Richtlinien fuer die Fragestunde und fuer die
schriftlichen Einzelfragen (Anlage 4 der
Geschaeftsordnung des Deutschen Bundestages,
BGBl I 1980, 1237)
BTGO1980Anl 4
vom 25.06.1980
"Richtlinien fuer die Fragestunde und fuer die schriftlichen Einzelfragen (Anlage 4 der
Geschaeftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl I 1980, 1237) vom 25. Juni 1980 (BGBl.
I S. 1237, 1259), die zuletzt durch Nummer 8 der Bekanntmachung vom 30. September 1995
(BGBl. I S. 1246) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Nr. 8 Bek. v. 30.9.1995 I 1246
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.1980
Text der Geschaeftsordnung siehe: BTGO 1980
I. Fragerecht
1. In jeder Sitzungswoche werden Fragestunden mit einer Gesamtdauer von hoechstens 180
Minuten durchgefuehrt.
Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, fuer die Fragestunden einer
Sitzungswoche bis zu zwei Fragen zur muendlichen Beantwortung an die Bundesregierung
zu richten.
Die Fragen muessen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermoeglichen. Sie
duerfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Jede Frage darf
in zwei Unterfragen unterteilt sein.
Die Fragen werden nach den Geschaeftsbereichen der Bundesregierung in einer
Drucksache zusammengestellt.
Der Praesident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Geschaeftsbereiche aufgerufen
werden.
2. Zulaessig sind Fragen aus den Bereichen, fuer die die Bundesregierung unmittelbar
oder mittelbar verantwortlich ist.
Fragen, die einen Tagesordnungspunkt der laufenden Sitzungswoche betreffen, werden
schriftlich beantwortet. Das gilt nicht, wenn fuer den Tagesordnungspunkt auf
Begruendung und Aussprache verzichtet wird.
Fragen von offenbar lokaler Bedeutung werden vom Praesidenten zur schriftlichen
Beantwortung der Bundesregierung uebermittelt. Nummern 15 und 16 finden Anwendung.
3. Der Fragesteller ist berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen, wenn
die Frage muendlich beantwortet wird. Fuer Zusatzfragen gilt Nummer 1 Abs. 3
entsprechend.
4. Der Praesident soll weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Bundestages
zulassen, soweit dadurch die ordnungsgemaesse Abwicklung der Fragestunde nicht
gefaehrdet wird.
5. Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage
stehen, weist der Praesident zurueck.
II. Die Einreichung der Fragen
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6. Die Fragen sind dem Praesidenten (Parlamentssekretariat) in vierfacher Ausfertigung
einzureichen.
7. Fragen werden erst in die Drucksache zur Fragestunde aufgenommen, wenn sie der
Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechen.
8. Muendliche Fragen muessen vor der Sitzungswoche bis Freitag, 10.00 Uhr, beim
Praesidenten und bis Freitag, 12.00 Uhr, bei der Bundesregierung vorliegen.
9. Der Praesident soll Fragen von offensichtlich dringendem oeffentlichen Interesse
(dringliche Fragen) fuer die Fragestunde zulassen, wenn sie spaetestens am
vorhergehenden Tage bis 12.00 Uhr mittags eingereicht werden. Nummer 1 Abs. 2 und 3
findet Anwendung.
III. Durchfuehrung der Fragestunde
10. Der Praesident ruft die Nummer der Frage und den Namen des Fragestellers auf.
Dringliche Fragen werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Liegen zum selben
Fragenkreis bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls vorgezogen.
Fragen duerfen nur beantwortet werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Ist der
Fragesteller nicht anwesend, wird seine Frage nur dann schriftlich beantwortet,
wenn er bis zum Beginn der Fragestunde beim Praesidenten um schriftliche
Beantwortung gebeten hat.
11. Ist der zustaendige Bundesminister oder sein Vertreter nicht anwesend, so kann der
Fragesteller verlangen, dass seine Fragen zu Beginn der Fragestunde aufgerufen
werden, in der der Bundesminister oder sein Vertreter anwesend ist; sein
Fragerecht darf hierdurch nicht eingeschraenkt werden.
12. Fragen, die in den Fragestunden einer Woche aus Zeitmangel nicht beantwortet
werden, beantwortet die Bundesregierung schriftlich, sofern der Fragesteller nicht
vor Schluss der letzten Fragestunde einer Woche gegenueber dem Sitzungsvorstand
seine Fragen zurueckzieht. Die schriftlichen Antworten werden in den Anhang zum
Plenarprotokoll aufgenommen.
IV. Schriftliche Fragen
13. Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, in jedem Monat bis zu vier
Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. Fuer die
Zulaessigkeit der Fragen gilt die Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechend.
14. Die Fragen werden von der Bundesregierung binnen einer Woche nach Eingang beim
Bundeskanzleramt beantwortet.
Die waehrend einer Woche eingegangenen Antworten werden in der folgenden Woche
zusammen mit den Fragen in einer Drucksache veroeffentlicht.
15. Ist die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist beim Praesidenten
(Parlamentssekretariat) eingegangen, kann der Fragesteller verlangen, dass seine
Frage in der ersten Fragestunde der Sitzungswoche, die auf den Fristablauf folgt,
zur muendlichen Beantwortung aufgerufen wird.
Das Verlangen ist bis spaetestens 12.00 Uhr des Vortages der Fragestunde beim
Praesidenten (Parlamentssekretariat) geltend zu machen.
Ist die Frage inzwischen schriftlich beantwortet, kann der Fragesteller nur
fragen, warum die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist gegeben wurde.
16. Fragen aufgrund der Nummer 15 werden auf sonstige muendliche Fragen fuer diese
Sitzungswoche nicht angerechnet. Sie werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen.
Nummer 10 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
Zu einer Frage aufgrund der Nummer 15 kann nur der Fragesteller Zusatzfragen
stellen.
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