Satzung der Bundesanstalt fuer Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost
(Anlage des Gesetzes ueber die Errichtung
einer Bundesanstalt fuer Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost)
BAPostSa
vom 14.09.1994
"Satzung der Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage
des Gesetzes ueber die Errichtung einer Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2331), das durch Artikel
11 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 11 G v. 7.5.2002 I 1529
Fussnote
Textnachweis ab: 22.9.1994
Text des Gesetzes siehe: BAPostG
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz
Die Anstalt fuehrt den Namen "Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost". Sie hat ihren Sitz in Bonn.
§ 2 Gegenstand
(1) Ausschliessliche und unmittelbare Aufgabe der Anstalt ist es, fuer die Bundesrepublik
Deutschland die sich aus dem Bundesanstalt Post-Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten
gegenueber den aus den Teilsondervermoegen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen
Aktiengesellschaften wahrzunehmen. Die Anstalt verwaltet die Bundesbeteiligungen an
diesen Aktiengesellschaften und nimmt darueber hinaus die in Abschnitt VII genannten
Aufgaben in bezug auf die Unternehmen wahr. (2) Die Anstalt ist berechtigt, alle zur
Durchfuehrung der ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Geschaefte zu betreiben.
(3) Die Anstalt nimmt am operativen Geschaeft der Aktiengesellschaften nicht teil.
Der Abschluss von Beherrschungsvertraegen mit den Aktiengesellschaften ist der Anstalt
untersagt.
§ 3 Rechtsform
Die Anstalt ist eine rechtsfaehige Anstalt des oeffentlichen Rechts. Als solche kann
sie in eigenem Namen am Rechtsverkehr teilnehmen, handeln, klagen und verklagt werden.
Klagen zwischen dem Bund und der Anstalt hinsichtlich fachaufsichtlicher Massnahmen sind
ausgeschlossen.
§ 4 Aufsicht
-1-
(1) Die Anstalt ist der Rechts- und Fachaufsicht der Bundesrepublik Deutschland als
Anstaltstraegerin unterstellt. Aufsichtsbehoerde ist das Bundesministerium fuer Post und
Telekommunikation.
(2) Die Wirtschaftsfuehrung der Anstalt unterliegt der Pruefung durch den
Bundesrechnungshof.
§ 5 Organe
(1) Organe der Anstalt sind:
1. der Vorstand;
2. der Verwaltungsrat.
(2) Die Organe besitzen die ihnen durch das Bundesanstalt Post-Gesetz und diese Satzung
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.
§ 6 Vertretung
(1) Die Anstalt wird nach Massgabe der weiteren Satzungsbestimmungen gerichtlich und
aussergerichtlich durch ihre Organe vertreten.
(2) Erklaerungen sind fuer die Anstalt verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des
zustaendigen Organs gemeinschaftlich oder von einem Organmitglied gemeinschaftlich mit
einem durch das zustaendige Organ bevollmaechtigten Vertreter abgegeben werden.
(3) Ist eine Erklaerung einem Organ der Anstalt gegenueber abzugeben, so genuegt die
Abgabe gegenueber einem Mitglied dieses Organs.
II.
Vorstand
§ 7 Zusammensetzung
(1) Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied
zusammen.
(2) Die Vorstandsmitglieder duerfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausueben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Koerperschaft des Bundes
oder eines Landes angehoeren. Sie duerfen nicht gegen Entgelt aussergerichtliche Gutachten
abgeben. Fuer die Zugehoerigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf
Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministers fuer Post
und Telekommunikation erforderlich; dieser entscheidet, inwieweit eine Verguetung
abzufuehren ist. Eine Mitgliedschaft im Vorstand einer der drei Aktiengesellschaften ist
ausgeschlossen.
§ 8 Bestellung und Abberufung
(1) Der Vorsitzende und das weitere Mitglied des Vorstands werden vom Bundesminister
fuer Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Verwaltungsrat und im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt und abberufen.
(2) Bestellung und Abberufung werden mit Aushaendigung der entsprechenden Urkunde
wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein spaeterer Tag bestimmt ist.
(3) Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen.
§ 9 Anstellungsverhaeltnis
(1) Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem oeffentlich-rechtlichen Amtsverhaeltnis
zum Bund.
-2-
(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist in der Regel auf fuenf Jahre befristet;
Verlaengerung ist zulaessig.
