Signale und Zeichen (Anlage 2 zur
Luftverkehrs-Ordnung (zu § 21 LuftVO))
LuftVOAnl 2
vom 10.08.1963
"Signale und Zeichen (Anlage 2 zur Luftverkehrs-Ordnung (zu § 21 LuftVO)) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Maerz 1999 (BGBl. I S. 580), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.3.1999 I 580;
geaendert durch Art. 1 V v. 17.11.2006 I 2644
Fussnote
Text der Verordnung siehe: LuftVO
1.
Not- und Dringlichkeitssignale
§ 1 Wahl der anzuwendenden Signale
Der Fuehrer eines Luftfahrzeugs darf in einer Notlage jedes verfuegbare Mittel benutzen,
um sich bemerkbar zu machen, seinen Standort bekanntzugeben und Hilfe herbeizurufen.
§ 2 Notsignale
Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen Signale bedeuten, dass schwere
und unmittelbare Gefahr droht und dass sofortige Hilfe angefordert wird:
1. Ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes Signal, das aus der Gruppe SOS
(...---... des Morsealphabets) besteht;
2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus dem gesprochenen Wort "MAYDAY"
besteht;
3. einzeln und in kurzen Zeitabstaenden abgefeuerte rotleuchtende Raketen oder
Leuchtkugeln;
4. ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht.
§ 3 Dringlichkeitssignale
(1) Die folgenden, entweder gemeinsam oder einzeln gegebenen Signale bedeuten, dass ein
Luftfahrzeug sich in einer schwierigen Lage befindet, die es zur Landung zwingt, jedoch
keine sofortige Hilfeleistung erfordert:
1. Wiederholtes Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer;
2. wiederholtes Ein- und Ausschalten der Positionslichter derart, dass sie nicht mit
Positionslichtern, die als Blinklichter eingerichtet sind, verwechselt werden
koennen.
(2) Die folgenden, entweder gemeinsam oder einzeln gegebenen Signale bedeuten, dass ein
Luftfahrzeug eine sehr dringende Meldung ueber die Sicherheit eines Wasserfahrzeugs,
eines Luftfahrzeugs, eines anderen Fahrzeugs oder ueber Personen an Bord oder in Sicht
abzugeben hat:
1. Ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes Signal, das aus der Gruppe XXX (-
..--..--..-) besteht;
-1-
2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus dem gesprochenen Wort "PANPAN"
besteht.
2.
Warnsignale
§ 4
(1) Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abstaenden von zehn Sekunden vom Boden
abgefeuert oder von einem anderen Luftfahrzeug abgegeben werden und von denen sich
jedes in rote und gruene Lichter oder Sterne zerlegt, zeigt dem Luftfahrzeugfuehrer
an, dass er in einem Gefahrengebiet, insbesondere an einem Ungluecksort oder in einem
Katastrophengebiet, oder unbefugt in einem Gebiet mit Flugbeschraenkungen oder einem
Luftsperrgebiet fliegt oder im Begriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen.
(2) Der Luftfahrzeugfuehrer hat die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen und
das Gebiet unverzueglich zu verlassen.
3.
Signale fuer den Flugplatzverkehr
§ 5 Lichtsignale
(1) Auf ein Luftfahrzeug im Flug gerichtete Lichtsignale bedeuten:
1. Gruenes Dauersignal: Landung freigegeben;
2. Rotes Dauersignal: Platzrunde fortsetzen, anderes
Luftfahrzeug hat Vorflug;
3. Gruenes Blinksignal: Zwecks Landung zurueckkehren oder
Anflug fortsetzen (Freigabe zum
Landen und Rollen abwarten);
4. Rotes Blinksignal: Nicht landen, Flugplatz
unbenutzbar;
5. Weisses Blinksignal: Auf diesem Flugplatz landen und
zum Vorfeld rollen (Freigabe zum
Landen und Rollen abwarten);
6. Rote Feuerwerkskoerper: Ungeachtet aller frueheren
Anweisungen und Freigaben zur Zeit
nicht landen.
(2) Auf ein Luftfahrzeug am Boden gerichtete Lichtsignale bedeuten:
1. Gruenes Dauersignal: Start freigegeben;
2. Rotes Dauersignal: Halt;
3. Gruenes Blinksignal: Rollerlaubnis erteilt;
4. Rotes Blinksignal: Benutzte Landeflaeche freimachen;
5. Weisses Blinksignal: Zum Ausgangspunkt auf dem Flugplatz
zurueckkehren.
