Bestimmungen ueber die Waehrungsunion und
ueber die Waehrungsumstellung (Anlage I
zu dem Vertrag ueber die Schaffung einer
Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik)
WWSUVtrAnl I

vom  18.05.1990



"Bestimmungen ueber die Waehrungsunion und ueber die Waehrungsumstellung (Anlage I zu dem
Vertrag ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik) vom 18. Mai 1990
(BGBl. 1990 II S. 537, 548), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2402) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 6 G v. 16.12.1999 I 2402

Fussnote

Textnachweis ab: 30.6.1990

-

Fuer die Errichtung der Waehrungsunion und die Waehrungsumstellung gelten gemaess Artikel 3
Satz 1 des Vertrags die nachfolgend aufgefuehrten vereinbarten Bestimmungen:

1. Abschnitt
Bestimmungen zur Einfuehrung der Waehrung der Deutschen Mark
in der Deutschen Demokratischen Republik

Art 1
Einfuehrung der Waehrung der Deutschen Mark
(nicht mehr anzuwenden)

Art 2
Umbenennung
Wo in Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen, gerichtlichen Entscheidungen,
Verwaltungsakten, Vertraegen und sonstigen rechtsgeschaeftlichen Erklaerungen die
Rechnungseinheit Mark der Deutschen Demokratischen Republik verwendet wird, tritt
vorbehaltlich besonderer Vorschriften an die Stelle dieser Rechnungseinheit die
Rechnungseinheit Deutsche Mark. Die Regelung der Umstellung von auf Mark der Deutschen
Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf Deutsche Mark
wird davon nicht beruehrt.

Art 3
                                               -1-
      
                                                                              


Genehmigungsvorbehalt
(nicht mehr anzuwenden)

Art 4
Stundung
Alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten werden
ab Inkrafttreten dieser Bestimmung gemaess Artikel 11 dieser Anlage bis zum Ablauf des 7.
Juli 1990 gestundet.

2. Abschnitt
Waehrungsumstellung in der Deutschen Demokratischen
Republik

Art 5
Tag der Umstellung,
Abwicklung ueber Konten bei Geldinstituten
(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmungen den in Absatz 3 genannten
Personen oder Stellen gehoerenden, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik
lautenden Banknoten und auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik und Pfennig
lautenden Muenzen koennen bis zum 6. Juli 1990 fuer Zwecke der Umstellung auf ein Konto
bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demokratischen Republik eingezahlt werden.

(2) Die in Absatz 3 genannten Personen oder Stellen koennen bis zum 6. Juli 1990 die
Umstellung ihrer auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Guthaben
bei Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik bei einem kontofuehrenden
Geldinstitut beantragen.

(3) Zur Einzahlung und Antragstellung sind - mit Ausnahme der Geldinstitute - alle
natuerlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Stellen berechtigt, deren
Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung sich in der Deutschen Demokratischen Republik
befindet. Diese Personen oder Stellen haben mit der Abgabe des Umstellungsantrags zu
versichern, dass die von ihnen zur Umstellung angemeldeten Guthaben weder unmittelbar
noch mittelbar durch Einzahlung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik
lautenden Banknoten oder Muenzen begruendet wurden, die unter Verstoss gegen die
Devisenvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik in deren Gebiet eingefuehrt
oder erworben wurden.

(4) Natuerliche oder juristische Personen oder sonstige Stellen, deren Wohnsitz oder
Sitz sich ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet, koennen bis zum 13.
Juli 1990 bei dem fuer sie kontofuehrenden Geldinstitut in der Deutschen Demokratischen
Republik beantragen, dass ihre auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden
Guthaben umgestellt werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Natuerliche Personen, deren Wohnsitz sich ausserhalb der Deutschen Demokratischen
Republik befindet und die sich zum Zeitpunkt der Waehrungsumstellung in der Deutschen
Demokratischen Republik aufhalten, koennen in ihrem Besitz befindliche, auf Mark der
Deutschen Demokratischen Republik lautende Banknoten und Muenzen in die urspruengliche
Waehrung bis zum 6. Juli 1990 bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demokratischen
Republik zu den am 30. Juni 1990 gueltigen Devisenumrechnungssaetzen zuruecktauschen,
wenn deren rechtmaessiger Erwerb durch sie bei einem Geldinstitut in der Deutschen
Demokratischen Republik nachgewiesen wird.

