Satzung der Deutsche Telekom AG (Anhang des
Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der
Deutschen Bundespost in die Rechtsform der
Aktiengesellschaft)
TelekAGSa

vom  14.09.1994



"Satzung der Deutsche Telekom AG (Anhang des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen
der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft) vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2339, 2350)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 1.1995

Text des Gesetzes siehe: PostUmwG

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma, Sitz und Geschaeftsjahr
(1) Die Aktiengesellschaft - nachstehend "Gesellschaft" genannt - fuehrt die Firma
Deutsche Telekom AG.

(2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.

(3) Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Betaetigung im gesamten Bereich der
Telekommunikation und in verwandten Bereichen im In- und Ausland.

(2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschaeften und Massnahmen berechtigt, die
geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann auch andere
Unternehmen gleicher oder verwandter Art im In- und Ausland gruenden, erwerben und
sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung
der Beteiligung beschraenken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene
Unternehmen ausgliedern.

§ 3 Beauftragung der Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost
Die Gesellschaft laesst Angelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesanstalt Post-
Gesetzes durch die Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
wahrnehmen. Sie schliesst zu diesem Zweck entgeltliche Geschaeftsbesorgungsvertraege mit
der Bundesanstalt.

§ 4 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veroeffentlicht.


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II.
Grundkapital und Aktien

§ 5 Hoehe und Einteilung des Grundkapitals
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft betraegt zehn Milliarden Deutsche Mark. Es ist
eingeteilt in zweihundert Millionen Aktien im Nennbetrag von je fuenfzig Deutsche Mark.

(2) Der Vorstand ist ermaechtigt, das Grundkapital bis zum Ablauf von fuenf Jahren seit
Eintragung durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- und Bareinlagen einmal oder mehrmals
zu erhoehen. Der Gesamtbetrag der Erhoehungen darf die Haelfte des Grundkapitals nach
Absatz 1 nicht uebersteigen.

(3) Die Aktien lauten auf den Inhaber.

(4) Trifft bei einer Kapitalerhoehung der Erhoehungsbeschluss keine Bestimmung darueber, ob
die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf
den Inhaber.

(5) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt
der Vorstand. Ueber mehrere Aktien eines Aktionaers kann eine Urkunde ausgestellt werden.

(6) Bei einer Kapitalerhoehung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von §
60 des Aktiengesetzes bestimmt werden.

III.
Vorstand

§ 6 Zusammensetzung und Geschaeftsordnung
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Im uebrigen bestimmt der
Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands.

(2) Die Mitglieder des Vorstands sollen hervorragende Kenner des
Telekommunikationswesens, der Wirtschaft oder der Unternehmensfuehrung sein. In den
Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens darf
ein Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats eintreten.

(3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen
stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Es koennen stellvertretende
Vorstandsmitglieder bestellt werden.

(4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder eine
Geschaeftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

§ 7 Vertretung der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstands
oder durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht
ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich.

§ 8 Geschaeftsfuehrung
Der Vorstand fuehrt die Geschaefte unter Beachtung der Geschaeftsordnung und des vom
Aufsichtsrat gebilligten Geschaeftsverteilungsplans.

§ 9 Zustimmungspflichtige Geschaefte
(1) Die Geschaeftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt, welche Geschaefte der Vorstand nur
mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf.

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(2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschaefte von seiner Zustimmung abhaengig
machen. Er kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschaeften
allgemein oder fuer den Fall, dass das einzelne Geschaeft bestimmten Bedingungen genuegt,
im voraus erteilen.

IV.
Aufsichtsrat

§ 10 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern, und zwar zehn
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionaere und zehn Aufsichtsratsmitgliedern
der Arbeitnehmer. Die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionaere werden von der
Hauptversammlung, die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden nach den
Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes bestellt.

(2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt fuer die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die ueber die Entlastung des Aufsichtsrats fuer das vierte
Geschaeftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschliesst. Das Geschaeftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann fuer Mitglieder
der Aktionaere bei der Wahl eine kuerzere Amtszeit bestimmen. Die Bestellung eines
Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionaere
erfolgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend
bestimmt, fuer den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(3) Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds kann gleichzeitig ein
Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn
das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne dass
ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichtsrat nachgerueckten
Ersatzmitglieds der Aktionaere erlischt, sobald ein Nachfolger fuer das ausgeschiedene
Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spaetestens mit Ablauf der Amtszeit des
ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats koennen ihr Amt durch eine
an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche
Erklaerung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.