(3) Empfaengt ein Luftfahrzeugfuehrer Signale nach Absatz 1, hat er diese wie folgt zu
bestaetigen:
1. Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch wechselweise Betaetigung der
Querruder, es sei denn, das Luftfahrzeug befindet sich im Quer- oder Endanflug zur
Landung;
2. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch zweimaliges Ein- und Ausschalten
der Landescheinwerfer oder der Positionslichter.
(4) Empfaengt ein Luftfahrzeugfuehrer Signale nach Absatz 2, so hat er diese wie folgt zu
bestaetigen:
-2-
1. Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch Bewegen der Querruder oder
Seitenruder;
2. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch zweimaliges Ein- und Ausschalten
der Landescheinwerfer oder der Positionslichter.
§ 6 Bodensignale
1. Landeverbot
Signal:
Ein in der Signalflaeche ausgelegtes waagerechtes quadratisches rotes Feld mit zwei
gelben Diagonalstreifen.
... Signal (BGBl. I 1969, 2134)
Bedeutung:
Landeverbot fuer laengere Zeit.
2. Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei der Landung
Signal:
Ein in der Signalflaeche ausgelegtes waagerechtes quadratisches rotes Feld mit
einem gelben Diagonalstreifen.
... Signal (BGBl. I 1969, 2134)
Bedeutung:
Beim Landeanflug und bei der Landung ist wegen des schlechten Zustandes des
Rollfeldes oder aus anderen Gruenden besondere Vorsicht geboten.
3. Benutzung der Start- und Landebahnen und der Rollbahnen
a) S i g n a l :
Eine in der Signalflaeche ausgelegte waagerechte weisse Flaeche in Form einer
Hantel.
... Signal (BGBl. I 1969, 2134)
Bedeutung:
Zum Starten, Landen und Rollen duerfen nur Start- und Landebahnen und Rollbahnen
benutzt werden.
b) S i g n a l :
Eine in der Signalflaeche ausgelegte waagerechte weisse Flaeche in Form einer
Hantel mit je einem schwarzen Streifen in den kreisfoermigen Flaechenteilen,
wobei die Streifen im rechten Winkel zur Laengsachse der Flaeche liegen.
... Signal (BGBl. I 1969, 2134)
Bedeutung:
Zum Starten und Landen duerfen nur die Start- und Landebahnen benutzt
werden; Rollbewegungen sind nicht auf Start- und Landebahnen oder Rollbahnen
beschraenkt.
4. Unbenutzbarkeit des Rollfeldes
Signal:
Auf dem Rollfeld ausgelegte Kreuze in weisser oder anderer auffallender Farbe.
... Signal (BGBl. I 1969, 2134)
Bedeutung:
Der durch die Kreuze bezeichnete oder begrenzte Teil des Rollfeldes ist nicht
benutzbar.
5. Anweisungen fuer Start und Landung
a) S i g n a l :
Ein weisses oder orangefarbenes "T" (Lande-T), das bei Nacht entweder beleuchtet
oder durch weisse Lichter dargestellt ist.
... Signal (BGBl. I 1969, 2134)
Bedeutung:
Starts und Landungen sind parallel zum Laengsbalken des Lande-T in Richtung auf
den Querbalken durchzufuehren.
b) S i g n a l :
Ein liegendes Tetraeder, das, von der Grundflaeche in Richtung auf die Spitze
gesehen, auf der linken Seite orangefarbig oder schwarz, auf der rechten
Seite weiss oder aluminiumfarbig ist und das bei Nacht, von der Grundflaeche
-3-
in Richtung auf die Spitze gesehen, durch auf der Mittellinie und der rechten
Begrenzung angebrachte gruene Lichter und durch auf der linken Begrenzung
angebrachte rote Lichter dargestellt ist.
... Signal (BGBl. I 1969, 2135)
Bedeutung:
Starts und Landungen sind in der Richtung auszufuehren, in die die Spitze des
Tetraeders zeigt.
c) S i g n a l :
Eine zweistellige Zahl auf einer Tafel, die am Kontrollturm oder in dessen Naehe
senkrecht angebracht ist.
... Signal (BGBl. I 1969, 2135)
Bedeutung:
Angabe der Startrichtung, gerundet auf die naechstliegenden zehn Grad der
missweisenden Kompassrose.
6. Richtungsaenderung nach rechts nach dem Start und vor der Landung
Signal:
Ein in der Signalflaeche oder am Ende der Start- und Landebahn oder des
Schutzstreifens waagerecht ausgelegter und nach rechts abgewinkelter Pfeil in
auffallender Farbe.
