite von mehr als 22,90 m duerfen zu Berg fahrenden
   Schubverbaenden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Laenge von mehr als
   110 m auf den Strecken zwischen
km   575,50   und   km   578,50                  (Oberspay),
km   606,50   und   km   608,50                  (Weissenthurm),
km   635,00   und   km   637,50                  (Unkel),
km   720,50   und   km   723,00                  (Benrath),
km   740,00   und   km   744,00                  (Duesseldorf) und
km   784,50   und   km   786,50                  (Baerl)
     nicht begegnen.
     Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen von den vorgenannten Schubverbaenden und
     gekuppelten Fahrzeugen zu beachten:
     a) bei der Annaeherung an diese Strecken muessen sich diese Schubverbaende und
        gekuppelten Fahrzeuge mehrmals auf Kanal 10 ueber Sprechfunk melden;
     b) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit zu Tal fahrenden Schubverbaende oder
        gekuppelten Fahrzeugen stattfinden wird, muessen zu Berg fahrende Schubverbaende,
        gekuppelte Fahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Laenge von mehr als 110 m unterhalb
        der Strecken anhalten, bis die Talfahrer diese durchfahren haben;
     c) sind zu Berg fahrende Schubverbaende, gekuppelte Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit
        einer Laenge von mehr als 110 m bereits vorher in die Strecken hineingefahren,
        muessen zu Tal fahrende Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge oberhalb der
        Strecken anhalten, bis die Bergfahrer diese durchfahren haben.

3. Zwischen der Spyck'schen Faehre (km 857,40) und Gorinchem (km 952,50) duerfen die in
   Nummer 1 genannten Schubverbaende und gekuppelten Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der
   zustaendigen Behoerde zusammengestellt oder aufgeloest werden.




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§ 9.10 Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr
zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck'schen Faehre (km
857,40)
1. Die Mehrzweckfahrzeuge der deutschen Bundeswehr fuehren waehrend der Fahrt bei Nacht
   die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 und etwa 1,00 m oberhalb des Topplichtes zusaetzlich
   ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewoehnliches Funkellicht oder ein von
   allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag
   eingeschaltet sein muss.
2. Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich waehrend der Fahrt grundsaetzlich wie
   Kleinfahrzeuge. Die §§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 3 sind anzuwenden.

§ 9.11 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Faehre
Unterhalb der Spyck'schen Faehre (km 857,40) muessen sich die Fahrzeuge bei unsichtigem
Wetter in Fahrtrichtung so weit wie moeglich rechts halten. Die §§ 6.04 und 6.05 gelten
nicht.

Kapitel 10
Beschraenkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei
Niedrigwasser

§ 10.01 Beschraenkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der
Spyck'schen Faehre
1. Zwischen der Mittleren Rheinbruecke in Basel (km 166,64) und den Schleusen Kembs
   (km 179,10) sowie zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck'schen
   Faehre (km 857,40) ist die Schiffahrt bei Hochwasserstaenden zwischen den Marken I
   und II nachstehenden Beschraenkungen unterworfen:
   a) alle Fahrzeuge - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb - muessen
      sich in der Talfahrt moeglichst in der Mitte, in der Bergfahrt im mittleren
      Drittel des Stromes halten; als Breite des Stromes gilt der Abstand zwischen den
      Uferlinien; beim Fahren einschliesslich des Ueberholens sind hoechstens bis zu zwei
      Schiffs- oder Verbandsbreiten zulaessig;
   b) erfordern es die oertlichen Verhaeltnisse, abweichend von Buchstabe a naeher an ein
      Ufer heranzufahren, muessen alle dort genannten Fahrzeuge dennoch moeglichst weit
      vom Ufer entfernt bleiben und ihre Geschwindigkeit entsprechend vermindern;
   c) § 9.04 bleibt unberuehrt. Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00)
      hat die Bergfahrt das mittlere Drittel des Stromes aber so weit zum linken Ufer
      einzuhalten, dass die Begegnung mit der Talfahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord
      stattfinden kann;
   d) unbeschadet des § 6.20 darf die Hoechstgeschwindigkeit der Fahrzeuge gegenueber
      dem Ufer 20 km in der Stunde nicht ueberschreiten;
   e) nach Ueberschreiten der Hochwassermarke I duerfen innerhalb des entsprechenden
      Streckenabschnitts nur solche Fahrzeuge ihre Fahrt fortsetzen, die mit einer
      Sprechfunkanlage ausgeruestet sind. Sie muessen den Verkehrskreis Nautische
      Information auf Empfang geschaltet haben. Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge,
      die mit Muskelkraft fortbewegt werden;
   f) nach Ueberschreiten der Hochwassermarke I ist schnellen Schiffen die Fahrt
      verboten.

2. Erreicht oder ueberschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke II an dem
   Richtpegel fuer den unter Nummer 3 aufgefuehrten Streckenabschnitt, ist die
   Schiffahrt mit Ausnahme des Uebersetzverkehrs innerhalb des Streckenabschnitts
   verboten.


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3. Die in Nummer 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstaende
   bestimmt und die Richtpegel fuer die Berg- oder Talfahrt gelten fuer die nachstehend
   aufgefuehrten Streckenabschnitte:
   -----------------------------------------------------------------------
   I                                               Richtpegel            I
   I               Strecke                    fuer Berg- und Talfahrt     I
   I                                               Wasserstand           I
   I                                         Marke I            Marke II I
   I Basel (km 166,64) ................................................. I
   I                                                 Rheinfelden         I
   I    Basel-Schleusen Kembs                3,50                   4,50 I
   I Kembs (km 179,10) ................................................. I
   I Schleusen Iffezheim (km 334,00) ................................... I
   I                                                   Maxau             I
   I    Schleusen Iffezheim-Germersheim      6,20                   7,50 I
   I Germersheim (km 384,00) ........................................... I
   I                                                   Speyer            I
   I    Germersheim-Mannheim-Rheinau         6,20                   7,30 I
   I Mannheim-Rheinau (km 412,00) ...................................... I
   I                                                  Mannheim           I
   I    Mannheim-Rheinau-Mannheim-           6,50                   7,60 I
   I    Sandhofen                                                        I
   I Mannheim-Sandhofen (km 431,50) .................................... I
   I                                                    Worms            I
   I    Mannheim-Sandhofen-Gernsheim         4,40                   6,50 I
   I Gernsheim (km 462,00) ............................................. I
   I                                                    Mainz            I
   I    Gernsheim-Eltville                   4,75                   6,30 I
   I Eltville (km 511,00) .............................................. I
   I                                                    Bingen           I
   I    Eltville-Lorch                       3,50                   4,90 I
   I Lorch (km 540,00) ................................................. I
   I                                                    Kaub             I
   I    Lorch-Bad Salzig                     4,60                   6,40 I
   I Bad Salzig (km 566,00) ............................................ I
   I                                                   Koblenz           I
   I    Bad Salzig-Engers                    4,70                   6,50 I
   I Engers (km 601,00) ................................................ I
   I                                                  Andernach          I
   I    Engers-Bad Breisig                   5,50                   7,60 I
   I Bad Breisig (km 624,00) ........................................... I
   I                                                  Oberwinter         I
   I    Bad Breisig-Mondorf                  4,90                   6,80 I
   I Mondorf (km 660,00) ............................................... I
   I---------------------------------------------------------------------I
   I                                                    Koeln             I
   I    Mondorf-Dormagen                     6,20                   8,30 I
   I Dormagen (km 710,00) .............................................. I
   I                                                 Duesseldorf          I
   I    Dormagen-Krefeld                     7,10                   8,80 I
   I Krefeld (km 763,00) ............................................... I
   I                                              Duisburg-Ruhrort       I
   I    Krefeld-Orsoy                        9,30                  11,30 I
   I Orsoy (km 794,00) ................................................. I
   I                                                   Wesel             I
   I    Orsoy-Rees                           8,70                  10,60 I
   I Rees (km 837,00) .................................................. I
   I                                                  Emmerich           I
   I    Rees-Spyck'sche Faehre                7,00                   8,70 I
   I Spyck'sche Faehre (km 857,40) ...................................... I
   -----------------------------------------------------------------------

                                           - 58 -
      
                                                                              

