Vorschriften ueber die Farbe und Lichtstaerke
der Bordlichter sowie die Zulassung von
Signalleuchten in der Rheinschiffahrt
(Anlage zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 der
Verordnung ueber die Farbe und Lichtstaerke
der Bordlichter sowie die Zulassung von
Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf
Rhein und Mosel vom 16. Maerz 1992)
RhMoBordLVAnl

vom  16.03.1992



"Vorschriften ueber die Farbe und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die Zulassung
von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt (Anlage zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 der
Verordnung ueber die Farbe und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die Zulassung von
Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. Maerz 1992) vom 16.
Maerz 1992 (BGBl. I S. 531 (Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss v. 27./28.11.2002
(Protokoll 18) iVm Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II
S. 2132) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Beschluss v. 27./28.11.2002 (Protokoll 18) iVm Art. 1
           Nr. 2 V v. 19.12.2003 II 2132

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.10.2001
Text der Verordnung siehe: RhMoBordLV

Inhaltsangabe
Abschnitt 1
    Begriffe
Artikel 1        Signalleuchten
Artikel 2        Signallichter
Artikel 3        Lichtquellen
Artikel 4        Optik
Artikel 5        Filter
Artikel 6        Beziehung zischen I(tief)O, I(tief)B und t
Abschnitt 2
    Anforderungen an die Signallichter
Artikel 7        Farbe und Signallichter
Artikel 8        Staerke und Tragweite der Signallichter
Artikel 9        Verteilung der Lichtstaerken der Signallichter
Abschnitt 3
    Anforderungen an die Signalleuchten
Artikel 10       Technische Anforderungen
Abschnitt 4
    Pruefung, Zulassung und Kennzeichnung
Artikel 11       Typpruefung
Artikel 12       Pruefungsverfahren
Artikel 13       Zulassungszeugnis

                                               -1-
      
                                                                              

Artikel 14       Kontrollpruefung
Artikel 15       Kennzeichnung
Anlage 1         Zulassungszeugnis fuer Signalleuchten in der Rheinschiffahrt
Anlage 2         Pruefungs- und Zulassungsbedingungen fuer Signalleuchten in der
                 Rheinschiffahrt

Abschnitt 1
Begriffe

Art 1 Signalleuchten
1. Leuchten sind Geraete, die zur Verteilung des Lichtes von kuenstlichen Lichtquellen
   dienen, einschliesslich der zur Filterung oder Umformung des Lichtes und zur
   Befestigung oder zum Betrieb der Lichtquellen notwendigen Bestandteile.
2. Leuchten zur Signalgebung an Wasserfahrzeugen werden als Signalleuchten bezeichnet.

Art 2 Signallichter
1. Signallichter sind Lichterscheinungen, die von Signalleuchten ausgestrahlt werden.
2. Als Topplicht gilt ein weisses Licht, das ueber einen Horizontbogen von 225 Grad
   sichtbar sein muss und ein gleichmaessiges, ununterbrochenes Licht wirft, und zwar
   112 Grad 30' nach jeder Seite, d. h. von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter
   die Querlinie.
3. Als Seitenlichter gelten an Steuerbord ein gruenes Licht und an Backbord ein rotes
   Licht, von denen jedes ueber einen Horizontbogen von 112 Grad 30' sichtbar sein muss
   und ein gleichmaessiges, ununterbrochenes Licht wirft, d. h. von vorn bis 22 Grad 30'
   hinter die Querlinie.
4. Als Hecklicht gilt ein weisses Licht, das ueber einen Horizontbogen von 135 Grad
   sichtbar sein muss und ein gleichmaessiges, ununterbrochenes Licht wirft, und zwar 67
   Grad 30' von hinten nach jeder Seite.
5. Als gelbes Hecklicht gilt ein gelbes Licht, das ueber einen Horizontbogen von 135
   Grad sichtbar sein muss und ein gleichmaessiges, ununterbrochenes Licht wirft, und
   zwar 67 Grad 30' von hinten nach jeder Seite.
6. Als von allen Seiten nichtbares Licht gilt ein Licht, das ueber einen Horizontbogen
   von 360 Grad sichtbar sein muss und ein gleichmaessiges, ununterbrochenes Licht
   wirft.
7. a) Als Funkellicht gilt ein Licht mit einer Taktkennung von 40 bis 60
      Lichterscheinungen je Minute.
   b) Als schnelles Funkellicht gilt ein Licht mit einer Taktkennung von 100 bis 120
      Lichterscheinungen je Minute.
   Die Hell- und Dunkelzeit von Funkellichtern sollte annaehernd gleich lang sein.
8. Die Signallichter werden nach ihrer Lichtstaerke eingeteilt in:
   - gewoehnliches Licht,
   - helles Licht,
   - starkes Licht.


Art 3 Lichtquellen
Lichtquellen sind elektrische oder nicht elektrische Einrichtungen, die zur
Lichterzeugung in Signalleuchten bestimmt sind.

Art 4 Optik


                                            -2-
     
                                                                             

1. Die Optik ist eine Einrichtung, bestehend aus optisch brechenden, reflektierenden
   oder brechenden und reflektierenden Elementen einschliesslich ihrer Fassungen. Durch
   die Wirkung dieser Elemente werden von einer Lichtquelle ausgesendete Strahlen in
   neue, vorgegebene Richtungen gelenkt.
2. Eine durchgefaerbte Optik ist eine Optik, die die Farbe und Staerke des
   durchgelassenen Lichtes aendert.
3. Die neutrale Optik ist eine Optik, die die Staerke des durchgelassenen Lichtes
   aendert.

Art 5 Filter
1. Das Farbfilter ist ein selektives Filter, das die Farbe und Staerke des
   durchgelassenen Lichtes aendert.
2. Das Neutralfilter ist ein aselektives Filter, das die Staerke des durchgelassenen
   Lichtes aendert.

Art 6 Beziehungen zwischen I(tief)O, I(tief)B und t
1. I(tief)O ist die photometrische Lichtstaerke in Candela (cd) bei elektrischem Licht
   bei Nennspannung gemessen.
2. I(tief)B ist die Betriebslichtstaerke in Candela (cd).
3. t ist die Tragweite in Kilometer (km).
4. Unter Beruecksichtigung z. B. der Alterung der Lichtquelle, Verschmutzung der Optik
   und Spannungsschwankungen des Bordnetzes wird I(tief)B um 25 v. H. kleiner als
   I(tief)O angenommen. Es gilt demnach:
                       I(tief)B = 0,75 x I(tief)O
5. Die Beziehung zwischen I(tief)B und t der Signallichter ist durch folgende
   Gleichung gegeben:
                       I(tief)B = 0,2 x t(hoch)2 x g(hoch)t
6. Der atmosphaerische Transmissionsfaktor q wird mit 0,76 angenommen, was einer
   meteorologischen Sichtweite von 14,3 km entspricht.


Abschnitt 2
Anforderungen an die Signalleuchten

Art 7 Farbe der Signallichter
1. Fuer die Signallichter wird ein Signalsystem mit fuenf Farben verwendet, das die
   Farben
   - weiss,
   - rot,
   - gruen,
   - gelb und
   - blau
   enthaelt.
   Dieses System entspricht den Empfehlungen der Internationalen
   Beleuchtungskommission Publikation CIE n(hoch)o 2.2 (TC-1.6) 1975 2 "Farben fuer
   Signallichter".
   Die Farben gelten fuer das von der Signalleuchte ausgestrahlte Licht.
2. Die Farbgrenzlinien der Farbbereiche werden durch Angabe der Koordinaten der
   Eckpunkte der Bereiche der Farbtafel nach Publikation CIE n(hoch)o 2.2 (TC-1.6)
   1975 (siehe Farbtafel) wie folgt bestimmt:

                                            -3-
        
                                                                                

  Farbe des Signallichtes                       Koordinaten der Eckpunkte
weiss                         X   0,310      0,443     0,500      0,500    0,453         0,310
                             Y   0,283      0,382     0,382      0,440    0,440         0,348
rot                          X   0,690      0,710     0,680      0,660
                             Y   0,290      0,290     0,320      0,320
gruen                         X   0,009      0,284     0,207      0,013
                             Y   0,720      0,520     0,397      0,494
gelb                         X   0,612      0,618     0,575      0,575
                             Y   0,382      0,382     0,425      0,406
blau                         X   0,136      0,218     0,185      0,102
                             Y   0,040      0,142     0,175      0,105
                            (... nicht darstellbare Farbtafel nach CIE)
Es entspricht               2.360 K dem Licht einer luftleeren Gluehlampe,
                            2.856 K dem Licht einer gasgefuellten Gluehlampe.

Art 8 Staerke und Tragweite der Signallichter
Folgende Tabelle enthaelt die zugelassenen Grenzwerte von I(tief)O, I(tief)B und
t fuer die verschiedenen Signallichter, wobei die genannten Werte fuer das von den
Signalleuchten ausgestrahlte Licht gelten.
I(tief)O und I(tief)B werden in cd und t in km angegeben.
Grenzwerte
                                                Farbe des Signallichtes
    Arten der Signallichter         weiss         gruen/rot         gelb          blau
                               min.     max.   min.    max.  min.    max.   min.    max.
                  (tief)O    2,7     10,0    1,2     4,7    1,1    3,2    0,9     2,7
Gewoehnlich        (tief)B    2,0     7,5     0,9     3,5    0,8    2,4    0,7     2,0
                  t          2,3     3,7     1,7     2,8    1,6    2,5    1,5     2,3
                  (tief)O    12,0    33,0    6,7     27,0   4,8    20,0   6,7     27,0
Hell              (tief)B    9,0     25,0    5,0     20,0   3,6    15,0   5,0     20,0
                  t          3,9     5,3     3,2     5,0    2,9    4,6    3,2     5,0
                  (tief)O    47,0    133,0   -       -      47,0   133,0  -       -
Stark             (tief)B    35,0    100,0   -       -      35,0   100,0  -       -
                  t          5,9     8,0     -       -      5,9    8,0    -       -

Art 9 Verteilung der Lichtstaerken der Signallichter
1. Horizontale Verteilung der Lichtstaerken
      a) Die in Artikel 8 angegebenen Lichtstaerken muessen in allen Gebrauchsrichtungen
         in der Horizontalebene durch den Brennpunkt der Optik bzw. durch den
         Lichtschwerpunkt der richtig justierten Lichtquelle einer vertikal angebrachten
         Signalleuchte vorhanden sein.
      b) Bei Topplichtern, Hecklichtern und Seitenlichtern muessen die vorgeschriebenen
         Lichtstaerken ueber einen Horizontbogen innerhalb des vorgeschriebenen Sektors
         mindestens bis 5 Grad von den Grenzlinien vorhanden sein. Von 5 Grad innerhalb
         des vorgeschriebenen Sektors darf die Lichtstaerke bis zu den Grenzlinien um 50%
         abnehmen; dann muss sie allmaehlich abnehmen, so dass ueber 5 Grad ausserhalb der
         Grenzlinien des Sektors nur noch vernachlaessigbares Streulicht vorhanden sein
         darf.
      c) Bei Seitenlichtern muss in Richtung gerade voraus die vorgeschriebene Lichtstaerke
         vorhanden sein. Hier muessen die Lichtstaerken in einem Bereich zwischen 1 Grad
         und 3 Grad ausserhalb des vorgeschriebenen Ausstrahlungssektors auf nahezu Null
         fallen.
      d) Bei Doppelfarben- und Dreifarbensignalleuchten muss die Lichtstaerkeverteilung so
         gleichmaessig sein, dass ueber einen Bereich von jeweils 3 Grad zu beiden Seiten von
         Signal-Null hinaus, die maximal zulaessige Lichtstaerke weder ueberschritten, noch
         der geforderte Mindestwert der Lichtstaerke unterschritten wird.
      e) Die horizontale Lichtstaerkeverteilung der Signalleuchte muss ueber den gesamten
         Ausstrahlungswinkel so gleichmaessig sein, dass sich der minimale und maximale Wert
         der photometrischen Lichtstaerke um nicht mehr als den Faktor 1,5 unterscheiden.

                                              -4-
      
                                                                              

2. Vertikale Verteilung der Lichtstaerken
   Bei Neigung der Signalleuchte bis zu +- 5 Grad bezogen auf die Horizontale muessen
   die Lichtstaerken noch mindestens 80% und bei Neigung bis zu +- 7,5 Grad noch
   mindestens 60% der bei 0 Grad vorhandenen Lichtstaerke betragen. Hierbei darf das
   1,2fache der bei 0 Grad vorhandenen Lichtstaerke nicht ueberschritten werden.


Abschnitt 3
Anforderungen an die Signalleuchten

Art 10 Technische Anforderungen
1. Konstruktion und Material von Signalleuchten und Lichtquellen muessen die Sicherheit
   und Dauerhaftigkeit gewaehrleisten.
2. Die Lichtstaerken, Lichtfarben und deren Verteilungen duerfen durch Bauteile der
   Signalleuchte (z. B. Stege) nicht beeintraechtigt werden.
3. Die Signalleuchten muessen sich einfach und eindeutig an Bord befestigen lassen.
4. Leichtes Auswechseln der Lichtquelle muss sichergestellt sein.


Abschnitt 4
Pruefung, Zulassung und Kennzeichnung

Art 11 Typpruefung
In einer Typpruefung nach den "Pruefungs- und Zulassungsbedingungen fuer Signalleuchten
in der Rheinschiffahrt" (Anlage 2) wird festgestellt, ob die Signalleuchte und deren
Lichtquelle den Anforderungen dieser Vorschrift genuegt.

Art 12 Pruefungsverfahren
1. Die Typpruefung ist vom Antragsteller bei der zustaendigen Pruefbehoerde zu beantragen.
   Zeichnungen und Baumuster sowie die notwendigen Lichtquellen sind in mindestens
   zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
2. Ergibt die Typpruefung keine Beanstandungen, erhaelt der Antragsteller je eine der
   eingereichten Zeichnungen, versehen mit dem Zulassungsvermerk, und ein geprueftes
   Baumuster zurueck. Die zweiten Ausfertigungen verbleiben bei der Pruefbehoerde.
3. Der Hersteller muss gegenueber der Pruefbehoerde erklaeren, dass die Serienanfertigung in
   allen Bauteilen dem Baumuster entspricht.

Art 13 Zulassungszeugnis
1. Hat die Typpruefung ergeben, dass die Anforderungen dieser Vorschrift eingehalten
   sind, wird der Typ der Signalleuchte zugelassen und dem Antragsteller ein
   Zulassungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 mit der Kennzeichnung nach Artikel
   15 ausgestellt.
2. Der Inhaber des Zulassungszeugnisses
   a) ist berechtigt, auf den Bauteilen die Kennzeichnung nach Artikel 15 anzubringen,
   b) ist verpflichtet, Nachbauten nur nach den von der Pruefbehoerde genehmigten
      Zeichnungen und nach der Ausfuehrung der geprueften Baumuster vorzunehmen, und
   c) darf Abweichungen von genehmigten Zeichnungen und Baumustern nur mit
      Genehmigung der Pruefbehoerde durchfuehren. Sie entscheidet auch, ob das erteilte
      Zulassungszeugnis nur zu ergaenzen ist oder die Zulassungspruefung neu beantragt
      werden muss.



