Wahlordnung fuer die Wahlen der Mitglieder
der Vollversammlung der Handwerkskammern
(Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des
Handwerks (Handwerksordnung))
HwWahlO

vom  17.09.1953



"Wahlordnung fuer die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern
(Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), das zuletzt durch Artikel
35b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 24. 9.1998 I 3074;
           zuletzt geaendert durch Art. 35b G v. 24.12.2003 I 2954

Fussnote

Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 96 G v. 9.9.1965 I 1254 u. d. Art. 1 Nr. 61 Buchst. a G
v. 20.12.1993 I 2256 mWv 1.1.1994


Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975


Text des Gesetzes siehe: HwO

Inhaltsuebersicht
                     Anlage C: Wahlordnung fuer die Wahlen der
               Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern
                                       Inhaltsuebersicht
1.            Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuss
Abschnitt:                                                                          §§ 1, 2
2.         Wahlbezirk
Abschnitt:                                                                          § 3
3.         Stimmbezirke
Abschnitt:                                                                          § 4
4.         Abstimmungsvorstand (§§ 5 u. 6 weggefallen)
Abschnitt:
5.         Wahlvorschlaege
Abschnitt:                                                                          §§ 7-11
6.         Wahl
Abschnitt:                                                                          §§ 12 - 18
7.         Engere Wahl (§ 19 weggefallen)
Abschnitt:
8.         Wegfall der Wahlhandlung
Abschnitt:                                                                          § 20
9.         Beschwerdeverfahren, Kosten
Abschnitt:                                                                          §§ 21, 22
Anlage: Muster des Wahlberechtigungsscheins

Erster Abschnitt
Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuss

                                               -1-
      
                                                                              

§ 1
Der Vorstand der Handwerkskammer bestimmt den Tag der Wahl. Er bestellt einen
Wahlleiter sowie einen Stellvertreter, die nicht zu den Wahlberechtigten gemaess § 96
Abs. 1 und § 98 der Handwerksordnung gehoeren und nicht Mitarbeiter der Handwerkskammer
sein duerfen.

§ 2
(1) Der Wahlleiter beruft aus der Zahl der Wahlberechtigten vier Beisitzer und die
erforderliche Zahl von Stellvertretern, die je zur Haelfte Wahlberechtigte nach § 96
Abs. 1 und nach § 98 der Handwerksordnung sein muessen. Der Wahlleiter und die Beisitzer
bilden den Wahlausschuss; den Vorsitz fuehrt der Wahlleiter.

(2) Der Wahlausschuss ist beschlussfaehig, wenn ausser dem Wahlleiter oder seinem
Stellvertreter mindestens je ein Wahlberechtigter nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 der
Handwerksordnung als Beisitzer anwesend sind. Er beschliesst mit Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters.

(3) Die in den Wahlausschuss berufenen Beisitzer und Stellvertreter werden von dem
Vorsitzenden auf unparteiische und gewissenhafte Erfuellung ihres Amtes sowie zur
Verschwiegenheit ueber die ihnen bei ihrer amtlichen Taetigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen, insbesondere ueber alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten
verpflichtet.

(4) Die Stellvertreter werden fuer abwesende oder ausgeschiedene Beisitzer herangezogen.

(5) Zu den Verhandlungen des Wahlausschusses bestellt der Vorsitzende einen
Schriftfuehrer, den er auf unparteiische und gewissenhafte Erfuellung seines Amtes
verpflichtet; der Schriftfuehrer ist nicht stimmberechtigt und soll nicht zu den
Wahlberechtigten gemaess § 96 Abs. 1 und § 98 der Handwerksordnung gehoeren.

(6) Ort und Zeit der Sitzungen bestimmt der Vorsitzende. Die Beisitzer und der
Schriftfuehrer werden zu den Sitzungen eingeladen.

(7) Der Wahlausschuss entscheidet in oeffentlicher Sitzung.

(8) Oeffentlich sind diese Sitzungen auch dann, wenn Zeit, Ort und Gegenstand
der Sitzung vorher durch Aushang am Eingang des Sitzungshauses mit dem Hinweis
bekanntgegeben worden sind, dass der Zutritt zur Sitzung den Stimmberechtigten offen
steht.

