Vorschriften ueber die Verwaltung und
Bewirtschaftung der Amtswohnungen der
Mitglieder der Bundesregierung (Anlage zu
§ 5 der Bestimmungen ueber Amtswohnungen,
Umzugskostenentschaedigung, Tagegelder
und Entschaedigung fuer Reisekosten der
Mitglieder der Bundesregierung)
BRegAmtsWoVwVs

vom  10.11.1953



"Vorschriften ueber die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der
Mitglieder der Bundesregierung (Anlage zu § 5 der Bestimmungen ueber Amtswohnungen,
Umzugskostenentschaedigung, Tagegelder und Entschaedigung fuer Reisekosten der Mitglieder
der Bundesregierung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1103-1-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch die Verordnung vom 9. Februar
1995 (BGBl. I S. 192) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch V v. 9.2.1995 I 192

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964

Text der Bestimmungen siehe: BRegEntschBest

I.
Verwaltung

§ 1
(1) Ueber jede Amtswohnung nebst Zubehoer ist ein Wohnungsblatt anzulegen, fuer
das das Muster der Anlage 1 der Dienstwohnungsvorschriften vom 16. Februar 1970
(Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen S. 134), zuletzt geaendert am 23.
Januar 1981 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen S. 46) als Anhalt dienen
kann. Aenderungen der Wohnung und Ergaenzungen der Einrichtungsgegenstaende sind sogleich
einzutragen. Das Wohnungsblatt soll stets den derzeitigen Stand der Wohnung erkennen
lassen und eine ausreichende Grundlage fuer die Verwaltung, Uebergabe und Ruecknahme der
Wohnung bilden.

(2) Das Wohnungsblatt ist bei der Uebergabe und Ruecknahme der Amtswohnung zu pruefen.

(3) Der neue Wohnungsinhaber hat die richtige Uebernahme der Wohnung nebst Zubehoer durch
Unterschrift auf dem Wohnungsblatt anzuerkennen.

(4) In den Faellen des § 1 Abs. 3 und des § 2 der Bestimmungen gelten die
Vorschriften in Absatz 1 bis 3 nur insoweit, als die Amtswohnung mit bundeseigenen
Einrichtungsgegenstaenden versehen ist.

II.

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Instandhaltung, Unterhaltung usw.

§ 2
Die Amtswohnung wird auf Kosten des Bundes innerhalb der verfuegbaren Haushaltsmittel
baulich unterhalten und auch sonst instand gehalten. Zur Instandhaltung gehoert auch
a) das Reinigen der Schornsteine;
b) das Bohnern und Abreiben der Fussboeden und Fussleisten der Repraesentationsraeume in
   den durch den Gebrauch und das Erhaltungsbeduerfnis bedingten Fristen;
c) das Reinigen, Abnehmen und Wiederanbringen aus Bundesmitteln beschaffter
   Fenstermarkisen, Fensterjalousien, Schutzzelte ueber Balkons und dergleichen.

§ 3
Gehoeren zu einer Amtswohnung Garagen, so werden sie vom Bund innerhalb der verfuegbaren
Haushaltsmittel instand gehalten. Die in den Garagen benutzten Geraete hat der
Wohnungsinhaber zu beschaffen und instand zu halten.

§ 4
(1) Die Kosten fuer die Instandhaltung, Erneuerung und Ergaenzung der bundeseigenen
Einrichtungsgegenstaende traegt innerhalb der verfuegbaren Haushaltsmittel der Bund,
soweit sie nicht nach § 4 Abs. 4 letzter Satz der Bestimmungen dem Wohnungsinhaber zur
Last fallen.

(2) Das gleiche gilt fuer das Reinigen, Aufpolieren und Putzen des Silbergeraets sowie
das Reinigen des Tischzeugs und des Tafelgeschirrs, soweit diese Gegenstaende zu
Repraesentationszwecken zur Verfuegung gestellt und benutzt werden und soweit diese
Arbeiten nicht durch Hausangestellte des Wohnungsinhabers ausgefuehrt werden.

