Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I
des Bundesbesoldungsgesetzes)
BBesO A/B

vom  23.05.1975



"Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch
Artikel 2 u. 2a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 6. 8.2002 I 3020;
           Zuletzt geaendert durch Art. 2 u. 2a G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.9.1980       Text des Gesetzes siehe: BBesG

Vorbemerkungen


I.
Allgemeine Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen
(1) Weibliche Beamte fuehren die Amtsbezeichnung soweit moeglich in der weiblichen Form.

(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind
Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen koennen Zusaetze, die
1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2. auf die Laufbahn,
3. auf die Fachrichtung
hinweisen, beigefuegt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor"
und "Leitender Direktor" duerfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2
verliehen werden.

(3) Ueber die Beifuegung der Zusaetze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet fuer den
Bundesbereich der Bundesminister des Innern.

(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A fuer Aemter des mittleren,
gehobenen und hoeheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen
Vollzugsdienstes - gelten auch fuer die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.
Diese fuehren die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz "beim
Deutschen Bundestag".

(5) Die Laender koennen bestimmen, dass in Aemtern der Laufbahn mit dem Eingangsamt
"Studienrat - mit der Befaehigung fuer das Lehramt der Sekundarstufe II bei
entsprechender Verwendung -" abweichende, den Amtsinhalt kennzeichnende
Amtsbezeichnungen gefuehrt werden. Entsprechendes gilt fuer das Amt "Lehrer - als Leiter
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schuelern -"
und fuer das Amt "Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-
und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schuelern -".

2. "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3
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(1) Die Aemter "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2
und B 3 duerfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen
Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen
wissenschaftlichen Forschungsbereichen ueberwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben
obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen
Forschungsbereichen sind:
Biologische Bundesanstalt fuer Land- und Forstwirtschaft
Bundesagentur fuer Arbeit
Bundesamt fuer Bauwesen und Raumordnung
Bundesamt fuer Naturschutz
Bundesamt fuer Seeschifffahrt und Hydrographie
Bundesamt fuer Strahlenschutz
Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bundesanstalt fuer Geowissenschaften und Rohstoffe
Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung
Bundesanstalt fuer Strassenwesen
Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesinstitut fuer Risikobewertung
Bundesinstitut fuer Sportwissenschaft
Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst
Forschungsanstalt der Bundeswehr fuer Wasserschall und Geophysik
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut fuer Tiergesundheit
Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt fuer Sera und Impfstoffe
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Robert Koch-Institut
Umweltbundesamt.
Wehrwissenschaftliches Institut fuer Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen
Forschungsbereichen gleichgestellt ist auch das Forschungs- und Technologiezentrum der
Deutschen Telekom AG.
Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen
Forschungsbereichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz bestimmt.

(2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem "Direktor und
Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusaetzlich zu seinen sonstigen
Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung uebertragen,
so erhaelt er fuer die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach
Anlage IX.

3. Zuordnung von Funktionen zu den Aemtern
Den Grundamtsbezeichnungen beigefuegte Zusaetze bezeichnen die Funktionen, die diesen
Aemtern zugeordnet werden koennen, nicht abschliessend.

II.
Zulagen

3a.
(weggefallen)

4. Zulage fuer Soldaten als Fuehrer oder Ausbilder im Aussen- und
Gelaendedienst
(1) Soldaten erhalten, wenn sie ueberwiegend als Fuehrer oder Ausbilder im Aussen- und
Gelaendedienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage
wird fruehestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewaehrt.
Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewaehrt,
soweit sie diese uebersteigt.
                                            -2-
      
                                                                              

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlaesst der Bundesminister der Verteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.

4a. Zulage fuer Soldaten als Kompaniefeldwebel
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine
Stellenzulage nach Anlage IX.

5. Zulage fuer flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches
Personal der militaerischen Flugsicherung und technisches Personal des
Radarfuehrungs- und Tiefflugueberwachungsdienstes
(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als
a) flugzeugtechnisches Personal
b) flugsicherungstechnisches Personal der militaerischen Flugsicherung
   und als technisches Personal des Radarfuehrungsdienstes sowie des
   Tiefflugueberwachungsdienstes
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewaehrt, die als erster Spezialist oder
in hoeherwertigen Funktionen verwendet werden.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur
gewaehrt, soweit sie diese uebersteigt.

5a. Zulage fuer Beamte und Soldaten im militaerischen
Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarfuehrungsdienst oder
Tiefflugueberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der
Bundeswehr
(1) Im militaerischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarfuehrungsdienst oder
Tiefflugueberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
erhalten
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
   ohne Radarleit-Jagdlizenz,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
   sowie Offiziere des militaerfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und
   Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 mit Radarleit-Jagdlizenz,
c) Beamte des hoeheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen ab A 13, mit
   Ausnahme der Offiziere des militaerfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungssektoren oder
   Flugsicherungsstellen sowie in einer Lehrtaetigkeit an einer Schule,
2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren, Flugsicherungsstellen und
   in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtaetigkeit an einer
   Schule,
3. als Betriebspersonal des Radarfuehrungsdienstes mit erfolgreich abgeschlossenem
   Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-Jagdlizenz sowie in
   einer Lehrtaetigkeit an einer Schule,
4. als Radartiefflugmeldepersonal und uebriges Betriebspersonal des
   Radarfuehrungsdienstes ohne Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier im Einsatzdienst
   in den Luftverteidigungsanlagen, in einer Lehrtaetigkeit an einer Schule oder im
   Einsatzdienst der militaerischen Tiefflugueberwachungseinrichtungen,
5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterberatungsdienst auf Flugplaetzen der
   Bundeswehr und in regionalen Beratungszentralen,



                                            -3-
      
                                                                              

6. in Stabs- und Truppenfuehrerfunktionen - nicht jedoch bei einer obersten
   Bundesbehoerde - sowie als Ausbildungspersonal der militaerischen Flugsicherung, des
   Radarfuehrungsdienstes sowie des Tiefflugueberwachungsdienstes.

(2) Eine zusaetzliche Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bei Verwendung
1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nr. 1
   a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A
      9,
   b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
      sowie Offiziere des militaerfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,

2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1
   a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A
      9,
   b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
      sowie Offiziere des militaerfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,

3. in einer Lehrtaetigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 1 Beamte des gehobenen
   Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
   militaerfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,
4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung
   nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der
   Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
5. in einer Lehrtaetigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren
   Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1 Nr. 3 mit Radarleit-
   Jagdlizenz
   a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A
      9,
   b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,

7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1 Nr. 3 ohne Radarleit-
   Jagdlizenz
   a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A
      9,
   b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,

8. in einer Lehrtaetigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 3
   a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A
      9,
   b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,

9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen sowie in einer Lehrtaetigkeit an
   einer Schule nach Absatz 1 Nr. 4 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
   der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9.

(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer
6, 8, 9 oder 9a nur gewaehrt, soweit sie diese uebersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlaesst das Bundesministerium
der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium der Finanzen.

6. Zulage fuer Soldaten und Beamte als fliegendes Personal
(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten


                                            -4-
      
                                                                              

a) als Luftfahrzeugfuehrer mit der Erlaubnis zum Fuehren von ein- oder zweisitzigen
   strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier
   mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder
   Schulflugzeugen,
b) als Luftfahrzeugfuehrer mit der Erlaubnis zum Fuehren von sonstigen Strahlflugzeugen
   oder von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
c) als sonstige staendige Luftfahrzeugbesatzungsangehoerige
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend verwendet werden. Die
Stellenzulage erhoeht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach Anlage IX fuer
Soldaten der Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugfuehrer mit der Berechtigung
eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, fuer die eine Mindestbesatzung von
zwei Luftfahrzeugfuehrern vorgeschrieben ist.

(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewaehrte Stellenzulage wird nach Beendigung der
Verwendung, auch ueber die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, fuer fuenf Jahre weitergewaehrt,
wenn der Soldat oder Beamte
a) mindestens fuenf Jahre in einer Taetigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch
   die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schaedigung erlitten
   hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschliessen.
Der Fuenfjahreszeitraum der Weitergewaehrung der Stellenzulage verlaengert sich bei
Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Koennens verpflichtet sind, um zwei
Drittel des Verpflichtungszeitraumes, hoechstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert
sich die Stellenzulage auf 50 vom Hundert.