§ 11 Vorsitzender und Stellvertreter
(1) Der Aufsichtsrat waehlt nach Massgabe des § 27 Abs. 1 und 2 des
Mitbestimmungsgesetzes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter
fuer die in § 10 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl erfolgt im
Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu waehlenden
Aufsichtsratsmitglieder der Aktionaere bestellt worden sind, in einer ohne besondere
Einberufung stattfindenden Sitzung. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl fuer
die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bildet der
Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten
Aufgabe einen Ausschuss, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den
Mitgliedern der Arbeitnehmer und von den Mitgliedern der Aktionaere mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gewaehltes Mitglied angehoeren.

§ 12 Geschaeftsordnung
Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung
gibt sich der Aufsichtsrat eine Geschaeftsordnung.

§ 13 Einberufung


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(1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der
Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Faellen kann der Einberufende die
Einberufungsfrist abkuerzen und muendlich, fernmuendlich, fernschriftlich, telegraphisch
oder durch Telefax einberufen.

(2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die einzelnen Punkte
der Tagesordnung anzugeben. Ergaenzungen der Tagesordnung muessen vor Ablauf der
Einberufungsfrist mitgeteilt werden.

(3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus wichtigem Grund aufheben oder
verlegen. Er ist berechtigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
Ueber laengerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vorsitzende vorbehaltlich einer
abweichenden Mehrheitsentscheidung des Aufsichtsrats.

§ 14 Beschlussfassung
(1) Beschluesse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der
Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstaende der Tagesordnung
verhandelt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der Abstimmungen. Zu Gegenstaenden
der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur Beschluss
gefasst werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. Abwesenden Mitgliedern
ist in einem solchen Fall innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung zu widersprechen oder nachtraeglich
ihre Stimme abzugeben; der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied
innerhalb der Frist widersprochen hat.

(2) Ausserhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen durch schriftliche, telegraphische,
fernschriftliche oder fernkopierte Stimmabgaben zulaessig, wenn sich alle Mitglieder
mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art der Abstimmung einverstanden erklaeren
oder sich an ihr beteiligen. Solche Beschluesse werden vom Vorsitzenden schriftlich
festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte der Mitglieder, aus
denen er insgesamt zu bestehen hat, persoenlich oder durch schriftliche Stimmabgabe (§
108 Abs. 3 des Aktiengesetzes) an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt
auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme
enthaelt.

(4) Der Vorsitzende kann die Beschlussfassung ueber einzelne oder saemtliche Gegenstaende
der Tagesordnung auf Antrag von zwei Mitgliedern auf hoechstens vier Wochen vertagen,
wenn an der Beschlussfassung nicht die gleiche Zahl von Mitgliedern der Aktionaere und
der Arbeitnehmer teilnehmen wuerde oder sonst ein erheblicher Grund fuer die Vertagung
vorliegt. Zu einer erneuten Vertagung ist der Vorsitzende nicht befugt.

(5) Beschluesse des Aufsichtsrats beduerfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt
eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung ueber
denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei
Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemaess Absatz 3 schriftlich abgegeben werden.
Der Aufsichtsratsvorsitzende uebt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im Anschluss
an die erste Abstimmung erfolgten Beratung durch den fuer die Sachfrage zustaendigen
Ausschuss aus. Die erneute Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen
durchzufuehren. Die Frist kann einvernehmlich gekuerzt werden.

(6) Der Vorsitzende und - bei Verhinderung des Vorsitzenden - der Stellvertreter
sind ermaechtigt, im Name des Aufsichtsrats die zur Durchfuehrung der Beschluesse des
Aufsichtsrats und seiner Ausschuesse erforderlichen Willenserklaerungen abzugeben sowie
Erklaerungen fuer den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.

§ 15 Ausschuesse


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(1) Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben dem in § 11 Abs. 2 bezeichneten
Ausschuss - einen Personalausschuss und einen Ausschuss fuer sonstige Angelegenheiten.
Den Ausschuessen koennen, soweit gesetzlich zulaessig, Entscheidungsbefugnisse des
Aufsichtsrats ueberwiesen werden. Der Aufsichtsrat kann weitere Ausschuesse bestellen.

(2) Fuer das Verfahren der Ausschuesse gelten die Regelungen in den §§ 13 und 14 - mit
Ausnahme des Zweitstimmrechts - entsprechend. Der Ausschuss kann aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden waehlen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Der
Vorsitz im Personalausschuss wird durch ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer, der
Vorsitz im Ausschuss fuer sonstige Angelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der
Aktionaere gefuehrt.

