Leitsaetze fuer die Preisermittlung auf Grund
von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR
Nr. 30/53 vom 21. November 1953)
PreisLS
vom 21.11.1953
"Leitsaetze fuer die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung
PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), die
zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 289 V v. 25.11.2003 I 2304
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.7.1986 Text der Verordnung siehe: PreisV 30/53
Ueberschrift: IdF d. § 1 V v. 23.12.1954 BAnz Nr. 250 mWv 1.1.1955, d. Art. 2 V v.
12.12.1967 BAnz Nr. 237 mWv 1.1.1968 u. d. Art. 1 V v. 15.4.1986 I 435 mWv 1.7.1986
Inhaltsuebersicht
I.Allgemeines
Nr. 1 Geltungsbereich
Nr. 2 Einrichtung und Ausgestaltung des Rechnungswesens
Nr. 3 Erklaerung des Auftragnehmers
II.Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten
Nr. 4 Kosten und Selbstkostenpreise
Nr. 5 Arten der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten
Nr. 6 Arten der Selbstkostenpreise
Nr. 7 Mengenansatz
Nr. 8 Bewertung
Nr. 9 Allgemeine Angaben zu Preiskalkulationen
Nr. 10 Gliederung der Preiskalkulationen
III.Bestandteile des Selbstkostenpreises
A. S t o f f e
Nr. 11 Fertigungsstoffe
Nr. 12 Auswaertige Bearbeitung
Nr. 13 Hilfs- und Betriebsstoffe
Nr. 14 Sonderbetriebsmittel
Nr. 15 Brennstoffe und Energie
Nr. 16 Mengenermittlung
Nr. 17 Bewertung
Nr. 18 Einstandspreis
Nr. 19 Zulieferungen aus eigenen Vorbetrieben
Nr. 20 Beistellung von Stoffen
Nr. 21 Reststoffe
B. L oe h n e , G e h ae l t e r u n d a n d e r e P e r s o n a l k o s t e n
Nr. 22 Verrechnung
Nr. 23 Ansatz
Nr. 24 Bewertung
Nr. 25 Sozialkosten
C. I n s t a n d h a l t u n g u n d I n s t a n d s e t z u n g
Nr. 26 Ansatz
D. E n t w i c k l u n g s - u n d E n t w u r f s - u n d V e r s u c h s a u f t r ae g e
Nr. 27 "Freie" und "gebundene" Entwicklung
-1-
Nr. 28 Nachweis
E. Fertigungsanlauf, Bauartaenderungen
Nr. 29 Ansatz
F. Steuern, Gebuehren, Beitraege
Nr. 30 Steuern
Nr. 31 Lastenausgleich
Nr. 32 Gebuehren und Beitraege
G. Lizenzen, Patente und gewerblicher Rechtsschutz
Nr. 33 Ansatz und Verrechnung
H. M i e t e n , B ue r o -, W e r b e - u n d T r a n s p o r t k o s t e n u n d d g l .
Nr. 34 Mengenansatz und Bewertung
I. Vertriebssonderkosten
Nr. 35 Vertreterprovisionen
Nr. 36 Versandbedingungen und Versandkosten
K Kalkulatorische Kosten
a) A n l a g e a b s c h r e i b u n g e n
Nr. 37 Begriff
Nr. 38 Abschreibungsbetrag und Bewertungsgrundsatz
Nr. 39 Nutzung der Anlagen
Nr. 40 Beruecksichtigung abweichender Kosten
Nr. 41 Sonderabschreibungen
Nr. 42 Anlagenachweis
b) Z i n s e n
Nr. 43 Bemessung
Nr. 44 Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals
Nr. 45 Wertansatz des betriebsnotwendigen Vermoegens
Nr. 46 Mengenansatz des betriebsnotwendigen Vermoegens
c) E i n z e l w a g n i s s e
Nr. 47 Abgrenzung
Nr. 48 Verrechnung
Nr. 49 Ermittlung der kalkulatorischen Wagniskosten
Nr. 50 Nachweis
L. Kalkulatorischer Gewinn
Nr. 51 Begriff
Nr. 52 Hoehe und Zurechnung
I.
Allgemeines
Nr 1 Geltungsbereich
(1) Die Leitsaetze regeln die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten,
a) soweit Rechtsverordnungen oder Verfuegungen
aa) die Anwendung dieser Leitsaetze vorschreiben oder
bb) dem Auftraggeber das Recht einraeumen, die Anwendung dieser Leitsaetze zu fordern
und er von diesem Recht Gebrauch macht oder
b) soweit Auftraggeber und Auftragnehmer die Anwendung dieser Leitsaetze preisrechtlich
zulaessig vereinbaren.
(2) Sie regeln insbesondere die Preisermittlung bei allen Vereinbarungen gemaess §§ 5
bis 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 ueber die Preise bei oeffentlichen Auftraegen vom 21.
November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953).
Nr 2 Einrichtung und Ausgestaltung des Rechnungswesens
Der Auftragnehmer ist zur Fuehrung eines geordneten Rechnungswesens verpflichtet. Dieses
muss jederzeit die Feststellung der Kosten und Leistungen, die Abstimmung der Kosten-
-2-
und Leistungsrechnung mit der Aufwands- und Ertragsrechnung sowie die Ermittlung von
Preisen auf Grund von Selbstkosten ermoeglichen.
Nr 3 Erklaerung des Auftragnehmers
Der oeffentliche Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine Erklaerung darueber verlangen,
a) dass die in der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten angesetzten Preise und
Entgelte den preisrechtlichen Vorschriften entsprechen und
b) dass die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach diesen Leitsaetzen
vorgenommen wurde.
