Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III des
Bundesbesoldungsgesetzes)
BBesO R
vom 23.05.1975
"Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 6.8.2002 I 3020
Geaendert durch Art. 2 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.9.1980 Text des Gesetzes siehe: BBesG
Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen
Weibliche Richter und Staatsanwaelte fuehren die Amtsbezeichnungen in der weiblichen
Form.
2. Zulage fuer Richter und Staatsanwaelte bei obersten Gerichtshoefen des
Bundes sowie bei obersten Behoerden
(1) Richter und Staatsanwaelte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshoefen des Bundes
oder obersten Bundesbehoerden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewaehrten
Bankzulage und neben Auslandsdienstbezuegen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5.
Abschnitt gewaehrt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewaehrt, soweit sie diese uebersteigt.
(3) Die Laender koennen bestimmen, dass Richter und Staatsanwaelte, wenn sie bei obersten
Landesbehoerden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die
Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte
Vomhundertsatz darf nicht ueberschritten werden.
(4) Richter und Staatsanwaelte erhalten waehrend der Verwendung bei obersten Behoerden
eines Landes, das fuer die Richter und Staatsanwaelte bei seinen obersten Behoerden eine
Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht
dieses Landes bestimmten Hoehe.
3. Zulage fuer Richter als Mitglieder von Verfassungsgerichtshoefen
(1) Die Laender koennen bestimmen, dass Richter, die Mitglieder von
Verfassungsgerichtshoefen (Staatsgerichtshoefen) der Laender sind, eine Zulage erhalten. §
42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Richter als Generalsekretaer des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofes.
4. Zulage fuer Richter als Referenten fuer die freiwillige Gerichtsbarkeit
in Baden-Wuerttemberg
-1-
In Baden-Wuerttemberg erhalten Richter am Landgericht und am Amtsgericht als Referenten
fuer die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.
BesGr R 1 Besoldungsgruppe R 1
Richter am Amtsgericht
Richter am Arbeitsgericht
Richter am Bundesdisziplinargericht
Richter am Landgericht
Richter am Sozialgericht
Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts 1)
Direktor des Arbeitsgerichts 1)
Direktor des Sozialgerichts 1)
Staatsanwalt 2)
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1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhaelt eine Amtszulage nach
Anlage IX.
2) Erhaelt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4
Planstellen und mehr fuer Staatsanwaelte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt
einer Planstelle fuer einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter koennen bei einer
Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen fuer Staatsanwaelte eine Planstelle
fuer einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit
6 und mehr Planstellen fuer Staatsanwaelte 2 Planstellen fuer Staatsanwaelte als
Gruppenleiter ausgebracht werden.
BesGr R 2 Besoldungsgruppe R 2
Richter am Amtsgericht
-
als weiterer aufsichtfuehrender Richter - 1)
- als der staendige Vertreter eines Direktors - 2)
Richter am Arbeitsgericht
- als weiterer aufsichtfuehrender Richter - 1)
- als der staendige Vertreter eines Direktors - 2)
Richter am Bundespatentgericht
Richter am Finanzgericht
Richter am Landessozialgericht
Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Richter am Sozialgericht
- als weiterer aufsichtfuehrender Richter - 1)
- als der staendige Vertreter eines Direktors - 2)
Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht
Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts 3)
Direktor des Arbeitsgerichts 3)
Direktor des Sozialgerichts 3)
Vizepraesident des Amtsgerichts 4)
Vizepraesident des Arbeitsgerichts 4)
Vizepraesident des Bundesdisziplinargerichts 5)
Vizepraesident des Landgerichts 5)
Vizepraesident des Sozialgerichts 4)
Vizepraesident des Truppendienstgerichts 5)
-2-
Vizepraesident des Verwaltungsgerichts 5)
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Oberstaatsanwalt
- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei
einem Landgericht - 6)
- als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft
bei einem Landgericht - 7)
- als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem
Oberlandesgericht (Kammergericht) -
- als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8)
- als der staendige Vertreter des Leiters einer
Amtsanwaltschaft - 9)
Leitender Oberstaatsanwalt -
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
- 10)
-----
1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und
auf je 7 weitere Richterplanstellen kann fuer weitere aufsichtfuehrende Richter je
eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhaelt an einem Gericht mit 8
und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Als der staendige Vertreter eines Praesidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4;
erhaelt an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach
Anlage IX.
5) Erhaelt als der staendige Vertreter eines Praesidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder
R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Auf je 4 Planstellen fuer Staatsanwaelte kann eine Planstelle fuer einen
Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhaelt als der staendige
Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine
Amtszulage nach Anlage IX.
7) Mit 101 und mehr Planstellen fuer Staatsanwaelte; erhaelt eine Amtszulage nach Anlage
IX.
8) Mit 11 und mehr Planstellen fuer Amtsanwaelte; erhaelt bei einer Amtsanwaltschaft mit
26 und mehr Planstellen fuer Amtsanwaelte eine Amtszulage nach Anlage IX.