4. Zwischen Basel und den Schleusen Kembs koennen die zustaendigen Behoerden einzelnen
   Fahrzeugen und Verbaenden fuer diesen Streckenabschnitt bis zu einem Wasserstand von
   4,80 m am Pegel Rheinfelden die Fahrt freigeben, wenn der Wasserstand bereits seit
   mehr als drei aufeinander folgenden Tagen ueberwiegend ueber der Marke von 4,50 m lag
   und die Vorhersagen dahin gehen, dass der Wasserstand auch an den folgenden zwei
   Tagen noch ueber dieser Marke liegen wird.
5. Zwischen den Schleusen Kembs und den Schleusen Iffezheim (km 334,00) wird die
   Schiffahrt bei Hochwasser wie folgt geregelt:
   a) zwischen dem oberen Vorhafen der Schleusen Kembs und dem oberen Vorhafen der
      Schleusen Vogelgruen ist die Schiffahrt keinen Beschraenkungen wegen Hochwassers
      unterworfen. Die zustaendige Behoerde kann jedoch, um Ansammlungen von Fahrzeugen
      in den Vorhaefen der Schleusen Kembs und Vogelgruen zu vermeiden, die Fahrzeuge
      auf die Vorhaefen der verschiedenen Schleusen verteilen;
   b) zwischen den Schleusen Vogelgruen und den Schleusen Iffezheim
      - wird der Betrieb der Schleusen einer gegebenen Haltung eingestellt, wenn
        die auf einer Mauer bei dem Unterhaupt dieser Schleusen sichtbar angebrachte
        Hochwassermarke II erreicht oder ueberschritten ist;
      - ist Kleinfahrzeugen die Fahrt in einer Haltung verboten, wenn die an dem
        Unterhaupt der jeweils oberhalb liegenden Schleuse sichtbar angebrachte
        Hochwassermarke II erreicht oder ueberschritten ist.
      Jedoch kann die zustaendige Behoerde einzelnen Fahrzeugen und Verbaenden fuer
      den Streckenabschnitt von unterhalb der Schleuse Vogelgruen bis unterhalb der
      Schleuse Strassburg bis zu einem Wasserstand von 0,40 m ueber der angebrachten
      Hochwassermarke II die Fahrt und die Schleusungen freigeben, wenn der
      Wasserstand bereits seit mehr als drei aufeinander folgenden Tagen ueberwiegend
      ueber der Hochwassermarke II lag und die Vorhersagen dahin gehen, dass der
      Wasserstand auch an den folgenden zwei Tagen noch ueber dieser Hochwassermarke
      liegen wird;
   c) auf der Stromstrecke zwischen dem suedlichen Vorhafen (km 291,30) und dem
      noerdlichen Vorhafen (km 295,50) des Strassburger Hafens wird die Schiffahrt bei
      Erreichen des hoechsten Schiffahrtswasserstandes (HSW) wie folgt gesperrt:
      - in der Talfahrt durch ein bei km 291,30
        aufgestelltes rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7);
      - in der Bergfahrt durch ein bei km 294,50
        aufgestelltes rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7).
        ... nicht darstellbares Zeichen A.1
        Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 71


§ 10.02 Beschraenkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und
St. Goar
Zwischen St. Goar und Bingen ist die Schleppschiffahrt zu Berg in der Zeit zwischen
einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang
verboten, sobald der Wasserstand am Kauber Pegel 1,00 m unterschreitet. Dies gilt nicht
fuer Schleppverbaende, die nur aus zwei Fahrzeugen bestehen und nicht fuer geschleppte
Schubverbaende.
Schleppverbaende, die nur aus zwei Fahrzeugen bestehen, duerfen zwischen Bingen
(km 529,10) und Trechtingshausen (km 535,40) zusaetzlich von einem Fahrzeug mit
Maschinenantrieb geschleppt werden.

Kapitel 11
Hoechstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbaende und
sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen

§ 11.01 Hoechstabmessungen der Fahrzeuge
                                            - 59 -
     
                                                                             

1. Ein Fahrzeug darf die Hoechstlaenge von 135 m nicht ueberschreiten. In der Talfahrt
   zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) bei Wasserstaenden unter 0,85
   m und ueber 4,60 m (Marke I) am Pegel Kaub darf es jedoch die Hoechstlaenge von 110 m
   nicht ueberschreiten.
2. Die von den fuer den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim
   zustaendigen Behoerden erteilten und am 30. September 2001 gueltigen Sondererlaubnisse
   fuer Fahrzeuge ueber 110 m bis 135 m Laenge bleiben mit den aus Sicherheitsgruenden
   erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gueltig.
3. Die fuer den Stromabschnitt zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00)
   zustaendige Behoerde kann bei Wasserstaenden unter 0,85 m und ueber 4,60 m (Marke
   I) am Pegel Kaub Fahrzeugen mit einer Laenge ueber 110 m fuer die Talfahrt eine
   Sondererlaubnis erteilen. Sie legt dabei die aus Sicherheitsgruenden notwendigen
   Auflagen fest.
4. Ein Fahrzeug mit einer Laenge ueber 110 m darf nur fahren, wenn es die Anforderungen
   des § 4.06 Nr. 1 erfuellt.
5. Die Breite eines Fahrzeuges darf 22,80 m und fuer den Stromabschnitt zwischen
   Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 17,70 m nicht ueberschreiten, sofern
   nicht die fuer den jeweiligen Stromabschnitt zustaendige Behoerde eine Sondererlaubnis
   fuer die Fahrt erteilt hat.

§ 11.02 Hoechstabmessungen der Schubverbaende
1. Ein Schubverband darf folgende Abmessungen nicht ueberschreiten:
   ---------------------------------------------------------------------------
   I Lfd. I                Strecke                I Laenge in m I Breite in m I
   I Nr. I                                        I            I             I
   I-------------------------------------------------------------------------I
   I   I I Basel (km 166,64) - Schleusen          I            I             I
   I      I Iffezheim (km 334,00)                 I            I             I
   I      I in der Berg- und Talfahrt             I            I             I
   I      I a) Schleusen Kembs:                   I            I             I
   I      I    grosse Schleuse ................... I 180,00     I   22,90     I
   I      I    kleine Schleuse .................. I   95,00    I   22,90     I
   I      I b) Schleusen Ottmarsheim, Fessenheim, I            I             I
   I      I    Vogelgruen, Marckolsheim und        I            I             I
   I      I    Rhinau:                            I            I             I
   I      I    grosse Schleuse ................... I 183,00*) I     22,80     I
   I      I    kleine Schleuse .................. I 183,00*) I     11,45     I
   I      I c) Schleusen Gerstheim und Strassburg: I            I             I
   I      I    grosse Schleuse ................... I 185,00     I   22,90     I
   I      I    kleine Schleuse .................. I 185,00     I   11,45     I
   I      I d) Schleusen Gambsheim und Iffezheim: I 270,00     I   22,90     I
   I-------------------------------------------------------------------------I
   I II I Schleusen Iffezheim (km 334,00) -       I            I             I
   I      I Karlsruhe (km 359,80)                 I            I             I
   I      I in der Berg- und Talfahrt ........... I 186,50     I   22,90     I
   I-------------------------------------------------------------------------I
   I III I Karlsruhe (km 359,80) - Lorch          I            I             I
   I      I (km 540,20)                           I            I             I
   I      I a) in der Berg- und Talfahrt ........ I 186,50     I   22,90     I
   I      I b) in der Talfahrt wahlweise ........ I 153,00     I   34,35***) I
   I-------------------------------------------------------------------------I
   I IV I Lorch (km 540,20) - St. Goar            I            I             I
   I      I (km 556,00)                           I            I             I
   I      I a) in der Bergfahrt ................. I 186,50     I   22,90     I
   I      I b) in der Talfahrt .................. I 110,00**) I    22,90     I
   I-------------------------------------------------------------------------I
   I   V I St. Goar (km 556,00) - Gorinchem       I            I             I
   I      I (km 952,50)                           I            I             I
   I      I a) in der Berg- und Talfahrt ........ I 186,50     I   22,90     I
                                           - 60 -
        
                                                                                

     I      I b) in der Talfahrt wahlweise ........ I 153,00     I   34,35***) I
     I-------------------------------------------------------------------------I
     I VI I Pannerden (km 867,46) - Lekkanal        I            I             I
     I      I (km 949,40)                           I            I             I
     I      I in der Berg- und Talfahrt ........... I 110,00**) I    17,70     I
     I-------------------------------------------------------------------------I
     I VII I Lekkanal (km 949,40) - Krimpen         I            I             I
     I      I (km 989,20)                           I            I             I
     I      I in der Berg- und Talfahrt             I            I             I
     I      I entweder ............................ I 116,50     I   22,90     I
     I      I oder ................................ I 140,00     I   17,70     I
     I      I oder mit einer Bugsteueranlage von    I            I             I
     I      I ausreichender Leistung .............. I 186,50     I   12,00**) I
     ---------------------------------------------------------------------------

*) Diese Laenge darf mit Erlaubnis der zustaendigen Behoerde auf
         185,00 m erhoeht werden. In diesem Fall ist § 6.28 Nr. 7 Buchstabe a
         und e nicht anzuwenden.
     **) Die zustaendige Behoerde kann Schubverbaende mit groesseren Abmessungen
         zulassen.
    ***) Die Schubleichter laengsseits des Schubbootes muessen unbeladen
         sein.


