Internationale Regeln von 1972 zur
Verhuetung von Zusammenstoessen auf See
(Anlage zu § 1 der Verordnung zu den
Internationalen Regeln von 1972 zur
Verhuetung von Zusammenstoessen auf See)
(Kollisionsverhuetungsregeln - KVR)
KVR

vom  13.06.1977



"Kollisionsverhuetungsregeln vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 816), die zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Maerz 2009 (BGBl. I S. 647) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 1 Nr. 2 V v. 18.3.2009 I 647

Fussnote

Die Regeln sind im BGBl. II 1976, 1023 veroeffentlicht mit dem Zitierdatum vom
20.10.1972, G v. 29.6.1976 II 1017
Inkraft gem. Bek. v. 1.6.1977 II 623 mWv 15.7.1977
Ueberschr.: IdF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 14.6.1989 I 1107 mWv 19.11.1989


Textnachweis Geltung ab: 1.6.1983

Text der Verordnung siehe: SeeStrOV

Teil A
Allgemeines

Regel 1 Anwendung
a) Diese Regeln gelten fuer alle Fahrzeuge auf Hoher See und auf den mit dieser
zusammenhaengenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewaessern.
b) Diese Regeln beruehren nicht die von einer zustaendigen Behoerde erlassenen
Sondervorschriften fuer Reeden, Haefen, Fluesse, Seen oder Binnengewaesser, die mit der
Hohen See zusammenhaengen und von Seeschiffen befahrbar sind. Solche Sondervorschriften
muessen mit diesen Regeln soweit wie moeglich uebereinstimmen.
c) Diese Regeln beruehren nicht die von der Regierung eines Staates erlassenen
Sondervorschriften ueber zusaetzliche Positions- oder Signallichter, Signalkoerper
oder Schallsignale fuer Kriegsschiffe und Fahrzeuge im Geleit oder ueber zusaetzliche
Positions- oder Signallichter oder Signalkoerper fuer fischende Fahrzeuge in einer
Fangflotte. Diese zusaetzlichen Positions- oder Signallichter, Signalkoerper oder
Schallsignale muessen nach Moeglichkeit so beschaffen sein, dass sie nicht mit einem
anderen, nach diesen Regeln zulaessigen Licht, Signalkoerper oder Schallsignal
verwechselt werden koennen.
d) Die Organisation kann fuer die Zwecke dieser Regeln Verkehrstrennungsgebiete
festlegen.
e) In allen Faellen, in denen eine Regierung feststellt, dass ein Fahrzeug besonderer
Bauart oder Verwendung eine Regel ueber Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich
von Lichtern oder Signalkoerpern sowie ueber Anordnung und Eigenschaften von
Schallsignalanlagen nicht in vollem Umfang befolgen kann, muss das Fahrzeug diejenigen
                                               -1-
       
                                                                               

sonstigen Bestimmungen ueber Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich
von Lichtern oder Signalkoerpern sowie ueber die Anordnung und Eigenschaften von
Schallsignalanlagen befolgen, die nach Auffassung der betreffenden Regierung diesen
Regeln am naechsten kommen.

Regel 2 Verantwortlichkeit
a) Diese Regeln befreien ein Fahrzeug, dessen Eigentuemer, Kapitaen oder Besatzung nicht
von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung dieser Regeln oder unzureichende
sonstige Vorsichtsmassnahmen entstehen, welche allgemeine seemaennische Praxis oder
besondere Umstaende des Falles erfordern.
b) Bei der Auslegung und Befolgung dieser Regeln sind stets alle Gefahren der
Schiffahrt und des Zusammenstosses sowie alle besonderen Umstaende einschliesslich
Behinderungen der betroffenen Fahrzeuge gebuehrend zu beruecksichtigen, die zum Abwenden
unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von diesen Regeln erfordern.

Regel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Soweit sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt, gilt fuer diese Regeln
folgendes:
a)   Der Ausdruck "Fahrzeug" bezeichnet alle Wasserfahrzeuge einschliesslich nicht
     wasserverdraengender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als
     Befoerderungsmittel auf dem Wasser verwendet werden oder verwendet werden koennen.
b)   Der Ausdruck "Maschinenfahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb.
c)   Der Ausdruck "Segelfahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug unter Segel, dessen
     Maschinenantrieb, falls vorhanden, nicht benutzt wird.
d)   Der Ausdruck "fischendes Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das mit Netzen, Leinen,
     Schleppnetzen oder anderen Fanggeraeten fischt, welche die Manoevrierfaehigkeit
     einschraenken, jedoch nicht ein Fahrzeug, das mit Schleppangeln oder anderen
     Fanggeraeten fischt, welche die Manoevrierfaehigkeit nicht einschraenken.
e)   Der Ausdruck "Wasserflugzeug" bezeichnet ein zum Manoevrieren auf dem Wasser
     eingerichtetes Luftfahrzeug.
f)   Der Ausdruck "manoevrierunfaehiges Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das wegen
     aussergewoehnlicher Umstaende nicht so manoevrieren kann, wie es diese Regeln
     vorschreiben, und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.
g)   Der Ausdruck "manoevrierbehindertes Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das durch
     die Art seines Einsatzes behindert ist, so zu manoevrieren, wie es diese Regeln
     vorschreiben, und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.
     Der Ausdruck "manoevrierbehinderte Fahrzeuge" umfasst, ohne darauf beschraenkt zu
     sein:
      i) Ein Fahrzeug, das ein Seezeichen, Unterwasserkabel oder eine Rohrleitung
         auslegt, versorgt oder aufnimmt;
      ii) ein Fahrzeug, das baggert, Forschungs- oder Vermessungsarbeiten oder
          Unterwasserarbeiten ausfuehrt;
      iii)ein Fahrzeug in Fahrt, das Versorgungsmanoever ausfuehrt oder mit der Uebergabe
          von Personen, Ausruestung oder Ladung beschaeftigt ist;
      iv) ein Fahrzeug, auf dem Luftfahrzeuge starten oder landen;
      v) ein Fahrzeug beim Minenraeumen;
      vi) ein Fahrzeug waehrend eines Schleppvorgangs, bei dem das schleppende Fahrzeug
          und sein Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs abzuweichen.

h)   Der Ausdruck "tiefgangbehindertes Fahrzeug" bezeichnet ein Maschinenfahrzeug,
     das durch seinen Tiefgang im Verhaeltnis zu der vorhandenen Tiefe und Breite des
     befahrbaren Gewaessers erheblich behindert ist, von seinem zu verfolgenden Kurs
     abzuweichen.



                                             -2-
       
                                                                               

i)   Der Ausdruck "in Fahrt" bedeutet, dass ein Fahrzeug weder vor Anker liegt noch an
     Land festgemacht ist noch auf Grund sitzt.
j)   Die Ausdruecke "Laenge" und "Breite" eines Fahrzeugs bedeuten die Laenge ueber alles
     und die groesste Breite.
k)   Fahrzeuge gelten nur dann als einander in Sicht befindlich, wenn jedes vom anderen
     optisch wahrgenommen werden kann.
l)   Der Ausdruck "verminderte Sicht" bezeichnet jeden Zustand, bei dem die Sicht durch
     Nebel, dickes Wetter, Schneefall, heftige Regenguesse, Sandstuerme oder aehnliche
     Ursachen eingeschraenkt ist.
m)   Der Ausdruck "Bodeneffektfahrzeug (BEF)" bezeichnet ein in verschiedenen
     Betriebsweisen einsetzbares Fahrzeug, das in seiner Hauptbetriebsweise unter
     Ausnutzung des Bodeneffektes in naechster Naehe zur Oberflaeche fliegt.


Teil B
Ausweich- und Fahrregeln

Abschnitt I
Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhaeltnissen

Regel 4 Anwendung
Die Regeln dieses Abschnitts gelten bei allen Sichtverhaeltnissen.

Regel 5 Ausguck
Jedes Fahrzeug muss jederzeit durch Sehen und Hoeren sowie durch jedes andere verfuegbare
Mittel, das den gegebenen Umstaenden und Bedingungen entspricht, gehoerigen Ausguck
halten, der einen vollstaendigen Ueberblick ueber die Lage und die Moeglichkeit der Gefahr
eines Zusammenstosses gibt.

Regel 6 Sichere Geschwindigkeit
Jedes Fahrzeug muss jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, so dass es
geeignete und wirksame Massnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoss zu vermeiden, und
innerhalb einer Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, die den gegebenen Umstaenden
und Bedingungen entspricht.
Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit muessen unter anderem folgende Umstaende
beruecksichtigt werden:
a) Von allen Fahrzeugen:
     i) die Sichtverhaeltnisse;
     ii) die Verkehrsdichte einschliesslich Ansammlungen von Fischerei- oder sonstigen
         Fahrzeugen;
     iii)die Manoevrierfaehigkeit des Fahrzeugs unter besonderer Beruecksichtigung der
         Stoppstrecke und der Dreheigenschaften unter den gegebenen Bedingungen;
     iv) bei Nacht eine Hintergrundhelligkeit, z.B. durch Lichter an Land oder eine
         Rueckstrahlung der eigenen Lichter;
     v) die Wind-, Seegangs- und Stroemungsverhaeltnisse sowie die Naehe von
        Schiffahrtsgefahren;
     vi) der Tiefgang im Verhaeltnis zur vorhandenen Wassertiefe.

b) Zusaetzlich von Fahrzeugen mit betriebsfaehigem Radar:
     i) die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Leistungsgrenzen der Radaranlagen;


                                             -3-
      
                                                                              

    ii) jede Einschraenkung, die sich aus dem eingeschalteten Entfernungsbereich des
        Radars ergibt;
    iii)der Einfluss von Seegang, Wetter und anderen Stoerquellen auf die Radaranzeige;
    iv) die Moeglichkeit, dass kleine Fahrzeuge, Eis und andere schwimmende Gegenstaende
        durch Radar nicht innerhalb einer ausreichenden Entfernung geortet werden;
    v) die Anzahl, die Lage und die Bewegung der vom Radar georteten Fahrzeuge;
    vi) die genauere Feststellung der Sichtweite, die der Gebrauch des Radars durch
        Entfernungsmessung in der Naehe von Fahrzeugen oder anderen Gegenstaenden
        ermoeglicht.


Regel 7 Moeglichkeit der Gefahr eines Zusammenstosses
a) Jedes Fahrzeug muss mit allen verfuegbaren Mitteln entsprechend den gegebenen
Umstaenden und Bedingungen feststellen, ob die Moeglichkeit der Gefahr eines
Zusammenstosses besteht. Im Zweifelsfall ist diese Moeglichkeit anzunehmen.
b) Um eine fruehzeitige Warnung vor der Moeglichkeit der Gefahr eines Zusammenstosses zu
erhalten, muss eine vorhandene und betriebsfaehige Radaranlage gehoerig gebraucht werden,
und zwar einschliesslich der Anwendung der grossen Entfernungsbereiche, des Plottens oder
eines gleichwertig systematischen Verfahrens zur Ueberwachung georteter Objekte.
c) Folgerungen aus unzulaenglichen Informationen, insbesondere aus unzulaenglichen
Radarinformationen, muessen unterbleiben.
d) Bei der Feststellung, ob die Moeglichkeit der Gefahr eines Zusammenstosses besteht,
muss unter anderem folgendes beruecksichtigt werden:
i) Eine solche Moeglichkeit ist anzunehmen, wenn die Kompasspeilung eines sich naehernden
   Fahrzeugs sich nicht merklich aendert;
ii)eine solche Moeglichkeit kann manchmal auch bestehen, wenn die Peilung sich merklich
   aendert, insbesondere bei der Annaeherung an ein sehr grosses Fahrzeug, an einen
   Schleppzug oder an ein Fahrzeug nahebei.

