Satzung der Pensionskasse Deutscher
Eisenbahnen und Strassenbahnen VVaG
Koeln (Anlage zur Verordnung ueber die
Feststellung der Satzung der Pensionskasse
Deutscher Eisenbahnen und Strassenbahnen
VVaG)
PKDBSa
vom 14.01.2006
"Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Strassenbahnen VVaG Koeln
(Anlage zur Verordnung ueber die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher
Eisenbahnen und Strassenbahnen VVaG) vom 14. Januar 2006 (BGBl. I S. 167)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2006
Text der Verordnung siehe: PKDBV
I.
Allgemeines
§ 1 Rechtsform und Sitz der Kasse
(1) Die Kasse fuehrt die Firma "Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Strassenbahnen
VVaG" und hat ihren Sitz in Koeln. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(2) Geschaeftsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Zweck der Kasse
(1) Die Kasse hat den Zweck, die Altersversorgung der Arbeitnehmer der beteiligten
Arbeitgeber in Ergaenzung der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen.
Soweit die Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse Eigenbeitraege der Arbeitnehmer
vorsehen, sind auch diese ab dem 1. Januar 2002 von der Versorgungszusage der
beteiligten Arbeitgeber nach § 1 BetrAVG umfasst (betriebliche Altersversorgung),
um die Foerderungsvoraussetzungen nach § 10a in Verbindung mit Abschnitt XI des
Einkommensteuergesetzes zu erfuellen.
(2) Die Abteilung Z 2002 der Kasse hat den Zweck, ab dem 1. Januar 2002 den beteiligten
Arbeitgebern und deren Arbeitnehmern fuer die ergaenzende kapitalgedeckte betriebliche
Altersversorgung durch Entgeltumwandlung und sonstige Beitraege nach den Bestimmungen
des Altersvermoegensgesetzes vom 26. Juni 2001 einen foerderungsfaehigen Durchfuehrungsweg
bereitzustellen.
(3) Die Kasse kann fuer die beteiligten Arbeitgeber die Durchfuehrung betrieblicher
Versorgungszusagen uebernehmen, wenn diese nach einem Muster gestaltet sind, das von dem
Kuratorium der Kasse gebilligt worden ist. Hierbei koennen auch Versorgungsberechtigte
der beteiligten Arbeitgeber betreut werden, die nicht Mitglieder der Kasse
sind. Die Kasse ist in den in Satz 1 und 2 genannten Faellen nicht Schuldner der
Versorgungsleistungen; die Finanzierung der zusaetzlichen Versorgungsleistungen ist
-1-
allein Sache des jeweiligen beteiligten Arbeitgebers. Die Einzelheiten der von der
Kasse zu uebernehmenden Aufgaben sind vertraglich festzulegen; dabei ist die Verwaltung
zu verpflichten, die der Pensionskasse durch die Betreuung entstehenden zusaetzlichen
Verwaltungskosten durch eine angemessene Pauschale abzugelten.
§ 2a Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Kasse wird durch Abschluss eines Beitrittsvertrags mit
dem Arbeitgeber oder durch Abschluss eines Versicherungsvertrags mit dem Arbeitnehmer
bzw. sonstigen Versicherten begruendet.
(2) Ordentliche Mitglieder der Kasse sind:
a) natuerliche oder juristische Personen gemaess § 4 (Arbeitgeber),
b) Arbeitnehmer, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemaess § 7 zugefuehrt
werden,
c) sonstige Versicherte, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemaess § 8
zugefuehrt werden,
d) ordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 (vgl. § 29 Abs. 1 bis 7),
e) Rentner der Kasse, soweit sie nicht ausserordentliche Mitglieder sind.
(3) Ausserordentliche Mitglieder der Kasse sind:
a) ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die sich gemaess § 35 freiwillig
weiter versichern, auch nach Eintritt des Rentenfalls,
b) ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die gemaess § 36 beitragsfrei
versichert sind, auch nach Eintritt des Rentenfalls, und
c) ausserordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 gemaess § 29 Abs. 8 i. V. m. § 30c
und § 30e Abs. 2, auch nach Eintritt des Rentenfalls,
d) Rentner, deren Arbeitgeber aus der Mitgliedschaft in der Kasse ausgeschieden ist.
(4) In den Faellen des Absatzes 2 Buchstaben b), c) und d) beginnt die Mitgliedschaft
mit der Aushaendigung des Aufnahmescheins an den Arbeitnehmer bzw. sonstigen
Versicherten.
§ 2b Begriffe
(1) Soweit in der Satzung der Begriff Arbeitnehmer verwendet wird, umfasst dieser auch
die sonstigen Versicherten gemaess § 8, sofern nicht ausdruecklich etwas anderes geregelt
ist.
(2) Soweit in dieser Satzung der Begriff Versicherter verwendet wird, umfasst dieser
alle ordentlichen und alle ausserordentlichen Mitglieder der Kasse (§ 2a Abs. 2 und 3)
mit Ausnahme der beteiligten Arbeitgeber.
§ 3 Verhaeltnis der Kasse zu anderen Versorgungseinrichtungen
(1) Die Kasse kann mit anderen Versorgungseinrichtungen Gegenseitigkeitsabkommen
derart abschliessen, dass bei dem Uebertritt von einer Kasse zu der anderen die fuer
den Arbeitnehmer eingezahlten Beitraege ganz oder teilweise herausgegeben werden.
Die Durchfuehrung im Einzelfall bedarf der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers.
Von anderen Versorgungseinrichtungen herausgegebene Beitraege werden zu einer
Nachversicherung des Arbeitnehmers verwendet; soweit Gegenseitigkeit vereinbart worden
ist, koennen die bei der anderen Versorgungseinrichtung versichert gewesenen Zeiten als
Beitragszeiten zur Kasse angerechnet werden.
(2) Die Kasse kann die Abwicklung von Versicherungsbestaenden anderer Pensionskassen
und Versorgungseinrichtungen uebernehmen, sofern die versicherungstechnische Deckung
der uebernommenen Verpflichtungen gewaehrleistet ist. Sie kann in solchen Faellen an
Stelle des bisherigen obersten Organs der uebernommenen Pensionskasse eine besondere
Mitgliedervertretung einrichten, die an Stelle der Hauptversammlung ueber etwaige
-2-
Aenderungen der Versicherungsbedingungen des uebernommenen Bestandes zu beschliessen hat.
Solche Beschluesse beduerfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums und der
Genehmigung der Aufsichtsbehoerde.
(3) Vertraege nach Absatz 1 und 2 beduerfen der Genehmigung des Kuratoriums und der
Aufsichtsbehoerde.
II.
Die beteiligten Arbeitgeber
§ 4 Beitrittsrecht
(1) Der Kasse koennen als beteiligte Arbeitgeber alle juristischen und natuerlichen
Personen beitreten, die Eigentuemer, Paechter oder Betriebsfuehrer von Eisenbahnen,
Strassenbahnen, Schienenwegen oder sonstigen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben sind.
Als beteiligte Arbeitgeber koennen der Kasse auch juristische und natuerliche Personen
beitreten, die verkehrs- und versorgungsbetriebstypische Serviceleistungen (z. B.
Reinigung, Werkstaetten, Bewachung, Fahrgastkontrollen, u. Ae.) erbringen, sofern
mindestens 65 v. H. ihres Jahresumsatzes aus Serviceleistungen fuer an der Kasse
beteiligte Verkehrs- und Versorgungsunternehmen nach Satz 1 erzielt werden. Wird in
einem Kalenderjahr der Prozentsatz des Jahresumsatzes von 65 v. H. unterschritten,
so duerfen der Kasse von diesem beteiligten Arbeitgeber nach Ablauf des betreffenden
Kalenderjahres keine Arbeitnehmer mehr zugefuehrt werden.
(1a) Der Beitritt kann auf die Abteilung Z 2002 beschraenkt werden. In diesem Fall
finden die fuer die anderen Abteilungen der Kasse geltenden Rechte und Pflichten keine
Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf
Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 beschraenkt haben, und auf die
bei diesen Arbeitgebern in der Abteilung Z 2002 begruendeten Versicherungsverhaeltnisse
keine Anwendung.
(2) Der Beitritt kann auf einen Teilbetrieb beschraenkt werden. Aus besonderen
Gruenden, insbesondere wenn fuer einen Teil der Arbeitnehmer bereits eine besondere
Versorgungsregelung besteht, kann der Beitritt auch auf einen bestimmten Personenkreis
beschraenkt werden. Wird durch die Beschraenkung des Beitritts das Versicherungsrisiko
erhoeht, so ist der beitretende Arbeitgeber zu verpflichten, zum Ausgleich des erhoehten
Risikos besondere Zahlungen zu leisten.
(3) Der Kasse koennen als beteiligte Arbeitgeber ferner alle juristischen und
natuerlichen Personen beitreten, auf die im Wege des Teilbetriebsuebergangs, der
Abspaltung oder auf aehnliche Weise ein Teil der Arbeitnehmer von Arbeitgebern im
Sinne des Absatzes 1 uebergegangen sind; der Beitritt ist in diesen Faellen, soweit
nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfuellt sind, auf den uebergegangenen
Personenkreis zu beschraenken.
(4) Der Kasse koennen als beteiligte Arbeitgeber auch die fuer die beteiligten
Arbeitgeber (Abs. 1) taetigen Verbaende beitreten.
(5) Der Beitrittsvertrag bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.
§ 5 Pflichten der beteiligten Arbeitgeber
(1) Die beteiligten Arbeitgeber haben vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts
ab bei der Neueinstellung von Arbeitnehmern diese zum Beitritt zu der Kasse zu
verpflichten, sobald und soweit eine Versicherungspflicht nach dieser Satzung
vorliegt. Das Kuratorium kann einen Arbeitgeber im Einzelfalle von dieser Verpflichtung
freistellen, wenn ein Arbeitnehmer die Nichtzufuehrung schriftlich beantragt,
der entweder einer anderen Pensions- oder Versorgungskasse angehoert oder einem
Versorgungstarifvertrag unterliegt, der die Nichtzufuehrung auf Antrag zulaesst.
Ueber die Zufuehrung der im Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Arbeitnehmer sind
Einzelheiten in dem Beitrittsvertrag zu regeln. Weigert sich ein zufuehrungspflichtiger
Arbeitnehmer, den Antrag auf Aufnahme zu stellen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet,
-3-
als Abgeltung die Beitraege zu zahlen, die als Arbeitgeberbeitraege zu zahlen waeren, wenn
der Arbeitnehmer Mitglied der Kasse geworden waere. Eine Erstattung der Abgeltung ist
ausgeschlossen.
(2) Die Arbeitgeber haben alle Aenderungen ihrer Betriebs- oder Rechtsform unverzueglich
der Kasse mitzuteilen.
(3) Die Arbeitgeber haben die oertlichen Geschaefte der Kasse mit Einschluss
der vom Vorstand oder Kuratorium angeordneten Erhebungen unter Mitwirkung der
Arbeitnehmervertretung wahrzunehmen. Ebenso regeln sie den Verkehr der Kasse mit den
Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen. Sie haben die Beitraege einzuziehen und an
die Kasse abzufuehren. Soweit sie Kassenleistungen auszahlen, haben sie die dadurch
entstehenden Kosten zu tragen.
(4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Kasse alle von ihr verlangten Auskuenfte
sachgemaess und wahrheitsgetreu zu erteilen und dem Vorstand oder seinen Beauftragten die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, fuer jeden bei ihnen in einem Kalenderjahr
beschaeftigten Arbeitnehmer, getrennt nach den Abteilungen der Kasse, bis spaetestens zum
15. Februar des Folgejahres in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu melden,
1. die Hoehe des Gesamtjahresbeitrags,
2. die Hoehe des fuer die ergaenzende kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung nach
den Bestimmungen des Altersvermoegensgesetzes vom 26. Juni 2001 erbrachten Anteils
an dem Gesamtjahresbeitrag,
3. die Hoehe des Anteils der erbrachten Beitraege, die
a) aus individuell versteuertem und verbeitragtem Einkommen erbracht wurden,
b) aus steuerfreiem Einkommen (§ 3 Nr. 63 EStG) erbracht wurden,
c) aus pauschal versteuertem Einkommen (§ 40b EStG) erbracht wurden.
§ 6 Ausscheiden von Arbeitgebern
(1) Das Kuratorium kann einen Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zufuehrung weiterer
Arbeitnehmer befreien, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Befreiung von der
Zufuehrungspflicht kann zeitlich befristet werden, wenn nicht hinreichend sicher
feststeht, dass der wichtige Grund voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Bis zur
Abwicklung der zu dem Arbeitgeber gehoerenden Versicherungsverhaeltnisse bleibt der
Arbeitgeber weiterhin Mitglied der Kasse.
(2) Die Arbeitgeber koennen ihre Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Ende
eines Geschaeftsjahres kuendigen.
(3) In besonderen Faellen kann eine Entlassung aus der Mitgliedschaft ohne
Kuendigungsfrist vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber eine gleichwertige Versorgung
anderweitig sicherstellt. Ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.
(4) Im Falle der Stilllegung des Betriebes eines beteiligten Arbeitgebers endet seine
Mitgliedschaft mit dem Beginn der Liquidation; die Mitgliedschaft kann aus besonderen
Gruenden ueber diesen Zeitpunkt hinaus verlaengert werden.
(5) Wird die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen eines beteiligten
Arbeitgebers beantragt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Inkrafttreten des
Eroeffnungsbeschlusses oder der Abweisung des Eroeffnungsantrags mangels Masse.
(6) Kommt ein beteiligter Arbeitgeber seinen satzungsmaessigen Verpflichtungen trotz
Mahnung nicht nach, so kann die Mitgliedschaft mit Zustimmung des Kuratoriums fristlos
gekuendigt werden.
§ 6a Auseinandersetzung mit ausscheidenden Arbeitgebern
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(1) Endet die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers gemaess § 6, so findet eine
Auseinandersetzung statt; die hierfuer erforderlichen versicherungstechnischen
Berechnungen werden von dem staendigen versicherungsmathematischen Gutachter der
Kasse durchgefuehrt. Die Kosten der versicherungstechnischen Berechnungen traegt der
ausscheidende Arbeitgeber.
(2) Wird die Kasse durch den ausscheidenden Arbeitgeber mit Zustimmung der
Arbeitnehmer von allen zukuenftigen Anspruechen aus den zu dem Arbeitgeber gehoerenden
Versicherungsverhaeltnissen freigestellt, so zahlt die Kasse an den uebernehmenden
Versicherungs- oder Versorgungstraeger
a) das um 15 v. H. gekuerzte Deckungskapital der durch das Ausscheiden fortfallenden
laufenden Renten,
b) 90 v. H. der fuer die mit dem Arbeitgeber ausscheidenden aktiven Arbeitnehmer
entrichteten Beitraege.
Wird die nach Satz 1 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer verweigert, so regelt
sich die Abwicklung der Versicherungsverhaeltnisse nach §§ 35 bis 37.
(3) Werden die im Zeitpunkt des Ausscheidens zu dem Arbeitgeber gehoerenden
Versicherungsverhaeltnisse weiter durch die Kasse abgewickelt, so hat der Arbeitgeber an
die Kasse zu zahlen
a) den Gegenwartswert aller ihr in den einzelnen Versicherungsverhaeltnissen
satzungsgemaess auferlegten Erstattungspflichten,
b) den Gegenwartswert der zukuenftigen Verwaltungskosten, die fuer die Abwicklung des
aus der Verwaltung hervorgegangenen Versicherungsbestandes noch entstehen werden.
(4) Steht im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Arbeitgebers auf Grund eines gemaess § 57
erstatteten Gutachtens fest, dass die Anwartschaften und Leistungen nicht voll gedeckt
sind, so werden die in Absatz 2 erwaehnten Betraege im Verhaeltnis des Fehlbetrages
gekuerzt; im Falle des Absatzes 3 hat der Arbeitgeber zusaetzlich den Barwert des
ungedeckten Teils der Anwartschaften und Renten des aus ihr hervorgegangenen
Versicherungsbestandes an die Kasse zu zahlen.
III.
Die Arbeitnehmer
§ 7 Versicherungspflicht
(1) Der Kasse sind alle Arbeitnehmer zuzufuehren, die nicht unter Absatz 2 fallen,
sobald die Probezeit abgelaufen ist. Arbeitnehmer, die geringfuegig im Sinne von § 8
Abs. 1 SGB IV beschaeftigt werden, sowie befristet beschaeftigte Arbeitnehmer koennen der
Kasse nach Ablauf der Probezeit zugefuehrt werden.
(2) Der Kasse koennen nicht zugefuehrt werden
a) Arbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) Arbeitnehmer, die von Beginn der Versicherungspflicht an bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres die Wartezeit (§ 12 Abs. 1 fuer Abteilung A) nicht erfuellen koennen;
fruehere Versicherungsverhaeltnisse, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind
zu beruecksichtigen,
c) Arbeitnehmer, die auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger Bestimmungen von
der Zusatzversicherung ausgeschlossen sind.
(3) Hat sich ein Arbeitnehmer geweigert, den Antrag auf Zufuehrung zu stellen, kann er
zu einem spaeteren Zeitpunkt nur mit Zustimmung des Kuratoriums aufgenommen werden. Die
Kasse kann die Aufnahme von der Verpflichtung zur Nachversicherung bestimmter Zeiten
oder zur Zahlung einer einmaligen oder laufenden Abgeltung fuer die verspaetete Zufuehrung
abhaengig machen, soweit dies erforderlich ist, um versicherungsmathematisch errechnete
Nachteile von der Kasse abzuwenden. Die Hoehe der Beitraege fuer die Nachversicherung bzw.
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der Abgeltungsbetraege wird durch den Technischen Geschaeftsplan der Kasse festgelegt,
der der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde bedarf.
(4) Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eingestellt werden, koennen
auf Antrag des Arbeitnehmers von der Zufuehrungspflicht befreit werden.
§ 8 Versicherungsberechtigung
Der Kasse koennen ausserdem zugefuehrt werden
a) die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschaeftsfuehrer der Arbeitgeber,
b) die Arbeitnehmer der Kasse,
c) die Arbeitnehmer der fuer die beteiligten Arbeitgeber taetigen Verbaende.
Soweit Arbeitnehmer der Kasse oder von Verbaenden versichert werden, haben die Kasse
oder der Verband fuer diese Versicherungsverhaeltnisse die Rechte und Pflichten eines
beteiligten Arbeitgebers.
§ 9 Ende der ordentlichen Mitgliedschaft
(1) Tritt ein Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers in den Dienst
eines anderen beteiligten Arbeitgebers ueber, so bleibt seine ordentliche Mitgliedschaft
bestehen. Im Uebrigen aber endet die ordentliche Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden
aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers (ausser im Falle der Pensionierung)
sowie mit dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Kasse. Die Arbeitnehmer, die ihr
Versicherungsverhaeltnis gemaess § 35 oder § 36 bzw. § 30c oder § 30e Abs. 2 fortsetzen
sowie die Rentenempfaenger, deren Arbeitgeber aus der Kasse ausgeschieden ist, sind
ausserordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
(2) Eine ordentliche Mitgliedschaft erlischt nicht, wenn die Voraussetzungen der
Versicherungspflicht fortfallen, sofern der Arbeitnehmer im Dienst eines beteiligten
Arbeitgebers bleibt. Dagegen erlischt die ordentliche Mitgliedschaft, wenn der
Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit teilweise oder voll erwerbsgemindert (§§ 43, 240
SGB VI) wird und kein Rentenanspruch gegen die Kasse besteht.
(3) Ein Arbeitnehmer, der der Kasse zugefuehrt worden ist, ohne dass eine
Zufuehrungspflicht bestanden hat, kann die Mitgliedschaft jederzeit zum Ende des Monats
kuendigen, in dem die Kuendigung bei der Kasse eingeht.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt ausserdem nicht, wenn der Arbeitnehmer
auf Grund eines fuer den beteiligten Arbeitgeber geltenden Tarifvertrages im Sinne des
Vorruhestandsgesetzes aus dem Arbeitsverhaeltnis ausscheidet, solange dem Arbeitnehmer
ununterbrochen ein Anspruch auf Vorruhestandsleistungen zusteht; ein Ruhen des
Anspruchs bis zu 150 Tagen ist unschaedlich.
§ 10 Versicherungsarten
(1) Die am 31. Dezember 1999 vorhandenen Mitglieder der Abteilung A bleiben in der
Abteilung A, die als geschlossener Bestand weitergefuehrt wird.
(2) Ab 1. Januar 2000 finden Neuaufnahmen nur noch in die Abteilung A 2000 statt.
(3) Ab 1. Januar 2002 finden Neuaufnahmen auch in die Abteilung Z 2002 statt.
Die Aufnahme in die Abteilung Z 2002 ist unabhaengig von der Mitgliedschaft in den
Abteilungen A oder A 2000 und besonders zu beantragen.
(4) Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Versorgungsansprueche gegen sich selbst
eingeraeumt, so kann er die Versicherung in Abteilung A bzw. A 2000 bei der Kasse
als Rueckversicherung durchfuehren. In diesem Falle hat der Arbeitgeber auch die
Arbeitnehmerbeitraege zu entrichten; andererseits werden die Kassenleistungen nicht an
den Arbeitnehmer, sondern an den Arbeitgeber gezahlt. Weist der Arbeitnehmer nach, dass
der Arbeitgeber sein eigenes Versorgungsversprechen nicht erfuellt, so hat die Kasse die
Kassenleistungen an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
§ 11 Aerztliche Untersuchung bei der Aufnahme und Risikozuschlag
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(1) Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, fuer die nach § 8 keine Zufuehrungspflicht besteht,
kann ein von dem Vertrauensarzt des Arbeitgebers oder von einem beamteten Arzt
abgegebenes Gutachten ueber den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gefordert werden
und die Annahme von der Zahlung eines Zuschlags zum Beitrag (Risikozuschlag) abhaengig
gemacht werden. Die Hoehe des Risikozuschlags richtet sich im Einzelfall nach dem
Ergebnis der Gesundheitspruefung. Der Risikozuschlag wird bei der Rentenberechnung fuer
den Arbeitnehmer nicht beruecksichtigt. Der Risikozuschlag faellt fort oder vermindert
sich entsprechend, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass durch eine wesentliche
Besserung des Gesundheitszustandes die die Gefahr der Dienstunfaehigkeit erhoehenden
Umstaende ganz oder teilweise entfallen sind. Den Risikozuschlag sowie die Kosten
fuer die notwendigen Untersuchungen und Berechnungen haben der Arbeitnehmer und der
Arbeitgeber anteilig zu tragen; die Anteile richten sich nach dem fuer den jeweiligen
Arbeitgeber massgeblichen satzungsmaessigen Verhaeltnis von Arbeitgeberbeitrag und
Arbeitnehmerbeitrag.
(2) Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, zur
Abteilung Z 2002 kann die Kasse von den in Absatz 1 genannten Rechten Gebrauch
machen. Der beteiligte Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kasse in diesen Faellen auf
ihr bekannte oder leicht erkennbare besondere Gesundheitsrisiken des angemeldeten
Arbeitnehmers hinzuweisen, soweit gesetzliche Datenschutzbestimmungen nicht
entgegenstehen; der zur Anmeldung anstehende Arbeitnehmer ist verpflichtet, den
Arbeitgeber bezueglich der Meldung von derartigen Gesundheitsrisiken von einer eventuell
bestehenden Geheimhaltungspflicht zu befreien; erfolgt diese Befreiung nicht, ist
dieser Umstand der Kasse von dem Arbeitgeber mitzuteilen.
IV.
Die Versicherungsbedingungen der Abteilung A
1.
Die Versicherungsleistungen
§ 12 Voraussetzungen des Rentenanspruchs
(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung A haben einen Anspruch auf eine Rente
A nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet
haben oder wenn sie eine
a) Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als Vollrente,
b) Altersrente fuer langjaehrig Versicherte nach § 36 oder nach § 236 SGB VI als
Vollrente,
c) Altersrente fuer Schwerbehinderte nach § 37 oder nach § 236a SGB VI als Vollrente,
d) Altersrente fuer langjaehrig unter Tage beschaeftigte Bergleute nach § 40 SGB VI als
Vollrente,
e) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB
VI als Vollrente,
f) Altersrente fuer Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente,
g) Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI,
h) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfaehigkeit nach § 240 SGB VI
erhalten;
B nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie, ohne in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert zu sein oder die Voraussetzungen fuer den Bezug einer
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfuellen,
a) das 65. Lebensjahr vollendet haben,
b) das 63. Lebensjahr vollendet und eine Mitgliedszeit von 35 Jahren haben,
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c) das 60. Lebensjahr vollendet und eine Mitgliedszeit von 35 Jahren haben und als
Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes anerkannt sind,
d) das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder arbeitslos im Sinne des SGB sind und
innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor der Antragstellung insgesamt 52 Wochen
arbeitslos waren oder in den letzten 24 Kalendermonaten Altersteilzeitarbeit
ausgeuebt haben, in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung acht Jahre
Beitraege entrichtet haben, eine Mitgliedszeit von 15 Jahren haben und vor dem 1.
Januar 1952 geboren sind,
e) voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung (vgl. § 43 SGB VI) sind,
f) teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfaehigkeit (vgl. § 240 SGB VI) sind,
g) die Voraussetzungen des § 30a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung erfuellen;
C nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten und Vollendung des 60. Lebensjahres,
wenn sie
a) infolge eines koerperlichen Gebrechens oder wegen Schwaeche ihrer koerperlichen oder
geistigen Kraefte zu der Erfuellung ihrer zuletzt ausgeuebten Dienstverpflichtungen
dauernd unfaehig sind und von dem beteiligten Arbeitgeber nicht anderweitig
beschaeftigt werden,
b) infolge Stilllegung oder Einschraenkung des Betriebes ihres Arbeitgebers entlassen
werden, obwohl ihr Beschaeftigungsverhaeltnis auf Grund eines Tarifvertrages oder
sonstiger vertraglicher Vereinbarung nur aus wichtigem Grund gekuendigt werden
kann.
In saemtlichen Faellen des Absatzes 1 Buchstabe A gelten die Vorschriften der
gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI), die eine vorzeitige Inanspruchnahme der
jeweiligen Rente gestatten, sowie die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
(SGB VI) ueber die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen entsprechend. Wird von
dem Recht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente Gebrauch gemacht, findet die
Rentenabschlagsregelung des § 16 Abs. 1a, auch in den Faellen der stufenweisen Anhebung
der Altersgrenzen, Anwendung. Ebenso findet die Rentenabschlagsregelung des § 16
Abs. 1a Anwendung, wenn eine Rente nach Satz 1 Buchstabe B b) oder Buchstabe B g)
vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder eine Rente nach Satz 1 Buchstabe B c) vor
Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird.
Erhaelt der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente
wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit (§ 102 Abs. 2 SGB VI), so ist ihm, wenn die uebrigen
Voraussetzungen nach Satz 1 A g), h) erfuellt sind, eine zeitlich begrenzte Rente fuer
die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung oder Dienstunfaehigkeit zu gewaehren,
wenn diese bereits sechs Monate dauert und das Mitglied keinen Anspruch auf Lohn- oder
Gehaltszahlung, Krankenbezuege oder Krankengeld hat.