(6) Mit Ablauf der in den Absaetzen 1, 2, 4 und 5 genannten Fristen koennen Ansprueche aus
Banknoten und Muenzen, die nicht auf ein Konto bei einem Geldinstitut in der Deutschen
Demokratischen Republik eingezahlt wurden, und Ansprueche aus nicht angemeldeten

                                            -2-
        
                                                                                

Guthaben bei Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik nicht mehr geltend
gemacht werden.

(7) Gegen die Versaeumung der in den Absaetzen 1, 2 und 4 genannten Fristen koennen
natuerliche Personen bis zum 30. November 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragen. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu entsprechen,
wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden ausserstande
war, rechtzeitig die Umstellung seines Guthabens bei einem Geldinstitut zu beantragen
oder Banknoten und Muenzen auf ein Konto bei einem Geldinstitut einzuzahlen. Die
Wiedereinsetzung muss binnen einer zweiwoechigen Frist seit Behebung des Hindernisses bei
dem kontofuehrenden Geldinstitut beantragt werden.

(8) Ist fuer ein Guthaben einer natuerlichen oder juristischen Person oder Stelle
kein Umstellungsantrag gestellt worden, kann das kontofuehrende Geldinstitut auf
Antrag des Berechtigten und mit Zustimmung der Pruefbehoerde Waehrungsumstellung beim
Minister der Finanzen die Umstellung des am 30. Juni 1990 vorhandenen, auf Mark der
Deutschen Demokratischen Republik lautenden Guthabens in Deutsche Mark vornehmen,
wenn die Nicht-Umstellung eine besondere Haerte darstellt. Eine besondere Haerte im
Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor, wenn Mittel der oeffentlichen Hand
oder zur Fortfuehrung von Betrieben dringend erforderliche Mittel nicht umgestellt
werden oder bei natuerlichen Personen durch die Nicht-Umstellung ein unangemessener
Nachteil entstuende. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser
Bestimmung zu stellen. Die Pruefbehoerde hat die Deutsche Bundesbank von allen Antraegen
zu unterrichten.

Art 6
Umstellung von Guthaben bei Geldinstituten
(1)   Natuerliche Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik koennen
bei   einem fuer sie kontofuehrenden Geldinstitut beantragen, dass ihnen fuer ein Guthaben
bis   zum nachfolgend aufgefuehrten Betrag in Mark der Deutschen Demokratischen Republik
fuer   1 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird:
- natuerliche Personen, die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu 2.000 Mark,
- natuerliche Personen, die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem 1. Juli 1976 geboren
  sind, bis zu 4.000 Mark,
- natuerliche Personen, die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis zu 6.000 Mark.
Der Antrag kann nur einmalig bei einem Geldinstitut gestellt werden.

(2) Guthaben natuerlicher Personen, soweit sie die in Absatz 1 aufgefuehrten Betraege in
Mark der Deutschen Demokratischen Republik ueberschreiten, sowie Guthaben juristischer
Personen oder sonstiger Stellen werden in der Weise umgestellt, dass fuer 2 Mark der
Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.

(3) Am 31. Dezember 1989 bestehende Guthaben natuerlicher oder juristischer Personen
oder Stellen, deren Wohnsitz oder Sitz sich ausserhalb der Deutschen Demokratischen
Republik befindet, werden in der Weise umgestellt, dass fuer 2 Mark der Deutschen
Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird. Guthaben der in Satz
1 genannten Personen oder Stellen, die nach dem 31. Dezember 1989 entstanden sind,
werden in der Weise umgestellt, dass fuer 3 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1
Deutsche Mark gutgeschrieben wird.

(4) Umgehungsgeschaefte sind nichtig.

