Allgemeine Verfahrensvorschriften fuer
das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem
Vertrag ueber die Schaffung einer Waehrungs-
, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik)
WWSUVtrAnl VIII

vom  18.05.1990



"Allgemeine Verfahrensvorschriften fuer das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem
Vertrag ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik) vom 18. Mai 1990
(BGBl. 1990 II S. 537, 565)"


Fussnote

Textnachweis ab: 30. 6.1990

§ 1
Der Sitz des Schiedsgerichts wird innerhalb des gemeinsamen Waehrungsgebietes vom
Schiedsgericht binnen eines Monats nach den Ernennungen gemaess Artikel 7 Abs. 3 des
Vertrags bestimmt.

§ 2
(1) Kann eine Meinungsverschiedenheit ueber die Auslegung und Anwendung des Vertrags
nicht durch die Vertragsparteien beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei
das Schiedsgericht innerhalb eines Monats anrufen. Das gilt insbesondere auch im
Falle einer Meinungsverschiedenheit ueber die Frage, ob die Nichteinfuehrung einer
Rechtsvorschrift den Bestimmungen des Vertrags widerspricht. Die Frist beginnt, sobald
eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Verhandlungen ueber die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit als gescheitert ansieht.

(2) Betrifft die Meinungsverschiedenheit die Frage, ob die Einfuehrung, Aenderung oder
Ergaenzung einer Rechtsvorschrift dem Vertrag widerspricht, so betraegt die Frist fuer die
Anrufung des Schiedsgerichts zwei Monate gerechnet vom Tag der Bekanntmachung dieser
Rechtsvorschrift.

§ 3
Der Praesident beruft das Schiedsgericht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage der
Streitigkeit ein.

§ 4
(1) In dringenden Faellen trifft auf Antrag der Regierung einer der beiden
Vertragsparteien, der innerhalb einer Frist von fuenf Tagen nach Beginn der in § 2
bezeichneten Frist zu stellen ist, der Praesident des Schiedsgerichts oder, wenn er an
der Ausuebung seines Amtes verhindert ist, sein Stellvertreter innerhalb einer Frist von
drei Tagen nach Eingang dieses Antrags eine vorlaeufige Entscheidung.


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(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulaessig in Verbindung mit der Anrufung des
Schiedsgerichts nach § 2.

§ 5
(1) Das Schiedsgericht ist beschlussfaehig, wenn der Praesident und alle ordentlichen
Mitglieder bzw. ihre jeweiligen Stellvertreter anwesend sind.

(2) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit getroffen.

§ 6
(1) Das Schiedsgericht kann die Parteien auffordern, alle Urkunden oder sonstigen
Beweismittel vorzulegen.

(2) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von Amts wegen
beschliessen, jede Person, deren Aussagen oder Erklaerungen ihm fuer die Entscheidung
der Streitsache erheblich erscheinen, als Zeugen, Sachverstaendigen oder in anderer
Eigenschaft zu hoeren.

§ 7
(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und von allen Mitgliedern des
Schiedsgerichts zu unterzeichnen.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begruenden.

§ 8
Der Praesident uebermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften des
Schiedsspruchs.

§ 9
(1) Der Schiedsspruch ist endgueltig und bindend. Die Vertragsparteien haben ihn
unverzueglich zu befolgen.

(2) Entstehen Meinungsverschiedenheiten ueber Sinn oder Tragweite des Schiedsspruchs, so
hat das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf Antrag einer Vertragspartei auszulegen.

§ 10
Der Praesident und die Mitglieder des Schiedsgerichts sind in dem gesamten
Waehrungsgebiet von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die
sie in Ausuebung ihres Amtes vorgenommen haben.

§ 11
Das Verfahren ist gebuehrenfrei.

§ 12
(1) Der Praesident und die Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten eine
Sitzungsentschaedigung, deren Hoehe durch einvernehmliche Regelung der Vertragsparteien
festgelegt wird.

(2) Jede Vertragspartei traegt die Sitzungsentschaedigung der Schiedsgerichtsmitglieder,
die von ihr ernannt sind. Die Sitzungsentschaedigung des Praesidenten und die sonstigen
Kosten tragen die Vertragsparteien je zur Haelfte.

§ 13
Fuer die Erledigung seiner laufenden Geschaefte, insbesondere auch zur Entgegennahme
von Antraegen der Vertragsparteien, richtet das Schiedsgericht im Einvernehmen
mit den Vertragsparteien innerhalb der in § 1 dieser Anlage genannten Frist eine

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Geschaeftsstelle ein. Dabei soll auf vorhandene Einrichtungen zurueckgegriffen werden.
Fuer die laufenden Kosten dieser Geschaeftsstelle gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 dieser Anlage.

§ 14
Im Rahmen der Regelungen in Kapitel I des Vertrags und der vorstehenden Bestimmungen
legt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung fest.




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