(2) Anspruch auf eine Rente nach Absatz 1 Satz 1 A b) bis g) 1. Alternative und B
b) bis e) 1. Alternative sowie B g) besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
neben einer Beschaeftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstaetigkeit nur
dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §
34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) nicht ueberschritten wird. Hierbei werden die Entgelte aus
mehreren Beschaeftigungen oder Erwerbstaetigkeiten sowie die Beschaeftigungen oder
Erwerbstaetigkeiten zusammengerechnet. Die Rente faellt mit Beginn des Monats weg,
in dem die Entgelte aus Beschaeftigung oder Erwerbstaetigkeit bzw. die Beschaeftigung
oder Erwerbstaetigkeit den Umfang gemaess Satz 1 ueberschreitet. Der Arbeitnehmer ist
verpflichtet, die Aufnahme oder Ausuebung einer Beschaeftigung oder Erwerbstaetigkeit, die
den nach Satz 1 gestatteten Umfang ueberschreitet, der Kasse unverzueglich anzuzeigen.
(2a) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 A g) 2.
Alternative und h) sowie B e) 2. Alternative und f) wird das fuer denselben Zeitraum
erzielte monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Haelfte angerechnet, soweit
es den Freibetrag nach Satz 3 ueberschreitet. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus
mehreren Beschaeftigungen werden zusammengerechnet. Der Freibetrag betraegt 50 v. H.
des monatlichen versicherungsfaehigen Einkommens, das der Versicherte im Durchschnitt
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der letzten sechs Monate vor Eintritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag
wird nach Eintritt des Rentenfalls jaehrlich in entsprechender Anwendung der jeweils
massgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung
entsprechend Rentenwert West) angepasst.
Fuer eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stehen dem
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
1. Vorruhestandsgeld,
2. Krankengeld,
a) das auf Grund einer Arbeitsunfaehigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der
Rente eingetreten ist, oder
b) das auf Grund einer stationaeren Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn
der Rente begonnen worden ist,
3. Versorgungskrankengeld,
a) das auf Grund einer Arbeitsunfaehigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der
Rente eingetreten ist, oder
b) das waehrend einer stationaeren Behandlungsmassnahme geleistet wird, wenn diesem
ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
zugrunde liegt,
4. Uebergangsgeld,
a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
zugrunde liegt oder
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und
5. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialgesetzbuchs genannten
Sozialleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengelds.
Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu beruecksichtigen.
(3) Die Wartezeit gilt als erfuellt, wenn der Versicherungsfall durch einen
Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist, der im
Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begruendenden Arbeitsverhaeltnis
erlitten wurde.
(4) Die Ansprueche nach den Absaetzen 1 bis 3 bestehen nicht, wenn sich der Arbeitnehmer
seine teilweise oder volle Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) oder seine
Dienstunfaehigkeit vorsaetzlich zugefuegt hat.
(5) Die Rente kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die
Dienstunfaehigkeit oder Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beim Begehen einer Handlung
zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsaetzliches
Vergehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines
anderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches
Urteil ergeht. Hat der Arbeitnehmer bisher Angehoerige ueberwiegend unterhalten, die nach
seinem Tode Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben wuerden, so kann der Vorstand
nach Anhoerung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung diesen die Rente ganz
oder teilweise bewilligen.
§ 13 Gehaltszuschuss
(1) Ein Arbeitnehmer, der nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten und Vollendung
des 60. Lebensjahres infolge eines koerperlichen Gebrechens oder wegen Schwaeche
seiner koerperlichen oder geistigen Kraefte zu der Erfuellung seiner zuletzt ausgeuebten
Dienstverpflichtungen dauernd unfaehig geworden ist, zur Dienstleistung in einer anderen
Dienststellung aber noch im Stande ist, ist verpflichtet, eine solche anderweitige
Taetigkeit bei seinem Betrieb anzunehmen, wenn ihm die Annahme zugemutet werden kann,
ihm die Kosten eines etwaigen Umzuges erstattet werden und ihm die Annahme der neuen
Taetigkeit ohne unueberwindbare erhebliche wirtschaftliche Schaedigungen moeglich ist.
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(2) Soweit der Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt, durch die
Uebernahme einer anderen Taetigkeit den durch Tarifvertrag oder sonstige Vereinbarungen
begruendeten Anspruch auf eine mindestens zwei Jahre versicherte Gehalts- oder
Lohngruppe verliert, erhaelt er einen Gehaltszuschuss; es sei denn, dass er sich die
Dienstunfaehigkeit vorsaetzlich oder bei arbeitsrechtlich nicht zulaessiger Nebenarbeit
zugezogen hat oder diese auf einen Unfall zurueckzufuehren ist, der in einem fremden,
eigenen oder Familienbetrieb, bei Berufssport, bei schuldhafter Beteiligung an
Schlaegereien oder bei einer strafbaren Handlung eingetreten ist.
(3) Als Gehaltszuschuss wird der Unterschiedsbetrag gezahlt, der zwischen dem
Grundgehalt oder der Grundverguetung und dem Ortszuschlag der Stufe 2 der alten
Gehaltsgruppe oder dem alten Monatstabellenlohn und dem jeweiligen monatlichen
Gesamtarbeitsentgelt aus der neuen Taetigkeit fuer die regelmaessige Arbeitszeit besteht.
Der Gehaltszuschuss darf jedoch die Rente, die gemaess § 12 Abs. 1 C a) im Zeitpunkt des
Beginns des Gehaltszuschusses zu zahlen waere, nicht uebersteigen.
(4) Auf den Beginn und das Ende sowie auf das Ruhen und die Kuerzung des Anspruchs
auf Gehaltszuschuss sind die Bestimmungen fuer die Rente entsprechend anzuwenden. Der
Gehaltszuschuss faellt ausserdem fort, sobald der Arbeitnehmer wieder seine alte Gehalts-
oder Lohngruppe oder den alten Monatstabellenlohn erreicht.
§ 14 Sterbegeld
(1) Stirbt der Arbeitnehmer vor Vollendung der Wartezeit, erhalten seine Angehoerigen,
sofern kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gemaess § 15 Abs. 2 besteht, ein
Sterbegeld in Hoehe der insgesamt fuer den Arbeitnehmer entrichteten Beitraege. Der
Anspruch auf Sterbegeld steht in erster Linie dem Ehepartner zu. Ist der Arbeitnehmer
nicht verheiratet, so bestimmt der Vorstand nach Anhoerung des Arbeitgebers und der
Arbeitnehmervertretung, an wen das Sterbegeld zu zahlen ist. Dabei soll in erster Linie
derjenige beruecksichtigt werden, der nachweislich die Beerdigungskosten oder die Kosten
der letzten Krankheit getragen hat.
(2) Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit, ohne rentenberechtigte
Angehoerige zu hinterlassen, so erhaelt diejenige natuerliche Person, die die Kosten der
Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Hoehe von zwei Monatsbetraegen der Rente,
die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zugestanden haette, hoechstens aber in Hoehe
der gewoehnlichen Bestattungskosten. Wenn die ungedeckten Kosten hoeher sind, kann das
Sterbegeld bis zur Hoehe der gewoehnlichen Bestattungskosten erhoeht werden.
(3) Beim Tode eines Rentenempfaengers erhalten der ueberlebende Ehegatte, die leiblichen
Abkoemmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten
der aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie seine
Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur haeuslichen Gemeinschaft des
Rentenempfaengers gehoert haben. Das Sterbegeld wird in Hoehe von zwei Monatsbetraegen
der im Sterbemonat zustehenden Rente, hoechstens aber in Hoehe der gewoehnlichen
Bestattungskosten, in einer Summe gezahlt.
§ 15 Anspruchsberechtigte Hinterbliebene
(1) Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit, so haben Anspruch auf eine
Hinterbliebenenrente
a) die Witwe, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers
geschlossen war,
b) der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen war und
der Tod der Arbeitnehmerin nach dem 30. Juni 1986 eingetreten ist; ist der Tod der
Arbeitnehmerin vor dem 1. Juli 1986 eingetreten, besteht ein Anspruch des Witwers
auf Hinterbliebenenrente nur dann, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres
der Arbeitnehmerin geschlossen war und die Arbeitnehmerin den Unterhalt der Familie
ueberwiegend bestritten hat,
c) eine fruehere, nicht wiederverheiratete Ehefrau des Arbeitnehmers, deren Ehe mit
dem Arbeitnehmer geschieden, fuer nichtig erklaert oder aufgehoben ist, wenn der
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Arbeitnehmer zur Zeit seines Todes auf Grund des vor dem 1. Juli 1977 geltenden
Rechts Unterhalt zu leisten hatte,
d) die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder des Arbeitnehmers,
e) die in den Haushalt aufgenommenen Stiefkinder.
Ist die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen,
so ist die Hinterbliebenenrente zu gewaehren, sofern die besonderen Umstaende des Falles
keine voellige oder teilweise Versagung rechtfertigen. Einkuenfte der Witwe sind im
angemessenen Umfange anzurechnen.
(2) Die Wartezeit gilt als erfuellt, wenn der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalles
im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gestorben ist, der im Zusammenhang mit dem
die Pflicht zur Versicherung begruendeten Arbeitsverhaeltnis erlitten wurde.
(3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht fuer diejenigen Hinterbliebenen,
die den Tod des Arbeitnehmers vorsaetzlich herbeigefuehrt haben.
(4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,
1. wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat; es sei denn, dass sie
a) ueber diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
b) infolge koerperlicher oder geistiger Gebrechen ausser Stande ist, sich selbst
zu unterhalten, und dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres
bestanden hat oder
c) ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Foerderung eines freiwilligen
sozialen Jahres leistet,
2. wenn die Waise erst fuer ehelich erklaert, an Kindes statt oder als Pflegekind
angenommen worden ist, nachdem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hatte
oder in den Ruhestand versetzt war,
3. wenn sie Kind einer Arbeitnehmerin und gleichzeitig eheliches Kind des
hinterbliebenen Ehemannes ist oder dessen rechtliche Stellung hat oder ihr
Unterhalt aus sonstigen Gruenden nicht ueberwiegend von der Verstorbenen bestritten
worden ist.
(5) In besonders gelagerten Faellen des Absatzes 4 Ziffer 2 oder 3 kann der Vorstand
nach Anhoerung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung die Waisenrente ganz oder
teilweise bewilligen.
(6) Fuer die am 31. Dezember 2005 bestehenden Versicherungsverhaeltnisse gilt weiterhin
Absatz 1 Buchstabe f) in der bis zum 31. Dezember 2005 gueltigen Fassung dieses
Paragraphen.
§ 16 Hoehe der Versichertenrente
(1) Die Monatsrente betraegt, vorbehaltlich eines Rentenabschlags nach § 16 Abs. 1a,
1,25 v. H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 fuer den Arbeitnehmer insgesamt
entrichteten Beitraege und 1,13 v. H. der Summe der ab dem 1. Januar 2000 fuer den
Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beitraege; zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§
79 ff. EStG) stehen Beitraegen gleich, soweit sie nicht zurueckgefordert werden. Im Falle
einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) betraegt die Hoehe der
Rente 50 v. H. der sich nach Satz 1 ergebenden Rente.
(1a) Wird in den gesetzlich (SGB VI) zugelassenen Faellen von dem Recht zur
vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente Gebrauch gemacht, so wird der fuer die
Versichertengemeinschaft hierdurch entstehende Nachteil dadurch ausgeglichen, dass fuer
jeden Kalendermonat, fuer den der Arbeitnehmer die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt,
ein dauerhafter versicherungsmathematischer Abschlag von dem Teil der Rente erfolgt,
der auf Beitraegen beruht, die fuer die Zeit nach dem 31. Dezember 1999 entrichtet
wurden; dies gilt auch in den Faellen der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen.
Die Hoehe des versicherungsmathematischen Abschlags betraegt 0,15 v. H. je Monat der
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vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bzw.
der Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres.
In den Faellen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente fuer Schwerbehinderte
betraegt der Rentenabschlag jedoch hoechstens 4,5 v. H. (= 0,15 v. H. pro Monat
x 30 Monate); ist die Schwerbehinderung durch einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII)
verursacht, entfaellt der Rentenabschlag vollstaendig. In den Faellen der Inanspruchnahme
einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres betraegt der
Rentenabschlag ebenfalls hoechstens 4,5 v. H. (= 0,15 v. H. pro Monat x 30 Monate); ist
die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) verursacht, entfaellt der
Rentenabschlag vollstaendig. *)
(2) Tritt der Versicherungsfall ein, bevor der Arbeitnehmer das 45. Lebensjahr
vollendet hat, betraegt die Monatsrente mindestens 10 v. H. des waehrend der
Versicherungsdauer durchschnittlich versicherten Einkommens, sofern nicht fuer den
Arbeitnehmer nur ermaessigte Beitraege entrichtet worden sind.
(3) Sind fuer den Arbeitnehmer freiwillige Beitragszuschlaege entrichtet worden, so
werden fuer sie jaehrliche Steigerungsbetraege gemaess § 36 Abs. 2 gewaehrt.
(4) Fuer Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 1967 aufgenommen worden sind und die
Wartezeit vollendet haben, bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt nach den alten
Versicherungsbedingungen erworbene Anwartschaft erhalten, wenn diese guenstiger ist als
die nach § 16 Abs. 1 berechnete Anwartschaft; fuer Arbeitnehmer, deren anrechnungsfaehige
Mitgliedszeit am 30. Juni 1967 weniger als zehn Jahre betraegt, gilt jedoch Folgendes:
Die Anwartschaft betraegt bei einer nur folgenden Hundertsatz
Beitragszeit von weniger als ... Jahren der nach den alten
Versicherungsbedingungen errechneten Werte
6 50
7 60
8 70
9 80
10 90
Fuer die Versicherungszeit nach dem 30. Juni 1967 werden zu den nach Satz 1 erhaltenen
Anwartschaften monatliche Steigerungsbetraege in Hoehe von 1,25 v. H. der seit dem 1.
Juli 1967 entrichteten Beitraege bzw. in Hoehe von 1,13 v. H. der seit dem 1. Januar 2000
entrichteten Beitraege gewaehrt. Ab dem 1. Januar 2002 zugeflossene Altersvorsorgezulagen
(§§ 79 ff. EStG) stehen Beitraegen gleich, soweit sie nicht zurueckgefordert werden.
(5) Bei Arbeitnehmern, deren Versicherungsverhaeltnis auf Grund eines
Gegenseitigkeitsabkommens nach § 3 Abs. 1 auf die Kasse uebergeleitet wurde, betraegt die
Monatsrente fuer die Versicherungszeit bei der anderen Versorgungseinrichtung
a) 1,25 v. H. der Summe der auf die Kasse uebergeleiteten Beitraege,
b) 0,03125 v. H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen
waehrend der Zeit der Pflichtversicherung Umlagen, aber keine Beitraege entrichtet
worden sind.
(6) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird das fuer denselben
Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit,
wie das Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder
voller Erwerbsminderung angerechnet wird.
(7) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder
Erwerbsunfaehigkeit, besteht der jeweilige Anspruch nach Massgabe der einschlaegigen
Vorschriften in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der PK-Satzung bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die fuer
die Bewilligung der Leistung massgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch fuer
einen Anspruch nach Ablauf der Frist.
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(8) Im Falle einer Rente nach § 12 Buchstabe B g) errechnet sich die Rente lediglich
aus den fuer den Arbeitnehmer nach dem 17. Mai 1990 entrichteten Betraegen.
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*) Uebergangsregelungen zu § 16 Abs. 1a:
1. Fuer vor dem 1. Januar 1942 geborene Arbeitnehmer, die (1) bei Rentenbeginn
mindestens 540 Beitragsmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung und
mindestens 300 Beitragsmonate in der Pensionskasse erfuellt haben, oder die (2)
bei Rentenbeginn mindestens 480 Beitragsmonate in der Pensionskasse erfuellt
haben, finden die Rentenabschlaege nach § 16 Abs. 1a keine Anwendung.
2. Fuer Arbeitnehmer, die (1) vor dem 11. Oktober 1942 geboren worden sind und (2)
am 10. Oktober 1997 anerkannt schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfaehig waren
und (3) bei Rentenbeginn mindestens 300 Beitragsmonate in der Pensionskasse
erfuellt haben sowie (4) mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlich relevanten
Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung belegt haben, finden die
Anhebung der Altersgrenze sowie die Rentenabschlagsregelung des § 16 Abs.
1a keine Anwendung, wenn die anerkannte Schwerbehinderung, Berufs- oder
Erwerbsunfaehigkeit bei Rentenbeginn vorliegt.
§ 16a Versichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes
(1) War ein Rentenberechtigter nach dem 21. Dezember 1974 aber vor dem 1. Januar 2002
und nach Vollendung seines 35. Lebensjahres aus einem Arbeitsverhaeltnis ausgeschieden,
auf Grund dessen er
a) seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen
Rechtsvorgaenger pflichtversichert gewesen ist oder
b) - wenn das Arbeitsverhaeltnis mindestens zwoelf Jahre ohne Unterbrechung bestanden
hatte - seit mindestens drei Jahren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder
dessen Rechtsvorgaenger pflichtversichert gewesen ist,
wird die Versichertenrente, soweit keine freiwillige Weiterversicherung nach § 35
beantragt wird, fuer die Zeit dieses Arbeitsverhaeltnisses wie folgt berechnet:
1. Fuer je zwoelf der in dem nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) massgebenden
Arbeitsverhaeltnis zurueckgelegten Beitragsmonate (§ 60 Abs. 1) werden als monatliche
Versichertenrente 0,4 v. H. des versicherungsfaehigen Einkommens im Sinne von Nr.
2 gewaehrt. Ein verbleibender Rest von weniger als zwoelf Beitragsmonaten bleibt bei
der Berechnung unberuecksichtigt.
2. Versicherungsfaehiges Einkommen im Sinne von Nummer 1 ist das versicherungsfaehige
Einkommen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 im letzten Monat vor der Beendigung des
Arbeitsverhaeltnisses.
(2) Erreicht der nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 errechnete Betrag nicht den Betrag der Rente
nach § 36 Abs. 2, ist diese Rente massgebend.
(3) Der Rentenanspruch nach Absatz 1 oder 2 besteht, wenn die Voraussetzungen nach § 35
Abs. 3 Buchstaben a) bis c) gegeben sind.
§ 16b Versichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes
Scheidet ein Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2001 und nach Vollendung seines
30. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhaeltnis aus, auf Grund dessen er seit mindestens
fuenf Jahren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgaenger
pflichtversichert gewesen ist, wird die Versichertenrente, soweit keine freiwillige
Weiterversicherung nach § 35 beantragt wird, fuer die Zeit dieses Arbeitsverhaeltnisses
nach § 36 Abs. 2, sofern er Mitglied in der Abteilung A ist, oder nach § 24 Abs. 2,
sofern er Mitglied in der Abteilung A 2000 ist, berechnet.
§ 17 Erhoehung laufender Renten durch Kapitaleinzahlung
Die laufenden Renten koennen jederzeit durch Einzahlung des notwendigen Deckungskapitals
um einen unveraenderlichen Jahresbetrag erhoeht werden. Die Grundsaetze fuer die Berechnung
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des Deckungskapitals setzt das Kuratorium nach Anhoerung eines Sachverstaendigen fest.
Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehoerde.
§ 18 Laufzeit der Versichertenrenten
(1) Die Rente beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
erfuellt sind. Hat der Arbeitnehmer ueber den nach Satz 1 massgebenden Zeitpunkt hinaus
Anspruch auf Lohn, Gehalt, Krankenbezuege oder Krankengeld, so beginnt die Zahlung erst
mit dem Wegfall dieser Bezuege; ein Krankengeld, das durch freiwillige Versicherung
erdient ist, fuehrt nicht zur Hinausschiebung des Zahlungsbeginns, sofern nicht wegen
des Bezuges dieses Krankengeldes der Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Krankenbezuege ruht.
Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Rente faellt fort
a) mit dem Ablauf des Monats, in dem der Rentner stirbt,
b) wenn der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei einem Arbeitgeber
wieder eingestellt wird,
c) wenn ein wieder dienstfaehig gewordener Arbeitnehmer eine ihm angebotene zumutbare
Stellung ablehnt,
d) bei zeitlich begrenzten Renten, wenn die Dienstfaehigkeit wiederhergestellt ist, der
Arbeitnehmer wieder beschaeftigt wird oder die Frist abgelaufen ist. Besteht die
Dienstunfaehigkeit bei Ablauf der Frist noch fort, so kann die Laufzeit der Rente
verlaengert werden,
e) mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung gezahlt
worden ist,
f) mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an
eine Zusatzversorgungseinrichtung des oeffentlichen Dienstes auf Grund eines
Beitragsueberleitungsabkommens infolge Ueberleitung von Beitraegen durch die
Pensionskasse zur Zahlung einer Versorgungsrente oder einer Versicherungsrente
verpflichtet ist.
Bleibt in den Faellen b und d das versicherungsfaehige Einkommen der neuen Stellung
hinter dem der alten Stellung zurueck, so findet § 13 Abs. 2 Anwendung.
(3) Die Rente ruht,
a) wenn und solange der Rentner sich weigert, sich einer von der Kasse angeordneten
aerztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen,
b) wenn und solange der Rentner wegen vorsaetzlich begangener Straftat zu einer
Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt ist, waehrend der Dauer der
Strafverbuessung. Nach Anhoerung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung kann
der Vorstand die Rente ganz oder teilweise belassen oder an unterhaltsberechtigte
Angehoerige auszahlen, wenn besondere Gruende vorliegen,
c) wenn die dem Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligte Rente wegen
Fortfalls der Leistungsvoraussetzungen entzogen worden ist, von dem Zeitpunkt, an
dem die Rente fortgefallen ist, bis zu dem Zeitpunkt, von dem ab erneut eine Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt wird.
§ 19 Hoehe der Hinterbliebenenrenten
(1) Die Witwen- oder Witwerrente betraegt 60 v. H., die Waisenrente einer Vollwaise
20 v. H., die Waisenrente einer Halbwaise 12 v. H. der Versichertenrente, die der
Versicherte im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder haette.
(2) Die Hinterbliebenenrenten duerfen insgesamt nicht hoeher sein als die
Versichertenrente, gegebenenfalls sind sie anteilig zu kuerzen.
(3) War die Witwe bzw. der Witwer mehr als 20 Jahre juenger als der Versicherte, so wird
die Witwen- bzw. Witwerrente fuer jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes ueber 20
Jahre um 5 v. H. gekuerzt, jedoch hoechstens um 50 v. H. Nach fuenfjaehriger Dauer der Ehe
werden fuer jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekuerzten Betrag 5 v. H. der
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Witwen- bzw. Witwerrente hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Die
Kuerzung entfaellt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist.
§ 20 Laufzeit der Hinterbliebenenrenten
(1) Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden
Tag. Wird ueber diesen Zeitpunkt hinaus Gehalt, Lohn oder Versichertenrente gezahlt,
so beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst mit dem Wegfall dieser Bezuege.
Waisen, die nach dem Ablauf des Sterbemonats geboren werden, erhalten Waisenrente vom
Ersten des Geburtsmonats ab.
(2) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort
1. fuer jeden Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt,
1a. fuer jede Witwe bzw. jeden Witwer ausserdem mit dem Ende des Monats, in dem sie bzw.
er sich verheiratet,
2. fuer jede Waise ausserdem mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr
vollendet; die Waisenrente wird jedoch weitergezahlt, wenn und solange die Waise
a) ueber diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
b) infolge koerperlicher oder geistiger Gebrechen ausser Stande ist, sich selbst zu
unterhalten, und dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres
bestanden hat oder
c) ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Foerderung eines freiwilligen
sozialen Jahres leistet,
3. mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung gezahlt
worden ist.
(3) Die Hinterbliebenenrente ruht, wenn der Bezugsberechtigte wegen vorsaetzlich
begangener Straftat zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt
ist, waehrend der Dauer der Strafverbuessung. Nach Anhoerung des Arbeitgebers und der
Arbeitnehmervertretung kann der Vorstand die Rente ganz oder teilweise belassen oder an
unterhaltsberechtigte Angehoerige auszahlen, wenn besondere Gruende vorliegen.
(4) Faellt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so erhaelt die Witwe oder
der Witwer eine Abfindung in Hoehe des fuenffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden
Rente.
(5) Hat eine Witwe oder ein Witwer wieder geheiratet und wird diese Ehe aufgeloest
oder fuer nichtig erklaert, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente auf.
Hat die Witwe oder der Witwer eine Abfindung nach Absatz 4 erhalten, so ruht die
Zahlung der Witwen- oder Witwerrente bis zum Ablauf von fuenf Jahren nach dem Monat der
Wiederverheiratung.
§ 20a Abfindung
(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers
findet die Kasse im Falle der Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses unverfallbare
Anwartschaften durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus der
Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H.
der monatlichen Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *)
nicht uebersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer
von seinem Recht auf Uebertragung der Anwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet die Kasse laufende Renten
durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen
Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *) nicht uebersteigt.
(3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers
abzufinden, wenn die Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden
sind; dem Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufuegen.
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(4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter Beachtung von § 4 Abs. 5 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische
Geschaeftsplan, der der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde bedarf.
(5) Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw. Rentenberechtigten erloeschen
alle Ansprueche gegen die Kasse aus dem Versicherungsverhaeltnis.
(6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sind, findet
§ 20a in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
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*) Im Jahr 2005: 24,15 EUR monatlich (West), 20,30 EUR (Ost).
§ 20b Versorgungsausgleich
Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemaesser Anwendung des § 1587b Abs.
2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begruendet worden, wird
nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts ueber den Versorgungsausgleich
die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen
gekuerzt. Die Einzelheiten der Kuerzung ergeben sich aus besonderen Richtlinien zur
Durchfuehrung des Versorgungsausgleichs, die das Kuratorium aufzustellen hat. Die
Richtlinien und ihre Aenderungen beduerfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der
Aufsichtsbehoerde.
§ 20c Verjaehrungsfrist
Der Anspruch auf Rente, der Anspruch auf Gehaltszuschuss sowie der Anspruch
auf Sterbegeld verjaehren in fuenf Jahren. Die Verjaehrung beginnt mit dem Schluss
des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. § 12 Abs. 2 und 3 des
Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.
§ 20d Auszubildende
Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Satzung gelten auch Auszubildende.
§ 20e Aenderung der Rentenhoehe wegen Zulagenrueckforderung
Wird nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse eine Altersvorsorgezulage (§§ 79
ff. EStG) von der zentralen Stelle zurueckgefordert und von der Kasse an die zentrale
Stelle abgefuehrt (§ 94 Abs. 1 EStG), so ist die Kasse berechtigt, die Rente ab dem
1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rueckforderung der zentralen Stelle
bei der Kasse eingegangen ist, entsprechend niedriger festzusetzen. Die Rente wird in
diesem Fall um denjenigen Prozentsatz gekuerzt, der dem Verhaeltnis des zurueckerstatteten
Zulagenbetrags zu der auf den Stichtag interpolierten versicherungsmathematischen
Rueckstellung fuer das betreffende Versicherungsverhaeltnis entspricht; massgeblicher
Stichtag fuer die Interpolation ist der 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in
dem die Rueckforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist. Erfolgte
Rentenueberzahlungen (Differenz zwischen urspruenglicher und wegen Zulagenrueckforderung
gekuerzter Rente) haben der Empfaenger oder seine Erben unverzueglich an die Kasse
zurueckzuerstatten; die Erstattungspflicht entfaellt, soweit der Empfaenger oder seine
Erben nach § 94 Abs. 2 EStG von der zentralen Stelle auf Rueckzahlung der Zulage in
Anspruch genommen werden und den Rueckzahlungsbetrag entrichtet haben.
2.