... Signal (BGBl. I 1969, 2135)
Bedeutung:
Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsaenderungen nur nach rechts
erlaubt.
6a. Richtungsaenderungen nach dem Start und vor der Landung bei getrennter Platzrunde
fuer motorgetriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge
Signal:
Ein in der Signalflaeche oder am Ende der Start- und Landebahn oder des
Schutzstreifens in Start- und Landerichtung ausgelegtes, mit einem nach rechts
oder links abgewinkelten Pfeil versehenes Doppelkreuz von auffallender Farbe.
... Signal (BGBl. I 1969, 2135)
Bedeutung:
Getrennte Platzrunde fuer motorgetriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge.
Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsaenderungen fuer motorgetriebene
Luftfahrzeuge nur in Pfeilrichtung, fuer Segelflugzeuge nur entgegengesetzt
erlaubt.
7. Abgabe von Flugsicherungsmeldungen
Signal:
Der Buchstabe "C" in schwarz auf einer senkrecht angebrachten gelben Tafel.
... Signal (BGBl. I 1969, 2135)
Bedeutung:
Flugsicherungsmeldungen sind an der so bezeichneten Stelle abzugeben.
8. Segelflugbetrieb
Signal:
Ein in der Signalflaeche waagerecht ausgelegtes weisses Doppelkreuz.
... Signal (BGBl. I 1969, 2135)
Bedeutung:
Am Flugplatz wird Segelflugbetrieb durchgefuehrt.
§ 7 Zeichen des Einwinkers
(1) Auf einem Flugplatz werden Luftfahrzeugfuehrern Zeichen durch den Einwinker mittels
Signalkellen, Leuchtstablampen, Taschenlampen oder nur mit den Armen und Haenden
gegeben.
(2) Gibt der Einwinker Zeichen, so steht er mit Blickrichtung zum Luftfahrzeug
a) bei Starrflueglern vor der linken Tragflaechenspitze im Blickfeld des
Luftfahrzeugfuehrers,
b) bei Drehflueglern so, dass er fuer den Luftfahrzeugfuehrer am besten zu sehen ist.
-4-
(3) Triebwerke von Luftfahrzeugen werden mit fortlaufenden Nummern angegeben. Das
aeussere Backbordtriebwerk hat die Nummer 1.
(4) Es werden folgende Zeichen gegeben, wobei die Zeichen Nummer 16 bis 20 fuer
Drehfluegler bestimmt sind:
1. Auf Zeichen des Einwinkers achten!
Der rechte Arm ist senkrecht nach oben ausgestreckt und wird wiederholt nach links
und rechts bewegt.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2136)
2. Hier Stillstand!
Beide Arme werden senkrecht nach oben ausgestreckt, die Handflaechen zeigen nach
innen.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2136)
3. Auf Zeichen des naechsten Einwinkers achten!
Der rechte oder linke Arm zeigt abwaerts; der andere Arm wird quer vor dem Koerper
ausgestreckt und zeigt in Richtung auf den naechsten Einwinker.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2136)
4. Geradeaus rollen!
Die leicht seitlich ausgestreckten Arme mit nach rueckwaerts gerichteten Handflaechen
winken aus Schulterhoehe wiederholt vorwaerts-rueckwaerts.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2136)
5. a) Nach links drehen!
Der rechte Arm zeigt abwaerts, der linke Arm winkt wiederholt aufwaerts-
rueckwaerts; die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche
Drehgeschwindigkeit an.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2136)
b) Nach rechts drehen!
Der linke Arm zeigt abwaerts, der rechte Arm winkt wiederholt aufwaerts-
rueckwaerts; die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche
Drehgeschwindigkeit an.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2137)
6. Halt!
Beide Arme werden wiederholt ueber dem Kopf gekreuzt; die Schnelligkeit der
Armbewegung entspricht der Dringlichkeit des Anhaltens.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2137)
7. a) Bremsen anziehen!
Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem Koerper gehalten; die Finger
der Hand sind ausgestreckt und werden zur Faust geschlossen.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2137)
b) Bremsen loesen!
Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem Koerper gehalten; die Hand ist
zur Faust geschlossen und wird geoeffnet.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2137)
8. a) Bremskloetze sind vorgelegt!
Beide Arme werden aus seitlich ausgestreckter Haltung mit zum Koerper
gerichteten Handflaechen nach unten und innen bewegt.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2137)
b) Bremskloetze sind entfernt!