Art 7
Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen
Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf
Deutsche Mark, DM-Eroeffnungsbilanz

                                              -3-
      
                                                                              

§ 1
(1) Vorbehaltlich der Regelungen in den Absaetzen 2 und 3 werden alle auf Mark der
Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten und Forderungen, die
vor dem 1. Juli 1990 begruendet wurden oder die nach den vor dem Inkrafttreten dieser
Bestimmungen in Geltung gewesenen Vorschriften in Mark der Deutschen Demokratischen
Republik zu erfuellen gewesen waeren, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt,
dass der Schuldner an den Glaeubiger fuer 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1
Deutsche Mark zu zahlen hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende, auf Mark der Deutschen Demokratischen
Republik lautende Verbindlichkeiten und Forderungen mit der Wirkung auf Deutsche
Mark umgestellt, dass der Schuldner fuer 1 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1
Deutsche Mark zu zahlen hat:
1. Loehne und Gehaelter in der Hoehe der am 1. Mai 1990 geltenden Tarifvertraege sowie
   Stipendien, die nach dem 30. Juni 1990 faellig werden.
2. Renten, die nach dem 30. Juni 1990 faellig werden. Die Regelungen in Artikel 20 des
   Vertrags bleiben unberuehrt.
3. Mieten und Pachten sowie sonstige regelmaessig wiederkehrende Zahlungen, die nach
   dem 30. Juni 1990 faellig werden mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen aus und in
   Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen.

(3) Fuer auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Forderungen der
in Artikel 5 Absatz 3 und 4 genannten Personen oder Stellen aus Guthaben bei
Geldinstituten gilt Artikel 6 dieser Anlage.

§ 2
(1) Eine vor dem 1. Juli 1990 begruendete Verbindlichkeit verliert nicht dadurch
die Eigenschaft einer auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden
Verbindlichkeit, dass der Glaeubiger die Rechnung fuer die von ihm vor diesem Zeitpunkt
bewirkte Gegenleistung erst nach dem 30. Juni 1990 vorlegt.

(2) Am 30. Juni 1990 noch nicht vollstaendig abgewickelte Zahlungsvorgaenge zwischen zwei
Konten bei Geldinstituten sind auf beiden Konten auch nach dem 30. Juni 1990 zunaechst
in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu verbuchen und in die Berechnung des
Guthabens einzubeziehen, fuer das die Umstellung beantragt wurde.

§ 3
(1) Die Deutsche Demokratische Republik wird innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Vertrags ein Gesetz ueber die Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark
und die Kapitalneufestsetzung erlassen, das fuer alle Kaufleute und juristische Personen
einschliesslich der Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe mit Sitz in
der Deutschen Demokratischen Republik gilt.

(2) Das Gesetz hat folgende Grundsaetze zu beruecksichtigen:
a) Die Vermoegensgegenstaende und Schulden sind in der Eroeffnungsbilanz neu zu bewerten.
b) Bei der Neubewertung duerfen die Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten
   (Neuwert) zum Stichtag der Eroeffnungsbilanz nicht ueberschritten werden. Dabei
   ist von dem Neuwert ein Wertabschlag vorzunehmen, der die zwischenzeitliche
   Nutzung des Vermoegensgegenstands und den technischen Fortschritt beruecksichtigt
   (Zeitwert). Die in der Eroeffnungsbilanz angesetzten Werte gelten fuer die Folgezeit
   als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
c) Vorbehaltlich der Absaetze 1 und 2 sind die Vorschriften des Dritten Buches des
   Handelsgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese Vorschriften fuer
   alle Kaufleute gelten, zu beachten.
d) Das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermoegensgegenstaende
   ist auch zu beachten, wenn das Unternehmen vor dem Stichtag der Eroeffnungsbilanz in
   eine private Rechtsform umgewandelt worden ist.

                                            -4-
      
                                                                              

e) Regelungen ueber Ausgleichsposten oder sonstige Bilanzierungshilfen zur Vermeidung
   einer Ueberschuldung oder zur Kapitalneufestsetzung duerfen nur mit Zustimmung der
   Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland getroffen werden. Gleiches gilt
   fuer Vorschriften ueber Ausgleichsforderungen gegenueber der Treuhandanstalt oder
   gegenueber anderen oeffentlichen Stellen.
f) Grund und Boden sind zum aktuellen Verkehrswert zu bewerten.


Art 8
Besondere Vorschriften fuer Geldinstitute und
Aussenhandelsbetriebe

§ 1
Fuer die Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden
Verbindlichkeiten und Forderungen von Geldinstituten mit Sitz in der Deutschen
Demokratischen Republik einschliesslich Forderungen aus Guthaben bei anderen
Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik gelten Artikel 7 § 1 und § 2
dieser Anlage.