                                            -5-
      
                                                                              

Art 14 Kontrollpruefung
Die Pruefbehoerde ist berechtigt, aus der Serienfertigung stammende Signalleuchten zur
Kontrollpruefung zu entnehmen. Ergeben sich bei der Kontrollpruefung schwerwiegende
Maengel, kann die Zulassung entzogen werden.

Art 15 Kennzeichnung
1. Die zugelassenen Signalleuchten, Optiken und Lichtquellen muessen wie folgt
   gekennzeichnet sein:
                                 (Anker) x X x JJ x nnn
Dabei bedeutet
"(Anker)"   das Zulassungszeichen,
"X"         der Staat, in dem die Zulassung erteilt wurde (B = Belgien, CH = Schweiz,
            D = Bundesrepublik Deutschland, F = Frankreich, N = Niederlande, L =
            Luxemburg)
"JJ"        die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres und
"nnn"       eine Zulassungsnummer, die die Pruefbehoerde erteilt hat.
2. Die Kennzeichnung muss gut lesbar und dauerhaft angebracht sein.
3. Die Kennzeichnung auf dem Gehaeuse ist so anzubringen, dass ihre Feststellung an
   Bord ohne Abbau der Signalleuchte moeglich ist. Sind Optik und Gehaeuse untrennbar
   miteinander verbunden, genuegt eine Kennzeichnung auf dem Gehaeuse.
4. Nur zugelassene Signalleuchten, Optiken und Lichtquellen duerfen mit der nach Nummer
   1 vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen werden.
5. Die Pruefbehoerde teilt die Kennzeichnung umgehend der Zentralkommission fuer die
   Rheinschiffahrt mit.

Art 16 Anordnungen voruebergehender Art
Die Zentralkommission fuer die Rheinschifffahrt kann Anordnungen voruebergehender Art
beschliessen, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt
notwendig erscheint, in dringenden Faellen Abweichungen von diesen Vorschriften
zuzulassen oder Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
nicht beeintraechtigt werden, zu ermoeglichen. Die Anordnungen sind von der zustaendigen
Behoerde zu veroeffentlichen und gelten hoechstens drei Jahre. Sie werden in allein
Rheinuferstaaten und Belgien gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen
Voraussetzung aufgehoben.

Anlage 1
(zu Artikel 13 Nr. 1)
                                Muster
                           Zulassungszeugnis
               fuer Signalleuchten in der Rheinschiffahrt

Die Signalleuchte ....................................................
                        (Typbezeichnung, Art, Ursprungszeichen)
wird zur Verwendung in der Rheinschiffahrt zugelassen.
Sie erhaelt die Kennzeichnung (Anker) ..............................
Die Bauteile sind gemaess Artikel 15 zu kennzeichnen.

Der Inhaber der Zulassung hat nach Artikel 13 der "Vorschriften ueber die
Farbe und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten
in der Rheinschiffahrt" zu gewaehrleisten, dass Nachbauten nur nach den von der
Pruefbehoerde genehmigten Zeichnungen und Ausfuehrungen des Baumusters
vorgenommen werden duerfen. Abweichungen hiervon sind nur mit Genehmigung
der Pruefbehoerde zulaessig.

Besondere Bemerkungen

                                            -6-
      
                                                                              

......................................................................
......................................................................
......................................................................
......................................................................

........................., den .......................................
        (Ort)                                (Datum)
                           ...........................................
                                          (Pruefbehoerde)
                           ...........................................
                                         (Unterschrift)

Anlage 2
(zu Artikel 11)
Pruefungs- und Zulassungsbedingungen fuer Signalleuchten in der Rheinschiffahrt

Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1
    Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01           Nennspannungen
§ 1.02           Funktionsanforderung
§ 1.03           Befestigung
§ 1.04           Lichtmesstechnische Anforderungen
§ 1.05           Bauteile
§ 1.06           Instandhaltung
§ 1.07           Anforderungen an die Sicherheit
§ 1.08           Zusatzeinrichtungen
§ 1.09           Nichtelektrische Signalleuchten
§ 1.10           Doppelstock-Signalleuchten
Kapitel 2
    Licht- und farbmesstechnische Anforderungen
§ 2.01           Lichtmesstechnische Anforderungen
§ 2.02           Farbmesstechnische Anforderungen
Kapitel 3
    Bautechnische Anforderungen
§ 3.01           Elektrisch betriebene Signalleuchten
§ 3.02           Guertel und Einsatzglaeser
§ 3.03           Elektrische Lichtquellen
Kapitel 4
    Verfahren der Pruefung und Zulassung
§ 4.01           Allgemeine Verfahrensregeln
§ 4.02           Antrag
§ 4.03           Pruefung
§ 4.04           Zulassung
§ 4.05           Erloeschen der Zulassung
Anhang
    Umweltpruefungen
1.               Pruefung des Schutzes gegen Strahlwasser und Staubablagerung
2.               Feuchtklimapruefung
3.               Kaeltepruefung
4.               Waermepruefung
5.               Vibrationspruefung
6.               Kurzpruefung der Wetterbestaendigkeit
7.               Pruefung auf Salzwasser- und Witterungsbestaendigkeit (Salznebelpruefung)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

                                            -7-
      
                                                                              

§ 1.01 Nennspannungen
Nennspannungen fuer Signalleuchten in der Rheinschifffahrt sind die Spannungen 230 V,
110 V, 24 V und 12 V. Vorrangig sollen Geraete fuer 24 V verwendet werden.

§ 1.02 Funktionsanforderung
Signalleuchten und ihre Zusatzeinrichtungen duerfen durch die an Bord ueblichen
Beanspruchungen nicht in ihrer bestimmungsgemaessen Funktion beeintraechtigt werden.
Im besonderen muessen alle optisch wirksamen und zu deren Halterung und Justierung
wichtigen Teile so gefertigt sein, dass sich deren festgelegte Lage im Betrieb nicht
veraendern kann.

§ 1.03 Befestigung
Die Teile der Signalleuchte, die der Befestigung an Bord dienen, muessen so gefertigt
sein, dass sich nach der Justierung der Signalleuchte an Bord die einmal festgesetzte
Lage im Betrieb nicht veraendern kann.

§ 1.04 Lichtmesstechnische Anforderungen
Signalleuchten muessen die geforderte Lichtstaerkeverteilung besitzen, die
Farberkennbarkeit muss sichergestellt sein und die geforderten Lichtstaerken muessen
unmittelbar nach dem Einschalten der Signalleuchten erreicht werden.

§ 1.05 Bauteile
In den Signalleuchten duerfen nur die nach ihrer Bauart dafuer bestimmten
lichttechnischen Bauteile verwendet werden.

§ 1.06 Instandhaltung
Die Bauweise der Signalleuchten und ihrer Zusatzeinrichtungen muss die ordnungsgemaesse
Instandhaltung ermoeglichen, gegebenenfalls durch einfaches Austauschen der Lichtquelle
auch bei Dunkelheit.

§ 1.07 Anforderungen an die Sicherheit
Signalleuchten und ihre Zusatzeinrichtungen muessen so gebaut und bemessen sein, dass bei
ihrem Betrieb, ihrer Bedienung und ihrer Wartung keine Gefahr fuer Personen entstehen
kann.

§ 1.08 Zusatzeinrichtungen
Zusatzeinrichtungen fuer Signalleuchten muessen so konstruiert und hergestellt sein, dass
durch ihren Anbau, Einbau oder Anschluss der ordnungsgemaesse Betrieb und die Wirksamkeit
der Signalleuchten nicht beeintraechtigt werden.

§ 1.09 Nichtelektrische Signalleuchten
Nichtelektrisch betriebene Signalleuchten muessen gemaess den §§ 1.02 bis 1.08 und den
Forderungen in Kapitel 3 entsprechend konstruiert und gefertigt sein. Die Anforderungen
gemaess Kapitel 2 dieser Pruefungs- und Zulassungsbedingungen gelten entsprechend.

§ 1.10 Doppelstock-Signalleuchten
Zwei in einem Gehaeuse uebereinander gebaute Signalleuchten (Doppelstock-Signalleuchten)
muessen wie einzelne Signalleuchten verwendet werden koennen. In keinem Fall duerfen in
Doppelstock-Signalleuchten beide Lichtquellen gleichzeitig betrieben werden.

Kapitel 2
Licht- und farbmesstechnische Anforderungen

                                            -8-
      
                                                                              

§ 2.01 Lichtmesstechnische Anforderungen
(1) Die lichtmesstechnische Bewertung der Signalleuchten ist in den Artikeln der
"Vorschriften ueber die Farbe und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die Zulassung von
Signalleuchten in der Rheinschiffahrt" festgelegt.

(2) Die Bauweise der Signalleuchte muss sicherstellen, dass keine stoerende Reflexion oder
Brechung des Lichts auftreten kann. Die Verwendung von Reflektoren ist unzulaessig.

(3) Bei doppelfarbigen Seitenleuchten und Dreifarbenleuchten muss ein Ueberscheinen von
andersfarbigem Licht auch innerhalb des Glases wirksam verhindert werden.

(4) Fuer nichtelektrisch betriebene Signalleuchten gelten diese Anforderungen
entsprechend.

§ 2.02 Farbmesstechnische Anforderungen
(1) Die farbmesstechnische Bewertung der Signalleuchten ist in den "Vorschriften ueber
die Farbe und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der
Rheinschiffahrt" festgelegt.

(2) Die Farbart des von den Signalleuchten erzeugten Lichts muss bei der
Betriebsfarbtemperatur der Lichtquelle innerhalb der in den "Vorschriften ueber die
Farbe und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der
Rheinschiffahrt" festgelegten Farbbereichen liegen.

(3) Die Lichtfarbe farbiger Signalleuchten darf nur von in der Masse durchgefaerbten
Guerteln (Guertellinsen, Glaeser) und Einsatzglaesern erzeugt werden, wenn die einzelnen
Farboerter des austretenden Lichtes um nicht mehr als 0,01 in ihren Koordinaten gemaess
der Farbtafel nach CIE voneinander abweichen. Farbige Lampenkolben duerfen nicht
verwendet werden.

(4) Die Gesamtdurchlaessigkeit der farbigen Glaeser (Einsatzglaeser) muss so bemessen
sein, dass die geforderten Lichtstaerken bei der Betriebsfarbtemperatur der Lichtquelle
erreicht werden.

(5) Reflexionen des Lichts der Lichtquelle an Teilen der Signalleuchte duerfen
nicht selektiv sein, d. h. die trichromatischen Koordinaten x und y der in der
Signalleuchte verwendeten Lichtquelle duerfen bei der Betriebsfarbtemperatur keine
groessere Verschiebung als 0,01 nach der Reflexion aufweisen.

(6) Klarglasguertel duerfen das bei der Betriebsfarbtemperatur von der Lichtquelle
erzeugte Licht nicht selektiv beeinflussen. Auch nach laengerer Betriebszeit duerfen die
trichromatischen Koordinaten x und y der in der Signalleuchte verwendeten Lichtquelle
keine groessere Verschiebung als 0,01 nach Durchgang des Lichts durch den Guertel
aufweisen.

(7) Die Farbart des von der nicht elektrisch betriebenen Signalleuchte erzeugten Lichts
muss bei der Betriebsfarbtemperatur der Lichtquelle innerhalb der in den "Vorschriften
ueber die Farbe und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten
in der Rheinschiffahrt" festgelegten Farbbereiche liegen.

(8) Die Lichtfarbe farbiger nichtelektrisch betriebener Signalleuchten darf nur durch
in der Masse durchgefaerbte Silikatglaeser erzeugt werden. Fuer farbige nichtelektrisch
betriebene Signalleuchten muss die Gesamtheit der farbigen Silikatglaeser bei der
aehnlichsten Farbtemperatur der nichtelektrischen Lichtquelle so bemessen sein, dass die
geforderten Lichtstaerken erreicht werden.

Kapitel 3
Bautechnische Anforderungen

§ 3.01 Elektrisch betriebene Signalleuchten

                                            -9-
      
                                                                              

(1) Alle Teile der Signalleuchten muessen den besonderen Beanspruchungen des
Schiffsbetriebs durch Schiffsbewegung, Vibration, Korrosionsangriff, Temperaturwechsel,
gegebenenfalls Schockbelastung beim Beladen und bei Eisfahrt, und durch weitere an Bord
vorkommende Einwirkungen standhalten.

(2) Bauart, Werkstoffe und Verarbeitung der Signalleuchte muessen eine Stabilitaet
gewaehrleisten, die sicherstellt, dass nach der mechanischen Beanspruchung und der
thermischen Belastung sowie der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht entsprechend
diesen Anforderungen, die Wirksamkeit der Signalleuchte aufrechterhalten bleibt,
insbesondere muessen die licht- und farbmesstechnischen Eigenschaften beibehalten werden.

(3) Bauteile, die korrosiven Angriffen ausgesetzt sind, muessen aus
korrosionsbestaendigen Werkstoffen hergestellt oder mit einem wirksamen Korrosionsschutz
versehen sein.

(4) Die verwendeten Werkstoffe duerfen nicht hygroskopisch sein, falls dadurch die
Funktion der Anlagen, Geraete und Zusatzgeraete beeintraechtigt wird.

(5) Die verwendeten Werkstoffe duerfen nicht leicht entflammbar sein.

(6) Die Pruefbehoerde kann auch Werkstoffe mit abweichenden Eigenschaften zulassen,
sofern durch die Konstruktion die erforderliche Sicherheit gewaehrleistet ist.

(7) Pruefungen an Signalleuchten sollen die Tauglichkeit ihrer Nutzung an Bord
sicherstellen. Dabei werden die Pruefungen nach Umwelteignung und Betriebseignung
eingeteilt.

(8) Umwelteignung
a) Umweltklassen
   - Klimaklassen:
     X   Geraete, die zur Verwendung an dem Wetter ausgesetzten Stellen bestimmt sind.
     S   Geraete, die zur Ueberflutung oder zum dauernden Kontakt mit salzhaltigem Wasser
         bestimmt sind.

   - Vibrationsklasse:
     V   Geraete und Baugruppen, die an Masten und an anderen Plaetzen einer erhoehten
         Vibrationsbeanspruchung ausgesetzt sind.

   - Haerteklassen:
     Die Umweltbedingungen werden in 3 Haerteklassen eingeteilt:
     1. Regel-Umweltbedingungen:
        Sie koennen an Bord regelmaessig ueber laengere Zeit auftreten.
     2. Grenz-Umweltbedingungen:
        Sie koennen an Bord in besonderen Faellen ausnahmsweise auftreten.
     3. Transport-Umweltbedingungen:
        Sie koennen waehrend Transport und Lagerung ausser Betrieb befindlicher Anlagen,
        Geraete und Zusatzgeraete auftreten.

