Gesetz ueber die Errichtung eines Fonds
"Kreditabwicklungsfonds" (Anlage I Kap. IV
Sachgebiet B Abschn. II Nr. 47 EinigVtr)
KrAbwFG
vom 23.09.1990
"Gesetz ueber die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" (Anlage I Kap. IV
Sachgebiet B Abschn. II Nr. 47 EinigVtr) vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S.
885, 993), das durch § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519)
geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch § 14 Abs. 2 G v. 11.12.2001 I 3519
Fussnote
Textnachweis ab: 29.9.1990
§ 1 Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds mit dem Namen "Kreditabwicklungsfonds" als Sondervermoegen des Bundes
errichtet.
§ 2 Zweck des Fonds
(1) Der Fonds uebernimmt
1. die bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik
zum Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehende Gesamtverschuldung des
Republikhaushalts,
2. die Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Ausgleichsforderungen gemaess Artikel
8 § 4 Abs. 6 der Anlage I zu dem Vertrag ueber die Schaffung einer Waehrungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
3. die Verpflichtungen des Bundes aus der Gewaehrtraegerhaftung fuer die Staatsbank
Berlin gemaess Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages,
4. die Kosten der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Wahrnehmung
staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik gegenueber dem Ausland
und der Bundesrepublik Deutschland gemaess Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages.
(2) Der Fonds ist ein Sondervermoegen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 und Artikel 115
Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 des Grundgesetzes findet auf den Fonds
keine Anwendung.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung
Der Fonds ist nicht rechtsfaehig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschaeftlichen
Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist
der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finanzen verwaltet den Fonds.
§ 4 Vermoegenstrennung, Bundeshaftung
(1) Der Fonds ist von dem uebrigen Vermoegen des Bundes, seinen Rechten und
Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Fuer die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.
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§ 5 Kreditermaechtigungen
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, fuer den Fonds Mittel im Wege des
Kredits zu beschaffen
1. zur Tilgung von Schulden des Fonds,
2. zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,
3. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Fonds im Wege der Marktpflege bis zu
zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel.
(2) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen,
Schatzanweisungen und Schatzwechseln nach dem in § 20 Abs. 2 des Bundesbankgesetzes
vorgesehenen Verfahren oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.
(3) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. Die
Schuldurkunden werden durch die Bundeswertpapierverwaltung ausgefertigt.
(4) Die Schulden des Fonds werden nach den fuer die Verwaltung der allgemeinen
Bundesschuld jeweils geltenden Grundsaetzen durch die Bundeswertpapierverwaltung
verwaltet.
§ 6 Erstattung
Der Bund und die Treuhandanstalt erstatten dem Fonds jeweils die Haelfte der von ihm
erbrachten Zinsleistungen. Die Erstattung erfolgt bis zum ersten Tage des Monats, der
dem Monat folgt, in dem der Fonds die in Satz 1 genannten Leistungen erbracht hat. Der
Bundesminister der Finanzen fordert die Zahlungen unter Beifuegung einer Uebersicht an,
aus der die Summe der Zinsleistungen und die von den Beteiligten zu tragenden Anteile
hervorgehen.
§ 7 Wirtschaftsplan
Fuer den Fonds wird ab 1. Januar 1991 fuer jedes Rechnungsjahr ein Wirtschaftsplan
erstellt, in dem Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.
§ 8 Jahresrechnung
(1) Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die
Jahresrechnung fuer den Fonds auf und fuegt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des
Bundes bei.
(2) Die Jahresrechnung muss in uebersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermoegens
einschliesslich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die
Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
§ 9 Verwaltungskosten
Die Kosten fuer die Verwaltung des Fonds traegt der Bund.
§ 10 Gleichstellung mit Bundesbehoerden
Auf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben an den Bund, die Laender, die Gemeinden
(Gemeindeverbaende) und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts zu entrichten, finden die
allgemein fuer Bundesbehoerden geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 11 Verteilung der Schulden
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 uebernehmen die Treuhandanstalt, der Bund und die Laender
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen sowie das
Land Berlin die beim Fonds zum 31. Dezember 1993 aufgelaufene Gesamtverschuldung nach
Massgabe des Artikels 27 Abs. 3 des Vertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518).
Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird durch besonderes Gesetz gemaess Artikel 34
des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) mit Zustimmung des Bundesrates
geregelt. Die Anteile der Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
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Sachsen-Anhalt und Thueringen sowie des Landes Berlin an dem von der Gesamtheit der
beigetretenen Laender zu uebernehmenden Betrag werden im Verhaeltnis ihrer Einwohnerzahl
bei Herstellung der Einheit Deutschlands ohne Beruecksichtigung der Einwohnerzahl von
Berlin (West) berechnet.
§ 12 Aufloesung des Fonds
Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgeloest.
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