Die Finanzierung der Versicherungsleistungen
§ 21 Die Beitraege
(1) Der Arbeitnehmerbeitrag betraegt 2 v. H., der Arbeitgeberbeitrag 5,5 v. H. des
jeweils versicherungsfaehigen Einkommens des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitnehmer einen
Anspruch auf eine beamtenaehnliche Gesamtversorgung gegen den Arbeitgeber, kann auf
Antrag des Arbeitgebers der Arbeitnehmerbeitrag auf 1,5 v. H., der Arbeitgeberbeitrag
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auf 1 v. H. des versicherungsfaehigen Einkommens des Arbeitnehmers herabgesetzt werden.
Hat der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger fuer ihn verbindlicher
Bestimmungen einzelne Arbeitnehmer von der durch ihn zugesicherten beamtenaehnlichen
Versorgung ausgeschlossen, so kann er trotzdem auch fuer solche Arbeitnehmer die
Beitragsherabsetzung gemaess Satz 2 beantragen, wenn fuer alle uebrigen Arbeitnehmer dieses
Arbeitgebers die Beitragsherabsetzung genehmigt worden ist.
(1a) Fuer Arbeitnehmer der Abteilung A, deren Beitrag gemaess Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3
herabgesetzt war, bleibt dieser herabgesetzte Beitrag auf Antrag des Arbeitgebers auch
nach Wegfall des Anspruchs auf beamtenaehnliche Gesamtversorgung massgeblich, wenn ab dem
Zeitpunkt, von dem an kein Anspruch auf beamtenaehnliche Gesamtversorgung mehr besteht,
eine ergaenzende Versicherung in der Abteilung A 2000 (§§ 23 ff.) mit einem Beitragssatz
von 3,0 v. H., davon hoechstens 2,0 v. H. Arbeitnehmerbeitrag, eingegangen wird. Die
beiden Versicherungsverhaeltnisse werden getrennt nach den fuer die jeweilige Abteilung
massgeblichen Vorschriften gefuehrt.
(1b) Fuer Arbeitnehmer, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung uebersteigt, sind zu den Beitraegen nach Absatz 1 Zusatzbeitraege
in Hoehe des jeweiligen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung der
Angestellten von dem Teil des versicherungsfaehigen Einkommens zu entrichten, der
ueber der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Von den Zusatzbeitraegen nach Satz 1 tragen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je die Haelfte. Ist fuer den Monat Dezember 1967
ein Beitrag entrichtet worden, der hoeher war als der nach Satz 1 und nach Absatz
1 insgesamt zu entrichtende Betrag, so kann der bisherige Beitrag weiterentrichtet
werden. Aus besonderen Gruenden kann auf Antrag des Arbeitnehmers die Entrichtung der
Zusatzbeitraege entfallen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine
beamtenaehnliche Versorgung zugesichert hat und nach Absatz 1 Satz 2 die Beitraege des
Arbeitnehmers herabgesetzt sind.
(2) Das versicherungsfaehige Einkommen ist
a) bei tarifvertraglich vereinbarten Gehaeltern das auf volle 5,- Euro auf- oder
abgerundete Einkommen aus Grundgehalt und Ortszuschlag fuer Verheiratete ohne
Kinder zuzueglich etwaiger Zuschlaege, die durch Gesetz, Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung fuer ruhegeldfaehig erklaert worden sind,
b) bei frei vereinbarten Gehaeltern das auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete
regelmaessige Bruttoeinkommen ohne Kinderzuschlag,
c) bei Lohnempfaengern der auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete Monatstabellenlohn
fuer Verheiratete ohne Kinder zuzueglich staendiger Lohnzulagen (wie z. B.
Vorhandwerker-, Vorarbeiter- und Oberfahrerzulagen), jedoch ohne etwaige
Kinderzuschlaege,
d) bei Altersteilzeit das auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete regelmaessige
Bruttoeinkommen (Altersteilzeitentgelt ohne Aufstockungsbetrag), vermindert
um die nach den Buchstaben a) bis c) ebenfalls nicht zu beruecksichtigenden
Entgeltbestandteile, sofern nicht durch eine Altersteilzeittarifvereinbarung oder
auf Grund einer Altersteilzeittarifvereinbarung durch eine Betriebsvereinbarung ein
hoeheres versicherungsfaehiges Einkommen festgelegt wird.
(2a) Das versicherungsfaehige Einkommen kann in besonderen Faellen auf gemeinsamen Antrag
des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers durch die Kasse anderweitig festgesetzt werden.
(3) Zu den Beitraegen gemaess Absatz 1 koennen von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber
freiwillige Zuschlaege nach besonderen Richtlinien des Kuratoriums entrichtet werden.
(3a) Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§ 79 ff. EStG) stehen Beitraegen gleich, soweit
sie nicht zurueckgefordert werden und soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes
geregelt ist.
(4) Binnen drei Monaten nach der Aufnahme kann die Nachversicherung von Zeiten vor
der Aufnahme beantragt werden, wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers keinen
vorzeitigen Eintritt der Dienstunfaehigkeit befuerchten laesst. Fuer die nachzuversichernde
Zeit sind die Beitraege in der Hoehe nachzuentrichten, in der sie zu entrichten gewesen
- 17 -
waeren, wenn eine Versicherungspflicht bestanden haette. Zu diesen Beitraegen sind Zins
und Zinseszins in Hoehe von 5 v. H. jaehrlich zu zahlen.
§ 21a Altersvorsorgezulage
(1) Bezueglich der staatlichen Foerderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermoegens
gelten die fuer die Durchfuehrungsform der Pensionskasse massgeblichen gesetzlichen
Vorschriften in ihrer jeweils gueltigen Fassung.
(2) Soweit fuer die zur Abteilung A erbrachten Eigenbeitraege der Arbeitnehmer nach §
82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die
hierfuer massgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gueltigen Fassung.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen
Vorschriften fuer die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen
Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die Kasse nicht
selbst ueber diese Daten verfuegt.
(4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Arbeitgeber fuer die
bei ihnen beschaeftigten Arbeitnehmer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise
gegenueber der Kasse zu erfuellen haben, soweit dies die verwaltungsmaessige Abwicklung
erleichtert.
(5) Der Arbeitnehmer erhaelt von der Kasse jaehrlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG
mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.
(6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten
des Anbieters zu erfuellen.
(7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer ueber die im Einzelfall steuer-
und sozialversicherungsrechtlich guenstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.
§ 22 Erstattungspflichten der Arbeitgeber
(1) Lehnt ein Arbeitgeber die Beschaeftigung eines dienstunfaehig gewordenen
Arbeitnehmers, der jedoch noch nicht teilweise erwerbsgemindert ist, in einer
anderen Stellung ab, so ist er verpflichtet, der Kasse 1/5 der faelligen Rente zu
erstatten. Die Erstattungspflicht faellt fort, wenn der Arbeitnehmer teilweise oder voll
erwerbsgemindert geworden ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ist von der Kasse einem Arbeitnehmer gemaess § 12 Abs. 1 C b) eine Rente zu zahlen,
so hat der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer entlassen hat, der Kasse den Kapitalwert
der Rente bis zum 65. Lebensjahr des Mitgliedes zu erstatten. Die Kasse kann die
laufende Erstattung der Rente durch den Arbeitgeber zulassen, wenn dieser trotz
der Stilllegung des Betriebes fortbesteht und die Erfuellung der Erstattungspflicht
gesichert ist.
(3) Soweit die Pensionskasse auf Grund von § 16a Abs. 1 verpflichtet ist, hoehere
Renten zu gewaehren als nach den uebrigen Vorschriften der Satzung zustehen wuerden, ist
der beteiligte Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer vor Beendigung der ordentlichen
Mitgliedschaft zuletzt beschaeftigt war, verpflichtet, der Kasse den Rententeil zu
ersetzen, der den nach den uebrigen Vorschriften der Satzung zustehenden Rententeil
uebersteigt.
IVa.
Die Versicherungsbedingungen der Abteilung A 2000
1.
Die Versicherungsleistungen
§ 23 Voraussetzungen des Rentenanspruchs
- 18 -
(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung A 2000 haben einen Anspruch auf Altersrente,
sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und aus ihrem versicherungspflichtigen
Beschaeftigungsverhaeltnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschieden sind. Nimmt der
Arbeitnehmer nach dem Beginn der Rente erneut ein Beschaeftigungsverhaeltnis bei einem
beteiligten Arbeitgeber auf, das nicht geringfuegig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist,
so ruht der Rentenanspruch fuer die Dauer dieses Beschaeftigungsverhaeltnisses.
(2) Die Arbeitnehmer der Abteilung A 2000 haben vor Vollendung des 60. Lebensjahres
einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie
eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB
VI erhalten oder, wenn der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert ist, eine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne der Vorschriften
der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt und 36 Beitragsmonate erfuellt sind. Erhaelt
der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente, so ist
ihm eine zeitlich begrenzte Rente fuer die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung
zu gewaehren, wenn diese bereits sechs Monate dauert und der Arbeitnehmer keinen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Krankenbezuege oder Krankengeld hat. Der Anspruch auf
Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung
vorsaetzlich herbeigefuehrt hat. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann ganz oder
teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung beim Begehen
einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen
oder vorsaetzliches Vergehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der
Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein
strafgerichtliches Urteil ergeht. Hat der Arbeitnehmer bisher Angehoerige ueberwiegend
unterhalten, die nach seinem Tode Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben wuerden,
so kann der Vorstand nach Anhoerung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung
diesen die Rente ganz oder teilweise bewilligen.
(3) Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Absatz 2 besteht bis
zur Vollendung des 60. Lebensjahres neben einer Beschaeftigung gegen Entgelt oder
neben einer Erwerbstaetigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht ueberschritten wird. Hierbei
werden die Entgelte aus mehreren Beschaeftigungen oder Erwerbstaetigkeiten sowie die
Beschaeftigungen oder Erwerbstaetigkeiten zusammengerechnet. Die Rente faellt mit Beginn
des Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschaeftigung oder Erwerbstaetigkeit bzw.
die Beschaeftigung oder Erwerbstaetigkeit den Umfang gemaess Satz 1 ueberschreitet. Der
Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausuebung einer Beschaeftigung oder
Erwerbstaetigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang ueberschreitet, der Kasse
unverzueglich anzuzeigen.
(4) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird das fuer denselben Zeitraum
erzielte monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Haelfte angerechnet, soweit
es den Freibetrag nach Satz 3 ueberschreitet. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus
mehreren Beschaeftigungen werden zusammengerechnet. Der Freibetrag betraegt 50 v. H.
des monatlichen versicherungsfaehigen Einkommens, das der Versicherte im Durchschnitt
der letzten sechs Monate vor Eintritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag
wird nach Eintritt des Rentenfalls jaehrlich in entsprechender Anwendung der jeweils
massgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung
entsprechend Rentenwert West) angepasst.
(5) Fuer eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Absatz 4
stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
1. Vorruhestandsgeld,
2. Krankengeld,
a) das auf Grund einer Arbeitsunfaehigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der
Rente eingetreten ist, oder
b) das auf Grund einer stationaeren Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn
der Rente begonnen worden ist,
3. Versorgungskrankengeld,
- 19 -
a) das auf Grund einer Arbeitsunfaehigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der
Rente eingetreten ist, oder
b) das waehrend einer stationaeren Behandlungsmassnahme geleistet wird, wenn diesem
ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
zugrunde liegt,
4. Uebergangsgeld,
a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
zugrunde liegt oder
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und
5. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialgesetzbuchs genannten
Sozialleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengelds.
Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu beruecksichtigen.
§ 24 Hoehe der Alters- und Erwerbsminderungsrente des Versicherten
(1) Die Hoehe der Monatsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Beginn der
Rente fuer den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beitraege einerseits und dem fuer
den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragseinzahlung massgeblichen Steigerungsbetrag
andererseits; zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beitraegen
gleich, soweit sie nicht zurueckgefordert werden. Freiwillige Beitraege sind
Pflichtbeitraegen gleichgestellt. Die Hoehe der Rente ist unabhaengig davon, ob der
Rentenbezug des Arbeitnehmers unmittelbar an das bei der Kasse versicherungspflichtige
Beschaeftigungsverhaeltnis des Arbeitnehmers anschliesst oder ob der Arbeitnehmer
zwischenzeitlich aus dem versicherungspflichtigen Beschaeftigungsverhaeltnis
ausgeschieden war.
(2) Der Steigerungsbetrag betraegt fuer Beitraege, die fuer den Arbeitnehmer entrichtet
worden sind, vor Vollendung von dessen
21. Lebensjahr 1,41 v. H.,
22. Lebensjahr 1,37 v. H.,
23. Lebensjahr 1,34 v. H.,
24. Lebensjahr 1,30 v. H.,
25. Lebensjahr 1,27 v. H.,
26. Lebensjahr 1,23 v. H.,
27. Lebensjahr 1,20 v. H.,
28. Lebensjahr 1,17 v. H.,
29. Lebensjahr 1,14 v. H.,
30. Lebensjahr 1,11 v. H.,
31. Lebensjahr 1,08 v. H.,
32. Lebensjahr 1,05 v. H.,
33. Lebensjahr 1,02 v. H.,
34. Lebensjahr 1,00 v. H.,
35. Lebensjahr 0,97 v. H.,
36. Lebensjahr 0,94 v. H.,
37. Lebensjahr 0,92 v. H.,
38. Lebensjahr 0,89 v. H.,
39. Lebensjahr 0,87 v. H.,
40. Lebensjahr 0,85 v. H.,
41. Lebensjahr 0,82 v. H.,
42. Lebensjahr 0,80 v. H.,
43. Lebensjahr 0,78 v. H.,
44. Lebensjahr 0,76 v. H.,
45. Lebensjahr 0,74 v. H.,
46. Lebensjahr 0,72 v. H.,
47. Lebensjahr 0,70 v. H.,
48. Lebensjahr 0,68 v. H.,
- 20 -
49. Lebensjahr 0,66 v. H.,
50. Lebensjahr 0,64 v. H.,
51. Lebensjahr 0,63 v. H.,
52. Lebensjahr 0,61 v. H.,
53. Lebensjahr 0,59 v. H.,
54. Lebensjahr 0,58 v. H.,
55. Lebensjahr 0,56 v. H.,
56. Lebensjahr 0,54 v. H.,
57. Lebensjahr 0,53 v. H.,
58. Lebensjahr 0,51 v. H.,
59. Lebensjahr 0,50 v. H.,
60. Lebensjahr 0,48 v. H.,
61. Lebensjahr 0,47 v. H.,
62. Lebensjahr 0,45 v. H.,
63. Lebensjahr 0,44 v. H.,
64. Lebensjahr 0,42 v. H.,
65. Lebensjahr 0,41 v. H.,
66. Lebensjahr 0,40 v. H.,
67. Lebensjahr 0,40 v. H.,
68. Lebensjahr 0,39 v. H.
Die fuer ein Kalenderjahr entrichteten Beitraege werden einheitlich mit dem
Steigerungsbetrag bewertet, der fuer das Lebensjahr massgeblich ist, das der Versicherte
in diesem Kalenderjahr vollendet.
(3) Fuer jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach Vollendung des 60.
Lebensjahres und vor Vollendung des 68. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird,
erhoeht sich die Rente um einen Zuschlag von 0,5 v. H.
(4) Tritt der Versicherungsfall wegen voller Erwerbsminderung ein, bevor der
Arbeitnehmer das 45. Lebensjahr vollendet hat, und hat der Versicherte 60
Beitragsmonate erfuellt oder ist die volle Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall
im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten, wird die Monatsrente auf
mindestens 10 v. H. des waehrend der Versicherungsdauer durchschnittlich versicherten
Einkommens angehoben, soweit die Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung dies zulaesst;
die Anhebung erfolgt nicht, wenn fuer den Arbeitnehmer nur ermaessigte Beitraege entrichtet
worden sind.
(5) Im Fall einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung betraegt die Hoehe der Rente 50
v. H. der sich nach Absatz 1 und 2 ergebenden Rente.
(6) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird das fuer denselben
Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit,
wie das Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder
voller Erwerbsminderung angerechnet wird.
§ 25 Laufzeit der Alters- und Erwerbsminderungsrente des Versicherten
(1) Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn
die Anspruchsvoraussetzungen (§ 23) erfuellt sind. Der Arbeitnehmer kann den Beginn der
Rente auch fuer einen spaeteren Zeitpunkt beantragen.
(2) Fuer den Fortfall und das Ruhen der Rente gelten § 18 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 26 Hoehe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente
Fuer Hoehe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente gelten § 19 und § 20 entsprechend.
§ 27 Sonstige Vorschriften
(1) § 14 sowie § 20a, § 20b, § 20c, § 20d und § 20e gelten entsprechend.
- 21 -
(2) § 15 gilt entsprechend mit der Abweichung, dass jeweils an die Stelle des 65.
Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt und anstelle des Versicherungsfalles nach § 12
der Versicherungsfall nach § 23 tritt.
2.
Die Finanzierung der Versicherungsleistungen
§ 28 Beitraege
(1) Im Regelfall betraegt der Arbeitnehmerbeitrag 2 v. H., der Arbeitgeberbeitrag 3,5 v.
H. des jeweils versicherungsfaehigen Einkommens des Arbeitnehmers (Gesamtbeitrag 5,5 v.
H.).
(2) Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine beamtenaehnliche Gesamtversorgung
gegen den Arbeitgeber, kann auf Antrag des Arbeitgebers der Arbeitnehmerbeitrag auf
1,5 v. H., der Arbeitgeberbeitrag auf 1 v. H. des versicherungsfaehigen Einkommens des
Arbeitnehmers herabgesetzt werden. Hat der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages
oder sonstiger fuer ihn verbindlicher Bestimmungen einzelne Arbeitnehmer von der durch
ihn zugesicherten beamtenaehnlichen Versorgung ausgeschlossen, so kann er trotzdem auch
fuer solche Arbeitnehmer die Beitragsherabsetzungen gemaess Satz 1 beantragen, wenn fuer
alle uebrigen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers die Beitragsherabsetzung genehmigt worden
ist.
(2a) In den Faellen des § 21 Abs. 1a ist neben der mit dem herabgesetzten Beitrag
fortbestehenden Versicherung in Abteilung A eine ergaenzende Versicherung in
Abteilung A 2000 mit einem Beitragssatz von 3,0 v. H., davon hoechstens 2,0 v. H.
Arbeitnehmerbeitrag, zulaessig. Die beiden Versicherungsverhaeltnisse werden getrennt
nach den fuer die jeweilige Abteilung massgeblichen Vorschriften gefuehrt.
(3) Fuer Arbeitgeber, die der Kasse ab dem 1. Januar 2000 als Beteiligte neu beitreten,
kann im Beitrittsvertrag vorgesehen werden, dass fuer bis zu drei Jahre ab dem
Zeitpunkt des Beitritts ein gegenueber Absatz 1 verringerter Einstiegsbeitrag gilt. Der
verringerte Einstiegsbeitrag muss bezueglich des Arbeitnehmerbeitrags mindestens 1 v.
H., bezueglich des Arbeitgeberbeitrags mindestens 2 v. H. betragen; eine stufenweise
Erhoehung des verringerten Einstiegsbeitrags waehrend des Zeitraums von bis zu drei
Jahren ist zulaessig.
(4) Der Regelgesamtbeitrag von 5,5 v. H. nach Absatz 1 kann fuer einen Arbeitgeber durch
firmenbezogenen Tarifvertrag oder durch freiwillige Betriebsvereinbarung auf bis zu
7,5 v. H. erhoeht werden; in welchem Umfang dabei Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag
erhoeht werden, steht im Ermessen der Tarif- bzw. Betriebsparteien. Die Erhoehung kann
zeitlich befristet werden. Die Erhoehung darf nur einheitlich fuer alle versicherten
Arbeitnehmer des Arbeitgebers vereinbart werden. Die Tarif- bzw. Betriebsvereinbarung
ueber die Erhoehung ist der Kasse vorzulegen.
(5) Fuer Arbeitnehmer, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung uebersteigt, sind zu den Beitraegen nach Absatz 1, Absatz 3 und
Absatz 4 Zusatzbeitraege in Hoehe des jeweiligen Beitragssatzes zur gesetzlichen
Rentenversicherung der Angestellten von dem Teil des versicherungsfaehigen Einkommens
zu entrichten, der ueber der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Von den Zusatzbeitraegen
nach Satz 1 tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je die Haelfte. Aus besonderen
Gruenden kann auf Antrag des Arbeitnehmers die Entrichtung der Zusatzbeitraege entfallen.
Die Pflicht zur Entrichtung der Zusatzbeitraege gilt nicht, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer eine beamtenaehnliche Versorgung zugesichert hat und nach Absatz 2 die
Beitraege des Arbeitnehmers herabgesetzt sind.
(6) Aus besonderen Gruenden koennen zu den Beitraegen nach Absatz 1, Absatz 3 und Absatz
4 von dem Arbeitnehmer oder von dem Arbeitgeber freiwillige Zuschlaege nach besonderen
Richtlinien des Kuratoriums entrichtet werden.
(7) Bezueglich des versicherungsfaehigen Einkommens und der Moeglichkeit zur
Nachversicherung gelten § 21 Absatz 2, Absatz 2a und Absatz 4 entsprechend.
- 22 -
(8) Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beitraegen gleich, soweit
sie nicht zurueckgefordert werden.
§ 28a Uebertragung externer Uebertragungswerte auf die Kasse
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur
a) fuer unverfallbare Altersversorgungszusagen, die bei einem nicht an der Kasse
beteiligten frueheren Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden, und
b) nur fuer Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2005 durch einen an der Kasse
beteiligten Arbeitgeber in der Abteilung A 2000 versichert werden.
(2) Soweit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen Rechtsanspruch gegen seinen frueheren
Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungstraeger auf Uebertragung des Uebertragungswerts (§ 4
Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte neue Arbeitgeber verpflichtet ist,
eine dem Uebertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen, kann diese ueber die Kasse
durchgefuehrt werden.
(3) Die Durchfuehrung der Uebertragung erfolgt nur auf gemeinsamen schriftlichen Antrag
des Arbeitnehmers und des an der Kasse beteiligten neuen Arbeitgebers und bedarf der
schriftlichen Zustimmung der Kasse.
(4) Die Uebertragung auf die Kasse wird vollzogen durch vollstaendige Einzahlung des
Uebertragungswert-Betrages (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf ein von der Kasse bestimmtes Konto.
(5) Der nach Absatz 4 eingezahlte Betrag wird hinsichtlich seiner Verrentung
einheitlich mit dem Steigerungsbetrag gemaess § 24 Abs. 2 bewertet, der fuer das
Lebensjahr massgeblich ist, das der Versicherte in dem Kalenderjahr beginnt, in dem der
Betrag auf dem Konto der Kasse eingeht.
(6) Fuer die sich aus der Einzahlung nach Absatz 5 ergebende neue Anwartschaft gelten
die Regelungen ueber Entgeltumwandlung entsprechend.
§ 28b Einvernehmliche Uebertragung
Eine einvernehmliche Uebertragung von Uebertragungswerten auf die Kasse gemaess § 4 Abs.
2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist
ausgeschlossen.
§ 28c Altersvorsorgezulage
(1) Bezueglich der staatlichen Foerderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermoegens
gelten die fuer die Durchfuehrungsform der Pensionskasse massgeblichen gesetzlichen
Vorschriften in ihrer jeweils gueltigen Fassung.
(2) Soweit fuer die zur Abteilung A 2000 erbrachten Eigenbeitraege der Arbeitnehmer nach
§ 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die
hierfuer massgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gueltigen Fassung.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen
Vorschriften fuer die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen
Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form mitzuteilen, soweit die Kasse nicht
selbst ueber diese Daten verfuegt.
(4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Arbeitgeber fuer die
bei ihnen beschaeftigten Arbeitnehmer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise
gegenueber der Kasse zu erfuellen haben, soweit dies die verwaltungsmaessige Abwicklung
erleichtert.
(5) Der Arbeitnehmer erhaelt von der Kasse jaehrlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG
mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.
(6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten
des Anbieters zu erfuellen.
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(7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer ueber die im Einzelfall steuer-
und sozialversicherungsrechtlich guenstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.
IVb.
Die Versicherungsbedingungen der Abteilung Z 2002
1.
Mitgliedschaft, allgemeine Pflichten
§ 29 Mitgliedschaft, allgemeine Pflichten
(1) Der Abteilung Z 2002 koennen zugefuehrt werden alle Arbeitnehmer der beteiligten
Arbeitgeber, der fuer die beteiligten Arbeitgeber taetigen Verbaende und der Kasse,
a) die gemaess § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
(BetrAVG) Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben,
b) die durch Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber Anspruch auf betriebliche
Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben; dies gilt auch fuer
Vorstandsmitglieder und Geschaeftsfuehrer,
c) die durch Vereinbarung gegenueber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Beitraege
des Arbeitgebers an die Abteilung Z 2002 der Kasse haben; dies gilt auch fuer
Vorstandsmitglieder und Geschaeftsfuehrer.
Soweit Arbeitnehmer von Verbaenden oder der Kasse versichert werden, haben der Verband
bzw. die Kasse fuer diese Versicherungsverhaeltnisse die Rechte und Pflichten eines
beteiligten Arbeitgebers.
(2) Eine Versicherungs- oder Zufuehrungspflicht besteht in der Abteilung Z 2002 auf
Grund dieser Satzung nicht. Auch Mitglieder der Abteilungen A und A 2000 werden nur auf
besonderen Antrag Mitglied der Abteilung Z 2002.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt mit dem Ausscheiden
des Arbeitnehmers aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers sowie mit dem
Ausscheiden des Arbeitgeber aus der Kasse. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
a) das Ausscheiden des Arbeitnehmers wegen Eintritts des Rentenfalls erfolgt,
b) der Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers in den Dienst eines
anderen beteiligten Arbeitgebers uebertritt.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt auch, wenn
der Arbeitnehmer die Mitgliedschaft gegenueber der Kasse schriftlich kuendigt; die
Kuendigung ist zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen zulaessig.
Das Versicherungsverhaeltnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein
Jahresmindestbeitrag geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.
(5) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt auch, wenn der
kalenderjaehrliche Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) trotz vorangehender schriftlicher
Mahnung nicht bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres gezahlt worden ist; massgeblich
ist der Eingang des Beitrags bei der Kasse. Das Versicherungsverhaeltnis wird
beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde.
Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.
(6) In den Faellen der Absaetze 4 und 5 lebt die ordentliche Mitgliedschaft wieder auf,
wenn der Arbeitnehmer dies bei der Kasse schriftlich beantragt und fuer das bei der
Antragstellung laufende Kalenderjahr wenigstens den Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1)
entrichtet.
(7) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt ferner, wenn der
Arbeitnehmer nach § 29d Versicherungsschutz gegen Erwerbsminderung gewaehlt hat und die
Erwerbsminderung eintritt, bevor der Versicherungsschutz 36 Monate lang bestand und fuer
- 24 -
wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30
Abs. 1) gezahlt worden ist.
Im Falle teilweiser oder voller Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer in
entsprechender Anwendung von § 30c freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beitraegen
beantragen; er hat dabei den gewaehlten Versicherungsschutz (§ 29a) um die Rente wegen
Erwerbsminderung mit Wirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres zu reduzieren.
Wird freiwillige Weiterversicherung nicht beantragt, wird das Versicherungsverhaeltnis
beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag (§ 30
Abs. 1) geleistet wurde. Eine Beitragserstattung und eine spaetere freiwillige
Weiterversicherung sind ausgeschlossen.
Im Falle teilweiser Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer, sofern er im Dienst eines
beteiligten Arbeitgebers bleibt, auch beantragen, die ordentliche Mitgliedschaft in
der Abteilung Z 2002 fortzusetzen; er hat dabei den gewaehlten Versicherungsschutz
(§ 29a) um die Rente wegen Erwerbsminderung mit Wirkung zum Beginn des laufenden
Kalenderjahres zu reduzieren. Wird Fortsetzung der ordentlichen Mitgliedschaft nicht
beantragt, wird das Versicherungsverhaeltnis beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens
ein Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist
ausgeschlossen.