(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz
2 und wechselt er in eine weitere Verwendung ueber, mit der ein Anspruch auf eine
geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhaelt er zusaetzlich zu der
geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2.
Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1
und 2 nur weitergewaehrt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und
auch nicht waehrend der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der
geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist.
Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die hoehere Stellenzulage
zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage ist fuer Soldaten und Beamte nach Absatz 1
a) Buchstabe a in Hoehe von 230,08 Euro,
b) Buchstabe b in Hoehe von 184,07 Euro,
c) Buchstabe c in Hoehe von 147,25 Euro
ruhegehaltfaehig, wenn sie mindestens fuenf Jahre bezogen worden ist oder das
Dienstverhaeltnis durch Tod oder Dienstunfaehigkeit infolge eines durch die Verwendung
erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung
bedingten gesundheitlichen Schaedigung beendet worden ist.

(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewaehrt, soweit
sie diese uebersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben
einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewaehrt, soweit sie deren Haelfte uebersteigt.

(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Uebrigen
erlaesst die oberste Dienstbehoerde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

6a. Zulage fuer Beamte und Soldaten als Nachpruefer von Luftfahrtgeraet
Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die
Nachprueferlaubnis besitzen und als Nachpruefer von Luftfahrtgeraet verwendet werden.
Die Zulage wird nicht gewaehrt, wenn eine andere Prueferlaubnis die Nachprueferlaubnis

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lediglich einschliesst. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4,
5a oder 9a nur gewaehrt, soweit sie diese uebersteigt.

7. Zulage fuer Beamte und Soldaten bei obersten Behoerden sowie bei obersten
Gerichtshoefen des Bundes
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehoerden oder bei
obersten Gerichtshoefen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewaehrten
Bankzulage und neben Auslandsdienstbezuegen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5.
Abschnitt gewaehrt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a,
8, 8a, 9 und 10 nur gewaehrt, soweit sie diese uebersteigt.

(3) Die Laender koennen bestimmen, dass Beamte, wenn sie bei obersten Landesbehoerden
verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung in der
Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht
ueberschritten werden.

(4) Beamte und Soldaten erhalten waehrend der Verwendung bei obersten Behoerden eines
Landes, das fuer die Beamten bei seinen obersten Behoerden eine Regelung nach Absatz
3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes
bestimmten Hoehe.

8. Zulage fuer Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder
der Laender verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX.

(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militaerische
Abschirmdienst, das Bundesamt fuer Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen fuer
Verfassungsschutz der Laender.

8a. Zulage fuer Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der
Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklaerung
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung
durch Fernmelde- und Elektronische Aufklaerung verwendet werden, eine Stellenzulage
nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf
Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen
Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5, 5a, 6, 6a oder 8
nur gewaehrt, soweit sie diese uebersteigt.

8b. Zulage fuer Beamte bei dem Bundesamt fuer Sicherheit in der
Informationstechnik
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt fuer Sicherheit in der
Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewaehrt, soweit
sie diese uebersteigt.

8c.
(weggefallen)

8d.
(weggefallen)

9. Zulage fuer Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
                                            -6-
      
                                                                              

(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Laender, die Beamten
des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjaegertruppe und die mit
vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten
eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezuege nach der
Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen
Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewaehrt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes,
insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene
Aufwand sowie der Aufwand fuer Verzehr mit abgegolten.

9a. Zulage im Marinebereich
(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Soldaten und Beamte, die im Wege der
Versetzung, Kommandierung oder Abordnung
a) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder Boote der Seestreitkraefte
   verwendet werden,
b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkraefte verwendet werden,
c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gueltigem Kampfschwimmer- oder
   Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer
   Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder
   Minentaucherausbildung voraussetzt,
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen
nach Buchstabe a, b oder c wird nur die hoehere Zulage gewaehrt.

(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung
a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz
   ueberwiegend zusammenhaengend mehrstuendig ausserhalb der Grenze der Seefahrt verwendet
   werden,
b) als Taucher fuer den maritimen Einsatz
erhalten eine Zulage nach Anlage IX.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewaehrt,
soweit sie diese uebersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlaesst die oberste Bundesbehoerde im
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen.

10. Zulage fuer Beamte der Feuerwehr
(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den
Laendern sowie Beamte und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine
Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen
auch Vollzugsbeamte im Beamtenverhaeltnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der
Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand
fuer Verzehr mit abgegolten.

11. Zulage fuer Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsaerzte
(1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitaetsoffiziere mit der
Approbation als Arzt, die
a) ueber die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfuegen und dienstlich zur Erhaltung
   dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder
b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem
   Fachgebiet verwendet werden,
erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage nach Anlage IX.
                                            -7-
       
                                                                               

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen gemaess Absatz 1 Buchstabe a und b
wird die Stellenzulage nur einmal gewaehrt.

12. Zulage fuer Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen
Krankenanstalten
(1) Beamte in Aemtern der Bundesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen,
in abgeschlossenen Vorfuehrbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen
oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschliesslich dem Vollzug
von Massregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen
Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird fuer Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer
Stellenzulage nach Nummer 9 gewaehrt.

13. Zulage fuer Beamte als Mitglieder von Verfassungsgerichtshoefen
Die Laender koennen bestimmen, dass Beamte, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshoefen
(Staatsgerichtshoefen) der Laender sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist
nicht anzuwenden.

13a. Zulage fuer Beamte als Leiter von landwirtschaftlichen Behoerden oder
Dienststellen mit eingegliederter oder angegliederter landwirtschaftlicher
Schule
Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Beamte der
Besoldungsgruppe A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behoerde oder
Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, wenn der
Behoerde oder Dienststelle eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert
ist. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der
Schulleiterfunktion nicht schon durch die Einstufung beruecksichtigt worden ist; sie
wird nicht neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage gewaehrt.

13b. Zulage fuer Kanzler an grossen Botschaften
Beamten des Auswaertigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird waehrend der Dauer ihrer
Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe
B 9 eingestuft ist, eine Zulage in Hoehe von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der
Stufe 5 fuer die Besoldungsgruppe A 13 gewaehrt. Gleiches gilt, wenn sie die Geschaefte
des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der
Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6
eingestuft ist.

13c. Zulage fuer Beamte des Bundeskriminalamtes
(1) Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach
Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewaehrt.
Mit der Zulage werden auch die mit der Taetigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen
abgegolten.

(2) Die Laender koennen bestimmen, dass Beamte, die bei den Landeskriminalaemtern
verwendet werden, eine Zulage erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zulagenregelung
in der Anlage IX gelten entsprechend.

13d. Zulage fuer Beamte der Zentrale der Bundesagentur fuer Arbeit
Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur fuer Arbeit verwendet werden, erhalten
eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Taetigkeit allgemein
verbundenen Aufwendungen abgegolten.

III.

                                             -8-
      
                                                                              


Einstufung von Aemtern

14.
(weggefallen)

15. Fachlehrer ohne Ingenieurpruefung oder Fachhochschulabschluss
Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 erfassten
Fachlehrer werden landesrechtlich nach Massgabe sachgerechter Bewertung auf Grund
eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12
ausgewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurpruefung oder Fachhochschulabschluss eingestuft.
Dies gilt entsprechend fuer Lehrpersonal mit vergleichbaren Aufgaben.

16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in anderen Laendern ohne
Mittelinstanz
Die Aemter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaaten und in den anderen Laendern
ohne Mittelinstanz sind landesrechtlich nach Massgabe sachgerechter Bewertung auf Grund
eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A
16 ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirksebene einzustufen.

16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefaehigung in Bremen und Hamburg
In Bremen und Hamburg duerfen landesgesetzlich Lehrer mit der Befaehigung fuer das Lehramt
der Primarstufe und Sekundarstufe I hoechstens in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft
werden.

16b. Lehrer mit Lehrbefaehigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR
Lehrer mit einer Lehrbefaehigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik werden landesrechtlich eingestuft unter Beruecksichtigung der Aemter fuer Lehrer,
die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen
sind.

17. Leiter von Gesamtschulen
Die Aemter der Leiter von Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Massgabe sachgerechter
Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den
Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen Leiter von Gymnasien einzustufen. Der
Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1.000 Schuelern darf hoechstens
in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft werden. Die anderen Aemter mit besonderen
Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Massgabe sachgerechter Bewertung
auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung
A ausgewiesenen Lehrkraefte mit entsprechenden Aufgaben einzustufen.

18. Lehraemter an Sonderschulen
Die Lehraemter an Sonderschulen und an entsprechenden Einrichtungen sind landesrechtlich
nach Massgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen
an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehraemter einzustufen.

19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt, Pruefer beim
Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundessortenamt
Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten in der Besoldungsgruppe A
15 eine Amtszulage nach Anlage IX. Fuer bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der uebrigen
Pruefer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Pruefer beim Bundessortenamt koennen
Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.

20.