Regel 8 Manoever zur Vermeidung von Zusammenstoessen
a) Jedes Manoever zur Vermeidung eines Zusammenstosses muss in Uebereinstimmung mit
den Regeln dieses Teiles erfolgen und, wenn es die Umstaende zulassen, entschlossen,
rechtzeitig und so ausgefuehrt werden, wie gute Seemannschaft es erfordert.
b) Jede Aenderung des Kurses und/oder der Geschwindigkeit zur Vermeidung eines
Zusammenstosses muss, wenn es die Umstaende zulassen, so gross sein, dass ein anderes
Fahrzeug optisch oder durch Radar sie schnell erkennen kann; aufeinanderfolgende kleine
Aenderungen des Kurses und/oder der Geschwindigkeit sollen vermieden werden.
c) Ist genuegend Seeraum vorhanden, so kann eine Kursaenderung allein die wirksamste
Massnahme zum Meiden des Nahbereichs sein, vorausgesetzt, dass sie rechtzeitig
vorgenommen wird, durchgreifend ist und nicht in einen anderen Nahbereich fuehrt.
d) Ein Manoever zur Vermeidung eines Zusammenstosses mit einem anderen Fahrzeug muss
zu einem sicheren Passierabstand fuehren. Die Wirksamkeit des Manoevers muss sorgfaeltig
ueberprueft werden, bis das andere Fahrzeug endgueltig vorbei und klar ist.
e) Um einen Zusammenstoss zu vermeiden oder mehr Zeit zur Beurteilung der Lage zu
gewinnen, muss ein Fahrzeug erforderlichenfalls seine Fahrt mindern oder durch Stoppen
oder Rueckwaertsgehen jegliche Fahrt wegnehmen.
f)
 i) Ein Fahrzeug, das auf Grund einer dieser Regeln verpflichtet ist, die Durchfahrt
    oder die sichere Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs nicht zu behindern, muss, wenn
    es die Umstaende erfordern, fruehzeitig Massnahmen ergreifen, um genuegend Raum fuer
    die sichere Durchfahrt des anderen Fahrzeugs zu lassen.
 ii) Ein Fahrzeug, das verpflichtet ist, die Durchfahrt oder die sichere Durchfahrt
     eines anderen Fahrzeugs nicht zu behindern, ist von dieser Verpflichtung nicht
     befreit, wenn es sich dem anderen Fahrzeug so naehert, dass die Moeglichkeit der
     Gefahr eines Zusammenstosses besteht, und muss, wenn es Massnahmen ergreift, in


                                            -4-
      
                                                                              

    vollem Umfang die Massnahmen beruecksichtigen, die nach den Regeln dieses Teiles
    vorgeschrieben sind.
 iii)Ein Fahrzeug, dessen Durchfahrt nicht behindert werden darf, bleibt in vollem
     Umfang verpflichtet, die Regeln dieses Teiles einzuhalten, wenn die beiden
     Fahrzeuge sich einander so naehern, dass die Moeglichkeit der Gefahr eines
     Zusammenstosses besteht.


Regel 9 Enge Fahrwasser
a) Ein Fahrzeug, das der Richtung eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne
folgt, muss sich so nahe am aeusseren Rand des Fahrwassers oder der Fahrrinne an seiner
Steuerbordseite halten, wie dies ohne Gefahr moeglich ist.
b) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Laenge oder ein Segelfahrzeug darf nicht die
Durchfahrt eines Fahrzeugs behindern, das nur innerhalb eines engen Fahrwassers oder
einer Fahrrinne sicher fahren kann.
c) Ein fischendes Fahrzeug darf nicht die Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs behindern,
das innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne faehrt.
d) Ein Fahrzeug darf ein enges Fahrwasser oder eine Fahrrinne nicht queren, wenn
dadurch die Durchfahrt eines Fahrzeugs behindert wird, das nur innerhalb eines solchen
Fahrwassers oder einer solchen Fahrrinne sicher fahren kann. Das letztere Fahrzeug
darf das in Regel 34 Buchstabe d vorgeschriebene Schallsignal geben, wenn es ueber die
Absichten des querenden Fahrzeugs im Zweifel ist.
e) i) Kann in einem engen Fahrwasser oder in einer Fahrrinne nur dann sicher ueberholt
      werden, wenn das zu ueberholende Fahrzeug mitwirkt, so muss das ueberholende
      Fahrzeug seine Absicht durch das entsprechende Signal nach Regel 34 Buchstabe
      c Ziffer i anzeigen. Ist das zu ueberholende Fahrzeug einverstanden, so muss es
      das entsprechende Signal nach Regel 34 Buchstabe c Ziffer ii geben und Massnahmen
      fuer ein sicheres Passieren treffen. Im Zweifelsfall darf es die in Regel 34
      Buchstabe d vorgeschriebenen Signale geben.
   ii)Diese Regel befreit das ueberholende Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung nach
      Regel 13.

f) Ein Fahrzeug, das sich einer Kruemmung oder einem Abschnitt eines engen Fahrwassers
oder einer Fahrrinne naehert, wo andere Fahrzeuge durch ein dazwischen liegendes
Sichthindernis verdeckt sein koennen, muss mit besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht
fahren und das entsprechende Signal nach Regel 34 Buchstabe e geben.
g) Jedes Fahrzeug muss, wenn es die Umstaende zulassen, das Ankern in einem engen
Fahrwasser vermeiden.

Regel 10 Verkehrstrennungsgebiete
a) Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt
worden sind; sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung auf Grund einer
anderen Regel.
b) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet benutzt, muss
 i) auf dem entsprechenden Einbahnweg in der allgemeinen Verkehrsrichtung dieses Weges
    fahren;
 ii) sich, soweit moeglich, von der Trennlinie oder der Trennzone klar halten;
 iii)in der Regel an den Enden des Einbahnwegs ein- oder auslaufen; wenn es jedoch
     von der Seite ein- oder auslaeuft, muss dies in einem moeglichst kleinen Winkel zur
     allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.

c) Ein Fahrzeug muss soweit wie moeglich das Queren von Einbahnwegen vermeiden; ist es
jedoch zum Queren gezwungen, so muss dies moeglichst mit der Kielrichtung im rechten
Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.
d)
 i) Ein Fahrzeug darf eine Kuestenverkehrszone nicht benutzen, wenn es den
    entsprechenden Einbahnweg des angrenzenden Verkehrstrennungsgebiets sicher


                                            -5-
      
                                                                              

    befahren kann. Fahrzeuge von weniger als 20 Meter Laenge, Segelfahrzeuge und
    fischende Fahrzeuge duerfen die Kuestenverkehrszone jedoch benutzen.
 ii)Ungeachtet der Ziffer i darf ein Fahrzeug eine Kuestenverkehrszone benutzen,
    wenn es sich auf dem Weg zu oder von einem Hafen, einer Einrichtung oder einem
    Bauwerk vor der Kueste, einer Lotsenstation oder einem sonstigen innerhalb der
    Kuestenverkehrszone gelegenen Ort befindet, oder zur Abwendung einer unmittelbaren
    Gefahr.

e) Ausser beim Queren oder beim Einlaufen in einen Einbahnweg oder beim Verlassen eines
Einbahnweges darf ein Fahrzeug in der Regel nicht in eine Trennzone einlaufen oder eine
Trennlinie ueberfahren, ausgenommen
 i) in Notfaellen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr;
 ii)zum Fischen innerhalb einer Trennzone.

f) Im Bereich des Zu- und Abgangs der Verkehrstrennungsgebiete muss ein Fahrzeug mit
besonderer Vorsicht fahren.
g) Ein Fahrzeug muss das Ankern innerhalb eines Verkehrstrennungsgebiets oder im Bereich
des Zu- und Abgangs soweit wie moeglich vermeiden.
h) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet nicht benutzt, muss von diesem einen
moeglichst grossen Abstand halten.
i) Ein fischendes Fahrzeug darf die Durchfahrt eines Fahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht
behindern.
j) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Laenge oder ein Segelfahrzeug darf die sichere
Durchfahrt eines Maschinenfahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.
k) Ein manoevrierbehindertes Fahrzeug, das in einem Verkehrstrennungsgebiet Arbeiten
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Schiffahrt durchfuehrt, ist von der Befolgung
dieser Regel befreit, soweit dies zur Ausfuehrung der Arbeiten erforderlich ist.
l) Ein manoevrierbehindertes Fahrzeug, das in einem Verkehrstrennungsgebiet
Unterwasserkabel auslegt, versorgt oder aufnimmt, ist von der Befolgung dieser Regel
befreit, soweit dies zur Ausfuehrung der Arbeiten erforderlich ist.

Abschnitt II
Verhalten von Fahrzeugen, die einander in Sicht haben

Regel 11 Anwendung
Die Regeln dieses Abschnitts gelten fuer Fahrzeuge, die einander in Sicht haben.

Regel 12 Segelfahrzeuge
a) Wenn zwei Segelfahrzeuge sich einander so naehern, dass die Moeglichkeit der Gefahr
eines Zusammenstosses besteht, muss das eine dem anderen wie folgt ausweichen:
 i) Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind
    von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
 ii) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvwaertige Fahrzeug dem
     leewaertigen ausweichen;
 iii)wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit
     Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von
     Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.

b) Im Sinne dieser Regel ist die Luvseite diejenige Seite, die dem gesetzten Grosssegel
gegenueber liegt, auf Rahseglern diejenige Seite, die dem groessten gesetzten Schratsegel
gegenueberliegt.

Regel 13 Ueberholen
a) Ungeachtet der Regeln des Teiles B Abschnitte I und II muss jedes Fahrzeug beim
Ueberholen dem anderen ausweichen.

                                            -6-
      
                                                                              

b) Ein Fahrzeug gilt als ueberholendes Fahrzeug, wenn es sich einem anderen aus einer
Richtung von mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab naehert und daher gegenueber dem
zu ueberholenden Fahrzeug so steht, dass es bei Nacht nur dessen Hecklicht, aber keines
der Seitenlichter sehen koennte.
c) Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob es ein anderes ueberholt, so muss es dies
annehmen und entsprechend handeln.
d) Durch eine spaetere Aenderung der Peilung wird das ueberholende Fahrzeug weder zu einem
kreuzenden im Sinne dieser Regeln noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem
anderen Fahrzeug auszuweichen, bis es dieses klar passiert hat.

