Verordnung ueber Anforderungsbehoerden und
Bedarfstraeger nach dem
Bundesleistungsgesetz
(Anforderungsbehoerden- und
Bedarfstraegerverordnung - ABV)
ABV
vom 12.06.1989
"Anforderungsbehoerden- und Bedarfstraegerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088),
die zuletzt durch Artikel 370 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 370 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.1989
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 1, des § 7 Abs. 2 sowie der §§ 79 und 80 des
Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Allgemeine Anforderungsbehoerden
Anforderungsbehoerden gemaess § 5 Abs. 1 und § 79 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes sind,
soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, die Behoerden der allgemeinen Verwaltung auf
der Kreisstufe.
§ 2 Besondere Anforderungsbehoerden
(1) Anforderungsbehoerden sind fuer die Inanspruchnahme von
1. Seeschiffen - mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge - nebst Zubehoer
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;
2. Seefischereifahrzeugen nebst Zubehoer
die staatlichen Fischereiaemter;
soweit es sich um Fahrzeuge der Grossen Hochseefischerei handelt,
die fuer die Fischerei zustaendigen obersten Landesbehoerden;
3. Binnenschiffen, fuer die eine technische Zulassung zum Verkehr auf
Bundeswasserstrassen erforderlich ist, nebst Zubehoer, ausgenommen Schiffe, die
ausschliesslich im Hafenbetrieb verwendet werden,
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;
4. Luftfahrzeugen nebst Zubehoer
mit einer Hoechstmasse bis zu 5,7 t
die fuer die Luftfahrt zustaendigen obersten Landesbehoerden,
in Baden-Wuerttemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz
die fuer die Luftfahrt zustaendigen hoeheren Verkehrsbehoerden;
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mit einer Hoechstmasse ueber 5,7 t
das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;
5. Kraftfahrzeugen und ihren Anhaengern nebst Zubehoer
die unteren Verkehrsbehoerden der Laender;
6. Strassenbahnen und Oberleitungsbussen nebst Zubehoer
die hoeheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehoerden der
Laender;
7. privaten Eisenbahnwagen nebst Zubehoer auf Bahnen des oeffentlichen Verkehrs
das Eisenbahn-Bundesamt;
8. Wohnraum
die Gemeindebehoerden.
Bei Schiffen und Luftfahrzeugen im Ausland sind auch die diplomatischen und
konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehoerden
zustaendig. Das voelkerrechtliche Erfordernis einer Zustimmung der Regierung des
Gastlandes zur Wahrnehmung dieser Befugnis bleibt unberuehrt.
(2) Fuer Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesleistungsgesetzes sind zustaendig
bei
1. Anlagen des Strassenbaus
die hoeheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Strassenbaubehoerden der
Laender,
in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbaende;
2. Anlagen in Bundeswasserstrassen, mit Ausnahme der Teile der Bundeswasserstrasse Elbe,
die vom Land Hamburg verwaltet werden,
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;
3. sonstigen Wasserbauanlagen
die hoeheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Wasserbehoerden der
Laender;
4. bundeseigenen Haefen
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;
5. sonstigen Haefen
die Hafenaufsichtsbehoerden der Laender, in
Baden-Wuerttemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehoerden,
Bayern und Nordrhein-Westfalen
die Behoerden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe,
Rheinland-Pfalz
die hoeheren Verkehrsbehoerden;
6. Flughaefen
die fuer die Luftfahrt zustaendigen obersten Landesbehoerden;
7. Flugplaetzen (ausgenommen Nr. 6)
die fuer die Luftfahrt zustaendigen obersten Landesbehoerden,
in Baden-Wuerttemberg, Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz
die fuer die Luftfahrt zustaendigen hoeheren Verkehrsbehoerden.
Soweit die Anforderungen Einbauten betreffen, die Unterbrechenseinrichtungen
fuer militaerische Zwecke dienen, sind bei den Nummern 2, 4 und 5 die hoeheren
Verwaltungsbehoerden zustaendig.
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(3) Die Zustaendigkeit der in Absatz 1 genannten Behoerden erstreckt sich auch auf die
Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Bundesleistungsgesetzes,
die mit den in Absatz 1 genannten Verkehrsmitteln zu erbringen sind.
(4) Die Zustaendigkeit der in Absatz 2 genannten Behoerden erstreckt sich auch auf die
Anforderung von Anlagen und Einrichtungen einschliesslich Umschlagsanlagen, soweit sie
dem Verkehr dienen, sowie auf Leistungen, die hiermit zu erbringen sind. Das gleiche
gilt fuer die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Behoerden.