2. Ein Schubverband mit groesseren als den in Nummer 1 festgelegten Abmessungen kann
   von der fuer die betreffende Strecke zustaendigen Behoerde fuer einen begrenzten
   Versuchszeitraum zugelassen werden.
3. Unterhalb der Schleusen Iffezheim bis Gorinchem kann die in Nummer 1 festgelegte
   Laenge des Schubverbandes um hoechstens 6,50 m verlaengert und die Breite des
   Schubbootes auf 15,00 m vergroessert werden, wenn
    a) die Laenge des Schubbootes 40,00 m nicht ueberschreitet und
    b) die gesamte Laenge des geschobenen Teils des Verbandes 153,00 m nicht
       ueberschreitet.

4. Ein Schubverband darf die Breite von 22,90 auf folgenden Strecken nicht
   ueberschreiten:
    a) auf der Strecke Karlsruhe (km 359,80) - Lorch (km 540,00) und St. Goar (km
       556,00) - Rolandswerth (km 641,80), wenn der Wasserstand am Pegel Kaub 1,20 m
       unterschreitet;
    b) auf der Strecke Rolandswerth (km 641,80) - Spyck'sche Faehre (km 857,40), wenn
       der Wasserstand am Pegel Ruhrort 2,10 m unterschreitet;
    c) auf der Strecke Spyck'sche Faehre (km 857,40) - Gorinchem (km 952,50) in der
       Talfahrt, wenn der Wasserstand am Pegel Lobith 9,50 m unterschreitet.
    Die zustaendige Behoerde kann die Fahrt bei niedrigeren Wasserstaenden zulassen.

§ 11.03 Hoechstabmessungen fuer Schubverbaende unter bestimmten
Voraussetzungen
1. Abweichend von § 11.02 werden fuer einen Schubverband auf der Strecke zwischen Bad
   Salzig (km 564,30) - Gorinchem (km 952,50) die folgenden Hoechstabmessungen
                                                                              Hoechstabmessungen
                   Zusammenstellung
                                                                       Laenge in m           Breite in m
Breite Formation                                                         193,00                34,35
Lange Formation                                                          269,50                22,90
    unter den folgenden Bedingungen zugelassen:
    a) die vorstehend genannten Hoechstabmessungen muessen im Schiffsattest des
       Schubbootes zugelassen sein;
    b) die Laenge des Schubbootes darf 40,00 m nicht ueberschreiten;



                                                           - 61 -
      
                                                                              

   c) es duerfen nicht mehr als sechs Schubleichter in den Verband eingestellt werden;
      Traegerschiffsleichter duerfen nicht mitgefuehrt werden;
   d) die Talfahrt darf nur in der breiten Formation durchgefuehrt werden. Dabei muessen
      folgende Voraussetzungen erfuellt sein:
      - es muessen mindestens zwei Schubleichter an der Spitze des Verbandes mit einer
        vom Steuerstand des Schubbootes aus zu bedienenden Passiv-Bugruderanlage
        ausgeruestet sein. Die Ruderblaetter muessen fuer jeden Schubleichter eine
        wirksame Flaeche von mindestens 2 qm haben. Die zustaendige Behoerde kann
        Bugsteueranlagen mit einer gleichwertigen Wirkung zulassen;
      - es duerfen hoechstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr
        haben.

2. Zusaetzlich zu Nummer 1 ist auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) -
   Spyck'sche Faehre (km 857,40) zu beachten:
   a) die Fahrt darf nur angetreten werden bei Wasserstaenden am Pegel Ruhrort
      zwischen 2,75 m und 6,00 m. Die zustaendige Behoerde kann die Fahrt bei anderen
      Wasserstaenden zulassen;
   b) die Fahrt darf nicht durchgefuehrt werden auf Streckenabschnitten, auf denen der
      Wasserstand die Hochwassermarke I erreicht hat;
   c) die Talfahrt in der breiten Formation darf auch ohne Bugruder durchgefuehrt
      werden, wenn mindestens zwei und hoechstens vier Schubleichter einen Tiefgang von
      1,50 m und mehr haben.

3. Zusaetzlich zu Nummer 1 ist auf dem Streckenabschnitt Spyck'sche Faehre (km 857,40) -
   Gorinchem (km 952,50) zu beachten:
   a) die Fahrt darf nur angetreten werden bei Wasserstaenden am Pegel Lobith
      zwischen 9,50 m und 13,50 m. Die zustaendige Behoerde kann die Fahrt bei anderen
      Wasserstaenden zulassen;
   b) die groesstmoegliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4.500 kW nicht
      ueberschreiten;
   c) die Bergfahrt darf nur in der langen Formation durchgefuehrt werden;
   d) in der langen Formation muessen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von
      2,50 m oder mehr haben. Die zustaendige Behoerde kann andere Zusammenstellungen
      und einen geringeren Tiefgang zulassen;
   e) die Talfahrt in der breiten Formation darf auch ohne Bugruder durchgefuehrt
      werden, wenn mindestens zwei und hoechstens vier Schubleichter einen Tiefgang von
      2,50 m oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen;
   f) gefaehrliche Gueter, fuer deren Befoerderung ein Zulassungszeugnis nach ADNR
      erforderlich ist, duerfen nicht mitgefuehrt werden.


§ 11.04 Hoechstabmessungen der Schubverbaende an der Kreuzung des Lek mit
dem Amsterdam-Rhein-Kanal
Abweichend von § 11.02 Nr. 1 betragen die Hoechstabmessungen der Schubverbaende, die auf
dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der
Laenge 200 m und in der Breite 23,00 m. Die zustaendige Behoerde kann groessere Abmessungen
zulassen.

§ 11.05 Hoechstabmessungen sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
Fuer andere starre Fahrzeugzusammenstellungen als Schubverbaende gelten die gleichen
Hoechstabmessungen, die nach § 11.02 Nr. 1 und 2 fuer Schubverbaende massgeblich sind.

Kapitel 12
Stromstrecken mit Meldepflicht oder Wahrschauregelung
                                            - 62 -
        
                                                                                


§ 12.01 Meldepflicht
1. Die Schiffsfuehrer von Fahrzeugen, die dem ADNR unterliegen, von Tankschiffen,
   von Fahrzeugen mit einer Laenge ueber 110 m, von Verbaenden, Seeschiffen und
   Sondertransporten nach § 1.21 muessen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer
   5 genannten Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal melden und folgende Angaben
   machen:
   a)    Schiffsgattung;
   b)    Schiffsname;
   c)    Standort, Fahrtrichtung;
   d)    Amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;
   e)    Tragfaehigkeit;
   f)    Laenge und Breite des Fahrzeugs;
   g)    Art, Laenge und Breite des Verbandes;
   h)    Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
   i)    Fahrtroute;
   j)    Beladehafen;
   k)    Entladehafen;
   l)    bei   Gefahrguetern nach ADNR:
         die   UN-Nummer oder Stoffnummer,
         die   offizielle Benennung fuer die Befoerderung, sofern zutreffend ergaenzt durch
         die   technische Bezeichnung,
         die   Klasse, der Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
         die   Gesamtmenge der gefaehrlichen Gueter, fuer die diese Angaben gelten;
         bei   anderen Guetern:
         die   Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge),
   m)    0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel;
   n)    Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

2. Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h koennen auch
   von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem
   Wege der zustaendigen Behoerde rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall
   muss der Schiffsfuehrer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die
   meldepflichtige Strecke einfaehrt und diese wieder verlaesst.
3. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 5 genannten Strecken die Fahrt
   fuer mehr als 2 Stunden, muss der Schiffsfuehrer Beginn und Ende der Unterbrechung
   melden.
4. Aendern sich die Angaben nach Nummer 1 waehrend der Fahrt in der meldepflichtigen
   Strecke, ist dies der zustaendigen Behoerde unverzueglich mitzuteilen.
5. Auf den Strecken
   a) Basel (Mittlere Rheinbruecke km 166,64) bis Lauterburg (km 352,00),
   b) Lauterburg (km 352,00) bis Gorinchem (km 952,50) und
   c) Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am Lek (km 989,00),
   die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet
   sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1 mit folgenden Massnahmen:
   - auf der Strecke nach Buchstabe a brauchen sich Verbaende, die nicht dem ADNR
     unterliegen, nicht zu melden;
   - auf der Strecke nach Buchstabe b sind von den Verbaenden, die nicht dem ADNR
     unterliegen, nur solche zu melden, deren Laenge 140,00 m und deren Breite 15,00 m
     ueberschreiten und auf der Strecke nach Buchstabe c nur solche, deren Laenge 110,00
     m oder deren Breite 12,00 m ueberschreiten;

                                              - 63 -
      
                                                                              

   - auf den Strecken nach den Buchstaben b und c sind die Angaben nach Nummer 1
     Buchstabe a, b und d auch beim Vorbeifahren an den uebrigen Verkehrsposten,
     Revierzentralen und Schleusen sowie an den mit dem Tafelzeichen B.11
     gekennzeichneten Meldepunkten zu machen.