II.
Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten
Nr 4 Kosten und Selbstkostenpreise
(1) Die Kosten werden aus Menge und Wert der fuer die Leistungserstellung verbrauchten
Gueter und in Anspruch genommenen Dienste ermittelt.
(2) In Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten im Sinne dieser Leitsaetze sind
nach Art und Hoehe nur diejenigen Kosten zu beruecksichtigen, die bei wirtschaftlicher
Betriebsfuehrung zur Erstellung der Leistungen entstehen.
(3) Der Selbstkostenpreis im Sinne dieser Leitsaetze ist gleich der Summe der nach
diesen Leitsaetzen ermittelten, der Leistung zuzurechnenden Kosten zuzueglich des
kalkulatorischen Gewinns ((Nummer 51 und 52).
(4) Ist das betriebsindividuelle Rechnungswesen, insbesondere hinsichtlich der
Bewertung, nach Grundsaetzen aufgebaut, die von den Bestimmungen dieser Leitsaetze
abweichen, so duerfen die nach diesen Leitsaetzen fuer die Selbstkostenpreisermittlung
zulaessigen Kosten aus der betriebsindividuellen Betriebsabrechnung im Wege der Zu- und
Absetzung entwickelt werden, sofern hierdurch die Nachweisbarkeit erhalten bleibt.
Nr 5 Arten der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten
(1) Nach dem Zeitpunkt sind zu unterscheiden:
a) Vorkalkulationen (Kalkulationen, die zeitlich der Leistungserstellung vorausgehen),
b) Nachkalkulationen (Kalkulationen, die zeitlich nach der Leistungserstellung
durchgefuehrt werden).
(2) Nach dem Verfahren sind zu unterscheiden:
a) Divisionsverfahren (Divisionsrechnungen, Aequivalenzziffernrechnungen),
b) Zuschlagsverfahren (Verrechnungssatzverfahren (Sortenrechnungen und
Auftragsrechnungen)),
c) Mischformen von a) und b).
Nr 6 Arten der Selbstkostenpreise
Preise auf Grund von Selbstkosten koennen ermittelt werden
a) durch Vorkalkulationen als Selbstkostenfestpreise oder Selbstkostenrichtpreise,
b) durch Nachkalkulationen als Selbstkostenerstattungspreise,
c) durch Vorkalkulationen der Kosten einzelner und durch Nachkalkulationen der Kosten
der uebrigen Kalkulationsbereiche.
Nr 7 Mengenansatz
-3-
(1) Soweit Abschnitt III nichts Abweichendes bestimmt, sind unter Beruecksichtigung des
Grundsatzes wirtschaftlicher Betriebsfuehrung als Mengensaetze zugrundezulegen
a) bei Preisvereinbarungen auf Grund von Vorkalkulationen
die bei der Leistungserstellung zu verbrauchenden Gueter und in Anspruch zu
nehmenden Dienste, wie sie im Zeitpunkt der Angebotsabgabe voraussehbar sind,
b) bei Preisvereinbarungen auf Grund von Nachkalkulationen
die bei der Leistungserstellung tatsaechlich verbrauchten Gueter und in Anspruch
genommenen Dienste.
(2) Bei Preisvereinbarungen auf der Grundlage der Vorkalkulation der Kosten
einzelner und der Nachkalkulation der Kosten der uebrigen Kalkulationsbereiche gelten
die Bestimmungen des Absatzes 1 jeweils fuer die einzelnen Kalkulationsbereiche
entsprechend.
Nr 8 Bewertung
(1) Bei der Bewertung der Gueter und Dienste bleiben die nach den §§ 15 und 28 des
Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) abziehbaren Vorsteuern und Betraege ausser Ansatz.
Die nach diesen Vorschriften nicht abziehbaren Vorsteuern und Betraege sind Kosten im
Sinne von Nummer 4.
(2) Bei der Bewertung sind, soweit im Abschnitt III nichts Abweichendes bestimmt wird,
zugrunde zu legen
a) bei Preisvereinbarungen auf Grund von Vorkalkulationen Tagespreise fuer Gueter
und entsprechende Entgelte fuer Dienste, abgestellt auf den Zeitpunkt der
Angebotsabgabe,
b) bei Preisvereinbarungen auf Grund von Nachkalkulationen Anschaffungspreise fuer
Gueter und entsprechende Entgelte fuer Dienste, soweit Gueter und Dienste fuer den
Auftrag besonders beschafft wurden,
Tagespreise, abgestellt auf den Zeitpunkt der Lagerentnahme, soweit Stoffe nicht
besonders fuer den Auftrag beschafft, sondern dem Lager entnommen wurden.
(3) Bei Preisvereinbarungen auf der Grundlage der Vorkalkulation der Kosten
einzelner und der Nachkalkulation der Kosten der uebrigen Kalkulationsbereiche gelten
die Bestimmungen des Absatzes 2 jeweils fuer die einzelnen Kalkulationsbereiche
entsprechend.
Nr 9 Allgemeine Angaben zu Preiskalkulationen
(1) Zu jeder Preiskalkulation sind anzugeben
a) die genaue Bezeichnung des Kalkulationsgegenstands (Auftrag-, Stuecklisten- und
Zeichnungsnummer, Zeichnungsaenderungsvermerk, Bau- oder Musternummer und dgl.),
b) das Lieferwerk und die Fertigungsabteilung,
c) die Bezugsmenge, auf die die Zahlenangaben der Kalkulation abgestellt sind (Stueck,
kg, m und dgl.),
d) der Tag des Abschlusses der Kalkulation,
e) die Liefermenge, fuer die insgesamt die Kalkulation massgebend sein soll,
f) die Lieferbedingungen, soweit sie die Hoehe des Selbstkostenpreises beeinflussen.
