Signale und Zeichen (Anlage 2 zur
Luftverkehrs-Ordnung (zu § 21 LuftVO))
LuftVOAnl 2

vom  10.08.1963



"Signale und Zeichen (Anlage 2 zur Luftverkehrs-Ordnung (zu § 21 LuftVO)) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Maerz 1999 (BGBl. I S. 580), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 27.3.1999 I 580;
           geaendert durch Art. 1 V v. 17.11.2006 I 2644

Fussnote

Text der Verordnung siehe: LuftVO

1.
Not- und Dringlichkeitssignale

§ 1 Wahl der anzuwendenden Signale
Der Fuehrer eines Luftfahrzeugs darf in einer Notlage jedes verfuegbare Mittel benutzen,
um sich bemerkbar zu machen, seinen Standort bekanntzugeben und Hilfe herbeizurufen.

§ 2 Notsignale
Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen Signale bedeuten, dass schwere
und unmittelbare Gefahr droht und dass sofortige Hilfe angefordert wird:
1. Ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes Signal, das aus der Gruppe SOS
   (...---... des Morsealphabets) besteht;
2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus dem gesprochenen Wort "MAYDAY"
   besteht;
3. einzeln und in kurzen Zeitabstaenden abgefeuerte rotleuchtende Raketen oder
   Leuchtkugeln;
4. ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht.

§ 3 Dringlichkeitssignale
(1) Die folgenden, entweder gemeinsam oder einzeln gegebenen Signale bedeuten, dass ein
Luftfahrzeug sich in einer schwierigen Lage befindet, die es zur Landung zwingt, jedoch
keine sofortige Hilfeleistung erfordert:
1. Wiederholtes Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer;
2. wiederholtes Ein- und Ausschalten der Positionslichter derart, dass sie nicht mit
   Positionslichtern, die als Blinklichter eingerichtet sind, verwechselt werden
   koennen.

(2) Die folgenden, entweder gemeinsam oder einzeln gegebenen Signale bedeuten, dass ein
Luftfahrzeug eine sehr dringende Meldung ueber die Sicherheit eines Wasserfahrzeugs,
eines Luftfahrzeugs, eines anderen Fahrzeugs oder ueber Personen an Bord oder in Sicht
abzugeben hat:
1. Ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes Signal, das aus der Gruppe XXX (-
   ..--..--..-) besteht;
                                          -1-
      
                                                                              

2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus dem gesprochenen Wort "PANPAN"
   besteht.


2.
Warnsignale

§ 4
(1) Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abstaenden von zehn Sekunden vom Boden
abgefeuert oder von einem anderen Luftfahrzeug abgegeben werden und von denen sich
jedes in rote und gruene Lichter oder Sterne zerlegt, zeigt dem Luftfahrzeugfuehrer
an, dass er in einem Gefahrengebiet, insbesondere an einem Ungluecksort oder in einem
Katastrophengebiet, oder unbefugt in einem Gebiet mit Flugbeschraenkungen oder einem
Luftsperrgebiet fliegt oder im Begriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen.

(2) Der Luftfahrzeugfuehrer hat die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen und
das Gebiet unverzueglich zu verlassen.

3.
Signale fuer den Flugplatzverkehr

§ 5 Lichtsignale
(1) Auf ein Luftfahrzeug im Flug gerichtete Lichtsignale bedeuten:
1.    Gruenes Dauersignal:                             Landung freigegeben;
2.    Rotes Dauersignal:                              Platzrunde fortsetzen, anderes
                                                      Luftfahrzeug hat Vorflug;
3.    Gruenes Blinksignal:                             Zwecks Landung zurueckkehren oder
                                                      Anflug fortsetzen (Freigabe zum
                                                      Landen und Rollen abwarten);
4.    Rotes Blinksignal:                              Nicht landen, Flugplatz
                                                      unbenutzbar;
5.    Weisses Blinksignal:                             Auf diesem Flugplatz landen und
                                                      zum Vorfeld rollen (Freigabe zum
                                                      Landen und Rollen abwarten);
6.    Rote Feuerwerkskoerper:                          Ungeachtet aller frueheren
                                                      Anweisungen und Freigaben zur Zeit
                                                      nicht landen.

(2) Auf ein Luftfahrzeug am Boden gerichtete Lichtsignale bedeuten:
1.     Gruenes Dauersignal:                   Start freigegeben;
2.     Rotes Dauersignal:                    Halt;
3.     Gruenes Blinksignal:                   Rollerlaubnis erteilt;
4.     Rotes Blinksignal:                    Benutzte Landeflaeche freimachen;
5.     Weisses Blinksignal:                   Zum Ausgangspunkt auf dem Flugplatz
                                             zurueckkehren.