6. Die zustaendige Behoerde kann fuer Bunkerboote andere Meldepflichten festlegen.

§ 12.02 Wahrschauregelung auf der Strecke Oberwesel-St. Goar
1. An der Strecke Oberwesel-St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet:
Signalstelle A:                                      km 550,57, linkes Ufer,
                                                     am Ochstenturm bei Oberwesel;
Signalstelle B:                                      km 552,80, linkes Ufer,
                                                     am Kammereck;
Signalstelle C:                                      km 553,61, linkes Ufer,
                                                     am Betteck;
Signalstelle D:                                      km 554,34, linkes Ufer,
                                                     gegenueber der Loreley;
Signalstelle E:                                      km 555,43, linkes Ufer,
                                                     an der Bank.
2. Der Bergfahrt wird die Annaeherung von Talfahrern - mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen
   - an den Signalstellen C, D und E angezeigt.
   Jede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Zeichen auf uebereinander
   stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken zugeordnet sind:
    ---------------------------------------------------------------------------
    I         Feld       I   Nr. der   I       Grenzen der Teilstrecke        I
    I                    I Teilstrecke I                                      I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Signalstelle C     I             I                                      I
    I   oben             I      1      I     km 550,57     I    km 551,30     I
    I   Mitte            I      2      I     km 551,30     I    km 552,11     I
    I   unten            I      3      I     km 552,11     I    km 554,34     I
    I Signalstelle D     I             I                                      I
    I   oben             I      1      I     km 550,57     I    km 551,30     I
    I   Mitte            I      2      I     km 551,30     I    km 552,11     I
    I   unten            I      3      I     km 552,11     I    km 554,34     I
    I Signalstelle E     I             I                                      I
    I   oben             I      3      I     km 552,11     I    km 554,34     I
    I   unten            I      4      I     km 554,34     I    km 555,43     I
    ---------------------------------------------------------------------------
3. Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten fuer die ihnen zugeordneten Teilstrecken:
   a) Drei weisse, ein Dreieck bildende Lichtlinien (Bild 1):
      In der Teilstrecke faehrt mindestens ein Verband mit einer Laenge ueber 110 m zu
      Tal.
      ... nicht darstellbares Bild 1
      Fundstelle: BGBl. II 2003, 2145
   b) Zwei dachfoermig gegeneinander geneigte weisse Lichtlinien (Bild 2):
      In der Teilstrecke faehrt mindestens ein Verband mit einer Laenge bis 110 m oder
      ein Fahrzeug mit einer Laenge ueber 110 m zu Tal.
      ... nicht darstellbares Bild 2
      Fundstelle: BGBl. II 2003, 2145
   c) Eine nach rechts geneigte weisse Lichtlinie (Bild 3):
      In der Teilstrecke faehrt mindestens ein Einzelfahrer mit einer Laenge bis 110 m
      zu Tal.
      ... nicht darstellbares Bild 3
      Fundstelle: BGBl. II 2003, 2145
   d) Eine waagerechte weisse Lichtlinie (Bild 4):
      In der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer.
      ... nicht darstellbares Bild 4
                                            - 64 -
      
                                                                              

      Fundstelle: BGBl. II 2003, 2145

4. Ferner koennen an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:
   a) an der Signalstelle A
      ein weisses Licht, nur bergwaerts sichtbar:
      die Talschifffahrt wird den Bergfahrern gewahrschaut;
   b) an der Signalstelle B
      ein weisses Licht, nur bergwaerts sichtbar:
      ein Verband mit einer Laenge ueber 110 m umfaehrt das Betteck zu Berg;

5. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die innerhalb der Wahrschaustrecke wenden
   und wieder zurueckfahren, muessen dies ueber Funk (Kanal 18) der Revierzentrale
   Oberwesel mitteilen.
6. Eine Sperrung der Talschifffahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur
   bergwaerts sichtbare rote Lichter uebereinander angezeigt.
   Eine Sperrung der Bergschiffahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur
   talwaerts sichtbare rote Lichter uebereinander angezeigt.


Kapitel 13
Besondere Bestimmungen fuer den Verkehr der Kanalpenichen
auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim

§ 13.01 Anwendungsbereich
1. Dieses Kapitel ist auf Fahrzeuge, deren Abmessungen die Werte 38,50 m in der Laenge
   und 5,05 m in der Breite nicht ueberschreiten und die gewoehnlich auf dem Rhein-
   Rhone-Kanal verkehren, anzuwenden.
2. Dieses Kapitel gilt fuer die unter Nummer 1 genannten Fahrzeuge von Basel (Mittlere
   Rheinbruecke, km 166,64) bis zum unteren Vorhafen der Schleusen Iffezheim (km
   335,92).

§ 13.02 Kennzeichnung der Fahrzeuge
Die Kennzeichen nach § 2.01 koennen durch die fuer den Rhein-Rhone-Kanal vorgeschriebenen
oder zugelassenen Kennzeichen ersetzt werden.

§ 13.03 Einsenkungsmarken
1. Die Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 koennen auf jeder Seite des Fahrzeugs
   durch mindestens eine Eichplatte oder eine Eichmarke, die nach dem Internationalen
   Uebereinkommen vom 15. Februar 1966 ueber die Eichung der Binnenschiffe angebracht
   sind, ersetzt werden.
2. Abweichend von § 1.07 Nr. 1 duerfen die Fahrzeuge nicht tiefer eintauchen als
   a) bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder bis zur Unterkante der Eichplatten
      oder -marken,
   b) bis zur waagerechten Ebene, die 30 cm unter dem tiefsten Punkt liegt, ueber dem
      das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist,
   c) bis zum tiefsten Punkt der Oberkante des Gangbords.


§ 13.04 Tiefgangsanzeiger
§ 2.04 Nr. 2 ist nicht zwingend anzuwenden.

§ 13.05 Unterscheidungszeichen der Anker
§ 2.05 Nr. 1 ist nicht zwingend anzuwenden.

                                            - 65 -
      
                                                                              

§ 13.06 Zusammenstellung der Verbaende
Der Vermerk im Schiffsattest nach § 6.21 Nr. 2 wird durch eine Bescheinigung der
zustaendigen Behoerde ersetzt.

Kapitel 14
Vorschriften fuer die Reeden auf dem Rhein

§ 14.01 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Grenzen der Reeden werden am Ufer durch das Tafelzeichen C.4 (Anlage 7)
   mit einer quadratischen weissen Zusatztafel mit dem Buchstaben "R" bezeichnet;
   gegebenenfalls kann das Zeichen durch eine dreieckige weisse Zusatztafel ergaenzt
   sein, auf der in schwarzen Zahlen die Laenge der Reede angegeben ist.
   ... nicht darstellbares Tafelzeichen C.4 mit Zusatztafel
   Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 77
2. Auf den Reeden duerfen Fahrzeuge nur stilliegen
   a) auf den nach § 7.06 gekennzeichneten Liegestellen;
   b) zum Zweck des Ladens oder Loeschens an den hierfuer bestimmten Stellen, zu denen
      die Zufahrten je nach Bedarf freigehalten werden muessen.

3. Fahrzeuge, fuer die keine besonders gekennzeichneten Liegestellen vorgesehen sind,
   duerfen auf den Reeden nur dann stilliegen, wenn ihnen von der zustaendigen Behoerde
   ein Liegeplatz zugewiesen wird.
4. Auf den Reeden duerfen bis zu drei Fahrzeuge nebeneinander liegen, sofern nicht
   durch die Bestimmungen fuer die einzelnen Reeden diese Anzahl eingeschraenkt oder
   nach § 7.05 Nr. 2, 3 oder 4 eine andere Regelung getroffen wird.

§ 14.02 Basel
1. Die Reede von Basel erstreckt sich am linken Ufer von km 167,75 bis km 168,40 und
   am rechten Ufer von km 167,75 bis km 169,80.
2. Fuer Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 fuehren muessen, werden am rechten
   Ufer bestimmt:
   a) Liegestelle "Uferplatz" von km 167,85 (Dreirosenbruecke) bis km 168,04;
   b) Liegestelle "Rheinquai-Wiesemuendung" von km 169,20 bis km 169,34;
   c) Liegestelle "Rheinquai-Dreilaendereck" von km 169,60 bis km 169,71;
      sie kann in der Zeit vom 1. November bis zum 15. Maerz benutzt werden, ausserhalb
      dieser Zeit nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters.