(2) Zu Nachkalkulationen sind ferner anzugeben
a) der Zeitabschnitt, in dem die abgerechneten Leistungen erstellt wurden,
b) die den abgerechneten Leistungen vorausgegangenen und laut Auftragsbestand oder
Auftragszusage noch folgenden gleichartigen Leistungen.
Nr 10 Gliederung der Preiskalkulationen
-4-
(1) Unter Beachtung von Nummer 2 und Nummer 4 Absatz 4 kann der Auftraggeber mit dem
Auftragnehmer bestimmte Muster fuer Vor- und Nachkalkulationen vereinbaren.
(2) Vor- und Nachkalkulationen sind in der Gliederung so aufeinander abzustimmen, dass
Vergleiche moeglich sind.
(3) Unter Beachtung von Nummer 2 ist unbeschadet einer den Beduerfnissen einer
pruefungsfaehigen Preisermittlung entsprechenden, weitergehenden betriebsindividuellen
Gliederung oder sonst vereinbarten Gliederung mindestens wie folgt nach
Kalkulationsbereichen zu gliedern, soweit in den Absaetzen 4 bis 6 nichts anderes
bestimmt wird:
Fertigungsstoffkosten
Fertigungskosten
Entwicklungs- und Entwurfskosten
Verwaltungskosten
Vertriebskosten
Selbstkosten
Kalkulatorischer Gewinn
Selbstkostenpreis
(4) Innerhalb der Kalkulationsbereiche sind Einzel- und Gemeinkosten getrennt
auszuweisen, soweit dies nach dem angewandten Kalkulationsverfahren (vgl. Nummer
5 Absatz 2) moeglich und branchenueblich ist. Innerhalb der Einzelkosten ist
gegebenenfalls nach Fertigungs- und Sondereinzelkosten zu unterscheiden. Sonderkosten,
die nach Abschnitt III ausgewiesen werden muessen, sind in den entsprechenden
Kalkulationsbereichen aufzufuehren.
(5) Die Zwischensumme Herstellkosten ist an der Stelle einzuordnen, an der sie branche-
oder betriebsueblich gezogen wird.
(6) Soweit es die Wirtschaftlichkeit der Rechnungsfuehrung erfordert, koennen folgende
Gemeinkosten zusammengefasst werden:
Stoffgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten,
Verwaltungsgemeinkosten und Vertriebsgemeinkosten.
(7) Laesst es die Kostenrechnung unter Beachtung der Grundsaetze eines geordneten
Rechnungswesens gemaess Nummer 2 zu, so kann sich die Nachkalkulation auf die Erfassung
der Unterschiedsbetraege gegenueber der Vorkalkulation beschraenken.
(8) Bei Leistungen, die in gleicher oder aehnlicher Art vom Auftragnehmer bereits
erstellt worden sind, kann die Preisermittlung aus den Nachkalkulationen unter
Beruecksichtigung eingetretener Kostenaenderungen abgeleitet werden.
III.
Bestandteile des Selbstkostenpreises
A.
Stoffe
Nr 11 Fertigungsstoffe
(1) Als Fertigungsstoffe sind zu erfassen
a) Einsatz- und Fertigungsstoffe (Grundstoffe und Halbzeuge, die Bestandteile der
Erzeugnisse werden),
b) Zwischenerzeugnisse (Erzeugnisse, die sich in Zwischenstufen der Fertigung ergeben
oder solche Teile fuer die eigenen Erzeugnisse, die im Sinne des Fertigungsprogramms
nicht selbstaendige, absatzbestimmte Fertigungserzeugnisse darstellen),
-5-
c) auswaerts bezogene Fertigerzeugnisse (vollstaendig fertige Erzeugnisse, die auf
Grund eigener oder fremder Zeichnungen, Entwuerfe oder dgl. von fremden Betrieben
gefertigt, jedoch mit eigenen Erzeugnissen fertigungstechnisch verbunden werden).
(2) Auf Nummer 13 Absatz 3 wird verwiesen.
Nr 12 Auswaertige Bearbeitung
(1) Als auswaertige Bearbeitung ist entweder der Bezug von Zwischenerzeugnissen aus
kostenlos beigestellten Stoffen oder die Uebernahme einzelner Fertigungsvorgaenge durch
Fremdbetriebe (Lohnarbeiten) zu verstehen.
(2) Werden betriebseigene Fertigungsstoffe in Fremdbetrieben bearbeitet, so sind
die Kosten dieser Fremdleistung als gesonderte Kostenart zu verrechnen und in
der Kalkulation gesondert auszuweisen. Das Gleiche gilt fuer Lohnarbeiten fremder
Zulieferer.
(3) Fertigungsgemeinkosten der werkseigenen Fertigungsstellen duerfen auf fremde
Lohnarbeitskosten nicht in Ansatz gebracht werden.
Nr 13 Hilfs- und Betriebsstoffe
(1) Die Hilfsstoffe der Fertigung sind, sofern sie nicht aus verrechnungstechnischen
Gruenden innerhalb der Gemeinkosten verrechnet werden, wie Fertigungsstoffe zu
behandeln.
(2) Betriebsstoffe zaehlen nicht zu den Fertigungsstoffen.
(3) Die Abgrenzung zwischen Fertigungsstoffen, Hilfs- und Betriebsstoffen soll nach
einheitlichen Gesichtspunkten stetig durchgefuehrt werden.
