Gesetz ueber den Staatsvertrag betreffend
den Uebergang der Wasserstrassen von den
Laendern auf das Reich (Anhang zum Gesetz
ueber die vermoegensrechtlichen Verhaeltnisse
der Bundeswasserstrassen)
WaStrUebgVtrG
vom 29.07.1921
"Gesetz ueber den Staatsvertrag betreffend den Uebergang der Wasserstrassen von den
Laendern auf das Reich (Anhang zum Gesetz ueber die vermoegensrechtlichen Verhaeltnisse
der Bundeswasserstrassen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 940-4,
veroeffentlichten bereinigten Fassung"
Fussnote
Ueberschrift: Das Gesetz ueber den Staatsvertrag betreffend den Uebergang der
Wasserstrassen von den Laendern auf das Reich vom 29.7.1921 S. 961 nebst Nachtraegen vom
18.2.1922 I 222 und 22.12.1928, 1929 II 1, stellt bis zum Erlass eines Gesetzes ueber die
Verwaltung der Bundeswasserstrassen eine wesentliche Rechtsgrundlage fuer die Verwaltung
der Bundeswasserstrassen dar. Es ist daher mit seinem urspruenglichen Text - mit Ausnahme
des Abschnitts IV - als A n h a n g in der Sammlung abgedruckt.
Da Staatsvertraege, Abkommen und die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften von
der Bereinigung nicht erfasst werden (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 10.7.1958
114-2), wird hierdurch hinsichtlich der nicht aufgenommenen Vorschriften gleicher Art
die Ausschlusswirkung des § 3 des Gesetzes vom 10.7.1958 nicht ausgeloest. Das Gesetz
vom 29.7.1921 und die Nachtraege hierzu sind durch § 6 der Verordnung vom 15.4.1943 II
131 mit Wirkung vom 1.4.1943 ausser Kraft getreten; gemaess § 1 des am 24.5.1951 in Kraft
getretenen Gesetzes vom 21.5.1951 940-4 gilt die im Gesetz vom 29.7.1921 und in den
Nachtraegen hierzu getroffene Regelung sinngemaess weiter.
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964
Text des Gesetzes siehe: WaStrVermRG
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Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats
hiermit verkuendet wird:
Der nachfolgende Staatsvertrag ueber den Uebergang der Wasserstrassen von den Laendern auf
das Reich wird genehmigt und tritt - unbeschadet seiner Eigenschaft als Vertrag - mit
Wirkung vom 1. April 1921 als Gesetz in Kraft.
Die Behoerden der Laender sind verpflichtet, dem Rechnungshof des Deutschen Reichs
zum Zwecke der Pruefung der Rechnungen ueber die Verwaltung ihrer auf das Reich
uebergegangenen Wasserstrassen jede Auskunft zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen
sowie fuer die Erledigung der Erinnerungen des Rechnungshofs Sorge zu tragen. Die Art
und Durchfuehrung der Rechnungspruefung bleibt der Vereinbarung zwischen dem Reiche und
den Laendern vorbehalten.
Die Reichsregierung wird ermaechtigt, wegen Ausfuehrung schwebender Wasserstrassenplaene
mit den beteiligten Landesregierungen Vertraege vorbehaltlich der Bereitstellung
der erforderlichen Geldmittel durch den Reichshaushaltsplan abzuschliessen. Sie wird
gleichzeitig ermaechtigt, fuer Schuldverschreibungen von gemischtwirtschaftlichen
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Unternehmungen, welche zur Ausfuehrung der Wasserstrassenplaene unter Beteiligung des
Reichs gebildet werden, Buergschaft zu uebernehmen.
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