Vorschriften ueber die von Luftfahrzeugen
zu fuehrenden Lichter (Anlage 1 zur
Luftverkehrs-Ordnung (zu §§ 17 und 19 Abs.
7 LuftVO))
LuftVOAnl 1

vom  10.08.1963



"Vorschriften ueber die von Luftfahrzeugen zu fuehrenden Lichter (Anlage 1 zur
Luftverkehrs-Ordnung (zu §§ 17 und 19 Abs. 7 LuftVO)) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Maerz 1999 (BGBl. I S. 580), die durch Artikel 1 Nr. 24 der Verordnung vom 21.
Maerz 1995 (BGBl. I S. 391) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 27.3.1999 I 580

Fussnote

Anlagenbezeichnung Kursivdruck: Muesste richtig "§ 19 Abs. 2" lauten


Text der Verordnung siehe: LuftVO

Textnachweis Geltung ab: 1.8.1986

§ 1 Begriffsbestimmungen
Bei Anwendung der Vorschriften dieser Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Ein Flugzeug auf dem Wasser ist in F a h r t , wenn es weder vor Anker liegt noch im
Wasser oder an Land festgemacht hat, noch auf Grund sitzt.
Ein Flugzeug auf dem Wasser m a c h t F a h r t , wenn es in Fahrt ist und sich dem Wasser
gegenueber in einer bestimmten Richtung fortbewegt.
Ein Licht ist s i c h t b a r , wenn es in dunkler Nacht bei ungetruebter Atmosphaere erkannt
werden kann.

§ 2 Positionslichter
(1) Flugzeuge haben folgende Positionslichter zu fuehren (Abb. 1):
a) ein rotes Licht, das unbehindert von genau voraus nach links ueber einen Winkel von
   110 Grad und nach oben und unten scheint;
b) ein gruenes Licht, das unbehindert von genau voraus nach rechts ueber einen Winkel
   von 110 Grad und nach oben und unten scheint;
c) ein weisses Licht, das unbehindert von genau nach hinten nach links und nach rechts
   ueber einen Winkel von jeweils 70 Grad und nach oben und unten scheint.
   Abb. 1 ...
   Fundstelle: BGBl. I 1969, 2131

(2) Die Positionslichter duerfen entweder Dauerlichter oder Blinklichter sein. Falls
Blinklichter verwendet werden, duerfen zusaetzlich folgende Lichter gefuehrt werden:
a) ein rotes Blinklicht am Heck, das in den Blinkpausen des in Absatz 1 Buchstabe c
   beschriebenen Lichtes am Heck leuchtet und/oder
b) ein weisses Blinklicht, das aus allen Richtungen zu sehen ist und in den Blinkpausen
   der in Absatz 1 beschriebenen Lichter leuchtet.



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(3) Die Lichtstaerke der in Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Lichter darf nicht
weniger als 5 Candela und die Lichtstaerke des in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen
Lichtes nicht weniger als 3 Candela betragen.

(4) Falls die in Absatz 1 Buchstabe a und b beschriebenen Lichter weiter als 2 m
(6 Fuss) von den Tragflaechenenden entfernt sind, muessen Begrenzungslichter an den
Tragflaechen gefuehrt werden. Die Begrenzungslichter muessen Dauerlichter sein; ihre Farbe
muss der Farbe der dazugehoerigen Positionslichter entsprechen.

§ 3 Zusammenstoss-Warnlicht
(1) Flugzeuge, Drehfluegler und Luftschiffe sind mit einem oder mehreren Zusammenstoss-
Warnlichtern auszuruesten. Diese sind als Blinklichter so einzurichten und anzubringen,
dass sie moeglichst aus allen Richtungen zwischen 30 Grad ueber und 30 Grad unter der
Horizontalebene des betreffenden Luftfahrzeugs zu sehen sind, ohne die Sicht des
Luftfahrzeugfuehrers und die Sichtbarkeit der Positionslichter zu beeintraechtigen. Die
Art der Ausfuehrung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt bestimmt. Bei Luftfahrzeugen, die
mit Zusammenstoss-Warnlichtern ausgeruestet sind, muessen die in § 2 Abs. 1 beschriebenen
Lichter als Dauerlichter eingerichtet sein.

(2) Motorsegler, Segelflugzeuge und Freiballone sind mit einem oder mehreren
Zusammenstoss-Warnlichtern nach Absatz 1 oder an deren Stelle mit anderen Mitteln zu
einer besseren Erkennbarkeit der Luftfahrzeuge auszuruesten. Das Naehere wird von dem
Luftfahrt-Bundesamt geregelt.

(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den
Absaetzen 1 und 2 zulassen. Die Ausnahmen koennen befristet und mit Auflagen verbunden
werden.