Regel 14 Entgegengesetzte Kurse
a) Wenn zwei Maschinenfahrzeuge auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten
Kursen sich einander so naehern, dass die Moeglichkeit der Gefahr eines Zusammenstosses
besteht, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so aendern, dass sie einander an
Backbordseite passieren.
b) Eine solche Lage muss angenommen werden, wenn ein Fahrzeug das andere recht voraus
oder fast recht voraus sieht, bei Nacht die Topplichter des anderen in Linie oder
fast in Linie und/oder beide Seitenlichter sieht und am Tage das andere Fahrzeug
dementsprechend ausmacht.
c) Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob eine solche Lage besteht, so muss es von
dieser ausgehen und entsprechend handeln.

Regel 15 Kreuzende Kurse
Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, dass die Moeglichkeit der
Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an
seiner Steuerbordseite hat; wenn die Umstaende es zulassen, muss es vermeiden, den Bug
des anderen Fahrzeugs zu kreuzen.

Regel 16 Massnahmen des Ausweichpflichtigen
Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug muss moeglichst fruehzeitig und durchgreifend handeln,
um sich gut klar zu halten.

Regel 17 Massnahmen des Kurshalters
a) i) Muss von zwei Fahrzeugen eines ausweichen, so muss das andere Kurs und
      Geschwindigkeit beibehalten (Kurshalter).
   ii)Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstosses selbst
      manoevrieren, sobald klar wird, dass der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach
      diesen Regeln handelt.

b) Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus irgendeinem Grund so nahe gekommen,
dass ein Zusammenstoss durch Manoever des letzteren allein nicht vermieden werden kann,
so muss der Kurshalter so manoevrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstosses am
dienlichsten ist.
c) Ein Maschinenfahrzeug, das bei kreuzenden Kursen nach Buchstabe a Ziffer ii
manoevriert, um einen Zusammenstoss mit einem anderen Maschinenfahrzeug zu vermeiden,
darf seinen Kurs, sofern die Umstaende es zulassen, gegenueber einem Fahrzeug an seiner
Backbordseite nicht nach Backbord aendern.
d) Diese Regel befreit das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht von seiner
Ausweichpflicht.

Regel 18 Verantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinander
Sofern in den Regeln 9, 10 und 13 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt folgendes:
a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muss ausweichen
    i) einen manoevrierunfaehigen Fahrzeug;
    ii) einem manoevrierbehinderten Fahrzeug;
    iii)einem fischenden Fahrzeug;

                                            -7-
       
                                                                               

      iv) einem Segelfahrzeug.

b) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muss ausweichen
      i) einen manoevrierunfaehigen Fahrzeug;
      ii) einem manoevrierbehinderten Fahrzeug;
      iii)einem fischenden Fahrzeug.

c) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt muss, soweit moeglich, ausweichen
      i) einem manoevrierunfaehigen Fahrzeug;
      ii)einem manoevrierbehinderten Fahrzeug.

d)    i) Jedes Fahrzeug mit Ausnahme eines manoevrierunfaehigen oder manoevrierbehinderten
         muss, sofern die Umstaende es zulassen, vermeiden, die sichere Durchfahrt eines
         tiefgangbehinderten Fahrzeugs zu behindern, das Signale nach Regel 28 zeigt.
      ii)Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug muss unter Beruecksichtigung seines besonderen
         Zustands mit besonderer Vorsicht navigieren.

e) Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser muss sich in der Regel von allen Fahrzeugen
   gut klar halten und vermeiden, deren Manoever zu behindern. Sobald jedoch die
   Moeglichkeit der Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss es die Regeln dieses
   Teiles befolgen.
f) i) Ein Bodeneffektfahrzeug muss sich bei Start, Landung und oberflaechennahem Flug
      von allen Fahrzeugen gut klar halten und vermeiden, deren Manoever zu behindern;
      ii)
     ein Bodeneffektfahrzeug, das auf der Wasseroberflaeche betrieben wird, muss die
     Regeln dieses Teiles fuer Maschinenfahrzeuge erfuellen.


Abschnitt III
Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht

Regel 19 Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht
a) Diese Regel gilt fuer Fahrzeuge, die einander nicht in Sicht haben, wenn sie
innerhalb oder in der Naehe eines Gebiets mit verminderter Sicht fahren.
b) Jedes Fahrzeug muss mit sicherer Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen Umstaenden
und Bedingungen der verminderten Sicht angepasst ist. Ein Maschinenfahrzeug muss seine
Maschinen fuer ein sofortiges Manoever bereithalten.
c) Jedes Fahrzeug muss bei der Befolgung der Regeln des Abschnitts I die gegebenen
Umstaende und Bedingungen der verminderten Sicht gehoerig beruecksichtigen.
d) Ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug lediglich mit Radar ortet, muss ermitteln,
ob sich eine Nahbereichslage entwickelt und/oder die Moeglichkeit der Gefahr eines
Zusammenstosses besteht. Ist dies der Fall, so muss es fruehzeitig Gegenmassnahmen treffen;
aendert es deshalb seinen Kurs, so muss es nach Moeglichkeit folgendes vermeiden:
i) eine Kursaenderung nach Backbord gegenueber einem Fahrzeug vorlicher als querab, ausser
   beim Ueberholen;
ii)eine Kursaenderung auf ein Fahrzeug zu, das querab oder achterlicher als querab ist.
e) Ausser nach einer Feststellung, dass keine Moeglichkeit der Gefahr eines Zusammenstosses
besteht, muss jedes Fahrzeug, das anscheinend vorlicher als querab das Nebelsignal
eines anderen Fahrzeugs hoert oder das eine Nahbereichslage mit einem anderen Fahrzeug
vorlicher als querab nicht vermeiden kann, seine Fahrt auf das fuer die Erhaltung der
Steuerfaehigkeit geringstmoegliche Mass verringern. Erforderlichenfalls muss es jegliche
Fahrt wegnehmen und in jedem Fall mit aeusserster Vorsicht manoevrieren, bis die Gefahr
eines Zusammenstosses vorueber ist.


                                              -8-
      
                                                                              


Teil C
Lichter und Signalkoerper

Regel 20 Anwendung
a) Die Regeln dieses Teiles muessen bei jedem Wetter befolgt werden.
b) Die Regeln ueber Lichter muessen zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang befolgt
werden; waehrend dieser Zeit duerfen keine Lichter gefuehrt oder gezeigt werden, die mit
den in diesen Regeln genannten Lichtern verwechselt werden koennen, deren Sichtbarkeit
oder Unterscheidungsmoeglichkeit beeintraechtigen oder den gehoerigen Ausguck behindern.
c) Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter muessen, wenn sie mitgefuehrt werden,
bei verminderter Sicht auch zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang gefuehrt oder
gezeigt werden; in allen anderen Faellen duerfen sie gefuehrt oder gezeigt werden, wenn es
fuer erforderlich gehalten wird.
d) Die Regeln ueber Signalkoerper muessen am Tage befolgt werden.
e) Die in diesen Regeln genannten Lichter und Signalkoerper muessen den Bestimmungen der
Anlage I entsprechen.

Regel 21 Begriffsbestimmungen
a) "Topplicht" bedeutet ein weisses Licht ueber der Laengsachse des Fahrzeugs, das
unbehindert ueber einen Horizontbogen von 225 Grad scheint, und zwar von recht voraus
bis 22,5 Grad achterlicher als querab nach jeder Seite.
b) "Seitenlichter" bedeutet ein gruenes Licht an der Steuerbordseite und ein rotes
Licht an der Backbordseite, die jeweils unbehindert ueber einen Horizontbogen von 112,5
Grad scheinen, und zwar nach der betreffenden Seite von recht voraus bis 22,5 Grad
achterlicher als querab. Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Laenge duerfen die
Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne ueber der Laengsachse gefuehrt werden.
c) "Hecklicht" bedeutet ein weisses Licht, das so nahe wie moeglich am Heck angebracht
ist und das unbehindert ueber einen Horizontbogen von 135 Grad scheint, und zwar von
recht achteraus 67,5 Grad nach jeder Seite.
d) "Schlepplicht" bedeutet ein gelbes Licht mit den Eigenschaften des unter Buchstabe c
beschriebenen Hecklichts.
e) "Rundumlicht" bedeutet ein Licht, das unbehindert ueber einen Horizontbogen von 360
Grad scheint.
f) "Funkellicht" bedeutet ein Licht mit 120 oder mehr regelmaessigen Lichterscheinungen
in der Minute.

Regel 22 Tragweite der Lichter
Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter muessen die in Abschnitt 8 der Anlage I
angegebenen Lichtstaerken haben, so dass folgende Mindesttragweiten erreicht werden:
a) Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Laenge
   - Topplicht, 6 Seemeilen;
   - Seitenlicht, 3 Seemeilen;
   - Hecklicht, 3 Seemeilen;
   - Schlepplicht, 3 Seemeilen;
   - weisses, rotes, gruenes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.

b) Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Laenge
   - Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Laenge, 3
     Seemeilen;
   - Seitenlicht, 2 Seemeilen;
   - Hecklicht, 2 Seemeilen;
   - Schlepplicht, 2 Seemeilen;
   - weisses, rotes, gruenes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

                                            -9-
       
                                                                               

c) Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Laenge
     - Topplicht, 2 Seemeilen;
     - Seitenlicht, 1 Seemeile;
     - Hecklicht, 2 Seemeilen;
     - Schlepplicht, 2 Seemeilen;
     - weisses, rotes, gruenes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

d) Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenstaenden, die
   geschleppt werden,
     - weisses Rundumlicht, 3 Seemeilen.


Regel 23 Maschinenfahrzeuge in Fahrt
a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muss fuehren
 i) ein Topplicht vorn;
 ii) ein zweites Topplicht achterlicher und hoeher als das vordere; ein Fahrzeug von
     weniger als 50 Meter Laenge kann ein solches Licht fuehren, ist jedoch nicht dazu
     verpflichtet;
 iii)Seitenlichter;
 iv) ein Hecklicht.

b) Ein Luftkissenfahrzeug, das im nicht wasserverdraengenden Zustand navigiert, muss
ausser den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein gelbes Rundumlicht als
Funkellicht fuehren.
c) Nur bei Start, Landung und oberflaechennahem Flug muss ein Bodeneffektfahrzeug
zusaetzlich zu den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein leistungsstarkes
rotes Rundumlicht als Funkellicht fuehren.
d)    i) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Laenge darf an Stelle der unter
         Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weisses Rundumlicht und Seitenlichter
         fuehren;
      ii) ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7 Meter Laenge, dessen
          Hoechstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht uebersteigt, darf an Stelle der unter
          Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weisses Rundumlicht und muss, wenn
          moeglich, ausserdem Seitenlichter fuehren;
      iii)das Topplicht oder das weisse Rundumlicht auf einem Maschinenfahrzeug von
          weniger als 12 Meter Laenge darf ausserhalb der Laengsachse des Fahrzeugs
          gefuehrt werden, wenn die Anbringung ueber der Laengsachse nicht moeglich ist,
          vorausgesetzt, dass die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne ueber der
          Laengsachse des Fahrzeugs gefuehrt oder so nahe wie moeglich in derselben
          Laengsachse wie das Topplicht oder das weisse Rundumlicht angebracht werden.