(9) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten keine Verguetung; es wird ihnen fuer
bare Auslagen und Zeitversaeumnis eine Entschaedigung nach den fuer die Mitglieder der
Handwerkskammer festgesetzten Saetzen gewaehrt. Die Arbeitnehmer sind, soweit es zur
ordnungsgemaessen Durchfuehrung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich
ist und wichtige betriebliche Gruende nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen
Taetigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts gemaess § 69 Abs. 4 Satz 3 freizustellen.

(10) (weggefallen)

Zweiter Abschnitt
Wahlbezirk

§ 3
Der Handwerkskammerbezirk bildet einen Wahlbezirk.

Dritter Abschnitt
Stimmbezirke

                                            -2-
       
                                                                               

§ 4
Zur Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung koennen die Handwerkskammern in ihrer
Satzung gemaess § 93 Abs. 2 der Handwerksordnung Gruppen bilden.

Vierter Abschnitt
Abstimmungsvorstand

§§ 5 u. 6
(weggefallen)

Fuenfter Abschnitt
Wahlvorschlaege

§ 7
Der Wahlleiter hat spaetestens drei Monate vor dem Wahltag in den fuer die
Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Organen zur Einreichung von
Wahlvorschlaegen aufzufordern und dabei die Erfordernisse dieser Wahlvorschlaege (§§ 8
bis 10) bekanntzugeben.

§ 8
(1) Die Wahlvorschlaege gelten fuer den Wahlbezirk (§ 3); sie sind getrennt fuer die Wahl
der Vertreter des Handwerks und des handwerksaehnlichen Gewerbes und fuer die Wahl der
Vertreter der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung
in Form von Listen einzureichen und muessen die Namen von so vielen Bewerbern enthalten,
als Mitglieder und Stellvertreter in dem Wahlbezirk zu waehlen sind.

(2) Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich
zu bezeichnen, dass ueber die Person kein Zweifel besteht. In gleicher Weise sind fuer
jedes einzelne Mitglied der oder die Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so dass
zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und wer als Stellvertreter vorgeschlagen
wird. Bei zwei Stellvertretern fuer jedes einzelne Mitglied muss aus der Bezeichnung
zweifelsfrei hervorgehen, wer als erster oder zweiter Stellvertreter vorgeschlagen
wird.

(3) Die Verteilung der Bewerber des Handwerks und des handwerksaehnlichen Gewerbes sowie
der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung muss den
Bestimmungen der Satzung der Handwerkskammer entsprechen.

(4) Auf jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter
bezeichnet sein, die bevollmaechtigt sind, dem Wahlleiter gegenueber Erklaerungen
abzugeben. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichnete als
Vertrauensperson, der zweite als sein Stellvertreter.

(5) Die Wahlvorschlaege muessen mindestens von der zweifachen Anzahl der jeweils fuer
die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in der Vollversammlung zu besetzenden Sitze an
Wahlberechtigten, hoechstens aber von 70 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein.

(6) Die Unterzeichner der Wahlvorschlaege muessen bei der Unterschrift auch Beruf,
Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterschriften muessen leserlich sein.

§ 9
Die Wahlvorschlaege muessen spaetestens am fuenfunddreissigsten Tag vor dem Wahltag bei dem
Wahlleiter eingereicht sein.

§ 10

                                             -3-
       
                                                                               

(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen
1. die Erklaerung der Bewerber, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag
   zustimmen,
2. die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass bei den Bewerbern die Voraussetzungen
   a) auf seiten Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksaehnlichen
      Gewerbes des § 97,
   b) auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener
      Berufsausbildung des § 99
   der Handwerksordnung vorliegen und
3. die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlags
   a) Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksaehnlichen Gewerbes in
      die Waehlerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen sind,
   b) bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung,
      die die Voraussetzungen fuer die Wahlberechtigung (§ 98) erfuellen.


(2) Die Bescheinigungen sind gebuehrenfrei auszustellen.

§ 11
(1) Weisen die Wahlvorschlaege Maengel auf, so fordert der Wahlleiter die
Vertrauenspersonen unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Beseitigung auf.

(2) Spaetestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag entscheidet der Wahlausschuss (§ 2)
ueber die Zulassung der Wahlvorschlaege.