§ 16 Schweigepflicht
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt -
ueber vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und
Geschaeftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Taetigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren.

§ 17 Verguetung
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ausser dem Ersatz ihrer Auslagen
eine feste nach Ablauf des Geschaeftsjahres zahlbare jaehrliche Verguetung, deren
Hoehe die Hauptversammlung festsetzt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhaelt das
Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur waehrend eines Teils des Geschaeftsjahres dem
Aufsichtsrat angehoert haben, erhalten eine im Verhaeltnis der Zeit geringere Verguetung.

(2) Die auf die Verguetung und Auslagen zu zahlende Umsatzsteuer wird von der
Gesellschaft erstattet.

V.
Hauptversammlung

§ 18 Ort und Einberufung
(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen
Boersenplatz statt.

(2) Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem letzten Hinterlegungstag
(§ 19 Abs. 2) im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag der
Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag nicht mitgerechnet.

§ 19 Teilnahmerecht und Stimmrecht
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausuebung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung sind diejenigen Aktionaere berechtigt, die ihre Aktien bei der
Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder
bei den sonst in der Einberufung bezeichneten Stellen waehrend der Geschaeftsstunden
hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung
gilt auch dann als bei einer der benannten Stellen bewirkt, wenn Aktien mit Zustimmung
einer Hinterlegungsstelle fuer diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der
Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.

(2) Die Hinterlegung muss spaetestens am siebten Tage vor der Versammlung erfolgen. Faellt
der letzte Tag der Hinterlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen am
Hinterlegungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so hat die Hinterlegung
spaetestens am vorherigen Werktag zu erfolgen.

(3) Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer
Wertpapiersammelbank ist die hierueber auszustellende Bescheinigung spaetestens am


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ersten Werktag - ausgenommen der Sonnabend - nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der
Gesellschaft einzureichen.

§ 20 Vorsitz in der Hauptversammlung
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung fuehrt der Vorsitzende des Aufsichtsrats
oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den
Aktionaeren gewaehlten und entsandten Mitglieder. Fuer den Fall, dass weder der Vorsitzende
des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz
uebernimmt, wird der Vorsitzende durch die Hauptversammlung gewaehlt.

(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die
Gegenstaende der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der
Abstimmungen.

§ 21 Beschlussfassung
(1) Je fuenfzig Deutsche Mark Nennbetrag der Stammaktien gewaehren in der
Hauptversammlung eine Stimme.

(2) Die Beschluesse werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das Gesetz
ausser der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit
des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.

VI.
Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§ 22 Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschaeftsjahres den Jahresabschluss
und den Lagebericht fuer das vergangene Jahr aufzustellen und dem Abschlusspruefer
vorzulegen. Nach Eingang des Pruefungsberichts sind der Jahresabschluss, der Lagebericht,
der Pruefungsbericht und der Vorschlag fuer die Verwendung des Bilanzgewinns unverzueglich
dem Aufsichtsrat zur Pruefung vorzulegen.

(2) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand unverzueglich die
ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate
eines jeden Geschaeftsjahres stattzufinden hat. Sie beschliesst ueber die Entlastung
des Vorstands und des Aufsichtsrats, ueber die Wahl des Abschlusspruefers und ueber die
Verwendung des Bilanzgewinns.

(3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermaechtigt, bei der Feststellung des
Jahresabschlusses den Jahresueberschuss, der nach Abzug der in die gesetzliche Ruecklage
einzustellenden Betraege und eines Verlustvortrags verbleibt, zum Teil oder ganz in
andere Ruecklagen einzustellen. Die Einstellung eines groesseren Teils als der Haelfte
des Jahresueberschusses ist nicht zulaessig, soweit die anderen Gewinnruecklagen nach der
Einstellung die Haelfte des Grundkapitals uebersteigen wuerden.

(4) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionaere verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht
eine andere Verwendung beschliesst.

VII.
Bundesrechnungshof

§ 23 Bundesrechnungshof
Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsaetzegesetzes.

VIII.
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Geschaeftsaufnahme

§ 24 Geschaeftsaufnahme
Die Geschaefte der Deutsche Telekom AG werden am 1. Januar 1995 aufgenommen. Ab diesem
Zeitpunkt gelten die Handlungen der Deutschen Bundespost TELEKOM als fuer Rechnung der
Deutsche Telekom AG vorgenommen.




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