Nr 14 Sonderbetriebsmittel
(1) Sonderbetriebsmittel sind alle Arbeitsgeraete, die ausschliesslich fuer die Fertigung
des jeweiligen Liefergegenstands verwendet werden. Es gehoeren hierzu u.a. besondere
Modelle, Gesenke, Schablonen, Schnitte und aehnliche Vorrichtungen, Sonderwerkzeuge und
Lehren.
(2) Die Kosten der Sonderbetriebsmittel sind, falls es sich um einen einmaligen
Lieferauftrag handelt, einmalig abzugelten oder sonst mit angemessenen Tilgungsanteilen
in den Kalkulationen der Liefergegenstaende als Sonderkosten der Fertigung zu
verrechnen.
(3) Der Verlauf und Stand der Tilgung durch die auf Liefergegenstaende verrechneten
Anteile muessen buch- oder karteimaessig nachweisbar sein.
Nr 15 Brennstoffe und Energie
(1) Zu Brennstoffen und Energie zaehlen feste, fluessige und gasfoermige Brenn- und
Treibstoffe, Dampf, Strom, Pressluft und Presswasser.
(2) Die Brennstoff- und Energiekosten sind verrechnungstechnisch wie Betriebsstoffe zu
behandeln.
Nr 16 Mengenermittlung
(1) Als Verbrauch ist die Einsatzmenge je Stoffart einschliesslich des bei normalen
Fertigungsbedingungen entstehenden Verarbeitungsabfalls (z.B. Verschnitt oder
Spaene) oder einschliesslich des Zuschlags fuer Ausschuss beim Einbau anzusetzen.
Verwertungsfaehige Reststoffe sind durch Reststoffgutschriften zu erfassen.
(2) Soweit die Verbrauchsmengen durch Nachweise, Messeinrichtungen oder dgl. erfasst
werden koennen, sind deren Angaben fuer den Mengenansatz massgebend. Anderenfalls sind die
Verbrauchsmengen durch andere objektive Massstaebe, Stichproben oder dgl. zu ermitteln.
-6-
(3) Die einzusetzenden Mengen sind in Vorkalkulationen aus Zeichnungen, Stuecklisten,
Rezepturvorschriften, Stoffbedarfszusammenstellungen oder dgl. in Nachkalkulationen aus
Verbrauchsaufschreibungen oder dgl. zu ermitteln.
Nr 17 Bewertung
(1) Die Stoffe und dgl. sind mit Preisen des Zeitpunkts gemaess Nummer 8 zu bewerten. Die
Preise gemaess Satz 1 koennen auch als Einstandspreise berechnet werden (vgl. Nummer 18).
(2) Fuer Lagerstoffe koennen Verrechnungspreise verwendet werden. Sie muessen auf
wirklichkeitsnahen Ermittlungen beruhen, in Vorkalkulationen den Preisen gemaess
Nummer 8 Absatz 1a und in Nachkalkulationen den Preisen gemaess Nummer 8 Absatz 1b
nahekommen. Verrechnungspreise sollen in kuerzeren Zeitraeumen nur abgewandelt werden,
wenn grundlegende Aenderungen der Preise eingetreten sind.
(3) Standardwerte oder Standardsaetze sind durch Preise gemaess Nummer 8 oder Absatz 2 zu
ersetzen oder in solche Preise umzurechnen.
(4) Von den Bewertungsgrundsaetzen dieser Leitsaetze abweichende Regelungen sind, soweit
keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, zulaessig. Sie beduerfen vertraglicher
Vereinbarung.
Nr 18 Einstandspreis
(1) Der Einstandspreis versteht sich im Regelfall frei Werk des Bestellers. Er
beinhaltet den Preis der beschafften Gueter einschliesslich der mittelbaren Lieferkosten
wie Fracht, Porto, Rollgeld und Verpackung.
(2) Der Auftragnehmer hat beim Einkauf alle geschaeftsueblichen Vorteile zugunsten des
Auftraggebers wahrzunehmen.
(3) Erzielte Mengenrabatte, Preisnachlaesse, Gutschriften fuer Treue-, Jahres- und
Umsatzrabatte, fuer zurueckgesandte Verpackung und aehnliches sind zu belegen und bei
Ermittlung des Einstandspreises abzusetzen, sofern nicht aus abrechnungstechnischen
Gruenden eine andersartige Verrechnung in den Selbstkosten erfolgt.
Nr 19 Zulieferungen aus eigenen Vorbetrieben
(1) Bei Zulieferungen marktgaengiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben gelten als
Einstandspreise die jeweiligen Marktpreise unter Beruecksichtigung der eingesparten
Vertriebskosten und der ueblichen Nachlaesse.
(2) Bei Zulieferungen nicht marktgaengiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben gelten
als Einstandspreise:
a) falls solche Lieferungen in einem Geschaeftszweig ueblich sind,
die nach diesen Leitsaetzen ermittelten Selbstkosten,
b) falls solche Zulieferungen in einem Geschaeftszweig nicht ueblich sind,
die nach diesen Leitsaetzen ermittelten Selbstkostenpreise.
Nr 20 Beistellung von Stoffen
Vom Auftraggeber kostenlos beigestellte Stoffe sind, soweit sie Gemeinkosten
verursachen, entsprechend ihrem gegebenenfalls geschaetzten Wert den Stoffkosten
zuzuschlagen und sodann von den Selbstkosten mit dem gleichen Wert wieder abzusetzen.
