Beschluss des Deutschen Bundestages betr.
Aufhebung der Immunitaet von Mitgliedern des
Bundestages (Anlage der Geschaeftsordnung
des Deutschen Bundestages, BGBl I 1980,
1237)
BTGO1980Bes
vom 25.06.1980
"Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunitaet von Mitgliedern
des Bundestages (Anlage der Geschaeftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl I 1980,
1237) vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 1237, 1264), die zuletzt durch Nummer 1 der
Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 3012) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Nr. 1 Bek. v. 15.7.2002 I 3012
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.1980
Text der Geschaeftsordnung siehe: BTGO 1980
Dieser Beschluss wird jeweils zu Beginn einer Wahlperiode vom Deutschen Bundestag
uebernommen.
1.
Der Deutsche Bundestag genehmigt bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die Durchfuehrung von
Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Bundestages wegen Straftaten, es sei denn,
dass es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186, 187a Abs. 1, § 188 Abs. 1 StGB) politischen
Charakters handelt.
Vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist dem Praesidenten des Deutschen
Bundestages und, soweit nicht Gruende der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem
betroffenen Mitglied des Bundestages Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung
an das Mitglied des Bundestages, so ist der Praesident auch hiervon unter Angabe
der Gruende zu unterrichten. Das Recht des Deutschen Bundestages, die Aussetzung des
Verfahrens zu verlangen (Artikel 46 Abs. 4 GG), bleibt unberuehrt.
Das Ermittlungsverfahren darf im Einzelfall fruehestens 48 Stunden nach Zugang der
Mitteilung beim Praesidenten des Deutschen Bundestages eingeleitet werden. Bei der
Berechnung der Frist werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht
mitgerechnet. Der Praesident des Deutschen Bundestages kann im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden des Ausschusses fuer Wahlpruefung, Immunitaet und Geschaeftsordnung die Frist
angemessen verlaengern.
2.
Diese Genehmigung umfasst nicht
a) die Erhebung der oeffentlichen Klage wegen einer Straftat und den Antrag auf Erlass
eines Strafbefehls,
b) im Verfahren nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten den Hinweis des Gerichts,
dass ueber die Tat auch auf Grund eines Strafgesetzes entschieden werden kann (§ 81
Abs. 1 Satz 2 OWiG),
c) freiheitsentziehende und freiheitsbeschraenkende Massnahmen im Ermittlungsverfahren.
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d) die Fortsetzung eines Ermittlungsverfahrens, zu dem der Bundestag in der
vorausgegangenen Wahlperiode die Aussetzung der Ermittlungen gemaess Artikel 46 Abs.
4 des Grundgesetzes verlangt hat.
3.
Zur Vereinfachung des Geschaeftsganges wird der Ausschuss fuer Wahlpruefung, Immunitaet
und Geschaeftsordnung beauftragt, bei Verkehrsdelikten eine Vorentscheidung ueber die
Genehmigung in den Faellen der Nummer 2 zu treffen.
Dasselbe gilt fuer Straftaten, die nach Auffassung des Ausschusses fuer Wahlpruefung,
Immunitaet und Geschaeftsordnung als Bagatellangelegenheiten zu betrachten sind.
Die Ermaechtigung zur Strafverfolgung gemaess § 90b StGB - verfassungsfeindliche
Verunglimpfung des Deutschen Bundestages - sowie § 194 Abs. 4 StGB - Beleidigung des
Deutschen Bundestages - kann im Wege der Vorentscheidung erteilt werden.
Ist zu Beginn einer Wahlperiode die Fortsetzung eines Strafverfahrens gegen ein
Mitglied des Bundestages zu genehmigen, gegen das der vorhergehende Bundestag
die Durchfuehrung dieses Strafverfahrens bereits genehmigt hat, kann im Wege der
Vorentscheidung verfahren werden.
4.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Erzwingungshaft (§§ 96, 97
OWiG) beduerfen der Genehmigung des Deutschen Bundestages. Zur Vereinfachung des
Geschaeftsganges wird der Ausschuss fuer Wahlpruefung, Immunitaet und Geschaeftsordnung
beauftragt, eine Vorentscheidung ueber die Genehmigung der Vollstreckung zu treffen,
bei Freiheitsstrafen nur, soweit nicht auf eine hoehere Freiheitsstrafe als drei Monate
erkannt ist oder bei einer Gesamtstrafenbildung (§§ 53 bis 55 StGB, § 460 StPO) keine
der erkannten Einzelstrafen drei Monate uebersteigt.
5.
Ist der Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme gegen ein Mitglied
des Deutschen Bundestages genehmigt, ist der Praesident beauftragt, die Genehmigung mit
der Auflage zu verbinden, dass beim Vollzug der Zwangsmassnahme ein anderes Mitglied des
Bundestages und - falls die Vollstreckung in Raeumen des Bundestages erfolgen soll -
ein zusaetzlicher Vertreter des Praesidenten anwesend sind; das Mitglied des Bundestages
benennt der Praesident im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Fraktion des Mitgliedes des
Bundestages, gegen das der Vollzug von Zwangsmassnahmen genehmigt ist.
6.
Der Ausschuss fuer Wahlpruefung, Immunitaet und Geschaeftsordnung kann im Wege der
Vorentscheidung das Verlangen des Bundestages auf Aussetzung eines Verfahrens gemaess
Artikel 46 Abs. 4 des Grundgesetzes herbeifuehren.
7.
Bei Vorentscheidungen werden die Beschluesse des Ausschusses dem Bundestag durch den
Praesidenten schriftlich mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Sie
gelten als Entscheidung des Deutschen Bundestages, wenn nicht innerhalb von sieben
Tagen nach Mitteilung schriftlich beim Praesidenten Widerspruch erhoben wird.
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