§ 2
(1) Die in § 1 bezeichneten Geldinstitute - ausgenommen die Staatsbank der Deutschen
Demokratischen Republik - sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Einfuehrung
der Waehrung der Deutschen Mark und der Waehrungsumstellung entgegengenommenen sowie
die in ihrem Kassenbestand befindlichen, auf Mark der Deutschen Demokratischen
Republik lautenden Banknoten und Muenzen auf ihr Konto bei der Staatsbank der Deutschen
Demokratischen Republik einzuzahlen.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Geldinstitute erhalten vorbehaltlich einer besonderen
Regelung gemaess § 3 Absatz 5 eine Gutschrift durch die Staatsbank der Deutschen
Demokratischen Republik. Die hierdurch entstehenden Guthaben werden ebenfalls in der
Weise umgestellt, dass fuer 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark
gutgeschrieben wird.

§ 3
(1) Die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik gefuehrten Buecher der
Geldinstitute sind auf den 30. Juni 1990 durch eine Markschlussbilanz nebst Gewinn- und
Verlustrechnung abzuschliessen.

(2) Vom 1. Juli 1990 an duerfen in der Markrechnung der Geldinstitute nur noch
diejenigen Buchungen vorgenommen werden, die durch diesen Vertrag oder durch
Regelungen, die aufgrund einer durch diesen Vertrag eingeraeumten Ermaechtigung erlassen
werden, zugelassen sind. Zugelassen sind auch die Buchungen, die der foermlichen
Erstellung der Schlussbilanz dienen.

(3) Vom 1. Juli 1990 an haben die Geldinstitute ihre Buecher in Deutscher Mark zu fuehren
und alle neuen Geschaeftsvorfaelle in Deutscher Mark zu verbuchen.

(4) Zur Durchfuehrung der Waehrungsumstellung errichtet die Deutsche Demokratische
Republik einen Ausgleichsfonds. Zur Errechnung der den Geldinstituten und den
Aussenhandelsbetrieben nach § 4 zustehenden Forderungen gegen den Ausgleichsfonds
und ihrer Verbindlichkeiten gegenueber dem Ausgleichsfonds haben diese eine besondere
Umstellungsrechnung zu erstellen, aus der alle aus der Einfuehrung der Waehrung der
Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik und der Waehrungsumstellung
in der Deutschen Demokratischen Republik unmittelbar hervorgehenden, auf Deutsche
Mark lautenden Aktiva und Passiva ersichtlich sind. Saemtliche Buchungen der
Umstellungsrechnung sind unabhaengig davon, wann die Umstellung des einzelnen
Bilanzpostens tatsaechlich vorgenommen wird, auf den 1. Juli 1990 zu valutieren. Die
Umstellungsrechnung gilt als Eroeffnungsbilanz auf den 1. Juli 1990.

                                            -5-
         
                                                                                 

(5) Fuer die Beruecksichtigung der Kassenbestaende der Geldinstitute an auf Mark
der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten und Muenzen in der
Umstellungsrechnung gelten die von der Deutschen Bundesbank zu erlassenden Regelungen
und Anordnungen.

§ 4
(1) Den Geldinstituten und den Aussenhandelsbetrieben wird, soweit ihre Vermoegenswerte
in Anwendung der Bewertungsvorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches
zur Deckung der aus der Einfuehrung der Waehrung der Deutschen Mark und der
Waehrungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden
Verbindlichkeiten nicht ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche
Forderung gegen den Ausgleichsfonds zugeteilt. Die Zinsen sind vierteljaehrlich
nachtraeglich faellig. Der jeweilige Zinssatz entspricht dem Angebotssatz fuer Einlagen
in Deutscher Mark unter Banken fuer einen der Zinsperiode entsprechenden Zeitraum in
Frankfurt (3-Monats-FIBOR)*).

(2) Die Zuteilung dieser Forderungen an die Geldinstitute ist so zu bemessen, dass
die Vermoegenswerte ausreichen, um neben den aus der Einfuehrung der Waehrung der
Deutschen Mark und der Waehrungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik
hervorgehenden Verbindlichkeiten ein Eigenkapital in der Hoehe auszuweisen, dass es
mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des Grundsatzes I gemaess
§ 10 des Gesetzes ueber das Kreditwesen hoechstens das Dreizehnfache betraegt. Die
Zuteilung dieser Forderungen an die Aussenhandelsbetriebe ist so zu bemessen, dass die
Vermoegenswerte ausreichen, um die aus der Einfuehrung der Waehrung der Deutschen Mark
und der Waehrungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden
Verbindlichkeiten zu decken.