                                            -9-
      
                                                                              

(weggefallen)

21. Leiter von unteren Verwaltungsbehoerden und Leiter von
allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
Die Aemter der Leiter von unteren Verwaltungsbehoerden mit einem beim jeweiligen
Dienstherrn oertlich begrenzten Zustaendigkeitsbereich mit Ausnahme der Aemter der
Polizeipraesidenten sowie die Aemter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen
Schulen duerfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft
werden. Fuer die Leiter von besonders grossen und besonders bedeutenden unteren
Verwaltungsbehoerden sowie die Leiter von Mittelbehoerden oder Oberbehoerden koennen
nach Massgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage
nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Abs. 1
auf die uebrigen Leiter unterer Verwaltungsbehoerden, Mittelbehoerden oder Oberbehoerden
bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A
16 unberuecksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der
Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe
A 16 fuer Leiter unterer Verwaltungsbehoerden, Mittelbehoerden oder Oberbehoerden nicht
ueberschreiten.

22. Pruefungsgebietsleiter von Landesrechnungshoefen
Die Aemter der Pruefungsgebietsleiter von Landesrechnungshoefen sind nach Massgabe
sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in die
Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beamten der obersten Behoerden des jeweiligen
Landes in der Landesbesoldungsordnung auszubringen.

IV.
Sonstige Stellenzulagen

23.
(weggefallen)

24.
(weggefallen)

25. Beamte mit Meisterpruefung oder Abschlusspruefung als staatlich
gepruefter Techniker
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterpruefung oder die
Abschlusspruefung als staatlich gepruefter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn
sie die Pruefung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung
und der Zollverwaltung erhalten fuer die Zeit ihrer ueberwiegenden Verwendung im
Aussendienst der Steuerpruefung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage
IX. Satz 1 gilt auch fuer die Pruefungsbeamten der Finanzgerichte, die ueberwiegend im
Aussendienst taetig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewaehrt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften    zu Absatz 1 erlaesst, soweit es sich
um Bundesbeamte handelt, der Bundesminister    der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern, im Laenderbereich    der zustaendige Fachminister im Einvernehmen
mit dem fuer das Besoldungsrecht zustaendigen    Minister.

27. Allgemeine Stellenzulage

                                            - 10 -
      
                                                                              

(1) Eine das Grundgehalt ergaenzende ruhegehaltfaehige Stellenzulage nach Anlage IX
erhalten
a) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe
   A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des
   mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes
   bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der
   Gerichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivollzugsdienstes sowie
   Unteroffiziere
   aa)   in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
   bb)   in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,

b) Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe
   A 9 oder nach § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, ihnen
   gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,
c) Beamte des hoeheren Verwaltungsdienstes einschliesslich der Beamten besonderer
   Fachrichtungen, Studienraete, Militaerpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der
   Besoldungsgruppe A 13; die Studienraete des Landes Bayern mit der Lehrbefaehigung fuer
   Realschulen und die Studienraete an Volks- und Realschulen der Freien und Hansestadt
   Hamburg gelten nicht als Studienraete im Sinne dieser Vorschrift.

(2) In den Faellen des § 46 Abs. 2 Satz 2 ist nur Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb, Buchstabe b und c mit den in Anlage IX angegebenen Betraegen zu beruecksichtigen.

28.
(weggefallen)

29.
(weggefallen)

30. Flugsicherungslotsen
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in
diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage
nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 oder
der bei der Deutschen Bundesbank gewaehrten Bankzulage gewaehrt.

V.
Verguetungen

31. Pruefungsverguetung fuer wissenschaftliche und kuenstlerische Mitarbeiter
Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermaechtigt, jeweils fuer ihren
Bereich fuer beamtete wissenschaftliche und kuenstlerische Mitarbeiter an einer
Hochschule durch Rechtsverordnung eine Verguetung zur Abgeltung zusaetzlicher Belastungen
zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatspruefungen entstehen; die
Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Bundesbesoldungsordnung A


BesGr A 1 Besoldungsgruppe A 1
(weggefallen)

BesGr A 2 Besoldungsgruppe A 2
                                            - 11 -
     
                                                                             

Aufseher 1) 2)
Oberamtsgehilfe
Oberbetriebsgehilfe
Schaffner 1) 2)
Wachtmeister 1) 3)
-----
1) Erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) Erhaelt als Fuehrer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.
3) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach
   Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fussnote 1 nicht zu.

BesGr A 3 Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe 1) 4)
Hauptbetriebsgehilfe 4)
Oberaufseher 2) 4)
Oberschaffner 2) 4)
Oberwachtmeister 2) 3) 4)          5)
Grenadier, Flieger, Matrose 6)
Gefreiter 7)
-----
1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der
   Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) Erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.
4) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Massgabe der Laufbahnvorschriften die
   Laufbahnbefaehigung in einer Laufbahnpruefung erworben hat oder eine abgeschlossene
   foerderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijaehrige Taetigkeit bei
   oeffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach
   Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fussnote 2 nicht zu.
6) In diese Besoldungsgruppe gehoeren auch alle Soldaten des untersten
   Mannschaftsdienstgrades, fuer die der Bundespraesident besondere
   Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.
7) Erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX.

BesGr A 4 Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeister 1)
Betriebsmeister
Hauptaufseher 2)
Hauptschaffner 2)
Hauptwachtmeister       2)   4)
Oberwart 2) 3)
Triebwagenfuehrer 2)
Obergefreiter
Hauptgefreiter 5)
-----
1) Erhaelt im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst
   der Gerichte eingesetzt ist.
2) Erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Als Eingangsamt.
4) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach
   Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fussnote 2 nicht zu.
5) Erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX.

                                            - 12 -
     
                                                                             

BesGr A 5 Besoldungsgruppe A 5
Betriebsassistent 3) 5)
Erster Hauptwachtmeister          3)   5)   6)
Hauptwart 3) 5)
Justizvollstreckungsassistent
Kriminaloberwachtmeister 1)
Kriminalwachtmeister 1) 2)
Oberamtsmeister 4) 5)
Oberbetriebsmeister 5)
Obertriebwagenfuehrer 3) 5)
Polizeioberwachtmeister 1)
Polizeiwachtmeister 1) 2)
Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter 3) 8)
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
-----
1) Waehrend der Ausbildung.
2) Erhaelt das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4.
3) Erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Erhaelt im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst
   der Gerichte eingesetzt ist.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach
   Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fussnote 3 nicht zu.
7) (weggefallen)
8) Die Gesamtzahl der Planstellen fuer Oberstabsgefreite betraegt bis zu 50 vom Hundert
   der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt fuer Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten
   Planstellen.

BesGr A 6 Besoldungsgruppe A 6
Betriebsassistent 5)
Erster Hauptwachtmeister          5)   6)
Hauptwart 5)
Justizvollstreckungssekretaer
Lokomotivfuehrer 1)
Oberamtsmeister 5)
Oberbetriebsmeister 5)
Obertriebwagenfuehrer 5)
Sekretaer 1)
Werkmeister 1)
Stabsunteroffizier 2)
Obermaat 2)
-----
1) Als Eingangsamt.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
3) (weggefallen)
4) (weggefallen)
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Fuer bis zu 20 v.H. der Gesamtzahl der
   Planstellen des einfachen Dienstes.
6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach
   Anlage IX.
                                            - 13 -
      
                                                                              

BesGr A 7 Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister 4)
Justizvollstreckungsobersekretaer
Krankenpfleger 4)
Krankenschwester 4)
Kriminalmeister 4)
Oberlokomotivfuehrer 1)
Obersekretaer 6) 7)
Oberwerkmeister 1) 8)
Polizeimeister 4)
Stationspfleger 5)
Stationsschwester 5)
Stabsunteroffizier 3)
Obermaat 3)
Feldwebel
Bootsmann
Faehnrich
Faehnrich zur See
Oberfeldwebel 2)
Oberbootsmann 2)
-----
1) Auch als Eingangsamt.
2) Erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
4) Als Eingangsamt.
5) Erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Auch als Eingangsamt fuer Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
7) Als Eingangsamt fuer die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den
   Justizvollzugsanstalten.
8) Als Eingangsamt fuer die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

BesGr A 8 Besoldungsgruppe A 8
Abteilungspfleger
Abteilungsschwester
Gerichtsvollzieher 1)
Hauptlokomotivfuehrer
Hauptsekretaer
Hauptwerkmeister
Justizvollstreckungshauptsekretaer
Kriminalobermeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel 2)
Hauptbootsmann 2)
Oberfaehnrich 2)
Oberfaehnrich zur See 2)
-----
1) Als Eingangsamt.
2) Erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX.