(3) Die Rechtsverhaeltnisse der Mitglieder, insbesondere Gehaelter, Ruhegehaelter,
Hinterbliebenenbezuege und Haftung, werden durch Anstellungsvertraege geregelt, die der
Bundesminister fuer Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen mit den Mitgliedern schliesst.
§ 10 Geschaeftsordnungen
(1) Der Vorstand gibt sich eine Geschaeftsordnung.
(2) Der Vorstand erlaesst nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat eine Allgemeine
Geschaeftsordnung fuer die Anstalt.
§ 11 Aufgaben
(1) Aufgabe des Vorstands ist es, die Geschaefte der Anstalt zu fuehren. Die
Geschaeftsfuehrung richtet sich nach den Massgaben des Bundesanstalt Post-Gesetzes, den
weiteren Bestimmungen dieser Satzung, der Allgemeinen Geschaeftsordnung fuer die Anstalt
und der Geschaeftsordnung des Vorstands.
(2) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und aussergerichtlich. Die
Vertretungsbefugnis in den einzelnen Aufgabenfeldern regelt die Geschaeftsordnung des
Vorstands.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind fuer die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der
dem Vorstand obliegenden Aufgaben und fuer die Durchfuehrung der Beschluesse des
Verwaltungsrats gemeinsam verantwortlich. Sie haben die Geschaefte mit der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu fuehren.
(4) Ein Mitglied hat insbesondere die Aufgaben der Anstalt nach Abschnitt VI, das
andere Mitglied die Aufgaben der Anstalt nach Abschnitt VII wahrzunehmen.
(5) Dem Vorstand obliegt auch die Wirtschaftsfuehrung der Anstalt. Er ist insbesondere
zustaendig fuer:
1. die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
2. die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht,
3. die Erstellung des Geschaeftsberichts,
4. den Abschluss von Tarifvertraegen fuer die Beschaeftigten der Anstalt.
§ 12 Pflichten
(1) Der Vorstand ist der Aufsichtsbehoerde und dem Verwaltungsrat berichtspflichtig.
Er erstattet seine Berichte in regelmaessigen, mindestens vierteljaehrlichen Abstaenden.
Ausserdem ist der Aufsichtsbehoerde und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats aus
sonstigem wichtigen Anlass zu berichten.
(2) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat in allen Fragen der Geschaeftsfuehrung
auskunftspflichtig nach Massgabe des § 22 Abs. 2.
(3) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat die seiner Beschlussfassung unterliegenden
Geschaefte vorzulegen. Die Vorlagen sind dem Verwaltungsrat spaetestens zwei Wochen vor
dem Sitzungstermin in ausreichender Stueckzahl zuzuleiten.
(4) Der Vorstand hat unverzueglich
1. der Aufsichtsbehoerde
a) Beschlussvorlagen an den Verwaltungsrat zuzuleiten,
b) Entscheidungen des Verwaltungsrats vorzulegen,
2. dem Verwaltungsrat Beschlussvorlagen an die Aufsichtsbehoerde zuzuleiten.
-3-
§ 13 Beschlussfassung
Der Vorstand soll Beschluesse einvernehmlich fassen. Kommt eine Uebereinstimmung nicht
zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Angelegenheiten, die nur
einen Vorstandsbereich betreffen, gibt die Stimme des zustaendigen Vorstandsmitglieds
den Ausschlag.
§ 14 Geschaeftsbesorgung durch Dritte
(1) Der Vorstand nimmt seine Geschaefte grundsaetzlich selbst wahr.
(2) In Abweichung von Absatz 1 darf die mit der Einfuehrung der Aktiengesellschaften am
Kapitalmarkt erforderliche Geschaeftsbesorgung vertraglich auf Dritte uebertragen werden.
Der Vorstand hat hierzu zuvor die Zustimmung der Aufsichtsbehoerde einzuholen.
III.
Verwaltungsrat
§ 15 Zusammensetzung
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 10 Mitgliedern zusammen. Ihm gehoeren an:
1. ein Vorsitzender;
2. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen;
3. ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern;
4. ein Vertreter des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie;
5. je ein Vertreter der Aktiengesellschaften;
6. je ein Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch die Aufsichtsbehoerde benannt. Die
Benennung der uebrigen Mitglieder erfolgt durch die entsendenden Organisationstraeger
beziehungsweise Interessenvertretungen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Gewaehr fuer eine sachkundige Wahrnehmung
ihrer Aufgaben bieten.