(3) Der Ausgleichsfonds hat die Forderungen beginnend mit dem 1. Juli 1995 jaehrlich
nachtraeglich in Hoehe von 2,5 vom Hundert des Nennwertes zu tilgen.

(4) Die Forderungen der Geldinstitute und der Aussenhandelsbetriebe gegen den
Ausgleichsfonds sind in den Bilanzen zum Nennwert einzusetzen.

(5) Soweit die Vermoegenswerte eines Geldinstituts die aus der Einfuehrung der Waehrung
der Deutschen Mark und der Waehrungsumstellung in der Deutschen Demokratischen
Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten sowie das Eigenkapital gemaess Absatz 2
ueberschreiten, wird dem Ausgleichsfonds gegen dieses eine gemaess Absatz 1 verzinsliche
Forderung zugeteilt. Soweit die Vermoegenswerte eines Aussenhandelsbetriebes die aus der
Einfuehrung der Waehrung der Deutschen Mark und der Waehrungsumstellung in der Deutschen
Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten ueberschreiten, wird dem
Ausgleichsfonds gegen diesen eine gemaess Absatz 1 verzinsliche Forderung zugeteilt.
Absaetze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Soweit die dem Ausgleichsfonds gemaess Absatz 5 zugeteilten Forderungen nicht zur
Deckung seiner Verbindlichkeiten gemaess Absatz 1 ausreichen, wird ihm eine gemaess Absatz
1 verzinsliche Forderung gegen die Deutsche Demokratische Republik in entsprechender
Hoehe zugeteilt. Absaetze 3 und 4 gelten entsprechend.
-----
*)   Der Zinssatz wird am zweiten Geschaeftstag in Frankfurt am Main vor dem Beginn einer Zinsperiode entsprechend § 2 Absatz
     3 der Bedingungen fuer die Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990 (Wertpapier-Kenn-Nummer 113-478) ohne den
     darin vorgesehenen Abschlag vierteljaehrlich festgestellt.


§ 5
Die zustaendige Stelle der Bundesrepublik Deutschland kann nach Anhoerung der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung das Naehere ueber die Aufstellung, Pruefung und
Bestaetigung der Umstellungsrechnung sowie ueber das Verfahren der Zuteilung und des
Erwerbs der Ausgleichsforderungen regeln.

§ 6
Vor einer Bestaetigung der Umstellungsrechnung sind Beschluesse und Anordnungen ueber eine
Gewinnverwendung nichtig.
                                                            -6-
      
                                                                              


Art 9
Ueberpruefung und Sperrung
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird veranlassen, dass ihre
zustaendigen Organe der Strafverfolgung bei hinreichenden Anhaltspunkten eine
Ueberpruefung von Guthaben auf Bankkonten hinsichtlich der Rechtmaessigkeit ihres Erwerbs
und gegebenenfalls eine Sperrung von Konten vornehmen.

Art 10
Ermaechtigung zum Erlass von Ausfuehrungsbestimmungen
(1) Die Deutsche Bundesbank wird ermaechtigt, in Wahrung ihres gesetzlichen Auftrags
die zur Durchfuehrung der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen erforderlichen
Regelungen und Anordnungen nach pflichtgemaessem Ermessen zu erlassen, soweit nicht in
diesem Vertrag ausdruecklich eine andere Zustaendigkeit begruendet ist.

(2) Die Deutsche Bundesbank und von ihr beauftragte Personen und Einrichtungen
sind befugt, von den Geldinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Auskuenfte
ueber alle Geschaeftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Buecher und Schriften
zu verlangen und auch ohne besonderen Anlass Pruefungen vorzunehmen, um sich von der
Einhaltung der im Zusammenhang mit der Einfuehrung der Waehrung der Deutschen Mark
und der Waehrungsumstellung erlassenen Bestimmungen zu ueberzeugen. Die Bediensteten
der Deutschen Bundesbank und die von ihr beauftragten Personen koennen hierzu die
Geschaeftsraeume der Geldinstitute betreten; ein entgegenstehendes Grundrecht wird
insoweit eingeschraenkt.

Art 11
Schlussbestimmungen
Die Bestimmungen zur Einfuehrung der Waehrung der Deutschen Mark und zur
Waehrungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik treten am 1. Juli 1990 in
Kraft.