BesGr A 9 Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektor 3)
Betriebsinspektor        3)
Hauptbrandmeister 3)

                                            - 14 -
      
                                                                              

Inspektor
Kapitaen 1)
Konsulatssekretaer
Kriminalhauptmeister 3)
Kriminalkommissar
Obergerichtsvollzieher 3)
Oberin 6) 7)
Oberpfleger 7)
Oberschwester 7)
Pflegevorsteher 6) 7)
Polizeihauptmeister 3)
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel 4)
Stabsbootsmann 4)
Oberstabsfeldwebel 2) 4)
Oberstabsbootsmann 2) 4)
Leutnant
Leutnant zur See
-----
1) Im Bundesbereich.
2) Fuer Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach
   Massgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v.H. der Stellen fuer Unteroffiziere der
   Besoldungsgruppe A 9; erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Fuer Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, koennen nach
   Massgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer
   Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
4) Die Gesamtzahl der Planstellen fuer Stabsfeldwebel/Stabsbootsmaenner und
   Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmaenner betraegt bis zu 40 v.H. der in den
   Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt fuer Unteroffiziere ausgebrachten
   Planstellen.
5) (weggefallen)
6) Erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX.
7) Erhaelt bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung fuer die Dauer
   dieser Taetigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.

BesGr A 10 Besoldungsgruppe A 10 1) *)
Konsulatssekretaer Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitaen 2)
Oberleutnant
Oberleutnant zur See
-----
1) Als Eingangsbesoldungsgruppe fuer Laufbahnen, in denen fuer die Befaehigung ein mit
   einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss
   gefordert wird, wenn der Beamte fuer die Befaehigung einen solchen Abschluss
   nachweist.
2) Im Bundesbereich.
*) Fussnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.
   Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes
   anzuwenden.

BesGr A 11 Besoldungsgruppe A 11
Amtmann

                                            - 15 -
         
                                                                                 

Kanzler 2)
Kriminalhauptkommissar 1)
Polizeihauptkommissar 1)
Seeoberkapitaen 3)
Fachlehrer
 - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie
   vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert
   wird - 4)

Hauptmann 1)
Kapitaenleutnant 1)
-----
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
2) Im Auswaertigen Dienst.
3) Im Bundesbereich.
4) Als Eingangsamt.

BesGr A 12 Besoldungsgruppe A 12
Amtsanwalt 1)
Amtsrat
Kanzler Erster Klasse 3) 4)
Kriminalhauptkommissar 2)
Polizeihauptkommissar 2)
Rechnungsrat
 - als Pruefungsbeamter bei einem Rechnungshof -

Seehauptkapitaen 3) 5)
Fachlehrer
 - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie
   vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert
   wird - 6)

Konrektor
 - als der staendige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-
   und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schuelern - 7)

Lehrer
 - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule Grund- und Hauptschule mit bis zu 80
   Schuelern - 8)
 - an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - 1)
 - mit der Befaehigung fuer das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in
   Niedersachsen bei entsprechender Verwendung - 1) 3)
 - mit der Befaehigung fuer das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
   entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei
   entsprechender Verwendung - 1) 3)
 - mit der Befaehigung fuer das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in
   Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thueringen bei
   einer entsprechenden Verwendung - 1) 3) 9)
 - mit der Befaehigung fuer das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung -
   1)
 - mit der Befaehigung fuer das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender
   Verwendung - 1)
 - mit der Lehramtsbefaehigung fuer die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei
   entsprechender Verwendung - 1) 3)

                                               - 16 -
       
                                                                               

 - 2 mit der Lehramtsbefaehigung fuer die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei
 entsprechender Verwendung - 1) 3) 10)
Zweiter Konrektor
 - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540
   Schuelern - 7)

Hauptmann 2)
Kapitaenleutnant 2)
-----
1)    Als Eingangsamt.
2)    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3)    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
4)    Im Auswaertigen Dienst.
5)    Im Bundesbereich.
6)    In diese Besoldungsgruppe koennen nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss
      der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjaehrige Lehrtaetigkeit oder
      eine dreijaehrige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe
      A 11 verbracht haben.
7)    Erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX.
8)    Erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjaehrigem
      Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der
      zulageberechtigenden Verwendung gewaehrt.
9)    Lehrer an Regelschulen in Thueringen fuehren die Amtsbezeichnung Regelschullehrer,
      an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.
10)   Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.

BesGr A 13 Besoldungsgruppe A 13 11)
Akademischer Rat
 - als wissenschaftlicher oder kuenstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Arzt 1)
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Kanzler Erster Klasse 2) 3)
Konservator
Konsul
Kustos
Landesanwalt 1)
Legationsrat
Oberamtsanwalt 12)
Oberamtsrat 13)
Oberrechnungsrat
 - als Pruefungsbeamter bei einem Rechnungshof -

Pfarrer 1)
Rat
Seehauptkapitaen 2) 4)
Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - 5) 6) 10)
Hauptlehrer
 - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als
   80 bis zu 180 Schuelern -

Konrektor
 - als der staendige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-
   und Hauptschule mit mehr als 360 Schuelern -
                                             - 17 -
         
                                                                                 

 - als der staendige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder
   Aufbauzug oder mit einer schulformunabhaengigen Orientierungsstufe mit mehr als 180
   Schuelern - 7)

Lehrer
 - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Faechern, wenn sich die Lehrbefaehigung
   auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befaehigung
   entsprechenden Verwendung - 10) 16)
 - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei
   Faechern, wenn sich die Lehrbefaehigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt,
   bei einer dieser Befaehigung entsprechenden Verwendung - 8) 10)
 - mit der Befaehigung fuer das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in
   Niedersachsen bei ueberwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - 20)
 - mit der Befaehigung fuer das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
   entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei
   ueberwiegender Verwendung im Bereich der Sekundarstufe I - 20)
 - mit der Befaehigung fuer das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in
   Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thueringen bei
   einer entsprechenden Verwendung - 17) 18)
 - mit der Befaehigung fuer das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender
   Verwendung - 14)
 - mit der Lehramtsbefaehigung fuer die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei
   ueberwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - 20)
 - mit der Lehramtsbefaehigung fuer die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei
   entsprechender Verwendung - 19) 20)

Realschullehrer
 - mit der Befaehigung fuer das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befaehigung
   entsprechenden Verwendung - 10)

Rektor
 - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu
   360 Schuelern - 7)

Studienrat
 - im hoeheren Dienst des Bundes - 9)
 - mit der Befaehigung fuer das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei
   einer der jeweiligen Befaehigung entsprechenden Verwendung -
 - mit der Befaehigung fuer das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am
   Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe - 21)
 - mit der Befaehigung fuer das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender
   Verwendung -
 - mit der Lehramtsbefaehigung fuer die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei
   Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb
   der allgemeinen Hochschulreife - 21)

Stabshauptmann 15)
Stabskapitaenleutnant 15)
Major
Korvettenkapitaen
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinaer
-----
1)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.


                                               - 18 -
       
                                                                               

2)    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
3)    Im Auswaertigen Dienst.
4)    Im Bundesbereich.
5)    Mit der Befaehigung fuer das Lehramt an Realschulen.
6)    Erhaelt als der staendige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher
      eine Amtszulage nach Anlage IX.
7)    Erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX.
8)    Gilt nur fuer Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.
9)    Mit der Befaehigung fuer das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
10)   Als Eingangsamt.
11)   Fuer Beamte des gehobenen technischen Dienstes koennen fuer Funktionen, die sich von
      denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Massgabe sachgerechter Bewertung bis
      zu 20 v.H. der fuer technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A
      13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
12)   Fuer Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen
      der Besoldungsgruppe A 13 abheben, koennen nach Massgabe sachgerechter Bewertung
      bis zu 20 v.H. der Stellen fuer Oberamtsanwaelte mit einer Amtszulage nach Anlage IX
      ausgestattet werden.
13)   Fuer Beamte der Rechtspflegerlaufbahn koennen fuer Funktionen der Rechtspfleger
      bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der
      Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Massgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H.
      der fuer Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer
      Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
14)   Fuer dieses Amt duerfen hoechstens 40 v.H. der Stellen fuer stufenbezogen ausgebildete
      planmaessige "Lehrer" in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an
      Hauptschulen hoechstens 10 v.H. der fuer diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen
      Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Uebertragung der Funktion
      des Schulleiters, des staendigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten
      Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
15)   Fuer Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militaerfachlichen Dienstes nach
      Massgabe sachgerechter Bewertung fuer bis zu 3 v.H. der Gesamtzahl der fuer Offiziere
      in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.
16)   Gilt nur fuer Lehrer in Hessen mit der Befaehigung fuer das Lehramt an Hauptschulen
      und Realschulen nach dem hessischen Gesetz ueber das Lehramt an oeffentlichen
      Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie fuer Lehrer an Gymnasien, deren
      Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.
17)   Lehrer an Regelschulen in Thueringen fuehren die Amtsbezeichnung Regelschullehrer,
      an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.
18)   Fuer dieses Amt duerfen hoechstens 35 v. H. der Planstellen fuer die genannten Lehrer,
      davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgaengen
      hoechstens 10 v. H. der dort fuer diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen
      werden.
19)   Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
20)   Fuer dieses Amt duerfen hoechstens 40 v. H. der Planstellen fuer die genannten Lehrer,
      davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgaengen
      hoechstens 10 v. H. der dort fuer diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen
      werden.
21)   Fuer dieses Amt duerfen hoechstens 33 v. H. der Planstellen fuer die Sekundarstufe I
      an Gesamtschulen ausgewiesen werden.