(3) Empfaengt ein Luftfahrzeugfuehrer Signale nach Absatz 1, hat er diese wie folgt zu
bestaetigen:
1. Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch wechselweise Betaetigung der
   Querruder, es sei denn, das Luftfahrzeug befindet sich im Quer- oder Endanflug zur
   Landung;
2. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch zweimaliges Ein- und Ausschalten
   der Landescheinwerfer oder der Positionslichter.

(4) Empfaengt ein Luftfahrzeugfuehrer Signale nach Absatz 2, so hat er diese wie folgt zu
bestaetigen:


                                            -2-
      
                                                                              

1. Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch Bewegen der Querruder oder
   Seitenruder;
2. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch zweimaliges Ein- und Ausschalten
   der Landescheinwerfer oder der Positionslichter.

§ 6 Bodensignale
1.   Landeverbot
     Signal:
     Ein in der Signalflaeche ausgelegtes waagerechtes quadratisches rotes Feld mit zwei
     gelben Diagonalstreifen.
     ... Signal (BGBl. I 1969, 2134)
     Bedeutung:
     Landeverbot fuer laengere Zeit.
2.   Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei der Landung
     Signal:
     Ein in der Signalflaeche ausgelegtes waagerechtes quadratisches rotes Feld mit
     einem gelben Diagonalstreifen.
     ... Signal (BGBl. I 1969, 2134)
     Bedeutung:
     Beim Landeanflug und bei der Landung ist wegen des schlechten Zustandes des
     Rollfeldes oder aus anderen Gruenden besondere Vorsicht geboten.
3.   Benutzung der Start- und Landebahnen und der Rollbahnen
     a) S i g n a l :
        Eine in der Signalflaeche ausgelegte waagerechte weisse Flaeche in Form einer
        Hantel.
        ... Signal (BGBl. I 1969, 2134)
        Bedeutung:
        Zum Starten, Landen und Rollen duerfen nur Start- und Landebahnen und Rollbahnen
        benutzt werden.
     b) S i g n a l :
        Eine in der Signalflaeche ausgelegte waagerechte weisse Flaeche in Form einer
        Hantel mit je einem schwarzen Streifen in den kreisfoermigen Flaechenteilen,
        wobei die Streifen im rechten Winkel zur Laengsachse der Flaeche liegen.
        ... Signal (BGBl. I 1969, 2134)
        Bedeutung:
        Zum Starten und Landen duerfen nur die Start- und Landebahnen benutzt
        werden; Rollbewegungen sind nicht auf Start- und Landebahnen oder Rollbahnen
        beschraenkt.

4.   Unbenutzbarkeit des Rollfeldes
     Signal:
     Auf dem Rollfeld ausgelegte Kreuze in weisser oder anderer auffallender Farbe.
     ... Signal (BGBl. I 1969, 2134)
     Bedeutung:
     Der durch die Kreuze bezeichnete oder begrenzte Teil des Rollfeldes ist nicht
     benutzbar.
5.   Anweisungen fuer Start und Landung
     a) S i g n a l :
        Ein weisses oder orangefarbenes "T" (Lande-T), das bei Nacht entweder beleuchtet
        oder durch weisse Lichter dargestellt ist.
        ... Signal (BGBl. I 1969, 2134)
        Bedeutung:
        Starts und Landungen sind parallel zum Laengsbalken des Lande-T in Richtung auf
        den Querbalken durchzufuehren.
     b) S i g n a l :
        Ein liegendes Tetraeder, das, von der Grundflaeche in Richtung auf die Spitze
        gesehen, auf der linken Seite orangefarbig oder schwarz, auf der rechten
        Seite weiss oder aluminiumfarbig ist und das bei Nacht, von der Grundflaeche
                                            -3-
      
                                                                              

        in Richtung auf die Spitze gesehen, durch auf der Mittellinie und der rechten
        Begrenzung angebrachte gruene Lichter und durch auf der linken Begrenzung
        angebrachte rote Lichter dargestellt ist.
        ... Signal (BGBl. I 1969, 2135)
        Bedeutung:
        Starts und Landungen sind in der Richtung auszufuehren, in die die Spitze des
        Tetraeders zeigt.
     c) S i g n a l :
        Eine zweistellige Zahl auf einer Tafel, die am Kontrollturm oder in dessen Naehe
        senkrecht angebracht ist.
        ... Signal (BGBl. I 1969, 2135)
        Bedeutung:
        Angabe der Startrichtung, gerundet auf die naechstliegenden zehn Grad der
        missweisenden Kompassrose.