(5) Anforderungsbehoerde fuer die Inanspruchnahme von Funkanlagen einschliesslich
der zu ihrem Betrieb erforderlichen Einrichtungen sowie der in § 2 Abs. 2 des
Bundesleistungsgesetzes bezeichneten technischen Anlagen und Einrichtungen der
Rundfunkanstalten ist das Bundesamt fuer Post und Telekommunikation:
§ 3 Oertliche Zustaendigkeit
(1) Oertlich zustaendig ist die Anforderungsbehoerde, in deren Bezirk sich der Gegenstand
der Anforderung oder der Gegenstand befindet, auf den sich die Leistung bezieht,
oder in deren Bezirk die Leistung zu erbringen ist. Kann die Leistung in der
gewerblichen Niederlassung eines Leistungspflichtigen erbracht werden, so ist auch die
Anforderungsbehoerde oertlich zustaendig, in deren Bezirk sich die Niederlassung befindet.
(2) Betrifft die Anforderung Kraftfahrzeuge und ihre Anhaenger, die im Geltungsbereich
dieser Verordnung zugelassen sind, so ist die Anforderungsbehoerde oertlich zustaendig,
in deren Bezirk die Kartei ueber die Zulassung des Fahrzeugs gefuehrt wird. In besonders
dringenden Faellen oder wenn die nach Satz 1 zustaendige Behoerde aus tatsaechlichen
Gruenden verhindert ist, ihre Befugnisse als Anforderungsbehoerde auszuueben, oder bei
Anforderung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhaengern, die nicht im Geltungsbereich
dieser Verordnung zugelassen sind, ist auch die Anforderungsbehoerde zustaendig, in deren
Bezirk sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Anforderung befindet.
§ 4 Oertliche Zustaendigkeit bei Schiffen
(1) Betrifft die Anforderung Schiffe, so ist die Anforderungsbehoerde oertlich zustaendig,
in deren Bezirk sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffes befindet. Hat ein
Schiff keinen Heimathafen oder Heimatort im Geltungsbereich dieser Verordnung, so ist
die Anforderungsbehoerde oertlich zustaendig, in deren Bezirk sich das Schiff befindet. §
3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemaess.
(2) Der Bezirk einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion im Sinne dieser Verordnung umfasst
die Bundeswasserstrassen ihres Verwaltungsbereichs und die mit diesen zusammenhaengenden
Gewaesser.
§ 5 Ersatzzustaendigkeit
Solange Anforderungsbehoerden aus tatsaechlichen Gruenden nicht in der Lage sind,
ihre Befugnisse auszuueben, koennen diese von den uebergeordneten Behoerden desselben
Verwaltungszweiges wahrgenommen werden. Die Befugnisse der Anforderungsbehoerden koennen
unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen von den unmittelbar nachgeordneten
Behoerden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden, wenn dies zur Abwendung
einer drohenden Gefahr notwendig ist und die uebergeordneten Behoerden nicht rechtzeitig
handeln koennen.
§ 6 Bedarfstraeger
Bedarfstraeger gemaess § 7 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes sind
1. der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbuendeten Streitkraefte
und der internationalen militaerischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des
Bundesleistungsgesetzes handelt,
2. die Laender,
3. die Gemeinden und Gemeindeverbaende,
4. die Traeger der Sozialhilfe,
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5. die Zweckverbaende, die der oeffentlichen Versorgung mit Elektrizitaet, Gas, Wasser
oder der Abwasserbeseitigung dienen oder Krankenhaeuser unterhalten.
§ 7 Bedarfstraeger fuer Manoever oder andere Uebungen
Bedarfstraeger fuer Manoever oder andere Uebungen von Truppen oder Verbaenden und Einheiten
des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind
1. der Bund, auch soweit es sich um Manoever (Uebungen) der verbuendeten Streitkraefte
handelt,
2. die Laender,
3. die Gemeinden und Gemeindeverbaende.
§ 8 Zustaendigkeit in Stadtstaaten
(1) Im Land Bremen sind zustaendige Anforderungsbehoerden
1. in der Stadtgemeinde Bremen
der Senat;
2. in der Stadtgemeinde Bremerhaven
der Magistrat.
(2) Im Land Hamburg sind zustaendig
1. in den Faellen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8
die Bezirksaemter;
2. fuer Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfuellen,
die fuer die Verkehrssicherstellung zustaendige Fachbehoerde;
3. fuer Anlagen in Bundeswasserstrassen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden,
die bei Gewaessern I. Ordnung fuer die Ausfuehrung von Wasserbauanlagen zustaendige
Fachbehoerde;
4. in den Faellen des § 2
Abs. 1 Nr. 2
die fuer die Fischerei,
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7
die fuer die Luftfahrt,
Abs. 1 Nr. 5 und 6
die fuer die Verkehrssicherstellung,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
die fuer den Strassenbau,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2
die bei Gewaessern I. Ordnung fuer die Ausfuehrung von Wasserbauanlagen,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 und 5
die fuer die Hafenaufsicht
zustaendige Fachbehoerde.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
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Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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