Regel 24 Schleppen und Schieben
a) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muss fuehren
 i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer i oder ii vorgeschriebenen Lichtes
    zwei Topplichter senkrecht uebereinander. Wenn der Schleppzug vom Heck des
    schleppenden Fahrzeugs bis zum Ende des Anhangs laenger als 200 Meter ist, drei
    solche Lichter senkrecht uebereinander;
 ii) Seitenlichter;
 iii)ein Hecklicht;
 iv) ein Schlepplicht senkrecht ueber dem Hecklicht;
 v) wenn der Schleppzug laenger als 200 Meter ist, einen rhombusfoermigen Signalkoerper
    dort, wo er am besten gesehen werden kann.

                                             - 10 -
      
                                                                              


b) Sind ein schiebendes und ein geschobenes Fahrzeug zu einer zusammengesetzten Einheit
starr miteinander verbunden, so gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und muessen die in
Regel 23 vorgeschriebenen Lichter fuehren.
c) Ein schiebendes oder laengsseits schleppendes Maschinenfahrzeug muss, ausgenommen im
Fall einer zusammengesetzten Einheit, fuehren
 i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer i oder ii vorgeschriebenen Lichtes
    zwei Topplichter senkrecht uebereinander;
 ii) Seitenlichter;
 iii)ein Hecklicht.

d) Ein Maschinenfahrzeug, fuer das Buchstabe a oder c dieser Regel gilt, muss auch Regel
23 Buchstabe a Ziffer ii befolgen.
e) Ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand mit Ausnahme der unter
Buchstabe g genannten muss fuehren
 i) Seitenlichter;
 ii) ein Hecklicht;
 iii)wenn der Schleppzug laenger als 200 Meter ist, einen rhombusfoermigen Signalkoerper
     dort, wo er am besten gesehen werden kann.

f) In beliebiger Anzahl laengsseits geschleppte oder in einer Gruppe geschobene
Fahrzeuge muessen die Lichter wie ein einzelnes Fahrzeug fuehren, wobei
 i) ein geschobenes Fahrzeug, das nicht Teil einer zusammengesetzten Einheit ist, vorn
    Seitenlichter fuehren muss;
 ii)ein laengsseits geschlepptes Fahrzeug ein Hecklicht und vorn Seitenlichter fuehren
    muss.

g) Ein schwer erkennbares, teilweise getauchtes geschlepptes Fahrzeug oder ein schwer
erkennbarer, teilweise getauchter geschleppter Gegenstand oder eine Kombination solcher
Fahrzeuge oder Gegenstaende muss fuehren
 i) bei einer Breite von weniger als 25 Meter je ein weisses Rundumlicht an oder nahe
    dem vorderen und hinteren Ende, wobei Transportschlaeuche das vordere Licht nicht
    zu fuehren brauchen;
 ii) bei einer Breite von 25 und mehr Meter zwei zusaetzliche weisse Rundumlichter an
     oder nahe den Aussenseiten;
 iii)bei einer Laenge von mehr als 100 Meter zusaetzliche weisse Rundumlichter zwischen
     den unter den Ziffern i und ii vorgeschriebenen Lichtern, so dass der Abstand
     zwischen den Lichtern nicht mehr als 100 Meter betraegt;
 iv) einen rhombusfoermigen Signalkoerper an oder nahe dem aeussersten Ende des letzten
     geschleppten Fahrzeugs oder Gegenstands und, wenn der Schleppzug laenger als 200
     Meter ist, zusaetzlich einen rhombusfoermigen Signalkoerper dort, wo er am besten
     gesehen werden kann, und so weit vorn wie moeglich.

h) Kann ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand die unter Buchstabe
e oder g vorgeschriebenen Lichter oder Signalkoerper aus einem vertretbaren Grund
nicht fuehren, so muessen alle moeglichen Massnahmen getroffen werden, um das geschleppte
Fahrzeug oder den geschleppten Gegenstand zu beleuchten oder die Anwesenheit eines
solchen Fahrzeugs oder Gegenstands zumindest erkennbar zu machen.
i) Kann ein ueblicherweise nicht bei Schleppvorgaengen eingesetztes Fahrzeug aus einem
vertretbaren Grund die unter Buchstabe a oder c vorgeschriebenen Lichter nicht zeigen,
so braucht es diese Lichter nicht zu fuehren, wenn es ein anderes Fahrzeug schleppt,
das sich in Not befindet oder aus anderen Gruenden Hilfe benoetigt. Es muessen alle nach
Regel 36 zulaessigen moeglichen Massnahmen getroffen werden, um die Art der Verbindung
zwischen dem schleppenden Fahrzeug und dem geschleppten Fahrzeug erkennbar zu machen,
insbesondere durch Anleuchten der Schleppleine.

Regel 25 Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder


                                            - 11 -
      
                                                                              

a) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muss fuehren
i) Seitenlichter;
ii)ein Hecklicht.
b) Auf einem Segelfahrzeug von weniger als 20 Meter Laenge duerfen die unter Buchstabe a
vorgeschriebenen Lichter in einer Dreifarbenlaterne vereinigt werden, die an oder nahe
der Mastspitze dort angebracht ist, wo sie am besten gesehen werden kann.
c) Ein Segelfahrzeug in Fahrt darf zusaetzlich zu den unter Buchstabe a vorgeschriebenen
Lichtern an oder nahe der Mastspitze zwei Rundumlichter senkrecht uebereinander dort
fuehren, wo sie am besten gesehen werden koennen, und zwar das obere rot und das untere
gruen; diese Lichter duerfen jedoch nicht zusammen mit der Dreifarbenlaterne nach
Buchstabe b gefuehrt werden.
d) i) Ein Segelfahrzeug von weniger als 7 Meter Laenge muss, wenn moeglich, die
      unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Lichter fuehren; andernfalls muss
      eine elektrische Lampe oder eine angezuendete Laterne mit einem weissen Licht
      gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um einen
      Zusammenstoss zu verhueten.
   ii)Ein Fahrzeug unter Ruder   darf die in dieser Regel fuer Segelfahrzeuge
      vorgeschriebenen Lichter   fuehren; andernfalls muss eine elektrische Lampe oder
      eine angezuendete Laterne   mit einem weissen Licht gebrauchsfertig zur Hand
      gehalten und rechtzeitig   gezeigt werden, um einen Zusammenstoss zu verhueten.

e) Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenkraft faehrt, muss im
Vorschrift einen Kegel - Spitze unten - dort fuehren, wo er am besten gesehen werden
kann.

Regel 26 Fischereifahrzeuge
a) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker darf nur die in dieser Regel
vorgeschriebenen Lichter und Signalkoerper fuehren.
b) Ein fischender Trawler, das heisst ein Fahrzeug, das ein Schleppnetz oder ein anderes
Fanggeraet durchs Wasser schleppt, muss fuehren
 i) zwei Rundumlichter senkrecht uebereinander, das obere gruen und das untere weiss,
    oder ein Stundenglas;
 ii) ein Topplicht achterlicher und hoeher als das gruene Rundumlicht; ein Fahrzeug von
     weniger als 50 Meter Laenge kann ein solches Licht fuehren, ist jedoch nicht dazu
     verpflichtet;
 iii)bei Fahrt durchs Wasser zusaetzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen
     Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.

c) Ein fischendes Fahrzeug, das nicht trawlt, muss fuehren
 i) zwei Rundumlichter senkrecht uebereinander, das obere rot und das untere weiss, oder
    ein Stundenglas;
 ii) bei ausgebrachtem Fanggeraet, das waagerecht mehr als 150 Meter ins Wasser
     reicht, ein weisses Rundumlicht oder einen Kegel - Spitze oben - in Richtung des
     Fanggeraets;
 iii)bei Fahrt durchs Wasser zusaetzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen
     Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.

d) Die zusaetzlich zu diesen Regeln in Anlage II beschriebenen Signale gelten fuer ein
fischendes Fahrzeug, das sich in naechster Naehe anderer fischender Fahrzeuge befindet.
e) Ein nicht fischendes Fahrzeug darf die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter
oder Signalkoerper nicht fuehren, sondern nur die fuer ein Fahrzeug seiner Laenge
vorgeschriebenen.

Regel 27 Manoevrierunfaehige oder manoevrierbehinderte Fahrzeuge
a) Ein manoevrierunfaehiges Fahrzeug muss fuehren


                                            - 12 -
      
                                                                              

 i) zwei rote Rundumlichter senkrecht uebereinander dort, wo sie am besten gesehen
    werden koennen;
 ii) zwei Baelle oder aehnliche Signalkoerper senkrecht uebereinander dort, wo sie am
     besten gesehen werden koennen;
 iii)bei Fahrt durchs Wasser zusaetzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen
     Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.

b) Ein manoevrierbehindertes Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrzeug beim Minenraeumen, muss
fuehren
 i) drei Rundumlichter senkrecht uebereinander dort, wo sie am besten gesehen werden
    koennen. Das obere und das untere Licht muessen rot, das mittlere muss weiss sein;
 ii) drei Signalkoerper senkrecht uebereinander dort, wo sie am besten gesehen werden
     koennen. Der obere und der untere Signalkoerper muessen Baelle, der mittlere muss ein
     Rhombus sein;
 iii)bei Fahrt durchs Wasser zusaetzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern
     ein Topplicht oder mehrere Topplichter sowie Seitenlichter und ein Hecklicht;
 iv) vor Anker zusaetzlich zu den unter den Ziffern i und ii vorgeschriebenen Lichtern
     oder Signalkoerpern das Licht, die Lichter oder den Signalkoerper nach Regel 30.

c) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muss waehrend eines Schleppvorgangs, bei dem das
schleppende Fahrzeug und sein Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs abzuweichen,
zusaetzlich zu den in Regel 24 Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern oder Signalkoerpern
die unter Buchstabe b Ziffern i und ii dieser Regel vorgeschriebenen Lichter oder
Signalkoerper fuehren.
d) Ein manoevrierbehindertes Fahrzeug, das baggert oder Unterwasserarbeiten ausfuehrt,
muss die unter Buchstabe b Ziffern i, ii und iii vorgeschriebenen Lichter oder
Signalkoerper fuehren, bei Behinderung ausserdem
 i) zwei rote Rundumlichter oder zwei Baelle senkrecht uebereinander, um die Seite
    anzuzeigen, an der die Behinderung besteht;
 ii) zwei gruene Rundumlichter oder zwei Rhomben senkrecht uebereinander, um die
     Passierseite fuer ein anderes Fahrzeug anzuzeigen;
 iii)vor Anker an Stelle der Lichter oder des Signalkoerpers nach Regel 30 die unter
     diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichter oder Signalkoerper.

e) Macht die Groesse eines Fahrzeugs bei Taucherarbeiten es unmoeglich, alle unter
Buchstabe d vorgeschriebenen Lichter und Signalkoerper zu fuehren, so sind zu fuehren
 i) drei Rundumlichter, senkrecht uebereinander dort, wo sie am besten gesehen werden
    koennen. Das obere und das untere Licht muessen rot, das mittlere muss weiss sein;
 ii)die Flagge "A" des Internationalen Signalbuchs als Tafel von mindestens 1 Meter
    Hoehe. Ihre Rundumsichtbarkeit muss sichergestellt sein.

f) Ein Fahrzeug beim Minenraeumen muss zusaetzlich zu den in Regel 23 vorgeschriebenen
Lichtern fuer Maschinenfahrzeuge oder zu den Lichtern oder dem Signalkoerper nach Regel
30 fuer ein Fahrzeug vor Anker drei gruene Rundumlichter oder drei Baelle fuehren. Eines
dieser Lichter oder einer dieser Signalkoerper muss nahe dem Vormasttopp und eines oder
einer an jedem Ende der vorderen Rah gefuehrt werden. Diese Lichter oder Signalkoerper
zeigen an, dass es fuer andere Fahrzeuge gefaehrlich ist, sich dem Minenraeumfahrzeug auf
weniger als 1.000 Meter zu naehern.
g) Fahrzeuge von weniger als 12 Meter Laenge, mit Ausnahme solcher Fahrzeuge, die
Taucherarbeiten durchfuehren, brauchen die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und
Signalkoerper nicht zu fuehren.
h) Die in dieser Regel vorgeschriebenen Signale sind keine Notsignale, durch die
Hilfeleistung verlangt wird. Solche Signale sind in Anlage IV aufgefuehrt.