§ 4 Lichter fuer Flugzeuge auf dem Wasser
(1) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das in Fahrt ist, muss zusaetzlich zu den nach § 2
Abs. 1 vorgeschriebenen und als Dauerlichter eingerichteten Lichtern im vorderen Teil
mittschiffs dort, wo es am besten gesehen werden kann, ein weisses Licht fuehren. Dieses
Licht muss unbehindert ueber 220 Kompassgrade scheinen, und zwar nach jeder Seite 110
Grad, von rechts voraus bis 20 Grad achterlicher als querab. Das Licht muss mindestens 3
Seemeilen weit sichtbar sein (Abb. 2).
Abb. 2 ...
Fundstelle: BGBl. I 1969, 2131

(2) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das ein oder mehrere Flugzeuge oder Wasserfahrzeuge
schleppt, muss zusaetzlich zu den nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen, als Dauerlichter
eingerichteten und mindestens 2 Seemeilen weit sichtbaren Lichtern ein zweites weisses
Licht fuehren, das ebenso beschaffen ist wie das in Absatz 1 beschriebene Licht. Dieses
zweite Licht muss mindestens 2 m (6 Fuss) senkrecht ueber oder unter dem ersten Licht
angebracht sein (Abb. 3).
Abb. 3 ... (Fundstelle: BGBl. I 1969, 2132)

(3) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das geschleppt wird, muss die nach § 2 Abs. 1
vorgeschriebenen Lichter fuehren, die als Dauerlichter eingerichtet und mindestens 2
Seemeilen weit sichtbar sein muessen. In diesem Fall darf das in Absatz 1 beschriebene
zusaetzliche weisse Licht im vorderen Teil des Flugzeugs nicht gefuehrt werden.

(4) Ein manoevrierunfaehiges Flugzeug auf dem Wasser muss zwei rote Lichter senkrecht
uebereinander und mindestens 1 m (3 Fuss) voneinander entfernt dort fuehren, wo sie
am besten gesehen werden koennen; beide Lichter muessen so beschaffen sein, dass
sie ueber den ganzen Horizont mindestens 2 Seemeilen weit sichtbar sind (Abb. 4).
Das manoevrierunfaehige Flugzeug darf die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen farbigen
Seitenlichter nicht fuehren, wenn es keine Fahrt macht (Abb. 5), muss sie aber fuehren,
wenn es Fahrt macht. Die in Satz 1 beschriebenen roten Lichter gelten nicht als
Notsignal.
Abb. 4 ... (Fundstelle: BGBl. I 1969, 2132)
Abb.5 ... (Fundstelle: BGBl. I 1969, 2132)


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(5) Flugzeuge muessen auf dem Wasser vor Anker folgende Lichter fuehren:
a) ein Flugzeug, das weniger als 50 m (150 Fuss) lang ist: ein weisses ueber den ganzen
   Horizont mindestens 2 Seemeilen weit sichtbares Ankerlicht, und zwar dort, wo es am
   besten gesehen werden kann (Abb. 6);
   Abb. 6 ... (Fundstelle: BGBl. I 1969, 2132)
b) ein Flugzeug, das 50 m (150 Fuss) lang oder laenger ist: ein weisses Ankerlicht vorn
   und ein weisses Ankerlicht hinten, und zwar dort, wo sie am besten gesehen werden
   koennen; beide Ankerlichter muessen ueber den ganzen Horizont mindestens 3 Seemeilen
   weit sichtbar sein (Abb. 7);
   Abb. 7 ... (Fundstelle: BGBl. I 1969, 2132)
c) ein Flugzeug mit einer Spannweite von    mehr als 50 m (150 Fuss): ein weisses Licht auf
   jeder Seite, um die groesste Spannweite    kenntlich zu machen. Diese Lichter muessen
   moeglichst unbehindert ueber den ganzen    Horizont mindestens 1 Seemeile weit sichtbar
   sein (Abb. 8 und 9).
   Abb. 8 ... (Fundstelle: BGBl. I 1969,    2132)
   Flugzeuglaenge weniger als 50 m
   Abb. 9 ... (Fundstelle: BGBl. I 1969,    2132)
   Flugzeuglaenge mehr als 50 m

(6) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das auf Grund sitzt, muss das oder die in Absatz 5
vorgeschriebenen Ankerlichter fuehren. Ausserdem muss es zwei senkrecht uebereinander
angebrachte, ueber den ganzen Horizont sichtbare rote Lichter fuehren, die mindestens 1 m
(3 Fuss) voneinander entfernt sind.

§ 5
(weggefallen)

§ 6 Lichter fuer andere Luftfahrzeuge
Die Vorschriften ueber die Lichterfuehrung von Flugzeugen finden auf andere als die
in den §§ 2 und 4 genannten Arten von Luftfahrzeugen, insbesondere auf Motorsegler,
Segelflugzeuge, Luftschiffe und Drehfluegler, sinngemaesse Anwendung. Sofern deren Bauart
die Anbringung der Lichter in der vorgeschriebenen Form nicht gestattet oder sie
wesentlich erschwert, bestimmt das Luftfahrt-Bundesamt die Art der Ausfuehrung.




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