§ 16 Bestellung und Abberufung
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch die Aufsichtsbehoerde bestellt und
abberufen. Sie werden fuer fuenf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulaessig.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats koennen durch schriftliche Erklaerung gegenueber
der Aufsichtsbehoerde auf ihre Mitgliedschaft verzichten.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Aufsichtsbehoerde nach Mitteilung durch den
Benennungsberechtigten feststellt, dass die Voraussetzungen der Bestellung entfallen
sind.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied die Faehigkeit verliert, oeffentliche
Aemter zu bekleiden oder Rechte aus den oeffentlichen Wahlen zu erlangen. Sie erlischt
ferner, wenn die Aufsichtsbehoerde nach Anhoerung des Verwaltungsrats feststellt, dass
bei einem Mitglied ein wichtiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist, der
das Ausscheiden rechtfertigt. Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten
zum Verbot der Fuehrung der Dienstgeschaefte (§ 60 des Bundesbeamtengesetzes) oder zur
vorlaeufigen Dienstenthebung (§ 91 der Bundesdisziplinarordnung) berechtigen wuerde, oder
eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 22 Abs. 6.
(5) Zur Gewaehrleistung einer kontinuierlichen Arbeit und einer schrittweisen
Erneuerung werden bei der erstmaligen Bildung des Verwaltungsrats gestaffelte
Mitgliedschaftszeiten festgelegt, indem die Mitgliedschaft auf laengstens fuenf Jahre
bemessen wird. Je ein Vertreter der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Personengruppen
-4-
scheidet nach Ablauf eines Jahres aus dem Verwaltungsrat aus. Dabei bilden die
Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 eine Vertretungsgruppe. Der zunaechst
benannte zweite Vertreter scheidet nach Ablauf des zweiten Jahres aus. Die verbliebenen
Vertreter scheiden nach dreijaehriger Amtszeit aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens in
jeder Gruppe wird in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats durch das Los bestimmt. Das
Ergebnis ist der Aufsichtsbehoerde unverzueglich mitzuteilen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor Ablauf der Zeit, fuer die es berufen
ist, aus, so wird unverzueglich ein Ersatzmitglied fuer die restliche Zeit bestellt.
§ 17 Aufwandsentschaedigung
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten Ersatz ihrer Auslagen und eine angemessene
Aufwandsentschaedigung, die die Aufsichtsbehoerde festsetzt.
§ 18 Stellvertretender Vorsitz
Der Verwaltungsrat waehlt aus seiner Mitte in geheimer Wahl einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Fuer die Wahl ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erforderlich.
Erhaelt im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit, findet ein
zweiter Wahlgang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit
nicht zustande, findet in einem dritten Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern, die
im zweiten Wahlgang die hoechste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt,
bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Im Falle einer Stimmengleichheit bei der
Stichwahl entscheidet das Los. Ist in diesem Wahlgang nur ein Bewerber vorhanden, so
ist ebenfalls die einfache Mehrheit ausreichend.
§ 19 Aufgaben
(1) Der Verwaltungsrat ueberwacht die Geschaeftsfuehrung durch den Vorstand. Zu diesem
Zwecke nimmt er regelmaessig Berichte des Vorstands entgegen.
(2) Die Verwaltungsratsmitglieder haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen
auszuueben.
(3) Vorstandsmitgliedern gegenueber vertritt der Verwaltungsrat die Anstalt gerichtlich
und aussergerichtlich. Er entscheidet ueber Beschwerden gegen Mitglieder des Vorstands.
Die Befugnisse der Aufsichtsbehoerde bleiben unberuehrt.
§ 20 Geschaeftsordnung
Zur Regelung seiner inneren Ordnung gibt sich der Verwaltungsrat eine Geschaeftsordnung,
die der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde bedarf. Nach Massgabe der Geschaeftsordnung
koennen Ausschuesse gebildet werden.