(3) Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschlaege sind ueber Ort, Zeit und Gegenstand der
Sitzung zu benachrichtigen.

(4) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschlaege, die zu spaet eingereicht sind oder den
gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechen.

(5) Nachdem die Wahlvorschlaege festgesetzt sind, koennen sie nicht mehr geaendert werden.

(6) Der Wahlleiter veroeffentlicht spaetestens am fuenfzehnten Tag vor dem Wahltag
die zugelassenen Wahlvorschlaege in den fuer die Bekanntmachung der Handwerkskammer
bestimmten Organen in der zugelassenen Form, aber ohne die Namen der Unterzeichner.
Jeder Wahlvorschlag soll eine fortlaufende Nummer und ein Kennwort erhalten, das ihn
von allen anderen Wahlvorschlaegen deutlich unterscheidet.

Sechster Abschnitt
Wahl

§ 12
(1) Fuer die Wahl der Vertreter des Handwerks und des handwerksaehnlichen Gewerbes dient
als Wahlunterlage ein von der Handwerkskammer herzustellender und zu beglaubigender
Auszug aus der Handwerksrolle und dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, der
alle am Wahltag Wahlberechtigten der Handwerkskammer enthaelt (Wahlverzeichnis). Waehlen
kann nur, wer in dem Wahlverzeichnis eingetragen ist.

(2) Das Wahlverzeichnis ist oeffentlich auszulegen. Die Auslegungszeit und den Ort
bestimmt der Wahlleiter. Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von Auszuegen
aus dem Waehlerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulaessig, soweit dies im Zusammenhang
mit der Pruefung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszuege duerfen
nur fuer diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugaenglich gemacht
werden.



                                             -4-
       
                                                                               

(3) Wer das Wahlverzeichnis fuer unrichtig oder unvollstaendig haelt, kann dagegen bis
zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Handwerkskammer oder einem von ihr ernannten
Beauftragten schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. Soweit die
Richtigkeit seiner Behauptung nicht offenkundig ist, hat er fuer sie Beweismittel
beizubringen.

(4) Wenn der Einspruch nicht fuer begruendet erachtet wird, entscheidet ueber ihn die
hoehere Verwaltungsbehoerde.

(5) Die Entscheidung muss spaetestens am vorletzten Tag vor dem Abstimmungstag gefaellt
und den Beteiligten bekanntgegeben sein.

(6) Wenn die Auslegungsfrist abgelaufen ist, koennen Stimmberechtigte nur auf
rechtzeitig angebrachte Einsprueche aufgenommen oder gestrichen werden.

(7) Wird das Wahlverzeichnis berichtigt, so sind die Gruende der Streichungen in Spalte
"Bemerkungen" anzugeben. Wenn das Stimmrecht ruht oder der Stimmberechtigte in der
Ausuebung des Stimmrechts behindert ist, so ist dies in dem Wahlverzeichnis besonders zu
bezeichnen. Ergaenzungen sind als Nachtrag aufzunehmen.

(8) Das Waehlerverzeichnis ist bis zum Wahltag fortzufuehren.

§ 13
(1) Die ihr Wahlrecht wahrnehmenden Gesellen und Arbeitnehmer mit abgeschlossener
Berufsausbildung weisen dem Wahlleiter ihre Wahlberechtigung durch eine die
Unterschrift des Betriebsrates, soweit dieser in Betrieben vorhanden ist, in allen
uebrigen Betrieben durch eine die Unterschrift des Betriebsinhabers oder seines
gesetzlichen Vertreters tragende Bescheinigung (Wahlberechtigungsschein) nach.

(2) Waehlen kann nur, wer sich durch eine solche Bescheinigung als Wahlberechtigter
legitimiert oder wer von kurzzeitiger Arbeitslosigkeit (§ 98) betroffen ist. Diese ist
dem Wahlleiter durch Vorlage einer Bescheinigung der Agentur fuer Arbeit nachzuweisen.

§ 14
(1) Bei der Wahl sind nur solche Stimmen gueltig, die unveraendert auf einen der vom
Wahlausschuss zugelassenen und vom Wahlleiter veroeffentlichten Vorschlaege lauten.