(8) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002, die ihr Versicherungsverhaeltnis mit
eigenen Beitraegen freiwillig fortsetzen (§ 30c) oder deren Versicherungsverhaeltnis
beitragsfrei fortgesetzt wird, sowie die Rentenempfaenger, deren Verwaltung aus der
Kasse ausgeschieden ist, sind ausserordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
(9) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen
haben die Einnahmen und sonstigen Umstaende, die auf die Hoehe ihrer Kassenleistungen
Einfluss haben, der Kasse unverzueglich mitzuteilen. Kommen sie dieser Verpflichtung
nicht nach oder geben sie ihr Einkommen vorsaetzlich oder grob fahrlaessig zu niedrig an,
so koennen ihnen die Kassenleistungen ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen
werden.
(10) Steht den Mitgliedern der Abteilung Z 2002 oder ihren anspruchsberechtigten
Hinterbliebenen infolge eines Ereignisses, das die Kasse zur Gewaehrung oder Erhoehung
von Leistungen verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu,
so hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zur Hoehe der von der Kasse zu gewaehrenden
Leistungen an diese abzutreten. Geschieht dieses nicht, so kann die Kasse die
Leistungen entsprechend kuerzen.
(11) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen
sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf
Anforderung der Kasse Auskuenfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen
vorzulegen.
2.
Versicherungsleistungen
§ 29a Umfang des Versicherungsschutzes, Wahlmoeglichkeiten
(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Altersrente nach Massgabe
des § 29b.
(2) Die Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf
Hinterbliebenenrente (Witwen- bzw. Witwerrente und Waisenrente) nach Massgabe des § 29c,
wenn der Arbeitnehmer einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz gewaehlt hat.
(3) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem Anspruch auf Altersrente auch
Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach Massgabe des §
29d, wenn sie einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz gewaehlt haben.
(4) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem Anspruch auf Altersrente auch
Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach Massgabe des § 29c und Anspruch auf Rente
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wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 29d, wenn sie einen entsprechend
doppelt erweiterten Versicherungsschutz gewaehlt haben.
(5) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben bei der Begruendung des
Versicherungsverhaeltnisses schriftlich zu erklaeren, in welchem Umfang sie
Versicherungsschutz nach den Absaetzen 1 bis 4 wuenschen.
(6) Der Umfang des Versicherungsschutzes nach den Absaetzen 1 bis 4 kann waehrend der
Laufzeit des Versicherungsverhaeltnisses durch schriftliche Erklaerung gegenueber der
Kasse erweitert werden. Eine Reduzierung des Versicherungsumfangs ist ausgeschlossen;
§ 29 Abs. 7 bleibt unberuehrt. Eine Aenderung des Umfangs des Versicherungsschutzes
kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erfolgen; die Aenderung wird jeweils mit
Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Anwartschaften auf den erweiterten
Versicherungsschutz entstehen ausschliesslich aus Beitraegen, die nach dem Wirksamwerden
der Erweiterung geleistet werden. Aus Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) entstehen
Anwartschaften nach Massgabe des Versicherungsschutzes, der fuer das Kalenderjahr ihres
Zuflusses an die Kasse gewaehlt wurde.
§ 29b Altersrente, Voraussetzungen und Hoehe, Sterbegeld
(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Altersrente, sobald
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und, sofern sie die jeweils massgebliche
Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) noch nicht erreicht haben, in keinem
Beschaeftigungsverhaeltnis mehr stehen, das nicht geringfuegig im Sinne von § 8
Abs. 1 SGB IV ist. Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Beginn der Rente und vor
Erreichen der jeweils massgeblichen Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) erneut ein
Beschaeftigungsverhaeltnis auf, das nicht geringfuegig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV
ist, so ruht der Rentenanspruch fuer die Dauer dieses Beschaeftigungsverhaeltnisses.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme einer solchen Beschaeftigung der Kasse
unverzueglich anzuzeigen.
(2) Die Hoehe der Altersrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente fuer
den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beitraege einerseits und dem fuer den Zeitpunkt
der jeweiligen Beitragszahlung massgebenden Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz)
andererseits. Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beitraegen
gleich, soweit sie nicht zurueckgefordert werden.
(3) Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) fuer die entrichteten Beitraege ergibt
sich aus den Tabellen 1a/1b, 2, 3a/3b und 4 (Anhang).
Tabelle 1a ist auf maennliche, Tabelle 1b auf weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren
Versicherungsschutz lediglich Altersrente umfasst (§ 29a Abs. 1).
Tabelle 2 ist auf maennliche und weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren
Versicherungsschutz Altersrente und Hinterbliebenenrente umfasst (§ 29a Abs. 2).
Tabelle 3a ist auf maennliche, Tabelle 3b auf weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren
Versicherungsschutz Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a Abs.
3).
Tabelle 4 ist auf maennliche und weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren
Versicherungsschutz Altersrente, Hinterbliebenenrente und Rente wegen Erwerbsminderung
umfasst (§ 29a Abs. 4).
Die in einem Kalenderjahr entrichteten Beitraege werden einheitlich mit dem
Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) bewertet, der fuer das Lebensjahr massgeblich
ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt fuer zugeflossene
Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurueckgefordert werden.
Massgeblich ist der Eingang des Beitrags bzw. der Zulage bei der Kasse.
Macht ein Arbeitnehmer von der Moeglichkeit Gebrauch, den Umfang des
Versicherungsschutzes im Laufe des Versicherungsverhaeltnisses auszuweiten (§ 29a Abs.
6), verbleibt es fuer die vor dem Wirksamwerden der Aenderung liegenden Kalenderjahre bei
der Anwendung der bis dahin massgeblichen Tabelle.
(4) Fuer jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach Vollendung des 60.
Lebensjahres und vor Vollendung des 68. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird,
erhoeht sich die Rente um einen Zuschlag. Die Hoehe dieses Zuschlags haengt ab von den
Faktoren
- 26 -
a) Umfang der versicherten Risiken (anwendbare Verrentungstabelle) und
b) Alter des Versicherten zwischen Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres (fuer
60- bis 62-jaehrige, 63- bis 65-jaehrige und 66/67-jaehrige Versicherte jeweils
unterschiedliche Stufen);
die Hoehe des Zuschlags ist aus der im Anhang abgedruckten Tabelle zu entnehmen.
(4a) Soweit Altersrentenansprueche durch Beitraege erworben werden, die erst nach dem
Kalenderjahr, in dem der Versicherte das 61. Lebensjahr beginnt, entrichtet werden,
sind diese Rentenbausteine vor Anwendung der Zuschlagsregelung des Absatzes 4 nach
Massgabe von Satz 2 umzurechnen. Die in einem Kalenderjahr nach Satz 1 erworbenen
Rentenbausteine sind einheitlich mit dem Umrechnungsfaktor zu bewerten, der fuer
das Lebensjahr massgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt;
der Umrechnungsfaktor (Prozentsatz) ist aus der im Anhang abgedruckten Tabelle zu
entnehmen.
(5) Die Altersrente wird auf schriftlichen Antrag von dem folgenden Kalendermonat
an geleistet, wenn zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 1) erfuellt
sind. Der Arbeitnehmer kann den Beginn der Rente auch fuer einen spaeteren Zeitpunkt
beantragen. Eine rueckwirkende Rentenantragstellung ist ausgeschlossen.
(6) Die Altersrente faellt fort
a) mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer stirbt,
b) mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung (§ 29f)
gezahlt worden ist.
(7) Stirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Rentenfalls, so erhaelt diejenige
natuerliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in
Hoehe von zwoelf Monatsbetraegen der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des
Todes zugestanden haette, hoechstens aber in Hoehe der gewoehnlichen Bestattungskosten.
Stirbt der Arbeitnehmer als Rentner, so betraegt das Sterbegeld nach Satz 1 zwei
Monatsbetraege der Rente; hat das Mitglied als Rentner noch nicht fuer zehn Monate Rente
bezogen, so erhoeht sich das Sterbegeld auf zwoelf Monatsbetraege der Rente abzueglich
der bereits bezogenen Rentenbetraege, hoechstens jeweils aber in Hoehe der gewoehnlichen
Bestattungskosten. Das Sterbegeld nach diesem Absatz darf die von der Aufsichtsbehoerde
festgesetzte Hoechstversicherungssumme bei Sterbekassen in ihrer jeweils gueltigen
Fassung nicht ueberschreiten.
Anhaenge zu § 29b Abs. 3, 4 und 4a Steigerungsbetraege fuer den
Tarif Z 2002 gemaess § 29b Abs. 3 (Verrentungsprozentsaetze)
nur Altersrente Alters- und Alters- und Alters-, Invaliden-und
Hinterbliebenenrente Invalidenrente Hinterbliebenenrente
Maenner Frauen Maenner und Frauen Maenner Frauen Maenner und Frauen
Tabelle
X 1A 1B 2 3A 3B 4
21 1,72% 1,45% 1,37% 1,58% 1,35% 1,28%
22 1,68% 1,42% 1,34% 1,55% 1,32% 1,25%
23 1,65% 1,39% 1,31% 1,51% 1,29% 1,22%
24 1,61% 1,35% 1,28% 1,48% 1,26% 1,19%
25 1,58% 1,32% 1,25% 1,45% 1,23% 1,16%
26 1,54% 1,29% 1,22% 1,41% 1,20% 1,13%
27 1,51% 1,26% 1,19% 1,38% 1,17% 1,11%
28 1,48% 1,23% 1,16% 1,35% 1,14% 1,08%
29 1,44% 1,20% 1,13% 1,32% 1,11% 1,05%
30 1,41% 1,17% 1,10% 1,29% 1,09% 1,03%
31 1,38% 1,14% 1,07% 1,26% 1,06% 1,00%
32 1,34% 1,11% 1,05% 1,23% 1,03% 0,98%
33 1,31% 1,09% 1,02% 1,20% 1,01% 0,95%
34 1,28% 1,06% 0,99% 1,17% 0,98% 0,93%
35 1,25% 1,03% 0,97% 1,14% 0,96% 0,91%
- 27 -
36 1,22% 1,01% 0,94% 1,12% 0,94% 0,89%
37 1,19% 0,98% 0,92% 1,09% 0,91% 0,86%
38 1,16% 0,95% 0,90% 1,06% 0,89% 0,84%
39 1,13% 0,93% 0,87% 1,04% 0,87% 0,82%
40 1,10% 0,90% 0,85% 1,01% 0,85% 0,80%
41 1,07% 0,88% 0,83% 0,99% 0,83% 0,78%
42 1,04% 0,86% 0,81% 0,96% 0,81% 0,76%
43 1,02% 0,83% 0,78% 0,94% 0,78% 0,74%
44 0,99% 0,81% 0,76% 0,91% 0,76% 0,73%
45 0,96% 0,79% 0,74% 0,89% 0,75% 0,71%
46 0,94% 0,77% 0,72% 0,87% 0,73% 0,69%
47 0,91% 0,74% 0,70% 0,85% 0,71% 0,67%
48 0,88% 0,72% 0,68% 0,82% 0,69% 0,66%
49 0,86% 0,70% 0,66% 0,80% 0,67% 0,64%
50 0,83% 0,68% 0,64% 0,78% 0,65% 0,62%
51 0,81% 0,66% 0,63% 0,76% 0,64% 0,61%
52 0,78% 0,64% 0,61% 0,74% 0,62% 0,59%
53 0,76% 0,62% 0,59% 0,72% 0,60% 0,58%
54 0,73% 0,60% 0,57% 0,70% 0,59% 0,56%
55 0,71% 0,58% 0,56% 0,68% 0,57% 0,55%
56 0,69% 0,57% 0,54% 0,66% 0,56% 0,53%
57 0,66% 0,55% 0,52% 0,64% 0,54% 0,52%
58 0,64% 0,53% 0,51% 0,63% 0,53% 0,50%
59 0,62% 0,51% 0,49% 0,61% 0,51% 0,49%
60 0,59% 0,50% 0,48% 0,59% 0,50% 0,48%
61 0,57% 0,48% 0,46% 0,57% 0,48% 0,46%
62 0,55% 0,46% 0,45% 0,55% 0,46% 0,45%
63 0,54% 0,45% 0,43% 0,54% 0,45% 0,43%
64 0,52% 0,44% 0,42% 0,52% 0,44% 0,42%
65 0,51% 0,43% 0,41% 0,51% 0,43% 0,41%
66 0,51% 0,42% 0,40% 0,51% 0,42% 0,40%
67 0,50% 0,41% 0,40% 0,50% 0,41% 0,40%
68 0,50% 0,41% 0,39% 0,50% 0,41% 0,39%
X = Lebensjahr, das der Versicherte im Kalenderjahr der Beitragsentrichtung beginnt.
Tabelle fuer Zuschlaege wegen
spaeteren Rentenbeginns gemaess § 29b Abs. 4
-------------------------------------------------------------------------------
Nicht- I nur Altersrente I Alters- und I Alters- und I Alters-,
inanspruchnahme Hinterbliebenen- Invaliden- I Invaliden-
der Rente I I rente I rente I und
im Alter I I I Hinterbliebenen-
I I I I rente
-------------------------------------------------------------------------------
I Maenner I Frauen I M. + F. I Maenner I Frauen I M. + F.
I (Tab. I (Tab. I (Tab. 2) I (Tab. I (Tab. I (Tab. 4)
I 1A) I 1B) I I 3A) I 3B) I
-------------------------------------------------------------------------------
60...62 I 0,61% I 0,51% I 0,49% I 0,61% I 0,51% I 0,49%
63...65 I 0,71% I 0,58% I 0,55% I 0,71% I 0,58% I 0,55%
66/67 I 0,81% I 0,65% I 0,62% I 0,81% I 0,65% I 0,62%
-------------------------------------------------------------------------------
Um den in der Tabelle jeweils genannten Prozentsatz erhoeht sich die
spaetere Altersrente pro vollem Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme
einer zustehenden Altersrente.
Tabelle fuer Umrechnungsfaktoren
- 28 -
der Rentenbausteine gemaess § 29b Abs. 4a
-------------------------------------------------------------------------------
Lebensjahr, I nur Altersrente I Alters- und I Alters- und I Alters-,
das der I Hinterbliebenen- Invaliden- Invaliden- und
Versicherte I I rente I rente Hinterbliebenen-
im Kalender-I I I I rente
jahr der I I I I
Beitrags- I I I I
entrichtung I I I I
beginnt I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I Maenner I Frauen I M. + F. I Maenner I Frauen I M. + F.
I (Tab. I (Tab. I (Tab. 2) I (Tab. I (Tab. I (Tab. 4)
I 1A) I 1B) I I 3A) I 3B) I
-------------------------------------------------------------------------------
62 I 98,77% I 99,89% I 100,11% I 98,77% I 99,89% I 100,11%
63 I 97,70% I 99,79% I 100,21% I 97,70% I 99,79% I 100,21%
64 I 96,75% I 99,70% I 100,31% I 96,75% I 99,70% I 100,31%
65 I 92,48% I 97,00% I 98,10% I 92,48% I 97,00% I 98,10%
66 I 91,16% I 96,44% I 97,74% I 91,16% I 96,44% I 97,74%
67 I 89,99% I 95,94% I 97,42% I 89,99% I 95,94% I 97,42%
68 I 84,50% I 91,85% I 93,37% I 84,50% I 91,85% I 93,37%
-------------------------------------------------------------------------------
§ 29c Hinterbliebenenrente
(1) Die in Absatz 2 aufgezaehlten Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002
haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach Massgabe dieses Paragrafen, soweit der
Arbeitnehmer einen entsprechenden Umfang des Versicherungsschutzes gewaehlt hat (§ 29a
Abs. 2 und 4), dieser Versicherungsschutz mindestens 36 Monate bestanden hat und fuer
wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30
Abs. 1) gezahlt worden ist.
(2) Stirbt der Arbeitnehmer, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente
a) die Witwe bzw. der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres
geschlossen war,
b) die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder des Arbeitnehmers.
(3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht fuer diejenigen Hinterbliebenen,
die den Tod des Arbeitnehmers vorsaetzlich herbeigefuehrt haben.
(4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,
1. wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat; es sei denn, dass sie
a) ueber diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
b) infolge koerperlicher oder geistiger Gebrechen ausser Stande ist, sich selbst
zu unterhalten, dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres
bestanden hat und die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. wenn sie erst fuer ehelich erklaert oder an Kindes statt angenommen worden ist,
nachdem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hatte.
(5) Die Hoehe der Witwen- oder Witwerrente betraegt, vorbehaltlich einer Kuerzung nach
Absatz 6 oder 7, 60 v. H., die Hoehe der Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Hoehe
der Waisenrente einer Halbwaise 12 v. H. der Rente, die der Arbeitnehmer im Zeitpunkt
des Todes erhalten hat oder haette (§ 29b Abs. 2 und 3). Fuer die Rentenhoehe werden
die fuer den Arbeitnehmer entrichteten Beitraege nur insoweit beruecksichtigt, als ihre
Zahlung unter Einschluss der Hinterbliebenenrenten erfolgt ist (§ 29a Abs. 2 und 4).
(6) Die Hinterbliebenenrenten duerfen insgesamt nicht hoeher sein als die Rente des
Arbeitnehmers, gegebenenfalls sind sie anteilig zu kuerzen.
- 29 -
(7) War die Witwe bei Eintritt des Rentenfalls mehr als drei Jahre juenger als der
Arbeitnehmer oder war der Witwer bei Eintritt des Rentenfalls weniger als vier Jahre
aelter als die Arbeitnehmerin, so verringert sich der Regelversorgungsprozentsatz von 60
v. H. auf
a) 58 v. H.,
wenn
die Witwe hoechstens vier Jahre juenger war bzw. der Witwer mindestens drei Jahre
aelter war,
b) 57 v. H.,
wenn
die Witwe hoechstens fuenf Jahre juenger war bzw. der Witwer mindestens zwei Jahre
aelter war,
c) 55 v. H.,
wenn
die Witwe hoechstens sechs Jahre juenger war bzw. der Witwer mindestens ein Jahr
aelter war,
d) 54 v. H.,
wenn
die Witwe mehr als sechs Jahre juenger war bzw. der Witwer weniger als ein Jahr
aelter, gleichaltrig oder juenger war.
Massgeblich ist die, ausgehend von den Geburtstagen, nach Jahren, Monaten und Tagen
genau ermittelte Altersdifferenz zwischen Arbeitnehmer und Hinterbliebenem.
(8) Auf die Hinterbliebenenrenten werden sonstige Einkuenfte der Hinterbliebenen oder
Leistungen Dritter an die Hinterbliebenen nicht angerechnet.
(9) Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden
naechsten Kalendermonat. Wird zu diesem Zeitpunkt noch Gehalt oder Lohn fuer den
Arbeitnehmer gezahlt, so beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst mit dem
Wegfall dieser Bezuege. Waisen, die nach dem Ablauf des Sterbemonats geboren werden,
erhalten Waisenrente vom Ersten des Geburtsmonats ab.
(10) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort
a) fuer jeden Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt,
b) fuer jede Witwe bzw. jeden Witwer mit dem Ende des Monats, in dem sie bzw. er sich
verheiratet,
c) fuer jede Waise mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet; die
Waisenrente wird jedoch auf Antrag weitergezahlt, wenn und solange die Waise
1. ueber diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2. infolge koerperlicher oder geistiger Gebrechen ausser Stande ist, sich selbst
zu unterhalten, dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres
bestanden hat und die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
d) mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung (§ 29f)
gezahlt worden ist.
(11) Faellt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so erhaelt die Witwe oder
der Witwer eine Abfindung in Hoehe des fuenffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden
Rente; Anspruch auf die Abfindung besteht nicht, wenn die Heirat erfolgt, nachdem die
Witwe oder der Witwer das 75. Lebensjahr vollendet hat.
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§ 29d Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
(1) Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben vor Vollendung des 60. Lebensjahres
Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach Massgabe
dieses Paragrafen, soweit sie einen entsprechenden Umfang des Versicherungsschutzes
gewaehlt haben (§ 29a Abs. 3 und 4), dieser Versicherungsschutz mindestens 36 Monate
bestanden hat und fuer wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der
Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.
(2) Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung fuer Arbeitnehmer
der Abteilung Z 2002 besteht, wenn sie eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder
voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhalten oder, wenn der Arbeitnehmer nicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, eine teilweise oder volle
Erwerbsminderung im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
vorliegt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Arbeitnehmer nachzuweisen. Die
Kasse kann, soweit kein Anspruch auf gesetzliche Rente besteht, den Nachweis durch
Bescheinigung eines Vertrauensarztes ihrer Wahl verlangen.
(3) Erhaelt der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete
Rente, so ist ihm eine zeitlich begrenzte Rente fuer die voraussichtliche Dauer der
Erwerbsminderung zu gewaehren, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im Uebrigen vorliegen.
(4) Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht, wenn der
Arbeitnehmer die Erwerbsminderung vorsaetzlich herbeigefuehrt hat. Die Rente
wegen Erwerbsminderung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der
Arbeitnehmer die Erwerbsminderung beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach
strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsaetzliches Vergehen ist. Das Gleiche
gilt, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des
Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht.
(5) Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Absatz 2 besteht bis
zur Vollendung des 60. Lebensjahres neben einer Beschaeftigung gegen Entgelt oder
neben einer Erwerbstaetigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht ueberschritten wird. Hierbei
werden die Entgelte aus mehreren Beschaeftigungen oder Erwerbstaetigkeiten sowie die
Beschaeftigungen oder Erwerbstaetigkeiten zusammengerechnet. Die Rente faellt mit Beginn
des Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschaeftigung oder Erwerbstaetigkeit bzw.
die Beschaeftigung oder Erwerbstaetigkeit den Umfang gemaess Satz 1 ueberschreitet. Der
Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausuebung einer Beschaeftigung oder
Erwerbstaetigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang ueberschreitet, der Kasse
unverzueglich anzuzeigen.
(6) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird das fuer denselben Zeitraum
erzielte monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Haelfte angerechnet, soweit
es den Freibetrag nach Satz 3 ueberschreitet. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus
mehreren Beschaeftigungen werden zusammengerechnet. Der Freibetrag betraegt 50 v. H.
des monatlichen versicherungsfaehigen Einkommens (§ 21 Abs. 2), das der Arbeitnehmer im
Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des Rentenfalls verdient hat; der
Freibetrag wird nach Eintritt des Rentenfalls jaehrlich in entsprechender Anwendung der
jeweils massgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung
entsprechend Rentenwert West) angepasst.
(7) Fuer eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Absatz 6
stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
1. Vorruhestandsgeld,
2. Krankengeld,
a) das auf Grund einer Arbeitsunfaehigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der
Rente eingetreten ist, oder
b) das auf Grund einer stationaeren Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn
der Rente begonnen worden ist,
3. Versorgungskrankengeld,
- 31 -
a) das auf Grund einer Arbeitsunfaehigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der
Rente eingetreten ist, oder
b) das waehrend einer stationaeren Behandlungsmassnahme geleistet wird, wenn diesem
ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
zugrunde liegt,
4. Uebergangsgeld,
a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
zugrunde liegt oder
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und
5. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialgesetzbuches genannten
Sozialleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengeldes.
Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu beruecksichtigen.
(8) Die Hoehe der monatlichen Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus der Summe der
bis zum Beginn der Rente fuer den Arbeitnehmer entrichteten Beitraege und dem fuer
den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragseinzahlung massgeblichen Steigerungsbetrag
(Verrentungsprozentsatz) andererseits. Fuer die Rentenhoehe werden die entrichteten
Beitraege und zugeflossenen Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht
zurueckgefordert werden, nur insoweit beruecksichtigt, als ihre Zahlung unter Einschluss
der Rente wegen Erwerbsminderung erfolgt ist (§ 29a Abs. 3 und 4).
(9) Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) richtet sich nach Tabelle 3a/3b oder
Tabelle 4 (Anhang).
Tabelle 3a bzw. 3b findet Anwendung, soweit der Versicherungsschutz Altersrente und
Rente wegen Erwerbsminderung umfasst.
Tabelle 4 findet Anwendung, soweit der Versicherungsschutz Altersrente,
Hinterbliebenenversorgung und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst.
Die in einem Kalenderjahr entrichteten Beitraege werden einheitlich mit dem
Steigerungsbetrag bewertet, der fuer das Lebensjahr massgeblich ist, das der Versicherte
in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt fuer zugeflossene Altersvorsorgezulagen
(§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurueckgefordert werden. Massgeblich ist der Eingang
des Beitrags bzw. der Zulage bei der Kasse.
(10) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung betraegt die Hoehe der Rente
50 v. H. der sich nach Absatz 8 und 9 ergebenden Rente.
(11) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird das fuer
denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt
insoweit, wie das Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser
oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den
Bezug von Arbeitslosengeld der Kasse unverzueglich anzuzeigen.
(12) Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die
Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 2) erfuellt sind und fuer den der Arbeitnehmer keinen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Krankenbezuege oder Krankengeld mehr hat.
(13) Die Rente wegen Erwerbsminderung faellt fort
a) mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer stirbt,
b) mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet,
c) mit Ablauf des im Rentenbescheid genannten Befristungsdatums, sofern nicht im
Anschluss erneut Rente bewilligt wird,
d) wenn die Voraussetzungen fuer eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller
Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nicht mehr vorliegen,
e) mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung gezahlt worden
ist.
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(14) Die Rente wegen Erwerbsminderung ruht, wenn und solange der Arbeitnehmer sich
weigert, sich einer von der Kasse aus sachlichem Grund angeordneten aerztlichen
Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen.
(15) Wird der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit nach Absatz 1 (36 Monate und drei
Jahresmindestbeitraege) teilweise oder voll erwerbsgemindert und besteht deshalb kein
Rentenanspruch nach diesem Paragrafen, so gilt § 29 Abs. 7.
§ 29e Anpassung der Verrentungstabellen
(1) Die fuer die Verrentung der Beitraege in der Abteilung Z 2002 massgeblichen Tabellen
1a, 1b, 2, 3a, 3b und 4 (Anhang) sowie die Tabelle fuer Zuschlaege wegen spaeteren
Rentenbeginns gemaess § 29b Abs. 4 werden von der Kasse in regelmaessigen Abstaenden von
zwoelf Jahren an die veraenderten versicherungsmathematischen Gegebenheiten (z. B. neue
Sterbetafeln usw.) angepasst; die Anpassung der Tabellen erfolgt erstmals mit Wirkung
fuer Beitraege, die ab dem 1. Januar 2014 geleistet werden. Die Inkraftsetzung der neuen
Tabellen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde.
(2) Wird auf Grund einer Gesetzesaenderung oder auf Grund hoechstrichterlicher
Rechtsprechung ein nach dem Geschlecht des Versicherten differenzierter Tarif fuer
rechtlich unzulaessig erklaert, ist die Kasse mit Genehmigung der Aufsichtsbehoerde
berechtigt, den fuer unzulaessig erklaerten Tarif durch einen fuer beide Geschlechter
gueltigen Einheitstarif zu ersetzen; soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung
Rueckwirkung entfaltet, ist dieser genehmigte Einheitstarif auch rueckwirkend anwendbar.
Fuer bereits laufende Rentenverhaeltnisse bleibt es aus Vertrauensschutzgesichtspunkten
bei der bewilligten Rentenhoehe.