Regel 28 Tiefgangbehinderte Fahrzeuge



                                            - 13 -
      
                                                                              

Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug darf zusaetzlich zu den in Regel 23 fuer
Maschinenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern drei rote Rundumlichter senkrecht
uebereinander oder einen Zylinder dort fuehren, wo sie am besten gesehen werden koennen.

Regel 29 Lotsenfahrzeuge
a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muss fuehren
 i) an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht uebereinander, das obere
    weiss und das untere rot;
 ii) in Fahrt zusaetzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;
 iii)vor Anker zusaetzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das Licht
     oder die Lichter oder den Signalkoerper, die in Regel 30 fuer Fahrzeuge vor Anker
     vorgeschrieben sind.

b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muss die fuer ein Fahrzeug seiner
Laenge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkoerper fuehren.

Regel 30 Fahrzeuge vor Anker und auf Grund
a) Ein Fahrzeug vor Anker muss dort, wo sie am besten gesehen werden koennen, fuehren
i) im vorderen Teil ein weisses Rundumlicht oder einen Ball;
ii)an oder nahe dem Heck ein weisses Rundumlicht niedriger als das Licht nach Ziffer i.
b) Ein Fahrzeug vor Anker von weniger als 50 Meter Laenge darf an Stelle der unter
Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weisses Rundumlicht dort fuehren, wo es am
besten gesehen werden kann.
c) Ein Fahrzeug vor Anker darf auch die vorhandenen Deckslichter oder gleichwertige
Lichter zur Beleuchtung der Decks einschalten; ist das Fahrzeug 100 und mehr Meter
lang, so ist es dazu verpflichtet.
d) Ein Fahrzeug auf Grund muss die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Lichter
fuehren und zusaetzlich dort, wo sie am besten gesehen werden koennen,
i) zwei rote Rundumlichter senkrecht uebereinander;
ii)drei Baelle senkrecht uebereinander.
e) Ein Fahrzeug von weniger als 7 Meter Laenge vor Anker, das sich nicht in einem
engen Fahrwasser, einer Fahrrinne oder auf einer Reede oder in der Naehe davon oder
dort befindet, wo andere Fahrzeuge in der Regel fahren, braucht nicht die unter den
Buchstaben a und b vorgeschriebenen Lichter oder den dort vorgeschriebenen Signalkoerper
zu fuehren.
f) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Laenge auf Grund braucht nicht die unter
Buchstabe d Ziffern i und ii vorgeschriebenen Lichter oder Signalkoerper zu fuehren.

Regel 31 Wasserflugzeuge
Regel 31 Wasserflugzeuge
Kann ein Wasserflugzeug oder ein Bodeneffektfahrzeug keine Lichter oder Signalkoerper
fuehren, deren Eigenschaften oder Anordnung den Regeln dieses Teils entsprechen, so muss
es Lichter und Signalkoerper fuehren, deren Eigenschaften und Anordnung diesen so weit
wie moeglich vergleichbar sind.

Teil D
Schall- und Lichtsignale

Regel 32 Begriffsbestimmungen
a) Der Ausdruck "Pfeife" bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die
vorgeschriebenen Toene gegeben werden koennen und die den Anforderungen der Anlage III
entspricht.
b) Der Ausdruck "kurzer Ton" bezeichnet einen Ton von etwa einer Sekunde Dauer.

                                            - 14 -
      
                                                                              

c) Der Ausdruck "langer Ton" bezeichnet einen Ton von vier bis sechs Sekunden Dauer.

Regel 33 Ausruestung fuer Schallsignale
a) Ein Fahrzeug von 12 und mehr Meter Laenge muss mit einer Pfeife, ein Fahrzeug von
20 und mehr Meter Laenge zusaetzlich zur Pfeife mit einer Glocke und ein Fahrzeug von
100 und mehr Meter Laenge zusaetzlich mit einem Gong versehen sein, der nach Ton und
Klang nicht mit der Glocke verwechselt werden kann. Die Pfeife, die Glocke und der
Gong muessen den Anforderungen der Anlage III entsprechen. Die Glocke oder der Gong
oder beide duerfen durch eine andere Einrichtung mit entsprechenden Schalleigenschaften
ersetzt werden, sofern die Abgabe der vorgeschriebenen Signale auch von Hand jederzeit
moeglich ist.
b) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Laenge braucht keine Schallsignalanlagen
nach Buchstabe a mitzufuehren, muss dann aber mit einem anderen Geraet zur Abgabe eines
kraeftigen Schallsignals versehen sein.

Regel 34 Manoever- und Warnsignale
a) Haben Fahrzeuge einander in Sicht, so muss ein Maschinenfahrzeug in Fahrt beim
Manoevrieren nach diesen Regeln das Manoever durch folgende Pfeifensignale anzeigen:
- ein kurzer Ton mit der Bedeutung "Ich aendere meinen Kurs nach Steuerbord";
- zwei kurze Toene mit der Bedeutung "Ich aendere meinen Kurs nach Backbord";
- drei kurze Toene mit der Bedeutung "Ich arbeite rueckwaerts".
b) Ein Fahrzeug darf die unter Buchstabe a vorgeschriebenen Pfeifensignale durch
Lichtsignale ergaenzen, die waehrend der Dauer des Manoevers, soweit erforderlich,
wiederholt werden.
 i) Diese Lichtsignale haben folgende Bedeutung:
    - ein Blitz: "Ich aendere meinen Kurs nach Steuerbord";
    - zwei Blitze: "Ich aendere meinen Kurs nach Backbord";
    - drei Blitze: "Ich arbeite rueckwaerts";

 ii) die Dauer eines Blitzes muss etwa eine Sekunde betragen, die Pause zwischen den
     Blitzen etwa eine Sekunde und die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Signalen
     mindestens zehn Sekunden;
 iii)das fuer dieses Signal verwendete Licht muss, wenn es gefuehrt wird, ein weisses
     Rundumlicht sein, das mindestens 5 Seemeilen sichtbar ist und den Bestimmungen der
     Anlage I entspricht.

c) Haben Fahrzeuge in einem engen Fahrwasser oder einer Fahrrinne einander in Sicht, so
gilt folgendes:
 i) Ein ueberholendes Fahrzeug muss nach Regel 9 Buchstabe e Ziffer i seine Absicht
    durch folgende Pfeifensignale anzeigen:
    - zwei lange Toene und ein kurzer Ton mit der Bedeutung "Ich beabsichtige, Sie an
      Ihrer Steuerbordseite zu ueberholen";
    - zwei lange und zwei kurze Toene mit der Bedeutung "Ich beabsichtige, Sie an Ihrer
      Backbordseite zu ueberholen".

 ii)Das zu ueberholende Fahrzeug muss, wenn es nach Regel 9 Buchstabe e Ziffer i
    handelt, seine Zustimmung durch folgendes Pfeifensignal anzeigen:
    - ein langer, ein kurzer, ein langer, ein kurzer Ton.

d) Wenn Fahrzeuge in Sicht sich einander naehern und eines aus irgendeinem Grund die
Absicht oder die Massnahmen des anderen nicht versteht oder zweifelt, ob das andere
zur Vermeidung eines Zusammenstosses ausreichend manoevriert, muss es dies sofort durch
mindestens fuenf kurze, rasch aufeinanderfolgende Pfeifentoene anzeigen. Dieses Signal
darf durch ein Lichtsignal von mindestens fuenf kurzen, rasch aufeinanderfolgenden
Blitzen ergaenzt werden.

                                            - 15 -
      
                                                                              

e) Ein Fahrzeug, das sich einer Kruemmung oder einem Abschnitt eines Fahrwassers oder
einer Fahrrinne naehert, wo andere Fahrzeuge durch ein Sichthindernis verdeckt sein
koennen, muss einen langen Ton geben. Jedes sich naehernde Fahrzeug, das dieses Signal
jenseits der Kruemmung oder des Sichthindernisses hoert, muss es mit einem langen Ton
beantworten.
f) Sind auf einem Fahrzeug Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 Meter angebracht,
so darf nur eine Pfeife zur Abgabe von Manoever- oder Warnsignalen verwendet werden.

Regel 35 Schallsignale bei verminderter Sicht
Innerhalb oder in der Naehe eines Gebiets mit verminderter Sicht muessen am Tag oder bei
Nacht folgende Signale gegeben werden:
a) Ein Maschinenfahrzeug, das Fahrt durchs Wasser macht, muss mindestens alle 2 Minuten
   einen langen Ton geben.
b) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt, das seine Maschine gestoppt hat und keine Fahrt
   durchs Wasser macht, muss mindestens alle 2 Minuten zwei aufeinanderfolgende lange
   Toene mit einem Zwischenraum von etwa 2 Sekunden geben.
c) Ein manoevrierunfaehiges Fahrzeug, ein manoevrierbehindertes Fahrzeug, ein
   tiefgangbehindertes Fahrzeug, ein Segelfahrzeug, ein fischendes Fahrzeug und
   ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug schleppt oder schiebt, muss an Stelle der
   unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Signale mindestens alle 2 Minuten drei
   aufeinanderfolgende Toene - lang, kurz, kurz - geben.
d) Ein fischendes Fahrzeug vor Anker und ein manoevrierbehindertes Fahrzeug, das
   bei der Ausfuehrung seiner Arbeiten vor Anker liegt, muessen an Stelle der unter
   Buchstabe g vorgeschriebenen Signale das unter Buchstabe c vorgeschriebene Signal
   geben.
e) Ein geschlepptes Fahrzeug oder das letzte Fahrzeug eines Schleppzugs muss, wenn
   bemannt, mindestens alle 2 Minuten vier aufeinanderfolgende Toene - lang, kurz,
   kurz, kurz - geben. Dieses Signal muss moeglichst unmittelbar nach dem Signal des
   schleppenden Fahrzeugs gegeben werden.
f) Sind ein schiebendes und ein geschobenes Fahrzeug miteinander zu einer
   zusammengesetzten Einheit starr verbunden, so gelten sie als ein Maschinenfahrzeug
   und muessen die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Signale geben.
g) Ein Fahrzeug vor Anker muss mindestens jede Minute etwa 5 Sekunden lang die
   Glocke rasch laeuten. Ein Fahrzeug von 100 und mehr Meter Laenge muss die Glocke
   auf dem Vorschiff laeuten und unmittelbar danach auf dem Achterschiff etwa 5
   Sekunden lang den Gong rasch schlagen. Ein Fahrzeug vor Anker darf ausserdem drei
   aufeinanderfolgende Toene - kurz, lang, kurz - geben, um einem sich naehernden
   Fahrzeug seinen Standort anzuzeigen und es vor einem moeglichen Zusammenstoss zu
   warnen.
h) Ein Fahrzeug auf Grund muss das Glockensignal und, soweit vorgeschrieben, das
   Gongsignal nach Buchstabe g geben, sowie zusaetzlich unmittelbar vor und nach
   dem raschen Glockenlaeuten drei scharf voneinander getrennte Glockenschlaege. Ein
   Fahrzeug auf Grund darf zusaetzlich ein geeignetes Pfeifensignal geben.
i) Ein Fahrzeug mit einer Laenge von 12 und mehr, aber weniger als 20 Meter muss die
   unter den Buchstaben g und h vorgeschriebenen Glockensignale nicht geben. Es muss
   dann allerdings mindestens alle 2 Minuten ein anderes kraeftiges Schallsignal geben.
j) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Laenge braucht die obenerwaehnten Signale
   nicht zu geben, muss dann aber mindestens alle 2 Minuten ein anderes kraeftiges
   Schallsignal geben.
k) Ein Lotsenfahrzeug im Lotsdienst darf zusaetzlich zu den unter Buchstabe a, b oder g
   vorgeschriebenen Signalen ein Erkennungssignal von vier kurzen Toenen geben.