§ 21 Sitzungen und Beschlussfassungen
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen, so oft es die
Lage der Geschaefte erfordert. Er tritt jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zu einer
ordentlichen Sitzung zusammen. Zu ausserordentlichen Sitzungen ist er einzuberufen,
wenn der Vorstand oder mindestens fuenf Mitglieder des Verwaltungsrats die Sitzung
schriftlich beantragen. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter
koennen jederzeit den Verwaltungsrat zu einer ausserordentlichen Sitzung einberufen.
(2) Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Sitzung muss
binnen zwei Wochen nach Einladung stattfinden.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfaehig, wenn alle Mitglieder unter der zuletzt
bekannten Anschrift eingeladen und mindestens sechs Mitglieder einschliesslich des
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.
(4) Die Beschluesse des Verwaltungsrats werden, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Im Falle der
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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(5) Schriftliche Stimmabgabe ist zulaessig.
(6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann Beschluesse auch ohne Einberufung einer
Sitzung im Wege schriftlicher Stimmabgabe herbeifuehren, wenn kein Mitglied des
Verwaltungsrats diesem Verfahren widerspricht.
(7) Ueber die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der
Vorsitzende zu unterzeichnen hat.
(8) Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit des Vorstands verlangen. Der Vorstand und
Beauftragte des Vorstands haben das Recht, teilzunehmen und jederzeit gehoert zu werden.
Bei Beratungen ueber die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann der
Verwaltungsrat die Mitglieder des Vorstands und deren Beauftragte von der Teilnahme
ausschliessen.
(9) Die Aufsichtsbehoerde kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Sie
kann andere Mitglieder der Bundesregierung oder deren Beauftragte hinzuziehen. Der
Bundesrechnungshof ist berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einen Vertreter
zu entsenden.
(10) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat den Vorstand, die Aufsichtsbehoerde
und den Bundesrechnungshof rechtzeitig unter Uebersendung der Tagesordnung sowie der
erforderlichen sonstigen Unterlagen von jeder Sitzung zu unterrichten.
(11) Fuer die Vorberatung von Beschluessen des Verwaltungsrats in Planungskonferenzen mit
den Aktiengesellschaften gilt § 35.
(12) Die Sitzungen sind nicht oeffentlich.
§ 22 Rechte und Pflichten
(1) Der Verwaltungsrat ist vor der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des
Vorstands zur Stellungnahme gegenueber der Aufsichtsbehoerde berechtigt.
(2) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, vom Vorstand Auskuenfte zu verlangen. Auch ein
einzelnes Mitglied kann Auskuenfte, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt
der Vorstand die Auskunftserteilung ab, kann die Auskunft nur verlangt werden, wenn ein
anderes Verwaltungsratsmitglied das Verlangen unterstuetzt.
(3) Der Verwaltungsrat beschliesst nach Vorlage durch den Vorstand ueber:
1. die Feststellung des Wirtschaftsplans der Anstalt und wesentlicher Aenderungen;
2. die Feststellung des Jahresabschlusses;
3. die Entlastung des Vorstands;
4. den Ausgleich fuer Verluste der Aktiengesellschaften;
5. Aenderungen der Satzung;
6. die Gewaehrung eines Nachlasses auf Aktienkaeufe durch die Belegschaft der
Aktiengesellschaften;
7. die Allgemeine Geschaeftsordnung der Anstalt.
(4) Die Beschluesse nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 beduerfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehoerde; § 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes ist zu beachten.
(5) Ueber eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 3 hat der Verwaltungsrat binnen zwei
Monaten zu beschliessen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluss, gilt die Vorlage
als genehmigt.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind entsprechend den Vorschriften des
Aktiengesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 23 Einspruch gegen Beschluesse des Verwaltungsrats
-6-
(1) Der Vorstand kann gegen einen nach § 22 Abs. 3 gefassten Beschluss des
Verwaltungsrats binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben, wenn
er der Auffassung ist, dass der Beschluss wichtigen Interessen der Anstalt nicht gerecht
wird. Der Vorstand hat gleichzeitig den Bundesminister fuer Post und Telekommunikation
ueber den Einspruch zu unterrichten.
(2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach Eingang des Einspruchs nach
Anhoerung des Vorstands erneut zu beschliessen. Der Beschluss ist zu begruenden.
(3) Beschliesst der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, den Einspruch des
Vorstands zurueckzuweisen, entscheidet der Bundesminister fuer Post und Telekommunikation
auf Vorlage des Vorstands endgueltig. Kommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht
zustande, gilt die Vorlage des Vorstands als beschlossen.