§ 29f Abfindung
(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers
findet die Kasse im Falle der Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses unverfallbare
Anwartschaften durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus der
Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H.
der monatlichen Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *)
nicht uebersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer
von seinem Recht auf Uebertragung der Anwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet die Kasse laufende Renten
durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen
Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *) nicht uebersteigt.
(3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers
abzufinden, wenn die Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden
sind; dem Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufuegen.
(4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter Beachtung von § 4 Abs. 5 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische
Geschaeftsplan der Kasse, der der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde bedarf.
(5) Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw. Rentenberechtigten erloeschen
alle Ansprueche gegen die Kasse aus dem Versicherungsverhaeltnis.
(6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sind, findet
§ 20a in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
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*) Im Jahr 2005: 24,15 EUR monatlich (West), 20,30 EUR (Ost).
§ 29g Versorgungsausgleich
Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemaesser Anwendung des § 1587b Abs.
2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begruendet worden, wird
nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts ueber den Versorgungsausgleich
die Rente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekuerzt.
Die Einzelheiten der Kuerzung ergeben sich aus besonderen Richtlinien zur Durchfuehrung
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des Versorgungsausgleichs, die das Kuratorium aufzustellen hat. Die Richtlinien und
ihre Aenderungen beduerfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde.
§ 29h Aenderung der Rentenhoehe wegen Zulagenrueckforderung
Wird nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse eine Altersvorsorgezulage (§§ 79
ff. EStG) von der zentralen Stelle zurueckgefordert und von der Kasse an die zentrale
Stelle abgefuehrt (§ 94 Abs. 1 EStG), so ist die Kasse berechtigt, die Rente ab dem
1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rueckforderung der zentralen Stelle
bei der Kasse eingegangen ist, entsprechend niedriger festzusetzen. Die Rente wird in
diesem Fall um denjenigen Prozentsatz gekuerzt, der dem Verhaeltnis des zurueckerstatteten
Zulagenbetrags zu der auf den Stichtag interpolierten versicherungsmathematischen
Rueckstellung fuer das betreffende Versicherungsverhaeltnis entspricht; massgeblicher
Stichtag fuer die Interpolation ist der 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in
dem die Rueckforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist. Erfolgte
Rentenueberzahlungen (Differenz zwischen urspruenglicher und wegen Zulagenrueckforderung
gekuerzter Rente) haben der Empfaenger oder seine Erben unverzueglich an die Kasse
zurueckzuerstatten; die Erstattungspflicht entfaellt, soweit der Empfaenger oder seine
Erben nach § 94 Abs. 2 EStG von der zentralen Stelle auf Rueckzahlung der Zulage in
Anspruch genommen werden und den Rueckzahlungsbetrag entrichtet haben.
§ 29i Verjaehrungsfrist
Der Anspruch auf Rente sowie der Anspruch auf Sterbegeld verjaehren in fuenf Jahren. Die
Verjaehrung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden
kann. § 12 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.
3.
Finanzierung der Versicherungsleistungen,
Altersvorsorgezulage
§ 30 Mindest- und Hoechstbeitrag, Beitragsleistung und Beitragsmeldung
(1) Der kalenderjaehrliche Mindestbeitrag in der Abteilung Z 2002 betraegt ein
Hundertsechzigstel (1/160) der Bezugsgroesse nach § 18 Abs. 1 SGB IV. +) Wird der
kalenderjaehrliche Mindestbeitrag nicht geleistet, gilt § 29 Abs. 5 und 6.
(2) Der kalenderjaehrliche Hoechstbeitrag in der Abteilung Z 2002 betraegt 8 v. H.
der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ++) in der gesetzlichen Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten, zuzueglich einer gegebenenfalls zustehenden
Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG).
(3) Der an der Abteilung Z 2002 beteiligte Arbeitgeber ist zu einem Arbeitgeberbeitrag
nur insoweit verpflichtet, als er
a) sich im Wege einer Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer zur Leistung
an die Abteilung Z 2002 der Kasse verpflichtet hat oder
b) sich ausserhalb dieser Satzung in sonstiger Weise zugunsten des Arbeitnehmers zur
Leistung eines Beitrags an die Abteilung Z 2002 der Kasse verpflichtet hat.
(4) Die kalenderjaehrlichen Beitraege koennen in gleichbleibenden monatlichen Betraegen,
deren Hoehe fuer das laufende Kalenderjahr nicht veraendert werden darf, oder in bis
zu drei Einzelbetraegen, deren Hoehe den Mindestbeitrag nach Absatz 1 jeweils nicht
unterschreiten darf, an die Kasse geleistet werden. Abweichende tarifvertragliche
Regelungen sind mit Zustimmung der Kasse zulaessig.
(5) Nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse ist eine Beitragszahlung fuer das
Kalenderjahr, in dem die Rente bewilligt wird, und fuer die folgenden Kalenderjahre
nicht mehr moeglich. § 29 Abs. 7 bleibt unberuehrt.
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(6) Die beteiligten Arbeitgeber sind verpflichtet, fuer jeden bei ihnen in einem
Kalenderjahr beschaeftigten Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 bis spaetestens zum 15.
Februar des Folgejahres in der von der Kasse vorgeschriebenen Form die Meldung nach § 5
Abs. 5 abzugeben.
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Erlaeuterungen zu § 30 Abs. 1 und Abs. 2:
+) Im Jahr 2005: 181,13 Euro jaehrlich.
++) Im Jahr 2005: 4.992 Euro jaehrlich.
Beide Werte gelten einheitlich fuer die alten und die neuen Bundeslaender.
4.
Rechte der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002
§ 30a Rechte bei Entgeltumwandlung
(1) Soweit die Beitraege zur Abteilung Z 2002 im Wege der Entgeltumwandlung erbracht
worden sind,
a) behaelt der Arbeitnehmer seine Anwartschaft auch, wenn sein Arbeitsverhaeltnis
bei dem beteiligten Arbeitgeber vor Eintritt des Rentenfalles endet (sofortige
Unverfallbarkeit),
b) steht dem Arbeitnehmer bzw. seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von der
Beitragsleistung an ein unwiderrufliches Bezugsrecht bezueglich der Kassenleistungen
zu,
c) werden die Ueberschussanteile der Abteilung Z 2002 nur zur Verbesserung der Leistung
verwendet,
d) wird dem aus dem Arbeitsverhaeltnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen
Arbeitnehmer das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002
mit eigenen Beitraegen eingeraeumt (§ 30c).
(2) Das Recht zur Verpfaendung, Abtretung oder Beleihung durch den beteiligten
Arbeitgeber bezueglich der Entgeltumwandlungsbeitraege wird ausgeschlossen.
(3) Eine Beitragserstattung bezueglich der Entgeltumwandlungsbeitraege ist
ausgeschlossen.
(4) Die Kasse ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines
Arbeitsverhaeltnisses bei dem beteiligten Arbeitgeber den Barwert der nach § 1b Abs.
5 BetrAVG unverfallbaren Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber des Arbeitnehmers
oder einen Versorgungstraeger des neuen Arbeitgebers zu uebertragen, wenn der neue
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine dem entsprechenden Barwert wertmaessig entsprechende
Zusage erteilt. Fuer die Hoehe des Barwerts gilt § 3 Abs. 2 BetrAVG entsprechend mit der
Massgabe, dass an die Stelle des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses
der Zeitpunkt der Uebertragung tritt. Mit der Erteilung der Zusage durch den neuen
Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des alten Arbeitgebers; mit der Uebertragung des
Barwerts erloeschen die Verpflichtungen der Kasse gegenueber dem Arbeitnehmer. Entstehen
der Kasse bei der Berechnung des Barwerts Aufwendungen, hat der Arbeitnehmer diese zu
erstatten.
§ 30b Rechte bei sonstigen Beitraegen
Soweit die Beitraege zur Abteilung Z 2002 nicht im Wege der Entgeltumwandlung erbracht
worden sind,
a) richtet sich die Unverfallbarkeit der Anwartschaft nach § 1b Abs. 1 und 3 BetrAVG,
b) kann fuer den Fall, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen der Unverfallbarkeit seiner
Anwartschaft aus dem Arbeitsverhaeltnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausscheidet,
derjenige, der die Beitraege an die Kasse geleistet hat, unverzinste Erstattung der
- 35 -
Beitraege beantragen, sofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen
erbracht hat (§ 30d),
c) wird dem aus dem Arbeitsverhaeltnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen
Arbeitnehmer, soweit kein Erstattungsantrag nach Buchstabe b) gestellt wird, das
Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen
Beitraegen eingeraeumt (§ 30c).
Stellt der aus dem Arbeitsverhaeltnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedene
Arbeitnehmer weder einen Antrag auf Beitragserstattung noch einen Antrag auf
freiwillige Weiterversicherung, wird das Versicherungsverhaeltnis mit den vom
Arbeitnehmer an die Kasse geleisteten sonstigen Beitraegen beitragsfrei fortgesetzt.
Dasselbe gilt fuer die von einem Dritten an die Kasse geleisteten sonstigen Beitraege,
sofern der Dritte keinen Antrag auf Beitragserstattung stellt.
§ 30c Freiwillige Weiterversicherung
(1) Soweit dem aus dem Arbeitsverhaeltnis bei einem beteiligten Arbeitgeber
ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der
Abteilung Z 2002 mit eigenen Beitraegen eingeraeumt ist (§ 30a Abs. 1 Buchstabe d und §
30b Buchstabe c), kann es sich freiwillig weiterversichern.
(2) Die freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beitraegen ist vom Arbeitnehmer
binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu
beantragen.
(3) Die Vorschriften ueber den kalenderjaehrlichen Mindest- und Hoechstbeitrag (§ 30
Abs. 1 und 2) sind auch im Fall der freiwilligen Weiterversicherung anwendbar. Der
Mindestbeitrag ist bis zum 15. Oktober jedes Kalenderjahres zu zahlen; § 30 Abs. 4
bleibt unberuehrt.
(4) Der Arbeitnehmer kann die freiwillige Weiterversicherung zum Ende jedes
Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich kuendigen.
(5) Die Kasse kann die freiwillige Weiterversicherung nach vorangehender Mahnung zum
Ende eines Kalenderjahres kuendigen, wenn der Arbeitnehmer den Mindestbeitrag (§ 30 Abs.
1) nicht spaetestens bis zum 30. November des Kalenderjahres gezahlt hat.
(6) Endet die freiwillige Weiterversicherung durch Kuendigung, so bleiben die
Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhaeltnis der Abteilung Z
2002 in dem zur Zeit des Wirksamwerdens der Kuendigung erreichten Umfang bestehen
(beitragsfreie Versicherung). Eine Beitragsrueckerstattung ist ausgeschlossen. Eine
erneute freiwillige Weiterversicherung ist ebenfalls ausgeschlossen.
§ 30d Beitragserstattung
(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 vor Erreichen der Unverfallbarkeit
seiner Anwartschaft aus sonstigen Beitraegen (§ 30b) aus dem Arbeitsverhaeltnis bei dem
beteiligten Arbeitgeber aus, kann derjenige, der die Beitraege an die Kasse geleistet
hat, unverzinste Erstattung der Beitraege beantragen, sofern die Kasse noch keine
Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat.
(2) Die Beitragserstattung ist vom Berechtigten binnen drei Monaten nach dem Zugang des
Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.
(3) Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beitraege an die Kasse geleistet hat.
(4) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus dem Versicherungsverhaeltnis
Erstattungspflichten der Kasse auf Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen.
(5) Soweit der Arbeitnehmer oder ein anderer Berechtigter Beitragserstattung innerhalb
der Frist des Absatzes 2 beantragen, ist das Recht auf freiwillige Weiterversicherung
(§ 30c) ausgeschlossen.
(6) Mit der Beitragserstattung erloeschen die auf die erstatteten Beitraege entfallenden
Anwartschaften.
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§ 30e Verfahren beim Ausscheiden
(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 aus dem Dienst eines beteiligten
Arbeitgebers aus und liegen nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 vor,
so wird er von der Kasse ueber die sich aus den §§ 30a bis 30d ergebenden Rechte
schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausuebung der Rechte auf
freiwillige Weiterversicherung oder Beitragserstattung einen schriftlichen Antrag
voraussetzt. Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30c Abs. 2 und des § 30d
Abs. 2 hingewiesen.
(2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers ausgeschiedene
Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse
(Absatz 1) bei der Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung noch
einen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers
aus dem Versicherungsverhaeltnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs
erreichten Umfang bestehen (beitragsfreie Versicherung), soweit sich nicht aus Absatz 3
etwas anderes ergibt. Eine Beitragsrueckerstattung ist ausgeschlossen. Eine freiwillige
Weiterversicherung ist ausgeschlossen.
(3) Soweit gemaess § 30b Buchstabe b die Erstattung von sonstigen Beitraegen, die nicht
der Arbeitnehmer an die Kasse geleistet hat, in Betracht kommt, wird derjenige, der die
Beitraege an die Kasse geleistet hat, von der Kasse ueber die sich aus § 30b Buchstabe
b und § 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass
die Ausuebung der Rechte einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf
die Dreimonatsfrist des § 30d Abs. 2 hingewiesen. Stellt der Berechtigte binnen drei
Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse
keinen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers
aus dem Versicherungsverhaeltnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs
erreichten Umfang auch insoweit bestehen (beitragsfreie Versicherung), sofern nicht der
Arbeitnehmer freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beitraegen (§ 30c) beantragt.
Eine Beitragsrueckerstattung ist ausgeschlossen.
§ 30f Altersvorsorgezulage
(1) Bezueglich der staatlichen Foerderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermoegens
gelten die fuer die Durchfuehrungsform der Pensionskasse massgeblichen gesetzlichen
Vorschriften in ihrer jeweils gueltigen Fassung.
(2) Soweit fuer die zur Abteilung Z 2002 erbrachten Altersvorsorgebeitraege nach § 82
Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die
hierfuer massgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gueltigen Fassung.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen
Vorschriften fuer die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen
Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die Kasse nicht
selbst ueber diese Daten verfuegt.
(4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Verwaltungen fuer die
bei ihnen beschaeftigten Arbeitnehmer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise
gegenueber der Kasse zu erfuellen haben, soweit dies die verwaltungsmaessige Abwicklung
erleichtert.
(5) Der Arbeitnehmer erhaelt von der Kasse jaehrlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG
mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.
(6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten
des Anbieters zu erfuellen.
(7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer ueber die im Einzelfall steuer-
und sozialversicherungsrechtlich guenstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.
§ 30g Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers
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(1) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf
dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,
1. in welcher Hoehe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen
der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf
Altersversorgung besteht und
2. sofern die Altersversorgungszusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde, wie
hoch bei einer Uebertragung der Anwartschaft nach § 30i der Uebertragungswert ist.
(2) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich
mitzuteilen, in welcher Hoehe aus einem Uebertragungswert, dessen Uebertragung auf die
Kasse der Arbeitnehmer gemaess § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (BetrAVG) von einem frueheren Arbeitgeber oder dessen Versorgungstraeger
verlangen kann, bei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine
Invaliditaets- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen wuerde. Der Auskunftsanspruch
entfaellt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber
mehr als ein Jahr zurueckliegt.
§ 30h Freiwillige Weiterversicherung bei ruhendem Arbeitsverhaeltnis
Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhaeltnis kein Entgelt erhaelt,
hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beitraegen fortzusetzen; der Antrag
auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens
des Arbeitsverhaeltnisses bei der Kasse gestellt werden; § 30c Abs. 3 bis 6 gilt
entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch fuer die Leistungen aus diesen Beitraegen ein.
Die Regelungen ueber Entgeltumwandlung gelten fuer diese Beitraege entsprechend.
§ 30i Anspruch auf Anwartschaftsuebertragung
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur fuer unverfallbare
Altersversorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.
(2) Der Arbeitnehmer kann gemaess § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
Arbeitsverhaeltnisses bei einem an der Kasse beteiligten Arbeitgeber von der Kasse
verlangen, dass der Uebertragungswert (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber
uebertragen wird, wenn der Uebertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht uebersteigt.
(3) Das Verlangen bedarf der Schriftform und muss alle Angaben enthalten, welche
die Kasse zur Durchfuehrung der Uebertragung auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen
Versorgungstraeger benoetigt.
(4) Der neue Arbeitgeber ist gemaess § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, eine
dem Uebertragswert wertgleiche Zusage zu erteilen und ueber einen Pensionsfonds, eine
Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzufuehren. Mit dem Verlangen nach Absatz
3 ist der Kasse eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklaerung des neuen
Arbeitgebers mit den zur Uebertragung benoetigten Angaben vorzulegen.
(5) Mit der vollstaendigen Uebertragung des Uebertragungswerts an die vom Arbeitnehmer
bezeichnete Versorgungseinrichtung erlischt die Altersversorgungszusage des an der
Kasse beteiligten ehemaligen Arbeitgebers. Zugleich erloeschen alle Ansprueche aus dem
bei der Kasse bestehenden Versicherungsverhaeltnis.
(6) Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der Kasse nach § 30e auch auf
seine Rechte nach diesem Paragrafen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.
(7) Eine weitergehende einvernehmliche Uebertragung von Uebertragungswerten von der Kasse
auf einen anderen Versorgungstraeger gemaess § 4 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen.
§ 30j Einvernehmliche Uebertragung
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Eine einvernehmliche Uebertragung von Uebertragungswerten auf die Kasse gemaess § 4 Abs.
2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist
ausgeschlossen.
§ 30k Uebertragung externer Uebertragungswerte auf die Kasse
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur
a) fuer unverfallbare Altersversorgungszusagen, die bei einem nicht an der Kasse
beteiligten frueheren Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden, und
b) nur fuer Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2005 durch einen an der Kasse
beteiligten Arbeitgeber in der Abteilung Z 2002 versichert werden und nicht in
der Abteilung A 2000 versichert sind; ist der Arbeitnehmer in beiden Abteilungen
versichert, ist ausschliesslich § 28a anzuwenden.
(2) Soweit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen Rechtsanspruch gegen seinen frueheren
Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungstraeger auf Uebertragung des Uebertragungswerts (§ 4
Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte neue Arbeitgeber verpflichtet ist,
eine dem Uebertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen, kann diese ueber die Kasse
durchgefuehrt werden.
(3) Die Uebertragung auf die Kasse erfolgt durch vollstaendige Einzahlung des
Uebertragungswert-Betrages (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf ein Konto der Kasse.
(4) Der nach Absatz 3 eingezahlte Betrag wird hinsichtlich seiner Verrentung, je
nachdem, welchen Umfang des Versicherungsschutzes der Arbeitnehmer nach § 29a gewaehlt
hat, einheitlich mit dem Steigerungsbetrag gemaess § 29b Abs. 3 bewertet, der fuer das
Lebensjahr massgeblich ist, das der Versicherte in dem Kalenderjahr beginnt, in dem der
Betrag auf dem Konto der Kasse eingeht.
(5) Fuer die sich aus der Einzahlung nach Absatz 4 ergebende neue Anwartschaft gelten
die Regelungen ueber die Entgeltumwandlung entsprechend.
V.
Die Versicherungsbedingungen der Abteilung B
§ 31 Allgemeiner Grundsatz
(1) Die am 31. Dezember 1967 bestehenden Versicherungsverhaeltnisse der Abteilung B
werden gemaess den am 31. Dezember 1967 gueltigen Versicherungsbedingungen abgewickelt,
soweit sie nicht mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in die Abteilung A uebergeleitet werden.
(2) Die am 31. Dezember 1975 noch bestehenden Versicherungsverhaeltnisse der Abteilung
B werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in die Abteilung A uebergeleitet. Fuer die
ordentlichen Versicherungsverhaeltnisse der aktiven Arbeitnehmer gelten ab 1. Januar
1976 nur noch die Versicherungsbedingungen der Abteilung A. Die uebrigen aktiven
Versicherungsverhaeltnisse werden als beitragsfreie Versicherungsverhaeltnisse
weitergefuehrt; die nach den bisherigen Versicherungsbedingungen am 31. Dezember 1975
erworbenen Anwartschaften bleiben aufrechterhalten.
(3) Die am 31. Dezember 1975 laufenden Renten werden in gleicher Hoehe weitergezahlt.
Fuer die Gewaehrung und Berechnung von Hinterbliebenenrenten aus den uebergeleiteten
Versicherungsverhaeltnissen gelten die §§ 15, 19 und 20.
VI.
Bestimmungen ueber die Abwicklung von
Versicherungsverhaeltnissen
- 39 -
§ 32 Ueberleitungsbestimmungen und Versicherungsbedingungen der Abteilung C
(1) Die Arbeitnehmer der alten Abteilung D, die erst nach dem 30. Juni 1948 aufgenommen
worden sind, sowie die Arbeitnehmer der alten Abteilungen A, B und C werden, soweit
sich aus den Absaetzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, mit Wirkung vom 1. Oktober 1958,
wenn sie sozialversicherungspflichtig sind, in die neue Abteilung A, sonst in die
neue Abteilung B uebergefuehrt. Die bisherige Mitgliedszeit wird in der neuen Abteilung
voll angerechnet. Fuer Arbeitnehmer der alten Abteilung B bleibt der Kuendigungsschutz
des § 19 Abs. 1 der alten Satzung, fuer die Arbeitnehmer der alten Abteilung D der
Kuendigungsschutz des Artikels 9 Abs. 2 der Anlage zu § 33 dieser Satzung auch nach der
Ueberleitung bestehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsverhaeltnisse werden jedoch nach den am 30.
September 1958 geltenden Versicherungsbedingungen abgewickelt, wenn
a) am 1. Oktober 1958 der Versicherungsfall bereits eingetreten ist,
b) der Arbeitnehmer am 1. Oktober 1958 bereits freiwilliges Mitglied ist,
c) der Arbeitnehmer bei Aufnahme in die alte Abteilung C das 45. Lebensjahr bereits
vollendet hatte.
(3) Das Kuratorium kann auf Antrag, der bis zum 30. Juni 1959 bei der Kasse eingegangen
sein muss, auch in anderen Versicherungsverhaeltnissen die Abwicklung nach den alten
Versicherungsbedingungen zulassen, wenn wichtige Gruende hierfuer vorliegen.
(4) Die nach den Absaetzen 2 und 3 abzuwickelnden Versicherungsverhaeltnisse werden
in der neuen Abteilung C zusammengefasst. Die weiter geltenden Bestimmungen sind in
der Anlage der Satzung beigefuegt. Das Kuratorium kann die Versicherungsbedingungen
dieser Abteilung mit Genehmigung der Aufsichtsbehoerde aendern, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
(5) Die am 31. Dezember 1975 noch bestehenden Versicherungsverhaeltnisse der Abteilung
C werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in die Abteilung A uebergeleitet. Soweit der
Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, werden die Versicherungsverhaeltnisse
als beitragsfreie Versicherungsverhaeltnisse fortgefuehrt; die nach den bisherigen
Versicherungsbedingungen bis zum 31. Dezember 1975 erworbenen Anwartschaften bleiben
aufrechterhalten.
(6) Die am 31. Dezember 1975 laufenden Renten werden in gleicher Hoehe weitergezahlt.
Soweit nach den bisherigen Versicherungsbedingungen Rentenanteile aus der gesetzlichen
Rentenversicherung auf die Kassenleistungen angerechnet werden mussten, wird die Rente
ab 1. Januar 1976 in der Weise neu berechnet, dass von der satzungsmaessigen Bruttorente
der erstmalig angerechnete Rentenanteil aus der gesetzlichen Rentenversicherung
abgezogen und der Rest als neue Bruttorente gewaehrt wird. Fuer die Gewaehrung und
Berechnung von Hinterbliebenenrenten aus den uebergeleiteten Versicherungsverhaeltnissen
gelten die §§ 15, 19 und 20.
§ 33 Versicherungsbedingungen der Abteilungen G und H
(1) Die von der Werkspensionskasse der Essener Verkehrs-AG uebernommenen
Versicherungsverhaeltnisse werden in der Abteilung G abgewickelt. Fuer diese
Versicherungsverhaeltnisse gelten die in der Anlage XIV festgesetzten
Versicherungsbedingungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die von der Ruhegeldkasse der Koeln-Bonner Eisenbahnen AG uebernommenen
Versicherungsverhaeltnisse werden in der Abteilung H abgewickelt. Fuer
diese Versicherungsverhaeltnisse gelten die in der Anlage XV festgesetzten
Versicherungsbedingungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
VII.
Gemeinsame Bestimmungen fuer die Versicherten der
Abteilungen A und A 2000
- 40 -
1.
Pflichten der Versicherten und Hinterbliebenen,
Auskunftsanspruch und Rechte bei ruhendem
Arbeitsverhaeltnis
§ 34 Anzeige-, Abtretungs- und Auskunftspflichten
(1) Die Versicherten (§ 2b Abs. 2) und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen haben
die Einnahmen und sonstigen Umstaende, die auf die Hoehe ihrer Kassenleistungen Einfluss
haben, der Kasse unverzueglich mitzuteilen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach
oder geben sie ihr Einkommen vorsaetzlich oder grob fahrlaessig zu niedrig an, so koennen
ihnen die Kassenleistungen ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.
(2) Steht den Versicherten oder ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
infolge eines Ereignisses, das die Kasse zur Gewaehrung oder Erhoehung von Leistungen
verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so hat der
Berechtigte seinen Anspruch bis zur Hoehe der von der Kasse zu gewaehrenden Leistungen an
diese abzutreten. Geschieht dieses nicht, so kann die Kasse die Leistungen entsprechend
kuerzen.
(3) Die Versicherten und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind ferner
verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung der
Kasse Auskuenfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen sowie
unaufgefordert jede Verlegung ihres Wohnsitzes unverzueglich mitzuteilen.
§ 34a Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers
(1) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf
dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,
1. in welcher Hoehe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen
der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf
Altersversorgung besteht und
2. sofern die Altersversorgungszusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde, wie
hoch bei einer Uebertragung der Anwartschaft nach § 37b der Uebertragungswert ist.
(2) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich
mitzuteilen, in welcher Hoehe aus einem Uebertragungswert, dessen Uebertragung auf die
Kasse der Arbeitnehmer gemaess § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (BetrAVG) von einem frueheren Arbeitgeber oder dessen Versorgungstraeger
verlangen kann, bei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine
Invaliditaets- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen wuerde. Der Auskunftsanspruch
entfaellt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber
mehr als ein Jahr zurueckliegt.
§ 34b Freiwillige Weiterversicherung bei ruhendem Arbeitsverhaeltnis
Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhaeltnis kein Entgelt erhaelt,
hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beitraegen fortzusetzen; der Antrag auf
freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens des
Arbeitsverhaeltnisses bei der Kasse gestellt werden; § 35 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch fuer die Leistungen aus diesen Beitraegen ein.
2.
Rechte der Versicherten beim Ausscheiden aus dem Dienst
eines beteiligten Arbeitgebers
§ 35 Freiwillige Weiterversicherung
- 41 -
(1) Scheiden Versicherte der Abteilungen A und A 2000 aus der ordentlichen
Mitgliedschaft aus, so koennen sie sich freiwillig weiterversichern. In diesem Fall
haben sie ausser ihrem Arbeitnehmerbeitrag auch den Arbeitgeberbeitrag zu uebernehmen
und Beitraege in der Hoehe zu entrichten, in der sie im letzten Monat der ordentlichen
Mitgliedschaft entrichtet wurden; Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen
Beitraegen nicht gleich. Versicherte, fuer die wegen des Bestehens einer beamtenaehnlichen
Gesamtversorgung herabgesetzte Beitraege gemaess § 21 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wurden,
koennen sich auch mit einem Beitragssatz von insgesamt 7,5 v. H. (in Abteilung A 2000
insgesamt 5,5 v. H.) freiwillig weiterversichern. Massgebend ist das versicherungsfaehige
Einkommen, von dem im letzten Monat der ordentlichen Mitgliedschaft Beitraege entrichtet
wurden. Spaetere Aenderungen des Beitragssatzes sind entsprechend zu beruecksichtigen. Der
Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach dem Zugang des
Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) bei der Kasse eingegangen sein.