(2) Zur Gueltigkeit des Stimmzettels genuegt es, dass er den Wahlvorschlag nach der vom
Wahlleiter veroeffentlichten Nummer und dem Kennwort bezeichnet.

§ 15
Bei der Wahl duerfen nur von der Handwerkskammer amtlich hergestellte Stimmzettel und
die zugehoerigen amtlich hergestellten Umschlaege verwendet werden. Sie sind von der
Handwerkskammer zu beschaffen. Die Umschlaege sind mit dem Stempel der Handwerkskammer
zu versehen. Die Stimmzettel sollen fuer die Wahl der Wahlberechtigten nach § 96 Abs.
1 und der Wahlberechtigten nach § 98 der Handwerksordnung in verschiedener Farbe
hergestellt sein. Sie enthalten den Namen oder das Kennwort der nach § 11 zugelassenen
Wahlvorschlaege.

§ 16
(1) Die Kammer uebermittelt den nach § 96 der Handwerksordnung Wahlberechtigten folgende
Unterlagen:
a) einen Nachweis der Berechtigung zur Ausuebung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) einen Stimmzettel,
c) einen neutralen Umschlag der Bezeichnung "Handwerkskammer-Wahl" (Wahlumschlag) und
d) einen Umschlag fuer die Ruecksendung der Wahlunterlagen (Ruecksendeumschlag).
Die nach § 98 der Handwerksordnung Wahlberechtigten erhalten die Wahlunterlagen vom
Wahlleiter nach Vorlage des Wahlberechtigungsscheins (§ 13).

                                             -5-
        
                                                                                

(2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den von ihm gewaehlten Wahlvorschlag dadurch, dass
er dessen Namen auf dem Wahlvorschlag ankreuzt. Er darf nur eine Liste ankreuzen.

(3) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemaess Absatz 2 gekennzeichneten Stimmzettel
in dem verschlossenen Wahlumschlag unter Beifuegung des von ihm unterzeichneten
Wahlscheins in dem Ruecksendeumschlag so rechtzeitig an den Wahlleiter zurueckzusenden,
dass die Unterlagen am Wahltag bis spaetestens 18.00 Uhr bei der Handwerkskammer
eingehen. Ist der Wahltag ein Sonn- oder Feiertag, muessen die Wahlunterlagen am ersten
darauf folgenden Werktag bis spaetestens 18.00 Uhr bei der Handwerkskammer eingehen.
Die rechtzeitig bei der Kammer eingegangen Wahlumschlaege werden nach Pruefung der
Wahlberechtigung unverzueglich ungeoeffnet in die Wahlurne gelegt.

§ 17
(1) Nach Schluss der Abstimmung beruft der Wahlleiter den Wahlausschuss ein. Der
Wahlausschuss hat unverzueglich das Ergebnis der Wahl zu ermitteln.

(2) Ungueltig sind Stimmzettel,
1. die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder die in einem mit
   Kennzeichen versehenen Umschlag uebergeben worden sind,
2. die als nichtamtlich hergestellte erkennbar sind,
3. aus deren Beantwortung oder zulaessiger Kennzeichnung der Wille des Abstimmenden
   nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,
4. denen ein durch den Umschlag deutlich fuehlbarer Gegenstand beigefuegt ist,
5. die mit Vermerken oder Vorbehalten versehen sind.

(3) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Zettel gelten als eine Stimme, wenn sie
gleichlautend sind oder wenn nur einer von ihnen eine Stimmabgabe enthaelt; sonst sind
sie ungueltig.

(4) Die Stimmzettel, ueber deren Gueltigkeit oder Ungueltigkeit der Wahlausschuss
Beschluss gefasst hat, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Niederschrift
beizufuegen. In der Niederschrift sind die Gruende kurz anzugeben, aus denen die
Stimmzettel fuer gueltig oder ungueltig erklaert worden sind.

(5) Ist ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Umschlags fuer ungueltig erklaert
worden, so ist auch der Umschlag beizufuegen.

