Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II des
Bundesbesoldungsgesetzes)
BBesO W

vom  16.02.2002



"Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das durch Artikel 2 u. 2a des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 2 u. 2a G v. 5.2.2009 I 160
Anlage II (bisher Bundesbesoldungsordnung C): Neu gefasst als
Bundesbesoldungsordnung W durch Art. 1 Nr. 14 G v. 16.2.2002 I 686 mWv 23.2.2002
Die Bundesbsoldungsordnung C ist nach Massgabe der Uebergangsvorschrift des § 77
BBesG idF d. Art. 1 Nr. 12 G v. 16.2.2002 I 686 laengstens bis zum 31.12.2004
weiter anzuwenden. Zur Weiteranwendung ueber den 31.12.2004 hinaus vgl. § 77 Abs.
2 BBesG idF d. Bek. v. 6.8.2002 I 3020

Fussnote

Textnachweis ab: 23.2.2002

Text des Gesetzes siehe: BBesG




(Anlage II des BBesG)
Bundesbesoldungsordnung W
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3064;
bzgl. der einzelnen Aenderung vgl. Fussnote )

          Vorbemerkungen


1. Zulagen
   (1) Fuer Professoren, die bei obersten Bundesbehoerden oder bei obersten
   Gerichtshoefen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen
   zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Massgabe entsprechend, dass
   sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der
   Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt
   der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung
   bei obersten Bundesbehoerden oder bei obersten Gerichtshoefen des Bundes ein
   zweites Hauptamt als Beamter oder Richter uebertragen worden ist, richtet sich die
   Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die fuer das zweite Hauptamt massgebende
   Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX fuer die Beamten, Richter und
   Soldaten bei obersten Behoerden und obersten Gerichtshoefen des Bundes getroffenen
   Regelung.
   (2) Die Laender koennen bestimmen, dass Professoren, die Mitglieder von
   Verfassungsgerichtshoefen (Staatsgerichtshoefen) der Laender sind, eine Zulage
   erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
   (3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als
   Hochschullehrer bewaehrt haben (§ 132 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem
   Zeitpunkt der ersten Verlaengerung des Beamtenverhaeltnisses auf Zeit eine nicht
   ruhegehaltfaehige Zulage in Hoehe von monatlich 260 Euro.
2. Dienstbezuege fuer Professoren als Richter

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   Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der
   Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausueben, erhalten, solange sie beide Aemter
   bekleiden, die Dienstbezuege aus ihrem Amt als Professor und eine nicht
   ruhegehaltfaehige Zulage. Die Zulage betraegt, wenn der Professor ein Amt
   der Besoldungsgruppe R 1 ausuebt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der
   Besoldungsgruppe R 2 ausuebt, monatlich 230,08 Euro.
3. Amtsbezeichnungen
   Weibliche Beamte fuehren die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.
4. Pruefungsverguetung fuer Juniorprofessoren
   Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermaechtigt, jeweils fuer
   ihren Bereich fuer Professoren der Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsverordnung
   eine Verguetung zur Abgeltung zusaetzlicher Belastungen zu regeln, die durch die
   Mitwirkung an Hochschul- und Staatspruefungen entstehen; die Rechtsverordnung der
   Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

    Besoldungsgruppe W 1

Professor als Juniorprofessor 1)
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1) Nach § 131 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Universitaet oder
   gleichgestellten Hochschule.
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    Besoldungsgruppe W 2

Professor 1)
- an einer Fachhochschule -
Professor an einer Kunsthochschule 1)
Professor an einer Paedagogischen Hochschule 1)
Universitaetsprofessor 1)
Praesident der ... 1) 2) 3)
Vizepraesident der ... 1) 2) 3)
Rektor der ... 1) 2)
Konrektor der ... 1) 2)
Prorektor der ... 1) 2)
Kanzler der ... 1) 2) 3)
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1) Soweit nicht - fuer den Bereich der Laender nach naeherer Massgabe des Landesrechts -
   in der Besoldungsgruppe W 3.
2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufuegen, der auf die Hochschule hinweist, der
   der Amtsinhaber angehoert.
3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und
   B (§ 32 Satz 3).
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    Besoldungsgruppe W 3

Professor 1)
- an einer Fachhochschule -
Professor an einer Kunsthochschule 1)
Professor an einer Paedagogischen Hochschule 1)
Universitaetsprofessor 1)
Praesident der ... 1) 2) 3)
Vizepraesident der ... 1) 2) 3)
Rektor der ... 1) 2)
Konrektor der ... 1) 2)
Prorektor der ... 1) 2)
Kanzler der ... 1) 2) 3)

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1) Soweit nicht - fuer den Bereich der Laender nach naeherer Massgabe des Landesrechts -
   in der Besoldungsgruppe W 2.
2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufuegen, der auf die Hochschule hinweist, der
   der Amtsinhaber angehoert.
3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und
   B (§ 32 Satz 3).




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