   Pruefungen unter Regel-Umweltbedingungen werden "Regel-Umweltpruefungen", Pruefungen
   unter Grenz-Umweltbedingungen werden "Grenz-Umweltpruefungen" und Pruefungen unter
   Transport-Umweltbedingungen werden "Transport-Umweltpruefungen" genannt.
b) Anforderungen
   Signalleuchten und deren Zusatzgeraete muessen zum dauernden Betrieb unter den
   Einfluessen des Wellengangs, der Vibration, der Feuchte und des Temperaturwechsels
   geeignet sein, die an Bord eines Schiffes erwartet werden muessen.
   Signalleuchten und deren Zusatzgeraete muessen bei Einwirken von Umweltbedingungen
   nach dem Anhang "Umweltpruefungen" entsprechend ihrer Umweltklasse nach Nr. 8a
   funktionsfaehig bleiben.

(9) Betriebseignung

                                            - 10 -
      
                                                                              

a) Energieversorgung:
   Bei Abweichungen der Spannungs- und Frequenzwerte der Energieversorgung
   von ihren Nennwerten *) in den Grenzen der nachstehenden Tabelle und bei
   einem Oberschwingungsgehalt der speisenden Wechselspannung von 5% muessen
   Signalleuchten und deren Zusatzgeraete innerhalb ihrer auf Grund der Pruefungs- und
   Zulassungsbedingungen fuer den normalen Betrieb an Bord zugelassenen Toleranzgrenzen
   arbeiten. Grundsaetzlich darf die Versorgungsspannung an der Signalleuchte nur um +-
   5% von der gewaehlten Nennspannung abweichen.
                              Tabelle
                Spannungs- und Frequenzabweichungen
                der elektrischen Energieversorgung
            von Signalleuchten und deren Zusatzgeraeten
    -----------------------------------------------------------
    I Art der Versorgung I Spannungs- I Frequenz- I     Dauer I
    I (Nennspannung)     I aenderung   I aenderung    I         I
    -----------------------------------------------------------
    I Gleichspannung     I   +- 10%   I   +- 5%     I dauernd I
    I ueber 48 V und      I            I             I         I
    I Wechselspannung    I   +- 20%   I   +- 10%    I max. 3s I
    -----------------------------------------------------------
    I Gleichspannung     I   +- 10%   I     -       I dauernd I
    I bis einschliesslich I            I             I         I
    I 48 V               I            I             I         I
    -----------------------------------------------------------
   Spannungsspitzen bis zu +- 1.200 V mit einer Anstiegsdauer von 2 bis 10 mys
   und einer Dauer bis zu 20 mys und Umpolung der Speisespannung duerfen nicht zu
   einer Beschaedigung der Signalleuchten und deren Zusatzgeraete fuehren. Nach ihrer
   Einwirkung - Sicherung duerfen angesprochen haben - muessen die Signalleuchten und
   deren Zusatzgeraete innerhalb der auf Grund der Pruefungs- und Zulassungsbedingungen
   fuer den normalen Betrieb an Bord zugelassenen Toleranzgrenzen arbeiten.
b) Elektromagnetische Vertraeglichkeit:
   Alle vernuenftigen und praktikablen Schritte muessen unternommen werden, um die
   Ursachen gegenseitiger elektromagnetischer Beeinflussung der Signalleuchten und
   deren Zusatzgeraete auch durch andere Anlagen und Geraete der Schiffsausruestung zu
   beseitigen und zu unterdruecken.

(10) Umweltbedingungen an Bord von Schiffen
Die Regel-, Grenz- und Transport-Umweltbedingungen gemaess Haerteklassen nach Nr. 8a
beruhen auf vorgeschlagenen Ergaenzungen zu den IEC-Publikationen 92-101 und 92-504.
Davon abweichende Werte werden mit * bezeichnet.
                                            Regel-             Grenz-       Transport-
                                                        Umweltbedingungen
a) Temperatur der umgebenden Luft:
    Klimaklasse X und S nach Nr. 8a     - 25 Grad bis     - 25 Grad bis   - 25 Grad bis
                                        + 55 Grad C *     + 55 Grad C *   + 70 Grad C *
b) Feuchte der umgebenden Luft:
    Temperatur gleichbleibend            + 20 Grad C       + 35 Grad C     + 45 Grad C
    Hoechste relative Feuchte                 95%                 75%            65%
    Temperaturwechsel                           Erreichen des Taupunktes moeglich
c) Witterungsbedingungen ueber Deck:
    Sonnenbestrahlung                                       1.120 W/qm
    Luftbewegung                                               50 m/s
    Niederschlag                                             15 mm/min
    Geschwindigkeit des bewegten                               10 m/s
    Wassers (Wellen)
    Salzgehalt des Wassers                                   30 kg/cbm
d) Magnetfeld:
    Magnetische Feldstaerke in                                   80A/m
    beliebiger Richtung
e) Vibration:

                                            - 11 -
      
                                                                              

                                              Regel-        Grenz-         Transport-
                                                      Umweltbedingungen
    Sinusfoermige Vibration in beliebiger Richtung Vibrationsklasse V nach Absatz 8
    Buchstabe a (Erhoehte Beanspruchung, z. B. an Masten)
    Frequenzbereich                              2 bis 10 Hz            2 bis 13,2 Hz *
    Wegamplitude                                  +- 1,6 mm                 +- 1,6 mm
    Frequenzbereich                             10 bis 100 Hz           13,2 bis 100 Hz
    Beschleunigungsamplitude                   +- 7 m/s(hoch)2              +- 11 m/
                                                                           s(hoch)2 *

(11) Signalleuchten muessen die Umweltpruefungen entsprechend den folgenden Bedingungen
erfuellen:
Anhang:
1. Schutz gegen Strahlwasser und Staubablagerung
2. Feuchtklimapruefung
3. Kaeltepruefung
4. Waermepruefung
5. Vibrationspruefung
6. Kurzpruefung der Wetterbestaendigkeit
7. Pruefung auf Salzwasser- und Witterungsbestaendigkeit (Salznebelpruefung)

(12) Bauteile von Signalleuchten aus organischen Materialien muessen gegen ultraviolette
Strahlung weitgehend unempfindlich sein. Nach einer 720 Stunden dauernden Pruefung
entsprechend dem Anhang (Punkt 6) duerfen sich keine die Qualitaet mindernden
Veraenderungen ergeben und keine groesseren Verschiebungen der trichromatischen
Koordinaten x und y als 0,01 gegenueber der nichtbestrahlten und nicht beregneten
Lichtaustrittsflaechen auftreten.

(13) Lichtaustrittsflaechen und Abschirmungen von Signalleuchten muessen so konstruiert
gefertigt sein, dass sie bei bordueblicher Belastung, bei Dauerbetrieb mit 10%
Ueberspannung und bei einer Umgebungstemperatur von + 45 Grad C nicht verformt,
veraendert oder zerstoert werden.

(14) Signalleuchten muessen bei Dauerbetrieb und 10% Ueberspannung und einer
Umgebungstemperatur von + 60 Grad C an ihren Aufhaengevorrichtungen unbeschadet eine 8
Stunden dauernde Belastung durch eine Kraft von 1.000 N (Newton) ueberstehen.

(15) Signalleuchten muessen gegen voruebergehende Ueberflutung bestaendig sein. Sie muessen
bei Dauerbetrieb mit 10% Ueberspannung und einer Umgebungstemperatur von + 45 Grad C
eine Abschreckung durch einen Wasserschwall von + 15 Grad C bis + 20 Grad C aus einem
vollen 10-Liter-Gefaess ohne Veraenderung ueberstehen.

(16) Die Bestaendigkeit der verarbeiteten Werkstoffe unter Betriebsbedingungen
muss sichergestellt sein, insbesondere duerfen die Werkstoffe im Betrieb hoechstens
Temperaturen annehmen, die ihren Dauergebrauchstemperaturen entsprechen.

(17) Enthalten Signalleuchten Bauteile aus nichtmetallischen Werkstoffen, so ist
deren Dauerbetriebstemperatur unter Bordbedingungen bei einer Umgebungstemperatur
von + 45 Grad C zu ermitteln. Liegt die so ermittelte Dauergebrauchstemperatur der
nichtmetallischen Werkstoffe hoeher als die in der IEC-Publikation 598 Teil 1 Tabelle X
und Tabelle XI angegebenen Grenztemperaturen, so ist in gesonderten Untersuchungen die
mechanische, thermische und klimatische Langzeitbeanspruchbarkeit dieser Bauteile der
Signalleuchte festzustellen.

(18) Zur Untersuchung der Formbestaendigkeit der Bauteile bei Dauerbetriebstemperatur
werden die Signalleuchten in gleichmaessig bewegter Luft (v ca. 0,5 m/s) in
Betriebsposition bei einer Umgebungstemperatur von + 45 Grad C unter Bordbedingungen
betrieben. Waehrend der Anwaermzeit und nach Erreichen der Betriebstemperatur werden
die nichtmetallischen Bauteile einer konstruktionsbedingten oder einer moeglichen
Handhabung entsprechenden mechanischen Last ausgesetzt. Bei Signalleuchten mit
Lichtaustrittsflaechen nicht aus Silikatglas drueckt ein Metallstempel der Abmessungen
                                          - 12 -
      
                                                                              

5 mm x 6 mm mit einer konstanten Kraft von 6,5 N (entsprechend Fingerdruck) mittig
zwischen Ober- und Unterkante auf die Lichtaustrittsflaeche. Unter diesen mechanischen
Beanspruchungen darf das Bauteil keine plastischen Verformungen erkennen lassen.

(19) Zur Untersuchung der Alterungsbestaendigkeit des Bauteils bei Klimaeinwirkung
werden Signalleuchten mit nichtmetallischen Bauteilen, die im Betrieb der Bewitterung
ausgesetzt sind, in einer Klimakammer im zwoelfstuendigen Wechsel von 45 Grad C und
95% rel. Luftfeuchte zu - 20 Grad C unter Bordbedingungen derart intermittierend
betrieben, dass sie waehrend der warmfeuchten und kalten Zyklen sowie beim Wechsel von
tiefen zu hohen Temperaturen ueber funktionsbedingte Zeiten eingeschaltet sind. Die
Gesamtdauer dieses Versuchs betraegt mindestens 720 Stunden. Durch diesen Test duerfen
die nichtmetallischen Bauteile keine die Funktionsfaehigkeit des Geraetes beeinflussende
Veraenderungen erleiden.

(20) Signalleuchtenteile, die im Handbereich montiert sind, duerfen bei einer
Umgebungstemperatur von + 45 Grad C keine hoeheren Temperaturen annehmen als + 70
Grad C, wenn sie aus Metall bestehen, und + 85 Grad C, wenn sie aus nichtmetallischen
Werkstoffen gefertigt sind.

(21) Signalleuchten muessen nach den anerkannten Regeln der Technik konstruiert und
gefertigt sein. Insbesondere ist die IEC-Publikation 598 Teil 1, Leuchten - Allgemeine
Anforderungen und Pruefungen - zu beachten. Hieraus sind die Forderungen der folgenden
Abschnitte zu erfuellen:
a) Schutzleiteranschluss (Nr. 7.2)
b) Schutz gegen elektrischen Schlag (Nr. 8.2)
c) Isolationswiderstand und Spannungsfestigkeit (Nr. 10.2 und Nr. 10.3)
d) Kriech- und Luftstrecken (Nr. 11.2)
e) Dauerhaftigkeit und Erwaermung (Nr. 12.1, Tabellen X, XI, XII)
f) Waermebestaendigkeit, Feuerbestaendigkeit und Kriechstromfestigkeit (Nr. 13.2, Nr.
   13.3 und Nr. 13.4)
g) Schraubenklemmen (Nr. 14.2, Nr. 14.3 und Nr. 14.4)

(22) Die Querschnitte der elektrischen Verbindungsleitungen muessen >= 1,5 qmm sein. Fuer
den Anschluss muessen mindestens Leitungen des Typs HO 7 RN-F oder gleichwertig verwendet
werden.

(23) Die Schutzart von Signalleuchten fuer explosionsgefaehrdete Bereiche muss von den
dafuer vorgesehenen Pruefbehoerden festgestellt und bescheinigt werden.

(24) Die Bauart der Signalleuchten muss vorsehen, dass
a) die Moeglichkeit zur leichten Reinigung auch des Leuchteninneren sowie zum
   Austauschen der Lichtquelle bei Dunkelheit gegeben ist,
b) Ansammlungen von Kondenswasser verhindert werden,
c) nur dauerelastische Dichtungseinlagen zwischen den abnehmbaren Teilen verwendet
   werden und
d) kein andersfarbiges Licht als vorgesehen aus der Signalleuchte austreten kann.

(25) Jeder fest anzubringenden Signalleuchte ist eine An- oder Einbauanweisung
beizufuegen, aus der die Einbaulage, der Verwendungszweck und der Typ der austauschbaren
Teile der Signalleuchte hervorgehen. Ortsveraenderliche Signalleuchten muessen in
einfacher, jedoch sicherer Weise angebracht werden koennen.

(26) Notwendige Befestigungseinrichtungen muessen so beschaffen sein, dass die Signal-
Null-Richtung der Leuchte mit der Markierung der Signal-Null-Richtung des Schiffes
uebereinstimmt.

(27) Auf jeder Signalleuchte sind an einer Stelle, die auch nach dem Einbau an Bord
sichtbar bleibt, deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen:


                                            - 13 -
        
                                                                                

a) Die Nennleistung der Lichtquelle, soweit unterschiedliche Nennleistungen zu
   verschiedenen Tragweiten fuehren,
b) die Leuchtenart bei Teilkreisleuchten,
c) die Signal-Null-Richtung durch eine Markierung an den Teilkreisleuchten unmittelbar
   unterhalb bzw. oberhalb der Lichtaustrittsflaeche,
d) die Art des Signallichtes, z. B. stark,
e) das Ursprungszeichen und
f) das Leerfeld fuer die Kennzeichnung z. B. (Anker).F.91.235.
-----
*) Nennspannung und Nennfrequenz sind die vom Hersteller angegebenen Sollwerte. Es
   koennen auch Spannungs- und/oder Frequenzbereiche genannt werden.

§ 3.02 Guertellinsen, Glaeser und Einsatzglaeser
(1) Guertel (Guertellinsen, Glaeser) und Einsatzglaeser duerfen aus organischem Glas
(Kunststoffglas) oder anorganischem Glas (Silikatglas) hergestellt sein. Guertel und
Einsatzglaeser aus Silikatglas muessen aus einer Glassorte mindestens der hydrolytischen
Klasse IV nach ISO 719 hergestellt sein, damit ihre Langzeitbestaendigkeit gegen Wasser
gewaehrleistet ist. Guertel und Einsatzglaeser aus Kunststoffglas muessen eine aehnliche
Langzeitbestaendigkeit gegen Wasser aufweisen wie die aus Silikatglas. Einsatzglaeser
muessen spannungsarm sein.

(2) Guertel und Einsatzglaeser muessen weitestgehend frei von Schlieren und Blasen sowie
von Unreinheiten sein. Ihre Oberflaechen duerfen keine Maengel wie Mattierung, tiefe
Kratzer u. ae. aufweisen.