Nr 21 Reststoffe
(1) Verwendungsfaehige Reststoffe sind, soweit eine Weiterverwendung im eigenen Betrieb
moeglich ist, wie Stoffe zu bewerten und den Stoffkosten gutzuschreiben.
(2) Veraeusserte oder veraeusserungsfaehige Reststoffe sind mit den durchschnittlich
erzielten oder erzielbaren Erloesen, vermindert um die bei der Aufbereitung und
Veraeusserung entstandenen Kosten, den Stoffkosten gutzuschreiben.
-7-
B.
Loehne, Gehaelter und andere Personalkosten
Nr 22 Verrechnung
(1) Bei Loehnen, Gehaeltern und kalkulatorischem Unternehmerlohn sind im Falle der
Anwendung des Zuschlagsverfahrens gemaess Nummer 5 Abs. 2b zu unterscheiden
a) unmittelbar dem Kostentraeger zurechenbare Kosten:
Fertigungsloehne, Fertigungsgehaelter und unmittelbar auf die Fertigung entfallender
Unternehmerlohn (Unternehmerfertigungslohn),
b) mittelbar dem Kostentraeger zurechenbare Kosten: Hilfsloehne, sonstige Gehaelter und
nicht unmittelbar auf die Fertigung entfallender Unternehmerlohn.
(2) Der kalkulatorische Unternehmerlohn kann auch unter den kalkulatorischen
Kostenarten ausgewiesen werden.
(3) Die Kostenrechnung nach den Absaetzen 1 und 2 soll nach einheitlichen Grundsaetzen
stetig durchgefuehrt werden.
Nr 23 Ansatz
In den Vor- und Nachkalkulationen duerfen Loehne, Gehaelter und andere Personalkosten
nach Art und Umfang nur insoweit beruecksichtigt werden, als sie den Grundsaetzen
wirtschaftlicher Betriebsfuehrung entsprechen (vgl. Nummer 4).
Nr 24 Bewertung
(1) In Vor- und Nachkalkulationen sind die tariflichen oder, soweit sie angemessen
sind, die mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Loehne und Gehaelter einzusetzen.
(2) Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften kann als Entgelt fuer die Arbeit
der ohne feste Entlohnung taetigen Unternehmer ein kalkulatorischer Unternehmerlohn
in der Kostenrechnung beruecksichtigt werden. Auch fuer die ohne feste Entlohnung
mitarbeitenden Angehoerigen der Unternehmer kann ein ihrer Taetigkeit entsprechendes
Entgelt kalkulatorisch verrechnet werden.
(3) Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist unabhaengig von den tatsaechlichen Entnahmen
des Unternehmers in der Hoehe des durchschnittlichen Gehalts eines Angestellten
mit gleichwertiger Taetigkeit in einem Unternehmen gleichen Standorts, gleichen
Geschaeftszweigs und gleicher Bedeutung oder mit Hilfe eines anderen objektiven
Leistungsmassstabs zu bemessen. Die Groesse des Betriebs, der Umsatz und die Zahl der in
ihm taetigen Unternehmer sind zu beruecksichtigen.
Nr 25 Sozialkosten
(1) Sozialkosten sind zu gliedern in
a) gesetzliche Sozialaufwendungen wie Arbeitgeberbeitraege zur Sozialversicherung
(Invaliden-, Angestellten-, Knappschafts-, Kranken- und Unfallversicherung) und zur
Arbeitslosenversicherung,
b) tarifliche Sozialaufwendungen,
c) zusaetzliche Sozialaufwendungen zugunsten der Belegschaft.
(2) Angesetzt werden duerfen
a) die gesetzlichen und tariflichen Sozialaufwendungen in tatsaechlicher Hoehe,
b) die zusaetzlichen Sozialaufwendungen, soweit sie nach Art und Hoehe betriebs- oder
branchenueblich sind und dem Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsfuehrung entsprechen.
C.
-8-
Instandhaltung und Instandsetzung
Nr 26 Ansatz
(1) Aufwendungen fuer laufende Instandhaltung und Instandsetzung von Betriebsbauten,
Betriebseinrichtungen, Maschinen, Vorrichtungen, Werkzeugen und dgl. sind Kosten.
Sofern diese Kosten stossweise anfallen, sind sie dem Verbrauch entsprechend ratenweise
zu verrechnen (Quoten- und Ratenrechnung).
(2) Instandsetzungskosten sind fuer die Benutzungsdauer des Anlagegegenstands in den
Abschreibungen zu verrechnen,
a) sofern durch die Instandsetzung der Wert des Anlagegegenstands gegenueber
demjenigen im Zeitpunkt seiner Anschaffung wesentlich erhoeht wird (werterhoehende
Instandsetzung) oder
b) sofern die Instandsetzung bezweckt, die Lebensdauer des Anlagegegenstands ueber die
urspruengliche technisch bedingte Lebensdauer hinaus (vgl. Nummer 39 Absatz 1) zu
verlaengern.
D.
Entwicklungs-, und Entwurfs- und Versuchsauftraege
Nr 27 "Freie" und "gebundene" Entwicklung
Entwicklungs- und Entwurfsarbeiten, Forschungen, Versuche und Herstellung von
Probestuecken, die die werkseigene sogenannte "freie" Entwicklung ueberschreiten, sind
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausdruecklich zu vereinbaren ("gebundene"
Entwicklung).
Nr 28 Nachweis
(1) Alle Aufwendungen fuer die werkseigene "freie" und fuer die "gebundene" Entwicklung
sowie die fuer ihre Abgeltung verrechneten Betraege sind, nach Entwicklungsaufgaben
getrennt, nachzuweisen. Einzelheiten fuer diesen Nachweis sind gegebenenfalls im
Einvernehmen mit dem Auftraggeber festzulegen.
