Statut der GBB Genossenschafts-Holding
Berlin (Anlage zur Verordnung zur Aenderung
des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin
und zu deren Umwandlung)
GBBStatAendVAnl

vom  15.11.1991



"Statut der    GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Aenderung des
Statuts der    Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung) vom 15. November 1991
(BGBl. I S.    2124), die zuletzt durch Artikel 342 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S.    2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 342 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 30.11.1991      Text der VO siehe: GBBStatAendV

§ 1 Rechtsform, Sitz und Kapital
(1) Die GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Holding) ist eine rechtsfaehige Koerperschaft
des oeffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Berlin.

(2) Das Grundkapital der Holding betraegt 250 Millionen (in Worten: zweihundertfuenfzig
Millionen) Deutsche Mark. Die Anteile werden von der Bundesrepublik Deutschland
gehalten. Das Grundkapital ist voll eingezahlt.

§ 2 Gegenstand
(1) Gegenstand der Holding ist der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an der
DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank, an Genossenschaften, genossenschaftlichen
Zentralinstitutionen sowie an juristischen Personen und Handelsgesellschaften, die mit
dem Genossenschaftswesen wirtschaftlich verbunden sind.

(2) Die Holding gewaehrleistet die von ihren Rechtsvorgaengern uebernommene Verwaltung
und den Einzug von Forderungen. Sie kann die dafuer notwendige Geschaeftsbesorgung mit
Zustimmung der Aufsichtsbehoerde vertraglich gegen Entgelt Dritten uebertragen.

(3) Die Holding ist befugt, alle mit dem Gegenstand der Holding zusammenhaengenden
Geschaefte zu betreiben.

§ 3 Organe
Organe der Holding sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung.

§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder
werden vom Verwaltungsrat bestellt. Die jeweilige Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt
der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann einen Sprecher des Vorstands bestellen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf hoechstens fuenf Jahre bestellt. Eine wiederholte
Bestellung, jeweils fuer hoechstens fuenf Jahre, ist zulaessig. Der Verwaltungsrat kann die
Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Geschaeftsfuehrung
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(1) Dem Vorstand obliegt die Geschaeftsfuehrung der Holding nach Massgabe der Gesetze,
des Statuts und der Geschaeftsordnung. Er ist dem Verwaltungsrat fuer die ordnungsgemaesse
Erfuellung der ihm obliegenden Aufgaben und fuer die Durchfuehrung aller Beschluesse
des Verwaltungsrats verantwortlich. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmaessig
umfassend ueber den Gang der Geschaefte und die Lage der Holding zu unterrichten.
Ausserdem hat er bei wichtigem Anlass unverzueglich den Vorsitzenden des Verwaltungsrats
oder im Falle seiner Verhinderung einen seiner Stellvertreter zu unterrichten.
Beschluesse des Vorstands sind bei zwei Vorstandsmitgliedern einstimmig zu fassen;
bei mehr als zwei Vorstandsmitgliedern sind Beschluesse mit Stimmenmehrheit zu fassen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(2) Die Vorstandsmitglieder duerfen ohne Einwilligung des Verwaltungsrats weder ein
Handelsgewerbe betreiben noch fuer andere Handelsgesellschaften oder Unternehmen von
juristischen Personen taetig sein.

(3) Die Anstellungsvertraege der Vorstandsmitglieder werden vom Vorsitzenden des
Verwaltungsrats in dessen Namen fuer die Holding geschlossen; die Vertraege beduerfen der
Zustimmung der Aufsichtsbehoerde.

(4) Die Namen der Vorstandsmitglieder sind bei jedem Wechsel der Person unverzueglich
vom Vorstand im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Der Verwaltungsrat erlaesst eine Geschaeftsordnung fuer den Vorstand, die der
Zustimmung der Aufsichtsbehoerde bedarf.

§ 6 Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Holding gerichtlich und aussergerichtlich.

(2) Erklaerungen sind fuer die Holding verbindlich, wenn sie entweder von zwei
Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem durch
den Vorstand bevollmaechtigten Vertreter abgegeben werden. Ist eine Willenserklaerung der
Holding gegenueber abzugeben, so genuegt die Abgabe gegenueber einem Vorstandsmitglied.

§ 7 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Personen. Ihm gehoeren an:
1. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
2. ein Vertreter des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie,
3. ein Vertreter des Bundesministeriums fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
   Verbraucherschutz.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Aufsichtsbehoerde berufen. Die
jeweilige Zahl der Verwaltungsratsmitglieder bestimmt die Aufsichtsbehoerde.

(2) Die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt laengstens fuer die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die ueber die Entlastung fuer das vierte
Geschaeftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschliesst. Das Geschaeftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines
Verwaltungsratsmitglieds wird das an seine Stelle tretende Mitglied fuer die Restdauer
der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt.