Regel 36 Aufmerksamkeitssignale
Ist es erforderlich, die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs zu erregen, so darf
ein Fahrzeug Licht- oder Schallsignale geben, die nicht mit anderen Signalen nach

                                            - 16 -
      
                                                                              

diesen Regeln verwechselt werden koennen; es darf auch seinen Scheinwerfer auf die
Gefahr richten, wenn es dadurch andere Fahrzeuge nicht verwirrt. Jedes Licht, das die
Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs erregen soll, muss so beschaffen sein, dass es
nicht mit einem Schiffahrtszeichen verwechselt werden kann. Fuer die Zwecke dieser Regel
ist die Verwendung von hoher Lichtstaerke bei unterbrochenen Lichtern oder Drehlichtern,
zum Beispiel Lichter mit umlaufender Blendscharte, zu vermeiden.

Regel 37 Notsignale
Ist ein Fahrzeug in Not und fordert es Hilfe an, so muss es die in Anlage IV
beschriebenen Signale benutzen oder zeigen.

Teil E
Befreiungen

Regel 38 Befreiungen
Ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugklasse), das (die) vor dem Inkrafttreten dieser Regeln
auf Kiel gelegt wurde oder sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, kann,
wenn es (sie) den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1960 zur Verhuetung von
Zusammenstoessen auf See entspricht, von der Befolgung der vorliegenden Regeln wie folgt
befreit werden:
a) Einbau der Lichter mit den in Regel 22 vorgeschriebenen Tragweiten innerhalb von
   vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
b) Einbau der Lichter mit den Farben nach Abschnitt 7 der Anlage I innerhalb von vier
   Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
c) Dauernde Befreiung von der Versetzung der Lichter als Folge des Uebergangs von
   britischen in metrische Masse und deren Abrundung.
d) i) Dauernde Befreiung von der Versetzung der Topplichter auf Fahrzeugen von weniger
      als 150 Meter Laenge nach den Vorschriften des Abschnitts 3 Buchstabe a der
      Anlage I.
   ii)Versetzung der Topplichter auf Fahrzeugen von 150 und mehr Meter Laenge nach den
      Vorschriften des Abschnitts 3 Buchstabe a der Anlage I innerhalb von neun Jahren
      nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.

e) Versetzung der Topplichter nach den Vorschriften des Abschnitts 2 Buchstabe b der
   Anlage I innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
f) Versetzung der Seitenlichter nach den Vorschriften des Abschnitts 2 Buchstabe g und
   des Abschnitts 3 Buchstabe b der Anlage I innerhalb von neun Jahren nach dem Tag
   des Inkrafttretens dieser Regeln.
g) Vorschriften ueber Schallsignalanlagen nach Anlage III innerhalb von neun Jahren
   nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
h) Dauernde Befreiung von der Versetzung der Rundumlichter nach den Vorschriften des
   Abschnitts 9 Buchstabe b der Anlage I.

Anlage I Anordnung und technische Einzelheiten der Lichter und
Signalkoerper
1. Begriffsbestimmung
Der Ausdruck "Hoehe ueber dem Schiffskoerper" bezeichnet die Hoehe ueber dem obersten
durchlaufenden Deck. Diese Hoehe ist von einem Punkt aus zu messen, der senkrecht unter
dem Anbringungsort des Lichtes liegt.
2. Senkrechte Anordnung und senkrechter Abstand der Lichter
a) Auf einem Maschinenfahrzeug von 20 und mehr Meter Laenge muessen die Topplichter wie
folgt angebracht sein:

                                            - 17 -
      
                                                                              

i) das vordere oder gegebenenfalls das einzige Topplicht in einer Hoehe von mindestens
   6 Meter ueber dem Schiffskoerper; ist das Fahrzeug breiter als 6 Meter, in einer der
   Breite des Fahrzeugs mindestens gleichkommenden Hoehe; es braucht jedoch nicht hoeher
   als 12 Meter ueber dem Schiffskoerper angebracht zu sein;
ii)wenn zwei Topplichter gefuehrt werden, muss das hintere mindestens 4,5 Meter hoeher als
   das vordere sein.
b) Der senkrechte Abstand der Topplichter eines Maschinenfahrzeugs muss so gross sein,
dass das hintere Topplicht in allen normalen Trimmlagen in 1.000 Meter Abstand vom
Vorsteven und von der Wasseroberflaeche aus ueber dem vorderen Topplicht und getrennt von
ihm gesehen wird.
c) Das Topplicht eines Maschinenfahrzeugs von mindestens 12 Meter, jedoch weniger
als 20 Meter Laenge muss in einer Hoehe von mindestens 2,5 Meter ueber dem Schandeckel
angebracht sein.
d) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Laenge darf das oberste Licht in einer
Hoehe von weniger als 2,5 Meter ueber dem Schandeckel fuehren. Werden jedoch ein Topplicht
zusaetzlich zu den Seitenlichtern und dem Hecklicht oder das Rundumlicht nach Regel 23
Buchstabe c Ziffer i zusaetzlich zu den Seitenlichtern gefuehrt, so muessen das Topplicht
oder das Rundumlicht mindestens 1 Meter hoeher als die Seitenlichter gefuehrt werden.
e) Eines der zwei oder drei fuer ein Maschinenfahrzeug beim Schleppen oder Schieben
eines anderen Fahrzeugs vorgeschriebenen Topplichter muss an derselben Stelle wie das
vordere oder das hintere Topplicht angebracht sein; jedoch muss, wenn sie am hinteren
Mast gefuehrt werden, das niedrigste hintere Topplicht mindestens 4,5 Meter hoeher als
das vordere Topplicht angebracht sein.
f) i) Das Topplicht oder die Topplichter nach Regel 23 Buchstabe a muessen hoeher
      angebracht sein als alle anderen Lichter und Sichthindernisse und klar von ihnen
      sein, sofern nicht unter Ziffer ii etwas anderes bestimmt ist.
  ii)Wenn es undurchfuehrbar ist, die in Regel 27 Buchstabe b Ziffer i oder Regel
     28 vorgeschriebenen Rundumlichter niedriger als die Topplichter anzubringen,
     duerfen sie hoeher als das hintere Topplicht oder die hinteren Topplichter oder
     senkrecht zwischen dem vorderen Topplicht oder den vorderen Topplichtern und dem
     hinteren Topplicht oder den hinteren Topplichtern angebracht werden; jedoch muss
     in letzterem Fall die Vorschrift des Abschnitts 3 Buchstabe c befolgt werden.

g) Die Seitenlichter eines Maschinenfahrzeugs muessen in einer Hoehe ueber dem
Schiffskoerper angebracht sein, die drei Viertel der Hoehe des vorderen Topplichts nicht
ueberschreitet. Sie duerfen nicht so niedrig angebracht sein, dass sie durch Deckslichter
beeintraechtigt werden.
h) Werden auf einem Maschinenfahrzeug von weniger als 20 Meter Laenge die Seitenlichter
in einer Zweifarbenlaterne gefuehrt, so muss diese mindestens 1 Meter unter dem Topplicht
angebracht sein.
i) Schreiben die Regeln zwei oder drei Lichter senkrecht uebereinander vor, so sind
folgende Abstaende einzuhalten:
 i) Auf einem Fahrzeug von 20 und mehr Meter Laenge muss der Abstand zwischen diesen
    Lichtern mindestens 2 Meter betragen, der Abstand des untersten, mit Ausnahme
    eines vorgeschriebenen Schlepplichts, mindestens 4 Meter vom Schiffskoerper;
 ii) auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Laenge muss der Abstand zwischen diesen
     Lichtern mindestens 1 Meter betragen, der Abstand des untersten, mit Ausnahme
     eines vorgeschriebenen Schlepplichts, mindestens 2 Meter vom Schandeckel;
 iii)werden drei Lichter gefuehrt, so muessen die Abstaende gleich sein.

j) Das untere der beiden Rundumlichter, die fuer ein fischendes Fahrzeug vorgeschrieben
sind, muss in einem Abstand ueber den Seitenlichtern angebracht sein, der mindestens
doppelt so gross ist wie sein Abstand vom oberen Licht.
k) Werden zwei Ankerlichter gefuehrt, so muss das in Regel 30 Buchstabe a Ziffer i
vorgeschriebene vordere mindestens 4,5 Meter hoeher als das hintere angebracht sein. Auf
einem Fahrzeug von 50 m und mehr Meter Laenge muss das vordere Ankerlicht mindestens 6
Meter ueber dem Schiffskoerper angebracht sein.
3. Waagerechte Anordnung und waagerechter Abstand der Lichter