6.   Richtungsaenderung nach rechts nach dem Start und vor der Landung
     Signal:
     Ein in der Signalflaeche oder am Ende der Start- und Landebahn oder des
     Schutzstreifens waagerecht ausgelegter und nach rechts abgewinkelter Pfeil in
     auffallender Farbe.
     ... Signal (BGBl. I 1969, 2135)
     Bedeutung:
     Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsaenderungen nur nach rechts
     erlaubt.
6a. Richtungsaenderungen nach dem Start und vor der Landung bei getrennter Platzrunde
    fuer motorgetriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge
    Signal:
    Ein in der Signalflaeche oder am Ende der Start- und Landebahn oder des
    Schutzstreifens in Start- und Landerichtung ausgelegtes, mit einem nach rechts
    oder links abgewinkelten Pfeil versehenes Doppelkreuz von auffallender Farbe.
    ... Signal (BGBl. I 1969, 2135)
    Bedeutung:
    Getrennte Platzrunde fuer motorgetriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge.
    Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsaenderungen fuer motorgetriebene
    Luftfahrzeuge nur in Pfeilrichtung, fuer Segelflugzeuge nur entgegengesetzt
    erlaubt.
7.   Abgabe von Flugsicherungsmeldungen
     Signal:
     Der Buchstabe "C" in schwarz auf einer senkrecht angebrachten gelben Tafel.
     ... Signal (BGBl. I 1969, 2135)
     Bedeutung:
     Flugsicherungsmeldungen sind an der so bezeichneten Stelle abzugeben.
8.   Segelflugbetrieb
     Signal:
     Ein in der Signalflaeche waagerecht ausgelegtes weisses Doppelkreuz.
     ... Signal (BGBl. I 1969, 2135)
     Bedeutung:
     Am Flugplatz wird Segelflugbetrieb durchgefuehrt.

§ 7 Zeichen des Einwinkers
(1) Auf einem Flugplatz werden Luftfahrzeugfuehrern Zeichen durch den Einwinker mittels
Signalkellen, Leuchtstablampen, Taschenlampen oder nur mit den Armen und Haenden
gegeben.

(2) Gibt der Einwinker Zeichen, so steht er mit Blickrichtung zum Luftfahrzeug
a) bei Starrflueglern vor der linken Tragflaechenspitze im Blickfeld des
   Luftfahrzeugfuehrers,
b) bei Drehflueglern so, dass er fuer den Luftfahrzeugfuehrer am besten zu sehen ist.

                                            -4-
      
                                                                              

(3) Triebwerke von Luftfahrzeugen werden mit fortlaufenden Nummern angegeben. Das
aeussere Backbordtriebwerk hat die Nummer 1.

(4) Es werden folgende Zeichen gegeben, wobei die Zeichen Nummer 16 bis 20 fuer
Drehfluegler bestimmt sind:
1.   Auf   Zeichen des Einwinkers achten!
     Der   rechte Arm ist senkrecht nach oben ausgestreckt und wird wiederholt nach links
     und   rechts bewegt.
     ...   Zeichen (BGBl. I 1969, 2136)
2.   Hier Stillstand!
     Beide Arme werden senkrecht nach oben ausgestreckt, die Handflaechen zeigen nach
     innen.
     ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2136)
3.   Auf Zeichen des naechsten Einwinkers achten!
     Der rechte oder linke Arm zeigt abwaerts; der andere Arm wird quer vor dem Koerper
     ausgestreckt und zeigt in Richtung auf den naechsten Einwinker.
     ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2136)
4.   Geradeaus rollen!
     Die leicht seitlich ausgestreckten Arme mit nach rueckwaerts gerichteten Handflaechen
     winken aus Schulterhoehe wiederholt vorwaerts-rueckwaerts.
     ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2136)
5.   a) Nach links drehen!
        Der rechte Arm zeigt abwaerts, der linke Arm winkt wiederholt aufwaerts-
        rueckwaerts; die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche
        Drehgeschwindigkeit an.
        ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2136)
     b) Nach rechts drehen!
        Der linke Arm zeigt abwaerts, der rechte Arm winkt wiederholt aufwaerts-
        rueckwaerts; die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche
        Drehgeschwindigkeit an.
        ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2137)

6.   Halt!
     Beide Arme werden wiederholt ueber dem Kopf gekreuzt; die Schnelligkeit der
     Armbewegung entspricht der Dringlichkeit des Anhaltens.
     ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2137)
7.   a) Bremsen anziehen!
        Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem Koerper gehalten; die Finger
        der Hand sind ausgestreckt und werden zur Faust geschlossen.
        ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2137)
     b) Bremsen loesen!
        Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem Koerper gehalten; die Hand ist
        zur Faust geschlossen und wird geoeffnet.
        ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2137)

8.   a) Bremskloetze sind vorgelegt!
        Beide Arme werden aus seitlich ausgestreckter Haltung mit zum Koerper
        gerichteten Handflaechen nach unten und innen bewegt.
        ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2137)
     b) Bremskloetze sind entfernt!
        Beide Arme haengen herab und werden mit zum Koerper gerichteten Handruecken zur
        Seite bewegt.
        ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2137)