(2) Der Versicherte kann die freiwillige Weiterversicherung jederzeit kuendigen. Die
Kasse kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat kuendigen, wenn der
Versicherte trotz Mahnung die rueckstaendigen Beitraege nebst Verzugszinsen und Kosten
nicht entrichtet. Geht der geschuldete Betrag innerhalb der Kuendigungsfrist ein, so
ist die Kuendigung unwirksam. Geht der Betrag nach Ablauf der Kuendigungsfrist ein, so
kann die Kasse die Kuendigung widerrufen, wenn nicht inzwischen der Versicherungsfall
eingetreten ist. Endet die freiwillige Weiterversicherung durch Kuendigung, so findet §
37 Anwendung.
(3) Ein Rentenanspruch fuer freiwillig Versicherte der Abteilung A besteht nur,
a) wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung (vgl. § 43 SGB VI) sind,
b) wenn sie teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfaehigkeit (vgl. § 240 SGB VI)
sind,
c) wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder eine Rente wegen Alters gemaess
§§ 35 bis 40 SGB VI erhalten oder wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen
Dienstunfaehigkeit nach Massgabe beamtenrechtlicher Vorschriften in den Ruhestand
versetzt worden sind,
d) wenn sie eine Beitragszeit von 35 Jahren und das 63. Lebensjahr bzw.
wenn der Versicherte anerkannter Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des
Schwerbehindertengesetzes ist, das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Anhebung der
Altersgrenze gemaess § 41 Abs. 3 SGB VI gilt entsprechend.
(4) In den Faellen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten sind die
Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie die Uebergangsregelungen zu dieser
Vorschrift entsprechend anzuwenden.
(4a) Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 1 und 7 gelten entsprechend.
(4b) § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Fuer freiwillig Versicherte in der Abteilung A 2000 besteht ein Rentenanspruch
unter den Voraussetzungen des § 23. In Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der
freiwillig Versicherten nach § 24.
§ 36 Beitragsfreie Versicherung
(1) Versicherte der Abteilung A koennen bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen
Mitgliedschaft anstelle der freiwilligen Weiterversicherung binnen drei Monaten nach
dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie
Versicherung beantragen, sofern sie die Voraussetzungen des § 16b oder die Wartezeit
von 60 Beitragsmonaten bei ihrem Ausscheiden bereits erfuellt haben. Die Wartezeit von
60 Beitragsmonaten kann auch durch freiwillige Weiterversicherung erfuellt werden.
Versicherte der Abteilung A 2000, die nicht die Voraussetzungen des § 16b erfuellen,
koennen bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft statt der freiwilligen
Weiterversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der
Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen.
- 42 -
(2) In der Abteilung A errechnet sich die Jahresrente der beitragsfrei Versicherten
aus Steigerungsbeitraegen. Die fuer ein Kalenderjahr entrichteten Beitraege werden
einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der fuer das Lebensjahr massgeblich ist,
das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt fuer zugeflossene
Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurueckgefordert werden;
massgeblich ist das Kalenderjahr des Eingangs der Zulage bei der Kasse. Die Monatsrente
dieser Versicherten ergibt sich getrennt fuer die Ansprueche auf Grund von Beitraegen bis
zum 31. Dezember 1999 und fuer die Ansprueche auf Grund von Beitraegen ab dem 1. Januar
2000. Fuer den Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wird der Barwert der zum 31. Dezember
1999 erreichten Anwartschaften und die Deckungsrueckstellung unter Beruecksichtigung der
geleisteten und erwarteten Beitraege ab dem 1. Januar 2000 errechnet. Beide Teilbetraege
werden einschliesslich der entsprechenden erreichten Leistungserhoehungen auf Grund der
Ueberschussbeteiligung der folgenden Tabelle in Rentenansprueche umgerechnet:
Rentenanspruch
aus Beitragszahlung aus Beitragszahlung
bis 31. Dezember 1999 ab 1. Januar 2000
bis zum 21. Lebensjahr 1,58 v. H. 1,65 v. H.
bis zum 22. Lebensjahr 1,54 v. H. 1,61 v. H.
bis zum 23. Lebensjahr 1,50 v. H. 1,56 v. H.
bis zum 24. Lebensjahr 1,46 v. H. 1,52 v. H.
bis zum 25. Lebensjahr 1,42 v. H. 1,48 v. H.
bis zum 26. Lebensjahr 1,38 v. H. 1,44 v. H.
bis zum 27. Lebensjahr 1,35 v. H. 1,41 v. H.
bis zum 28. Lebensjahr 1,31 v. H. 1,37 v. H.
bis zum 29. Lebensjahr 1,28 v. H. 1,33 v. H.
bis zum 30. Lebensjahr 1,24 v. H. 1,30 v. H.
bis zum 31. Lebensjahr 1,21 v. H. 1,26 v. H.
bis zum 32. Lebensjahr 1,18 v. H. 1,23 v. H.
bis zum 33. Lebensjahr 1,15 v. H. 1,20 v. H.
bis zum 34. Lebensjahr 1,12 v. H. 1,17 v. H.
bis zum 35. Lebensjahr 1,09 v. H. 1,13 v. H.
bis zum 36. Lebensjahr 1,06 v. H. 1,10 v. H.
bis zum 37. Lebensjahr 1,03 v. H. 1,07 v. H.
bis zum 38. Lebensjahr 1,00 v. H. 1,05 v. H.
bis zum 39. Lebensjahr 0,97 v. H. 1,02 v. H.
bis zum 40. Lebensjahr 0,95 v. H. 0,99 v. H.
bis zum 41. Lebensjahr 0,92 v. H. 0,96 v. H.
bis zum 42. Lebensjahr 0,90 v. H. 0,94 v. H.
bis zum 43. Lebensjahr 0,87 v. H. 0,91 v. H.
bis zum 44. Lebensjahr 0,85 v. H. 0,89 v. H.
bis zum 45. Lebensjahr 0,83 v. H. 0,86 v. H.
bis zum 46. Lebensjahr 0,81 v. H. 0,84 v. H.
bis zum 47. Lebensjahr 0,78 v. H. 0,82 v. H.
bis zum 48. Lebensjahr 0,76 v. H. 0,80 v. H.
bis zum 49. Lebensjahr 0,74 v. H. 0,77 v. H.
bis zum 50. Lebensjahr 0,72 v. H. 0,75 v. H.
bis zum 51. Lebensjahr 0,70 v. H. 0,73 v. H.
bis zum 52. Lebensjahr 0,68 v. H. 0,71 v. H.
bis zum 53. Lebensjahr 0,66 v. H. 0,69 v. H.
bis zum 54. Lebensjahr 0,64 v. H. 0,67 v. H.
bis zum 55. Lebensjahr 0,63 v. H. 0,66 v. H.
bis zum 56. Lebensjahr 0,61 v. H. 0,64 v. H.
bis zum 57. Lebensjahr 0,59 v. H. 0,62 v. H.
bis zum 58. Lebensjahr 0,58 v. H. 0,60 v. H.
bis zum 59. Lebensjahr 0,56 v. H. 0,59 v. H.
bis zum 60. Lebensjahr 0,54 v. H. 0,57 v. H.
bis zum 61. Lebensjahr 0,53 v. H. 0,55 v. H.
bis zum 62. Lebensjahr 0,51 v. H. 0,53 v. H.
bis zum 63. Lebensjahr 0,49 v. H. 0,51 v. H.
bis zum 64. Lebensjahr 0,47 v. H. 0,49 v. H.
bis zum 65. Lebensjahr 0,46 v. H. 0,47 v. H.
- 43 -
Dies gilt nicht, sofern die ordentliche Mitgliedschaft dadurch beendet worden ist, dass
der Versicherte
a) auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Tarifvertraegen, die fuer den
gleichen Personenkreis gleichartige Regelungen treffen, aus seiner Beschaeftigung
ausscheiden musste, sofern er aus demselben Grund auch aus dem Arbeitsverhaeltnis
ausgeschieden ist,
b) auf Grund einer von dem beteiligten Arbeitgeber aus betrieblichen Gruenden
ausgesprochenen Kuendigung oder auf Grund eines von dem beteiligten Arbeitgeber
aus nicht verhaltensbedingten Gruenden veranlassten Aufloesungsvertrages aus dem
Arbeitsverhaeltnis ausgeschieden ist, sofern er im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhaeltnisses das 58. Lebensjahr vollendet und mindestens 240 Beitragsmonate
zurueckgelegt hatte,
c) auf Grund eines fuer den beteiligten Arbeitgeber geltenden Tarifvertrages im Sinne
des Vorruhestandsgesetzes aus dem Arbeitsverhaeltnis ausgeschieden ist und bis
zum Vorliegen der Voraussetzungen des Rentenanspruchs (§ 12) ununterbrochen einen
Anspruch auf Vorruhestandsleistungen hatte.
In diesen Faellen wird die Rente gemaess § 16 berechnet.
(2a) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) betraegt
die Hoehe der monatlichen Rente 50 v. H. des nach Absatz 2 errechneten monatlichen
Rentenanspruchs.
(3) Ein Rentenanspruch fuer beitragsfrei Versicherte besteht in der Abteilung A nur
unter den in § 35 Abs. 3 genannten Voraussetzungen.
(4) In den Faellen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten sind die
Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie die Uebergangsregelungen zu dieser
Vorschrift entsprechend anzuwenden.
(4a) Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 7 gelten entsprechend.
(4b) § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Ein Rentenanspruch fuer beitragsfrei Versicherte besteht in der Abteilung A 2000
unter den Voraussetzungen des § 23. In Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der
beitragsfrei Versicherten nach § 24.
(6) Der Versicherte kann die beitragsfreie Versicherung jederzeit kuendigen. Endet die
beitragsfreie Versicherung durch Kuendigung, so erfolgt Beitragserstattung nach § 37.
§ 37 Beitragserstattung
(1) Macht ein aus der ordentlichen Mitgliedschaft ausgeschiedener Versicherter von dem
Recht der freiwilligen Weiterversicherung oder der beitragsfreien Versicherung keinen
Gebrauch, so werden auf Antrag die Arbeitnehmerbeitraege und die Arbeitgeberbeitraege
unverzinst zurueckgezahlt. Hierbei werden von den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitraegen
je die Haelfte der fuer eine freiwillige Weiterversicherung oder eine Nachversicherung
des Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgewendeten Betraege oder die
auf die Kassenbeitraege angerechneten Sozialversicherungsbeitraege in Abzug gebracht.
(1a) Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beitraege nicht gleich. Eine
Erstattung der Altersvorsorgezulage ist ausgeschlossen. Werden Beitraege nach Absatz
1 erstattet, so zahlt die Kasse die hierauf entfallenden Altersvorsorgezulagen an die
zentrale Stelle (§ 81 EStG) zurueck.
(2) Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beitraege getragen hat. Ist der
Arbeitnehmer unfreiwillig und ohne eigenes Verschulden aus dem Dienst entlassen worden,
so erhaelt er auch die sonst dem Arbeitgeber zu erstattenden Beitraege.
- 44 -
(3) Hat der Versicherte bereits Rentenleistungen von der Pensionskasse erhalten,
so werden nur die nach Fortfall der Rente entrichteten Beitraege erstattet. Andere
Kassenleistungen werden auf die Beitragserstattung angerechnet.
(4) Die Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte zu einer
Zusatzversorgungseinrichtung uebertritt, mit der ein Ueberleitungsabkommen besteht,
oder in ein Beamtenverhaeltnis oder ein anderes oeffentlich-rechtliches Dienstverhaeltnis
berufen wird und nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die neue Versorgung die
Leistungen aus der Zusatzversicherung angerechnet werden.
(5) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte gemaess § 1b
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine
unverfallbare Anwartschaft erworben hat; dasselbe gilt, soweit eine unverfallbare
Anwartschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1b Abs. 5 und § 30e BetrAVG
vorliegt. Unberuehrt hiervon bleibt das Recht nach § 20a der Satzung, eine unverfallbare
Anwartschaft durch eine Abfindung abzuloesen. Die Abloesung einer unverfallbaren
Anwartschaft ist allerdings ausgeschlossen, wenn eine solche Anwartschaft sich
gegen einen beteiligten Arbeitgeber richtet und dieser bei seiner Versorgungszusage
die Anrechnung der Leistungen der Kasse auf die betrieblichen Leistungen oder die
Leistungen der Kasse als Grundlage fuer die betrieblichen Zusatzleistungen vorgesehen
hat.
(6) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus einem Versicherungsverhaeltnis
Erstattungspflichten der Kasse auf Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen.
(7) Absatz 5 gilt nicht, sofern ein Versicherter sich vor dem 1. Januar 1992 nach §
1303 Abs. 1, § 1322 Nr. 4 RVO, § 82 Abs. 1, § 101 Nr. 4 AVG oder § 95 Abs. 1, § 108d
Nr. 4 RKG oder nach dem 31. Dezember 1991 nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Beitraege aus
der gesetzlichen Rentenversicherung hat erstatten lassen. In diesen Faellen sind ihm
die von ihm entrichteten Beitraege auf Antrag zu erstatten. § 210 SGB VI ist sinngemaess
anzuwenden.
(8) Auf einen Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
pflichtversichert gewesen ist, findet Absatz 7 auf Antrag entsprechende Anwendung,
wenn der Versicherte nachweist, dass er die Voraussetzungen fuer eine Beitragserstattung
nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfuellen wuerde, wenn er in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert gewesen waere.
(9) Mit dem Vollzug der Beitragserstattung erloeschen bezueglich der erstatteten Beitraege
saemtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhaeltnis.
§ 37a Verfahren beim Ausscheiden
(1) Scheidet ein Versicherter aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers aus,
so wird es von der Kasse ueber die sich aus den §§ 35 bis 37 ergebenden Rechte
schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausuebung der Rechte einen
Antrag voraussetzt. Ferner ist der Versicherte schriftlich darauf hinzuweisen, dass
im Fall einer Beitragserstattung eine schaedliche Verwendung (§ 93 EStG) vorliegen
kann, wenn die Beitraege als Altersvorsorgevermoegen gefoerdert wurden und dass deshalb
die Altersvorsorgezulagen gemaess § 37 Abs. 1a von der Kasse an die zentrale Stelle
zurueckgezahlt werden. Zugleich wird es auf die Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 6
und des § 36 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 hingewiesen.
(2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers ausgeschiedene Versicherte
binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz
1) bei der Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung noch einen
Antrag auf beitragsfreie Versicherung noch einen Antrag auf Beitragserstattung, so
wird das Versicherungsverhaeltnis als beitragsfreie Versicherung nach § 36 gefuehrt;
bei einem ausgeschiedenen Versicherten der Abteilung A, der die Voraussetzungen des
§ 16b oder die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfuellt hat und fuer dessen
Beitraege die Kasse keine Altersvorsorgezulagen erhalten hat, erfolgt in diesem Fall
Beitragserstattung nach § 37.
§ 37b Anspruch auf Anwartschaftsuebertragung
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(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur fuer unverfallbare
Altersversorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.
(2) Der Arbeitnehmer kann gemaess § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
Arbeitsverhaeltnisses bei einem an der Kasse beteiligten Arbeitgeber von der Kasse
verlangen, dass der Uebertragungswert (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber
uebertragen wird, wenn der Uebertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze *) in der
gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht uebersteigt.
(3) Das Verlangen bedarf der Schriftform und muss alle Angaben enthalten, welche
die Kasse zur Durchfuehrung der Uebertragung auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen
Versorgungstraeger benoetigt.
(4) Der neue Arbeitgeber ist gemaess § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, eine
dem Uebertragswert wertgleiche Zusage zu erteilen und ueber einen Pensionsfonds, eine
Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzufuehren. Mit dem Verlangen nach Absatz
3 ist der Kasse eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklaerung des neuen
Arbeitgebers mit den zur Uebertragung benoetigten Angaben vorzulegen.
(5) Mit der vollstaendigen Uebertragung des Uebertragungswerts an die vom Arbeitnehmer
bezeichnete Versorgungseinrichtung erlischt die Altersversorgungszusage des an der
Kasse beteiligten ehemaligen Arbeitgebers. Zugleich erloeschen alle Ansprueche des
Arbeitnehmers aus dem bei der Kasse bestehenden Versicherungsverhaeltnis.
(6) Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der Kasse nach § 37a auch auf
seine Rechte nach diesem Paragrafen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.
(7) Eine weitergehende einvernehmliche Uebertragung von Uebertragungswerten von der Kasse
auf einen anderen Versorgungstraeger gemaess § 4 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen.
-----
*) Im Jahr 2005: 62.400 EUR.
VIII.
Die Organe
§ 38 Organe
Die Organe der Pensionskasse sind
1. die Arbeitnehmervertretung,
2. die Hauptversammlung,
3. das Kuratorium,
4. der Vorstand.
1.
Die Arbeitnehmervertretung
§ 39 Zusammensetzung und Wahl
(1) Die Arbeitnehmer und die Empfaenger von Versichertenrente (nicht die Empfaenger
von Hinterbliebenenrente) jedes Arbeitgebers waehlen einen Arbeitnehmerausschuss,
der aus drei Vertretern besteht, fuer die drei Ersatzpersonen zu waehlen sind. Auf die
Wahl kann verzichtet werden, wenn weniger als 20 Arbeitnehmer bei einem beteiligten
Arbeitgeber vorhanden sind. In dem Arbeitnehmerausschuss sollen Arbeitnehmer aller
Abteilungen und auch ein Rentenempfaenger vertreten sein. Bei Arbeitgebern mit
getrennten Bahnbetrieben kann fuer jede Bahn ein Arbeitnehmerausschuss gebildet werden.
Sind bei einem Arbeitgeber mehr als 150 Arbeitnehmer und Rentenempfaenger vorhanden,
- 46 -
so erhoeht sich die Zahl der Vertreter und Ersatzpersonen auf je 5. Sind weniger als 25
vorhanden, so wird nur eine Obperson und eine Ersatzperson gewaehlt. Arbeitnehmer, deren
Versicherungsverhaeltnisse als Rueckversicherungsverhaeltnisse gefuehrt werden, sind nicht
berechtigt, an der Wahl zur Arbeitnehmervertretung teilzunehmen.
(1a) Arbeitnehmer, die in zwei Abteilungen der Kasse (A, A 2000 oder G sowie Z 2002)
Mitglied sind, haben bei der Wahl nach Absatz 1 zwei Stimmen. Das doppelte Stimmrecht
gilt nicht fuer die Faelle der gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und Abteilung
A 2000 gemaess § 21 Abs. 1a und § 28 Abs. 2a.
(2) Jeder Arbeitnehmerausschuss waehlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter.
(3) Die Wahl der Arbeitnehmervertretungen ist spaetestens sechs Monate vor jeder
ordentlichen Hauptversammlung durchzufuehren, auf der die Wahl eines neuen Kuratoriums
stattfindet. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.
(4) Ein Amt in der Arbeitnehmervertretung erlischt durch das Ausscheiden aus dem Dienst
des Arbeitgebers. Der Eintritt eines Arbeitnehmers in den Ruhestand beruehrt seine
Mitgliedschaft in der Arbeitnehmervertretung nicht. Kann die Arbeitnehmervertretung
durch Ersatzpersonen nicht mehr ergaenzt werden, so ist eine Neuwahl durchzufuehren.
§ 40 Aufgaben
Die Arbeitnehmervertretungen haben die Aufgabe, die Interessen der von ihnen
vertretenen Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen gegenueber der Kasse wahrzunehmen.
Die Arbeitnehmervertretungen haben ausserdem die Pflicht, bei Wahrnehmung der oertlichen
Geschaefte der Kasse durch die Arbeitgeber beratend oder begutachtend mitzuwirken,
wenn die Satzung es bestimmt oder der Arbeitgeber oder die Kasse es fordern. Sie
sollen ausserdem die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene in
Pensionskassenangelegenheiten beraten.
§ 41 Geschaeftsordnung
(1) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter berufen den Arbeitnehmerausschuss nach
Bedarf ein. Der Vorsitzende kann eine schriftliche Abstimmung herbeifuehren.
(2) Die Einberufung des Arbeitnehmerausschusses muss erfolgen, wenn entweder der
Arbeitgeber, die Kasse oder zwei Ausschussmitglieder es fordern. Von der Anberaumung
der Sitzung hat der Vorsitzende des Arbeitnehmerausschusses seinem Arbeitgeber so
rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass dieser einen Beauftragten entsenden kann. Der
Beauftragte ist berechtigt, an der Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Zur Beschlussfaehigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vertretern oder
Ersatzpersonen erforderlich. Die Beschluesse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Anwesenheit von nur zwei Vertretern bzw. Ersatzpersonen ist Stimmeneinheit
erforderlich.
(4) Im Falle des Ausscheidens sowie bei Verhinderung eines Vertreters treten
die Ersatzpersonen in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen, bei
Stimmengleichheit nach der Entscheidung durch das Los, ein.
2.
Die Hauptversammlung
§ 42 Zusammensetzung und Wahl
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Kasse. Sie besteht aus Vertretern
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
(2) Die Arbeitgeber werden durch ein Mitglied ihres Vorstandes bzw. ihrer
Geschaeftsfuehrung vertreten; sie koennen jedoch auch leitende Angestellte mit ihrer
Vertretung beauftragen. Wird der Betrieb eines beteiligten Arbeitgebers von einem
- 47 -
anderen Arbeitgeber gefuehrt, so kann auch ein Vorstandsmitglied oder ein leitender
Angestellter des betriebsfuehrenden Arbeitgebers den beteiligten Arbeitgeber vertreten.
Der Vertreter bedarf einer besonderen Vollmacht, wenn er nicht zur Alleinvertretung
des Arbeitgebers berechtigt ist. Eine Uebertragung des Stimmrechts auf Vertreter anderer
beteiligter Arbeitgeber ist moeglich.
(3) Die Arbeitnehmer werden durch den Vorsitzenden des Arbeitnehmerausschusses oder
den Obmann oder deren Stellvertreter vertreten. Eine Uebertragung des Stimmrechts auf
Arbeitnehmervertreter anderer beteiligter Arbeitgeber ist moeglich.
(4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Namen der Arbeitgeber- und
Arbeitnehmervertreter spaetestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand
anzuzeigen und die etwa erforderlichen Vollmachten einzureichen. Nicht rechtzeitig
gemeldete Vertreter koennen von der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
§ 43 Aufgaben
(1) Der Hauptversammlung ist vorbehalten
1. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und ihrer
Stellvertreter,
2. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Mitglieder des
Kuratoriums und des Vorstandes,
3. die Beschlussfassung ueber Satzungsaenderungen, soweit diese nicht in § 48 dem
Kuratorium zugewiesen sind,
4. die Beschlussfassung ueber die Aufloesung der Kasse,
5. die Beschlussfassung ueber Aufwandsentschaedigungen der Mitglieder des Kuratoriums
gemaess § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2,
6. die in dieser Satzung erwaehnten Zinssaetze festzulegen.
(2) Satzungsaenderungen, durch die die Hoehe der Beitraege oder der Kassenleistungen sowie
die Voraussetzungen fuer die Zahlung der Kassenleistungen veraendert werden, haben auch
fuer bereits bestehende Versicherungsverhaeltnisse Gueltigkeit.
(3) Satzungsaenderungen sind durch Rundschreiben der Kasse an alle beteiligten
Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.
(4) Satzungsaenderungen beduerfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der
Aufsichtsbehoerde.
§ 44 Geschaeftsordnung
(1) Der Vorstand beruft die Hauptversammlung mittels besonderen Anschreibens an die
Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertretungen unter Mitteilung der Tagesordnung mit
einer Einberufungsfrist von einem Monat ein.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist innerhalb der ersten acht Monate eines jeden
Geschaeftsjahres abzuhalten. Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen,
wenn diese entweder von der Aufsichtsbehoerde verlangt, vom Kuratorium beschlossen oder
von mindestens dem 20. Teil aller Stimmen unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt
wird.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Hauptversammlung kann eine
Aenderung der Tagesordnung beschliessen. Antraege fuer die Hauptversammlung muessen
spaetestens zwei Monate vor der Hauptversammlung an den Vorstand gerichtet werden. Die
Hauptversammlung kann aus wichtigem Grund weitere Antraege zur Verhandlung zulassen.
§ 45 Leitung
(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter oder ein anderes
Mitglied des Kuratoriums leitet die Hauptversammlung.
- 48 -
(2) Ueber die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der
Hauptversammlung und einem Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 46 Stimmrecht
(1) Das Stimmrecht der Arbeitnehmervertreter richtet sich nach der Zahl der
von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und Rentenempfaenger; hierbei werden die
Rueckversicherungsverhaeltnisse mitgezaehlt. Entfaellt bei einem Arbeitgeber die Wahl
einer Arbeitnehmervertretung, weil saemtliche Versicherungsverhaeltnisse dieses
Arbeitgebers als Rueckversicherungsverhaeltnisse gefuehrt werden, so wird dem Stimmrecht
der ordentlichen Arbeitnehmervertretungen die Zahl der Rueckversicherungsverhaeltnisse
dieses Arbeitgebers anteilig zugerechnet.
(2) Die Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter entspricht der Stimmenzahl der
Arbeitnehmervertreter beim jeweiligen Arbeitgeber gemaess Absatz 1 Satz 1, 1. und
2. Halbsatz. Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 haben so viele Stimmen wie
Rueckversicherungsverhaeltnisse in ihrem Unternehmen bestehen.
(2a) Bei der Berechnung der Stimmenzahl nach Absatz 1 und Absatz 2 werden Mitglieder,
die in zwei Abteilungen der Kasse (A, A 2000 oder G sowie Z 2002) ordentliches
Mitglied sind, doppelt beruecksichtigt. Das doppelte Stimmrecht gilt nicht fuer die Faelle
gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und A 2000 gemaess § 21 Abs. 1a und § 28
Abs. 2a.
(3) Der fuer die Berechnung der Stimmenzahl massgebende Stichtag wird jeweils vor der
Hauptversammlung von dem Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
(4) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschluesse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsaenderungen koennen nur bei
einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die Aufloesung der Kasse nur mit einer
Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden.
3.
Das Kuratorium
§ 47 Zusammensetzung und Wahl
(1) Das Kuratorium besteht aus 14 Mitgliedern, davon werden 7 von den beteiligten
Arbeitgebern und 7 von den Arbeitnehmern in der ordentlichen Hauptversammlung gewaehlt.
Im gleichen Wahlgang werden je 7 Ersatzpersonen gewaehlt. In der Reihenfolge der auf sie
entfallenden Stimmen gelten die ersten 7 als Kuratoriumsmitglieder, die naechsten 7 als
Ersatzpersonen gewaehlt. Notfalls entscheidet das Los.
(2) Als Vertreter der Arbeitgeber koennen nur Vorstandsmitglieder, Geschaeftsfuehrer
oder leitende Angestellte der beteiligten Arbeitgeber gewaehlt werden. Als
Arbeitnehmervertreter koennen nur Arbeitnehmer gewaehlt werden, die einer
Arbeitnehmervertretung als ordentliche Mitglieder angehoeren. In dem Kuratorium sollen
Arbeitnehmer und Rentenempfaenger aller Abteilungen vertreten sein.
(3) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Findet die Neuwahl erst nach Ablauf
der Wahlzeit statt, so haben die bisherigen Mitglieder ihre Obliegenheiten bis zur
Neuwahl wahrzunehmen.