                                            - 18 -
      
                                                                              

a) Sind fuer ein Maschinenfahrzeug zwei Topplichter vorgeschrieben, so muss ihr
waagerechter Abstand mindestens der halben Fahrzeuglaenge entsprechen; er braucht jedoch
nicht mehr als 100 Meter zu betragen. Das vordere Topplicht darf nicht mehr als ein
Viertel der Fahrzeuglaenge vom Vorsteven entfernt sein.
b) Auf einem Maschinenfahrzeug von 20 und mehr Meter Laenge duerfen die Seitenlichter
nicht vor den vorderen Topplichtern angebracht sein. Sie muessen sich an oder nahe der
Aussenseite des Fahrzeugs befinden.
c) Wenn die in Regel 27 Buchstabe b Ziffer i oder Regel 28 vorgeschriebenen Lichter
senkrecht zwischen dem vorderen Topplicht oder den vorderen Topplichtern und dem
hinteren Topplicht oder den hinteren Topplichtern angebracht werden, muessen diese
Rundumlichter einen waagerechten Abstand von mindestens 2 Meter quer zur Laengsachse des
Fahrzeugs haben.
d) Ist fuer ein Maschinenfahrzeug nur ein Topplicht vorgeschrieben, so ist dieses Licht
vorlicher als mittschiffs anzubringen; ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Laenge
braucht dieses Licht jedoch nicht vorlicher als mittschiffs anzubringen, muss es aber
moeglichst weit vorn fuehren.
4. Einzelheiten der Anordnung richtungsweisender Lichter auf Fischereifahrzeugen und
   Fahrzeugen, die Bagger- und Unterwasserarbeiten ausfuehren
a) Das Licht, das auf einem fischenden Fahrzeug nach Regel 26 Buchstabe c Ziffer ii
die Richtung des ausgelegten Fanggeraets anzeigt, muss in einem waagerechten Abstand
von mindestens 2 Meter und hoechstens 6 Meter von dem roten und weissen Rundumlicht
angebracht sein. Dieses Licht darf nicht hoeher als das in Regel 26 Buchstabe c Ziffer i
vorgeschriebene weisse Rundumlicht und nicht niedriger als die Seitenlichter angebracht
sein.
b) Auf einem Fahrzeug, das baggert oder Unterwasserarbeiten ausfuehrt, muessen die
Lichter und Signalkoerper, die nach Regel 27 Buchstabe d Ziffern i und ii die behinderte
Seite und/oder die Passierseite anzeigen, im groesstmoeglichen waagerechten Abstand von
den Lichtern oder Signalkoerpern nach Regel 27 Buchstabe b Ziffern i und ii angebracht
sein, jedoch keinesfalls in einem Abstand von weniger als 2 Meter. In keinem Fall darf
das obere dieser Lichter oder Signalkoerper hoeher angebracht sein als das untere der
drei Lichter oder Signalkoerper nach Regel 27 Buchstabe b Ziffern i und ii.
5. Abschirmungen fuer Seitenlichter
Die Seitenlichter von Schiffen von 20 und mehr Meter Laenge muessen an der
Binnenbordseite mit mattschwarz gestrichenen Abschirmungen versehen sein und
den Vorschriften des Abschnitts 9 entsprechen. Eine Zweifarbenlaterne mit
vertikaler Gluehlampenwendel und sehr schmaler Trennung des gruenen und des roten
Ausstrahlungsbereichs braucht keine Abschirmungen zu haben. Auf Schiffen von weniger
als 20 Meter Laenge muessen die Seitenlichter an der Binnenbordseite mit mattschwarz
gestrichenen Abschirmungen versehen sein, wenn dies zur Erfuellung der Vorschriften des
Abschnitts 9 erforderlich ist.
6. Signalkoerper
a) Signalkoerper muessen schwarz sein und folgende Abmessungen haben:
 i) Ein Ball muss einen Durchmesser von mindestens 0,6 Meter haben;
 ii) ein Kegel muss eine Grundflaeche mit einem Durchmesser von mindestens 0,6 Meter und
     eine Hoehe wie sein Durchmesser haben;
 iii)ein Zylinder muss einen Durchmesser von mindestens 0,6 Meter und eine doppelt so
     grosse Hoehe wie sein Durchmesser haben;
 iv) ein Rhombus muss aus zwei Kegeln nach Ziffer ii mit einer gemeinsamen Grundflaeche
     bestehen.

b) Der senkrechte Abstand zwischen Signalkoerpern muss mindestens 1,5 Meter betragen.
c) Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Laenge duerfen Signalkoerper geringerer
Abmessungen verwendet werden, die dem Groessenverhaeltnis des Fahrzeugs angemessen sind;
die Abstaende zwischen ihnen duerfen entsprechend verringert werden.
7. Bestimmung der Lichtfarben




                                            - 19 -
       
                                                                               

Die Farbart aller Navigationslichter muss den nachfolgenden Normwerten entsprechen, die
innerhalb der Grenzen der Bereiche liegen, die fuer jede Farbe von der Internationalen
Beleuchtungskommission (CIE) in der Farbtafel festgelegt worden sind.
Die Grenzen der einzelnen Farbbereiche werden durch die nachstehend aufgefuehrten
Koordinaten der Eckpunkte bestimmt:
        i)Weiss
          x    0,525         0,525          0,452         0,310          0,310 0,443
          y    0,382         0,440          0,440         0,348          0,283 0,382
       ii)Gruen
          x    0,028         0,009          0,300         0,203
          y    0,385         0,723          0,511         0,356
      iii)Rot
          x    0,680         0,660          0,735         0,721
          y    0,320         0,320          0,265         0,259
       iv)Gelb
          x    0,612         0,618          0,575         0,575
          y    0,382         0,382          0,425         0,406

8. Lichtstaerke
a) Die Mindestlichtstaerke wird durch folgende Gleichung bestimmt:
I = 3.43 x 10(hoch)6 x T x D(hoch)2 x K(hoch)-D.
Darin bezeichnet
I =   die Lichtstaerke in Candela unter Betriebsbedingungen,
T =   den Schwellenwert der Beleuchtungsstaerke mit 2 x 10(hoch)-7 lx,
D =   die Tragweite in Seemeilen,
K =   den Sichtwert.
      K ist fuer die vorgeschriebenen Lichter 0,8, entsprechend einer meteorologischen
      Sichtweite von ungefaehr 13 Seemeilen.
b) Eine Auswahl von Werten, die nach dieser Gleichung berechnet sind, ist in der
folgenden Tabelle wiedergegeben:
           Tragweite in Seemeilen                  Lichtstaerke in Candela K = 0,8
                     D                                            I
                     1                      0,9
                     2                      4,3
                     3                      12
                     4                      27
                     5                      52
                     6                      94

Anmerkung:
Die Hoechstlichtstaerke der Navigationslichter soll begrenzt sein, um unerwuenschte
Blendungen zu vermeiden. Dies darf nicht durch eine variable Steuerung der Lichtstaerke
bewirkt werden.
9.    Waagerechte Lichtverteilung
a)    i) Nach recht voraus muessen die auf dem Fahrzeug angebrachten Seitenlichter
         die vorgeschriebenen Mindestlichtstaerken haben. Hier muessen die Lichtstaerken
         in einem Bereich zwischen 1 Grad und 3 Grad ausserhalb des vorgeschriebenen
         Ausstrahlungswinkels auf nahezu Null abfallen.
      ii)Fuer Heck- und Topplichter und fuer Seitenlichter 22,5 Grad achterlicher als
         querab muessen die vorgeschriebenen Mindestlichtstaerken ueber einen Horizontbogen
         bis zu 5 Grad innerhalb des in Regel 21 vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels
         erhalten bleiben. Ab 5 Grad innerhalb des vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels
         darf die Lichtstaerke um 50 v.H. bis zu den vorgeschriebenen Grenzen abnehmen;
         sie muss stetig abnehmen und bei hoechstens 5 Grad ausserhalb des vorgeschriebenen
         Ausstrahlungswinkels praktisch Null erreichen.

b)    i) Rundumlichter muessen so angebracht sein, dass sie nicht durch Masten, Stengen
         oder Bauteile innerhalb eines Ausstrahlungswinkels von mehr als 6 Grad
                                             - 20 -
       
                                                                               

         verdeckt werden, ausgenommen Ankerlichter nach Regel 30, deren Anbringung in
         entsprechender Hoehe ueber dem Schiffskoerper unmoeglich ist.
      ii)Ist die Einhaltung der Ziffer i durch Fuehren nur eines Rundumlichtes nicht
         moeglich, so sind zwei in geeigneter Weise angebrachte oder abgeschirmte
         Rundumlichter zu verwenden, so dass sie aus einer Entfernung von einer Seemeile
         moeglichst als ein Licht erscheinen.

10.   Senkrechte Lichtverteilung
a) Fuer die senkrechten Ausstrahlungswinkel angebrachter elektrisch betriebener Lichter
muss, ausgenommen bei den Lichtern von Segelfahrzeugen in Fahrt, sichergestellt sein,
dass
i) die vorgeschriebene Mindestlichtstaerke mindestens im Bereich von 5 Grad ueber bis 5
   Grad unter der Horizontalebene erhalten bleibt;
ii)mindestens 60 v.H. der vorgeschriebenen Mindestlichtstaerke im Bereich von 7,5 Grad
   ueber bis 7,5 Grad unter der Horizontalebene erhalten bleiben.
b) Auf Segelfahrzeugen in Fahrt muss fuer die senkrechten Ausstrahlungswinkel
angebrachter elektrisch betriebener Lichter sichergestellt sein, dass
i) die vorgeschriebene Mindestlichtstaerke mindestens im Bereich von 5 Grad ueber bis 5
   Grad unter der Horizontalebene erhalten bleibt;
ii)mindestens 50 v.H. der vorgeschriebenen Mindestlichtstaerke im Bereich von 25 Grad
   ueber bis 25 Grad unter der Horizontalebene erhalten bleiben.
c) Fuer nicht elektrisch betriebene Lichter muessen diese Anforderungen soweit wie
moeglich erfuellt werden.
11.   Lichtstaerke nicht elektrisch betriebener Lichter
Nicht elektrisch betriebene Lichter muessen soweit wie moeglich die Mindestlichtstaerken
erreichen, die in der Tabelle in Abschnitt 8 angegeben sind.
12.   Manoeverlichter
Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 2 Buchstabe f muss das in Regel 34 Buchstabe
b beschriebene Manoeverlicht ueber derselben Laengsachse wie das Topplicht oder die
Topplichter angebracht sein, und zwar, wenn moeglich, mindestens 2 Meter senkrecht ueber
dem vorderen Topplicht, jedoch mindestens 2 Meter hoeher oder niedriger als das hintere
Topplicht. Auf einem Fahrzeug mit nur einem Topplicht muss das Manoeverlicht, falls
vorhanden, dort angebracht sein, wo es am besten gesehen werden kann, jedoch mindestens
2 Meter hoeher oder niedriger als das Topplicht.
13.   Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge *)
a)    Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs kann in niedrigerer Hoehe
      im Verhaeltnis zur Breite des Fahrzeugs angebracht werden als unter Abschnitt
      2 Buchstabe a Ziffer i vorgeschrieben; allerdings darf der Basiswinkel des
      gleichschenkligen Dreiecks, das durch die Seitenlichter und das Topplicht gebildet
      wird, in Vorderansicht nicht weniger als 27 Grad betragen.
b)    Bei Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 50 und mehr Meter Laenge kann der in
      Abschnitt 2 Buchstabe a Ziffer ii vorgeschriebene senkrechte Abstand zwischen
      Fockmast- und Hauptmastlicht von 4,5 Metern veraendert werden, sofern ein solcher
      Abstand nicht unter dem durch die folgende Formel ermittelten Wert liegt:
                      (a+17psi)C
               Y = ----------------- + 2
                        1.000
    Dabei gilt: y   ist die Hoehe des Hauptmastlichtes ueber dem
                    Fockmastlicht in Metern;
                a   ist die Hoehe des Fockmastlichtes ueber der Wasseroberflaeche
                    unter Betriebsbedingungen in Metern;
                psi ist der Trimm unter Betriebsbedingungen in Grad;
                C   ist der waagerechte Abstand der Topplichter in Metern.
-----


                                             - 21 -
        
                                                                                

*)    Es wird auf den Internationalen Code fuer die Sicherheit von
      Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 1994 und auf den Internationalen Code fuer die
      Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 2.000 verwiesen.
14.   Genehmigung
Die Konstruktion der Lichter und Signalkoerper sowie die Anbringung der Lichter an Bord
muessen den Anforderungen der zustaendigen Behoerde des Staates entsprechen, dessen Flagge
das Fahrzeug zu fuehren berechtigt ist.

