Statut der Genossenschaftsbank Berlin
(Anlage zur Anordnung ueber das Statut der
Genossenschaftsbank Berlin)
GenBkBES

vom  30.03.1990



"Statut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung ueber das Statut der
Genossenschaftsbank Berlin) vom 30. Maerz 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 252)"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990


Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. GenBkBES Anhang EV

Text der AnO Ueber das Statut der Genossenschaftsbank Berlin siehe GenBkBEAnO


Im Beitrittsgebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem.
Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 5 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm
Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1199 mWv 3.10.1990.

I.
Stellung der Genossenschaftsbank Berlin

§ 1
(1) Die Genossenschaftsbank Berlin (nachfolgend Bank genannt) ist eine Koerperschaft
des oeffentlichen Rechts. Sie ist eine universelle Geschaeftsbank insbesondere fuer die
Foerderung des Genossenschaftswesens und des Wohnungsbaues im laendlichen Raum sowie fuer
die Land-, Forst- und Nahrungsgueterwirtschaft in allen Eigentumsformen.

(2) Sie betreibt Bankgeschaefte aller Art nach Massgabe ihrer Zweckbestimmung auf der
Grundlage der Gesetze, anderer Rechtsvorschriften und dieses Statuts.

(3) Die Bank ist juristische Person mit Sitz in Berlin. Sie fuehrt ein Dienstsiegel.

(4) Der Minister der Finanzen nimmt die Staatsaufsicht ueber die Bank bei der
Durchfuehrung der ihr mit diesem Statut uebertragenen Aufgaben in Uebereinstimmung mit
den Regelungen des Staatsvertrages ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts-
und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik
Deutschland wahr.

§ 2
Die Bank regelt die Beziehungen mit ihren Kunden auf der Grundlage der
Rechtsvorschriften nach Allgemeinen Geschaeftsbedingungen.

§ 3
(1) Die Bank unterhaelt Zweigniederlassungen, die zusaetzliche regionale oder
organisationsbezogene Bezeichnungen tragen koennen.


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(2) Ueber die Errichtung, Aufloesung und Zusammenlegung von Zweigniederlassungen bzw.
deren Verschmelzung mit anderen Genossenschaftsbanken entscheidet der Vorstand mit
Zustimmung des Verwaltungsrates.

(3) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Ministers der Finanzen beschliessen,
dass das Vermoegen der Bank als Ganzes oder zum Teil auf ein anderes Kreditinstitut der
Genossenschaftsorganisation uebertragen wird.

II.
Grundkapital und Beteiligungen

§ 4
(1) Die Bank besitzt ein Grundkapital in Hoehe von 250 Millionen Mark der DDR und einen
Reservefonds. Das Grundkapital und der Reservefonds bilden das fuer die Erfuellung
der Verbindlichkeiten der Bank haftende Eigenkapital. Kapitalhalter ist die Deutsche
Demokratische Republik.

(2) Die Bank kann zur Erfuellung ihrer Aufgaben Kredite aufnehmen und gedeckte
Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausgeben.

§ 5
(1) Die Bank ist berechtigt, sich an Genossenschaften, Handelsgesellschaften und
anderen juristischen Personen zu beteiligen. Die Beteiligung bedarf der Zustimmung des
Verwaltungsrates.

(2) An der Bank koennen sich beteiligen
-Genossenschaften,
-andere juristische Personen, die mit dem Genossenschaftswesen verbunden sind.

(3) Der Erwerb, die Erhoehung, Aufhebung oder Verringerung der Eigenkapitalbeteiligung
an der Bank (Veraenderung des Kapitalanteils) bedarf der vorherigen Zustimmung
(Einwilligung) des Verwaltungsrates.

(4) Der Verwaltungsrat setzt den Mindestbetrag fuer Kapitalbeteiligungen fest.

(5) Eine Umwandlung in eine Handelsgesellschaft darf nur erfolgen, wenn in der Satzung
der Handelsgesellschaft die Foerderung gemaess § 1 Abs. 1 dieses Statuts sichergestellt
wird.

III.
Organe der Bank

§ 6
Die Organe der Bank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

§ 7
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschaeftsfuehrung und Vermoegensverwaltung der Bank, soweit
sich nicht aus Rechtsvorschriften ein anderes ergibt.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes
werden vom Verwaltungsrat auf mindestens 5 Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung,
jeweils fuer hoechstens 5 Jahre, ist zulaessig. Mitglieder des Vorstandes koennen vom
Verwaltungsrat bei Verletzung ihrer Pflichten aus dem Statut und der Geschaeftsordnung
abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch den
Verwaltungsrat bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des
Verwaltungsrates.
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(3) Der Verwaltungsrat ernennt ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden des
Vorstandes der Genossenschaftsbank Berlin. Er kann einen oder mehrere Stellvertreter
ernennen.

(4) Die Namen der Mitglieder des Vorstandes sind bei erstmaliger Ernennung bzw. bei
jedem Wechsel bekanntzumachen.

(5) Beschluesse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8
(1) Der Verwaltungsrat ist die demokratische Interessenvertretung der Genossenschaften
und Betriebe. Ihm obliegt die Ueberwachung der Geschaeftsfuehrung und Vermoegensverwaltung
der Bank.