(4) Ein Arbeitgebervertreter scheidet aus dem Kuratorium aus, wenn er selbst aus
dem Dienst bei einem beteiligten Arbeitgeber oder sein Arbeitgeber aus der Kasse
ausscheidet. Der Uebertritt in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers beruehrt
die Mitgliedschaft im Kuratorium nicht.
(5) Ein Arbeitnehmervertreter scheidet aus dem Kuratorium aus, wenn seine
Mitgliedschaft bei der Kasse erlischt. Die Versetzung in den Ruhestand oder der Wechsel
zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Mitgliedschaft beruehrt die Mitgliedschaft
im Kuratorium nicht.
- 49 -
(6) Fuer ein Mitglied, das waehrend der Wahlzeit ausscheidet, waehlt das Kuratorium aus
dem Kreis der Ersatzpersonen ein Mitglied fuer die Dauer der Wahlzeit.
(7) Die Mitglieder des Kuratoriums treten unverzueglich nach ihrer Wahl zusammen und
waehlen aus den Vertretern der Arbeitgeber einen Vorsitzenden. Ausserdem wird aus dem
Kreise der Arbeitnehmervertreter ein Stellvertreter gewaehlt. Die Wahl erfolgt mit
Stimmenmehrheit.
(8) Scheidet waehrend der Wahlzeit der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, hat das
Kuratorium unverzueglich gemaess Absatz 7 den Nachfolger zu waehlen.
§ 48 Aufgaben
(1) Das Kuratorium hat den Vorstand in allen Zweigen der Verwaltung zu ueberwachen
und sich von dem Gang der Angelegenheiten der Kasse laufend zu unterrichten. Es kann
jederzeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch den Vorsitzenden oder
einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Buecher, Akten und Rechnungen der Kasse
einsehen und den Kassenstand pruefen.
(2) Ausserdem ist es Aufgabe des Kuratoriums,
1. Satzungsaenderungen zu beschliessen, die nur die Fassung betreffen oder die von der
Aufsichtsbehoerde verlangt werden,
2. jaehrlich einen Haushalt der voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben
(Personalausgaben und saechliche Verwaltungsausgaben) fuer das folgende
Geschaeftsjahr aufzustellen und bei Bedarf durch Nachtraege zu ergaenzen,
3. den Jahresabschluss zu pruefen,
4. allgemeine Verwaltungsgrundsaetze und allgemeine Grundsaetze zur Bewirtschaftung des
Haushaltes aufzustellen,
5. ueber Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes zu entscheiden,
6. die Verguetung und die Aufwandsentschaedigung der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder
festzusetzen,
7. ueber den Vertrag zu entscheiden, durch den das Rechtsverhaeltnis des hauptamtlichen
Vorstandsmitgliedes geregelt wird; die Entscheidung kann einem aus mindestens
4 Mitgliedern bestehenden Personalausschuss, dem der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums angehoeren muessen, uebertragen werden,
8. ueber die Bestellung und die Abberufung des Treuhaenders und des Stellvertreters des
Treuhaenders nach §§ 70 bis 76 VAG zu entscheiden,
9. die Zustimmung zur Bestellung und zur Abberufung des Verantwortlichen Aktuars (§
11a VAG) durch den Vorstand zu erteilen,
10. die Entscheidungen gemaess § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1,
Abs. 3 und Abs. 6, § 7 Abs. 3, § 17, § 20b, § 21 Abs. 3, § 29g, § 46 Abs. 3, § 50
Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 53, § 62 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 zu treffen.
(3) Satzungsaenderungen beduerfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der
Aufsichtsbehoerde.
(4) Satzungsaenderungen sind durch Rundschreiben der Kasse an alle beteiligten
Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.
§ 49 Geschaeftsordnung
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden einberufen, wenn dieses vom Vorsitzenden fuer
erforderlich gehalten oder von mindestens vier Mitgliedern beantragt wird. In jedem
Kalenderjahr hat mindestens eine Kuratoriumssitzung stattzufinden. Der Vorsitzende
kann nach seinem Ermessen in Einzelfaellen die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege
herbeifuehren, soweit kein Widerspruch erfolgt.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstage einzuladen. Ist ein Mitglied an der
- 50 -
Teilnahme verhindert, so hat es unverzueglich dem Vorsitzenden oder dem Vorstand
Nachricht zu geben. Der Vorsitzende hat dann einen Stellvertreter einzuladen. Die
Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und die der Arbeitnehmer im Kuratorium haben
jeweils fuer ihre Gruppe festzulegen, in welcher Reihenfolge die Stellvertreter
einzuladen sind.
(3) Zur Beschlussfassung ist die Teilnahme von mindestens 8 Mitgliedern erforderlich.
Die Beschluesse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsaenderungen mit 2/3-
Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Saemtliche Beschluesse sind
nur gueltig, wenn mindestens zwei von den Arbeitgebern und zwei von den Arbeitnehmern
gewaehlte Kuratoriumsmitglieder zugestimmt haben.
(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit das
Kuratorium nicht etwas anderes beschliesst.
(5) Ueber jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
4.
Der Vorstand
§ 50 Zusammensetzung und Wahl
(1) Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Vorstandes.
(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines hauptamtlich taetig ist.
Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter sind nebenamtlich taetig; sie
werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt, wobei der Vorsitzende auf Vorschlag
der Arbeitnehmervertreter, der Stellvertreter auf Vorschlag der Arbeitgebervertreter
des Kuratoriums zu waehlen ist. Die nebenamtlichen Mitglieder des Vorstandes muessen
dieselben Voraussetzungen fuer die Waehlbarkeit erfuellen wie die Mitglieder des
Kuratoriums (§ 47 Abs. 2). Ihre Wiederbestellung ist zulaessig. Das Rechtsverhaeltnis
des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes wird durch Vertrag geregelt; § 87 Abs. 1 des
Aktiengesetzes ist sinngemaess anzuwenden.
(3) § 47 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter waehrend der Wahlzeit aus dem
Vorstand aus, hat das Kuratorium unverzueglich gemaess Absatz 2 den Nachfolger zu waehlen.
§ 51 Aufgaben
(1) Der Vorstand fuehrt die Verwaltung der Kasse nach den Vorschriften dieser Satzung
unter eigener Verantwortung. Er vertritt die Kasse gerichtlich und aussergerichtlich und
fuehrt seinen Ausweis durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehoerde. Alle Erklaerungen
sind fuer die Kasse verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich
abgegeben werden.
(2) Der Vorstand kann mit Genehmigung des Kuratoriums Angestellten der Kasse
Vertretungsvollmacht in der Weise erteilen, dass sie gemeinschaftlich mit einem
Vorstandsmitglied verpflichtende Erklaerungen fuer die Kasse abgeben koennen.
§ 52 Auskunfts- und Pruefungsrecht
Der Vorstand ist berechtigt, von den Arbeitgebern alle fuer seine Entscheidungen
erforderlichen Auskuenfte zu verlangen, ferner die Erfuellung der den Arbeitgebern
satzungsgemaess obliegenden Verpflichtungen an Ort und Stelle nachzupruefen und zu diesem
Zweck auch Einsicht in alle in Betracht kommenden Unterlagen zu nehmen. Er kann mit der
Nachpruefung auch Angestellte der Kasse beauftragen.
5.
Gemeinsame Bestimmungen
- 51 -
§ 53 Wahlordnung
Die Einzelheiten der Wahl zu den Kassenorganen regelt das Kuratorium.
§ 54 Aufwandsentschaedigungen
(1) Die Aemter der Kuratoriumsmitglieder, der Arbeitnehmervertretungen sowie der
Vertreter in der Hauptversammlung sind unbesoldete Ehrenaemter.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden fuer ihren Aufwand bei der Teilnahme an
den Sitzungen nach den von der Hauptversammlung bestimmten Saetzen entschaedigt. Der
Vorsitzende des Kuratoriums und dessen Stellvertreter erhalten ausserdem fuer die
Wahrnehmung der laufenden Geschaefte eine Aufwandsentschaedigung. Den Vertretern der
Arbeitnehmer zu der Hauptversammlung sind Tagegelder und, soweit sie nicht freie Fahrt
haben, Reisekosten von ihren Arbeitgebern nach den bei ihnen geltenden Bestimmungen zu
gewaehren.
IX.
Verwaltungsvorschriften
§ 55 Rechnungsfuehrung
(1) Die Kasse weist die Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen A, A 2000 und Z 2002
nach Massgabe der geltenden Bestimmungen gesondert aus.
(2) Die Kasse kann Versicherungsbestaende, die sie gemaess § 3 Abs. 2 uebernimmt, in
besonderen Abteilungen zusammenfassen; in diesem Fall sind die Einnahmen und Ausgaben
der Abteilung gesondert auszuweisen.
§ 55a Ruecklage
(1) Die Kasse hat zur Deckung eines aussergewoehnlichen Verlustes
aus dem Geschaeftsbetrieb eine Ruecklage (Verlustruecklage) gemaess § 37
Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden.
(2) Der Mindestbetrag der Verlustruecklage belaeuft sich
a) zum 31. Dezember 2004 auf 2 v. H. der Deckungsrueckstellung,
b) ab dem 31. Dezember 2007 auf mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrueckstellung.
§ 56 Vermoegensanlage
(1) Das nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benoetigte Vermoegen ist nach
Massgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in Verbindung mit der Verordnung ueber die Anlage des gebundenen Vermoegens von
Versicherungsunternehmen) anzulegen.
(2) Im Falle der Uebernahme des Vermoegens einer anderen Pensionskasse oder
Versorgungseinrichtung kann die Kasse dieses Vermoegen als Sondervermoegen des
uebernommenen Versicherungsbestandes abwickeln.
§ 57 Versicherungstechnische Pruefung
(1) Die Kasse hat alle drei Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehoerde auch zu anderen
Zeitpunkten, durch einen versicherungsmathematischen Sachverstaendigen im Rahmen
eines der Aufsichtsbehoerde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische
Pruefung der Vermoegenslage der Kasse vorzunehmen und in den gemaess § 58 zu erstellenden
Jahresabschluss die hierfuer ermittelten versicherungstechnischen Werte zu uebernehmen.
(2) Mindestens 5 v. H. eines sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa ergebenden
Ueberschusses sind der Verlustruecklage nach § 55a zuzufuehren, bis diese mindestens 4,5
v. H. der Deckungsrueckstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
- 52 -
(3) Ein sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa weiterhin ergebender Ueberschuss ist
der Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung zuzufuehren. Diese Rueckstellung ist zur
Erhoehung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermaessigung der Beitraege oder fuer alle
genannten Zwecke zugleich zu verwenden. Die naeheren Bestimmungen ueber die Verwendung
der Rueckstellung trifft auf Grund von Vorschlaegen des Vorstands, die der Zustimmung
des verantwortlichen Aktuars beduerfen, die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der
Unbedenklichkeitserklaerung der Aufsichtsbehoerde.
(4) Ein sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa ergebender Fehlbetrag ist, soweit
er nicht aus der Verlustruecklage (§ 55a) gedeckt werden kann, aus der Rueckstellung
der Beitragsrueckerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch
Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhoehung der Beitraege oder durch beide Massnahmen
zugleich auszugleichen. Eine Entnahme aus der Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung
bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehoerde. Eine Herabsetzung der Leistungen oder eine
Erhoehung der Beitraege bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde. Alle Massnahmen haben
auch Wirkung fuer bestehende Versicherungsverhaeltnisse, die Herabsetzung der Leistungen
auch fuer laufende Renten. Die Erhebung von Nachschuessen ist ausgeschlossen.
§ 58 Jahresabschluss
(1) Das Rechnungsjahr der Kasse ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und Lagebericht gemaess den gesetzlichen
Bestimmungen und den Anordnungen der Aufsichtsbehoerde aufzustellen.
(3) Der Jahresabschluss der Kasse ist vor seiner Vorlage an das Kuratorium durch
einen Wirtschaftspruefer zu pruefen. Der Pruefer wird vom Kuratorium bestimmt; der vom
Kuratorium bestimmte Pruefer ist der Aufsichtsbehoerde unverzueglich anzuzeigen; wird
von der Aufsichtsbehoerde binnen eines Monats nach Eingang der Prueferanzeige keine
gegenteilige Aeusserung abgegeben, wird der Pruefungsauftrag erteilt.
§ 59 Leistungsverfahren
(1) Die Kasse ist berechtigt, vor der Entscheidung ueber Leistungsantraege weitere
Erhebungen anzustellen, vor allem auch Obergutachten einzuholen.
(2) Ein abgelehnter oder zurueckgezogener Antrag auf Rente oder Gehaltszuschuss darf
erst nach Ablauf eines Jahres seit der Ablehnung oder Zurueckziehung wiederholt werden,
falls nicht inzwischen aussergewoehnliche Umstaende eingetreten sind, welche die dauernde
Dienst- oder Arbeitsunfaehigkeit des Arbeitnehmers erweisen.
§ 60 Beitragsverfahren
(1) Die Arbeitnehmerbeitraege sind bei der Gehalts- oder Lohnzahlung vom Arbeitgeber
einzubehalten. Fuer jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft sind volle
Monatsbeitraege zu zahlen. Von dem zuletzt versicherten Einkommen sind die Beitraege
auch waehrend der Dauer einer Krankheit des Arbeitnehmers weiterzuzahlen, solange
gesetzliche oder tarifrechtliche Krankenbezuege oder Krankengeld gewaehrt werden. Jedoch
koennen die Beitraege waehrend einer Krankheit des Arbeitnehmers, sofern die Krankenbezuege
oder Krankengeld nach den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen gekuerzt werden,
ebenfalls entsprechend gekuerzt werden.
(2) Die freiwilligen Mitglieder haben ihre Beitraege monatlich bis spaetestens zum 10.
Tage einzuzahlen. Bei verspaeteter Zahlung sind Verzugszinsen zu entrichten.
§ 61 Erfuellungsort und Gerichtsstand
Erfuellungsort und Gerichtsstand fuer alle Beitrags- und Erstattungsforderungen sowie fuer
alle Kassenleistungen ist Koeln.
§ 62 Auszahlung der Kassenleistungen
(1) Die Kassenleistungen werden grundsaetzlich durch die Kasse selbst an die
empfangsberechtigten Personen gezahlt. Die Renten werden monatlich im Voraus gezahlt.
- 53 -
Werden Kassenleistungen fuer einen Teil eines Monats gezahlt, ist fuer jeden Kalendertag
1/30 der monatlichen Leistung zu zahlen. Werden die Kassenleistungen erst nach dem Tag
der Faelligkeit gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(2) Der Vorstand kann eine abweichende Regelung treffen, insbesondere die Auszahlung
der Kassenleistungen durch die beteiligten Arbeitgeber zulassen. In diesem Falle haben
die Arbeitgeber am Schluss eines jeden Kalenderjahres der Kasse zu bestaetigen, dass die
im Auftrage der Kasse gezahlten Renten ordnungsgemaess ausgezahlt worden sind und die
Bezugsberechtigung der Rentner bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. bis zu dem Monat,
in dem die Rentenzahlung eingestellt worden ist, bestanden hat.
(3) Der Anspruch auf Kassenleistungen kann weder abgetreten noch verpfaendet werden; in
besonderen Faellen kann das Kuratorium in Anlehnung an beamtenrechtliche Bestimmungen
die Abtretung des Anspruchs auf Kassenleistungen zulassen. Die Kasse bzw. die
auszahlenden Arbeitgeber koennen zu viel gezahlte Dienstbezuege oder Kassenleistungen
nach Massgabe des Absatzes 6, Prozesskosten, die von dem Empfangsberechtigten zu
erstatten sind, und zurueckzuzahlende Betraege des Empfangsberechtigten aus Vorschuss-
oder Darlehensgewaehrungen von den Kassenleistungen einbehalten.
(4) Im Falle des Todes eines Versichertenrentners koennen die rueckstaendigen
Kassenleistungen statt an die Erben auch an die in § 14 Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten
Personen gezahlt werden.
(5) Hat ein Rentenempfaenger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ausserhalb
des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, so kann die Pensionskasse die Zahlung der
laufenden Kassenleistungen von der Bestellung eines Empfangsbevollmaechtigten im
Geltungsbereich des Grundgesetzes abhaengig machen.
(6) Werden Rentenberechtigte durch satzungsgemaesse Aenderung ihrer Bezuege mit
rueckwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbetraege nicht zu
erstatten. Im Uebrigen regelt sich die Rueckforderung zu viel gezahlter laufender
Kassenleistungen nach den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuches ueber die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Der verschaerften Haftung nach § 819 BGB wegen Kenntnis des Mangels des
rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich
war, dass der Empfaenger ihn haette erkennen muessen. Von der Rueckforderung kann aus
Billigkeitsgruenden ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 63 Abrechnungsverfahren
(1) Das Abrechnungsverfahren regelt der Vorstand der Kasse. Die Abrechnungssalden sind
unverzueglich auszugleichen; bei Verzug sind Verzugszinsen von 6 v. H. zu entrichten.
(2) Auf die Abrechnung sind auf Antrag des Abrechnungsglaeubigers von dem
Abrechnungsschuldner monatliche Vorschuesse in ungefaehrer Hoehe des Abrechnungssaldos zu
zahlen.
§ 64 Berufung oder Klage
(1) Entscheidungen der Kasse, durch die ein klagbarer Anspruch anerkannt oder
abgelehnt wird, muessen schriftlich unter Angabe der mit dem Ablauf der Ausschlussfrist
eintretenden Rechtsfolge abgefasst und dem Antragsteller gegen Empfangsbescheinigung
zugestellt werden.
(2) Gegen diese Entscheidungen ist die Berufung an das Kuratorium zulaessig. Die
Berufung ist binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der Zustellung der
Entscheidung bei der Kasse einzureichen. Geht binnen dieser Frist keine Berufung bei
der Kasse ein und wird binnen dieser Frist der Anspruch auf die Leistung auch nicht
gerichtlich geltend gemacht, so ist die Entscheidung rechtskraeftig.
§ 65 Berufungsentscheidung, Klagefrist
(1) Entscheidungen des Kuratoriums sind schriftlich auszufertigen und von dem
Kuratoriumsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Entscheidungen
- 54 -
des Kuratoriums koennen auch im Auftrage des Kuratoriumsvorsitzenden von dem Vorstande
mitgeteilt werden. Fuer die Zustellung gelten die Vorschriften des § 64 Abs. 1. Die
Entscheidungen sind zu begruenden.
(2) Gegen diese Entscheidungen ist der ordentliche Rechtsweg binnen einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der Zustellung des Bescheides zulaessig. Zur
Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten kann das Kuratorium in geeigneten Faellen die
Ausschlussfrist ausnahmsweise verlaengern. Wird binnen dieser Frist keine Klage erhoben,
so ist die Entscheidung rechtskraeftig.
§ 66 Rechtskraftwirkung
(1) Wird gegen Bescheide der Kasse, die sowohl das Verhaeltnis des Versicherten (§
2b Abs. 2) als auch das Verhaeltnis des Arbeitgebers zur Kasse betreffen, nur von dem
Versicherten oder nur von dem Arbeitgeber Berufung eingelegt oder Klage erhoben, so
wird der Bescheid auch demjenigen gegenueber, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, erst
dann rechtskraeftig, wenn die Rechtsmittel erfolglos geblieben sind.
(2) Bis zum Eintritt der Rechtskraft ist die Kasse berechtigt, ihre Bescheide zu
widerrufen, wenn diese der Rechtslage nicht entsprechen.
(3) Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Aenderung erteilter Bescheide nur noch
moeglich, soweit es sich um Rechen- oder Schreibfehler handelt.
X.
Schlussbestimmungen
§ 67 Die Aufloesung der Kasse
(1) Die Aufloesung der Kasse kann nur von der Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit aller
vorhandenen Stimmen beschlossen werden. Das Stimmenverhaeltnis der Beschlussfassung
ist in der Niederschrift ausdruecklich zu vermerken. Der Aufloesungsbeschluss bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehoerde.
(2) Ist die Aufloesung beschlossen, so duerfen vom Tage des Beschlusses an keine
Neuaufnahmen mehr stattfinden. Sofern nicht von der Hauptversammlung andere
Liquidatoren bestellt werden, hat der Vorstand die Liquidation durchzufuehren.
(3) Die Befriedigung der Ansprueche der Versicherten und Anspruchsberechtigten ist von
der Hauptversammlung in geeigneter Weise sicherzustellen.
(4) Ist fuer die Ansprueche der Arbeitnehmer der Kasse oder fuer Versorgungsansprueche
ehemaliger Arbeitnehmer der Kasse keine ausreichende Deckung vorhanden, so haften die
beteiligten Arbeitgeber als Gesamtschuldner.
(5) Verbleibt nach Erfuellung aller Verpflichtungen der Kasse ein Vermoegen, so ist
dieses an die im Zeitpunkt der Aufloesung vorhandenen aktiven Arbeitnehmer und Rentner
im Verhaeltnis der in den einzelnen Versicherungsverhaeltnissen entrichteten Beitraege
aufzuteilen.
§ 68 Inkrafttreten
Diese Fassung der Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
XI.
Anhang
Weitergeltende Bestimmungen der bis zum 30. Juni 1967 gueltigen Satzungsfassung
§ 16
Hoehe der Rente
- 55 -
(1) Die Hoehe der Rente ist abhaengig
1. von den rentenfaehigen Einkommen,
2. von der Dauer des Versicherungsverhaeltnisses,
3. davon, ob das Mitglied aus der gesetzlichen Rentenversicherung
a) keine Rente oder nur eine Rente wegen Berufsunfaehigkeit oder
b) eine Rente wegen Erwerbsunfaehigkeit oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres
erhaelt.
(2) Das rentenfaehige Einkommen ist das zuletzt versicherte Einkommen. Sind von diesem
noch nicht mindestens ein Jahr lang Beitraege entrichtet, so ist das vorher versicherte
Einkommen massgebend, wenn dieses niedriger ist. Ist die letzte Einkommenserhoehung durch
ein planmaessiges Aufruecken innerhalb einer bestimmten Besoldungs- oder Tarifgruppe
hervorgerufen, so wird das zuletzt versicherte Einkommen bereits nach einer
Beitragszeit von 6 Monaten beruecksichtigt. Ist die letzte Einkommenserhoehung durch
allgemeine Gehalts- oder Lohnerhoehungen hervorgerufen oder wird das Mitglied durch
einen Betriebsunfall oder einen anderen unverschuldeten Unfall dienstunfaehig, so wird
das letzte Einkommen ohne Wartezeit beruecksichtigt. Das Gleiche gilt bei der Berechnung
der Hinterbliebenenrente eines im Dienst verstorbenen Mitgliedes.
(3) Die Dauer des Versicherungsverhaeltnisses richtet sich nach der Zahl der Monate, fuer
die Beitraege entrichtet worden sind. Es werden nur volle Beitragsjahre gerechnet. Ein
Rest von mehr als 6 Monaten gilt als ein weiteres Beitragsjahr.
§ 17
Die Rentenstaffeln
(1) Die Rente betraegt in Hundertsaetzen des rentenfaehigen Einkommens
-------------------------------------------------------------------------------
Bei Aufnahme I 23 I 28 I 32 I 37 I 60 Jahren
im Alter bis zu I I I I I
gemaess § 16 I I I I I
Abs. 1 Ziff. 3 I a) b) I a) b) I a) b) I a) b) I a) b)
nach einer I I I I I
Versicherungs- I I I I I
dauer I I I I I
von ... Jahren I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
5 bis 10 I 10 5 I 8,5 4,25 I 7,5 3,75 I 7 3,5 I 6,6 3,3
11 I 12 6 I 10,2 5,1 I 9 4,5 I 8,4 4,2 I 7,9 4
12 I 14 7 I 11,9 5,95 I 10,5 5,25 I 9,8 4,9 I 9,25 4,6
13 I 16 8 I 13,6 6,8 I 12 6 I 11,2 5,6 I 10,5 5,3
14 I 18 9 I 15,3 7,65 I 13,5 6,75 I 12,6 6,3 I 11,9 5,95
15 I 20 10 I 17 8,5 I 15 7,5 I 14 7 I 13,2 6,6
16 I 21 11 I 17,85 9,35 I 15,75 8,25 I 14,7 7,7 I 13,9 7,25
17 I 22 12 I 18,7 10,2 I 16,5 9 I 15,4 8,4 I 14,5 7,9
18 I 23 13 I 19,55 11 I 17,25 9,75 I 16,1 9,1 I 15,2 8,6
19 I 24 14 I 20,4 11,9 I 18 10,5 I 16,8 9,8 I 15,8 9,25
20 I 25 15 I 21,25 12,75 I 18,75 11,25 I 17,5 10,5 I 16,5 9,9
21 I 26 16 I 22,1 13,6 I 19,5 12 I 18,2 11,2 I 17,15 10,55
22 I 27 17 I 22,95 14,45 I 20,25 12,75 I 18,9 11,9 I 17,8 11,2
23 I 28 18 I 23,8 15,3 I 21 13,5 I 19,6 12,6 I 18,5 11,9
24 I 29 19 I 24,65 16,15 I 21,75 14,25 I 20,3 13,3 I 19,15 12,5
25 I 30 20 I 25,5 17 I 22,5 15 I 21 14 I 19,8 13,2
26 I 31 21 I 26,35 17,85 I 23,25 15,75 I 21,7 14,7 I 20 13,5
- 56 -
27 I 32 22 I 27,2 18,7 I 24 16,5 I 22,4 15,4 I ... ...
28 I 33 23 I 28,05 19,55 I 24,75 17,25 I 23,1 16,1 I ... ...
29 I 34 24 I 28,9 20,4 I 25,5 18 I 23,8 16,8 I ... ...
30 I 35 25 I 29,75 21,25 I 26,25 18,75 I 24,5 17,5 I ... ...
31 I 36 26 I 30,6 22,1 I 27 19,5 I ... ... I ... ...
32 I 37 27 I 31,45 22,95 I 27,75 20,25 I ... ... I ... ...
33 I 38 28 I 32,3 23,8 I 28,5 21 I ... ... I ... ...
34 I 39 29 I 33,15 24,65 I 29,25 21,75 I ... ... I ... ...
35 I 40 30 I 34 25,5 I 30 22,5 I ... ... I ... ...
§ 21
Der Gesamtbeitrag bei der Aufnahme
(1) Der Gesamtbeitrag betraegt 6 vom Hundert des bei der Aufnahme versicherungsfaehigen
Einkommens.
(2) Das versicherungsfaehige Einkommen ist
a) bei Gehaeltern, die nach Art der Bundesbesoldung errechnet werden, das auf volle
5,– DM auf- oder abgerundete Einkommen aus Grundbetrag und Wohnungsgeldzuschuss
oder Ortszuschlag der Ortsklasse A fuer Verheiratete ohne Kinder zuzueglich
etwaiger Zuschlaege, die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung fuer
ruhegeldfaehig erklaert worden sind;
b) bei frei vereinbarten Gehaeltern das auf volle 5,- DM auf- oder abgerundete
regelmaessige Bruttoeinkommen ohne Kindergeld;
c) bei Lohnempfaengern das auf volle 5,- DM auf- oder abgerundete Einkommen fuer 13/3
der regelmaessigen woechentlichen Arbeitsstunden ohne Kindergeld.
(3) Das versicherungsfaehige Einkommen kann in besonderen Faellen auf Antrag des
Mitgliedes und der Verwaltung anderweitig festgesetzt werden.
§ 22
Der Gesamtbeitrag bei Einkommensaenderungen nach der Aufnahme
(1) Tritt waehrend der Dauer des Versicherungsverhaeltnisses eine Erhoehung oder
Herabsetzung des versicherungsfaehigen Einkommens ein, so ist der Gesamtbeitrag neu
festzusetzen.