3. Abschnitt
Zustaendigkeiten und Befugnisse der Deutschen Bundesbank in
der Deutschen Demokratischen Republik

Art 12
Taetigkeit der Deutschen Bundesbank
Fuer die Taetigkeit der Deutschen Bundesbank als Waehrungs- und Notenbank des
Waehrungsgebiets gelten nach Massgabe des Gesetzes ueber die Deutsche Bundesbank in der
jeweils geltenden Fassung insbesondere folgende Bestimmungen:
- Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine dem Direktorium der Deutschen
  Bundesbank unterstehende Vorlaeufige Verwaltungsstelle mit bis zu fuenfzehn
  Filialen in der Deutschen Demokratischen Republik ein, die fuer die Geschaefte mit
  Kreditinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik sowie mit der Deutschen
  Demokratischen Republik und ihren oeffentlichen Verwaltungen zustaendig ist. Die
  Vorlaeufige Verwaltungsstelle wird von einem Mitglied des Direktoriums der Deutschen
  Bundesbank geleitet. Bei ihr wird ein beratendes Gremium eingerichtet, das aus
  bis zu zehn von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik benannten
  Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden fuer die Dauer von drei Jahren berufen.
  Hoechstens die Haelfte der Mitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen des
  Kreditgewerbes, die uebrigen Mitglieder sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem
  Handel, der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft kommen.


                                            -7-
      
                                                                              

  Das Gremium beraet mit dem Leiter der Vorlaeufigen Verwaltungsstelle ueber Fragen
  der Waehrungs- und der Kreditpolitik, des Bankwesens und der Abwicklung des
  Zahlungsverkehrs.
- Die Deutsche Demokratische Republik stellt der Deutschen Bundesbank die zur
  Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Betriebsstellen der Staatsbank sowie
  gegebenenfalls weitere Grundstuecke und Gebaeude zur Nutzung fuer ihre Filialen zur
  Verfuegung.
- Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen Demokratischen Republik Kassenkredit bis
  zur Hoehe von 800 Millionen Deutsche Mark gewaehren.
- Die Verpflichtung zur Einlage fluessiger Mittel gilt auch fuer die Deutsche
  Demokratische Republik und deren Gebietskoerperschaften.
- Die Deutsche Demokratische Republik einschliesslich ihrer Gebietskoerperschaften sowie
  die Deutsche Reichsbahn und die Deutsche Post werden Anleihen, Schatzanweisungen
  und Schatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank, anderenfalls im
  Benehmen mit ihr begeben.


Art 13
Zusammenarbeit
Die Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik in Angelegenheiten von waehrungspolitischer Bedeutung eng zusammen. Der
jeweils zustaendige Minister der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird zu
Sitzungen des Zentralbankrats in Fragen der Geld- und Waehrungspolitik eingeladen. Die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird der Deutschen Bundesbank diejenige
Unterstuetzung und Hilfe gewaehren, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benoetigt.

Art 14
Entsendung von Mitarbeitern
(1) Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, Mitarbeiter zur Durchfuehrung ihrer Aufgaben
in die Deutsche Demokratische Republik zu entsenden.

(2) Der Deutschen Bundesbank werden in der Deutschen Demokratischen Republik die
folgenden Rechte gewaehrt:
- Unverletzlichkeit der Raeumlichkeiten der Deutschen Bundesbank, ihres Schriftverkehrs
  und Gestattung des freien Verkehrs fuer amtliche Zwecke,
- Schutz der Dienststellen der Deutschen Bundesbank durch staatliche Organe der
  Deutschen Demokratischen Republik (insbesondere Polizeiorgane),
- Berechtigung der Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank, in Ausuebung ihres Dienstes
  Waffen zu tragen.

(3) Mit Arbeitnehmern, die nicht von der Deutschen Bundesbank entsandt worden sind,
kann die Deutsche Bundesbank voruebergehend abweichend von den geltenden gesetzlichen
oder tariflichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik Arbeitsvertraege abschliessen, die den Besonderheiten der
Deutschen Demokratischen Republik Rechnung tragen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz
findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die Vorlaeufige Verwaltungsstelle und deren
Filialen, die nach Artikel 12 dieser Anlage eingerichtet werden.




                                            -8-