3. Fuer Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehren muessen, wird am rechten
   Ufer bestimmt:
   Liegestelle "Oberer Klybeckquai" von km 168,05 bis km 168,36.
4. Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 fuehren muessen, ist
   das Liegen nur mit Erlaubnis der Rheinschifffahrtsdirektion Basel gestattet. Die
   Liegeplaetze werden von Fall zu Fall vom Hafenmeister zugewiesen.
5. Die auf Tafeln am Ufer angegebenen Liegestellenbreiten gelten nur bei Pegelstaenden
   ab 3,50 m am Pegel Rheinfelden.

§ 14.03 Mannheim-Ludwigshafen
1. Die Reede erstreckt sich vor Mannheim am rechten Ufer von km 412,35 bis km 417,15
   und von km 423,50 bis km 431,80 sowie vor Ludwigshafen am linken Ufer von km 419,77
   bis km 431,90.
2. Fuer Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 fuehren muessen, werden bestimmt:

                                            - 66 -
     
                                                                             

   a) Liegestellen am rechten Ufer
      i. vor   Mannheim-Rheinau
         von   km 413,30 bis km 414,25,
         von   km 414,56 bis km 414,90,
         von   km 415,50 bis km 416,75;
      ii.vor Mannheim
         von km 423,50 bis km 424,00,
         von km 424,76 bis km 425,00 nur fuer Fahrzeuge, die in dieser Uferstrecke
         laden oder loeschen wollen,
         von km 425,00 bis km 427,00,
         von km 428,72 bis km 429,60,
         von km 429,80 bis km 430,30;

   b) Liegestelle am linken Ufer vor Ludwigshafen von km 424,83 bis km 426,20.

3. Fuer die Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehren muessen, werden
   bestimmt:
   a) Liegestellen am rechten Ufer
      von km 413,00 bis km 413,30,
      von km 430,30 bis km 431,10;
   b) Liegestelle am linken Ufer von km 421,60 bis km 422,00.

4. Fuer Fahrzeuge, die bei der BASF Aktiengesellschaft laden oder loeschen wollen oder
   dort geladen oder geloescht haben wird bestimmt:
   Liegestelle am linken Ufer von km 426,20 bis km 431,47.

§ 14.04 Mainz
1. Die Reede erstreckt sich vor Mainz am linken Ufer von km 494,60 bis km 497,76, am
   rechten Ufer von km 496,90 bis km 497,80.
2. Fuer Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 fuehren muessen, werden bestimmt:
   a) am linken Ufer
      Liegestelle von km 496,80 bis km 497,76;
   b) am rechten Ufer
      Liegestelle von km 496,90 bis km 497,33 (vor der Maaraue) nur fuer Fahrzeuge, die
      in den Main einfahren wollen.

3. Fuer Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehren muessen, werden
   bestimmt:
   a) am linken Ufer
      Liegestelle von km 494,60 bis km 494,90,
   b) am rechten Ufer
      Liegestelle von km 497,48 bis km 497,80.


§ 14.05 Bingen
1. Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50.
2. Fuer Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung
   nach § 3.14 fuehren muessen, werden bestimmt:
   Liegestellen von km 524,90 bis km 525,60,
   km 527,55 bis km 527,97 und
   km 528,20 bis km 528,50.
3. Fuer Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 fuehren
   muessen, wird bestimmt:
   Liegestelle von km 526,20 bis km 526,60 laengs des Hafendamms im Kemptener
   Fahrwasser.


                                           - 67 -
     
                                                                             

4. Fuer Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach
   § 3.14 Nr. 1 fuehren muessen, wird bestimmt:
   Liegestelle von km 526,90 bis km 527,30 laengs des Hafendamms im Kemptener
   Fahrwasser.
5. Fuer Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehren
   muessen, wird bestimmt:
   Liegestelle von km 526,70 bis km 526,90 laengs des Hafendamms im Kemptener
   Fahrwasser.
6. Fuer Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 fuehren muessen, wird
   bestimmt:
   Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.

§ 14.06 Bad Salzig
1. Die Reede erstreckt sich vor Bad Salzig am linken Ufer von km 564,00 bis km 567,60.
2. Fuer Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 fuehren muessen, wird bestimmt:
   Liegestelle von km 564,00 bis km 565,70.
3. Fuer Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach
   § 3.14 Nr. 1 fuehren muessen, wird bestimmt:
   Liegestelle von km 566,20 bis km 566,70.
4. Fuer Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehren
   muessen, wird bestimmt:
   Liegestelle von km 566,70 bis km 567,00.
5. Fuer Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 fuehren muessen, wird
   bestimmt:
   Liegestelle von km 567,10 bis km 567,60.
6. Abweichend von § 10.01 Nr. 2 duerfen Fahrzeuge innerhalb der Grenze der
   Reede verkehren, solange an nur einem der Richtpegel Kaub oder Koblenz die
   Hochwassermarke II ueberschritten ist.

§ 14.07 Koblenz
1. Die Reede vor Koblenz erstreckt sich am rechten Ufer von km 592,15 bis km 593,65.
2. Fuer Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung
   nach § 3.14 fuehren muessen, wird bestimmt:
   Liegestelle von km 592,15 bis km 592,80.
3. Fuer Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 fuehren
   muessen, wird bestimmt:
   Liegestelle von km 592,80 bis km 593,40.
4. Fuer Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehren muessen, wird bestimmt:
   Liegestelle von km 593,40 bis km 593,65.

§ 14.08 Andernach
1. Die Reede erstreckt sich vor Andernach am linken Ufer von km 611,95 bis km 612,80
   und von km 613,80 bis km 614,00.
2. Fuer Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 fuehren muessen, wird bestimmt:
   Liegestelle von km 611,95 bis km 612,80.
   Jedoch duerfen Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehren muessen, an
   der Treibstoffumschlagsanlage der Firme E. Doetsch bei km 612,40 loeschen.
3. Vor der Verladeanlage bei km 612,52 (Foerderband) duerfen nur zwei Fahrzeuge
   nebeneinander stillliegen.
4. Fuer Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehren muessen, wird bestimmt:
   Liegestelle von km 613,80 bis km 614,00.

§ 14.09 Wesseling
                                           - 68 -
     
                                                                             

1. Die Reede erstreckt sich vor Wesseling am linken Ufer von km 667,93 bis km 672,30.
2. Fuer Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 fuehren muessen und in Wesseling
   laden oder loeschen wollen oder geladen oder geloescht haben, wird bestimmt:
   Liegestelle von km 670,33 bis km 671,80.
3. Fuer leere Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 fuehren
   muessen, wird bestimmt:
   Liegestelle von km 669,90 bis km 670,20.
4. Fuer Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 fuehren muessen, wird bestimmt:
   Liegestelle von km 669,00 bis km 669,30.
5. Der Liegeplatz von km 667,93 bis km 668,03 ist nur fuer Fahrzeuge bestimmt, die an
   der Harnstoffverladeanlage der Union Kraftstoff laden oder loeschen wollen oder dort
   geladen oder geloescht haben.
6. Fuer Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehren muessen und die an der
   Verladebruecke der Union Kraftstoff laden oder loeschen wollen oder geladen oder
   geloescht haben, wird bestimmt:
   Liegestelle von km 668,45 bis km 668,95.
7. Fuer Fahrzeuge der Reederei Braunkohle wird bestimmt:
   Liegestelle von km 669,59 bis km 669,90.

§ 14.10 Duisburg-Ruhrort
1. Die Reede erstreckt sich vor Duisburg-Ruhrort von km 769,30 bis km 794,55.
2. Fuer Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 fuehren muessen, wird bestimmt:
   Liegestelle "Alsum"
   von km 788,70 bis km 789,99 nur fuer Fahrzeuge im Verkehr mit den Haefen Schwelgern,
   Walsum-Sued und Walsum-Nord.
3. Fuer Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung
   nach § 3.14 fuehren muessen, werden bestimmt:
   a) am linken Ufer
       i. Liegestelle "Friemersheim"
          von km 770,70 bis km 772,30;
       ii. Liegestelle "Rheinhausen"
           von km 773,85 bis km 774,15 nur fuer leere Fahrzeuge im Verkehr mit dem
           Hafen Rheinhausen;
       iii.Liegestelle "Hochemmerich"
           von km 775,60 bis km 777,60 nur fuer beladene Fahrzeuge;
       iv. Liegestellen "Homberg"
           von km 778,10 bis km 778,30,
           von km 778,40 bis km 778,65,
           von km 778,65 bis km 780,00,
           von km 780,00 bis km 780,45 nur fuer leere Fahrzeuge und Fahrzeuge, die dort
           instandgesetzt werden sollen;
       v. Liegestelle "Homberger Ort"
          von km 781,75 bis km 782,50;
       vi. Liegestellen "Orsoy"
           von km 792,85 bis km 793,20 nur fuer Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen
           Orsoy und den Haefen Schwelgern, Walsum-Sued und Walsum-Nord,
           von km 793,80 bis km 793,90 nur fuer Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen
           Orsoy;

   b) am rechten Ufer
       i. Liegestelle "Rheinlust"
          von km 770,70 bis km 771,60 nur fuer Fahrzeuge im Verkehr mit dem Hafen
          Mannesmann, den Hochfelder Haefen und dem Hafen Rheinhausen;


                                           - 69 -
     
                                                                             

       ii. Liegestelle "Hochfelder Laengskribbe"
           von km 773,30 bis km 774,00 nur fuer Fahrzeuge im Verkehr mit den Hochfelder
           Haefen und dem Hafen Rheinhausen;
       iii.Liegestelle "Schreckling"
           von km 778,50 bis km 779,60 nur fuer leere Fahrzeuge;
       iv. Liegestellen "Luftball"
           von km 781,34 bis km 781,54 nur fuer Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die
           kurzfristig anlegen und nicht auf Ladung warten,
           von km 781,54 bis km 783,40 nur fuer leere Fahrzeuge;
       v. Liegestelle "Unterhalb der Baerler Bruecke"
          von km 787,00 bis km 787,50;
       vi. Liegestelle "Walsum"
           von km 790, 58 bis km 791,00.