(2) Bei einer Erhoehung des versicherungsfaehigen Einkommens ist zu dem bisherigen
Gesamtbeitrag ein Zuschlag zuzuschlagen, dessen Hoehe von dem Alter des Mitgliedes
und der Versicherungsdauer im Zeitpunkt der Einkommenserhoehung abhaengt. Die Hoehe
des Zuschlages wird von dem Kuratorium auf Grund eines versicherungsmathematischen
Gutachtens festgesetzt. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde.
(3) Bei einer Herabsetzung des versicherungsfaehigen Einkommens ist der Gesamtbeitrag
von dem Zeitpunkt ab, von dem ab die Einkommensherabsetzung eingetreten ist, neu
zu berechnen. Ist das neue versicherungsfaehige Einkommen niedriger als das bei
der Aufnahme versicherungsfaehige Einkommen oder diesem gleich, so betraegt der
Gesamtbeitrag 6 vom Hundert des neuen versicherungsfaehigen Einkommens. Ist das neue
versicherungsfaehige Einkommen hoeher als das bei der Aufnahme versicherungsfaehige
Einkommen, so betraegt der Gesamtbeitrag 6 vom Hundert des bei der Aufnahme
versicherungsfaehigen Einkommens zuzueglich eines Zuschlages nach Absatz 2, wobei das
Alter des Mitgliedes und die Versicherungsdauer in dem Zeitpunkt massgebend sind, von
dem ab dasselbe Einkommen oder ein hoeheres Einkommen bereits frueher versichert worden
ist.
§ 23
- 57 -
Verteilung des Gesamtbeitrages
Von dem Gesamtbeitrag traegt das Mitglied 5/12, die Verwaltung 7/12.
§ 24
Beschraenkung des versicherungsfaehigen Einkommens und Weiterversicherung eines
hoeheren Einkommens
(1) Das Mitglied oder die Verwaltung koennen den Ausschluss einer Erhoehung des
versicherungsfaehigen Einkommens von der Versicherung binnen 3 Monaten nach Eintritt der
Einkommenserhoehung beantragen, wenn durch diese Erhoehung der Gesamtbeitrag auf mehr als
10 vom Hundert des versicherungsfaehigen Einkommens ansteigt. Dem Antrag der Verwaltung
ist nicht zu entsprechen, wenn das Mitglied sich verpflichtet, den ueber 10 vom Hundert
des versicherungsfaehigen Einkommens hinausgehenden Gesamtbeitragsteil selbst zu tragen.
(2) Bei einer Herabsetzung des versicherungsfaehigen Einkommens kann das Mitglied binnen
drei Monaten nach Eintritt der Herabsetzung die Weiterversicherung des bisherigen
Einkommens beantragen. Das Mitglied muss in diesem Falle neben dem Mitgliedsbeitrag den
Unterschied zwischen dem Gesamtbeitrag von dem alten und dem neuen versicherungsfaehigen
Einkommen uebernehmen.
§ 25
Nachversicherung
Binnen 3 Monaten nach der Aufnahme kann die Nachversicherung von Zeiten vor der
Aufnahme beantragt werden, wenn der Gesundheitszustand des Mitgliedes keinen
vorzeitigen Eintritt der Dienstunfaehigkeit befuerchten laesst. Fuer die nachzuversichernde
Zeit ist der bei der Aufnahme faellige Gesamtbeitrag mit Zins und Zinseszins von 4 1/2
vom Hundert nachzuzahlen.
§ 26
Erstattungspflichten der Verwaltungen
(1) Lehnt eine Verwaltung die Beschaeftigung eines dienstunfaehig gewordenen Mitgliedes,
das jedoch noch nicht berufsunfaehig ist, in einer anderen Stellung ab, so ist
sie verpflichtet, der Kasse ein Fuenftel der faelligen Rente zu erstatten. Die
Erstattungspflicht faellt fort, wenn das Mitglied berufs- oder erwerbsunfaehig geworden
ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ist von der Kasse einem Mitglied gemaess § 12 Abs. 1d eine Rente zu zahlen, so hat
die Verwaltung, die das Mitglied entlassen hat, der Kasse den Kapitalwert der Rente bis
zum 65. Lebensjahr des Mitgliedes zu erstatten. Die Kasse kann die laufende Erstattung
der Rente durch die Verwaltung zulassen, wenn diese trotz der Stilllegung des Betriebes
fortbesteht und die Erfuellung der Erstattungspflicht gesichert ist.
XII.
Anlage zu § 57 der Satzung
1. Beschluss der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 28. Maerz 1973:
Die am 31. Dezember 1972 in der Abteilung A erworbenen Anwartschaften und laufenden
Renten werden mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in der Weise angehoben, dass die
erworbenen Anwartschaften und Rentenanteile, die durch Beitraege erdient worden sind,
- 58 -
die vor dem 1. Juli 1967 entrichtet sind, um 15 v. H., die uebrigen um 5 v. H. angehoben
werden.
2. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 6. November 1975:
Die am 31. Dezember 1974 laufenden Renten und erworbenen Anwartschaften der Abteilungen
A bis C und G 2 werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 um 6 v. H., die der Abteilung G 1
um 8 v. H. angehoben.
3. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. November 1981:
Mit Wirkung vom 1. Januar 1982 werden die am 31. Dezember 1980 laufenden Renten
a) in der Abteilung G 1 um 25 v. H.,
b) in der Abteilung G 2 um 8 v. H.
angehoben.
4. Beschluss des Kuratoriums vom 16. November 1982:
Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 werden die am 31. Dezember 1982 laufenden Renten in der
Abteilung A,
a) soweit der Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1978 liegt, um 22 v. H.,
b) soweit der Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1977 und vor dem 1. Januar 1982
liegt, um 6 v. H.
angehoben.
5. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. November 1984:
a) Die am 31. Dezember 1983 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der
Abteilung A werden zum 1. Januar 1985 um 5 v. H. erhoeht.
b) Die am 31. Dezember 1983 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum 1. Januar
1985 um 10 v. H. erhoeht.
6. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. November 1987:
a) Die am 31. Dezember 1986 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der
Abteilung A werden zum 1. Januar 1988 um 4,5 v. H. erhoeht.
b) Die am 31. Dezember 1986 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum 1. Januar
1988 um 16,0 v. H. erhoeht.
c) Die am 31. Dezember 1986 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der
Abteilung G 2 werden zum 1. Januar 1988 um 2,0 v. H. erhoeht.
7. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. November 1990:
a) Die am 31. Dezember 1989 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der
Abteilung A werden zum 1. Januar 1991 um 10,0 v. H. erhoeht.
b) Die am 31. Dezember 1989 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum 1. Januar
1991 um 10,0 v. H. erhoeht.
c) Die am 31. Dezember 1989 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der
Abteilung G 2 werden zum 1. Januar 1991 um 10,0 v. H. erhoeht.
8. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 25. November 1993:
a) Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der
Abteilung A werden mit Wirkung vom 1. Januar 1994 um 9,5 v. H. erhoeht.
b) Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung vom
1. Januar 1993 um 14 v. H. erhoeht.
c) Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der
Abteilung G 2 werden mit Wirkung vom 1. Januar 1993 um 14 v. H. erhoeht.
d) Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar
1994 um 8,5 v. H. erhoeht.
e) Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der
Abteilung H 2 werden zum 1. Januar 1994 um 8,5 v. H. erhoeht.
9. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. November 1996:
a) Die am 31. Dezember 1995 bestehenden Anwartschaften der Abteilung A werden zum 1.
Januar 1997 um 5,0 v. H. erhoeht;
- 59 -
b) die am 31. Januar 1995 laufenden Renten der Abteilung A werden zum 1. Januar 1997
um 6,5 v. H. erhoeht;
c) die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung zum
1. Januar 1997 um 13,0 v. H. erhoeht;
d) die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der
Abteilung G 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 1997 um 20,0 v. H. erhoeht;
e) die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar
1997 um 21,0 v. H. erhoeht;
f) die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der
Abteilung H 2 werden zum 1. Januar 1997 um 12,0 v. H. erhoeht.
10. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. November 1999:
a) Die am 31. Dezember 1998 bestehenden Anwartschaften und laufenden Renten der
Abteilung A werden zum 1. Januar 2000 um 1,5 v. H. erhoeht;
b) die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung zum
1. Januar 2000 um 23,0 v. H. erhoeht;
c) die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der
Abteilung G 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2000 um 12,0 v. H. erhoeht;
d) die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar
2000 um 20,0 v. H. erhoeht;
e) die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der
Abteilung H 2 werden zum 1. Januar 2000 um 15,0 v. H. erhoeht.
11. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 15. November 2002:
a) Die am 31. Dezember 2001 bestehenden Anwartschaften und laufenden Renten der
Abteilung A werden zum 1. Januar 2003 um 3,75 v. H. erhoeht;
b) die am 31. Dezember 2001 bestehenden Anwartschaften der Abteilung A 2000 werden zum
1. Januar 2003 nicht erhoeht;
c) die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung zum
1. Januar 2003 um 9,5 v. H. erhoeht;
d) die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der
Abteilung G 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2003 um 0,65 v. H. erhoeht;
e) die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar
2003 um 12,5 v. H. erhoeht;
f) die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der
Abteilung H 2 werden zum 1. Januar 2003 um 5,75 v. H. erhoeht.
XIII.
Anlage zu § 20b und zu § 29g der Satzung
Richtlinien der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Strassenbahnen zur Durchfuehrung
des Versorgungsausgleichs nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Haerten im
Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21. Februar 1993 (BGBl. I S. 105) in Verbindung mit
§ 20b und mit § 29g der Satzung vom 18. November 1988
1. Beginn der Kuerzung
Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemaesser Anwendung des § 1587b Abs.
2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begruendet worden, wird
nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts ueber den Versorgungsausgleich
die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen
um den nach Massgabe des Absatzes 2 berechneten Betrag gekuerzt.
Mit der Kuerzung der Versichertenrente, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte
im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts ueber den
Versorgungsausgleich erhaelt, ist erst dann zu beginnen, wenn aus der Versicherung des
ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewaehren ist.
- 60 -
2. Berechnung des Kuerzungsbetrages beim Ausgleich von Anwartschaften
Ist die Anwartschaft auf die Versichertenrente ausgeglichen worden, ist
Kuerzungsbetrag der Betrag, der sich ergibt, wenn der Monatsbetrag der durch die
Entscheidung des Familiengerichts begruendeten Anwartschaft in der gesetzlichen
Rentenversicherung in sinngemaesser Anwendung der Barwertverordnung vom 24. Juni
1977 (BGBl. I S. 1014) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Rechengroessen zur
Durchfuehrung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rechengroessenbekanntmachung) ... in der jeweils gueltigen Fassung ... in einen
statischen Betrag umgerechnet wird. Das Endergebnis der Berechnung ist auf zwei Stellen
nach dem Komma gemeinueblich zu runden.
3. Berechnung des Kuerzungsbetrages beim Ausgleich von Anspruechen
Ist der Anspruch auf Versichertenrente ausgeglichen worden, ist der Kuerzungsbetrag
entsprechend Nummer 2 zu ermitteln.
4. Kuerzungsbetrag fuer die Hinterbliebenen
Der Kuerzungsbetrag fuer die Versichertenrenten der Hinterbliebenen des
ausgleichsverpflichteten Ehegatten errechnet sich aus dem Kuerzungsbetrag nach Nummer 2
bzw. Nummer 3 nach den Anteilssaetzen, die fuer die Berechnung der Versichertenrenten fuer
Witwen und Waisen gelten.
Die einer Vollwaise zu gewaehrende Versichertenrente wird nicht gekuerzt, wenn nach dem
Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung einer
Waisenrente aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht erfuellt
sind.
5. Abwendung der Kuerzung
Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ist – bereits als Versicherter – berechtigt, die
Kuerzung der Versichertenrente ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages
an die Pensionskasse abzuwenden.
Als voller Kapitalbetrag ist der Betrag zu zahlen, der zur Begruendung einer
Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Hoehe der durch die
Entscheidung des Familiengerichts begruendeten Anwartschaft am Tage dieser Entscheidung
als Beitrag erforderlich gewesen waere; Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Bei teilweiser Zahlung des Kapitalbetrages vermindert sich die Kuerzung der
Versichertenrente in dem Verhaeltnis, in dem der an die Pensionskasse gezahlte Betrag
zu dem vollen Kapitalbetrag steht; der Betrag der teilweisen Zahlung darf bei einem
Versicherten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, bei einem Rentenberechtigten das
monatliche Renteneinkommen (gesetzliche Rentenversicherung und Zusatzversorgung) nicht
unterschreiten.
Die Kuerzung der Versichertenrente entfaellt oder vermindert sich vom Ersten des Monats
an, in dem der Kapitalbetrag eingezahlt worden ist.
6. Abfindung von Renten
6.1 Ist waehrend eines Verfahrens zur Durchfuehrung des Versorgungsausgleichs die
Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzufinden, wird das Familiengericht
darueber und ueber die Rechtsfolgen der Abfindung unverzueglich unterrichtet.
6.2 Ist nach rechtskraeftiger Entscheidung des Familiengerichts ueber die Durchfuehrung
des Versorgungsausgleichs die Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a
abzufinden, errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem Betrag der nach Nummer 2,
3 oder 4 gekuerzten Versichertenrente. Dies gilt auch dann, wenn vor Abfindung noch
die ungekuerzte Versichertenrente nach Nummer 1 Satz 2 gezahlt wird.
7. Rueckwirkender Wegfall der Kuerzung bei vorzeitigem Tod des berechtigten Ehegatten
Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung
begruendeten Anwartschaft vor seinem Tod keine Leistungen erhalten, so wird
auf Antrag die Kuerzung der Versichertenrente von Anfang an aufgehoben. Ist der
ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben und wurden oder werden aus der in der
gesetzlichen Rentenversicherung begruendeten Anwartschaft Leistungen gewaehrt,
die insgesamt zwei Jahresbetraege einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne
Beruecksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus der begruendeten Anwartschaft
nicht uebersteigen, gilt Satz 1 entsprechend; jedoch sind Leistungen, die der Traeger
- 61 -
der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewaehrt
hat, auf die sich aus dem rueckwirkenden Wegfall der Kuerzung ergebende Erhoehung der
Versichertenrente anzurechnen.
Antragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und seine Hinterbliebenen,
soweit sie belastet sind.
8. Nachtraegliche Erhoehung des Abfindungs- bzw. Erstattungsbetrages
Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung
begruendeten Anwartschaft vor seinem Tod keine Leistungen erhalten, wird in den
Faellen des § 20 Abs. 4 und § 20a auf Antrag die Differenz zwischen dem vollen und dem
gekuerzten Abfindungs- bzw. Erstattungs- oder Rueckzahlungsbetrag nachgezahlt.
Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben und wurden oder werden aus der in
der gesetzlichen Rentenversicherung begruendeten Anwartschaft Leistungen gewaehrt,
die insgesamt zwei Jahresbetraege einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne
Beruecksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus der begruendeten Anwartschaft
nicht uebersteigen, gilt Satz 1 entsprechend; jedoch sind Leistungen, die der Traeger der
gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewaehrt hat, auf
die nachtraegliche Erhoehung des Abfindungs- bzw. Erstattungsbetrages anzurechnen.
Antragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und in den Faellen einer
Abfindung auch seine Hinterbliebenen, soweit sie belastet sind.
9. Rueckwirkender Wegfall der Kuerzung auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen gegenueber
dem ausgleichsberechtigten Ehegatten Solange der ausgleichsberechtigte Ehegatte
aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begruendeten Anwartschaft keine Rente
erhalten kann und er gegen den ausgleichsverpflichteten Ehegatten einen Anspruch auf
Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der ausgleichsverpflichtete Ehegatte
zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kuerzung
seiner Versichertenrente ausser Stande ist, wird auf Antrag die Versichertenrente des
ausgleichsverpflichteten Ehegatten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekuerzt.
Den Antrag koennen der ausgleichsverpflichtete und der ausgleichsberechtigte Ehegatte
stellen.
Nachzahlungen, die die Pensionskasse auf Grund einer Entscheidung nach Satz 1 leistet,
werden dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten
je zur Haelfte ausgezahlt. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat der Pensionskasse
die Einstellung der Unterhaltsleistungen, die Wiederheirat des ausgleichsberechtigten
Ehegatten sowie dessen Tod mitzuteilen.
10. Rueckzahlung des zur Abwendung der Kuerzung eingezahlten Kapitalbetrages
Ein nach Nummer 5 zur Abwendung der Kuerzung eingezahlter Kapitalbetrag ist auf Antrag
des ausgleichsverpflichteten Ehegatten zurueckzuzahlen, wenn feststeht, dass aus der
in der gesetzlichen Rentenversicherung begruendeten Anwartschaft keine hoeheren als
die in Nummer 7 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Leistungen zu gewaehren sind; jedoch sind
die Leistungen, die der Traeger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des
Versorgungsausgleichs gewaehrt hat, auf den zurueckzuzahlenden Kapitalbetrag anzurechnen.
11. Vererblichkeit des Nachzahlungs- bzw. Rueckzahlungsanspruchs
Hat in den Faellen der Nummer 7 bis 10 ein Antragsberechtigter den erforderlichen Antrag
gestellt, gehen die Ansprueche auf seine Erben ueber.
12. Entsprechende Anwendung auf § 29f
Die Nummern 1 bis 11 sind in Faellen der Abteilung Z 2002 gemaess § 29f entsprechend
anzuwenden.
Zuletzt genehmigt durch Verfuegung der Bundesanstalt
fuer Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. August 2002
- VA 53-2248-2/02 -
XIV.
Anlage zu § 33 Abs. 1 der Satzung
Versicherungsbedingungen der Abteilung G
- 62 -
§ 1
(1) Die von der Werkspensionskasse (Werks-PK) der Essener Verkehrs-AG (EVAG)
uebernommenen Versicherungsverhaeltnisse werden in einer besonderen Abteilung (Abteilung
G) zusammengefasst und in zwei Gruppen unterteilt. Zur Gruppe 1 gehoeren alle
Versicherungsverhaeltnisse, in denen der erste Versicherungsfall vor dem 1. Januar
1970 eingetreten ist, zur Gruppe 2 alle uebrigen Versicherungsverhaeltnisse, die am 31.
Dezember 1969 bereits bestanden haben. Die erst nach dem 31. Dezember 1969 begruendeten
Versicherungsverhaeltnisse werden in die Abteilung A uebergeleitet.
(2) Fuer beide Gruppen der Abteilung G werden getrennte Rechnungen gefuehrt, wobei die
Bestimmungen anzuwenden sind, die von der Aufsichtsbehoerde der Pensionskasse fuer die
getrennte Rechnungslegung der Abteilung D vorgeschrieben sind.
(3) Das von der Werks-PK uebernommene Deckungsstockvermoegen wird Sondervermoegen der
Abteilung G. Zum Zwecke der getrennten Rechnungsfuehrung wird hiervon ein Teil der
Gruppe 1 zugerechnet, der dem um 5,3 % erhoehten Barwert aller am 31. Dezember 1969
laufenden Renten entspricht.
(4) Fuer beide Gruppen werden jeweils fuer den Zeitpunkt, fuer den die Pensionskasse
satzungsgemaess eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen hat, besondere
versicherungstechnische Bilanzen erstellt. Etwaige versicherungstechnische
Ueberschuesse in den Bilanzen dieser Gruppen sind nur fuer eine gleichmaessige Anhebung
der laufenden Renten und Anwartschaften in beiden Gruppen zu verwenden. Weist die
versicherungstechnische Bilanz in einer Gruppe einen Ueberschuss, in der anderen Gruppe
eine Unterdeckung aus, kann abweichend von Satz 2 der Ueberschuss der einen Gruppe
zur Verminderung oder Abdeckung der Unterdeckung der anderen Gruppe verwandt werden.
Abweichungen von Satz 2 beduerfen der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde.
(5) Verbleibt nach dem Auslaufen einer dieser Gruppen ein Restvermoegen der Gruppe, so
wird dieses der anderen Gruppe zugeteilt. Nach dem Auslaufen der zweiten Gruppe geht
ein Vermoegensrest in das Gesamtvermoegen der Pensionskasse ueber.
§ 2
Fuer die Versicherungsverhaeltnisse, in denen am 31. Dezember 1969 bereits der
Versicherungsfall eingetreten war, gelten die Versicherungsbedingungen der Werks-PK
der EVAG mit der Massgabe weiter, dass alle Renten rueckwirkend ab 1. Januar 1970 um 5%
erhoeht werden.
§ 3
(1) Fuer die uebrigen am 31. Dezember 1969 bei der Werks-PK bereits bestandenen
Versicherungsverhaeltnisse gelten ab 1. Januar 1970 die Versicherungsbedingungen der
Abteilung A mit der Massgabe, dass
a) die in der Werks-PK zurueckgelegten Mitgliedszeiten auf die Wartezeit angerechnet
werden,
b) die Rentenformel der Abteilung A nur fuer die nach dem 31. Dezember 1969 erworbenen
Anwartschaften gilt und
c) die Beitraege in bisheriger Hoehe so lange weitergezahlt werden, bis fuer die
Bediensteten der EVAG durch Abschluss eines Tarifvertrages die Altersversorgung neu
geregelt wird.
- 63 -
(2) Die am 31. Dezember 1969 erworbenen Anwartschaften errechnen sich in der Weise,
dass fuer die ersten 5 Jahre der Mitgliedschaft je 6,75 DM und fuer die folgenden je
2,25 DM bis zum Hoechstbetrag von 101,25 DM gutgebracht werden; dabei gilt ein am 31.
Dezember 1969 noch nicht vollendetes Mitgliedsjahr als vollendet, wenn fuer mehr als 6
Monate Beitraege entrichtet worden sind. Die nach Satz 1 errechnete Anwartschaft wird um
5% erhoeht.
§ 4
Die nach dem 31. Dezember 1969 begruendeten Versicherungsverhaeltnisse der Werks-PK
gelten vom Tage des Beginns der Mitgliedschaft ab als in Abteilung A begruendet. Fuer
die Zeit bis zum Inkrafttreten des Uebertragungsvertrages bleibt es bei den gezahlten
Beitraegen.
Durch Bescheid vom 6. Januar 1971 (V A/7 – Vers 2900 – 79/70 II) hat der Herr
Bundesminister der Finanzen die vorstehenden von dem Kuratorium beschlossenen
Versicherungsbedingungen genehmigt.
XV.
Anlage zu § 33 Abs. 2 der Satzung
Versicherungsbedingungen der Abteilung H
§ 1
(1) Die von der Ruhegeldkasse der Koeln-Bonner Eisenbahnen AG uebernommenen
Versicherungsverhaeltnisse werden in einer besonderen Abteilung (Abteilung
H) zusammengefasst und in zwei Gruppen unterteilt. Zur Gruppe 1 gehoeren alle
Versicherungsverhaeltnisse, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1992
eingetreten ist. Zur Gruppe 2 gehoeren alle Versicherungsverhaeltnisse, bei denen der
Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten ist oder eintritt.
(2) Fuer beide Gruppen der Abteilung H werden getrennte Rechnungen gefuehrt. Dabei
sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die von der Aufsichtsbehoerde der
Pensionskasse fuer die getrennte Rechnungslegung der Abteilung D vorgeschrieben sind.
(3) Das Deckungsstockvermoegen der Ruhegeldkasse wird zum Buchwert vom 31. Dezember
1991 von der Pensionskasse uebernommen. Zum Zwecke der getrennten Rechnungslegung wird
das Deckungsstockvermoegen in dem Verhaeltnis auf die Gruppen H 1 und H 2 aufgeteilt,
in dem die Deckungsrueckstellung fuer die uebernommenen Versicherungsverhaeltnisse
nach dem Stand vom 31. Dezember 1991 auf die den beiden Gruppen zuzuordnenden
Versicherungsverhaeltnisse entfaellt.
(4) Fuer beide Gruppen werden jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pensionskasse
satzungsgemaess eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen hat, besondere
versicherungstechnische Bilanzen aufgestellt. Etwaige versicherungstechnische
Ueberschuesse in den Bilanzen der Gruppen sind fuer eine gleichmaessige Anhebung
der laufenden Renten und Anwartschaften beider Gruppen zu verwenden. Weist die
versicherungstechnische Bilanz in einer Gruppe einen Ueberschuss, in der anderen Gruppe
eine Unterdeckung aus, kann der Ueberschuss der einen Gruppe zur Verminderung oder
Abdeckung der Unterdeckung der anderen Gruppe verwandt werden. Abweichungen von Satz 2
beduerfen der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde.
§ 2
- 64 -
Die Versicherten der Gruppe H 2 werden zum 1. Januar 1992 der Abteilung A der
Pensionskasse zugefuehrt.
§ 3
Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 1 richten sich nach einer
entsprechenden Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991
geltenden Fassung. Die laufenden Renten werden von der Pensionskasse in entsprechender
Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
weitergezahlt.
§ 4
(1) Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 2 richten sich
hinsichtlich der Anwartschaften aus Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 nach einer
entsprechenden Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991
geltenden Fassung. Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 2
richten sich hinsichtlich der Anwartschaften aus Zeiten nach dem 31. Dezember 1991
ausschliesslich nach den Versicherungsbedingungen der Abteilung A der Pensionskasse in
der jeweils gueltigen Fassung.
(2) Bei Eintritt des Versicherungsfalles wird, sofern die Voraussetzungen im Einzelnen
gegeben sind, fuer die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 eine Rente in entsprechender
Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
gezahlt. Fuer die Zeit ab 1. Januar 1992 wird eine Rente, sofern die Voraussetzungen im
Einzelnen gegeben sind, aus der Abteilung A in entsprechender Anwendung der Satzung der
Pensionskasse in der jeweils gueltigen Fassung gezahlt.
(3) Beitragszeiten zur Ruhegeldkasse sind auf die Wartezeit nach der Satzung der
Pensionskasse anzurechnen.
XVI.
Weitergeltende Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 2005
gueltigen Satzungsfassung
§ 14
Sterbegeld
...
(2) Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, ohne rentenberechtigte
Angehoerige zu hinterlassen, so erhaelt diejenige natuerliche Person, die die Kosten der
Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Hoehe von zwei Monatsbetraegen der Rente,
die dem Mitglied im Zeitpunkt des Todes zugestanden haette. Wenn die ungedeckten Kosten
hoeher sind, kann das Sterbegeld bis zur Hoehe des Jahresbetrages der Rente erhoeht
werden.
(3) Beim Tode eines Rentenempfaengers erhalten der ueberlebende Ehegatte, die leiblichen
Abkoemmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten
der aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie seine
Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur haeuslichen Gemeinschaft des
Rentenempfaengers gehoert haben. Das Sterbegeld wird in Hoehe von zwei Monatsbetraegen der
im Sterbemonat zustehenden Rente in einer Summe gezahlt.
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§ 15
Anspruchsberechtigte Hinterbliebene
(1) Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, so haben Anspruch auf eine
Hinterbliebenenrente ...
f) die den leiblichen Kindern steuerrechtlich gleichgestellten Pflegekinder, wenn
das Pflegekindschaftsverhaeltnis vor Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 12
begruendet worden ist.
§ 20a
Abfindung von Kleinrenten
Auf Antrag des Rentenberechtigten koennen Renten, deren monatlicher Zahlbetrag niedriger
als 30,00 Euro ist, durch eine Kapitalabfindung abgeloest werden. Die Grundsaetze
fuer die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt das Kuratorium mit Genehmigung der
Aufsichtsbehoerde.
- 66 -