(2) Der Verwaltungsrat besteht hoechstens aus 25 Personen. Ihm gehoeren an
-ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen,
-ein Vertreter des Ministeriums fuer Wirtschaft,
-ein Vertreter der Staatsbank Berlin,
-ein Vertreter des Bauernverbandes e.V. der DDR,
-Vertreter von Genossenschaftsverbaenden und anderen Vertretungskoerperschaften der
 Land-, Forst- und Nahrungsgueterwirtschaft,
-drei Vertreter der Belegschaft (darunter mindestens ein Vertreter der
 Zweigniederlassungen).
Der Verwaltungsrat kann die Anzahl seiner Mitglieder und weitere Vertreter aus dem
Kreis der Beteiligten am Eigenkapital der Bank gemaess § 5 Abs. 2 bestimmen, sofern diese
nicht bereits vertreten sind.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den sie delegierenden Institutionen
gemaess Abs. 2 vorgeschlagen. Der Verwaltungsrat konstituiert sich in Uebereinstimmung mit
den Genossenschaftsverbaenden.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte seiner Mitglieder
an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschluesse mit
einfacher Stimmenmehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates betraegt 5 Jahre. Sie kann fuer
jedes Mitglied des Verwaltungsrates auf Vorschlag der sie gemaess Abs. 2 delegierenden
Institutionen um weitere Amtszeiten verlaengert werden.

(6) Der Verwaltungsrat waehlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei
Stellvertreter. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist bekanntzumachen.

(7) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschuesse bilden.

(8) Grundlage fuer die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates ist eine vom
Verwaltungsrat beschlossene Geschaeftsordnung.

IV.
Rechnungsfuehrung Jahresabschluss

§ 9
(1) Bilanz und Ergebnisrechnung sind auf der Grundlage der Rechtsvorschriften
aufzustellen und von einem unabhaengigen Pruefungsorgan zu pruefen.




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(2) Nach Pruefung gemaess Abs. 1 ist der Jahresabschluss festzustellen und dem
Verwaltungsrat mit dem Geschaeftsbericht sowie dem Vorschlag fuer die Ergebnisverwendung
zur Bestaetigung vorzulegen.

(3) Das Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.

V.
Vertretung der Bank

§ 10
(1) Die Bank wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand vertreten. Er kann
Bevollmaechtigte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften bestellen.

(2) Die Zweigniederlassungen werden von einem vom Vorstand bestellten Direktor
geleitet. Die Vertretung der Zweigniederlassung im Rechtsverkehr erfolgt durch den
Direktor und einen weiteren vom Vorstand bestellten Bevollmaechtigten.

(3) Erklaerungen der Bank sind rechtsverbindlich, wenn sie von zwei
Vertretungsberechtigten abgegeben werden.

(4) Schriftliche Erklaerungen, die das Dienstsiegel der Bank tragen, haben die
Eigenschaft oeffentlicher Urkunden. Zur Fuehrung des Dienstsiegels sind die Mitglieder
des Vorstandes und weitere vom Vorstand bestimmte leitende Mitarbeiter der Bank
berechtigt.

VI.
Uebergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11
(1) Die Genossenschaftsbank Berlin ist Rechtsnachfolger der Bank fuer Landwirtschaft und
Nahrungsgueterwirtschaft der DDR.

(2) Die Schlussbilanz und der abschliessende Geschaeftsbericht der Bank fuer Landwirtschaft
und Nahrungsgueterwirtschaft der DDR sowie die Eroeffnungsbilanz der Genossenschaftsbank
Berlin sind dem Praesidenten der Staatsbank der DDR zu uebergeben.

(3) Bei der Genossenschaftsbank Berlin besteht das Revisionsorgan fuer die
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zunaechst weiter. Die Aufgaben
des Revisionsorgans fuer die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind
genossenschaftlichen Pruefungsverbaenden zu uebertragen.

(4) Das bisherige Dienstsiegel der Bank fuer Landwirtschaft und Nahrungsgueterwirtschaft
der DDR gilt bis zur Einfuehrung des Dienstsiegels der Genossenschaftsbank Berlin
weiter.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel IV Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1199)
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1.bis 4. ...
5.Anordnung ueber das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 30. Maerz 1990
  (GBl. I Nr. 27 S. 251), geaendert durch Anordnung Nr. 2 ueber das Statut der
  Genossenschaftsbank Berlin vom 23. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1426)
  mit folgender Massgabe:
  Der Minister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
  durch Rechtsverordnung das Statut der Genossenschaftsbank Berlin aendern, soweit dies
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 zur Herstellung einer gesunden Struktur des genossenschaftlichen Bankwesens und
 zur Anpassung der Rechtsverhaeltnisse der Genossenschaftsbank Berlin an die anderer
 Kreditinstitute erforderlich ist. In der Verordnung kann auch die Umwandlung der
 Genossenschaftsbank Berlin in eine Kapitalgesellschaft vorgesehen oder zugelassen
 werden. Nach Herstellung der deutschen Einheit geht die Verordnungsermaechtigung auf
 den Bundesminister der Finanzen ueber.
...




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