(3) Guertel und Einsatzglaeser muessen den Anforderungen des § 3.01 genuegen. Die licht-
und farbmesstechnischen Eigenschaften duerfen sich unter diesen Bedingungen nicht aendern.

(4) Rote und gruene Einsatzglaeser fuer Seitenleuchten duerfen nicht gegeneinander
austauschbar sein.

(5) Auf den Guerteln und Einsatzglaesern muessen an einer Stelle, die auch nach dem Einbau
in die Signalleuchten sichtbar bleibt, neben dem Ursprungszeichen das Zulassungszeichen
und die Typbezeichnung gut lesbar und dauerhaft verzeichnet sein. Durch diese
Aufschriften duerfen die licht- und farbmesstechnischen Mindestanforderungen nicht
unterschritten werden.

§ 3.03 Elektrische Lichtquellen
1. In den Signalleuchten duerfen nur die nach ihrer Bauart dafuer bestimmten Gluehlampen
   verwendet werden. Sie muessen in den Nennspannungen verfuegbar sein. In Sonderfaellen
   kann hiervon abgewichen werden.
2. Die Gluehlampe darf in der Signalleuchte nur in der vorgesehenen Lage befestigt
   werden koennen. Es sind hoechstens zwei eindeutige Stellungen in der Signalleuchte
   zulaessig. Unbeabsichtigte Verdrehungen und Zwischenstellungen muessen ausgeschlossen
   sein. Zur Pruefung wird die unguenstigste Stellung gewaehlt.
3. Die Gluehlampen duerfen keine Eigenschaften aufweisen, die ihre Wirksamkeit unguenstig
   beeinflussen, z. B. Streifen oder Flecken am Kolben bzw. mangelhafte Anordnung der
   Wendel im Kolben.
4. Die Betriebsfarbtemperatur der Gluehlampe darf 2.360 K nicht unterschreiten.
5. Es muessen Fassungen und Sockel verwendet werden, die den besonderen Anforderungen
   an das optische System und an die mechanische Beanspruchung im Bordbetrieb genuegen.
6. Der Sockel der Gluehlampe muss so fest mit dem Kolben verbunden sein, dass die
   Gluehlampe nach 100-staendigem Einbrennen bei 10% Ueberspannung einem gleichmaessigen
   Drehen mit einem Drehmoment von 25 kgcm ohne Veraenderungen und Schaeden widersteht.



                                              - 14 -
      
                                                                              

7. Auf dem Kolben oder dem Sockel der Gluehlampen muessen das Ursprungszeichen,
   die Nennspannung und die Nennleistung und/oder die Nennlichtstaerke sowie das
   Zulassungszeichen gut lesbar und dauerhaft angebracht sein.
8. Gluehlampen muessen die folgenden Toleranzen einhalten:
   a) Gluehlampen fuer die Nennspannungen 230 V, 110 V und 24 V

... (nicht darstellbare Zeichnung der Gluehlampe)
... (nicht darstellbare Tabelle)
   Anmerkungen:
   1) Toleranz fuer den Lichtschwerpunktabstand der 24 V/40 W-Lampe: +- 1,5 mm.
   2) L: Breiter Lappen des Sockels P 28s steht links bei stehender Lampe gegen die
      Ausstrahlungsrichtung gesehen.
   3) Vor dem Messen fuer Anfangswerte muessen die Gluehlampen in Gebrauchslage 60
      Minuten lang an der Nennspannung gealtert werden.
   4) Im Ausstrahlungsbereich +- 10 Grad bezogen auf eine horizontale Linie durch den
      Leuchtkoerpermittelpunkt duerfen beim Drehen der Lampe um 360 Grad um ihre Achse
      diese Werte nicht ueber- bzw. unterschritten werden.

b) Gluehlampen fuer die Nennspannungen 24 V und 12 V
   ... (nicht darstellbare Zeichnung der Gluehlampe)
   ... (nicht darstellbare Tabelle)
   Anmerkungen:
   1) Vor dem Messen der Anfangswerte muessen die Gluehlampen in Gebrauchslage 60
      Minuten lang an der Nennspannung gealtert werden.
   2) Im Ausstrahlungsbereich +- 30 Grad bezogen auf eine horizontale Linie durch den
      Leuchtkoerpermittelpunkt duerfen beim Drehen der Lampe um 360 Grad um ihre Achse
      diese Werte nicht ueber- bzw. unterschritten werden.

c) Die Gluehlampen werden am Lampensockel mit den in die Bezeichnung eingehenden Groessen
   gekennzeichnet. Wenn diese Kennzeichnung auf dem Kolben erfolgt, darf hierdurch die
   Wirkung der Gluehlampen nicht beeintraechtigt werden.
d) Werden statt der Gluehlampen in Signalleuchten Entladungslampen verwendet, so gelten
   fuer diese die Anforderungen an die Gluehlampen entsprechend.


Kapitel 4
Verfahren der Pruefung und Zulassung

§ 4.01 Allgemeine Verfahrensregeln
Fuer das Verfahren der Pruefung und Zulassung gelten die Regelungen der "Vorschriften
ueber die Farbe und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten
in der Reinschiffahrt".

§ 4.02 Antrag
(1) Dem Antrag auf Zulassung sind vom Hersteller oder seinem bevollmaechtigten
Vertreter die folgenden Angaben, Unterlagen sowie Baumuster und gegebenenfalls deren
Zusatzeinrichtungen beizufuegen:
a) Die Angabe der Art der Signalleuchte (z. B. stark),
b) Die Angabe der Handelsbezeichnung und der Typbezeichnung der Signalleuchte, ihrer
   Lichtquelle und gegebenenfalls der Zusatzeinrichtungen,
c) bei elektrisch betriebenen Signalleuchten die Angabe der Nennspannung, mit der die
   Signalleuchten bestimmungsgemaess betrieben werden sollen,
d) eine Spezifikation aller Kenndaten und Leistungen,

                                            - 15 -
      
                                                                              

e) eine kurzgefasste technische Beschreibung mit Angabe der Werkstoffe, aus denen das
   Signalleuchtenmuster hergestellt ist sowie ein Prinzipschaltbild mit kurzgefasster
   technischer Beschreibung, falls Zusatzeinrichtungen der Signalleuchte vorgeschaltet
   sind, die den Betrieb beeinflussen koennen,
f) fuer die Signalleuchtenmuster und gegebenenfalls deren Zusatzeinrichtungen in
   zweifacher Ausfertigung:
   1. An- oder Einbauweisung mit Angaben ueber Lichtquelle und Befestigungs- bzw.
      Halteeinrichtung,
   2. Umrisszeichnungen mit Massen und zugeordneten Benennungen und Typbezeichnungen,
      die zur Identifizierung der nach dem Pruefmuster gefertigten und an Bord an-
      bzw. eingebauten Signalleuchten und gegebenenfalls deren Zusatzeinrichtungen
      erforderlich sind,
   3. weitere Unterlagen wie Zeichnungen, Stuecklisten, Schaltbilder,
      Funktionsbeschreibungen und Fotografien ueber alle wesentlichen Einzelheiten,
      die gemaess Kapitel 1 bis 3 dieser Pruefungs- und Zulassungsbedingungen beeinflusst
      werden koennen und insoweit zur Feststellung der Uebereinstimmung der aus einer
      beabsichtigten Fertigung hervorgehenden Geraete mit dem Pruefmuster erforderlich
      sind. Das sind insbesondere folgende Angaben und Zeichnungen:
      - Einen Laengsschnitt, der Einzelheiten der Struktur des Guertels und das Profil
        der Lichtquelle (Gluehlampe mit Wendel) sowie der Anbringung und Halterung
        zeigt.
      - Einen Querschnitt durch die Signalleuchte in Hoehe der Mitte des Guertels,
        der sowohl Einzelheiten der Anordnung der Lichtquelle, des Guertels und ggf.
        des Einsatzglases zeigt als auch den horizontalen Ausstrahlungswinkel der
        Teilkreisleuchten wiedergibt.
      - Eine Ansicht der Rueckseite bei Teilkreisleuchten, die Einzelheiten der
        Halterung oder Befestigungsteile enthaelt.
      - Eine Ansicht der Vollkreisleuchte, aus der Einzelheiten der Anbringung oder
        der Halterung hervorgehen.

   4. Angaben ueber die bei der reihenweisen Fertigung auftretenden Masstoleranzen der
      Lichtquelle, des Guertels, der Einsatzglaeser, der Befestigungseinrichtungen oder
      der Halterungen sowie der in die Signalleuchte eingesetzten Lichtquelle relativ
      zum eingebauten Guertel.
   5. Angaben ueber die horizontalen Lichtstaerken der Lichtquellen aus der reihenweisen
      Fertigung bei Nennspannung:
   6. Angaben ueber die durch die reihenweise Fertigung bedingten Toleranzen farbiger
      Glaeser in der Farbart und der Durchlaessigkeit bei Normlichtart A (2856 K) oder
      der Lichtart der vorgesehenen Lichtquelle.


(2) Dem Antrag sind zwei betriebsbereite Baumuster mit je 10 Lichtquellen jeder
Nennspannung und gegebenenfalls fuenf Einsatzglaeser jeder Signalfarbe, sowie die
Befestigungs- oder Halteeinrichtung beizustellen. Darueber hinaus sind auf Anforderung
geraetespezifischer Hilfseinrichtungen zur Verfuegung zu stellen, die zur Durchfuehrung
der Zulassungspruefung erforderlich sind.

(3) Das Baumuster muss in allen Einzelheiten der beabsichtigten Fertigung
entsprechend und mit allem Zubehoer ausgeruestet sein, das zum Ein- oder Anbau in der
Normalgebrauchslage und zum ordnungsgemaessen Betrieb erforderlich ist und mit dem es
an Bord bestimmungsgemaess verwendet werden soll. Mit Zustimmung der Pruefbehoerde koennen
Zubehoerteile ausgenommen werden.

(4) Weitere Baumuster, Unterlagen und Angaben sind auf Anforderung nachzureichen.

(5) Die Unterlagen muessen in der Landessprache der zulassenden Pruefbehoerde abgefasst
sein.



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(6) Wird ein Antrag auf Erteilung einer Zulassung nur fuer eine Zusatzeinrichtung
gestellt, gelten die Nummern 1 bis 5 entsprechend, wobei Zusatzteile nur im
Zusammenhang mit zugelassenen Signalleuchten zugelassen werden koennen.

(7) Teilkreisleuchten muessen grundsaetzlich in einem kompletten Satz eingereicht werden.

§ 4.03 Pruefung
(1) Bei der Pruefung eines neuentwickelten oder geaenderten zugelassenen
Signalleuchtentyps sowie eines neu entwickelten oder einer geaenderten zugelassenen
Zusatzeinrichtung wird festgestellt, ob das Baumuster den Anforderungen dieser
Pruefungs- und Zulassungsbedingungen genuegt und mit den Unterlagen nach § 4.02 Nr. 1
Buchstabe f uebereinstimmt.

(2) Der Zulassungspruefung werden die an Bord von Schiffen auftretenden Bedingungen
zugrunde gelegt. Die Pruefung erstreckt sich auf alle mitzuliefernden Lichtquellen,
Einsatzglaeser und Zusatzeinrichtungen, die fuer die Signalleuchte vorgesehen sind.

(3) Die licht- und farbmesstechnische Pruefung wird bei der jeweiligen Nennspannung
durchgefuehrt. Die Bewertung der Signalleuchte erfolgt unter Beruecksichtigung der
horizontalen Betriebslichtstaerke I(tief)B und der Betriebsfarbtemperatur.

(4) Die Pruefung eines Einzelteils oder einer Zusatzeinrichtung wird nur mit dem
Signalleuchtentyp durchgefuehrt, fuer den es bestimmt ist.

(5) Pruefungen anderer Stellen zum Nachweis der Erfuellung der Anforderungen nach Kapitel
3 koennen, sofern ihre Gleichwertigkeit gemaess dem Anhang Umweltpruefungen nachgewiesen
wird, auf Antrag anerkannt werden.

§ 4.04 Zulassung
(1) Fuer die Zulassung von Signalleuchten sind die Artikel 11 bis 15 der Vorschriften
massgebend.

(2) Fuer reihenweise zu fertigende oder gefertigte Signalleuchten und
Zusatzeinrichtungen kann die Zulassung dem Antragsteller nach einer auf seine
Kosten vorgenommenen Zulassungspruefung erteilt werden, wenn er die Gewaehr fuer eine
zuverlaessige Ausuebung der durch die Zulassung verliehenen Befugnisse bietet.

(3) Im Falle der Zulassung wird ein Zulassungszeugnis nach Artikel 13, der Vorschriften
fuer die entsprechende Signalleuchtenart ausgestellt und dem Signalleuchtentyp ein
Zulassungszeichen nach Artikel 15 erteilt. Das Zulassungszeichen und die laufende
Herstellernummer sind auf jeder nach dem Baumuster gefertigten Signalleuchte an einer
Stelle, die auch nach dem Einbau an Bord sichtbar bleibt, deutlich erkennbar und
dauerhaft anzubringen. Ursprungskennzeichnungen und Typbezeichnungen sind gut lesbar
und dauerhaft anzubringen. Zeichen, die zu Verwechslungen mit dem Zulassungszeichen
Anlass geben koennen, duerfen an den Signalleuchten nicht angebracht werden.

(4) Die Zulassung kann befristet werden und Auflagen sowie Bedingungen enthalten.

(5) Aenderungen einer zugelassenen Signalleuchte und Anfuegen an zugelassene
Signalleuchten beduerfen einer Genehmigung der Pruefbehoerde.

(6) Wird die Zulassung einer Signalleuchte versagt, wird der Antragsteller
rechtsmittelfaehig beschieden.

(7) Von jedem zugelassenen Signalleuchtentyp ist der zulassenden Pruefbehoerde ein
Baumuster zu ueberlassen.

§ 4.05 Erloeschen der Zulassung
(1) Die Zulassung fuer ein Baumuster erlischt bei Fristablauf, bei Widerruf und bei
Ruecknahme.

(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

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a) die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung nachtraeglich nicht nur voruebergehend
   weggefallen sind,
b) diese Pruefungs- und Zulassungsbedingungen nicht eingehalten worden sind,
c) eine Signalleuchte nicht mit dem zugelassenen Baumuster uebereinstimmt,
d) die erteilten Auflagen nicht eingehalten worden sind oder
e) sich der Inhaber der Zulassung als unzuverlaessig erweist.

(3) Die Zulassung muss zurueckgenommen werden, wenn die Voraussetzungen fuer ihre
Erteilung nicht vorgelegen haben.

(4) Wird die Produktion eines zugelassenen Signalleuchtentyps eingestellt, so ist die
zulassende Pruefbehoerde unverzueglich zu verstaendigen.

(5) Ruecknahme und Widerruf der Zulassung haben zur Folge, dass die Verwendung der
erteilten Kennzeichnung untersagt ist.

(6) Nach dem Erloeschen der Zulassung ist das Zulassungszeugnis der zulassenden
Pruefbehoerde zur Eintragung eines Vermerks ueber das Erloeschen vorzulegen.