IV.
Wirtschaftsfuehrung
§ 24 Finanzierung
(1) Die Anstalt finanziert die Aufgabenwahrnehmung nach Abschnitt VI aus Dividenden
oder aus sonstigen Mitteln des Bundes.
(2) Die Einnahmen des Bundes aus Dividenden und Aktienverkaeufen, die der Anstalt
zufliessen, kann sie im Rahmen ihres Wirtschaftsplans ausser zur Finanzierung
ihrer Aufgaben nach Absatz 1 insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der
Unterstuetzungskassen, zum Verlustausgleich gemaess § 10 des Bundesanstalt Post-Gesetzes
zwischen den Aktiengesellschaften, zur Bildung von Ruecklagen, zur Ausuebung von
Bezugsrechten des Bundes bei Kapitalerhoehungen der Aktiengesellschaften oder zur
Abfuehrung an den Bund verwenden.
(3) Die mit der Aufgabenwahrnehmung nach Abschnitt VII der Satzung verbundenen Ausgaben
werden aus den mit den Unternehmen vertraglich vereinbarten Entgelten finanziert.
§ 25 Wirtschaftsplan
(1) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn des Geschaeftsjahres einen
Wirtschaftsplan auf.
(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus:
- einer Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
- einer Vorschau-Kapitalrechnung und
- einem Stellenplan.
(3) In der Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung und in der Vorschau-Kapitalrechnung
sind Ertraege und Aufwendungen sowie der Kapitalbedarf und die Kapitalaufbringung nach
Zweckbestimmungen, je nachdem ob es sich um eine Aufgabenwahrnehmung fuer den Bund oder
um eine Aufgabenwahrnehmung in bezug auf die Unternehmen handelt, getrennt auszuweisen.
(4) Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Wirtschaftsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt und von der
Aufsichtsbehoerde genehmigt.
(6) Hat der Verwaltungsrat bis zum Schluss eines Geschaeftsjahres den Wirtschaftsplan fuer
das folgende Jahr nicht beschlossen oder hat die Aufsichtsbehoerde den Wirtschaftsplan
nicht genehmigt, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans der Vorstand
ermaechtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Anstalt
aufrechtzuerhalten, rechtlich begruendete Verpflichtungen der Anstalt zu erfuellen und
begonnene Investitionen fortzufuehren.
§ 26 Jahresabschluss
-7-
(1) Der Vorstand stellt fuer jedes Geschaeftsjahr einen Jahresabschluss und einen
Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsaetzen auf.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus
- der Bilanz
- der Gewinn- und Verlustrechnung und
- dem Anhang.
(3) Jahresabschluss und Lagebericht sind in den ersten drei Monaten eines jeden
Geschaeftsjahres aufzustellen und den Abschlusspruefern vorzulegen.
(4) Die Abschlusspruefer werden von der Aufsichtsbehoerde bestimmt.
(5) Nach Eingang des Pruefberichts legt der Vorstand diesen sofort mit dem
Jahresabschluss und dem Lagebericht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vor.
(6) Der Jahresabschluss ist vom Verwaltungsrat festzustellen und der Aufsichtsbehoerde
zur Genehmigung vorzulegen.
(7) Der jaehrliche Geschaeftsbericht, der den Jahresabschluss und den Lagebericht enthaelt,
ist dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehoerde vorzulegen.
§ 27 Entlastung des Vorstands
(1) Der Verwaltungsrat beschliesst unter Beruecksichtigung der Pruefberichte der
Abschlusspruefer und des Bundesrechnungshofs ueber die Entlastung des Vorstands. Er
unterrichtet die Aufsichtsbehoerde ueber die Beschlussfassung und fuegt die Pruefberichte
mit einer Stellungnahme bei.
(2) Die Entlastung enthaelt keinen Verzicht auf Ersatzansprueche.
(3) Die Entlastung ist der Aufsichtsbehoerde zur Genehmigung vorzulegen.
V.
Personal
§ 28 Beamte, Angestellte, Arbeiter
(1) Die Anstalt kann Beamte, Angestellte und Arbeiter haben.
(2) Beamte der Anstalt sind mittelbare Bundesbeamte. Oberste Dienstbehoerde ist der
Vorstand. Die fuer die Aufsicht zustaendige oberste Bundesbehoerde im Sinne des § 187 des
Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation.