BesGr A 14 Besoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat


                                             - 19 -
         
                                                                                 

 - als wissenschaftlicher oder kuenstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Arzt 1)
Chefarzt 2)
Konsul Erster Klasse
Landesanwalt 1)
Legationsrat Erster Klasse 3)
Mitglied der Geschaeftsfuehrung einer Agentur fuer Arbeit 4)
Oberarzt 4)
Oberkonservator
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer 1)
Fachschuldirektor
 - als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgaengen, die zu einem Abschluss
   fuehren, der dem der Realschule entspricht - 5)

Fachschuloberlehrer
 - als der staendige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter
   einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360
   Unterrichtsteilnehmern - 6) 7)
 - als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule - 6)

Konrektor
 - als der staendige Vertreter des Leiters einer selbstaendigen schulformunabhaengigen
   Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schuelern -
 - als der staendige Vertreter des Leiters einer selbstaendigen schulformunabhaengigen
   Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schuelern - 5)

Oberstudienrat
 - im hoeheren Dienst des Bundes - 8)
 - mit der Befaehigung fuer das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei
   einer der jeweiligen Befaehigung entsprechenden Verwendung -
 - mit der Befaehigung fuer das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am
   Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe - 9)
 - mit der Lehramtsbefaehigung fuer die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei
   Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb
   der allgemeinen Hochschulreife - 9)
 - mit der Befaehigung fuer das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender
   Verwendung -

Realschulkonrektor
 - als der staendige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360
   Schuelern -
 - als der staendige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schuelern -
   5)

Realschulrektor
 - einer Realschule mit bis zu 180 Schuelern -
 - einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schuelern - 5)

Regierungsschulrat
 - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -
 - im Schulaufsichtsdienst -

Rektor

                                               - 20 -
      
                                                                              

 - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360
   Schuelern -
 - einer Hauptschule
     mit Realschul- oder Aufbauzug oder
     mit einer schulformunabhaengigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schuelern -

 - einer selbstaendigen schulformunabhaengigen Orientierungsstufe mit bis zu 180
   Schuelern -
 - einer selbstaendigen schulformunabhaengigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis
   zu 360 Schuelern - 5)

Schulrat
 - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5)

Zweiter Konrektor
 - einer selbstaendigen schulformunabhaengigen Orientierungsstufe mit mehr als 540
   Schuelern -

Zweiter Realschulkonrektor
 - einer Realschule mit mehr als 540 Schuelern -

Oberstleutnant 4)
Fregattenkapitaen 4)
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinaer
-----
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
3) Fuehrt waehrend der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die
   Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter".
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
5) Erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Mit der Befaehigung fuer das Lehramt an Realschulen.
7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit
   Teilzeitunterricht als einer.
8) Mit der Befaehigung fuer das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
9) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemaess Fussnote
   21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht ueberschritten werden.

BesGr A 15 Besoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor
 - als wissenschaftlicher oder kuenstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Botschafter 1)
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor 2)
Chefarzt 3)
Dekan
Direktor
Generalkonsul 5)
Gesandter 11)
Geschaeftsfuehrer oder vorsitzendes Mitglied der Geschaeftsfuehrung einer Agentur fuer
Arbeit 4)
Hauptkonservator

                                            - 21 -
         
                                                                                 

Hauptkustos
Mitglied der Geschaeftsfuehrung einer Agentur fuer Arbeit 6)
Museumsdirektor und Professor
Oberarzt 6)
Oberlandesanwalt 4)
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
 - als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360
   Unterrichtsteilnehmern - 7) 8)

Realschulrektor
 - einer Realschule mit mehr als 360 Schuelern -

Regierungsschuldirektor
 - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes -
 - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

Rektor
 - einer selbstaendigen schulformunabhaengigen Orientierungsstufe mit mehr als 360
   Schuelern -

Schulamtsdirektor
 - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -

Studiendirektor
 - als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an
   Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher
   Aufgaben - 9)
 - als der staendige Vertreter des Leiters
   einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schuelern, 8)
   einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schuelern, 7) 8)
   eines Gymnasiums im Aufbau mit
     mehr als 540 Schuelern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 7)
     mehr als 670 Schuelern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7)
     mehr als 800 Schuelern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7)
   eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
   eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schuelern,
   eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schuelern, 7)
   eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
   eines zweizuegig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines
   Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 7) -
 - als Leiter
   einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schuelern, 8)
   einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schuelern, 7) 8)
   eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7)
   eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schuelern, 7)
   eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 7) -
 - im hoeheren Dienst des Bundes
   als der staendige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht
   mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)
   zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 9) -

Oberstleutnant 6) 10)
Fregattenkapitaen 6) 10)
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
                                               - 22 -
       
                                                                               

Oberfeldveterinaer
-----
1)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
4)    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
5)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
6)    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
7)    Erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX.
8)    Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit
      Teilzeitunterricht als einer.
9)    Hoechstens 30 v.H. der Gesamtzahl der planmaessigen Beamten in der Laufbahn der
      Studienraete.
10)   Auf herausgehobenen Dienstposten.
11)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.

BesGr A 16 Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor

Abteilungspraesident

Botschafter 1)

Botschaftsrat Erster Klasse

Bundesbankdirektor 2)

Chefarzt 3)

Direktor der Bundesstelle fuer Flugunfalluntersuchung

Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preussischer Kulturbesitz

Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preussischer Kulturbesitz

Direktor des Staatlichen Instituts fuer Musikforschung der Stiftung Preussischer
Kulturbesitz

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)

Generalkonsul 8)

Gesandter 9)

Geschaeftsfuehrer oder vorsitzendes Mitglied der Geschaeftsfuehrung einer Agentur fuer
Arbeit 5)

Landeskonservator

Leitender Akademischer Direktor
 - als wissenschaftlicher oder kuenstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 10)


Leitender      D e k a n 4)

Leitender      D i r e k t o r 13)
                                             - 23 -
        
                                                                                

Ministerialrat
 - bei einer obersten Bundesbehoerde und beim Bundeseisenbahnvermoegen - 7)
 - bei einer obersten Landesbehoerde (ausgenommen Stadtstaaten) - 11)

Mitglied der Geschaeftsfuehrung einer Regionaldirektion der Bundesagentur fuer Arbeit 7)

Museumsdirektor und Professor

Oberlandesanwalt 5)

Senatsrat
 - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehoerde - 11)

Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7)

Kanzler einer Universitaet der Bundeswehr 14)

Leitender Regierungsschuldirektor
 - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes -
 - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

Leitender Schulamtsdirektor
 - als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere
   Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind -
 - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschliesslich die Aufsicht ueber
   Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt -

Oberstudiendirektor
 - als Leiter
   einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schuelern, 12)
   eines Gymnasiums im Aufbau mit
        mehr als 540 Schuelern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
        mehr als 670 Schuelern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
        mehr als 800 Schuelern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
     eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schuelern,
     eines zweizuegig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines
     Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen -
 - im hoeheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht
   mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 12)

Oberst 7)

Kapitaen zur See 7)

Oberstapotheker 7)

Flottenapotheker 7)

Oberstarzt 7)

Flottenarzt 7)

Oberstveterinaer 7)

-----
1)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.

                                              - 24 -
       
                                                                               

3)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
4)    Im Bundesbereich.
5)    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
6)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
7)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
8)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
9)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
10)   Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
11)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12)   Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit
      Teilzeitunterricht als einer.
13)   Bei der Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
      duerfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fuenf Aemter der
      Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
14)   Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht
      in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.