Anhang
Umweltpruefungen
 1.    Pruefung des Schutzes gegen Strahlwasser und Staubablagerung
 1.1   Die Schutzart des Baumusters muss nach der Klassifizierung IP 55 der IEC-
       Publikation Teil 598-1 erfuellt werden. Die Pruefungen sowie Bewertung gegen
       Staubablagerung und Strahlwasser des Baumusters erfolgen nach der Klassifizierung
       IP 55 der IEP-Publikation 529. Dabei steht die erste Ziffer 5 fuer den Schutz
       gegen Staubablagerungen. Das bedeutet: Vollstaendiger Schutz gegen Beruehren
       unter Spannung stehender Teile. Schutz gegen schaedliche Staubablagerungen. Das
       Eindringen von Staub ist nicht vollkommen verhindert. Die zweite Ziffer 5 steht
       fuer den Schutz gegen Strahlwasser. Das bedeutet: Ein Wasserstrahl aus einer Duese,
       der aus allen Richtungen gegen die Leuchte gerichtet wird, darf keine schaedliche
       Wirkung haben.
 1.2   Der Wasserschutz des geprueften Baumusters wird wie folgt beurteilt: Der Schutz
       wird als ausreichend angesehen, wenn sich eingedrungenes Wasser auf den Betrieb
       des Baumusters nicht stoerend auswirkt.
       Es darf sich keine Wasserablagerung auf Isolationen gebildet haben, wenn
       hierdurch die Mindestwerte der Kriechstrecken unterschritten werden koennen.
       Unter Spannung stehende Teile duerfen nicht nass sein, und eine eventuelle
       Wasseransammlung innerhalb der Leuchte darf solche Teile nicht erreichen.


 2.    Feuchtklimapruefung
 2.1   Bedeutung und Anwendung
       (1) Diese Pruefung fasst die Wirkung feuchter Waerme sowie von Feuchte bei
       Temperaturwechsel nach § 3.01 Nr. 10 Buchstabe b im Betrieb und bei Transport
       und Lagerung nautischer Anlagen, Geraete und Instrumente zusammen, wobei die
       Oberflaechen betauen koennen.
       (2) Die geforderte Betauung naehert im Falle ungekapselter Baugruppen darueber
       hinaus die Wirkung eines im Laufe der Betriebszeit aufgebauten Staubniederschlags
       und/oder hygroskopischen Salzfilms an.
       (3) Die folgende Spezifikation beruht auf der IEC-Publikation 68 Teil 2-30 in
       Verbindung mit § 3.01 Nr. 10 Buchstaben a und b. Ergaenzende Informationen koennen
       bei Bedarf der Publikation entnommen werden.
       (4) Einheiten und Baugruppen, die in einer ungekapselten Lieferform als Baumuster
       zugelassen werden sollen, sind im ungekapselten Zustand zu pruefen oder, sofern
       sie dazu nicht geeignet sind, mit den nach dem Ermessen des Antragstellers fuer
       die Verwendung an Bord mindestens erforderlichen Schutzvorkehrungen.
       Ausfuehrung

                                             - 18 -

                                                                        

(1) Die Pruefung wird in einer Pruefkammer durchgefuehrt, deren Beschaffenheit
gegebenenfalls in Verbindung mit einer Luftumwaelzung sicherstellt, dass an allen
Punkten innerhalb der Kammer annaehernd die gleiche Temperatur und Luftfeuchte
herrscht. Die Luftbewegung darf das Baumuster nicht merkbar kuehlen, muss aber so
stark sein, dass im unmittelbaren Umfeld des Baumusters die vorgeschriebenen Werte
fuer die Lufttemperatur und Luftfeuchte eingehalten werden koennen. Kondenswasser
ist staendig aus der Pruefkammer abzuleiten. Es darf kein Kondenswasser auf das
Baumuster tropfen. Kondenswasser darf nur nach Wiederaufbereitung, insbesondere
nach Entfernung von dem Baumuster entstammenden chemischer Beimengungen, zur
Befeuchtung verwendet werden.
(2) Das Baumuster darf keiner Waermestrahlung durch Mittel der Waermeerzeugung fuer
die Kammer ausgesetzt werden.
(3) Das Baumuster muss vor Beginn der Pruefung solange ausser Betrieb sein, bis es
sich in allen Teilen der Raumtemperatur angeglichen hat.
(4) Das Baumuster wird in der Pruefkammer bei Raumtemperatur + 25 +- 10 Grad C
entsprechend seiner normalen Verwendung an Bord aufgebaut.
(5) Die Kammer wird geschlossen. Die Lufttemperatur wird auf - 25 +- 3 Grad
C bei einer relativen Luftfeuchte von 45 bis 75% eingestellt und bis zum
Temperaturangleich des Baumusters gehalten.
(6) Die relative Luftfeuchte wird bei unveraenderter Lufttemperatur innerhalb
laengstens einer Stunde auf mindestens 95% gesteigert. Dieser Anstieg darf schon
waehrend der letzten Stunde des Temperaturangleichs des Baumusters erfolgen.
(7) Die Lufttemperatur in der Kammer wird innerhalb eines Zeitraums von 3 +- 0,5
Stunden stetig auf + 40 +- 2 Grad C erhoeht. Waehrend des Temperaturanstiegs wird
die relative Luftfeuchte staendig bei mindestens 95%, in den letzten 15 Minuten
bei mindestens 90% gehalten. Waehrend des Temperaturanstiegs soll das Baumuster
betauen.
(8) Die Lufttemperatur wird bis zum Ablauf von 12 +- 0,5 Stunden vom Beginn der
Phase (7) an auf + 40 +- 2 Grad C bei einer relativen Luftfeuchte von 93 +- 3%
gehalten. Waehrend der ersten und der letzten 15 Minuten der Zeitspanne, in der
die Temperatur + 40 +- 2 Grad C betraegt, darf die relative Luftfeuchte zwischen
90 und 100% betragen.
(9) Die Lufttemperatur wird innerhalb von drei bis sechs Stunden auf + 25 +- 3
Grad C gesenkt. Die relative Luftfeuchte muss dabei staendig ueber 80% betragen.
(10) Die Lufttemperatur wird bis zum Erreichen von 24 Stunden vom Beginn der
Phase (7) an auf + 25 +- 3 Grad C gehalten. Die relative Luftfeuchte muss hierbei
ueber 95% liegen.
(11) Die Phase gemaess Absatz 7 wird wiederholt.
(12) Die Phase gemaess Absatz 8 wird wiederholt.
(13) Fruehestens zehn Stunden nach Beginn der Phase gemaess Absatz 12 werden etwa
vorhandene Klimatisierungseinrichtungen des Baumusters eingeschaltet. Nach Ablauf
der nach den Angaben des Herstellers notwendigen Zeit zur Klimatisierung des
Baumusters wird dieser entsprechend der Anleitung des Herstellers eingeschaltet
und mit dem Nennwert seiner Bordnetzspannung mit einer Toleranz von +- 3%
betrieben.
(14) Nach Ablauf der nach den Angaben des Herstellers zum Erreichen der normalen
Funktionsfaehigkeit notwendigen Zeit werden die Funktionen geprueft und die fuer die
Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten gemessen und festgehalten. Sofern
dazu die Pruefkammer geoeffnet werden muss, soll dies so kurzzeitig wie moeglich
geschehen.
Sofern die zum Erreichen der normalen Funktionsfaehigkeit notwendige Zeit 30
Minuten uebersteigt, wird diese Phase um soviel verlaengert, dass nach Erreichen
des normalen Betriebszustandes hinreichende Zeit, mindestens aber 30 Minuten, zur
Pruefung der Funktionen und zur Messung der Funktionsdaten zur Verfuegung steht.
(15) Innerhalb von einer bis drei Stunden wird bei weiter in Betrieb befindlichem
Baumuster die Lufttemperatur auf Raumtemperatur - mit einer Toleranz von +- 3
Grad C - und die relative Luftfeuchte auf weniger als 75% abgesenkt.
(16) Die Kammer wird geoeffnet und das Baumuster wird der normalen Lufttemperatur
und Luftfeuchte des Raumes ausgesetzt.
(17) Nach drei Stunden, fruehestens aber, nachdem sich alle sichtbare Feuchtigkeit
auf dem Baumuster verfluechtigt hat, werden abermals die Funktionen des Baumusters


                                      - 19 -
      
                                                                              

      geprueft und die fuer die Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten gemessen
      und festgehalten.
      (18) Das Baumuster wird einer Sichtpruefung unterzogen. Gehaeuse werden geoeffnet
      und das Innere des Baumusters wird auf die Auswirkungen des Feuchtklimatests und
      auf Reste von Kondenswasser geprueft.
2.3   Gefordertes Ergebnis
      (1) Die Funktionen des Baumusters muessen in den Phasen gemaess den Absaetzen 12 bis
      18 ordnungsgemaess erfuellt werden. Es darf kein Schaden auftreten.
      (2) Die in den Phasen gemaess den Absaetzen 12 und 18 ermittelten Funktionsdaten
      muessen innerhalb der Toleranzgrenzen liegen, die in diesen Pruefungs- und
      Zulassungsbedingungen fuer das Baumuster festgelegt sind.
      (3) Es duerfen keine korrosiven Veraenderungen und keine Reste von Kondenswasser
      innerhalb des Baumusters auftreten, die bei laengerdauernder Einwirkung hoher
      Luftfeuchtigkeit Funktionsstoerungen erwarten lassen.


3.    Kaeltepruefung
3.1   Bedeutung
      Diese Pruefung erfasst die Wirkung von Kaelte im Betrieb, bei Transport und Lagerung
      nach § 3.01 Nr. 8 und 10. Ergaenzende Informationen koennen bei Bedarf der IEC-
      Publikation 68 Teil 3-1 entnommen werden.
3.2   Ausfuehrung
      (1) Die Pruefung wird in einer Pruefkammer durchgefuehrt, deren Beschaffenheit,
      gegebenenfalls in Verbindung mit einer Luftumwaelzung, sicherstellt, dass an
      allen Punkten innerhalb der Kammer annaehernd die gleiche Temperatur herrscht.
      Die Luftfeuchtigkeit muss so gering sein, dass das Baumuster in keiner Phase der
      Pruefung betaut.
      (2) Das Baumuster wird in der Pruefkammer bei Raumtemperatur + 25 +- 10 Grad C
      entsprechend seiner normalen Verwendung an Bord aufgebaut.
      (3) Die Kammertemperatur wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 45
      Grad C/h auf - 25 +- 3 Grad C abgesenkt.
      (4) Die Kammertemperatur wird fuer die zum Erreichen des Temperaturgleichgewichts
      des Baumusters benoetigte Zeit zuzueglich mindestens zwei Stunden auf - 25 +- 3
      Grad C gehalten.
      (5) Die Kammertemperatur wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 45
      Grad C/h auf 0 +- 2 Grad C erhoeht.
      Fuer alle Baumuster nach § 3.01 Abs. 10 Buchstabe a gilt:
      (6) Waehrend der letzten Stunde der Zeit in der Phase gemaess Absatz 4 im Falle
      der Klimaklasse X wird das Baumuster entsprechend der Anleitung des Herstellers
      eingeschaltet und mit der Nennspannung mit einer Toleranz von +- 3% betrieben. In
      dem Baumuster vorhandene Waermequellen muessen dabei in Betrieb genommen werden.
      Nach Ablauf der zum Erreichen der normalen Funktionsfaehigkeit notwendigen Zeit
      werden die Funktionen geprueft und die fuer die Verwendung an Bord wesentlichen
      Funktionsdaten gemessen und festgehalten.
      (7) Die Kammertemperatur wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 45
      Grad C/h auf Raumtemperatur erhoeht.
      (8) Nach Temperaturangleich des Baumusters wird die Kammer geoeffnet.
      (9) Es werden erneut die Funktionen des Baumusters geprueft und die fuer die
      Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten gemessen und festgehalten.
3.3   Gefordertes Ergebnis
      Die Funktionen des Baumusters muessen gemaess den Absaetzen 7, 8 und 9 ordnungsgemaess
      erfuellt werden. Es duerfen keine Schaeden auftreten.
      Die gemaess den Absaetzen 7 und 9 ermittelten Funktionsdaten muessen innerhalb der
      Toleranzgrenzen liegen, die in diesen Pruefungs- und Zulassungsbedingungen fuer das
      Baumuster festgelegt sind.


4.    Waermepruefung
4.1   Bedeutung und Anwendung
      Diese Pruefung erfasst die Wirkung von Waerme im Betrieb bei Transport und
      Lagerung gemaess § 3.01 Abs. 8 Buchstabe a und Abs. 10 Buchstabe a. Die folgende
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      Spezifikation beruht auf der IEC-Publikation 68 Teil 2-2 in Verbindung mit §
      3.01 Abs. 10 Buchstabe a. Ergaenzende Informationen koennen bei Bedarf der IEC-
      Publikation entnommen werden.

        -----------------------------------------------------
        I                       I   Regel-    I Grenz-      I
        I                       I      Umweltpruefung        I
        -----------------------------------------------------
        I Klimaklassen X und S I + 55 Grad C I + 70 Grad C I
        I                       I     zulaessige Toleranz    I
        I                       I        +- 2 Grad C        I
        -----------------------------------------------------
      Die Grenz-Umweltpruefung ist in der Regel zuerst durchzufuehren. Werden dabei die
      fuer Regel-Umweltbedingungen geltenden Toleranzen der Funktionsdaten eingehalten,
      kann die Regel-Umweltpruefung entfallen.
4.2   Ausfuehrung
      (1) Die Pruefung wird in einer Pruefkammer durchgefuehrt, deren Beschaffenheit,
      gegebenenfalls in Verbindung mit einer Luftumwaelzung, sicherstellt, dass an
      allen Punkten innerhalb der Kammer annaehernd die gleiche Temperatur herrscht.
      Das Baumuster darf jedoch durch die Luftbewegung nicht merkbar gekuehlt werden.
      Es darf keiner Waermestrahlung durch Mittel der Waermeerzeugung fuer die Kammer
      ausgesetzt werden. Die Luftfeuchtigkeit muss so gering sein, dass das Baumuster in
      keiner Phase der Pruefung betaut.
      (2) Das Baumuster wird in der Pruefkammer bei einer Raumtemperatur von + 25
      + 10 Grad C entsprechend seiner normalen Verwendung an Bord aufgebaut. Das
      Baumuster wird entsprechend der Anleitung des Herstellers eingeschaltet und mit
      der Nennspannung mit einer Toleranz von +- 3% betrieben.
      Nach Ablauf der zum Erreichen der normalen Funktionsfaehigkeit notwendigen Zeit
      werden die Funktionen geprueft und die fuer die Verwendung an Bord wesentlichen
      Funktionsdaten gemessen und festgehalten.
      (3) Die Lufttemperatur in der Kammer wird mit einer Geschwindigkeit von nicht
      mehr als 45 Grad C/h auf die Prueftemperatur nach § 3.01 Abs. 10 Buchstabe a
      erhoeht.
      (4) Die Lufttemperatur wird fuer die zum Erreichen des Temperaturgleichgewichts
      des Baumusters benoetigte Zeit zuzueglich zwei Stunden auf dem Wert der
      Prueftemperatur gehalten.
      Waehrend der letzten beiden Stunden werden erneut die Funktionen geprueft und die
      fuer die Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten gemessen und festgehalten.
      (5) Die Lufttemperatur wird in nicht weniger als einer Stunde auf die
      Raumtemperatur gesenkt. Dann wird die Kammer geoeffnet.
      Nach Temperaturangleich des Baumusters werden abermals die Funktionen geprueft
      und die fuer die Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten gemessen und
      festgehalten.
4.3   Gefordertes Ergebnis
      Die Funktionen des Baumusters muessen in allen Pruefungsphasen ordnungsgemaess
      erfuellt werden. Es darf kein Schaden auftreten. Die unter Nummer 4.2
      Absaetze 2, 4 und 5 ermittelten Funktionsdaten muessen im Falle einer Regel-
      Umweltpruefung innerhalb der Toleranzgrenzen liegen, die in diesen Pruefungs- und
      Zulassungsbedingungen festgelegt sind.