4. Fuer Fahrzeuge, die an der Liegestelle "Hochfeld" laden oder loeschen wollen oder
   dort geladen oder geloescht haben, wird bestimmt:
   Liegestelle am rechten Ufer von km 774,70 bis km 776,50.
5. Fuer Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach
   § 3.14 Nr. 1 fuehren muessen, werden am rechten Ufer bestimmt:
   a) Liegestellen "Rheinlust"
      von km 771,60 bis km 771,90 nur fuer leere Fahrzeuge,
      von km 772,40 bis km 772,90 nur fuer beladene Fahrzeuge;
   b) Liegestelle "Baerler Bruecke" von km 785,35 bis km 786,20.
      Leichternde Fahrzeuge duerfen nur den Liegeplatz "Baerler Bruecke" benutzen.

6. Fuer Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 fuehren muessen, wird am linken
   Ufer bestimmt:
   Liegestelle "Friemersheim" von km 769,80 bis km 770,00.
7. Fuer Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 fuehren muessen, wird am linken
   Ufer bestimmt:
   Liegestelle "Friemersheim" von km 769,40 bis km 769,70.
8. Fuer Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 fuehren
   muessen, werden bestimmt:
   a) am linken Ufer
       i. Liegestellen "Friemersheim"
          von km 770,10 bis km 770,70,
          von km 772,70 bis km 773,20;
       ii. Liegestelle "Homberger Ort"
           von km 782,50 bis km 784,00;
       iii.Liegestellen "Orsoy"
           von km 788,90 bis km 792,05,
           von km 794,30 bis km 794,55 nur fuer Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen
           Orsoy;

   b) am rechten Ufer
       i. Liegestelle "Schreckling"
          von km 777,80 bis km 778,30;
       ii.Liegestelle "Unterhalb der Baerler Bruecke"
          von km 787,50 bis km 788,00.


9. Fuer Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehren
   muessen, werden bestimmt:
   a) am linken Ufer
      Liegestelle "Friemersheim" von km 772,30 bis km 772,70;
                                           - 70 -
      
                                                                              

   b) am rechten Ufer
      Liegestelle "Unterhalb der Baerler Bruecke" von km 786,20 bis km 786,60.


§ 14.11
(ohne Inhalt)

§ 14.12 Lobith
1. Die Reede erstreckt sich vor Lobith am rechten Ufer von km 857,77 bis km 867,43
   zwischen der Verbindungslinie der Buhnenkoepfe und der Strommitte, einschliesslich
   des als "Douanehaven" bezeichneten Flussteils bei km 862,70 und des Schutzhafens bei
   km 863,40.
2. Fuer Fahrzeuge und Verbaende, die keine Bezeichnung nach § 3.14 fuehren muessen, werden
   bestimmt:
   a) Liegestelle an den Landebruecken
      von km 861,43 bis km 862,93 fuer Fahrzeuge und Verbaende, die nach Nummer 6 die
      Landebruecken benutzen;
   b) Liegestelle an der "Yacht"-Landebruecke im "Douanehaven" bei km 862,70 fuer zu Tal
      fahrende Kleinfahrzeuge, die fuer Sport- oder Erholungszwecke bestimmt sind oder
      dafuer verwendet werden.

3. Fuer Fahrzeuge und Verbaende, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 fuehren muessen,
   wird bestimmt:
   Liegestelle 1, von km 864,03 bis km 864,38.
4. Die Liegestelle nach Nummer 3 erstreckt sich der Breite nach von 100,00 m
   stromseits der Verbindungslinie der Buhnenkoepfe am rechten Ufer bis zur Strommitte.
5. Fuer die Fahrt auf der Reede gelten folgende Bestimmungen:
   a) Auf der Reede darf nur zu Berg gefahren werden, wenn es zur Fahrt nach oder von
      einer Liegestelle, dem Schutzhafen oder den Umschlagstellen notwendig ist;
   b) Fahrzeug und Verbaende in Fahrt duerfen auf der Reede nur bebunkert und versorgt
      werden, wenn die Schiffahrt dadurch nicht behindert oder gefaehrdet wird;
   c) auf der Reede ist das Anhalten im Strom nur gestattet, wenn die Schiffahrt
      dadurch nicht behindert oder gefaehrdet wird.

6. An den Landebruecken gelten folgende Bestimmungen:
   a) An Landebruecken, die durch Tafeln einer bestimmten Art von Fahrzeugen (z.B.
      Fahrgastschiffe, Talfahrer, Bergfahrer) vorbehalten sind, duerfen andere
      Fahrzeuge nicht anlegen;
   b) es ist verboten, eine ausser Betrieb gestellte Landebruecke zu benutzen. Die
      zustaendige Behoerde kann mit Zustimmung des Eigentuemers der Landebruecke Ausnahmen
      von dieser Bestimmung zulassen.
      Eine ausser Betrieb gestellte Landebruecke ist gekennzeichnet
      - bei Nacht durch ein gewoehnliches rotes Licht,
      - bei Tag durch eine rote Flagge;

   c) an den Landebruecken duerfen nicht anlegen:
        i. Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 fuehren muessen;
        ii. Fahrzeuge, deren Laenge das an der Landebruecke angegebene Mass ueberschreitet;
        iii.Fahrzeuge mit ueberstehender Decklast;
        iv. Fahrzeuge, die durch ihren Bau oder ihre Ladung den Uebergang von Personen
            zur Landebruecke wesentlich erschweren oder die Sicht ablegender Fahrzeuge
            behindern.



                                            - 71 -
     
                                                                             

      Die zustaendige Behoerde kann besondere Bestimmungen fuer das Anlegen an die
      Landebruecken erlassen. Ausserdem koennen die Bediensteten der zustaendigen Behoerde
      Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergaenzen oder von ihm abweichen.

7. Im Schutzhafen gelten folgende Bestimmungen:
   a) Im Schutzhafen Lobith (km 863,40) ist es ohne Erlaubnis der zustaendigen Behoerde
      verboten:
       i.   Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen;
       ii. Gueter oder andere Gegenstaende am Ufer oder auf einer Landebruecke
           abzustellen;
       iii. Tanks zu entgasen;
       iv. Fahrgaeste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;
       v.   Fahrzeuge ohne eine an Bord befindliche Wache stillliegen zu lassen;
       vi. mit Schwimmkoerpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
       vii. mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3
            fuehren muessen;
       viii.laenger als drei Tage hintereinander stillzuliegen;
       ix. innerhalb von zwoelf Stunden, nachdem der unter viii genannte Zeitraum
           beendet ist, wieder stillzuliegen;
       x.   mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;
       xi. mit Verbaenden mit einer Laenge von mehr als 135 m an den Landebruecken
           anzulegen.

   b) Der Schiffsfuehrer muss die Wahl des Liegeplatzes in dem Schutzhafen sowie die
      Abfahrt aus diesem unverzueglich dem Verkehrsposten Nijmegen mitteilen.
   Die Bediensteten der zustaendigen Behoerde koennen Anordnungen erteilen, die diesen
   Paragraphen ergaenzen oder von ihm abweichen.

§ 14.13 Ijzendoorn und Haaften
1. In den Schutzhaefen IJzendoorn (km 907,80) und Haaften (km 936,00) ist es ohne
   Erlaubnis der zustaendigen Behoerde verboten:
   a) Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen;
   b) Gueter oder andere Gegenstaende am Ufer oder auf einer Landebruecke abzustellen;
   c) Tanks zu entgasen;
   d) Fahrgaeste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;
   e) Fahrzeuge ohne eine an Bord befindliche Wache stillliegen zu lassen;
   f) mit Schwimmkoerpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
   g) mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 fuehren
      muessen;
   h) laenger als drei Tage hintereinander stillzuliegen;
   i) innerhalb von zwoelf Stunden, nachdem die unter h genannte Periode beendet ist,
      wieder stillzuliegen;
   j) mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;
   k) mit Verbaenden mit einer Laenge von mehr als 135 m an den Landebruecken anzulegen.