Bundesbesoldungsordnung B


BesGr B 1 Besoldungsgruppe B 1
Direktor und Professor

BesGr B 2 Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor, Abteilungspraesident
 - als Leiter einer grossen und bedeutenden Abteilung
      bei einer Mittel- oder Oberbehoerde des Bundes oder eines Landes,
      bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens
      in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

 - beim Bundesinstitut fuer Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung -

Direktor bei der Bundesanstalt fuer Immobilienaufgaben 8)

Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung fuer Branntwein
 - als der staendige Vertreter des Praesidenten - 10)

Direktor bei der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
 - als Leiter eines grossen Fachbereichs -

Direktor bei der Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen 8)

Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preussischer Kulturbesitz
 - als der staendige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung -

Direktor bei der Unfallkasse des Bundes
 - als stellvertretender Geschaeftsfuehrer -

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur fuer Arbeit - als Leiter einer grossen und
bedeutenden Unterabteilung - 8)

Direktor bei einem Regionaltraeger der gesetzlichen Rentenversicherung
                                             - 25 -
        
                                                                                

 - als stellvertretender Geschaeftsfuehrer oder Mitglied der Geschaeftsfuehrung, wenn der
   Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -

Direktor beim Bundesamt fuer Informationsmanagement und Informationstechnik der
Bundeswehr

Direktor beim Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung
 - als Leiter des Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines bedeutenden Projektes
   oder eines bedeutenden Servicebereiches -

Direktor beim Bundeseisenbahnvermoegen
 - als Leiter einer Dienststelle -

Direktor beim Marinearsenal
 - als Leiter eines Arsenalbetriebes -

Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse
 - als Geschaeftsfuehrer -

Direktor eines Pruefungsamtes des Bundes

Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr
 - als Leiter der Dienststelle -

Direktor und Professor
 - als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 1)
 - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen
   Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts
   sowie einer grossen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines grossen oder
   bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter
   oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -

Leitender Regierungsdirektor 2) 3)
 - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehoerde -

Ministerialrat 2) 4)
 - bei einer obersten Landesbehoerde (ausgenommen Stadtstaaten) -


Mitglied der Geschaeftsfuehrung einer Regionaldirektion der Bundesagentur fuer Arbeit 2)

Senatsrat 2) 6)
                    - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehoerde -

Vizepraesident 7) -
                     als der staendige Vertreter eines durch Bundesrecht in
                     Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder
                     sonstigen Einrichtung -

-----
1)   Soweit die Funktion nicht einem in eine hoehere oder niedrigere Besoldungsgruppe
     eingestuften Amt zugeordnet ist.
2)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
3)   In Hamburg darf bei den genannten Behoerden die Zahl der Planstellen fuer Leitende
     Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der
     Gesamtzahl der bei diesen Behoerden fuer Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten
     Planstellen nicht ueberschreiten.


                                              - 26 -
       
                                                                               

4)    In einem Land darf die Zahl der Planstellen fuer Leitende Ministerialraete in
      der Besoldungsgruppe B 3 und fuer Ministerialraete in den Besoldungsgruppen B 2
      und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der fuer Leitende Ministerialraete in der
      Besoldungsgruppe B 3 und fuer Ministerialraete ausgebrachten Planstellen nicht
      ueberschreiten.
5)    (weggefallen)
6)    a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen      fuer Leitende Senatsraete in der
         Besoldungsgruppe B 3 und fuer Senatsraete      in den Besoldungsgruppen B 2 und
         B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der      fuer Leitende Senatsraete in der
         Besoldungsgruppe B 3 und fuer Senatsraete      ausgebrachten Planstellen nicht
         ueberschreiten.
      b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen fuer Senatsraete in den Besoldungsgruppen
         B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der fuer Senatsraete ausgebrachten
         Planstellen nicht ueberschreiten.

7)    Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefuegt werden, der auf die Dienststelle
      oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehoert. Der Zusatz "und
      Professor" darf beigefuegt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen
      Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung fuehrt.
8)    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
9)    (weggefallen)
10)   Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung
      fuer Branntwein erhaelt weiterhin Dienstbezuege aus der Besoldungsgruppe B 3.

BesGr B 3 Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor
 – als der staendige Vertreter des Praesidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums
   der Bundesfinanzverwaltung –
 – als der staendige Vertreter des Praesidenten einer Bundesfinanzdirektion –

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
 – als Leiter einer besonders grossen und besonders bedeutenden Abteilung –

Abteilungsdirektor beim Amt fuer den Militaerischen Abschirmdienst

Botschafter 1)
Bundesbankdirektor 2)

Direktor bei der Bundesagentur fuer Arbeit
 – als Leitender der Familienkasse –

Direktor bei der Bundesakademie fuer oeffentliche Verwaltung
 – als Leiter einer Lehrgruppe –

Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek
 – als der staendige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche
   Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main –
 – als der staendige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche
   Bibliothek bei der Deutschen Buecherei in Leipzig –
   Direktor bei der Bundesanstalt fuer Immobilienaufgaben 15)

Direktor bei der Fuehrungsakademie der Bundeswehr
 – als Leiter einer Fachgruppe –

Direktor bei der Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen

                                             - 27 -
      
                                                                              


Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom
 – als Geschaeftsfuehrer –

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur fuer Arbeit
 – als Leiter einer grossen und bedeutenden Unterabteilung –15)

Direktor bei einem Regionaltraeger der gesetzlichen Rentenversicherung
 – als stellvertretender Geschaeftsfuehrer oder Mitglied der Geschaeftsfuehrung, wenn der
   Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –

Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle
 – als Leiter des Musterpruefwesens fuer Luftfahrtgeraet der Bundeswehr –

Direktor beim/bei der ... 3)
 – als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders
   grossen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehoerde oder einer
   vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8
   eingestuft ist –

Direktor beim Bundesarchiv
 – als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR –

Direktor beim Bundesinstitut fuer Berufsbildung
 – als Leiter einer Abteilung –

Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4)

Direktor der Bundeszentrale fuer gesundheitliche Aufklaerung

Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versoehnung

Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern

Direktor des Bundesinstituts fuer Sportwissenschaft
 – als Geschaeftsfuehrender Direktor – 22)

Direktor des Bundesinstituts fuer Kultur und Geschichte der Deutschen im oestlichen
Europa

Direktor des Deutschen Instituts fuer medizinische Dokumentation und Information

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5)

Direktor in der Bundespolizei
 – als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipraesidiums –
 – im Bundesministerium des Innern – 21)

Direktor und Professor
 – als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung – 6)
 – bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen
   Forschungsbereich als Leiter einer grossen Abteilung, eines grossen Fachbereichs oder
   eines grossen Instituts –

Direktor und Professor bei der Bundesagentur fuer Arbeit
 – als Leiter eines grossen und bedeutenden Forschungsbereichs beim Institut fuer
   Arbeitsmarkt und Berufsforschung – 15a)


                                            - 28 -
      
                                                                              

Direktor und Professor der Bundesanstalt fuer Gewaesserkunde

Direktor und Professor der Bundesanstalt fuer Wasserbau

Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr fuer Wasserschall und
Geophysik

Direktor und Professor des Bundesinstituts fuer Bevoelkerungsforschung
 – als Geschaeftsfuehrender Direktor –

Direktor und Professor des Bundesinstituts fuer ostwissenschaftliche und internationale
Studien
 – als Geschaeftsfuehrender Direktor –

Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts fuer Schutztechnologien -
ABC-Schutz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts fuer Werk-, Explosiv- und
Betriebsstoffe

Erster Direktor eines Regionaltraegers der gesetzlichen Rentenversicherung
 – als Geschaeftsfuehrer oder Vorsitzender der Geschaeftsfuehrung bei hoechstens 900.000
   Versicherten und laufenden Rentenfaellen –

Generalkonsul 8)

Gesandter 9)

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Ministerialrat 13)
 – bei einer obersten Landesbehoerde (ausgenommen Stadtstaaten) -
   als Leiter einer Abteilung, 20)
   als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten
   Gruppe von Referaten, 20)
   als staendiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter
   oder Gruppenleiter vorhanden ist 20) 23) –

Leitender Postdirektor
 – bei der Deutsche Post AG –
 – bei der Deutsche Postbank AG –
 – bei der Deutsche Telekom AG –
 – bei der Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -

Leitender Regierungsdirektor 10) 11)
 – in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehoerde –

Leitender Senatsrat 16)
 – in Berlin bei einer obersten Landesbehoerde
   als Leiter einer Abteilung, 20)
   als Leiter einer Unterabteilung, 20)
   als staendiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter
   vorhanden ist 20) 23) –

Ministerialrat
 – bei einer obersten Bundesbehoerde und beim Bundeseisenbahnvermoegen – 7) 12) 14)

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 – bei einer obersten Landesbehoerde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in
   Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt – 10) 13)

Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes

Mitglied der Geschaeftsfuehrung einer Regionaldirektion der Bundesagentur fuer Arbeit 10)

Praesident einer Bundespolizeidirektion 25)

Praesident eines Landesversorgungsamtes
 – als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100.000 bis 250.000
   Versorgungsberechtigten –