5.    Vibrationspruefung
5.1   Bedeutung und Anwendung
      (1) Diese Pruefung erfasst die funktionellen und strukturellen Wirkungen von
      Vibrationen nach § 3.01 Abs. 10 Buchstabe e. Strukturelle Wirkungen betreffen
      das Verhalten mechanischer Bauteile, insbesondere Resonanzschwingungen und
      Werkstoffermuedung, ohne dass damit direkte Wirkungen auf die Funktion und
      Aenderungen der Funktionsdaten verbunden sein muessen. Funktionelle Wirkungen
      erstrecken sich direkt auf die Arbeitsweise und die Funktionsdaten der Baumuster.
      Sie koennen mit strukturellen Wirkungen verbunden sein.


                                            - 21 -
          
                                                                                  

          (2) Die folgende Spezifikation beruht auf der IEC-Publikation 68 Teil 2-6 in
          Verbindung mit § 3.01 Abs. 10 Buchstabe e. Davon abweichende Werte werden mit
          * bezeichnet. Ergaenzende Informationen koennen bei Bedarf der IEC-Publikation 68
          Teil 2-6 entnommen werden.
          Pruefbeanspruchungen:
          Zu Pruefen ist mit Sinusschwingungen in folgenden Frequenzbereichen mit den
          angegebenen Amplituden:

            --------------------------------------------------------------
            I                       I    Regel-      I     Grenz-          I
            I                       I           Umweltpruefung              I
            --------------------------------------------------------------
            I Vibrationsklasse V:   I                  I                   I
            I Frequenzbereich       I 2 bis 10 Hz      I 2 bis 13,2 Hz * I
            I Wegamplitude          I +- 1,6 mm        I +- 1,6 mm         I
            I Frequenzbereich       I 10 bis 100 Hz    I 13,2 bis 100 Hz *
            I Beschleunigungs-      I                  I                   I
            I amplitude             I +- 7 m/s(hoch)2 I +- 11 m/s(hoch)2 I
            --------------------------------------------------------------
          (3) Die Grenz-Umweltpruefung ist in der Regel zuerst durchzufuehren. Werden
          dabei die fuer Regel-Umweltbedingungen geltenden Toleranzen der Funktionsdaten
          eingehalten, kann die Regel-Umweltpruefung entfallen.
          (4) Baumuster, die fuer den Gebrauch mit Schwingungsdaempfern vorgesehen sind,
          werden mit diesen zusammen geprueft. Wenn in Ausnahmefaellen die Pruefung mit
          den betriebsmaessig vorgesehenen Schwingungsdaempfern nicht moeglich ist, sind
          die Geraete ohne Schwingungsdaempfer mit einer dem Uebertragungsverhalten der
          Schwingungsdaempfer entsprechend veraenderten Beanspruchung zu pruefen. Eine Pruefung
          ohne Schwingungsdaempfer ist auch zur Bestimmung charakteristischer Frequenzen
          zulaessig.
          (5) Die Vibrationspruefung ist in drei aufeinander senkrecht stehenden
          Hauptrichtungen auszufuehren. Bei Baumustern, die auf Grund ihrer Beschaffenheit
          besondere Wirkungen bei Vibration schraeg zu den Hauptrichtungen zeigen koennen,
          ist zusaetzlich in den Richtungen besonderer Empfindlichkeit zu pruefen.
    5.2   Ausfuehrung
          (1) Pruefeinrichtung
          Die Pruefung wird mit Hilfe einer Schwingeinrichtung durchgefuehrt, Schwingtisch
          genannt, die es erlaubt, das Baumuster mit mechanischen Schwingungen anzuregen,
          die den folgenden Bedingungen genuegen:
          - Die Grundbewegung muss sinusfoermig sein und so verlaufen, dass sich die
            Befestigungspunkte des Baumusters am Schwingtisch im wesentlichen in Phase und
            auf parallelen Geraden bewegen.
          - Die groesste Schwingamplitude der Querbewegung an einem beliebigen
            Befestigungspunkt darf 25% der spezifizierten Amplitude der Grundbewegung
            nicht ueberschreiten.
          - Der Stoerschwingungsanteil, ausgedrueckt durch

                 Wurzel aus a(tief)tot(hoch)2-a(tief)1(hoch)2
      d =    ---------------------------------------------------x 100 (in Prozent)
                                   a(tief)1
      mit a(tief)1          Effektivwert der vorgegebenen Beschleunigung bei der
                            anregenden Frequenz,
      a(tief)(tot)          Effektivwert der Gesamtbeschleunigung einschliesslich
                            a(tief)1, gemessen im Frequenzbereich bis 5.000 Hz
      darf an dem als Bezugspunkt fuer die Beschleunigungsmessung gewaehlten
      Befestigungspunkt 25% nicht ueberschreiten.
-     Die Schwingamplitude darf von ihrem jeweiligen Sollwert um nicht mehr als
      +- 15% an dem als Bezugspunkt gewaehlten Befestigungspunkt und
      +- 25% an jedem anderen Befestigungspunkt
      abweichen.


                                                - 22 -
     
                                                                             

    Zum Bestimmen charakteristischer Frequenzen muss die Schwingamplitude zwischen
    Null und dem jeweiligen Sollwert in hinreichend kleinen Stufen eingestellt
    werden koennen.
-   Die Schwingfrequenz darf von ihrem jeweiligen Sollwert um nicht mehr als
                                     +- 0,05 Hzbei Frequenzen
                                               bis 0,25 Hz,
    +- 20%
                                               bei Frequenzen
                                               von 0,25 Hz bis 5 Hz,
                                        +- 1 Hzbei Frequenzen
                                               von 5 Hz bis 50 Hz,
    +- 2%
                                               bei Frequenzen
                                               ueber 50 Hz
    abweichen.
    Zum Vergleich charakteristischer Frequenzen muessen gleiche Schwingfrequenzen am
    Anfang und am Ende der Vibrationspruefung mit einer Abweichung von hoechstens
                                     +- 0,05 Hzbei Frequenzen
                                               bis 0,5 Hz,
    +- 10 %                       von +- 0,5 Hzbei Frequenzen
                                               bis 5 Hz,
    +- 0,5%                           +- 0,5 Hzbei Frequenzen
                                               von 5 Hz bis 100 Hz,
                                               bei Frequenzen
                                               ueber 100 Hz
    eingestellt werden koennen.
         Zum Frequenzdurchlauf muss die Schwingfrequenz zwischen der unteren und oberen
         Grenze des als Pruefbeanspruchung in Nr. 5.1 angegebenen Frequenzbereichs in
         beiden Richtungen kontinuierlich exponentiell mit der Zeit geaendert werden
         koennen, wobei die Geschwindigkeit 1 Oktave/Minute +- 10% betraegt.
         Zum Bestimmen charakteristischer Frequenzen muss die Geschwindigkeit der
         Schwingfrequenz beliebig verlangsamt werden koennen.
     -   Die durch die Schwingeinrichtung in der Umgebung des Baumusters
         hervorgerufene magnetische Feldstaerke sollte 20 kA/m nicht ueberschreiten. Die
         Pruefbehoerde kann fuer bestimmte Baumuster kleinere zulaessige Werte fordern.
     (2) Anfangsuntersuchung, Aufbau und Inbetriebnahme
     Das Baumuster wird visuell auf einwandfrei Beschaffenheit untersucht,
     insbesondere, soweit erkennbar, auf einwandfrei konstruktionsgemaesse Montage aller
     Bauteile und Baugruppen.
     Das Baumuster wird auf dem Schwingtisch mit der fuer den Einbau an Bord
     vorgesehenen Befestigungsart aufgebaut. Baumuster, deren Funktion und Verhalten
     unter Schwingungseinfluss von ihrer Lage zur Gravitationsrichtung abhaengen,
     muessen in der normalen Betriebslage geprueft werden. Die zum Aufbau benutzten
     Halterungen und Vorrichtungen duerfen innerhalb des Frequenzbereiches der Pruefung
     die Schwingamplitude und Bewegungsform des Baumusters nicht wesentlich veraendern.
     Das Baumuster wird entsprechend der Anleitung des Herstellers eingeschaltet und
     mit der Nennspannung mit einer Toleranz von +- 3% betrieben.
     Nach Ablauf der zum Erreichen der normalen Funktionsfaehigkeit notwendigen Zeit
     werden die Funktionen geprueft und die fuer die Verwendung an Bord wesentlichen
     Funktionsdaten gemessen und festgehalten.
     (3) Einleitende Untersuchung des Schwingverhaltens
     Diese Pruefungsphase ist bei allen Baumustern durchzufuehren. Bei Baumustern,
     die in unterschiedlichen Betriebsarten mit unterschiedlicher Auswirkung von
     Vibrationen arbeiten koennen, ist in mehreren oder allen Betriebsarten zu pruefen.
     Mit dem Schwingtisch wird ein Frequenzzyklus dergestalt ausgefuehrt, dass
     der als Pruefbeanspruchung in Nr. 5.1 angegebene Frequenzbereich mit den
     jeweils zugehoerigen Amplituden von der unteren zur oberen Frequenzgrenze
     und wieder zurueck mit einer Geschwindigkeit von einer Oktave pro Minute
     durchlaufen wird. Dabei wird das Baumuster durch geeignete Messmittel und
     visuelle Beobachtung, erforderlichenfalls mit Hilfe eines Stroboskops, sorgfaeltig
     auf Funktionsstoerungen, Veraenderung seiner Funktionsdaten und mechanische
     Erscheinungen wie Resonanzschwingungen und Klappern beobachtet, die bei

                                           - 23 -

                                                                        

bestimmten Frequenzen hervortreten. Solche Frequenzen werden "charakteristische"
genannt.
Wenn das Bestimmen charakteristischer Frequenzen und Schwingungseffekte
erforderlich ist, kann die Frequenzaenderung verlangsamt, gestoppt oder
umgekehrt und die Schwingamplitude verkleinert werden. Bei allmaehlich sich
aufbauenden Veraenderungen von Funktionsdaten soll das Erreichen des Endwertes
bei festgehaltener Schwingfrequenz abgewartet werden, jedoch laengstens fuer fuenf
Minuten.
Waehrend des Frequenzdurchlaufs werden mindestens die Frequenz und die fuer
die Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten aufgezeichnet und alle
charakteristischen Frequenzen mit ihren Wirkungen fuer den spaeteren Vergleich
gemaess Absatz 7 protokolliert.
Wenn das mechanische Schwingverhalten des Baumusters waehrend seines Betriebes
nicht hinreichend ermittelt werden kann, ist zusaetzlich eine Untersuchung des
Schwingverhaltens mit ausgeschaltetem Baumuster durchzufuehren.
Wenn waehrend des Frequenzdurchlaufs zulaessige Toleranzen von Funktionsdaten
wesentlich ueberschritten werden, die Funktion unzulaessig gestoert wird oder
strukturelle Resonanzschwingungen auftreten, die waehrend der weiteren
Vibrationspruefung eine Zerstoerung erwarten lassen, kann die Pruefung abgebrochen
werden.
(4) Pruefung der Schaltfunktion
Diese Pruefungsphase ist bei allen Baumustern durchzufuehren, bei denen die
Schwingbeanspruchung Schaltfunktionen z. B. von Relais beeinflussen kann.
Das Baumuster wird innerhalb des als Pruefbeanspruchung in Nr. 5.1 angegebenen
Frequenzbereichs Schwingungen mit stufenweise geaenderter Frequenz entsprechend
der E-12-Reihe *) mit den jeweils zugehoerigen Amplituden unterworfen. In
jeder Frequenzstufe werden alle moeglicherweise vibrationsempfindlichen
Schaltfunktionen, gegebenenfalls einschliesslich des Ein- und Ausschaltens,
mindestens zweimal ausgefuehrt.
Schaltfunktionen koennen auch bei Frequenzen zwischen den Werten der E-12-Reihe
geprueft werden.
(5) Durchlaufdauerpruefung
Diese Pruefungsphase ist bei allen Baumustern durchzufuehren. Bei Baumustern,
die in mehreren Betriebsarten mit unterschiedlicher Auswirkung von Vibrationen
arbeiten koennen, ist der erste Teil dieser Phase - mit in Betrieb befindlichem
Baumuster - mehrfach, in mehreren oder allen Betriebsarten, durchzufuehren.
Das gemaess Absatz 2 in Betrieb befindliche Baumuster wird fuenf Frequenzzyklen
unterworfen, bei denen jeweils der als Pruefbeanspruchung in Nr. 5.1 angegebene
Frequenzbereich mit den zugehoerigen Amplituden von der unteren zur oberen
Frequenzgrenze und zurueck mit einer Geschwindigkeit von einer Oktave pro Minute
einmal durchlaufen wird.
Nach dem fuenften Zyklus kann bei stillgesetztem Schwingtisch die Funktion geprueft
und die fuer die Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten gemessen und
festgehalten werden.
$ (6) Festfrequenzdauerpruefung
Diese Pruefungsphase ist durchzufuehren, wenn bei der Untersuchung des
Schwingverhaltens gemaess Absatz 3 in dem durchlaufenden Frequenzbereich bei
Frequenzen ueber 5 Hz mechanische Resonanzen festgestellt werden, die nach
Angabe des Herstellers oder bevollmaechtigten Vertreters fuer den Dauerbetrieb
an Bord zugelassen werden sollen, bei denen aber die Standfestigkeit der
betroffenen Bauteile nicht sicher als gegeben angesehen werden kann. Sie betrifft
insbesondere Geraete mit Schwingungsdaempfern, deren Resonanzfrequenz innerhalb
des als Pruefbeanspruchung in Nr. 5.1 angegebenen Frequenzbereichs liegt und 5 Hz
uebersteigt.
Das gemaess Absatz 2 in Betrieb befindliche Baumuster wird bei jeder
Resonanzfrequenz in derjenigen dem praktischen Gebrauch entsprechenden
Schwingrichtung, bei der sich fuer die betroffenen Bauteile die hoechste
Beanspruchung ergibt, zwei Stunden lang Schwingungen mit der fuer die Grenz-
Umweltpruefung und die jeweilige Frequenz in Nr. 5.1 angegebenen Amplitude
ausgesetzt. Erforderlichenfalls ist die anregende Frequenz so nachzuregeln, dass
die Resonanzschwingungen staendig mit mindestens 70% ihrer maximalen Amplitude
angeregt bleiben oder die Frequenz staendig kontinuierlich zwischen einem Wert 2%