(3) Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation kann sich in Faellen, in
denen nach dem Bundesbeamtengesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz der Vorstand
als oberste Dienstbehoerde die Entscheidung hat, diese Entscheidung vorbehalten oder
die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhaengig machen. Es kann auch
verbindliche Grundsaetze fuer die Entscheidung des Vorstands aufstellen.
(4) Bei der Anstalt koennen die Obergrenzen fuer Befoerderungsaemter ueberschritten werden,
soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
(5) Die Tarifvertraege fuer die Beschaeftigten der Anstalt werden durch den Vorstand
abgeschlossen.
(6) Der Vorstand ist Vorgesetzter der Angestellten und Arbeiter der Anstalt.
VI.
Aufgabenwahrnehmung fuer den Bund
-8-
§ 29 Aktienverwaltung
(1) Die Anstalt verwaltet die Aktien der aus den Teilsondervermoegen der Deutschen
Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften fuer die Bundesrepublik Deutschland.
Sie haelt, erwirbt und veraeussert diese Aktien im Namen und fuer Rechnung der
Bundesrepublik Deutschland.
(2) Fuer den Erwerb und die Veraeusserung dieser Aktien bedarf die Anstalt der Genehmigung
der Aufsichtsbehoerde.
(3) Dies gilt auch fuer den Handel mit Bezugsrechten auf Aktien und vergleichbare
Geschaefte.
§ 30 Erwerb von Aktien
Die Anstalt erwirbt Aktien fuer den Bund insbesondere zu folgenden Zwecken:
1. zur Teilnahme an einer Kapitalerhoehung der Aktiengesellschaften;
2. zur Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen oder gebotenen Mehrheitsverhaeltnisse des
Bundes;
3. zur Kurspflege.
§ 31 Veraeusserung von Aktien
(1) Die Anstalt veraeussert Aktien des Bundes insbesondere zu folgenden Zwecken:
1. insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der Unterstuetzungskassen;
2. zur Privatisierung der Aktiengesellschaft;
3. zur breitgestreuten Vermoegensbildung;
4. zur Ermoeglichung einer Teilhaberschaft der Beschaeftigten der Aktiengesellschaften;
5. zur Kurspflege.
(2) Beim Verkauf von Aktien kann die Anstalt der Belegschaft der Aktiengesellschaften
einen Nachlass gewaehren. Ein Nachlass wird nur fuer die Aktien der Gesellschaft gewaehrt,
der die Belegschaftsmitglieder angehoeren.
§ 32 Ausuebung von Mitgliedschaftsrechten
(1) Die Anstalt nimmt als Inhaberin der Aktien des Bundes die dem Bund nach dem
Aktiengesetz zustehenden Mitgliedschaftsrechte wahr.
(2) Sie uebt das ihr im Rahmen der Hauptversammlung der Aktiengesellschaften zustehende
Auskunftsrecht und die Entscheidungsbefugnis ueber
- die Bestellung der Aktionaersvertreter im Aufsichtsrat,
- die Verwendung des Bilanzgewinns,
- die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,
- die Bestellung der Abschlusspruefer,
- die Aenderung der Satzung,
- die Massnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung,
- die Bestellung von Pruefern zur Kontrolle von Vorgaengen bei der Gruendung oder der
Geschaeftsfuehrung,
- die Verschmelzung, Vermoegensuebertragung, Umwandlung und Eingliederung,
- die Zustimmung zu Unternehmensvertraegen sowie
- andere in der Satzung der Aktiengesellschaft vorgesehene Aufgaben
nach Massgabe der Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus. Dies gilt auch fuer die
Geltendmachung von Nichtigkeits- oder Anfechtungsgruenden.
-9-
(3) Die Anstalt gilt durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes als zur
Stimmrechtsausuebung bevollmaechtigt im Sinne des § 134 Abs. 3 des Aktiengesetzes.
§ 33 Einfuehrung am Kapitalmarkt
(1) Die Anstalt veraeussert in enger Abstimmung mit den Aktiengesellschaften die Aktien
des Bundes am nationalen und internationalen Kapitalmarkt.
(2) Die Anstalt zieht zur Beratung, Vorbereitung und Durchfuehrung der Aktienplazierung
erfahrene Emissionshaeuser hinzu.