(2) In den Kalkulationen sind die Entwicklungs- und Entwurfskosten getrennt nach
"freier" und "gebundener" Entwicklung gesondert auszuweisen.
E.
Fertigungsanlauf, Bauartaenderungen
Nr 29 Ansatz
Soweit bei einem Auftrag zusaetzliche, im Regelfall nicht vorkommende Stoffkosten
und Fertigungskosten anfallen, z.B. durch amtliche Abnahme, durch Ueberstunden und
Sonntagsarbeit, durch das Anlaufen einer neuartigen Fertigung, durch das Anlernen neuer
Arbeitskraefte oder durch Bauartaenderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, sind
diese in der Kostenrechnung und in den Kalkulationen gesondert auszuweisen.
F.
Steuern, Gebuehren, Beitraege
Nr 30 Steuern
Fuer die Zwecke der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten sind zu unterscheiden
-9-
a) Steuern, die Kosten im Sinne dieser Leitsaetze sind (kalkulierbare Steuern),
insbesondere
die Gewerbesteuer (auch Gewerbeertrag- und Lohnsummensteuer), die Vermoegensteuer,
die Grundsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und die Steuer fuer den Selbstverbrauch (§
30 des Umsatzsteuergesetzes).
Als Sonderkosten sind in den Kalkulationen auszuweisen
aa) die auf den Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers lastende
Umsatzsteuer ohne Abzug der nach den §§ 15 und 28 des Umsatzsteuergesetzes
(Mehrwertsteuer) abziehbaren Vorsteuern und Betraege. Die an die Lieferungen und
sonstigen Leistungen des Auftragnehmers gebundenen Umsatzsteuerminderungen sind
zu beruecksichtigen;
bb) besondere auf dem Erzeugnis lastende Verbrauchsteuern.
b) Steuern, die nicht Kosten im Sinne dieser Leitsaetze sind (nicht kalkulierbare
Steuern), insbesondere die Einkommen-, Koerperschaft- und Kirchensteuer, die
Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Nr 31 Lastenausgleich
Ausgleichsabgaben im Sinne des Gesetzes ueber den Lastenausgleich vom 14. August 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 446) sind nicht Kosten im Sinne dieser Leitsaetze.
Nr 32 Gebuehren und Beitraege
(1) Pflichtgebuehren und Pflichtbeitraege sind Kosten, soweit sie fuer betriebliche Zwecke
aufgewendet werden.
(2) Nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhende Beitraege oder Zuwendungen
an Vereinigungen und Koerperschaften, die dem Betriebsinteresse dienen, koennen in
angemessener Hoehe beruecksichtigt werden.
G.
Lizenzen, Patente und gewerblicher Rechtsschutz
Nr 33 Ansatz und Verrechnung
(1) Lizenzgebuehren sind insoweit Kosten im Sinne dieser Leitsaetze, als sie in
angemessenem Verhaeltnis zu Umsatzmenge und Verkaufspreis der Leistungen stehen. Die
fuer die Verrechnung von Lizenzgebuehren in Betracht kommenden Lizenzvertraege sind dem
Auftraggeber auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(2) Ausgaben zum Erwerb von Fremdpatenten sind zu aktivieren und kalkulatorisch
abzuschreiben oder periodisch abzugrenzen und ratenweise als Kosten zu verrechnen.
(3) Lizenzgebuehren, sowie Gebuehren fuer den gewerblichen Rechtsschutz, Fremd- und
Eigenpatentkosten sind in den Kalkulationen als Sonderkosten auszuweisen, sofern sie
bestimmte Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen betreffen.
H.
Mieten, Buero-, Werbe- und Transportkosten und dgl.
Nr 34 Mengenansatz und Bewertung
Fuer die Bemessung sonstiger Kostenarten, insbesondere der
Mieten und Pachten
Buerokosten
Werbe- und Repraesentationskosten
Transportkosten
- 10 -
Kosten des Zahlungsverkehrs
gelten die Nummern 4 und 16 bis 21 sinngemaess.
I.
Vertriebssonderkosten
Nr 35 Vertreterprovisionen
(1) Eine Provision oder aehnliche Verguetung an einen Handelsvertreter darf in voller
Hoehe nur beruecksichtigt werden, wenn bei Vorbereitung, Abschluss oder Abwicklung des
oeffentlichen Auftrags die Mitarbeit des Handelsvertreters notwendig ist und wenn sie
sich in angemessenen Grenzen haelt; den Absatzverhaeltnissen des Auftragnehmers soll
dabei gebuehrend Rechnung getragen werden. In allen uebrigen Faellen ist ein angemessener
Abschlag vorzunehmen.
(2) Die Hoehe der in Selbstkostenpreisen anrechenbaren Provisionen und aehnlichen
Verguetungen an Handelsvertreter kann durch Vereinbarung zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer begrenzt werden.
(3) Provisionen und aehnliche Verguetungen sind in den Kalkulationen gesondert
auszuweisen.
Nr 36 Versandbedingungen und Versandkosten
Nach Massgabe der vereinbarten Liefer- und Versandbedingungen sind die Kosten
der Verpackung, die Versandfrachten, die Rollgelder, die Transportversicherung
und aehnliches in der Kalkulation gesondert auszuweisen, sofern aus Gruenden der
Wirtschaftlichkeit der Rechnungsfuehrung nicht eine andere Art der Verrechnung in den
Kosten vorgenommen wird.
K.