                                      - 24 -
      
                                                                              

      unterhalb und einem Wert 2% oberhalb der zunaechst festgestellten Resonanzfrequenz
      mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,1 Oktave/Minute und hoechstens 1
      Oktave/Minute veraendert wird. Waehrend der Schwingbeanspruchung werden die
      Funktionen des Baumusters soweit ueberwacht, dass Funktionsstoerungen durch
      Loesen oder Verlagern mechanischer Bauteile und Unterbrechung oder Kurzschluss
      elektrischer Verbindungen erkannt werden.
      Baumuster, bei denen die Durchfuehrung dieser Pruefungsphase im ausgeschalteten
      Zustand zweckdienlicher ist, koennen im ausgeschalteten Zustand geprueft werden,
      sofern dadurch nicht die mechanische Beanspruchung betroffener Bauteile entgegen
      der Praxis vermindert wird.
      (7) Abschliessende Untersuchung des Schwingverhaltens
      Diese Pruefungsphase ist nach Bedarf durchzufuehren. Die Untersuchung des
      Schwingverhaltens gemaess Absatz 3 wird mit den dort angewandten Frequenzen und
      Amplituden wiederholt. Die dabei gefundenen charakteristischen Frequenzen und
      Auswirkungen der Schwingbeanspruchung werden mit den Ergebnissen gemaess Absatz
      3 verglichen, um alle waehrend der Vibrationspruefung eingetretenen Veraenderungen
      festzustellen.
      (8) Schlussuntersuchung
      Nach dem Stillsetzen des Schwingtisches und Ablauf der zum Einstellen des
      Funktionszustandes ohne Schwingbeanspruchung notwendigen Zeit werden die
      Funktionen geprueft und die fuer die Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten
      gemessen und festgehalten.
      Abschliessend wird das Baumuster visuell auf einwandfreie Beschaffenheit
      untersucht.
5.3   Gefordertes Ergebnis
      (1) Das Baumuster, seine Baugruppen und Bauteile sollten keine mechanischen
      Resonanzschwingungen innerhalb der als Pruefbeanspruchung in Nr. 5.1 angegebenen
      Frequenzbereiche aufweisen. Sofern solche Resonanzschwingungen unvermeidbar sind,
      muss durch konstruktive Massnahmen dafuer gesorgt werden, dass keine Beschaedigungen
      am Baumuster, seinen Baugruppen und Bauteilen auftreten.
      (2) Waehrend und nach der Vibrationspruefung duerfen keine erkennbaren Auswirkungen
      der Schwingbeanspruchung, insbesondere auch keine Abweichung der in Absatz
      7 beobachteten charakteristischen Frequenzen von den in Absatz 3 ermittelten
      Werten, auftreten, die bei laenger dauernder Schwingeinwirkung eine Beschaedigung
      oder eine Beeintraechtigung der Funktion erwarten lassen.
      (3) Die gemaess den Absaetzen 3 bis 8 ermittelten Funktionsdaten muessen im Falle
      einer Regel-Umweltpruefung innerhalb der Toleranzgrenzen liegen, die in diesem
      Pruefungs- und Zulassungsbedingungen festgelegt sind.
      (4) Bei der Pruefung der Schaltfunktionen gemaess Absatz 4 duerfen Stoerungen und
      Fehlschaltungen auftreten.


6.       Kurzpruefung der Wetterbestaendigkeit
         Zweck und Anwendung
6.1      Die Kurzpruefung der Wetterbestaendigkeit (Simulation der Freibewitterung
         durch gefilterte Xenonbogen-Strahlung und Beregnung) der Signalleuchten wird
         entsprechend der IEC-Publikation 68 Teil 2-3, 2-5 und 2-9 durchgefuehrt mit
         den folgenden Ergaenzungen:
         (1) Die Kurzpruefung der Wetterbestaendigkeit nach dieser Publikation dient
         dazu, in einem Pruefgeraet durch definierte und reproduzierbare Bedingungen
         die natuerliche Freibewitterung nachzuahmen, um die an Kunststofferzeugnissen
         hervorgerufenen Eigenschaftsaenderungen beschleunigt herbeizufuehren.
         (2) Die Kurzpruefung wird in einem Pruefgeraet mit gefilterter Xenonbogen-
         Strahlung und periodischer kuenstlicher Beregnung durchgefuehrt. Nach
         der Bewitterung, gemessen durch das Produkt aus Bestrahlungsstaerke und
         Bestrahlungsdauer, werden Eigenschaften der Baumuster mit denen nicht
         bewitterter Baumuster derselben Herkunft verglichen. In erster Linie
         sollen solche Eigenschaften herangezogen werden, die fuer den praktischen
         Gebrauch entscheidend sind, wie z. B. Farbe, Oberflaechenbeschaffenheit,
         Schlagzaehigkeit, Zugfestigkeit, Rissdehnung.
         (3) Fuer einen Vergleich der Ergebnisse mit denen der Freibewitterung wird
         vorausgesetzt, dass die Eigenschaftsaenderungen bei der Freibewitterung
                                            - 25 -
      
                                                                              

         vor allem durch die Globalstrahlung und die gleichzeitige Einwirkung von
         Sauerstoff, Wasser und Waerme auf das Material verursacht werden.
         (4) Bei der Kurzpruefung wird deshalb im besonderen darauf Wert gelegt,
         dass die Strahlung im Pruefgeraet der Globalstrahlung (siehe IEC-Publikation)
         weitergehend angepasst wird. Die hierzu verwendete gefilterte Xenonbogen-
         Strahlung hat eine Strahlungsfunktion, die die der Globalstrahlung simuliert.
         (5) Nach den bisher vorliegenden Erfahrungen besteht bei der Einhaltung der
         angegebenen Pruefbedingungen eine Rangkorrelation der Wetterbestaendigkeit in
         der Kurzpruefung zu den Ergebnissen der Freibewitterung. Die Kurzpruefung hat
         gegenueber der Freibewitterung wegen der Unabhaengigkeit von Ort, Klima und
         Jahreszeit den Vorteil der Reproduzierbarkeit sowie wegen der Unabhaengigkeit
         von Tag-Nacht-Wechsel und Jahreszeit den Vorteil der verringerten Pruefzeit.
6.2      Anzahl der Baumuster
         Fuer die Pruefung der Wetterbestaendigkeit wird, wenn nichts anderes vereinbart
         ist, eine ausreichende Anzahl von Baumustern verwendet. Eine genuegende Anzahl
         nicht bewitterter Baumuster wird zum Vergleich benoetigt.
6.3      Vorbehandlung der Baumuster
         Die Baumuster werden im Anlieferungszustand geprueft, sofern nichts anderes
         vereinbart ist. Zum Vergleich dienende Baumuster werden im Dunkeln bei
         Raumtemperatur waehrend der Versuchsdauer aufbewahrt.
6.4      Pruefgeraet
         Das Pruefgeraet besteht im wesentlichen aus einer durchluefteten Pruefkammer,
         in deren Zentrum sich die Strahlungsquelle befindet. Um die Strahlungsquelle
         sind optische Filter angeordnet. In einem zum Erzielen der in Abschnitt
         6.4.1 vorgeschriebenen Bestrahlungsstaerke erforderlichen Abstand zum
         Strahlungsquelle-Filter-System, rotieren die Halterungen fuer die Baumuster
         um die Laengsachse des Systems. Die Bestrahlungsstaerke darf auf keinem
         Flaechenelement der ganzen von Baumustern eingenommenen Flaechen um mehr als
         +- 10% vom arithmetischen Mittelwert der Bestrahlungsstaerken der einzelnen
         Flaechenelemente abweichen.
6.4.1    Strahlungsquelle
         Als Strahlungsquelle dient ein Xenonbogen-Strahler. Der Strahlungsfluss ist
         so zu waehlen, dass die Bestrahlungsstaerke auf der Oberflaeche des Baumusters
         1.000 +- 200 W x m(hoch)-2 im Wellenlaengenbereich von 300 bis 830 nm liegt
         (Bestrahlungsmessgeraet siehe Abschnitt 6.9). Bei Verwendung von luftgekuehlten
         Xenonbogen-Strahlern darf die ozonhaltige Abluft nicht in die Pruefkammer
         gelangen; sie muss getrennt abgefuehrt werden. Erfahrungswerte zeigen, dass
         der Strahlungsfluss des Xenonbogen-Strahlers nach etwa 1.500 Betriebsstunden
         auf 80% des Ausgangswertes absinkt; nach dieser Zeit hat sich auch der
         Anteil ultravioletter Strahlung gegenueber den uebrigen Strahlungsanteilen
         merklich vermindert. Der Xenonbogen-Strahler muss deshalb nach dieser Zeit
         ausgewechselt werden (siehe auch Angaben der Hersteller von Xenonbogen-
         Strahlern).
6.4.2    Optische Filter
         Zwischen der Strahlungsquelle und den Halterungen fuer die Baumuster muessen
         optische Filter angeordnet werden, so dass die Strahlungsfunktion der
         gefilterten Xenonbogen-Strahlung derjenigen der Globalstrahlung (siehe IEC-
         Publikation 68 Teile 2 bis 9) moeglichst aehnlich wird. Alle Filterglaeser
         muessen regelmaessig gereinigt werden, um eine unerwuenschte Minderung der
         Bestrahlungsstaerke zu vermeiden. Die Filter sind auszuwechseln, wenn die
         Aehnlichkeit der gefilterten Xenonbogen-Strahlung mit der Globalstrahlung
         nicht mehr eingehalten wird. Ueber geeignete optische Filter sind die Angaben
         der Pruefgeraetehersteller zu beachten. Die Hersteller muessen bei Lieferung
         eines Pruefgeraetes sicherstellen, dass die in Abschnitt 6.4 gestellten
         Forderungen erfuellt werden.
6.5      Beregnungs- und Luftbefeuchtungsvorrichtung
         (1) Es ist fuer eine Baumusterbefeuchtung zu sorgen, die in ihrer Wirkung
         mit der Beregnung und Betauung im Freien vergleichbar ist. Die Vorrichtung
         zur Beregnung der Baumuster muss so gestaltet sein, dass waehrend der Beregnung

                                            - 26 -
      
                                                                              

         die gesamte zu pruefende Oberflaeche der Baumuster mit Wasser benaesst wird.
         Sie wird durch ein Programmschaltwerk so gesteuert, dass der in Abschnitt
         6.10.3 vorgeschriebene Beregnungs-Trocken-Zyklus eingehalten wird. Um
         die dort vorgeschriebene relative Luftfeuchte einzuhalten, muss die Luft
         in der Pruefkammer auf geeignete Weise befeuchtet werden. Zur Beregnung
         und Luftbefeuchtung ist destilliertes oder vollentsalztes (elektrische
         Leitfaehigkeit < 5 my 1/cm) Wasser zu verwenden.
         (2) Die Vorratsbehaelter, die Zuleitungen und die Spruehduesen fuer destilliertes
         oder vollentsalztes Wasser muessen aus korrosionsbestaendigem Werkstoff
         bestehen. Die relative Luftfeuchte in der Pruefkammer wird mit einem gegen
         Beregnung und direkte Bestrahlung geschuetzten Hygrometer gemessen und mit
         dessen Hilfe geregelt.
         (3) Bei Verwendung von vollentsalztem Wasser oder Ruecklaufwasser besteht, wie
         aus der Lackpruefung bekannt, die Gefahr der Belagbildung bzw. des Abriebes
         auf den Baumusteroberflaechen durch Schwebstoffe.
6.6      Vorrichtung zur Durchlueftung
         Um die in Abschnitt 6.10.2 vorgeschriebene Schwarztafel-Temperatur
         einzuhalten, zirkuliert saubere, gefilterte, befeuchtete und gegebenenfalls
         temperierte Luft durch die Pruefkammer ueber das Baumuster. Luftfuehrung
         und Luftgeschwindigkeit muessen so gewaehlt werden, dass eine gleichmaessige
         Temperierung aller Flaechenelemente der Baumusterhalterungen des Systems
         sichergestellt ist.
6.7      Halterungen fuer Baumuster
         Es kann jede Halterung aus nicht rostendem Stahl verwendet werden, die
         es gestattet, die Baumuster unter den in Abschnitt 6.10.1 angegebenen
         Bedingungen zu befestigen.
6.8      Schwarztafel-Thermometer
         Zum Messen der Schwarztafel-Temperatur waehrend der Trockenperiode in
         der Ebene der Baumuster wird ein Schwarztafel-Thermometer verwendet.
         Dieses Thermometer besteht aus einer gegenueber seiner Halterung thermisch
         isoliert angebrachten Platte aus nichtrostendem Stahl mit den Massen der
         Baumusterhalterung und einer Dicke von 0,9 +- 0,1 mm. Beide Flaechen dieser
         Platte sind mit einem glaenzenden schwarzen Lack mit guter Wetterbestaendigkeit
         versehen, der oberhalb einer Wellenlaenge von 780 nm einen Reflexionsgrad
         von hoechstens 5% hat. Die Temperatur der Platte wird durch ein Bimetall-
         Thermometer gemessen, dessen Temperaturfuehler in der Mitte der Platte
         mit gutem Waermekontakt angebracht ist. Es ist nicht empfehlenswert, das
         Schwarztafel-Thermometer waehrend der ganzen Pruefzeit nach Abschnitt 6.10
         im Pruefgeraet zu belassen. Es genuegt, das Thermometer z. B. alle 250 Stunden
         fuer eine Zeitspanne von 30 Minuten in das Pruefgeraet einzusetzen und dann die
         Schwarztafel-Temperatur waehrend der Trockenperiode abzulesen.
6.9      Bestrahlungsmessgeraet
         (1) Die Bestrahlung (Einheit: W x s m(hoch)-2 ist das Produkt
         aus Bestrahlungsstaerke (Einheit: W x m(hoch)-2 und der Dauer
         des Bestrahlungsvorganges (Einheit: s). Die Bestrahlung auf
         den Baumusteroberflaechen im Pruefgeraet wird mit einem geeigneten
         Bestrahlungsmessgeraet gemessen, das auf die Strahlungsfunktion des verwendeten
         Strahler-Filter-Systems abgestimmt ist. Das Bestrahlungsmessgeraet ist so
         auszulegen oder zu kalibrieren, dass die infrarote Strahlung oberhalb 830
         nm nicht bewertet wird. Die Eignung eines Bestrahlungsmessgeraetes haengt
         wesentlich davon ab, ob sein Strahlungsempfaenger eine gute Wetter- und
         Alterungsbestaendigkeit besitzt, und ob seine spektrale Empfindlichkeit im
         Bereich der Strahlungsfunktion der Globalstrahlung ausreichend ist.
         (2) Ein Strahlungsmessgeraet kann z. B. aus folgenden Teilen bestehen:
         a) einem Silizium-Photoelement als Strahlungsempfaenger,
         b) einem dem Photoelement vorgesetzten optischen Filter und
         c) einem Elektrizitaetszaehler (Coulombmeter), der das Produkt (Einheit: C
            = A x s) aus dem der Bestrahlungsstaerke proportionalen Photostrom des
            Photoelementes (Einheit: A) und der Bestrahlungsdauer (Einheit: s) misst.