Anlage II Zusatzsignale fuer nahe beieinander fischende Fahrzeuge
1. Allgemeines
Die hier aufgefuehrten Lichter muessen, wenn sie in Uebereinstimmung mit Regel 26
Buchstabe d gezeigt werden, dort angebracht sein, wo sie am besten gesehen werden
koennen. Sie muessen mindestens 0,9 Meter voneinander entfernt sein, jedoch niedriger als
die Lichter nach Regel 26 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i. Die Lichter
muessen ueber den ganzen Horizont in einer Entfernung von mindestens 1 Seemeile sichtbar
sein, jedoch in einer geringeren Entfernung als die in diesen Regeln fuer fischende
Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter.
2. Signale fuer Trawler
a) Fahrzeuge von 20 oder mehr Meter Laenge zeigen beim Trawlen, gleichviel ob mit
pelagischen Netzen oder mit Grundschleppnetzen,
 i) beim Ausbringen der Netze:
    zwei weisse Lichter senkrecht uebereinander;
 ii) beim Einholen der Netze:
     ein weisses Licht senkrecht ueber einem roten Licht;
 iii)wenn das Netz an einem Hindernis hakt:
     zwei rote Lichter senkrecht uebereinander.

b) Jedes Fahrzeug von 20 oder mehr Meter Laenge, das im Gespann trawlt, zeigt
 i) bei Nacht ein Scheinwerferlicht, das voraus und zum anderen Fahrzeug des Gespanns
    gerichtet wird;
 ii)beim Ausbringen oder Einholen ihrer Netze oder wenn ihre Netze an einem Hindernis
    haken, die unter Nummer 2 Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter.

c) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Laenge darf beim Trawlen, gleichviel ob es ein
pelagisches Netz oder ein Grundschleppnetz verwendet oder im Gespann trawlt, die nach
den Buchstaben a oder b vorgeschriebenen Lichter fuehren.
3. Signale fuer die Fischerei mit Ringwaden
Fahrzeuge, die mit Ringwaden fischen, duerfen zwei gelbe Lichter senkrecht uebereinander
zeigen. Diese Lichter muessen abwechselnd jede Sekunde derart blinken, dass das obere an
ist, wenn das untere aus ist und umgekehrt. Diese Lichter duerfen nur gezeigt werden,
solange das Fahrzeug durch sein Fanggeraet behindert ist.

Anlage III Technische Einzelheiten der Schallsignalanlagen
1. Pfeifen
a) F r e q u e n z e n   und   Reichweite
Die Grundfrequenz des Signals muss im Bereich von 70-700 Hz liegen. Die Reichweite
eines Pfeifensignals muss aus denjenigen Frequenzen bestimmt werden, welche die
Grundfrequenz oder eine oder mehrere hoehere Frequenzen einschliessen koennen, die im
Bereich von 180-700 Hz (+/- 1 v. H.) fuer ein Schiff von 20 und mehr Meter Laenge oder
von 180-2100 Hz (+/- 1 v. H.) fuer ein Schiff von weniger als 20 Meter Laenge liegen und
die unter Buchstabe c angegebenen Schalldruckpegel erreichen.
b) G r e n z e n   der    Grundfrequenzen
Um eine grosse Mannigfaltigkeit von Pfeifenmerkmalen sicherzustellen, muss die
Grundfrequenz einer Pfeife zwischen folgenden Grenzen liegen:
     i) 70 - 200 Hz fuer ein Schiff von 200 und mehr Meter Laenge;

                                              - 22 -
        
                                                                                

    ii) 130 - 350 Hz fuer ein Schiff von mindestens 75, aber weniger als 200 Meter Laenge;
    iii)250 - 700 Hz fuer ein Schiff von weniger als 75 Meter Laenge.

c) I n t e n s i t ae t     und   Reichweite      des     Schallsignals
Eine Pfeife auf einem Schiff muss in Richtung der maximalen Intensitaet und in 1 Meter
Abstand von der Pfeife in mindestens einem Terzband des Frequenzbereichs von 180-700 Hz
(+/- 1 v. H.) bei Schiffen von 20 und mehr Meter Laenge oder von 180-2100 Hz (+/- 1 v.
H.) bei Schiffen von weniger als 20 Meter Laenge mindestens einen Schalldruckpegel von
dem zugehoerigen Zahlenwert der folgenden Tabelle erreichen.
                                                  Terzbandpegel in 1
                                                    Meter Abstand in      Reichweite
               Schiffslaenge in Meter
                                                     dB, bezogen auf     in Seemeilen
                                                   2x10(hoch)-5 N/qm
200 und mehr                                                143      2
mindestens 75, aber weniger als 200                         138      1,5
mindestens 20, aber weniger als 75                          130      1
weniger als 20                                            120 1)     0,5
                                                          115 2)
                                                          111 3)

-----
1) Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 180-450 Hz liegen.
2) Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 400-800 Hz liegen.
3) Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 800-2.100 Hz liegen.
d) R i c h t e i g e n s c h a f t e n
Der Schalldruckpegel einer gerichtet aussendenden Pfeife darf in jeder Richtung
der Horizontalebene innerhalb von +- 45 Grad zur Achse nicht mehr als 4 dB unter
dem vorgeschriebenen Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen. Der Schalldruckpegel
in jeder anderen Richtung der Horizontalebene darf nicht mehr als 10 dB unter dem
vorgeschriebenen Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen, so dass die Reichweite
in jeder Richtung mindestens gleich der halben Reichweite in Achsrichtung ist. Der
Schalldruckpegel muss in demjenigen Terzband gemessen werden, das die Reichweite
bestimmt.
e) A n o r d n u n g     der     Pfeifen
Wenn eine gerichtet aussendende Pfeife als einzige Pfeife auf einem Schiff verwendet
wird, muss sie so angebracht werden, dass ihre hoechste Intensitaet voraus gerichtet ist.
Eine Pfeife muss so hoch wie moeglich auf dem Schiff angebracht werden, um die
Beeintraechtigung des ausgesandten Schalls durch Hindernisse zu verhindern und
die Gefahr von Hoerschaeden fuer das Personal auf ein Mindestmass zu beschraenken. Der
Schalldruckpegel des eigenen Signals des Schiffes darf an den Beobachtungsstellen 110
dB (A) nicht ueberschreiten und soll nach Moeglichkeit 100 dB (A) nicht ueberschreiten.
f) A u s r ue s t u n g   mit     mehr    als   einer    Pfeife
Sind auf einem Schiff Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 Meter angebracht, so
ist sicherzustellen, dass sie nicht gleichzeitig toenen koennen.
g) K o m b i n i e r t e    Pfeifensysteme
Wenn infolge von Hindernissen das Schallfeld einer einzigen Pfeife oder einer der unter
Buchstabe f erwaehnten Pfeifen wahrscheinlich eine Zone stark verminderten Signalpegels
aufweist, wird ein kombiniertes Pfeifensystem empfohlen, um dieser Verminderung zu
begegnen. Im Sinne der Regeln ist ein kombiniertes Pfeifensystem als eine einzige
Pfeife anzusehen. Die Pfeifen eines kombinierten Systems sind in einem Abstand von
hoechstens 100 Meter anzubringen und muessen gleichzeitig zum Toenen gebracht werden
koennen. Die Frequenz jeder einzelnen Pfeife muss sich von den anderen um mindestens 10
Hz unterscheiden.
2. Glocke oder Gong
a) I n t e n s i t ae t     des    Signals


                                                       - 23 -
         
                                                                                 

Eine Glocke, ein Gong oder eine andere Vorrichtung mit aehnlichen Schalleigenschaften
muss in 1 Meter Abstand einen Schalldruckpegel von mindestens 110 dB erzeugen.
b) K o n s t r u k t i o n
Glocken und Gongs muessen aus korrosionsfestem Material hergestellt werden und einen
klaren Ton abgeben. Der Durchmesser des Glockenmundes muss fuer Schiffe von 20 und mehr
Meter Laenge mindestens 30 Zentimeter betragen. Wo es moeglich ist, soll ein mechanisch
angetriebener Glockenkloeppel verwendet werden, um eine konstante Kraft sicherzustellen,
doch muss in jedem Fall auch Handbetrieb moeglich sein. Die Kloeppelmasse darf nicht
weniger als 3 v. H. der Glockenmasse betragen.
3. Genehmigung
Die Konstruktion von Schallsignalanlagen, ihre Ausfuehrung und die Anbringung an Brod
muessen den Anforderungen der zustaendigen Behoerde des Staates entsprechen, dessen Flagge
das Fahrzeug zu fuehren berechtigt ist.

Anlage IV Notzeichen
1. Die folgenden Signale, die zusammen oder einzeln verwendet oder gezeigt werden,
   bedeuten Not und die Notwendigkeit der Hilfe:
    a)    Kanonenschuesse oder andere Knallsignale in Zwischenraeumen von ungefaehr einer
          Minute;
    b)    anhaltendes Ertoenen eines Nebelsignalgeraets;
    c)    Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen einzeln in kurzen Zwischenraeumen;
    d)    das durch Telegraphiefunk oder eine andere Signalart gegebene Morsesignal ...-
          --... (SOS);
    e)    das Sprechfunksignal aus dem gesprochenen Wort "Mayday";
    f)    das Notzeichen NC des Internationalen Signalbuchs;
    g)    ein Signal aus einer viereckigen Flagge, darueber oder darunter ein Ball oder
          etwas, das einem Ball aehnlich sieht;
    h)    Flammensignale auf dem Fahrzeug, z.B. brennende Teertonnen, Oeltonnen oder
          dergleichen;
    i)    eine rote Fallschirm-Leuchtrakete oder eine rote Handfackel;
    j)    ein Rauchsignal mit orangefarbenem Rauch;
    k)    langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten
          ausgestreckten Arme;
    l)    das Telegraphiefunk-Alarmzeichen;
    m)    das Sprechfunk-Alarmzeichen;
    n)    von einer Seenotfunkboje ausgestrahlte Funksignale;
    o)    zugelassene Signale, die ueber Funksysteme einschliesslich Radartransponder auf
          Ueberlebensfahrzeugen uebermittelt werden.

2. Die obengenannten Signale duerfen nur verwendet oder gezeigt werden, wenn Not und
   die Notwendigkeit der Hilfe vorliegen; die Verwendung von Signalen, die mit diesen
   Signalen verwechselt werden koennen, ist verboten.
3. Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen Signalbuchs, des Handbuchs fuer
   Suche und Rettung und auf folgende Signale wird hingewiesen:
    a) ein Stueck orangefarbenes Segeltuch mit einem schwarzen Quadrat oder Kreis oder
       mit einem anderen entsprechenden Zeichen (zur Erkennung aus der Luft);
    b) ein Seewasserfaerber.




                                               - 24 -