Vertrag ueber die Regelung der
Rechtsverhaeltnisse bei der Volkswagenwerk
Gesellschaft mit beschraenkter Haftung
und ueber die Errichtung einer "Stiftung
Volkswagenwerk" (Anlage zum Gesetz ueber
die Regelung der Rechtsverhaeltnisse
bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit
beschraenkter Haftung)
VwGmbHVtr

vom  12.11.1959



"Vertrag ueber die Regelung der Rechtsverhaeltnisse bei der Volkswagenwerk
Gesellschaft mit beschraenkter Haftung und ueber die Errichtung einer "Stiftung
Volkswagenwerk" (Anlage zum Gesetz ueber die Regelung der Rechtsverhaeltnisse bei der
Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschraenkter Haftung) in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 641-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

Text des Vertragsgesetzes siehe: VWGmbHG

Eingangsformel
Der Bund und das Land Niedersachsen sind uebereingekommen, die zwischen ihnen in bezug
auf die Eigentumsverhaeltnisse an der Volkswagenwerk GmbH in Wolfsburg bestehenden
Meinungsverschiedenheiten vergleichsweise zu bereinigen. Zu diesem Zweck schliessen
der Bund, vertreten durch den Bundesminister fuer wirtschaftlichen Besitz des Bundes,
und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersaechsischen Ministerpraesidenten,
dieser wiederum vertreten durch den Niedersaechsischen Minister der Finanzen, folgenden
Vertrag:

§ 1
Die Volkswagenwerk GmbH wird in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.

§ 2
Der Bund und das Land Niedersachsen erhalten je 20 vom Hundert des Grundkapitals der
Volkswagenwerk Aktiengesellschaft und je zur Haelfte die bis zur Umwandlung von der
Volkswagenwerk GmbH ausgeschuetteten Gewinne einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen.
Die restlichen 60 vom Hundert des Grundkapitals werden in Form von Kleinaktien in
noch im Benehmen mit dem Land Niedersachsen festzulegenden Raten veraeussert werden.
Bis zur Veraeusserung werden die Aktien vom Bund im Benehmen mit dem Land Niedersachsen
verwaltet.

§ 3


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Der Bund und das Land Niedersachsen werden gemeinsam eine "Stiftung Volkswagenwerk" mit
dem Sitz in Niedersachsen errichten, deren Zweck es ist, Wissenschaft und Technik in
Forschung und Lehre zu foerdern.
Der Stiftung sollen folgende Vermoegenswerte uebertragen werden:
a)die jaehrlichen Gewinne auf die den Vertragspartnern verbleibenden Aktien,
b)der Erloes aus den zu veraeussernden Kleinaktien mit der Massgabe, dass die Stiftung
  verpflichtet wird, diesen Betrag zu einem angemessenen Zinssatz als Darlehen fuer die
  Dauer von zwanzig Jahren dem Bund zur Verfuegung zu stellen,
c)diejenigen Gewinne, die auf die vom Bund gemaess § 2 Abs. 2 zu verwaltenden Aktien
  entfallen.

§ 4
Die Satzung der Stiftung soll Bestimmungen darueber enthalten, nach welchen Grundsaetzen
die Stiftungsorgane zu besetzen und die der Stiftung zufliessenden Ertraege zu verwenden
sind.
Hierbei ist sicherzustellen, dass
a)der Vorsitz im Kuratorium der Stiftung einem Vertreter des Landes Niedersachsen
  uebertragen wird,
b)dem Land Niedersachsen zufliessen
  aa) die Ertraege aus dem niedersaechsischen Aktienbesitz,
  bb) als Sitzland neben dem allgemeinen schluesselmaessig zu ermittelnden Laenderanteil
      ein Vorab von 10 vom Hundert aus den restlichen Stiftungsertraegen.

Diese Mittel sind vom Land Niedersachsen im Sinne des § 3 dieses Vertrages zu
verwenden.

§ 5
Die Hoehe des Grundkapitals der Volkswagenwerk Aktiengesellschaft wird vom Bund im
Benehmen mit dem Land Niedersachsen festgesetzt werden.

In der Satzung der Volkswagenwerk Aktiengesellschaft ist vorzusehen, dass je zwei
Mitglieder vom Bund und dem Land Niedersachsen in den Aufsichtsrat entsandt werden und
dass Beschluesse, fuer die nach dem Aktiengesetz eine qualifizierte Mehrheit erforderlich
ist, einer Mehrheit von mehr als 80 vom Hundert des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals beduerfen.

Einen Vorschlag des Bundes, einen seiner Vertreter im Aufsichtsrat zum Vorsitzer zu
waehlen, werden die Vertreter des Landes Niedersachsen unterstuetzen.

§ 6
Der Bund und das Land Niedersachsen verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die
notwendig und geeignet sind, das mit diesem Vertrag angestrebte Ziel zu erreichen.

§ 7
Der Vertrag tritt nach Billigung durch die gesetzgebenden Koerperschaften des Bundes und
des Landes Niedersachsen in Kraft.

Schlussformel
Hannover, den 11. November 1959
Fuer den Niedersaechsischen Ministerpraesidenten
Der Niedersaechsische Minister der Finanzen
Bad Godesberg, den 12. November 1959
Der Bundesminister fuer wirtschaftlichen Besitz                     des   Bundes



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