                                            - 27 -
        
                                                                                

           Die Anzeige des Bestrahlungsmessgeraetes ist zu kalibrieren. Diese Kalibrierung
           sollte nach einem Jahr Betriebszeit geprueft und gegebenenfalls korrigiert
           werden.
           (3) Die Bestrahlungsstaerke auf der Oberflaeche des Baumusters ist vom
           Abstand zur Strahlenquelle abhaengig. Deshalb sollen die Oberflaechen des
           Baumusters moeglichst den gleichen Abstand zur Strahlungsquelle haben wie
           die Empfaengerflaeche des Bestrahlungsmessgeraetes. Ist dies nicht moeglich,
           so ist die auf dem Bestrahlungsmessgeraet abgelesene Bestrahlung mit einem
           Korrekturfaktor zu multiplizieren.
 6.10      Durchfuehrung
 6.10.1    Die Baumuster werden so in den Halterungen befestigt, dass sich Wasser nicht
           an den Rueckseiten der Baumuster sammeln kann. Die Befestigung soll die
           Baumuster moeglichst wenig mechanisch beanspruchen. Um eine gleichmaessige
           Bestrahlung und Beregnung der Baumuster zu erzielen, rotieren die Baumuster
           waehrend der Pruefung mit 1 bis 5 Umlaeufen je Minute um das Strahlungsquelle-
           Filter-System und die Beregnungsvorrichtung. Im Normalfall wird nur eine
           Seite des Baumusters bewittert. Je nach den Festlegungen in den IEC-
           Publikationen oder nach Vereinbarung koennen auch Vorder- und Rueckseite ein
           und desselben Baumusters bewittert werden. Dabei soll jede Seite einer gleich
           grossen Bestrahlung und Beregnung ausgesetzt sein. Die Bewitterung von Vorder-
           und Rueckseite ein und desselben Baumusters bei gleich grosser Bestrahlung
           und Beregnung laesst sich durch periodisches Umdrehen des Baumusters erzielen.
           Bei Geraeten mit Wendelauftrieb wird diese automatisch erreicht, wenn eine
           Halterung in Form eines offenen Rahmens verwendet wird.
 6.10.2    Die Schwarztafel-Temperatur am Ort der Baumuster waehrend der Trockenperiode
           wird entsprechend den IEC-Publikationen fuer das betreffende Erzeugnis
           eingestellt und geregelt. Falls nichts anderes vereinbart, ist eine mittlere
           Schwarztafel-Temperatur von + 45 Grad C einzuhalten. Unter mittlerer
           Schwarztafel-Temperatur ist das arithmetische Mittel aus den am Ende der
           Trockenperioden erreichten Schwarztafel-Temperaturen zu verstehen. Dabei darf
           in der Trockenperiode die oertliche Abweichung +- 5 Grad C in Schiedsfaellen
           +- 3 Grad C betragen. Um die geforderte Schwarztafel-Temperatur einzuhalten
           und um gegebenenfalls die Vorder- und Rueckseite der Baumuster gleich stark
           zu bestrahlen (siehe Abschnitt 6.10.1) koennen die Baumuster nach jedem Umlauf
           automatisch um 180 Grad gewendet werden (Wendelauf). In diesem Fall ist auch
           das Schwarztafel-Thermometer und das Bestrahlungsmessgeraet in den Wendelauf
           einzubeziehen.
 6.10.3    Die in den Halterungen befestigten Baumuster und die Empfaengerflaeche des
           Bestrahlungsmessgeraetes nach Abschnitt 6.9 werden bestrahlt und gleichzeitig
           nach folgendem sich staendig wiederholendem Zyklus beregnet:

Beregnung:                                                                            3 Minuten
Trockenperiode:                                                                      17 Minuten
         Die relative Luftfeuchte muss in der Trockenperiode 60 bis 80% betragen.
 6.11    Pruefdauer und Pruefverfahren
         Die Pruefung erfolgt nach der IEC-Publikation 68 Teil 2-9 Pruefverfahren B.
         Die Pruefdauer betraegt 720 Stunden bei Anwendung des Beregnungszyklus nach
         6.10.3. Es ist empfehlenswert, die Pruefung der Wetterbestaendigkeit an ein
         und demselben Baumuster (bei zerstoerungsfreier Pruefung der zu untersuchenden
         Eigenschaftsaenderung, wie z. B. der Wetterechtheit) oder mehreren Baumustern
         (bei zerstoerender Pruefung, wie z. B. der Schlagzaehigkeit) in zu vereinbarenden
         Abstufungen der Bestrahlung durchzufuehren. Damit kann der Verlauf einer
         Eigenschaftsaenderung eines Kunststofferzeugnisses waehrend der Gesamtdauer der
         Bewitterung ermittelt werden.
 6.12    Auswertung
         (1) Die Baumuster muessen nach der Beendigung der Bewitterung mindestens
         24 Stunden im Dunkeln bei einer Lufttemperatur von + 23 Grad C, einer
         Taupunkttemperatur von + 12 Grad C, einer relativen Luftfeuchte von 50%,
         einer Luftgeschwindigkeit = 1 m/s und einem Luftdruck von 860 hPa bis 1060 hPa

                                              - 28 -
      
                                                                              

       gelagert werden. (Die zulaessige Abweichung der Lufttemperatur darf +- 2 Grad C,
       die zulaessige Abweichung der relativen Luftfeuchte darf +- 6% betragen).
       (2) Diese Baumuster sowie die zum Vergleich dienenden Baumuster nach Abschnitt
       6.2 und 6.3 werden hinsichtlich der festgelegten Eigenschaften entsprechend
       den in Kapitel 2 § 2.01 Abs. 1 und 2 sowie Kapitel 3 § 3.01 Abs. 12 angegebenen
       Forderungen untersucht.


7.    Pruefung auf Salzwasser- und Witterungsbestaendigkeit (Salznebelpruefung)
7.1   Bedeutung und Anwendung
      Diese Pruefung erfasst die Wirkung von Salzwasser und von salzhaltiger Atmosphaere
      im Betrieb sowie bei Transport und Lagerung gemaess Kapitel 3 § 3.01. Sie kann
      sich auf das Baumuster oder auf Proben des verwendeten Materials beschraenken.
      Die folgenden Spezifikationen beruhen auf der IEC-Publikation 68 Teil 2-52.
      Ergaenzende Informationen koennen bei Bedarf der Publikation entnommen werden.
7.2   Ausfuehrung
      (1) Pruefeinrichtung
      Die Pruefung wird in einer Pruefkammer mit einer Zerstaeubungseinrichtung und einer
      Salzloesung ausgefuehrt, die folgenden Bedingungen genuegen muss:
      - Die Werkstoffe der Pruefkammer und der Zerstaeubungseinrichtung duerfen die
        Korrosionswirkung des Salznebels nicht beeinflussen.
      - Innerhalb der Pruefkammer muss ein gleichmaessig fein verteilter, feuchter,
        dichter Nebel erzeugt werden, dessen Verteilung durch Wirbelbildung und durch
        das eingebrachte Baumuster nicht beeinflusst wird. Der Spruehstrahl darf nicht
        direkt auf das Baumuster treffen. Tropfen, die sich an Teilen der Kammer
        bilden, duerfen nicht auf das Baumuster fallen koennen.
      - Die Pruefkammer muss ausreichend entlueftet und der Entlueftungsauslass muss gegen
        ploetzliche Aenderungen der Luftbewegung geschuetzt sein, um einen starken
        Luftstrom in der Kammer zu verhindern.
      - Die verwendete Salzloesung muss aus 5 +- 1 Massenanteilen reinem Natriumchlorid
        - mit hoechstens 0,1% Natriumjodid und hoechstens 0,3% Gesamtverunreinigungen
        im trockenen Zustand - und 95 +- 1 Massenanteilen destilliertem oder
        vollentsalztem Wasser bestehen. Ihr pH-Wert muss bei + 20 +- 2 Grad C zwischen
        6,5 und 7,2 liegen und waehrend der Beanspruchung in diesen Grenzen gehalten
        werden. Verspruehte Loesung darf nicht wieder verwendet werden.
      - Zum Zerstaeuben verwendete Druckluft muss frei von Verunreinigungen wie Oel
        und Staub sein und eine Luftfeuchtigkeit von mindestens 85% besitzen, um ein
        Verstopfen der Duese zu vermeiden.
      - Der in der Kammer verspruehte Salznebel muss eine solche Dichte haben, dass sich
        in einem sauberen Auffanggefaess mit einer horizontalen Sammelflaeche von 80 qcm,
        das an einer beliebigen Stelle im Nutzraum aufgestellt ist, je Stunde 1,0 bis
        2,0 ml Loesung niederschlagen, gemittelt ueber die Sammelzeit. Zur Ueberwachung
        der Dichte sind mindestens zwei Auffanggefaesse im Nutzraum so aufzustellen, dass
        sie nicht vom Baumuster abgedeckt werden und dass kein Kondensat hineintropfen
        kann. Zur Kalibrierung der verspruehten Loesungsmenge sollte mindestens eine
        Spruehdauer von acht Stunden erfasst werden.
        Die Feuchtelagerung zwischen den Spruehphasen wird in einer Klimakammer
        vorgenommen, in der eine Lufttemperatur von + 40 +- 2 Grad C bei einer
        relativen Luftfeuchte von 93 +- 3% gehalten werden kann.
      (2) Anfangsuntersuchung
      Das Baumuster wird visuell auf einwandfreie Beschaffenheit, insbesondere
      auch ordnungsgemaesse Montage und ordnungsgemaessen Verschluss aller Oeffnungen,
      untersucht. Mit Fett, Oel oder Schmutz verunreinigte Aussenflaechen werden
      gereinigt. Alle Bedienorgane und beweglichen Funktionsteile werden bestaetigt
      und auf Gaengigkeit geprueft. Alle Verschluesse, Deckel und Verstellteile, die zur
      Loesung oder Verstellung im Betrieb oder bei der Wartung bestimmt sind, werden auf
      Loesbarkeit und Verstellbarkeit untersucht und wieder ordnungsgemaess festgesetzt.
      Das Baumuster wird entsprechend der Anleitung des Herstellers eingeschaltet und
      mit der Nennspannung mit einer Toleranz von +- 3% betrieben.
                                            - 29 -
        
                                                                                

        Nach Ablauf der zum Erreichen der normalen Funktionsfaehigkeit notwendigen Zeit
        werden die Funktionen geprueft und die fuer die Verwendung an Bord wesentlichen und
        fuer die Beurteilung der Wirkung der Salznebelatmosphaere wichtigen Funktionsdaten
        gemessen und festgehalten. Dann wird das Baumuster fuer die Spruehbeanspruchung
        ausgeschaltet.
        (3) Spruehphase
        Das Baumuster wird in die Salznebelkammer eingebracht und zwei Stunden lang
        bei einer Temperatur von + 15 Grad C bis + 35 Grad C dem verspruehten Salznebel
        ausgesetzt.
        (4) Feuchtelagerung
        Das Baumuster wird in die Klimakammer verbracht, wobei moeglichst wenig Salzloesung
        von dem Baumuster abtropfen darf. Es wird in der Klimakammer sieben Tage lang
        bei einer Lufttemperatur von + 40 +- 2 Grad C und einer relativen Luftfeuchte
        von 93 +- 3% gelagert. Es darf dabei keine anderen Baumuster und keine sonstigen
        Metallteile beruehren. Mehrere Baumuster sind so anzuordnen, dass eine gegenseitige
        Beeinflussung ausgeschlossen ist.
        (5) Wiederholung des Beanspruchungszyklus
        Der Beanspruchungszyklus, bestehend aus den Untersuchungsphasen gemaess den
        Absaetzen 3 und 4, wird dreimal ausgefuehrt.
        (6) Nachbehandlung
        Nach Beendigung des vierten Beanspruchungszyklus wird das Baumuster aus der
        Klimakammer herausgenommen, unverzueglich fuenf Minuten lang mit laufendem
        Leitungswasser abgewaschen und mit destilliertem oder entsalztem Wasser
        nachgespuelt. Anhaftende Tropfen werden im Luftstrom oder durch Abschuetteln
        entfernt. Das Baumuster wird fuer mindestens drei Stunden, mindestens aber so
        lange, bis sich alle sichtbare Feuchtigkeit verfluechtigt hat, dem normalen
        Raumklima ausgesetzt, bevor es der Schlussuntersuchung unterzogen wird. Das
        Baumuster wird nach dem Spuelen eine Stunde lang bei + 55 +- 2 Grad C getrocknet.
        (7) Schlussuntersuchung
        Das Baumuster wird visuell auf seine aeussere Beschaffenheit untersucht. Die
        Art und der Umfang der Veraenderungen gegenueber dem Anfangszustand werden
        im Pruefbericht festgehalten, gegebenenfalls durch Fotografien belegt. Das
        Baumuster wird entsprechend der Anleitung des Herstellers eingeschaltet und mit
        der Nennspannung mit einer Toleranz von +- 3% betrieben. Nach Ablauf der zum
        Erreichen der normalen Funktionsfaehigkeit notwendigen Zeit werden die Funktionen
        geprueft und die fuer die Verwendung an Bord wesentlichen und fuer die Beurteilung
        der Wirkung der Salznebelatmosphaere wichtigen Funktionsdaten gemessen und
        festgehalten. Alle Bedienorgane und beweglichen Funktionsteile werden betaetigt
        und auf Gaengigkeit geprueft. Alle Verschluesse, Deckel und Verstellteile, die zur
        Loesung oder Verstellung im Betrieb oder bei der Wartung bestimmt sind, werden auf
        Loesbarkeit und Verstellbarkeit untersucht.
 7.3    Gefordertes Ergebnis
        Das Baumuster darf keine Aenderungen aufweisen, die
        - den Gebrauch und die Funktion beeintraechtigen,
        - das Loesen von Verschluessen und Deckeln und das Verstellen von Verstellteilen,
          soweit es im Betrieb oder zur Wartung erforderlich ist, erheblich behindern,
        - die Dichtigkeit von Gehaeusen beeintraechtigen,
        - bei laengerdauernder Wirkung Funktionsstoerungen erwarten lassen.
        Die in den Phasen gemaess den Absaetzen 3 und 7 ermittelten Funktionsdaten
        muessen innerhalb der Toleranzgrenzen liegen, die in diesen Pruefungs- und
        Zulassungsbedingungen festgelegt sind.

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*) Grundwerte der IEC-Reihe E 12: 1,0; 1,2; 1,5; 1,8; 2,2; 2,7; 3,3; 3,9; 4,7; 5,6;
   6,8; 8,2.




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