(6) Alle gueltigen Stimmzettel, die nicht nach den Absaetzen 4 und 5 der
Abstimmungsniederschrift beigefuegt sind, hat der Wahlausschuss in Papier einzuschlagen,
zu versiegeln und dem Wahlleiter zu uebergeben, der sie verwahrt, bis die Abstimmung
fuer gueltig erklaert oder eine neue Wahl angeordnet ist. Das Gleiche gilt fuer die
Wahlberechtigungsscheine der Arbeitnehmer.

(7) Das Waehlerverzeichnis wird dem Wahlleiter uebergeben.

(8) Ueber die Sitzung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist
zusammen mit den Wahlunterlagen aufzubewahren und der Aufsichtsbehoerde auf Anforderung
vorzulegen.

§ 17a
(1) Das Waehlerverzeichnis, die Wahlberechtigungsscheine und sonstigen Wahlunterlagen
sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschuetzt sind.

(2) Nach der Wahl sind die in Absatz 1 genannten Unterlagen bis zur Unanfechtbarkeit
der Wahl aufzubewahren und danach zu vernichten.

(3) Auskuenfte aus den in Absatz 1 genannten Unterlagen duerfen nur Behoerden, Gerichten
und sonstigen oeffentlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn diese die
Auskuenfte zur Erfuellung von Aufgaben benoetigen, die sich auf die Vorbereitung,


                                              -6-
       
                                                                               

Durchfuehrung oder Ueberpruefung der Wahl sowie die Verfolgung von Wahlstraftaten,
Wahlpruefungsangelegenheiten oder auf wahlstatistische Arbeiten beziehen.

§ 18
(1) Nach Uebergabe der Unterlagen an den Wahlleiter stellt der Wahlausschuss das
Gesamtergebnis der Wahl fest, das durch den Wahlleiter in den fuer die Bekanntmachung
der Handwerkskammer bestimmten Organen oeffentlich bekannt zu machen und der
Aufsichtsbehoerde anzuzeigen ist. Die Wahlunterlagen sind aufzubewahren und der
Aufsichtsbehoerde auf Anforderung vorzulegen.

(2) Als gewaehlt gelten die Bewerber desjenigen Wahlvorschlags, der die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Siebenter Abschnitt
Engere Wahl

§ 19
(weggefallen)

Achter Abschnitt
Wegfall der Wahlhandlung

§ 20
Wird fuer den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so gelten die darauf
bezeichneten Bewerber als gewaehlt, ohne dass es einer Wahlhandlung bedarf.

Neunter Abschnitt
Beschwerdeverfahren, Kosten

§ 21
Beschwerden ueber die Ernennung der Beisitzer des Wahlausschusses entscheidet die hoehere
Verwaltungsbehoerde.

§ 22
Die Kosten der Wahl traegt die Handwerkskammer.

Anlage zur Wahlordnung fuer die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3109;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

                                   Anlage
                   zur Wahlordnung fuer die Wahlen der Mitglieder
                      der Vollversammlung der Handwerkskammer

                           Wahlberechtigungsschein
               zur Vornahme der Wahl der Arbeitnehmermitglieder
                   der Vollversammlung der Handwerkskammer
                 (§ 13 Abs. 1 der Wahlordnung fuer die Wahlen
            der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer)

Der Inhaber dieses Wahlberechtigungsscheins


                                             -7-
        
                                                                                

Herr/Frau ..................................................Arbeitnehmer(in),

wohnhaft in PLZ ..................Ort ......................................,

Str. ...............................Str.-Nr. ...............................

hat eine abgeschlossene Berufsausbildung und
ist/war bis zum ..........................................als Mitarbeiter(in)
im Unternehmen (Namen des Unternehmens)

........................., PLZ...................... Ort....................,

Str. ......................Nr. ............, beschaeftigt.

Sie/Er ist berechtigt, das Stimmrecht zur Wahl der
Arbeitnehmermitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer

........................................ auszuueben.

...................., den ....................

..........................*)

-----------
*) Unterschrift des Betriebsrates, soweit dieser in den Betrieben
       vorhanden ist, in allen uebrigen Betrieben des Betriebsinhabers
       oder seines gesetzlichen Vertreters (§ 13 Abs. 1 der Wahlordnung).
       Im Falle der Arbeitslosigkeit kann der Wahlberechtigungsschein
       auch durch die Agentur fuer Arbeit ausgestellt werden.




                                                            -8-