Regierungsvizepraesident
 – als der staendige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften
   Regierungspraesidenten –

Senatsrat 10) 16)
 – in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehoerde, soweit nicht einem in
   Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt –

Vizepraesident 17)
 – als der staendige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7
   eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –

Vizepraesident des Bundesausgleichsamtes

Vorsitzendes Mitglied der Geschaeftsfuehrung einer Regionaldirektion der Bundesagentur
fuer Arbeit 24)

Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 18)

Oberst 7) 19)

Kapitaen zur See 7) 19)

Oberstapotheker 7) 19)

Flottenapotheker 7) 19)

Oberstarzt 7) 19)

Flottenarzt 7) 19)

Oberstveterinaer 7) 19)

-----
1)      Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2)      Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3)      Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufuegen, der auf die Dienststelle oder
        sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehoert; die Amtsinhaber beim
        Bundesamt fuer Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor"
        zu fuehren.
4)      Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu fuehren.
5)      Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
6)      Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften
        Amt zugeordnet ist.
7)      Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

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8)     Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
9)     Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
10)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
11)    In Hamburg darf bei den genannten Behoerden die Zahl der Planstellen fuer Leitende
       Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H.
       der Gesamtzahl der bei diesen Behoerden fuer Leitende Regierungsdirektoren
       ausgebrachten Planstellen nicht ueberschreiten.
12)    Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v.H. der Gesamtzahl der fuer
       Ministerialraete ausgebrachten Planstellen nicht ueberschreiten.
13)    In einem Land darf die Zahl der Planstellen fuer Leitende Ministerialraete in
       der Besoldungsgruppe B 3 und fuer Ministerialraete in den Besoldungsgruppen B 2
       und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der fuer Leitende Ministerialraete in der
       Besoldungsgruppe B 3 und fuer Ministerialraete ausgebrachten Planstellen nicht
       ueberschreiten.
14)    Der Leiter des Praesidialbueros des Praesidenten des Deutschen Bundestages erhaelt
       eine Stellenzulage in Hoehe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der
       Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
15)    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
15a)   Soweit die Funktion nicht dem Amt "Direktor und Professor" in der
       Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
16)    a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen     fuer Leitende Senatsraete in der
          Besoldungsgruppe B 3 und fuer Senatsraete     in den Besoldungsgruppen B 2 und
          B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der     fuer Leitende Senatsraete in der
          Besoldungsgruppe B 3 und fuer Senatsraete     ausgebrachten Planstellen nicht
          ueberschreiten.
       b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen fuer Senatsraete in den
          Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der fuer
          Senatsraete ausgebrachten Planstellen nicht ueberschreiten.

17)    Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefuegt werden, der auf die Dienststelle
       oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehoert.Der Zusatz "und
       Professor" darf beigefuegt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen
       Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung fuehrt.
18)    Hoechstens 75 v.H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehoerde fuer diese
       Aemter ausgebrachten Planstellen.
19)    a) Im Ministerium hoechstens 75 v.H. der Gesamtzahl der fuer diese Aemter
          ausgebrachten Planstellen,
       b) ausserhalb des Ministeriums hoechstens 21 v.H. der Gesamtzahl der fuer diese
          Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.

20)    Soweit die Funktion nicht einem in eine hoehere oder niedrigere Besoldungsgruppe
       eingestuften Amt zugeordnet ist.
21)    Hoechstens 75 v.H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern fuer Leitende
       Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei
       ausgebrachten Planstellen.
22)    Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhaelt weiterhin
       Dienstbezuege aus der Besoldungsgruppe B 4.
23)    Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten uebertragen werden, soweit es in
       grossen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellenvertreterfunktion
       aufzuteilen.
24)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
25)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.

BesGr B 4 Besoldungsgruppe B 4

                                             - 31 -
      
                                                                              

Direktor bei einem Regionaltraeger der gesetzlichen Rentenversicherung
 - als stellvertretender Geschaeftsfuehrer oder Mitglied der Geschaeftsfuehrung, wenn der
   Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Direktor des Zentrums fuer Informationsverarbeitung und Informationstechnik

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1)

Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris

Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom

Erster Direktor bei der Bundesanstalt fuer Immobilienaufgaben

Erster Direktor beim Amt fuer Geoinformationswesen der Bundeswehr
 - als staendiger Vertreter des Amtschefs -

Erster Direktor beim Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung

Erster Direktor beim Bundesinstitut fuer Berufsbildung
 - als Leiter des Forschungsbereichs und als der staendige Vertreter des Praesidenten -

Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes
 - als Geschaeftsfuehrer -

Erster Direktor eines Regionaltraegers der gesetzlichen Rentenversicherung
 - als Geschaeftsfuehrer oder Vorsitzender der Geschaeftsfuehrung bei mehr als 900.000 und
   hoechstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfaellen -

Erster Direktor im Bundeskriminalamt

Leitender Direktor des Marinearsenals

Leitender Ministerialrat
 - bei einer obersten Landesbehoerde (ausgenommen Stadtstaaten)
   als Leiter einer Abteilung, 2)
   als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten
   Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)
   als der staendige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten,
   soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist 3) -

Leitender Senatsrat

Praesident der Bundesmonopolverwaltung fuer Branntwein 8)

Praesident der Bundespolizeiakademie

Praesident des Bundesamtes fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
 - in Berlin bei einer obersten Landesbehoerde
   als Leiter einer Abteilung, 2)
   als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten
   Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)
   als der staendige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten,
   soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 3) -

Praesident des Bundessortenamtes

Praesident des Kraftfahrt-Bundesamtes

Praesident des Luftfahrt-Bundesamtes

                                            - 32 -
      
                                                                              


Praesident einer Bundespolizeidirektion 9)

Praesident einer Universitaet der Bundeswehr 7)

Praesident eines Landesversorgungsamtes
 - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 250.000 bis 500.000
   Versorgungsberechtigten -

Regierungsvizepraesident
 - als der staendige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften
   Regierungspraesidenten -

Senatsdirektor
 - in Bremen bei einer obersten Landesbehoerde als Leiter einer besonders bedeutenden
   Abteilung - 5)
 - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehoerde
   als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Besoldungsgruppe B 7
   eingestuften Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3)
   als Leiter eines bedeutenden Amtes 3) -

Vizepraesident 4)
 - als der staendige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 8
   eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepraesident des Bundesamtes fuer Bevoelkerungsschutz und Katastrophenhilfe 6)
-----
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2) Soweit die Funktion nicht einem in eine hoehere oder niedrigere Besoldungsgruppe
   eingestuften Amt zugeordnet ist.
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften
   Amt zugeordnet ist.
4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefuegt werden, der auf die Dienststelle
   oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehoert. Der Zusatz "und
   Professor" darf beigefuegt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen
   Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung fuehrt.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
6) Das Amt steht nur fuer den ersten Amtsinhaber zur Verfuegung.
7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht
   in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
8) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Praesident der Bundesmonopolverwaltung fuer
   Branntwein erhaelt weiterhin Dienstbezuege aus der Besoldungsgruppe B 6.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.

BesGr B 5 Besoldungsgruppe B 5
Bundesbankdirektor 1)

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
 - als stellvertretender Geschaeftsfuehrer oder Mitglied der Geschaeftsfuehrung -

Direktor bei einem Regionaltraeger der gesetzlichen Rentenversicherung
 - als stellvertretender Geschaeftsfuehrer oder Mitglied der Geschaeftsfuehrung, wenn der
   Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Direktor und Professor bei der Bundesagentur fuer Arbeit

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 - als Direktor des Instituts fuer Arbeitsmarkt- und Berufsforschung – 4)

Direktor und Professor der Stiftung Juedisches Museum Berlin

Erster Direktor beim Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung 2)

Erster Direktor eines Regionaltraegers der gesetzlichen Rentenversicherung
 - als Geschaeftsfuehrer oder Vorsitzender der Geschaeftsfuehrung bei mehr als 2,3
   Millionen und hoechstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfaellen -

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preussischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preussischer
Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Laender

Ministerialdirigent
 - bei einer obersten Landesbehoerde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer
   Abteilung - 3)

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur fuer Arbeit 4)

Praesident der Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik

Praesident der Bundesanstalt fuer den Digitalfunk der Behoerden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben

Praesident der Bundesfinanzakademie

Praesident der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung 7)

Praesident des Bundesamtes fuer den Zivildienst

Praesident des Bundesamtes fuer Naturschutz

Praesident des Bundessprachenamtes

Praesident einer Bundespolizeidirektion 8) 9)

Praesident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion

Praesident eines Landesversorgungsamtes
 - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500.000
   Versorgungsberechtigten -

Praesident und Professor der Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Praesident und Professor der Bundesanstalt fuer Strassenwesen

Praesident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum

Praesident und Professor des Bundesamtes fuer Kartographie und Geodaesie

Praesident und Professor des Bundesamtes fuer Seeschifffahrt und Hydrographie

Praesident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

Praesident und Professor des Johann Heinrich von Thuenen-Instituts,
Bundesforschungsinstitut fuer Laendliche Raeume, Wald und Fischerei


                                            - 34 -
        
                                                                                

Senatsdirektor
 - in Bremen bei einer obersten Landesbehoerde als Leiter einer besonders bedeutenden
   Abteilung - 3)
 - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehoerde als Leiter eines grossen und
   bedeutenden Amtes - 3)

Senatsdirigent
 - in Berlin bei einer obersten Landesbehoerde als Leiter einer Abteilung - 3)

Vorsitzendes Mitglied der Geschaeftsfuehrung einer Regionaldirektion der Bundesagentur
fuer Arbeit 5)

-----
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Nur fuer den Leiter des Projektbereichs.
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften
   Amt zugeordnet ist.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
6) (weggefallen)
7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht
   in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
9) Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin
   erhaelt Dienstbezuege aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser
   Besoldungsgruppe uebertragen war.