Kalkulatorische Kosten
a)
Anlageabschreibungen
Nr 37 Begriff
(1) Anlageabschreibungen sind die Kosten der Wertminderung betriebsnotwendiger
Anlagegueter.
(2) Der Abschreibungsbetrag kann sowohl je Zeiteinheit als auch je Leistungseinheit
(Tonne, Stueck, Maschinenstunde oder dgl.) ermittelt werden.
Nr 38 Abschreibungsbetrag und Bewertungsgrundsatz
Der Abschreibungsbetrag fuer Anlagegueter ist unabhaengig von den Wertansaetzen in
der Handels- und Steuerbilanz zu verrechnen. Er ergibt sich durch Teilung des
Anschaffungspreises oder der Herstellkosten durch die Gesamtnutzung. Die mit der
Errichtung und Ingangsetzung verbundenen Kosten rechnen zu den Anschaffungs- oder
Herstellkosten.
Nr 39 Nutzung der Anlagen
(1) Fuer den Umfang der Gesamtnutzung ist die erfahrungsmaessige Lebensdauer der Anlagen
oder ihre geschaetzte Leistungsmenge unter Beruecksichtigung der ueblichen technischen
Leistungsfaehigkeit massgebend.
- 11 -
(2) Die Schaetzung der Nutzung fuer die einzelnen Anlagegueter und die Schaetzung der
Nutzung fuer Gruppen gleichartiger Anlagegueter ist in regelmaessigen Zeitabstaenden
zu pruefen. Daraus sich ergebende Mehr- oder Minderabschreibungen sind unter
Beruecksichtigung von Nr. 49 Abs. 3 und Nr. 50 als Abschreibungswagnis anzusetzen;
Auftraggeber und Auftragnehmer koennen abweichendes vereinbaren.
(3) Ist die bisherige Nutzung nicht einwandfrei zu ermitteln, so kann der
kalkulatorische Restwert der Anlage (Tagesneuwert der Anlage abzueglich der bisherigen
Wertminderung) geschaetzt und als Ausgangswert fuer die Berechnung der Abschreibung
verwendet werden.
Nr 40
-
Nr 41 Sonderabschreibungen
Der Ansatz hoeherer Anlageabschreibungen als gemaess Nummer 38 bis 40 zum Ausgleich einer
urspruenglich nicht voraussehbaren technischen Entwicklung oder Bedarfsverschiebung oder
aus anderem Anlass (Sonderabschreibungen) ist nur zulaessig, wenn er mit dem Auftraggeber
ausdruecklich vereinbart worden ist. Abschreibungssaetze gemaess Satz 1 sind gesondert
auszuweisen.
Nr 42 Anlagenachweis
(1) Fuer saemtliche Anlagen sind Uebersichten zu fuehren, aus denen alle fuer die
Abschreibungen notwendigen Angaben hervorgehen, insbesondere die Ausgangswerte, die
geschaetzte Gesamtnutzung, die bisherige Nutzung, der Abschreibungsbetrag je Zeit- oder
Leistungseinheit und der kalkulatorische Restwert.
(2) Fuer jede Anlage ist ein Einzelnachweis notwendig, jedoch koennen gleichartige
Anlagen mit gleichen Anschaffungswerten oder geringen Einzelwerten zusammengefasst
werden.
(3)
b)
Zinsen
Nr 43 Bemessung
(1) Fuer die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals koennen kalkulatorische
Zinsen angesetzt werden. Sie sind in der Betriebsrechnung gesondert auszuweisen.
(2) Fuer kalkulatorische Zinsen setzt das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einen Hoechstsatz fest.
(3) Die fuer Fremdkapital tatsaechlich entstandenen Aufwendungen (Zinsen, Bankprovisionen
und dgl.) bleiben bei der Preisermittlung ausser Ansatz, soweit sie nicht als Kosten des
Zahlungsverkehrs gemaess Nummer 34 beruecksichtigt werden.
(4) Nebenertraege aus Teilen des betriebsnotwendigen Kapitals (z.B. Zinsen, Mieten,
Pachten) sind als Gutschriften zu behandeln.
Nr 44 Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals
(1) Das betriebsnotwendige Kapital besteht aus dem betriebsnotwendigen Vermoegen,
vermindert um die dem Unternehmen zinslos zur Verfuegung gestellten Vorauszahlungen
und Anzahlungen durch oeffentliche Auftraggeber und solche Schuldbetraege, die dem
Unternehmen im Rahmen des gewaehrten Zahlungsziels von Lieferanten zinsfrei zur
Verfuegung gestellt werden.
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(2) Das betriebsnotwendige Vermoegen setzt sich aus den Teilen des Anlage- und
Umlaufvermoegens zusammen, die dem Betriebszweck dienen. Unberuecksichtigt bleibt der
Wert der nicht betriebsnotwendigen Vermoegensteile. Zu diesen gehoeren insbesondere die
stillgelegten Anlagen mit Ausnahme betriebsnotwendiger Reserveanlagen in Erzeugungs-
und Handelsbetrieben, die landwirtschaftlich genutzten Grundstuecke, die Wohnhaeuser,
soweit sie nicht fuer Betriebsangehoerige notwendig sind, die nicht betriebsnotwendigen
Beteiligungen, die Forderungen aus Kriegsschaeden und die Kriegsfolgeschaeden.
Nr 45 Wertansatz des betriebsnotwendigen Vermoegens
(1) Das Anlagevermoegen ist mit dem kalkulatorischen Restwert nach Massgabe der
Vorschriften fuer die Abschreibungen zu Anschaffungs- oder Herstellkosten anzusetzen
(vgl. Nummer 37ff.).