(3) Der Verwaltungsrat waehlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden jeweils fuer die Dauer seiner Amtszeit. Wiederwahl ist
zulaessig.

(4) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschaeftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung
der Aufsichtsbehoerde.

§ 8 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats
(1) Dem Verwaltungsrat obliegt die laufende Ueberwachung der Geschaeftsfuehrung der
Holding. Er kann sich die Zustimmung zu dem Abschluss bestimmter Geschaefte oder Arten
von Geschaeften vorbehalten. Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen
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Bericht ueber die Angelegenheiten der Holding verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied
kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand
die Berichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes
Verwaltungsratsmitglied das Verlangen unterstuetzt. Der Verwaltungsrat kann die Buecher
und Schriften der Holding sowie die Vermoegensgegenstaende einsehen und pruefen. Er kann
damit auch einzelne Mitglieder oder fuer bestimmte Aufgaben besondere Sachverstaendige
beauftragen.

(2) Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
und Anhang), den Lagebericht, die Vorschlaege des Vorstands ueber die Verwendung des
Jahresueberschusses und den Pruefungsbericht des Abschlusspruefers zu pruefen und ueber das
Ergebnis der Pruefung an die Hauptversammlung schriftlich zu berichten.

(3) Vorstandsmitgliedern gegenueber vertritt der Verwaltungsrat die Holding gerichtlich
und aussergerichtlich. Er entscheidet ueber Beschwerden gegen Vorstandsmitglieder.

(4) Unbeschadet seiner sich aus dem allgemeinen Ueberwachungsrecht ergebenden Befugnisse
unterliegen der Zustaendigkeit des Verwaltungsrats insbesondere:
1.    die Bestellung und der Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern,
2.    die Stellungnahme an die Hauptversammlung ueber den vorzulegenden Jahresabschluss,
3.    die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Lageberichts, soweit er den
      Jahresabschluss erlaeutert,
4.    der Vorschlag an die Hauptversammlung ueber die Verwendung des Jahresueberschusses,
5.    der Vorschlag an die Hauptversammlung ueber den von ihr zu bestellenden
      Abschlusspruefer zur Pruefung des Jahresabschlusses,
6.    der Vorschlag an die Hauptversammlung ueber die Entlastung des Vorstands,
7.    Vorschlaege an die Hauptversammlung ueber Aenderungen des Statuts,
8.    sonstige Vorschlaege zur Beschlussfassung der Hauptversammlung,
9.    der Beschluss ueber die Einberufung ausserordentlicher Hauptversammlungen,
10.   die Regelung der vertraglichen Vereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern und
      deren sonstigen Angelegenheiten.

(5) Die Zustimmung des Verwaltungsrats ist erforderlich fuer:
1. den Erwerb, die Veraeusserung und die Belastung von Grundstuecken und Gebaeuden,
2. den Abschluss, wesentliche Aenderungen oder die Aufhebung von Unternehmensvertraegen.
Der Verwaltungsrat kann weitere Geschaefte von seiner Zustimmung abhaengig machen.

§ 9 Beschluesse und Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr, er muss
einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden. Er ist ausserdem einzuberufen, wenn zwei
Verwaltungsratsmitglieder oder der Vorstand es verlangen. Die Vorstandsmitglieder
nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil, soweit der
Verwaltungsrat im Einzelfall nicht anders beschliesst. Im uebrigen koennen Sachverstaendige
und Auskunftspersonen zur Beratung ueber einzelne Gegenstaende zugezogen werden.

(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden durch den Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
zehn Tagen schriftlich einberufen. In dringenden Faellen kann die Einberufungsfrist
angemessen verkuerzt werden.

(3) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt den Verwaltungsrat bei der
Abgabe wie auch bei der Entgegennahme von Willenserklaerungen und unterzeichnet die
Niederschriften, die ueber die Beschlussfassung des Verwaltungsrats aufzunehmen sind.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfaehig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der
Beschlussfassung teilnimmt.


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(5) An den Sitzungen des Verwaltungsrats koennen Personen, die dem Verwaltungsrat
nicht angehoeren, ohne Stimmrecht anstelle von Verwaltungsratsmitgliedern teilnehmen,
wenn sie von diesen hierzu schriftlich ermaechtigt sind. Diese Personen oder
Verwaltungsratsmitglieder koennen schriftliche Stimmabgaben des abwesenden
Verwaltungsratsmitglieds ueberreichen.

(6) Beschluesse des Verwaltungsrats koennen auch im Wege schriftlicher, telegrafischer,
telekopierter oder fernmuendlicher Abstimmung gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem
Verfahren widerspricht. Das Ergebnis der Abstimmung ist in einem Protokoll festzuhalten
und der Niederschrift ueber die naechste Verwaltungsratssitzung als Anlage beizufuegen.