2. Der Schiffsfuehrer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Schutzhaefen sowie die
   Abfahrt aus diesen unverzueglich dem Verkehrsposten Tiel mitteilen.
3. Die Bediensteten der zustaendigen Behoerde koennen Anordnungen erteilen, die diesen
   Paragraphen ergaenzen oder von ihm abweichen.


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Dritter Teil
Umweltbestimmungen

Kapitel 15
Gewaesserschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

§ 15.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
1. Allgemeines
   a) "Abfall/Abwasser": Sie werden unterschieden in Schiffsbetriebsabfaelle und
      Abfaelle aus dem Ladungsbereich.
   b) "Schiffsbetriebsabfall": Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung
      des Schiffes entstehen.
   c) "Abfall aus dem Ladungsbereich": Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit
      der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen.
   d) "Zugelassene Annahmestelle": Fahrzeug im Sinne des § 1.01 Buchstabe a oder
      Einrichtung an Land, die zur Annahme von Schiffsbetriebsabfaellen und Abfaellen
      aus dem Ladungsbereich von den zustaendigen Behoerden zugelassen sind.
   e) "Einheitstransport": Transport, bei dem im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs
      ununterbrochen das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut, dessen Befoerderung
      keine Reinigung des Laderaumes oder des Ladetanks erfordert, befoerdert wird.

2. Schiffsbetrieb
   a) "Altfett": gebrauchtes Fett, das nach Austritt aus Buchsen, Lagern und
      Schmieranlagen anfaellt und sonstiges nicht mehr verwendbares Fett.
   b) "Altoel": gebrauchtes und sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe-
      und Hydraulikoel.
   c) "Anderer oel- oder fetthaltiger Abfall": Altfilter (gebrauchte Oel- und
      Luftfilter), Altlappen (verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere,
      verunreinigte Behaelter), Verpackungen.
   d) "Bilgenwasser": oelhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks,
      Kofferdaemmen und Wallgaengen.
   e) "Haeusliches Abwasser": Abwasser aus Kuechen, Essraeumen, Waschraeumen (Duschen,
      Waschbecken) und Waschkuechen sowie Faekalabwasser.
   f) "Hausmuell": aus Haushalten stammende organische und anorganische Abfaelle (z.B.
      Speisereste, Papier, Glas und aehnliche Kuechenabfaelle), jedoch ohne Anteile der
      anderen definierten Schiffsbetriebsabfaelle.
   g) "Klaerschlamm": Rueckstaende, die bei Betrieb einer Bordklaeranlage an Bord des
      Fahrzeugs entstehen.
   h) "Separiertes Wasser": durch Massnahmen auf amtlich zugelassenen
      Bilgenentoelungsbooten aus dem Bilgenwasser abgetrenntes Wasser.
   i) "Slops": pumpfaehiges oder nicht pumpfaehiges Gemisch bestehend aus
      Ladungsrueckstaenden mit Waschwasserresten, Rost oder Schlamm.
   j) "Uebriger Sonderabfall": Schiffsbetriebsabfall ausser den unter den Buchstaben a
      bis g und i genannten Abfaellen.

3. Ladungsbereich
   a) "Restladung": fluessige Ladung, die nach dem Loeschen ohne Einsatz eines
      Nachlenzsystems nach ADNR als Rueckstand im Ladetank und im Leitungssystem
      verbleibt sowie Trockenladung, die nach dem Loeschen ohne den Einsatz von

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      Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreiniger als Rueckstand im Laderaum verbleibt.
      Verpackungs- und Stauhilfsmittel sind der Ladung zuzurechnen.
   b) "Ladungsrueckstaende": fluessige Ladung, die nicht durch das Nachlenzsystem nach
      ADNR aus dem Ladetank und dem Leitungssystem entfernt werden kann sowie trockene
      Ladung, die nicht durch den Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen aus dem
      Laderaum entfernt werden kann.
   c) "Umschlagsrueckstaende": trockene und gegebenenfalls fluessige Ladung, die beim
      Umschlag ausserhalb des Laderaums auf das Schiff gelangt (z.B. auf das Gangbord).
   d) "Ungereinigter Laderaum/Ladetank": ein Laderaum oder Ladetank, in dem sich noch
      Restladung befindet.
   e) "Besenreiner Laderaum": ein Laderaum, aus dem die Restladung entfernt worden
      ist (z.B. durch Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen), und der nur noch
      Ladungsrueckstaende enthaelt.
   f) "Feingelenzter Ladetank": ein Ladetank, aus dem die Restladung entfernt
      worden ist (z.B. durch das Nachlenzsystem nach ADNR), und der nur noch
      Ladungsrueckstaende enthaelt.
   g) "Vakuumreiner Laderaum": ein Laderaum, aus dem die Restladungen mittels
      Vakuumtechnik entfernt worden sind, und der deutlich weniger Ladungsrueckstaende
      enthaelt als ein besenreiner Laderaum.
   h) "Reinigung": Beseitigung der Restladung aus den Laderaeumen und Ladetanks durch
      geeignete Massnahmen (z.B. Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem),
      durch die der Reinigungsstandard "Laderaum besenrein" oder "Laderaum
      vakuumrein" oder "Ladetank feingelenzt" erreicht wird, sowie Beseitigung der
      Umschlagsrueckstaende in Bereichen ausserhalb des Laderaumes.
   i) "Waschen": Beseitigung der Ladungsrueckstaende aus dem besenreinen oder
      vakuumreinen Laderaum und feingelenzten Ladetank unter Einsatz von Wasserdampf
      oder Wasser.
   j) "Waschreiner Laderaum/Ladetank": ein Laderaum oder Ladetank, der nach dem
      Waschen fuer jede Ladungsart geeignet ist.
   k) "Waschwasser": Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen
      Laderaeumen oder von feingelenzten Ladetanks anfaellt. Hierzu wird auch
      Ballastwasser und Regenwasser gerechnet, das aus diesen Laderaeumen oder
      Ladetanks stammt.


§ 15.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Schiffsfuehrer, die uebrige Besatzung und sonstige Personen an Bord muessen die nach
den Umstaenden gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstrasse zu
vermeiden und um die Menge des entstehenden Abfalls und Abwassers an Bord so gering wie
moeglich zu halten.

§ 15.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Altoel, Bilgenwasser, Altfett und anderen oel-
   oder fetthaltigen Abfall sowie Slops, Hausmuell und uebrigen Sonderabfall in die
   Wasserstrasse einzubringen oder einzuleiten.
2. Sind die in Nummer 1 genannten Abfaelle oder Abwaesser freigeworden oder drohen sie
   freizuwerden, muss der Schiffsfuehrer unverzueglich die naechste zustaendige Behoerde
   darueber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des
   Stoffes so genau wie moeglich anzugeben.

§ 15.04 Sammlung und Behandlung an Bord
1. Der Schiffsfuehrer hat sicherzustellen, dass die in § 15.03 Nr. 1 genannten
   Abfaelle an Bord separat in dafuer vorgesehenen Behaeltern und Bilgenwasser in den
   Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behaelter sind an Bord so zu lagern, dass
   auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurueckgehalten werden koennen.
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2. Es ist verboten,
   a) an Deck gestaute lose Behaelter als Altoelsammelbehaelter zu verwenden,
   b) Abfaelle an Bord zu verbrennen oder
   c) oel-, fettloesende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen
      einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des
      Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.


§ 15.05 Oelkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
1. Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum im Sinne der
   Rheinschiffsuntersuchungsordnung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss ein gueltiges
   Oelkontrollbuch an Bord haben, das von der zustaendigen Behoerde nach dem Muster
   der Anlage 10 ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren.
   Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens 6 Monate nach der letzten
   Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
2. Die in § 15.03 Nr. 1 genannten Abfaelle, mit Ausnahme des Hausmuells, sind in
   regelmaessigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten zeitlichen
   Abstaenden an die von den zustaendigen Behoerden zugelassenen Annahmestellen gegen
   Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im
   Oelkontrollbuch.
3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die ausserhalb des Rheines gueltig sind,
   andere Dokumente ueber die Abgabe von Schiffsbetriebsabfaellen fuehrt, muss in diesen
   anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfaellen ausserhalb des Rheins
   erbringen koennen. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Oeltagebuch nach dem
   Uebereinkommen zur Verhuetung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL).
4. Hausmuell ist an den dafuer vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.

§ 15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
1. Der Schiffsfuehrer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafuer zu sorgen,
   dass
   a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung
      liegt,
   b) bei separater Befuellung der Tanks die Absperrventile innerhalb der
      Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,
   c) der Bunkervorgang ueberwacht wird und
   d) eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nr. 10 Rheinschiffsuntersuchungsordnung
      genutzt wird.