III.
Reinigung, Heizung, Wasserversorgung und Beleuchtung

§ 5
(1) Die Kosten fuer das Reinigen, Heizen, die Wasserversorgung und das Beleuchten
der Arbeits- und Vortragszimmer, der zugehoerigen Vorzimmer und Warteraeume, der
Raeumlichkeiten fuer Repraesentationszwecke und der Zugaenge zu den Amtswohnungen,
wie Flure, Gaenge und Treppen, traegt der Bund. Dasselbe gilt fuer das Reinigen
der Einrichtungsgegenstaende in diesen Raeumen, soweit die Arbeiten nicht durch
Hausangestellte des Wohnungsinhabers ausgefuehrt werden.

(2) Zu den Kosten der Reinigung gehoeren auch die Aufwendungen fuer Reinigungsmittel und
Geraete.

§ 6
(1) Das Reinigen der nicht in § 5 genannten Raeume der Amtswohnung einschliesslich der
etwa vorhandenen bundeseigenen Einrichtungsgegenstaende ist Sache des Wohnungsinhabers.

(2) Die Reinigungskosten fallen jedoch dem Bund zur Last, wenn eine Reinigung
durch bauliche Instandsetzungen notwendig geworden ist und das Reinigen nicht durch
Hausangestellte des Wohnungsinhabers ausgefuehrt wird. Das gleiche gilt fuer die beim
Wechsel des Wohnungsinhabers erforderliche Reinigung saemtlicher Raeume.

§ 7
Fuer das Heizen der nicht in § 5 genannten Raeume einer Amtswohnung im Sinne des § 1
der Bestimmungen hat der Wohnungsinhaber ein Heizungsentgelt zu entrichten. Kann die

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verbrauchte Waerme durch Waermemesser oder Heizkostenverteiler ermittelt werden, so
sind die Heizkosten auf den Wohnungsinhaber umzulegen. Liegen diese Voraussetzungen
nicht vor, ist das Heizungsentgelt in sinngemaesser Anwendung des § 26 Abs. 3 und 4 der
Dienstwohnungsvorschriften zu berechnen.

§ 8
(1) Fuer das zu anderen als in den §§ 5 und 10 genannten Zwecken verbrauchte kalte
Wasser traegt der Wohnungsinhaber die Kosten. Ist eine Berechnung nach Verbrauch
ausnahmsweise nicht moeglich, hat er ein Entgelt in Hoehe von 3 vom Hundert des
Ortszuschlags, bei Lieferung warmen Wassers durch einen Dritten (Absatz 3) von 2 vom
Hundert des Ortszuschlags zu entrichten.

(2) Die Kosten der Wassererwaermung traegt der Wohnungsinhaber. Koennen diese Kosten nicht
durch Warmwasseruhren oder Warmwasserkostenverteiler ermittelt werden, ist ein Entgelt
in sinngemaesser Anwendung des § 27 der Dienstwohnungsvorschriften zu entrichten.

(3) Wird warmes Wasser von einem Dritten geliefert, traegt der Wohnungsinhaber die
Kosten fuer die verbrauchte Wassermenge und ihre Erwaermung.

§ 9
Die Kosten der Beleuchtung der nicht in § 5 genannten Raeume und die Kosten fuer die
Entnahme von elektrischem Strom oder von Gas in diesen Raeumen hat der Wohnungsinhaber
zu tragen. Zur Feststellung des Verbrauchs an elektrischem Strom und Gas in diesen
Raeumen sind besondere Elektrizitaets- und Gasmesser aufzustellen, deren Miete ebenfalls
der Wohnungsinhaber traegt.

IV.
Gaerten

§ 10
(1) Die zur Amtswohnung gehoerenden Gaerten, Gartenhaeuser usw. werden innerhalb
der verfuegbaren Haushaltsmittel auf Kosten des Bundes unterhalten, bepflanzt und
beleuchtet.

(2) Das gleiche gilt hinsichtlich der Beschaffung und Unterhaltung von Gartenmoebeln und
Geraeten.

V.
Fernsprechanschluesse

§ 11
Fuer die Anlage und die Benutzung von Fernsprechanschluessen in Amtswohnungen gelten die
Dienstanschlussvorschriften vom 1. Juni 1976 (Ministerialblatt des Bundesministers der
Finanzen S. 487), geaendert am 1. Juni 1978 (Ministerialblatt des Bundesministers der
Finanzen S. 262).

VI.
Allgemeines

§ 12
In den Faellen des § 2 der Bestimmungen sind die §§ 2, 3, 5, 6 und 10 dieser
Vorschriften nur anzuwenden, wenn keine Verpflichtungen des Vermieters bestehen.


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