9) Mit 26 und mehr Planstellen fuer Amtsanwaelte.
10) Mit bis zu 10 Planstellen fuer Staatsanwaelte; erhaelt eine Amtszulage nach Anlage
IX.
BesGr R 3 Besoldungsgruppe R 3
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Praesident des Amtsgerichts 1)
Praesident des Arbeitsgerichts 1)
Praesident des Bundesdisziplinargerichts
Praesident des Landgerichts 1)
Praesident des Sozialgerichts 1)
Praesident des Truppendienstgerichts
-3-
Praesident des Verwaltungsgerichts 1)
Vizepraesident des Amtsgerichts 2)
Vizepraesident des Finanzgerichts 3)
Vizepraesident des Landesarbeitsgerichts 3)
Vizepraesident des Landessozialgerichts 3)
Vizepraesident des Landgerichts 2)
Vizepraesident des Oberlandesgerichts 3)
Vizepraesident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3)
Vizepraesident des Verwaltungsgerichts 2)
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)
- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
(Kammergericht) -
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1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschliesslich der
Richterplanstellen der Gerichte, ueber die der Praesident die Dienstaufsicht fuehrt.
2) Als der staendige Vertreter des Praesidenten eines Gerichts mit 81 und mehr
Richterplanstellen, einschliesslich der Richterplanstellen der Gerichte, ueber die
der Praesident die Dienstaufsicht fuehrt.
3) Erhaelt als der staendige Vertreter eines Praesidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine
Amtszulage nach Anlage IX.
4) Mit 11 bis 40 Planstellen fuer Staatsanwaelte.
BesGr R 4 Besoldungsgruppe R 4
Praesident des Amtsgerichts 1)
Praesident des Arbeitsgerichts 2)
Praesident des Landgerichts 1)
Praesident des Sozialgerichts 2)
Praesident des Verwaltungsgerichts 1)
Vizepraesident des Bundespatentgerichts
Vizepraesident des Landesarbeitsgerichts 3)
Vizepraesident des Landessozialgerichts 3)
Vizepraesident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 3)
Vizepraesident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3)
Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)
-----
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschliesslich der
Richterplanstellen der Gerichte, ueber die der Praesident die Dienstaufsicht fuehrt.
2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschliesslich der
Richterplanstellen der Gerichte, ueber die der Praesident die Dienstaufsicht fuehrt.
3) Als der staendige Vertreter eines Praesidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4) Mit 41 und mehr Planstellen fuer Staatsanwaelte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht Berlin fuehrt die Amtsbezeichnung "Generalstaatsanwalt".
BesGr R 5 Besoldungsgruppe R 5
Praesident des Amtsgerichts 1)
Praesident des Finanzgerichts 2)
Praesident des Landesarbeitsgerichts 2)
Praesident des Landessozialgerichts 2)
Praesident des Landgerichts 1)
Praesident des Oberlandesgerichts 2)
-4-
Praesident des Oberverwaltungsgerichts 2)
Praesident des Verwaltungsgerichts 1)
Generalstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 3)
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1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschliesslich der
Richterplanstellen der Gerichte, ueber die der Praesident die Dienstaufsicht fuehrt.
2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
3) Mit bis zu 100 Planstellen fuer Staatsanwaelte im Bezirk.
BesGr R 6 Besoldungsgruppe R 6
Richter am Bundesarbeitsgericht
Richter am Bundesfinanzhof
Richter am Bundesgerichtshof
Richter am Bundessozialgericht
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Praesident des Amtsgerichts 1)
Praesident des Finanzgerichts 2)
Praesident des Landesarbeitsgerichts 3)
Praesident des Landessozialgerichts 3)
Praesident des Landgerichts 1)
Praesident des Oberlandesgerichts 3)
Praesident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3)
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Generalstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -
4)
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1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschliesslich der
Richterplanstellen der Gerichte, ueber die der Praesident die Dienstaufsicht fuehrt.
2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
4) Mit 101 und mehr Planstellen fuer Staatsanwaelte im Bezirk.
BesGr R 7 Besoldungsgruppe R 7
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -
BesGr R 8 Besoldungsgruppe R 8
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Praesident des Bundespatentgerichts
Praesident des Landesarbeitsgerichts 1)
Praesident des Landessozialgerichts 1)
Praesident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 1)
Praesident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 1)
Vizepraesident des Bundesarbeitsgerichts 2)
Vizepraesident des Bundesfinanzhofs 2)
Vizepraesident des Bundesgerichtshofs 2)
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Vizepraesident des Bundessozialgerichts 2)
Vizepraesident des Bundesverwaltungsgerichts 2)
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1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
2) Erhaelt eine Amtszulage nach Anlage IX.
BesGr R 9 Besoldungsgruppe R 9
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
BesGr R 10 Besoldungsgruppe R 10
Praesident des Bundesarbeitsgerichts
Praesident des Bundesfinanzhofs
Praesident des Bundesgerichtshofs
Praesident des Bundessozialgerichts
Praesident des Bundesverwaltungsgerichts
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