Richtlinien fuer die Fragestunde und fuer die
schriftlichen Einzelfragen (Anlage 4 der
Geschaeftsordnung des Deutschen Bundestages,
BGBl I 1980, 1237)
BTGO1980Anl 4

vom  25.06.1980



"Richtlinien fuer die Fragestunde und fuer die schriftlichen Einzelfragen (Anlage 4 der
Geschaeftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl I 1980, 1237) vom 25. Juni 1980 (BGBl.
I S. 1237, 1259), die zuletzt durch Nummer 8 der Bekanntmachung vom 30. September 1995
(BGBl. I S. 1246) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Nr. 8 Bek. v. 30.9.1995 I 1246

Fussnote

Textnachweis ab: 1.10.1980


Text der Geschaeftsordnung siehe: BTGO 1980

I. Fragerecht
1. In jeder Sitzungswoche werden Fragestunden mit einer Gesamtdauer von hoechstens 180
   Minuten durchgefuehrt.
   Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, fuer die Fragestunden einer
   Sitzungswoche bis zu zwei Fragen zur muendlichen Beantwortung an die Bundesregierung
   zu richten.
   Die Fragen muessen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermoeglichen. Sie
   duerfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Jede Frage darf
   in zwei Unterfragen unterteilt sein.
   Die Fragen werden nach den Geschaeftsbereichen der Bundesregierung in einer
   Drucksache zusammengestellt.
   Der Praesident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Geschaeftsbereiche aufgerufen
   werden.
2. Zulaessig sind Fragen aus den Bereichen, fuer die die Bundesregierung unmittelbar
   oder mittelbar verantwortlich ist.
   Fragen, die einen Tagesordnungspunkt der laufenden Sitzungswoche betreffen, werden
   schriftlich beantwortet. Das gilt nicht, wenn fuer den Tagesordnungspunkt auf
   Begruendung und Aussprache verzichtet wird.
   Fragen von offenbar lokaler Bedeutung werden vom Praesidenten zur schriftlichen
   Beantwortung der Bundesregierung uebermittelt. Nummern 15 und 16 finden Anwendung.
3. Der Fragesteller ist berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen, wenn
   die Frage muendlich beantwortet wird. Fuer Zusatzfragen gilt Nummer 1 Abs. 3
   entsprechend.
4. Der Praesident soll weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Bundestages
   zulassen, soweit dadurch die ordnungsgemaesse Abwicklung der Fragestunde nicht
   gefaehrdet wird.
5. Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage
   stehen, weist der Praesident zurueck.

II. Die Einreichung der Fragen

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6. Die Fragen sind dem Praesidenten (Parlamentssekretariat) in vierfacher Ausfertigung
   einzureichen.
7. Fragen werden erst in die Drucksache zur Fragestunde aufgenommen, wenn sie der
   Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechen.
8. Muendliche Fragen muessen vor der Sitzungswoche bis Freitag, 10.00 Uhr, beim
   Praesidenten und bis Freitag, 12.00 Uhr, bei der Bundesregierung vorliegen.
9. Der Praesident soll Fragen von offensichtlich dringendem oeffentlichen Interesse
   (dringliche Fragen) fuer die Fragestunde zulassen, wenn sie spaetestens am
   vorhergehenden Tage bis 12.00 Uhr mittags eingereicht werden. Nummer 1 Abs. 2 und 3
   findet Anwendung.

III. Durchfuehrung der Fragestunde
10.   Der Praesident ruft die Nummer der Frage und den Namen des Fragestellers auf.
      Dringliche Fragen werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Liegen zum selben
      Fragenkreis bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls vorgezogen.
      Fragen duerfen nur beantwortet werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Ist der
      Fragesteller nicht anwesend, wird seine Frage nur dann schriftlich beantwortet,
      wenn er bis zum Beginn der Fragestunde beim Praesidenten um schriftliche
      Beantwortung gebeten hat.
11.   Ist der zustaendige Bundesminister oder sein Vertreter nicht anwesend, so kann der
      Fragesteller verlangen, dass seine Fragen zu Beginn der Fragestunde aufgerufen
      werden, in der der Bundesminister oder sein Vertreter anwesend ist; sein
      Fragerecht darf hierdurch nicht eingeschraenkt werden.
12.   Fragen, die in den Fragestunden einer Woche aus Zeitmangel nicht beantwortet
      werden, beantwortet die Bundesregierung schriftlich, sofern der Fragesteller nicht
      vor Schluss der letzten Fragestunde einer Woche gegenueber dem Sitzungsvorstand
      seine Fragen zurueckzieht. Die schriftlichen Antworten werden in den Anhang zum
      Plenarprotokoll aufgenommen.

IV. Schriftliche Fragen
13.   Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, in jedem Monat bis zu vier
      Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. Fuer die
      Zulaessigkeit der Fragen gilt die Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechend.
14.   Die Fragen werden von der Bundesregierung binnen einer Woche nach Eingang beim
      Bundeskanzleramt beantwortet.
      Die waehrend einer Woche eingegangenen Antworten werden in der folgenden Woche
      zusammen mit den Fragen in einer Drucksache veroeffentlicht.
15.   Ist die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist beim Praesidenten
      (Parlamentssekretariat) eingegangen, kann der Fragesteller verlangen, dass seine
      Frage in der ersten Fragestunde der Sitzungswoche, die auf den Fristablauf folgt,
      zur muendlichen Beantwortung aufgerufen wird.
      Das Verlangen ist bis spaetestens 12.00 Uhr des Vortages der Fragestunde beim
      Praesidenten (Parlamentssekretariat) geltend zu machen.
      Ist die Frage inzwischen schriftlich beantwortet, kann der Fragesteller nur
      fragen, warum die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist gegeben wurde.
16.   Fragen aufgrund der Nummer 15 werden auf sonstige muendliche Fragen fuer diese
      Sitzungswoche nicht angerechnet. Sie werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen.
      Nummer 10 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
      Zu einer Frage aufgrund der Nummer 15 kann nur der Fragesteller Zusatzfragen
      stellen.




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