Beide Arme haengen herab und werden mit zum Koerper gerichteten Handruecken zur
Seite bewegt.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2137)
9. Triebwerke anlassen!
Der linke Arm ist nach oben ausgestreckt, die Anzahl der ausgestreckten Finger
gibt die entsprechende Nummer des anzulassenden Triebwerks an; die rechte Hand
beschreibt kreisende Bewegungen in Kopfhoehe.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2137)
-5-
10. Triebwerke abstellen!
Rechter oder linker Arm wird mit der Handflaeche nach unten und mit dem Daumen vor
der Kehle in Schulterhoehe gehalten; die Hand wird bei angewinkeltem Arm seitlich
hin- und herbewegt.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2137)
11. Langsamer rollen!
Beide Arme haengen mit nach unten zeigenden Handflaechen herab und werden wiederholt
auf- und abbewegt.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2138)
12. Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite verringern!
Beide Arme haengen mit nach unten gerichteten Handflaechen herab; dann wird entweder
die rechte oder linke Hand auf- und abbewegt; je nachdem, ob die Drehzahl der
Triebwerke auf der linken oder rechten Seite verringert werden soll.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2138)
13. Rueckwaerts rollen!
Beide Arme werden mit zum Luftfahrzeug gerichteten Handflaechen wiederholt
vorwaerts-aufwaerts bis zur waagerechten Armhaltung gebracht.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2138)
14. a) Rueckwaerts rollen und Luftfahrzeugheck nach Steuerbord drehen!
Der linke Arm zeigt nach unten, der rechte Arm wird aus der senkrechten Haltung
ueber dem Kopf wiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2138)
b) Rueckwaerts rollen und Luftfahrzeugheck nach Backbord drehen!
Der rechte Arm zeigt nach unten, der linke Arm wird aus der senkrechten Haltung
ueber dem Kopf wiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2138)
15. Alles klar!
Der rechte Arm wird vom Ellenbogen ab nach oben gehalten; der Daumen zeigt nach
oben.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2138)
16. Im Schwebeflug bleiben!
Beide Arme sind seitwaerts waagerecht ausgestreckt.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2138)
17. Steigen!
Beide Arme winken aus seitwaerts waagerecht ausgestreckter Haltung mit nach
oben gerichteten Handflaechen aufwaerts; die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die
erforderliche Steiggeschwindigkeit an.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2139)
18. Sinken!
Beide Arme winken aus seitwaerts waagerechter Haltung mit nach unten gerichteten
Handflaechen abwaerts; die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche
Sinkgeschwindigkeit an.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2139)
19. Unter Beibehaltung der augenblicklichen Hoehe in die angezeigte Richtung fliegen!
Der eine Arm zeigt seitwaerts waagerecht ausgestreckt in die Flugrichtung, der
andere schwingt vor dem Koerper wiederholt in die gleiche Richtung.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2139)
20. Landen!
Beide Arme sind vor dem Koerper gekreuzt schraeg nach unten ausgestreckt.
... Zeichen (BGBl. I 1969, 2139)
§ 8 Zeichen des Luftfahrzeugfuehrers
(1) Dem Einwinker werden von dem Luftfahrzeugfuehrer vom Fuehrerraum des Luftfahrzeugs
aus Zeichen mit den Armen und Haenden gegeben. Die Zeichen muessen fuer den Einwinker klar
erkennbar sein; wenn erforderlich, ist bei der Zeichengebung eine Lichtquelle zu Hilfe
zu nehmen.
-6-
(2) Fuer die Bezeichnung von Triebwerken durch den Luftfahrzeugfuehrer gilt § 7 Abs. 3
entsprechend.
(3) Es werden folgende Zeichen gegeben:
1. a) Bremsen sind angezogen!
Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem Gesicht gehalten; die Finger
der Hand sind ausgestreckt und werden zur Faust geschlossen.
b) Bremsen sind geloest!
Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem Gesicht gehalten; die Hand ist
zur Faust geschlossen und wird geoeffnet.
2. a) Bremskloetze vorlegen!
Die Arme werden seitlich ausgestreckt und mit den Handflaechen nach aussen vor dem
Gesicht gekreuzt.
b) Bremskloetze entfernen!
Die Arme werden vor dem Gesicht gekreuzt und mit den Handflaechen nach aussen
seitlich ausgestreckt.
3. Fertig zum Anlassen der Triebwerke!
Die Anzahl der ausgestreckten Finger einer Hand gibt die entsprechende Nummer des
anzulassenden Triebwerks an.
-7-