(3) Vor Vertragsabschluss mit den Emissionshaeusern ist die Zustimmung der
Aufsichtsbehoerde einzuholen.
§ 34 Verlustausgleich
(1) Die Anstalt kann zugunsten der Aktiengesellschaften einen Verlustausgleich aus
Dividenden herbeifuehren, soweit ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder
Kapitalgeber einen solchen Ausgleich vornehmen wuerde.
(2) Daneben darf ein Ausgleich aus Dividenden nur vorgenommen werden fuer Verluste als
Folge von Verpflichtungen infolge der frueheren Rechtsform der Aktiengesellschaften als
Bundesverwaltung, sofern kein anderer Ausgleich zu erlangen ist.
(3) Ausserdem duerfen uebrige Beihilfen gezahlt werden.
(4) Die Entscheidung ueber einen Verlustausgleich bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehoerde.
VII.
Aufgabenwahrnehmung in bezug auf die Unternehmen
§ 35 Planungskonferenzen
(1) Die Anstalt bereitet ihre Entscheidungen nach Abschnitt VII in Planungskonferenzen
mit den Aktiengesellschaften vor. An den Konferenzen sind alle Aktiengesellschaften zu
beteiligen.
(2) Die Einladung zu den Planungskonferenzen erfolgt durch den Vorstand. Einzuladen -
mit einer Frist von zwei Wochen - sind die Vorstaende der Aktiengesellschaften. Diese
koennen sich bei den Konferenzen durch Bevollmaechtigte vertreten lassen. Der Einladung
ist eine Tagesordnung beizufuegen.
(3) Die Planungskonferenzen haben im Vorfeld der Vorstandsentscheidung stattzufinden.
(4) In den Planungskonferenzen wird die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abschnitt VII mit
den Aktiengesellschaften mit dem Ziel der Verstaendigung eroertert.
(5) Die Planungskonferenzen sind nicht oeffentlich.
§ 36 Koordinierung durch Beratung
(1) Die Anstalt kann, auch auf Antrag eines Unternehmens, insbesondere bei
gegensaetzlichen Unternehmensplanungen durch Beratung koordinieren.
(2) Ein Entscheidungsrecht ueber die Unternehmenspolitik der Aktiengesellschaften steht
der Anstalt nicht zu.
§ 37 Erscheinungsbild
Die Anstalt kann Anregungen geben, wie das aeussere Erscheinungsbild der
Aktiengesellschaften zu gestalten ist.
§ 38 Fuehrungsgrundsaetze
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Die Anstalt kann auf Antrag ein Unternehmen bei der Ausarbeitung von
Personalfuehrungsgrundsaetzen beraten.
§ 39 Manteltarifvertraege
(1) Die Anstalt schliesst fuer die Aktiengesellschaften Manteltarifvertraege ab. Die
Manteltarifvertraege, die im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften geschlossen
werden, regeln allein die allgemeinen, in der Anlage zu § 14 Abs. 1 des Bundesanstalt
Post-Gesetzes aufgefuehrten Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhaeltnissen in den
Aktiengesellschaften. Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsgesetze und des Tarifrechts sind
die Aktiengesellschaften.
(2) Die Verguetungen, Loehne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und
Auszubildenden bei den Aktiengesellschaften regeln die Aktiengesellschaften selbstaendig
und eigenverantwortlich durch Tarifvertraege.
§ 40 Soziale Aufgaben
(1) Die Anstalt fuehrt die in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgefuehrten
betrieblichen Sozialeinrichtungen fuer die Anstalt, die Aktiengesellschaften, die
Unfallkasse und die Museumsstiftung weiter.
(2) Die Anstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen
Sozialeinrichtungen zu kontrollieren.
(3) Die Anstalt legt die Grundsaetze der Wohnungsfuersorge fuer die Aktiengesellschaften
fest.
(4) Innerhalb der Anstalt werden die sozialen Aufgaben von einer Stelle wahrgenommen.
VIII.
Schlussbestimmungen
§ 41 Veroeffentlichung
Die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des Vorstands sind nach dem Inkrafttreten
beziehungsweise nach der Bestellung sowie bei jeder Veraenderung im Bundesanzeiger
bekanntzumachen. Bekanntzumachen ist auch der Jahresabschluss der Anstalt.
§ 42 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Veroeffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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