(7) Beschluesse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsrats wird eine Niederschrift gefuehrt. Die
Niederschrift soll neben den Beschluessen den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen
festhalten. Sie ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 10 Aufwandsentschaedigung fuer den Verwaltungsrat
Die Verwaltungsratsmitglieder erhalten den Ersatz der bei der Ausuebung ihrer Taetigkeit
erwachsenden baren Auslagen und der Auslagen, die ihnen auf die durch ihre Taetigkeit
etwa entfallende Umsatzsteuer entstehen. Im uebrigen beschliesst die Hauptversammlung
ueber eine eventuelle Verguetung.

§ 11 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung der Anteilseigner der Holding.

(2) In der Hauptversammlung entfaellt auf je einhunderttausend Deutsche Mark eingezahlte
Beteiligung eine Stimme.

(3) Die Anteilseigner werden in der Hauptversammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter
oder durch zur Stimmabgabe Bevollmaechtigte vertreten.

§ 12 Befugnisse der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung beschliesst ueber:
1.    die Feststellung des Jahresabschlusses,
2.    die Verwendung des Jahresueberschusses,
3.    die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats,
4.    die Bestellung des Abschlusspruefers zur Pruefung des Jahresabschlusses,
5.    Aenderungen des Statuts,
6.    Aenderungen des Grundkapitals,
7.    den Erwerb und die Veraeusserung von Beteiligungen,
8.    die Aufnahme neuer Geschaeftszweige oder die Aufgabe vorhandener
      Taetigkeitsbereiche,
9.    die Umwandlung der Holding in eine Aktiengesellschaft und die Feststellung der
      Satzung der Aktiengesellschaft,
10.   die Aufloesung der Holding.

§ 13 Sitzungen und Beschluesse der Hauptversammlung
(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jaehrlich in den ersten sieben
Monaten des Jahres statt. Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn
der Verwaltungsrat oder der Vorstand sie fuer notwendig erachten.

(2) Die Einberufung der Hauptversammlung ergeht schriftlich durch den Vorsitzenden des
Verwaltungsrats unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung soll mindestens zehn Tage

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vor dem Sitzungstage abgesandt werden. In dringenden Faellen kann die Einberufungsfrist
angemessen verkuerzt werden.

(3) In der Hauptversammlung fuehrt der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder sein
Stellvertreter den Vorsitz. Ueber die Verhandlung in der Hauptversammlung wird eine
Niederschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte des Kapitals
vertreten ist. Bevollmaechtigte Vertreter der Anteilseigner muessen eine schriftliche
Vollmacht vorlegen, die in Verwahrung der Holding bleibt.

(5) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschluesse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Im Fall der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschluesse ueber
Aenderungen des Statuts, Aenderungen des Grundkapitals, die Aufloesung der Holding, die
Umwandlung der Holding in eine Aktiengesellschaft und die Feststellung der Satzung der
Aktiengesellschaft beduerfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des vertretenen
Kapitals; sie beduerfen der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde. Im Falle der Aufloesung ist
das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermoegen der Holding unter
die Anteilseigner im Verhaeltnis ihrer Anteile zu verteilen.

(6) An der Hauptversammlung sollen der Vorstand und die Verwaltungsratsmitglieder
teilnehmen. Die Aufsichtsbehoerde kann an der Hauptversammlung teilnehmen.

§ 14 Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht fuer das vergangene
Geschaeftsjahr in den ersten drei Monaten eines jeden Geschaeftsjahres aufzustellen und
dem Abschlusspruefer vorzulegen.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs fuer grosse Kapitalgesellschaften
aufzustellen und zu pruefen. Nach Eingang des Pruefungsberichts beim Vorstand sind
der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Pruefungsbericht mit dem Vorschlag
des Vorstands fuer den Beschluss der Hauptversammlung ueber die Verwendung des
Jahresueberschusses dem Verwaltungsrat vorzulegen.

§ 15 Geschaeftsjahr
Das Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Verwendung des Jahresueberschusses
Soweit die Hauptversammlung nicht etwas anderes beschliesst, ist der Jahresueberschuss an
die Anteilseigner auszuschuetten.

§ 17 Staatsaufsicht
Die Holding untersteht der Aufsicht der Bundesrepublik Deutschland; die Aufsicht wird
durch das Bundesministerium der Finanzen ausgeuebt. Die Aufsichtsbehoerde ist befugt,
alle Auskuenfte zu verlangen und alle Anordnungen zu treffen, um den Geschaeftsbetrieb
der Holding mit den Gesetzen, dem Statut und den sonstigen Bestimmungen in Einklang zu
halten.

§ 18 Pruefungsrecht
Den zustaendigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2 des
Haushaltsgrundsaetzegesetzes und in § 112 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgefuehrten
Rechte zu.

§ 19 Uebergangs- und Schlussbestimmung
Die Holding, vormals Genossenschaftsbank Berlin, ist Rechtsnachfolgerin der Bank fuer
Landwirtschaft und Nahrungsgueterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik.


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