BesGr B 6 Besoldungsgruppe B 6
Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)

Bundesbeauftragter fuer den Zivildienst

Bundesdisziplinaranwalt

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktor beim Amt fuer den Militaerischen Abschirmdienst
 - als der staendige Vertreter des Amtschefs -
Direktor beim Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz
 - als der leitende Beamte -
Direktor beim Bundesbeauftragten fuer die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
 - als der leitende Beamte -
Direktor beim Bundesrechnungshof

Direktor beim Bundesverfassungsgericht

Direktor und Professor bei der Bundesagentur fuer Arbeit
 - als Direktor des Instituts fuer Arbeitsmarkt- und Berufsforschung – 10)



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Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen

Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
 - als Geschaeftsfuehrer oder Vorsitzender der Geschaeftsfuehrung -

Erster Direktor eines Regionaltraegers der gesetzlichen Rentenversicherung
 - als Geschaeftsfuehrer oder Vorsitzender der Geschaeftsfuehrung bei mehr als 3,7
   Millionen Versicherten und laufenden Rentenfaellen -

Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek

Generalkonsul 4)

Gesandter 5)

Militaergeneraldekan

Militaergeneralvikar

Ministerialdirigent
 - bei einer obersten Bundesbehoerde
   als Leiter einer Abteilung, 6)
   als Leiter einer Unterabteilung, 7)
   als der staendige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften
   Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 7) -
 - beim Bundespraesidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer
   eingerichteten Gruppe -
 - bei einer obersten Landesbehoerde (ausgenommen Stadtstaaten)
     als Leiter einer grossen oder bedeutenden Abteilung, 8)
     als Leiter einer Hauptabteilung 9) -

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur fuer Arbeit 10)

Praesident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Praesident der Bundeszentrale fuer politische Bildung

Praesident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung

Praesident des Bundesamtes fuer Bauwesen und Raumordnung

Praesident des Bundesamtes fuer Bevoelkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Praesident des Bundesamtes fuer Gueterverkehr

Praesident des Bundesamtes fuer Justiz

Praesident des Bundesamtes fuer Sicherheit in der Informationstechnik

Praesident des Bundesamtes fuer zentrale Dienste und offene Vermoegensfragen und des
Bundesausgleichamtes

Praesident des Bundesarchivs

Praesident des Bundeseisenbahnvermoegens

Praesident des Bundeszentralamtes fuer Steuern
                                            - 36 -
        
                                                                                


Praesident des Deutschen Wetterdienstes

Praesident des Eisenbahn-Bundesamtes

Praesident des Zollkriminalamtes

Praesident einer Bundesfinanzdirektion

Praesident und Professor des Bundesinstituts fuer Arzneimittel und Medizinprodukte

Praesident und Professor des Bundesinstitutes fuer Risikobewertung

Praesident und Professor des Deutschen Archaeologischen Instituts

Praesident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut fuer
Tiergesundheit

Praesident und Professor des Julius Kuehn-Instituts, Bundesforschungsinstitut fuer
Kulturpflanzen

Praesident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut fuer
Ernaehrung und Lebensmittel

Praesident und Professor des Robert Koch-Instituts

Praesident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts

Senatsdirektor
 - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehoerde als Leiter eines besonders
   bedeutenden Amtes - 9)

Senatsdirigent
 - in Berlin bei einer obersten Landesbehoerde als Leiter einer bedeutenden Abteilung -
   9)

Vizepraesident beim Bundeskriminalamt

Vizepraesident beim Bundespolizeipraesidium

Vizepraesident des Bundesamtes fuer Verfassungsschutz

Vizepraesident des Bundesnachrichtendienstes

Vorsitzende Mitglied der Geschaeftsfuehrung einer Regionaldirektion der Bundesagentur fuer
Arbeit 12)

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt

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1)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.

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3)    Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Erster Direktor" zu fuehren.
4)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
5)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
6)    Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9
      zugeordnet ist.
7)    Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3
      zugeordnet ist.
8)    Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B
      7.
9)    Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt
      zugeordnet ist.
10)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
11)   (entfaellt)
12)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppe B 3, B 5, B 7.
13)   (weggefallen)

BesGr B 7 Besoldungsgruppe B 7
Ministerialdirigent
 - bei einer obersten Bundesbehoerde als der staendige Vertreter des Leiters der
   Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der
   Verteidigung -
 - bei einer obersten Landesbehoerde (ausgenommen Stadtstaaten)
   als Leiter einer grossen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem
   Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1)
   als Leiter einer Hauptabteilung 1) -

Praesident der Bundesakademie fuer oeffentliche Verwaltung

Praesident der Bundesakademie fuer Sicherheitspolitik

Praesident der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung

Praesident des Amtes fuer den Militaerischen Abschirmdienst

Praesident des Bundesamtes fuer Informationsmanagement und Informationstechnik der
Bundeswehr

Praesident des Bundesamtes fuer Strahlenschutz

Praesident des Bundesamtes fuer Wehrverwaltung

Praesident des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Praesident des Bundesinstituts fuer Berufsbildung
 - als Generalsekretaer -

Praesident einer Wehrbereichsverwaltung

Praesident und Professor der Bundesanstalt fuer Geowissenschaften und Rohstoffe

Praesident und Professor der Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung

Regierungspraesident

Senatsdirektor

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 - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehoerde als Leiter eines besonders
   bedeutenden Amtes - 1)

Senatsdirigent
 - in Berlin bei einer obersten Landesbehoerde als Leiter einer bedeutenden Abteilung -
   1)

Vizepraesident beim Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung

Vorsitzendes Mitglied der Geschaeftsfuehrung einer Regionaldirektion der Bundesagentur
fuer Arbeit 4)

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt

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1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet
   ist.
2) (weggefallen)
3) (weggefallen)
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.

BesGr B 8 Besoldungsgruppe B 8
Direktor bei der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
 - als Mitglied des Direktoriums -

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
 - als Mitglied des Direktoriums

Praesident der Stiftung Preussischer Kulturbesitz
Praesident des Bundesamtes fuer Migration und Fluechtlinge
Praesident des Bundeskartellamtes
Praesident des Bundesversicherungsamtes
Praesident des Bundesverwaltungsamtes
Praesident des Deutschen Patent- und Markenamtes
Praesident des Statistischen Bundesamtes
Praesident des Umweltbundesamtes
Praesident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Regierungspraesident
 - in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern -


BesGr B 9 Besoldungsgruppe B 9
Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)

Ministerialdirektor
 - bei einer obersten Bundesbehoerde als Leiter einer Abteilung - 4)

Praesident des Bundesamtes fuer Verfassungsschutz


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Praesident des Bundesamtes fuer Wehrtechnik und Beschaffung

Praesident des Bundeskriminalamtes

Praesident des Bundesnachrichtendienstes

Praesident des Bundespolizeipraesidiums

Vizepraesident des Bundesrechnungshofes

Generalleutnant

Vizeadmiral

Generaloberstabsarzt

Admiraloberstabsarzt

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1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3) (weggefallen)
4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6
   zugeordnet ist.

BesGr B 10 Besoldungsgruppe B 10
Direktor des Bundesrates
Ministerialdirektor
 - als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -
   Praesident der Deutschen Rentenversicherung Bund
 - als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -

Praesident der Deutschen Rentenversicherung Bund
Praesident der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
General *)
Admiral *)
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*) Erhaelt als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.

BesGr B 11 Besoldungsgruppe B 11
Praesident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretaer *)
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*) Im Bundesbereich.




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