(2) Die Gegenstaende des Umlaufvermoegens sind auf der Grundlage von Anschaffungspreisen
oder Herstellkosten zu bewerten.
(3) In den Bestaenden enthaltene unbrauchbare oder entwertete Stoffe oder ebensolche
halbfertige oder fertige Erzeugnisse sind abzusetzen oder mit angemessenen Restwerten
zu beruecksichtigen.
(4) Wertpapiere und Forderungen in fremder Waehrung sind mit den Kursen zu bewerten,
die an den fuer die Berechnung des betriebsnotwendigen Vermoegens massgebenden Stichtagen
gelten.
(5) Die uebrigen Teile des Umlaufvermoegens sind mit den Werten anzusetzen, die ihnen an
den fuer die Berechnung massgebenden Stichtagen beizumessen sind.
(6) Bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals sind, soweit nicht Bestimmungen
der Absaetze 1 bis 6 entgegenstehen, die Wertberichtigungsposten der Kapitalseite von
den Buchwerten der Vermoegensseite der Bilanz abzusetzen.
Nr 46 Mengenansatz des betriebsnotwendigen Vermoegens
Das betriebsnotwendige Vermoegen und das Abzugskapital sind mit den im
Abrechnungszeitabschnitt durchschnittlich gebundenen Mengen anzusetzen.
c)
Einzelwagnisse
Nr 47 Abgrenzung
(1) Wagnis (Risiko) ist die Verlustgefahr, die sich aus der Natur des Unternehmens und
seiner betrieblichen Taetigkeit ergibt.
(2) Wagnisse, die das Unternehmen als Ganzes gefaehrden, die in seiner Eigenart, in
den besonderen Bedingungen des Wirtschaftszweigs oder in wirtschaftlicher Taetigkeit
schlechthin begruendet sind, bilden das allgemeine Unternehmerwagnis.
(3) Einzelwagnisse sind die mit der Leistungserstellung in den einzelnen
Taetigkeitsgebieten des Betriebes verbundenen Verlustgefahren.
Nr 48 Verrechnung
(1) Das allgemeine Unternehmerwagnis wird im kalkulatorischen Gewinn abgegolten.
(2) Fuer die Einzelwagnisse koennen kalkulatorische Wagniskosten (Wagnispraemien) in
die Kostenrechnung eingesetzt werden. Betriebsfremde Wagnisse sind ausser Betracht zu
lassen. Soweit Wagnisse durch Versicherungen gedeckt oder eingetretene Wagnisverluste
in anderen Kostenarten abgegolten sind, ist der Ansatz von Wagniskosten nicht zulaessig.
Nr 49 Ermittlung der kalkulatorischen Wagniskosten
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(1) Die kalkulatorischen Wagniskosten sind auf der Grundlage der tatsaechlich
entstandenen Verluste aus Wagnissen zu ermitteln. Soweit Verlusten aus Wagnissen
entsprechende Gewinne gegenueberstehen, sind diese aufzurechnen. Der tatsaechlichen
Gefahrenlage im laufenden Abrechnungszeitabschnitt ist Rechnung zu tragen. Fehlen
zuverlaessige Unterlagen, so sind die kalkulatorischen Wagniskosten sorgfaeltig zu
schaetzen.
(2) Fuer die Bemessung der Wagniskosten soll ein hinreichend langer, moeglichst
mehrjaehriger Zeitabschnitt zugrunde gelegt werden. Dabei ist stets ein Ausgleich
zwischen den kalkulatorischen Wagniskosten und den tatsaechlichen Verlusten aus
Wagnissen anzustreben.
(3) Die Wagniskosten sind nach Wagnisarten und Kostentraegergruppen getrennt zu
ermitteln und auszugleichen.
(4) Klein- und Mittelbetriebe koennen in einer der Wirtschaftlichkeit der
Rechnungsfuehrung entsprechenden Weise die Erfassung und Verrechnung der Wagniskosten
vereinfachen. Dabei sollen Mittelbetriebe mindestens die Wagniskosten nach
Kostentraegergruppen aufteilen.
Nr 50 Nachweis
(1) Die eingetretenen Verluste oder Gewinne aus Wagniskosten sowie die verrechneten
kalkulatorischen Wagniskosten sind unter Abstimmung mit der Buchfuehrung laufend
nachzuweisen.
(2) Auftraggeber und Auftragnehmer koennen durch Vereinbarung den Ansatz einzelner
Wagniskosten von einem besonderen Nachweis gegenueber dem Auftraggeber abhaengig machen.
L.
Kalkulatorischer Gewinn
Nr 51 Begriff
Im kalkulatorischen Gewinn werden abgegolten:
a) das allgemeine Unternehmerwagnis,
b) ein Leistungsgewinn bei Vorliegen einer besonderen unternehmerischen Leistung in
wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Hinsicht. Der Leistungsgewinn
soll der unternehmerischen Mehrleistung entsprechen.
Nr 52 Hoehe der Zurechnung
(1) Das Entgelt fuer das allgemeine Unternehmerwagnis ist in einem Hundertsatz vom
betriebsnotwendigen Vermoegen oder in einem Hundertsatz vom Umsatz oder in einer
Summe von zwei solchen Hundertsaetzen oder in einem festen Betrag zu bemessen. Das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit kann hierfuer Richt- oder Hoechstsaetze
festlegen.
(2) Ein Leistungsgewinn darf nur berechnet werden, wenn er zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer vereinbart wurde.
(3) Den Kostentraegern (absatzbestimmten Leistungen) ist der kalkulatorische Gewinn
unmittelbar oder mittels einfacher Schluessel zuzurechnen.
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