2. Der Schiffsfuehrer hat weiter dafuer zu sorgen, dass die fuer den Bunkervorgang
   verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des
   Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
   a) die Sicherstellung der Funktionsfaehigkeit des Systems nach § 8.05 Nr. 11
      Rheinschiffsuntersuchungsordnung und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und
      Bunkerstelle,
   b) die zu bunkernde Menge je Tank und die Einfuellleistung, insbesondere im Hinblick
      auf moegliche Tankentlueftungsprobleme,
   c) die Reihenfolge der Tankbefuellung und
   d) die Fahrgeschwindigkeit, wenn waehrend der Fahrt gebunkert wird.

3. Der Schiffsfuehrer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn
   die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.

§ 15.07


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(ohne Inhalt)

§ 15.08 Bilgenentoelungsboote
Von dem Verbot nach § 15.03 Nr. 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus
zugelassenen Bilgenentoelungsbooten in die Wasserstrasse ausgenommen, wenn der maximale
Restoelgehalt des Auslaufs staendig und ohne vorherige Verduennung den nationalen
Bestimmungen entspricht.

§ 15.09 Anstrich und Aussenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Aussenhaut der Fahrzeuge mit Oel anzustreichen oder mit Mitteln zu
reinigen, die nicht in das Gewaesser gelangen duerfen.

Anlage 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2262


             UNTERSCHEIDUNGSBUCHSTABE ODER -BUCHSTABENGRUPPE DES LANDES, IN
         WELCHEM DER HEIMAT- ODER REGISTERORT DER FAHRZEUGE LIEGT (nur Hinweis)
                  A          :     Oesterreich
                  B          :     Belgien
                  BG         :     Bulgarien
                  BY         :     Weissrussland
                  CH         :     Schweiz
                  CZ         :     Tschechische Republik
                  D          :     Deutschland
                  F          :     Frankreich
                  FI         :     Finnland
                  HR         :     Kroatien
                  HU         :     Ungarn
                  I          :     Italien
                  L          :     Luxemburg
                  MD         :     Republik Moldavien
                  N          :     Niederlande
                  NO         :     Norwegen
                  P          :     Portugal
                  PL         :     Polen
                  R          :     Rumaenien
                  RUS        :     Russische Foederation
                  SE         :     Schweden
                  SK         :     Slowakei
                  UA         :     Ukraine
                  YU         :     Jugoslawien

Anlage 2
(ohne Inhalt)

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
(Inhalt: nicht erfasste Anlage;
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 88 bis 105;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

Anlage 4
(ohne Inhalt)

Anlage 5
(ohne Inhalt)

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Anlage 6 Schallzeichen
(Inhalt: nicht erfasste Anlage;
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 106 bis 108;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

Anlage 7 Schiffahrtszeichen
(Inhalt: nicht erfasste Anlage;
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 109 bis 127;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstrasse
(Inhalt: nicht erfasste Anlage;
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 128 bis 135)

Anlage 9
(ohne Inhalt)

Anlage 10
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 136 -
140


                Modele de carnet de controle des huiles usees
                             (Article 15.05)

                        Muster fuer das Oelkontrollbuch
                                 (§ 15.05)

                        Model von het olie-afgifteboekje
                               (Artikel 15.05)

                               ---------------

                      Carnet de controle des huiles usees

                                Oelkontrollbuch
                                Olie-Afgifteboekje

                                               No d'ordre:
                                               Laufende Nr.: ..............
                                               Volgnummer:

-----------------------         ------------------------------------------
  Typ/Art/Aard                       Nom du bateau/Name des Schiffes/
                                           Naam van het schip

Numero officiel:
Amtliche Schiffsnummer:         ------------------------------------------
Officieel scheepnummer:

Lieu de delivrance:
Ort der Ausstellung:            ------------------------------------------
Plaats van afgifte:

Date de delivrance:
Datum der Ausstellung:          ------------------------------------------
Datum van afgifte:


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                                          ------------------------------------------

Cachet et signature de l'autorite qui a
                                     delivre le present carnet
                              Stempel und Unterschrift der ausstellenden
                                               Behoerde
                              Stempel en ondertekening van de autoriteit
                                        die het boek afgeeft


       Etablissement des carnets de controle des huiles usees


Le premier carnet de controle des huiles usees etabli sur la page 1 sous le numero
d'ordre 1 n'est delivre que par l'autorite ayant etabli au bateau le certificat de
visite. Cette autorite appose egalement les indications prevues sur la page 1.
Tous les carnets suivants numerotes dans l'ordre seront etablis par une autorite
competente locale, mais ne doivent etre remis que contre presentation du carnet
precedent. Le carnet precedent doit porter la mention indelebile "non valable" et est
rendu au conducteur. Il doit etre conserve a bord durant six mois apres la derniere
inscription.
       Ausstellung der Oelkontrollbuecher


Das erste Oelkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird nur von
der Behoerde ausgestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Sie traegt auch
die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.
Alle nachfolgenden Oelkontrollbuecher werden von einer oertlich zustaendigen Behoerde
mit der Folgenummer numeriert und ausgegeben, duerfen jedoch nur gegen Vorlage des
vorangegangenen Oelkontrollbuches ausgehaendigt werden. Das vorangegangene Oelkontrollbuch
wird unaustilgbar "ungueltig" gekennzeichnet und dem Schiffsfuehrer zurueckgegeben. Es ist
waehrend 6 Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
       Afgifte von het olie-afgifteboekje


Het eerste olie-afgifteboekje, daartoe op bladzijde 1 voorzien van het volgnummer 1,
wordt slechts afgegeven door de autoriteit die het Certificaat van Onderzoek heeft
afgegeven. Deze autoriteit vult tevens de gegevens op bladzijde 1 in.
Alle volgende olie-afgifteboekjes worden door een plaatselijk bevoegde autoriteit
afgegeven nadat deze daarop het aansluitende volgnummer heeft aangebracht. Ieder
volgend olie-afgifteboekje mag echter slechts na overleggen van het vorige boekje
worden afgegeven. Het vorige boekje wordt, nadat het op onuitwisbare wijze als
"ongeldig" is gemerkt, aan de schipper teruggegeven. Het dient gedurende 6 maanden na
de laatste vermelding van een afgifte aan boord te worden bewaard.
1. Dechets acceptes survenant lors de
    l'exploitation du bateau:
    Akzeptierte Schiffsbetriebsabfaelle:
    Ingenomen scheepsbedrijfsafval:
1.1 Huiles ueees/Altoel/afgewerkte olie      ........... l
1.2 Eau de fond de cale/Bilgenwasser/
    Bilgewater
    de/aus/van:                             ........... l
    Salle de machine arriere/Maschinenraum
    hinten/maschinekamer achter             ........... l
    Salle de machine avant/Maschinenraum
    vorne/maschinekamer voor                ........... l
    Autres/Andere/overige                   ........... l
1.3 Autres dechets huileux ou graisseux/
    Andere oel- oder fetthaltige Abfaelle/
    Overig oiiehoudend afval
    p.e./z.B./bv.:
    Chiffons uses/Altlappen/gebruikte
    poetslappen                             ........... kg
    Graisses usees/Altfett/gebruikt vet     ........... kg
    Filtres uses/Altfilter/gebruikte
                                          - 78 -
        
                                                                                

    filters                                ........... pieces/Stck/Stk
1.4 Autres dechets/anderweitige Abfaelle/
    overig afval
    p.e./z.B./bv.*2)
    recipients/Gebinde/     unite/Anzahl/
    vepakkingen             aantaal        ...........
    diluants usages/gebrauchte
    Loesungsmittel/gebruikte oplosmiddelen ........... *1) *2)
    autres/Andere/overige                  ...........
    ....................................................................
    ....................................................................
2. Notes/Bemerkungen/Opmerkingen:
2.1 Produits refuses/Nicht akzeptierte
    Abfaelle/niet geaccepteerde producten   ...........
    ....................................................................
    ....................................................................
2.2 Autres remarques/Andere Bemerkungen/
    andere opmerkingen:
    ....................................................................
    ....................................................................
Lieu Date Ort ............................ Datum .............................. Plaats
Datum
..................................................... Cachet et signature de la station
de reception Stempel und Unterschrift der Annahmestelle Handtekening en stempel van het
ontvangstinrichting
------------------------------------------------------------------------
*1) Quantites estimees/Mengen geschaetzt/Hoeveelheden geschat. *2) Toutes les stations de reception ne sont pas obligees ou
autorisees de recevoir ces dechets/Nicht alle Annahmestellen sind verpflichtet oder berechtigt, diese Abfaelle abzunehmen/
Niet alle ontvangstinrichtingen zijn verpflicht of gerechtigd dit afval in te nemen.


Anlage 11
(ohne Inhalt)

Anlage 12
(ohne Inhalt)




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