9.   Triebwerke anlassen!
     Der linke Arm ist nach oben ausgestreckt, die Anzahl der ausgestreckten Finger
     gibt die entsprechende Nummer des anzulassenden Triebwerks an; die rechte Hand
     beschreibt kreisende Bewegungen in Kopfhoehe.
     ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2137)
                                            -5-
       
                                                                               

10.   Triebwerke abstellen!
      Rechter oder linker Arm wird mit der Handflaeche nach unten und mit dem Daumen vor
      der Kehle in Schulterhoehe gehalten; die Hand wird bei angewinkeltem Arm seitlich
      hin- und herbewegt.
      ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2137)
11.   Langsamer rollen!
      Beide Arme haengen mit nach unten zeigenden Handflaechen herab und werden wiederholt
      auf- und abbewegt.
      ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2138)
12.   Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite verringern!
      Beide Arme haengen mit nach unten gerichteten Handflaechen herab; dann wird entweder
      die rechte oder linke Hand auf- und abbewegt; je nachdem, ob die Drehzahl der
      Triebwerke auf der linken oder rechten Seite verringert werden soll.
      ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2138)
13.   Rueckwaerts rollen!
      Beide Arme werden mit zum Luftfahrzeug gerichteten Handflaechen wiederholt
      vorwaerts-aufwaerts bis zur waagerechten Armhaltung gebracht.
      ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2138)
14.   a) Rueckwaerts rollen und Luftfahrzeugheck nach Steuerbord drehen!
         Der linke Arm zeigt nach unten, der rechte Arm wird aus der senkrechten Haltung
         ueber dem Kopf wiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt.
         ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2138)
      b) Rueckwaerts rollen und Luftfahrzeugheck nach Backbord drehen!
         Der rechte Arm zeigt nach unten, der linke Arm wird aus der senkrechten Haltung
         ueber dem Kopf wiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt.
         ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2138)

15.   Alles klar!
      Der rechte Arm wird vom Ellenbogen ab nach oben gehalten; der Daumen zeigt nach
      oben.
      ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2138)
16.   Im Schwebeflug bleiben!
      Beide Arme sind seitwaerts waagerecht ausgestreckt.
      ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2138)
17.   Steigen!
      Beide Arme winken aus seitwaerts waagerecht ausgestreckter Haltung mit nach
      oben gerichteten Handflaechen aufwaerts; die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die
      erforderliche Steiggeschwindigkeit an.
      ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2139)
18.   Sinken!
      Beide Arme winken aus seitwaerts waagerechter Haltung mit nach unten gerichteten
      Handflaechen abwaerts; die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche
      Sinkgeschwindigkeit an.
      ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2139)
19.   Unter Beibehaltung der augenblicklichen Hoehe in die angezeigte Richtung fliegen!
      Der eine Arm zeigt seitwaerts waagerecht ausgestreckt in die Flugrichtung, der
      andere schwingt vor dem Koerper wiederholt in die gleiche Richtung.
      ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2139)
20.   Landen!
      Beide Arme sind vor dem Koerper gekreuzt schraeg nach unten ausgestreckt.
      ... Zeichen (BGBl. I 1969, 2139)

§ 8 Zeichen des Luftfahrzeugfuehrers
(1) Dem Einwinker werden von dem Luftfahrzeugfuehrer vom Fuehrerraum des Luftfahrzeugs
aus Zeichen mit den Armen und Haenden gegeben. Die Zeichen muessen fuer den Einwinker klar
erkennbar sein; wenn erforderlich, ist bei der Zeichengebung eine Lichtquelle zu Hilfe
zu nehmen.
                                             -6-
      
                                                                              

(2) Fuer die Bezeichnung von Triebwerken durch den Luftfahrzeugfuehrer gilt § 7 Abs. 3
entsprechend.

(3) Es werden folgende Zeichen gegeben:
1. a) Bremsen sind angezogen!
      Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem Gesicht gehalten; die Finger
      der Hand sind ausgestreckt und werden zur Faust geschlossen.
   b) Bremsen sind geloest!
      Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem Gesicht gehalten; die Hand ist
      zur Faust geschlossen und wird geoeffnet.

2. a) Bremskloetze vorlegen!
      Die Arme werden seitlich ausgestreckt und mit den Handflaechen nach aussen vor dem
      Gesicht gekreuzt.
   b) Bremskloetze entfernen!
      Die Arme werden vor dem Gesicht gekreuzt und mit den Handflaechen nach aussen
      seitlich ausgestreckt.

3. Fertig zum Anlassen der Triebwerke!
   Die Anzahl der ausgestreckten Finger einer Hand gibt die entsprechende Nummer des
   anzulassenden Triebwerks an.




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